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C-4841/2012

C-4841/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-14 · Deutsch CH

Beiträge

Sachverhalt

A. Der am (...) 1947 geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______ lebt in den Vereinigten Arabischen Emirate. Er stellte am 8. März 2012 auf dem Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 57). B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 (SAK-act. 67) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'267. zu. Sie berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragsdauer von 43 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 43), Erziehungsgutschriften während 10,5 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 129'456. . C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (SAK-act. 73) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012. Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer vollen AHV-Rente basierend auf 44 Beitrags­jahren und führte zur Begründung aus, die Einkommen aus den Jahren 1973/1974 (A._______ AG, Zürich) und 1967/1968 (B._______, C._______) seien nicht respektive nicht korrekt berücksichtigt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (SAK-act. 81) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Jahre 1967/1968 seien Beiträge bei der Ausgleichskasse 11 (Kanton Solothurn) abgerechnet worden; in diesen Jahren bestehe keine Versicherungslücke. Hingegen bestehe für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1976 eine Versicherungslücke, da im fraglichen Zeitraum kein Wohnsitz in der Schweiz bestanden habe und keine Beiträge abgerechnet worden seien. Die angerechnete Versicherungszeit von 43 Jahren und 5 Monaten sei daher korrekt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. September 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe von Juni 1973 bis Frühjahr 1976 für die A._______ AG, Zürich, im Ausland gearbeitet und deshalb sei er für diese Zeit nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten. E._______ sei damals Hauptaktionärin bei der A._______ AG gewesen und die D._______ sei an E._______ verkauft worden, weshalb es somit in der Verantwortung von E._______ liege, ihm die geschuldeten Beiträge nachzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (BVGer-act. 4) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt. G. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2012 (BVGer-act. 6) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe von Juni 1973 bis April 1979 seinen Wohnsitz im Ausland gehabt und dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deshalb sei er für diese Zeit grundsätzlich nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen. Belege, die eine Unterstellung unter die AHV/IV nachweisen würden, habe der Beschwerdeführer keine beigebracht, weshalb davon auszugehen sei, dass - wie aus dem individuellen Konto hervorgehe - keine Beiträge entrichtet worden seien. H. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 21. November 2012 (BVGer-act. 7) Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und weitere Belege einzureichen. Er liess sich jedoch nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Mai 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Rente richtig berechnet hat. 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen). 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, für die Zeit von Juni 1973 bis Frühjahr 1976 seien ihm zu Unrecht keine Beiträge angerechnet worden. Es sei für die A._______ AG im Ausland tätig gewesen, weshalb er der obligatorischen Versicherung unterstanden habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er in dieser Zeit nicht der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beigetreten sei.

E. 3.3 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich.

E. 3.4 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 1973 bis zum 17. April 1979 in Teheran gemeldet war (vgl. SAK-act. 59). Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Anmeldeformular indirekt, indem er angab, bis im Juni 1973 und dann wiederum ab November 1979 im Kanton Genf Wohnsitz gehabt zu haben (vgl. SAK-act. 57), zudem bestätigte er, dass er in jener Zeit für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland tätig gewesen sei. Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 1976 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehörte (vgl. die Zusammenstellung der Versicherungszeiten in SAK-act. 65 S. 4). Trotz Nachfrage der SAK vom 6. August 2012 bei der Ausgleichskasse 106.1 (vgl. SAK-act. 80) konnten keine Belege für zusätzliche Beitragszeiten für die Periode von Juli 1973 bis Januar 1976 gefunden werden. Die angefragte Ausgleichskasse bestätigte in ihrem Schreiben vom 9. August 2012, dass der Beschwerdeführer von Oktober 1972 bis Juni 1973 der Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei; weitere Versicherungszeiten verneinte sie. Auch der Beschwerdeführer konnte keine weiteren Beweise (namentlich: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Angaben zur möglicherweise zuständigen Ausgleichskasse) beibringen und beschränkte sich darauf zu betonen, dass er in der fraglichen Zeit für eine schweizerische Firma im Ausland gearbeitet habe, weshalb er versichert gewesen sein müsse. Der Beschwerdeführer vermochte daher nicht zu belegen, dass er in der fraglichen Zeit versichert gewesen ist. Auch der Hinweis, er hätte sich bei fehlender Versicherungsdeckung bereits vor Februar 1976 der freiwilligen Versicherung angeschlossen, hilft hier nicht weiter. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Die im Einspracheverfahren ebenfalls bemängelten Beitragszeiten der Jahre 1967/1968 wurden im vorliegenden Verfahren durch den Beschwerdeführer nicht mehr angezweifelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal aus den Akten ersichtlich und von der SAK bestätigt worden ist, dass in diesen beiden Jahren keine Lücken bestehen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte die von der SAK festgestellten Beitragszeiten nicht widerlegen, daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. In Bezug auf die weiteren Faktoren der Rentenberechnung macht der Beschwerdeführer keine Unregelmässigkeiten geltend und auch die Akten geben keinen Anlass, die Rentenberechnung anzuzweifeln. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4841/2012 Urteil vom 14. August 2014 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Vereinigte Arabische Emirate, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Beitragszeiten). Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene, verheiratete, Schweizerbürger X._______ lebt in den Vereinigten Arabischen Emirate. Er stellte am 8. März 2012 auf dem Formular "Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz" bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 57). B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 (SAK-act. 67) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'267. zu. Sie berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragsdauer von 43 Jahren und 5 Monaten (Rentenskala 43), Erziehungsgutschriften während 10,5 Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 129'456. . C. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (SAK-act. 73) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Mai 2012. Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer vollen AHV-Rente basierend auf 44 Beitrags­jahren und führte zur Begründung aus, die Einkommen aus den Jahren 1973/1974 (A._______ AG, Zürich) und 1967/1968 (B._______, C._______) seien nicht respektive nicht korrekt berücksichtigt worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2012 (SAK-act. 81) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, für die Jahre 1967/1968 seien Beiträge bei der Ausgleichskasse 11 (Kanton Solothurn) abgerechnet worden; in diesen Jahren bestehe keine Versicherungslücke. Hingegen bestehe für die Zeit von Juni 1973 bis Januar 1976 eine Versicherungslücke, da im fraglichen Zeitraum kein Wohnsitz in der Schweiz bestanden habe und keine Beiträge abgerechnet worden seien. Die angerechnete Versicherungszeit von 43 Jahren und 5 Monaten sei daher korrekt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. September 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe von Juni 1973 bis Frühjahr 1976 für die A._______ AG, Zürich, im Ausland gearbeitet und deshalb sei er für diese Zeit nicht der freiwilligen Versicherung beigetreten. E._______ sei damals Hauptaktionärin bei der A._______ AG gewesen und die D._______ sei an E._______ verkauft worden, weshalb es somit in der Verantwortung von E._______ liege, ihm die geschuldeten Beiträge nachzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (BVGer-act. 4) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt. G. Mit Vernehmlassung vom 13. November 2012 (BVGer-act. 6) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe von Juni 1973 bis April 1979 seinen Wohnsitz im Ausland gehabt und dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deshalb sei er für diese Zeit grundsätzlich nicht der obligatorischen AHV/IV unterstellt gewesen. Belege, die eine Unterstellung unter die AHV/IV nachweisen würden, habe der Beschwerdeführer keine beigebracht, weshalb davon auszugehen sei, dass - wie aus dem individuellen Konto hervorgehe - keine Beiträge entrichtet worden seien. H. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 21. November 2012 (BVGer-act. 7) Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern und weitere Belege einzureichen. Er liess sich jedoch nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver­waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So­zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge­regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwer­delegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwer­de einzutreten.

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass­gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht­sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe­standes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Al­tersrente des Beschwerde­führers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grund­sätzlich nach den im Mai 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls) gülti­gen Bestim­mungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlas­senen­versicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Rente richtig berechnet hat. 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an­ge­rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er­ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll­renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Bei­tragsdauer zur Aus­richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi­schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan­sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags­jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher­ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon­ten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer er­zielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetz­lichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent­sprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung ge­trof­fen haben, das heisst wenn der Ar­beitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Ar­beit­nehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto­lohnvereinbarung nicht eindeutig fest­stellen, so dürfen die ent­sprechenden Einkommen nicht ins indi­viduelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hin­weisen). 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach­ten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kon­tenauszug oder keine Be­richtigung verlangt, oder wird das Berich­tigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfal­les die Berichtigung von Ein­tragungen im individuellen Konto nur ver­langt werden, soweit deren Un­richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Aller­dings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungs­pflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismate­rials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be­weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein der­art überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechts­pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie die­ser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, für die Zeit von Juni 1973 bis Frühjahr 1976 seien ihm zu Unrecht keine Beiträge angerechnet worden. Es sei für die A._______ AG im Ausland tätig gewesen, weshalb er der obligatorischen Versicherung unterstanden habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er in dieser Zeit nicht der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beigetreten sei. 3.3 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz Nachforschungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszeiten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb nicht möglich. 3.4 Wie erwähnt ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuellen Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 19. Juni 1973 bis zum 17. April 1979 in Teheran gemeldet war (vgl. SAK-act. 59). Dies bestätigte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben im Anmeldeformular indirekt, indem er angab, bis im Juni 1973 und dann wiederum ab November 1979 im Kanton Genf Wohnsitz gehabt zu haben (vgl. SAK-act. 57), zudem bestätigte er, dass er in jener Zeit für ein schweizerisches Unternehmen im Ausland tätig gewesen sei. Ferner ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 1976 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angehörte (vgl. die Zusammenstellung der Versicherungszeiten in SAK-act. 65 S. 4). Trotz Nachfrage der SAK vom 6. August 2012 bei der Ausgleichskasse 106.1 (vgl. SAK-act. 80) konnten keine Belege für zusätzliche Beitragszeiten für die Periode von Juli 1973 bis Januar 1976 gefunden werden. Die angefragte Ausgleichskasse bestätigte in ihrem Schreiben vom 9. August 2012, dass der Beschwerdeführer von Oktober 1972 bis Juni 1973 der Ausgleichskasse angeschlossen gewesen sei; weitere Versicherungszeiten verneinte sie. Auch der Beschwerdeführer konnte keine weiteren Beweise (namentlich: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Angaben zur möglicherweise zuständigen Ausgleichskasse) beibringen und beschränkte sich darauf zu betonen, dass er in der fraglichen Zeit für eine schweizerische Firma im Ausland gearbeitet habe, weshalb er versichert gewesen sein müsse. Der Beschwerdeführer vermochte daher nicht zu belegen, dass er in der fraglichen Zeit versichert gewesen ist. Auch der Hinweis, er hätte sich bei fehlender Versicherungsdeckung bereits vor Februar 1976 der freiwilligen Versicherung angeschlossen, hilft hier nicht weiter. Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätte den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse Auskünfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Die im Einspracheverfahren ebenfalls bemängelten Beitragszeiten der Jahre 1967/1968 wurden im vorliegenden Verfahren durch den Beschwerdeführer nicht mehr angezweifelt, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist, zumal aus den Akten ersichtlich und von der SAK bestätigt worden ist, dass in diesen beiden Jahren keine Lücken bestehen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte die von der SAK festgestellten Beitragszeiten nicht widerlegen, daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. In Bezug auf die weiteren Faktoren der Rentenberechnung macht der Beschwerdeführer keine Unregelmässigkeiten geltend und auch die Akten geben keinen Anlass, die Rentenberechnung anzuzweifeln. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient­schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: