Rentenrevision
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-2278/2015 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 2 Für das Verfahren C-2278/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Kosten für das Verfahren C-2278/2015 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Für das Verfahren C-2278/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4793/2018 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien A._______, (Portugal) vertreten durch lic. iur. Claudio Chiandusso, Fürsprecher, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Revision und Einstellung der Rente, Neuverlegung der Kosten (Verfahren C-2278/2015), Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-instanz) mit Verfügung vom 6. März 2015 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 10. Dezember 2014 - die A._______ ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise mit Wirkung ab dem 1. September 2012 aufhob (C-2278/2015, BVGer-act. 1/1), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. April 2015 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess (C-2278/2015, BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2278/2015 mit Urteil vom 7. November 2017 die Beschwerde guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob, der Beschwerdeführerin über den 1. September 2012 hinaus eine halbe Invalidenrente zusprach, keine Verfahrenskosten erhob und der Beschwerdeführerin eine Pateientschädigung von Fr. 2'800.- zulasten der Vorinstanz zusprach (C-2278/2015, BVGer-act. 13), dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob (C-2278/2015, BVGer-act. 18/1), dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_1/2018 vom 16. August 2018 (BVGer-act. 1) in Gutheissung der Beschwerde den genannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2017 aufhob und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2015 bestätigte, dass das Bundesgericht zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverlegung im Verfahren C-2278/2015 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. August 2018 die Beschwerdeführerin im Verfahren C-2278/2015 als unterliegende Partei zu gelten hat, weshalb ihr die Verfahrenskosten von Fr. 400.- aufzuerlegen sind, welche dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen sind, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Kosten für das Verfahren C-2278/2015 von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
2. Für das Verfahren C-2278/2015 wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: