Krankheits- und Unfallbekämpfung
Sachverhalt
A. Nachdem die finnischen Behörden das Inverkehrbringen des Produkts X._______ im Herbst 2014 verboten hatten, leitete die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (im Folgenden: bfu oder Vorinstanz) im Rahmen der Marktüberwachung entsprechende Ablärungen ein. Sie kaufte am 29. Oktober 2014 ein Testmuster des Produkts X._______ vom Typ (...) in der Farbe (...) und der Grösse (...) und sicherte in der Folge relevante Daten der Website www._______. Ebenso ersuchte die damals noch unter dem Namen Z._______ AG firmierende A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2015 die bfu um Unterstützung in dieser Angelegenheit. Die bfu teilte der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass sie erst mit ihr in Kontakt treten werde, wenn der Bescheid der EU-Kommission veröffentlicht sei (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 S. 1-41, 52-54, 56-64 und 69; act. 2 S. 1-66; act. 3 S. 17-25; act. 4 S. 1 f.). B. B.a Nachdem das Verbot des Inverkehrbringens durch die finnischen Behörden von der EU-Kommission mit Beschluss vom (...) bestätigt worden war (vgl. act. 3 S. 14 f.), tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen und sicherte abermals relevante Daten (vgl. act. 1 S. 20-39 sowie 70-81). Zudem informierte sie die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 über die Eröffnung des Kontrollverfahrens und teilte ihr dabei die festgestellten Mängel mit. Im Weiteren kündigte sie diverse Massnahmen an und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Stellungnahme sowie entsprechende Unterlagen einzureichen (vgl. act. 1 S. 55 und 82-86). B.b Mit Stellungnahme vom 3. März 2015 teilte die durch die Beschwerdeführerin vertretene und in Belgien domizilierte Y._______ mit, dass sie die Firma Z._______ per 1. Januar 2015 erworben habe. Sie legte dar, welche Massnahmen seit dem Verbot des Inverkehrbringens in Finnland ergriffen und umgesetzt wurden und welche noch umgesetzt werden sollen (vgl. act. 2 S. 67-95). B.c Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über zwei weitere festgestellte Mängel. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. April 2015 darüber Auskunft zu geben, wer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontrollverfahrens vom 12. Februar 2015 der Importeur für das Produkt X._______ in der Schweiz gewesen sei. Überdies wollte die bfu von der Beschwerdeführern wissen, ob zu diesem Zeitpunkt und - sofern dies zutreffe - durch welche Firma Produkte aus der Schweiz in die Europäische Union exportiert worden seien (vgl. act. 1 S. 87-89). Mit Eingabe vom 30. März 2015 ersuchte die Y._______, weiterhin vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz um eine Fristerstreckung (act. 2 S. 96). Am 1. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überdies telefonisch mit, dass am 12. Februar 2015 zwar "Z._______" der Distributor für die Schweiz gewesen sei, der Vertrieb jedoch seit dem 1. April 2015 durch ein anderes Unternehmen erfolge. Dieses sei jedoch noch nicht offiziell bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe werde allerdings innert der gewährten Fristerstreckung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erfolgen. Im Weiteren gab sie bekannt, dass seit dem 12. Februar 2015 keine Produkte mehr in die EU exportiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. April 2015 bestätigte die bfu der Beschwerdeführerin die telefonisch zugesicherte Fristerstreckung bis zum 30. April 2015 (vgl. act. 1 S. 91 f.). B.d Mit E-Mail vom 29. April 2015 reichte die Y._______ eine Stellungnahme ein, in welcher sie erneut darlegte, dass sie das Markenprodukt "X._______" erworben habe. Als Folge der Akquisition des Markenprodukts habe die Beschwerdeführerin aufgehört, die Produkte herzustellen und zu verkaufen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für die "neue Marke X._______" weder aktiv tätig noch sei sie eine Vertreterin des Produkts. Im Weiteren teilte die Y._______ der Vorinstanz mit, welche Massnahmen sie nach diversen Besprechungen mit der belgischen Behörde, der EU-Kommission, dem TUV Holland sowie der benannten Stelle DGUV in Deutschland ergriffen und getätigt habe (vgl. act. 2 S. 97-100). B.e Mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die von der Herstellerin Y._______ eingereichte Stellungnahme vom 29. April 2015 nicht anerkenne, da das Kontrollverfahren gegenüber der Firma Z._______ AG, _______, eröffnet worden sei. Zudem seien die mit Schreiben vom 24. März 2015 gestellten Fragen nicht beantwortet worden. Daher werde ihr eine weitere Fristerstreckung zur schriftlichen Beantwortung der am 24. März 2015 gestellten Fragen gewährt (act. 1 S. 94). B.f Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, erneut darauf hin, dass sie den gesamten Betrieb mit Waren und Rechten an die Y._______ verkauft habe. Entsprechend dem Kaufvertrag habe sie ihre Firma in A._______ AG geändert. Seit dem 1. Januar 2015 übe sie keine Tätigkeit mehr aus. Die Y._______ werde dies bestätigen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. Sollte die bfu dennoch das Kontrollverfahren gegen sie weiter führen wollen, ersuche sie die Vorinstanz um eine entsprechende Verfügung. Sofern dies nicht möglich sein sollte, ersuche sie die Vorinstanz, dies zu begründen und ihr nochmals eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren (vgl. act. 2 S. 101-106). C. C.a Am 14. Juli 2015 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 1 S. 99-111): "1. Das Produkt «X._______» entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt «X._______» darf in der Schweiz nicht in den Verkehr gebracht werden, solange folgende Mängel nicht behoben sind:
- Fehlender Nachweis der normalen und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung (Art. 3 Abs. 1 PrSG i.V.m. Anhang II, Ziff. 4 Bst. d und Ziff. 3.1.2.2. der PSA-Richtlinie)
- Fehlende Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle für ein Produkt der Kategorie II (Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 PSA-Richtlinie)
- Fehlende Sprachfassungen in Französisch und Italienisch der Informationsbroschüre und der Kennzeichnung der Verpackung und des Produktes für den landesweiten Vertrieb (Art. 8 PrSV i.V.m. Anhang II, Ziffer 1.4 der PSA-Richtlinie).
3. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Die Firma A._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziff. 2 aufgeführten Punkte einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im Unterlassungsfalle.
5. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 4'400.- wird der Firma A._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen." C.b Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor unter derselben Unternehmens-Identifikationsnummer im Handelsregister eingetragen, weshalb es sich bei ihr trotz des Namenswechsels um dieselbe juristische Person handle. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom 29. Oktober 2014 sei die Z._______ AG Herstellerin des kontrollierten Produkts gewesen. Als Herstellerin sei sie nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) verpflichtet, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung mindestens während 10 Jahren beibringen zu können. Inwiefern die mit Stellungnahme vom 3. März 2015 dargelegten Korrekturmassnahmen geeignet seien, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, werde das Kontrollorgan in einem neuen Verfahren gegenüber der neuen Herstellerin beurteilen. Zum festgestellten Mangel, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie betreffend die Persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden: PSA-Richtlinie) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erfüllt habe, habe die Beschwerdeführerin weder Stellung genommen noch habe sie Dokumente eingereicht, welche geeignet seien, diesen Nachweis zu erbringen. Sie habe lediglich eine Konformitätserklärung der heutigen Herstellerin Y._______ vom 3. März 2015, welche zwar als vollständiges Verzeichnis im Sinne des Anhangs III Ziff. 1 Bst. b der PSA-Richtlinie interpretiert werden könne, eingereicht, jedoch fehlten sämtliche Nachweise zu den einzelnen Punkten. Weder der Verpackungsbeschriftung, noch auf der Produktkennzeichnung, noch in den dem Produkt beigelegten Benutzerinformationen seien die bestimmungsgemässe Verwendung und die Verwendungsgrenzen ersichtlich. C.c Die Art und Weise, wie ein Produkt der Öffentlichkeit durch Werbung und PR dargeboten werde, sei für die Sicherheit konstitutiv. Der Internetauftritt mit seinen Werbebotschaften habe im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom 29. Oktober 2014 den Eindruck erweckt, dass das Produkt X._______ einen Kopfschutz vor mechanischen Stössen bei Tätigkeiten wie (...), (...), (...) etc. vor Verletzungen schützen würde. Viele dieser Tätigkeiten erforderten aufgrund ihres Risikos eine PSA (im Folgenden: Persönliche Schutzausrüstung) der Kategorie II. Den Nachweis, dass das Produkt X._______ als PSA für diese Tätigkeiten den grundlegenden Anforderungen entspreche, habe die Beschwerdeführerin weder durch technische Normen noch auf andere Weise erbracht, zumal sie selbst davon ausgehe, dass X._______ nicht die Voraussetzungen der Kategorie II erfülle. Der im Internet publizierte Prüfbericht der W._______ gelte nicht als Baumusterprüfung gemäss Art. 10 der PSA-Richtlinie. C.d Im Weiteren seien die dem Verwender mitgelieferten Informationen nicht in sämtlichen Amtssprachen abgefasst gewesen. Überdies würden Angaben über die bestimmungsgemässe Verwendung sowie über Verwendungsgrenzen fehlen. Zusammen mit den unklaren Benutzerinformationen würden dadurch die Anforderungen gemäss Anhang II Ziff. 1.4 Bst. a und d der PSA-Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 4 PrSG nicht erfüllt. Daher sei ein Verkaufsverbot auszusprechen. Aufgrund des Verkaufs des Betriebs mit Waren und Rechten per 1. Januar 2015 an die belgische Herstellerin Y._______ erübrige sich das angekündigte Exportverbot. Darüber hinaus erachte sie aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Verwender durch den angebrachten Warnhinweis "keine Schutzwirkung wie ein Helm" bereits über den unzureichenden Schutz informiert seien, eine erneute Warnung als nicht erforderlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufgrund der angekündigten Liquidation der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. D. D.a Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 14. Juli 2015 sei bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Überdies beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe mit Vertrag vom 17. November 2014 das gesamte Geschäft um das Produkt X._______ an die Y._______ in Belgien verkauft und in der Folge sämtliche Geschäftsaktivitäten rund um das besagte Produkt beendet. Im Rahmen des Kontrollverfahrens habe sie zwar Stellung genommen, jedoch ausdrücklich in Vertretung der Y._______. Obwohl die neue Inhaberin gemäss Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juli 2015 offenbar willens war, sich als Partei am Kontrollverfahren zu beteiligen, habe die Vorinstanz das Verfahren allein mit der Beschwerdeführerin weitergeführt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin "passivlegitimiert" sei, da das Verfahren gegen sie geführt werde, sei keine Begründung im Rechtssinn. D.b Im Weiteren bezwecke die angefochtene Verfügung, den Vertrieb des Produkts zu unterbinden bzw. diesen an die Voraussetzungen der Mängelbehebung zu knüpfen. Dies könne jedoch nur von derjenigen Person umgesetzt werden, die das Produkt vertreibe. Da sie keine Herrschaft mehr über die Sache habe, stehe sie in keinem besonders engen, spezifischen Verhältnis zur Sache. Die frühere bis zum 1. Januar 2014 (recte 2015) geltende Zuständigkeit sei vorliegend ohne Belang. Anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe sie am Ausgang des Kontrollverfahrens kein massgebliches Rechtsschutzinteresse. Daher werde durch die Verfügung Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt. Darüber hinaus, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe die Vorinstanz darum ersucht, eine Verfügung betreffend ihre "Passivlegitimation" zu erlassen und eventualiter die Frist zur Beantwortung der materiellen Fragen zu erstrecken. Da die Vorinstanz offensichtlich die "Passivlegitimation" der Beschwerdeführerin bejaht habe, hätte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, zumal die "Passivlegitimation" der Beschwerdeführerin in der Verfügung nicht begründet werde. Sollten demnach die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung nicht wegen fehlender "Passivlegitimation" aufgehoben werden, wären sie aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. D.c Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verwies sie im Wesentlichen auf die vorgenannten Ausführungen, insbesondere die fehlende Herrschaft über das Produkt X._______. Ohne aufschiebende Wirkung würde sie sich demnach strafbar machen, wenn die Y._______ das Produkt mit den Mängeln vertreiben sollte. Zudem fehle es an der Dringlichkeit, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und ihre Liquidation beabsichtige, die Sinnlosigkeit der Verfügung bestätige. Hinsichtlich der auferlegten Kosten ergänzte sie, dass der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels in dieser Hinsicht nicht zulässig sei. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, die vorinstanzlichen Akten sowie eine Vernehmlassung zur Frage der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren - insbesondere ab dem 1. Januar 2015 - und zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 2). E.b Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2015 dahingehend vernehmen, dass die Namensänderung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die juristische Person habe, zumal die Unternehmens-Identifikationsnummer unverändert geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei die Verfügungsadressatin und damit diejenige juristische Person, deren Rechte und Pflichten die "PrSG-Verfügung" vom 14. Juli 2015 regle. Massgeblich im "PrSG-Verfahren" sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai 2014 immer der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Vorliegend sei das Produkt am 29. Oktober 2014 gekauft worden. Zu jenem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin veranwortlich gewesen. Gemäss Art. 10 PrSV müsse der Inverkehrbringer alle zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, mindestens aber während 10 Jahren ab der Herstellung beibringen können. Da es sich bei X._______ um ein Konsumentenprodukt handle, habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Nachmarktpflichten gemäss Art. 8 PrSG. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertige sich aufgrund des hohen Risikos für den Konsumenten sowie aufgrund der Tatsache, dass die Firma A._______ AG liquidiert werden soll (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. September 2015 die Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. August 2015 Bemerkungen einzureichen (BVGer-act. 4). F.b Diese bestätigte am 28. September 2015 ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend führte sie aus, dass sich die von der Vorinstanz zitierte Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beziehe, welches Recht anwendbar sei. Zur Frage, wer Verfügungsadressat sei, äussere sich das Urteil hingegen nicht. Sollten die Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte trage, so gelte dies für die von ihr selbst bis Ende 2014 in Verkehr gebrachten Produkte. Die angefochtenen Punkte der Verfügung beziehen sich indessen auf die Zukunft. Diese kann die Beschwerdeführerin nicht einhalten, da sie mit dem Vertrieb des Produktes in keiner Weise mehr befasst sei. Die Vorinstanz bestätige in ihrer Vernehmlassung vom 25. August implizit, dass der neue Importeur "passivlegitimiert" sei, da sie gegen diesen ein neues Kontrollverfahren eröffnet habe. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung behaupte die Vorinstanz ein hohes Risiko für den Konsumenten. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Herrschaft über die Sache habe, könne sie jedoch nichts für den Konsumentenschutz tun. Zudem sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der geltenden Vorschriften des Aktienrechts nicht möglich, sich durch Liquidation einer Verantwortung zu entziehen; dies beabsichtige sie auch nicht (vgl. BVGer-act 5). G. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrer Position fest. Ergänzend führte sie aus, dass sich aus der zitierten Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch schliessen lasse, dass diejenige juristische Person die vollumfängliche Verantwortung für diejenigen Produkte habe, die sie zu jenem Zeitpunkt als Inverkehrbringerin in Verkehr gebracht habe, auch wenn sie diese Rolle nicht mehr innehabe. Das Dispositiv beziehe sich lediglich auf das von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachte Produkt X._______. Um das Produkt wieder in Verkehr bringen zu können, müssten die Mängel an ihren Produkten behoben werden. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch überlassen, ob sie ihre Produkte in der Schweiz wieder in Verkehr bringen möchte oder nicht. Die nach dem 31. Dezember 2014 verkauften Produkte fielen nicht mehr in die Verantwortung der Beschwerdeführerin und bildeten daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGer-act. 9). H. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 die Eingabe der Vorinstanz vom 26. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, reichte sie am 5. November 2015 unter Berufung auf das rechtliche Gehör unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie führte aus, die Verfügung knüpfe nicht an Produkte an, die sie selber in Verkehr gebracht habe, sondern mit Ziffer 4 des Dispositivs werde ihr verboten, das Produkt in Verkehr zu setzen. Dieses Verbot beziehe sich auf die Zukunft. Die Beschwerdeführerin könne nicht einen Vertrieb unterlassen, der bereits vor der Verfügung stattgefunden habe. Da die Y._______ nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden sei, wären nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die nicht angefochtenen Ziffern der Verfügung aufzuheben. Mangels relevanten Verfügungsadressaten würden sie keinen Sinn machen. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2015 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Spontaneingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10 f.).
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 PrSG.
E. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, die gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 10 Abs. 6 PrSG und Art. 23 PrSV).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet wurde, hängt das weitere Vorgehen doch von der zuerst zu beantwortenden Frage ab, ob die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren nach dem 1. Januar 2015 zu betrachten ist, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der bfu steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Produktesicherheit ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 90 Rz. 2.154).
E. 2 Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Juli 2015, also zeitlich nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das PrSG angewendet. Ein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 PrSG (vgl. BGE 139 II 534 E. 1) liegt ohne Zweifel nicht vor.
E. 2.1 Das PrSG, welches das Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977 2370) abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern; es gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 Abs. 1 und 2 PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine behördliche Zulassung von Produkten ist - entsprechend dem "New approach" (vgl. Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 Rz. 15 ff.) - nicht vorgesehen, sondern das System der nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19 PrSV).
E. 2.2 Als Produkt im Sinne des PrSG gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet (vgl. Art. 2 Abs. 1 PrSG). Die Produkteigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass ein Produkt in eine unbewegliche Sache eingebaut wird (vgl. Hans-Joachim Hess, a.a.O., Art. 2 N. 9 und 27). Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden (Art. 2 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 2 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts (Bst. a.), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b.), das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c.) sowie das Anbieten eines Produkts (Bst. d.).
E. 2.3 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]).
E. 2.4 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 PrSG).
E. 2.5 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist (Art. 5 Abs. 4 PrSG).
E. 2.6 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen (Art. 10 Abs. 1 PrSV).
E. 2.7 Nach Art. 10 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1). Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt vorliegend der bfu (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit, Anhang Bst. h Ziff. 2).
E. 2.7.1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG).
E. 2.7.2 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen vollständig sind, und - sofern erforderlich - eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde vom 6. August 2015 im Wesentlichen geltend, dass sie vorliegend nicht in der Lage sei, die ihr in Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 2 des Dispositivs auferlegten Pflichten umzusetzen, weil sie infolge des Verkaufs des gesamten Geschäfts keine Herrschaft mehr über den Vertrieb des Produktes X._______ habe. Infolgedessen dürften ihr auch keine Gebühren auferlegt werden. Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest implizit geltend, sie sei nicht die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Verfügungsdispositivs.
E. 3.1 Verfügungsadressaten sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte und Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in anderer Weise gestaltet wird. Als primäre Adressaten werden jene Personen betrachtet, deren Rechte und Pflichten direkt geregelt werden. Sie bilden das Anordnungssubjekt bzw. die materiellen Verfügungsadressaten. Demgegenüber haben als sekundäre Adressaten diejenigen zu gelten, welche entweder Anordnungsobjekt sind oder indirekt in ihrer materiellrechtlich geregelten Rechtsstellung betroffen werden (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 537 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 132 f.). Da die bfu der Beschwerdeführerin die erwähnten Verpflichtungen auferlegte (vgl. E. C hiervor), hat sie diese als materielle Verfügungsadressatin der angefochtenen Verfügung erachtet. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 3.2 In ihrer Verfügung vom 14. Juli 2015 hat die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt, dass das Produktesicherheitsgesetz das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten erfasst. Es richtet sich nebst den Vollzugsbehörden auch an die Inverkehrbringer (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 PrSG sowie E. 2.1 hiervor; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [im Folgenden: Botschaft PrSG] S. 7431 f.). Ebenfalls hat sie korrekt dargelegt, dass Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister als Inverkehrbringer im Sinne des Gesetzes gelten (vgl. Art. 3 Abs. 6 PrSG; vgl. auch Botschaft PrSG S. 7432). Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt vom 29. Oktober 2014 (Kauf des Testmusters, vgl. act. 1 S. 52) die Herstellerin bzw. Inverkehrbringerin des kontrollierten Produktes war, was auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Ebenfalls ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin trotz Namensänderung um dieselbe juristische Person handelt. Aufgrund dieser Umstände erachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als die richtige materielle Verfügungsadressatin der angefochtenen Verfügung. Darin kann ihr aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sich die ihr auferlegten Pflichten, namentlich das unter Ziffer 2 des Dispositivs bis zur Behebung der darin aufgeführten Mängel geltende Verbot des Inverkehrbringens des Produktes "X._______" einzuhalten, nicht auf Produkte beziehen können, die vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht wurden. Die mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 gemachten Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich das Dispositiv nur auf das von der Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebrachte Produkt beziehe, erweisen sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 9). Denn es leuchtet vorliegend gegenüber der Beschwerdeführerin, welche den Betrieb mit Waren und Rechten per 1. Januar 2015 verkauft hat, nicht ein, wie ein Inverkehrbringen bereits in Verkehr gebrachter Produkte unter Androhung einer Busse unterbunden werden soll. Auch der Verweis auf die Erwägung 3 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai 2014 ändert nichts an dieser Sachlage, da sich die zitierten Stellen lediglich zur Frage äussern, welchen Sicherheitsanforderungen ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Produktesicherheitsgesetzes bereits in Verkehr gebrachtes Produkt zu entsprechen hat (vgl. E. 3 ff. des zitierten Entscheids). Demnach ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich ein Verbot des (weiteren) Inverkehrbringens eines Produkts nur auf die Zukunft beziehen kann.
E. 3.3.1 Ein gegenüber der Beschwerdeführerin verfügtes Verbot des Inverkehrbringens des Produktes X._______ würde dementsprechend nur Sinn ergeben, wenn sie weiterhin als Inverkehrbringerin im Sinnes des Gesetzes zu qualifizieren wäre (zum Begriff vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat indessen mittels mit Beschwerde eingereichtem Vertrag vom (...) 2014 nachgewiesen, dass sie das Gesamte Geschäft betreffend X._______ samt Waren und Rechte an die Y._______ veräussert hat (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Zudem wurde der Verkauf mit Medienmitteilung vom (...) 2015 offiziell verkündet (vgl. act. 1 S. 47). Ein weiterer Beleg für den Verkauf und die Aufgabe der Geschäftstätigkeit ist die in Nachachtung der vertraglichen Pflichten erfolgte Namensänderung von Z._______ AG zu A._______ AG (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 1 sowie beide Beilagen zu BVGer-act. 3). Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der telefonischen Besprechung mit der Vorinstanz vom 1. April 2015 mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2015 noch der Distributor für die Schweiz gewesen sei. Sie erwähnte jedoch auch, dass der Vertrieb ab dem 1. April 2015 durch ein anderes Unternehmen erfolgen würde. Diese Aussage wurde in der Folge durch die am (...) 2015 im Internet veröffentliche Mittelung bestätigt (vgl. act. 1 S. 91 sowie http://www._______, zuletzt besucht am 24. November 2015). Darüber hinaus bestätigte auch die neue Herstellerin des Produkts (Y._______) mit Eingabe per E-Mail vom 29. April 2015, dass die Beschwerdeführerin nichts mehr mit dem Vertrieb des Produkts X._______ zu tun habe (vgl. act. 2 S. 100). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach der (offiziellen) Eröffnung des Kontrollverfahrens vom 12. Februar 2015 (vgl. act. 1 S. 55 und 82-86) gegenüber der Vorinstanz stets betont, dass die Eingaben - aufgrund der vertraglich vereinbarten Unterstützung (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1) - in Vertretung bzw. im Namen der neuen Inhaberin Y._______ erfolgten (vgl. act. 2 S. 91-96). Daher bestritt sie auch mit Eingabe vom 24. Juni 2015 ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 2 S. 105 f.).
E. 3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Inverkehrbringerin des Produktes X._______ ist, wird von der Vorinstanz aufgrund des soeben Dargelegten zu Recht nicht bestritten. Mit der Eröffnung eines neuen Kontrollverfahrens gegenüber der neuen Inverkehrbringerin für die nach dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Produkte bestätigt die Vorinstanz zudem implizit selber, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mehr Inverkehrbringerin des beanstandeten Produkts ist (vgl. Verfügung, act. 1 S. 103 f. Ziff. 3.5.2, 3.5.3 und 3.5.4 jeweils in fine; BVGer-act. 3 und 9). Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis der Vorinstanz auf die Nachmarktpflichten - insbesondere auf diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 1 PrSV - der Beschwerdeführerin nicht einleuchtend, entstehen diese rein begriffslogisch erst nachdem die Produkte in Verkehr gebracht wurden (vgl. dazu Hans-Joachim Hess, a.a.O., Art. 8 N. 1 ff.; vgl. auch Botschaft PrSG S. 7441). Wie jedoch bereits dargelegt wurde, will die Vorinstanz mit Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung lediglich das weitere (künftige) Inverkehrbringen unterbinden. Im Weiteren kann den Erwägungen der Verfügung entnommen werden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung weiterer Massnahmen, welche tatsächlich den Nachmarktpflichten zuzuordnen wären (z.B. zu publizierende Warnhinweise, Rücknahme oder Rückruf des Produkts), vorliegend explizit verzichtet hat (vgl. E. Ziff. 3.7 der Verfügung vom 14. Juli 2015). Daher kann auch die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebrachten Produkte nach der aufgrund des Verkaufs erfolgten Aufgabe der Geschäftstätigkeit überhaupt noch Nachmarktpflichten treffen (vgl. zu dieser Frage unter anderem den FAQ-Katalog des SECO auf S. 9 Ziff. D.2, abrufbar unter www.seco.admin.ch > Themen > Arbeit > Produktsicherheit > FAQ, zuletzt besucht am 24. November 2015).
E. 3.3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich das mittels der angefochtenen Verfügung gegenüber der nicht mehr als Inverkehrbringerin tätigen Beschwerdeführerin auferlegte Verbot des Inverkehrbringens von X._______ als untauglich. Die Vorinstanz hat diese Verpflichtungen eindeutig der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Folglich kann vorliegend auf weitere Instruktionsmassnahmen bzw. auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet und direkt ein Endurteil gefällt werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
E. 4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund der vorangehenden Erwägungen die ganze Verfügung aufzuheben ist.
E. 4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nichtbeanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 122 V 242 E. 2a; 117 V 294 E. 2a; 110 V 48 E. 3c).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beantragt. Da insbesondere Dispositiv-Ziffer 4 in direktem Zusammenhang mit Dispositiv Ziffer 2 steht, ist ein enger Sachzusammenhang mit den ausserhalb des Streitgegenstands stehenden nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 gegeben. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Verpflichtungen vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt mit Erlass des vorliegenden Urteils der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwere wegen Gegenstandslosigkeit dahin und ist entsprechend abzuschreiben.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verbot des Inverkehrbringens nur für die Zukunft gelten kann und gegenüber der Inverkehrbringerin auszusprechen ist. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs von X._______ und der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat, gilt sie nicht mehr als Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Verpflichtungen vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Demnach ist die Beschwerde vom 6. August 2015 gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 7 Bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu befinden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz angemessen. (Dispositiv auf Seite 21)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015 wird vollumfänglich aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
- Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) - SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4789/2015 Urteil vom 29. Januar 2016 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______ AG, vertreten durch Hans Ulrich Kobel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern, Vorinstanz. Gegenstand PrSG-Kontrollverfahren Nr._______ betreffend X._______ (Verfügung vom 14. Juli 2015). Sachverhalt: A. Nachdem die finnischen Behörden das Inverkehrbringen des Produkts X._______ im Herbst 2014 verboten hatten, leitete die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (im Folgenden: bfu oder Vorinstanz) im Rahmen der Marktüberwachung entsprechende Ablärungen ein. Sie kaufte am 29. Oktober 2014 ein Testmuster des Produkts X._______ vom Typ (...) in der Farbe (...) und der Grösse (...) und sicherte in der Folge relevante Daten der Website www._______. Ebenso ersuchte die damals noch unter dem Namen Z._______ AG firmierende A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2015 die bfu um Unterstützung in dieser Angelegenheit. Die bfu teilte der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass sie erst mit ihr in Kontakt treten werde, wenn der Bescheid der EU-Kommission veröffentlicht sei (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1 S. 1-41, 52-54, 56-64 und 69; act. 2 S. 1-66; act. 3 S. 17-25; act. 4 S. 1 f.). B. B.a Nachdem das Verbot des Inverkehrbringens durch die finnischen Behörden von der EU-Kommission mit Beschluss vom (...) bestätigt worden war (vgl. act. 3 S. 14 f.), tätigte die Vorinstanz weitere Abklärungen und sicherte abermals relevante Daten (vgl. act. 1 S. 20-39 sowie 70-81). Zudem informierte sie die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2015 über die Eröffnung des Kontrollverfahrens und teilte ihr dabei die festgestellten Mängel mit. Im Weiteren kündigte sie diverse Massnahmen an und gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, eine Stellungnahme sowie entsprechende Unterlagen einzureichen (vgl. act. 1 S. 55 und 82-86). B.b Mit Stellungnahme vom 3. März 2015 teilte die durch die Beschwerdeführerin vertretene und in Belgien domizilierte Y._______ mit, dass sie die Firma Z._______ per 1. Januar 2015 erworben habe. Sie legte dar, welche Massnahmen seit dem Verbot des Inverkehrbringens in Finnland ergriffen und umgesetzt wurden und welche noch umgesetzt werden sollen (vgl. act. 2 S. 67-95). B.c Mit Schreiben vom 24. März 2015 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über zwei weitere festgestellte Mängel. Zudem forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 1. April 2015 darüber Auskunft zu geben, wer zum Zeitpunkt der Eröffnung des Kontrollverfahrens vom 12. Februar 2015 der Importeur für das Produkt X._______ in der Schweiz gewesen sei. Überdies wollte die bfu von der Beschwerdeführern wissen, ob zu diesem Zeitpunkt und - sofern dies zutreffe - durch welche Firma Produkte aus der Schweiz in die Europäische Union exportiert worden seien (vgl. act. 1 S. 87-89). Mit Eingabe vom 30. März 2015 ersuchte die Y._______, weiterhin vertreten durch die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz um eine Fristerstreckung (act. 2 S. 96). Am 1. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz überdies telefonisch mit, dass am 12. Februar 2015 zwar "Z._______" der Distributor für die Schweiz gewesen sei, der Vertrieb jedoch seit dem 1. April 2015 durch ein anderes Unternehmen erfolge. Dieses sei jedoch noch nicht offiziell bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe werde allerdings innert der gewährten Fristerstreckung im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme erfolgen. Im Weiteren gab sie bekannt, dass seit dem 12. Februar 2015 keine Produkte mehr in die EU exportiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. April 2015 bestätigte die bfu der Beschwerdeführerin die telefonisch zugesicherte Fristerstreckung bis zum 30. April 2015 (vgl. act. 1 S. 91 f.). B.d Mit E-Mail vom 29. April 2015 reichte die Y._______ eine Stellungnahme ein, in welcher sie erneut darlegte, dass sie das Markenprodukt "X._______" erworben habe. Als Folge der Akquisition des Markenprodukts habe die Beschwerdeführerin aufgehört, die Produkte herzustellen und zu verkaufen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie für die "neue Marke X._______" weder aktiv tätig noch sei sie eine Vertreterin des Produkts. Im Weiteren teilte die Y._______ der Vorinstanz mit, welche Massnahmen sie nach diversen Besprechungen mit der belgischen Behörde, der EU-Kommission, dem TUV Holland sowie der benannten Stelle DGUV in Deutschland ergriffen und getätigt habe (vgl. act. 2 S. 97-100). B.e Mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie die von der Herstellerin Y._______ eingereichte Stellungnahme vom 29. April 2015 nicht anerkenne, da das Kontrollverfahren gegenüber der Firma Z._______ AG, _______, eröffnet worden sei. Zudem seien die mit Schreiben vom 24. März 2015 gestellten Fragen nicht beantwortet worden. Daher werde ihr eine weitere Fristerstreckung zur schriftlichen Beantwortung der am 24. März 2015 gestellten Fragen gewährt (act. 1 S. 94). B.f Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 wies die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, erneut darauf hin, dass sie den gesamten Betrieb mit Waren und Rechten an die Y._______ verkauft habe. Entsprechend dem Kaufvertrag habe sie ihre Firma in A._______ AG geändert. Seit dem 1. Januar 2015 übe sie keine Tätigkeit mehr aus. Die Y._______ werde dies bestätigen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei. Sollte die bfu dennoch das Kontrollverfahren gegen sie weiter führen wollen, ersuche sie die Vorinstanz um eine entsprechende Verfügung. Sofern dies nicht möglich sein sollte, ersuche sie die Vorinstanz, dies zu begründen und ihr nochmals eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren (vgl. act. 2 S. 101-106). C. C.a Am 14. Juli 2015 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 1 S. 99-111): "1. Das Produkt «X._______» entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt «X._______» darf in der Schweiz nicht in den Verkehr gebracht werden, solange folgende Mängel nicht behoben sind:
- Fehlender Nachweis der normalen und der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung (Art. 3 Abs. 1 PrSG i.V.m. Anhang II, Ziff. 4 Bst. d und Ziff. 3.1.2.2. der PSA-Richtlinie)
- Fehlende Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle für ein Produkt der Kategorie II (Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 PSA-Richtlinie)
- Fehlende Sprachfassungen in Französisch und Italienisch der Informationsbroschüre und der Kennzeichnung der Verpackung und des Produktes für den landesweiten Vertrieb (Art. 8 PrSV i.V.m. Anhang II, Ziffer 1.4 der PSA-Richtlinie).
3. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Die Firma A._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziff. 2 aufgeführten Punkte einzuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im Unterlassungsfalle.
5. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von CHF 4'400.- wird der Firma A._______ AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen." C.b Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor unter derselben Unternehmens-Identifikationsnummer im Handelsregister eingetragen, weshalb es sich bei ihr trotz des Namenswechsels um dieselbe juristische Person handle. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom 29. Oktober 2014 sei die Z._______ AG Herstellerin des kontrollierten Produkts gewesen. Als Herstellerin sei sie nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) verpflichtet, zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) alle erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung mindestens während 10 Jahren beibringen zu können. Inwiefern die mit Stellungnahme vom 3. März 2015 dargelegten Korrekturmassnahmen geeignet seien, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, werde das Kontrollorgan in einem neuen Verfahren gegenüber der neuen Herstellerin beurteilen. Zum festgestellten Mangel, dass das Produkt die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie betreffend die Persönliche Schutzausrüstung (im Folgenden: PSA-Richtlinie) im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erfüllt habe, habe die Beschwerdeführerin weder Stellung genommen noch habe sie Dokumente eingereicht, welche geeignet seien, diesen Nachweis zu erbringen. Sie habe lediglich eine Konformitätserklärung der heutigen Herstellerin Y._______ vom 3. März 2015, welche zwar als vollständiges Verzeichnis im Sinne des Anhangs III Ziff. 1 Bst. b der PSA-Richtlinie interpretiert werden könne, eingereicht, jedoch fehlten sämtliche Nachweise zu den einzelnen Punkten. Weder der Verpackungsbeschriftung, noch auf der Produktkennzeichnung, noch in den dem Produkt beigelegten Benutzerinformationen seien die bestimmungsgemässe Verwendung und die Verwendungsgrenzen ersichtlich. C.c Die Art und Weise, wie ein Produkt der Öffentlichkeit durch Werbung und PR dargeboten werde, sei für die Sicherheit konstitutiv. Der Internetauftritt mit seinen Werbebotschaften habe im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vom 29. Oktober 2014 den Eindruck erweckt, dass das Produkt X._______ einen Kopfschutz vor mechanischen Stössen bei Tätigkeiten wie (...), (...), (...) etc. vor Verletzungen schützen würde. Viele dieser Tätigkeiten erforderten aufgrund ihres Risikos eine PSA (im Folgenden: Persönliche Schutzausrüstung) der Kategorie II. Den Nachweis, dass das Produkt X._______ als PSA für diese Tätigkeiten den grundlegenden Anforderungen entspreche, habe die Beschwerdeführerin weder durch technische Normen noch auf andere Weise erbracht, zumal sie selbst davon ausgehe, dass X._______ nicht die Voraussetzungen der Kategorie II erfülle. Der im Internet publizierte Prüfbericht der W._______ gelte nicht als Baumusterprüfung gemäss Art. 10 der PSA-Richtlinie. C.d Im Weiteren seien die dem Verwender mitgelieferten Informationen nicht in sämtlichen Amtssprachen abgefasst gewesen. Überdies würden Angaben über die bestimmungsgemässe Verwendung sowie über Verwendungsgrenzen fehlen. Zusammen mit den unklaren Benutzerinformationen würden dadurch die Anforderungen gemäss Anhang II Ziff. 1.4 Bst. a und d der PSA-Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 4 PrSG nicht erfüllt. Daher sei ein Verkaufsverbot auszusprechen. Aufgrund des Verkaufs des Betriebs mit Waren und Rechten per 1. Januar 2015 an die belgische Herstellerin Y._______ erübrige sich das angekündigte Exportverbot. Darüber hinaus erachte sie aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Verwender durch den angebrachten Warnhinweis "keine Schutzwirkung wie ein Helm" bereits über den unzureichenden Schutz informiert seien, eine erneute Warnung als nicht erforderlich. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufgrund der angekündigten Liquidation der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. D. D.a Mit Eingabe vom 6. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobel, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung vom 14. Juli 2015 sei bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Überdies beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe mit Vertrag vom 17. November 2014 das gesamte Geschäft um das Produkt X._______ an die Y._______ in Belgien verkauft und in der Folge sämtliche Geschäftsaktivitäten rund um das besagte Produkt beendet. Im Rahmen des Kontrollverfahrens habe sie zwar Stellung genommen, jedoch ausdrücklich in Vertretung der Y._______. Obwohl die neue Inhaberin gemäss Ausführungen in der Verfügung vom 14. Juli 2015 offenbar willens war, sich als Partei am Kontrollverfahren zu beteiligen, habe die Vorinstanz das Verfahren allein mit der Beschwerdeführerin weitergeführt. Die Begründung, wonach die Beschwerdeführerin "passivlegitimiert" sei, da das Verfahren gegen sie geführt werde, sei keine Begründung im Rechtssinn. D.b Im Weiteren bezwecke die angefochtene Verfügung, den Vertrieb des Produkts zu unterbinden bzw. diesen an die Voraussetzungen der Mängelbehebung zu knüpfen. Dies könne jedoch nur von derjenigen Person umgesetzt werden, die das Produkt vertreibe. Da sie keine Herrschaft mehr über die Sache habe, stehe sie in keinem besonders engen, spezifischen Verhältnis zur Sache. Die frühere bis zum 1. Januar 2014 (recte 2015) geltende Zuständigkeit sei vorliegend ohne Belang. Anders als im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe sie am Ausgang des Kontrollverfahrens kein massgebliches Rechtsschutzinteresse. Daher werde durch die Verfügung Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verletzt. Darüber hinaus, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Sie habe die Vorinstanz darum ersucht, eine Verfügung betreffend ihre "Passivlegitimation" zu erlassen und eventualiter die Frist zur Beantwortung der materiellen Fragen zu erstrecken. Da die Vorinstanz offensichtlich die "Passivlegitimation" der Beschwerdeführerin bejaht habe, hätte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, zumal die "Passivlegitimation" der Beschwerdeführerin in der Verfügung nicht begründet werde. Sollten demnach die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung nicht wegen fehlender "Passivlegitimation" aufgehoben werden, wären sie aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. D.c Zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verwies sie im Wesentlichen auf die vorgenannten Ausführungen, insbesondere die fehlende Herrschaft über das Produkt X._______. Ohne aufschiebende Wirkung würde sie sich demnach strafbar machen, wenn die Y._______ das Produkt mit den Mängeln vertreiben sollte. Zudem fehle es an der Dringlichkeit, da der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und ihre Liquidation beabsichtige, die Sinnlosigkeit der Verfügung bestätige. Hinsichtlich der auferlegten Kosten ergänzte sie, dass der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels in dieser Hinsicht nicht zulässig sei. E. E.a Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, die vorinstanzlichen Akten sowie eine Vernehmlassung zur Frage der Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren - insbesondere ab dem 1. Januar 2015 - und zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzureichen (BVGer-act. 2). E.b Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2015 dahingehend vernehmen, dass die Namensänderung der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf die juristische Person habe, zumal die Unternehmens-Identifikationsnummer unverändert geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei die Verfügungsadressatin und damit diejenige juristische Person, deren Rechte und Pflichten die "PrSG-Verfügung" vom 14. Juli 2015 regle. Massgeblich im "PrSG-Verfahren" sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai 2014 immer der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts. Vorliegend sei das Produkt am 29. Oktober 2014 gekauft worden. Zu jenem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin veranwortlich gewesen. Gemäss Art. 10 PrSV müsse der Inverkehrbringer alle zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG erforderlichen technischen Unterlagen sowie die Konformitätserklärung während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, mindestens aber während 10 Jahren ab der Herstellung beibringen können. Da es sich bei X._______ um ein Konsumentenprodukt handle, habe die Beschwerdeführerin die entsprechenden Nachmarktpflichten gemäss Art. 8 PrSG. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtfertige sich aufgrund des hohen Risikos für den Konsumenten sowie aufgrund der Tatsache, dass die Firma A._______ AG liquidiert werden soll (vgl. BVGer-act. 3). F. F.a Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. September 2015 die Gelegenheit gegeben, zur Eingabe der Vorinstanz vom 25. August 2015 Bemerkungen einzureichen (BVGer-act. 4). F.b Diese bestätigte am 28. September 2015 ihre Anträge und deren Begründung. Ergänzend führte sie aus, dass sich die von der Vorinstanz zitierte Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beziehe, welches Recht anwendbar sei. Zur Frage, wer Verfügungsadressat sei, äussere sich das Urteil hingegen nicht. Sollten die Ausführungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die von ihr in Verkehr gebrachten Produkte trage, so gelte dies für die von ihr selbst bis Ende 2014 in Verkehr gebrachten Produkte. Die angefochtenen Punkte der Verfügung beziehen sich indessen auf die Zukunft. Diese kann die Beschwerdeführerin nicht einhalten, da sie mit dem Vertrieb des Produktes in keiner Weise mehr befasst sei. Die Vorinstanz bestätige in ihrer Vernehmlassung vom 25. August implizit, dass der neue Importeur "passivlegitimiert" sei, da sie gegen diesen ein neues Kontrollverfahren eröffnet habe. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung behaupte die Vorinstanz ein hohes Risiko für den Konsumenten. Da die Beschwerdeführerin keinerlei Herrschaft über die Sache habe, könne sie jedoch nichts für den Konsumentenschutz tun. Zudem sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der geltenden Vorschriften des Aktienrechts nicht möglich, sich durch Liquidation einer Verantwortung zu entziehen; dies beabsichtige sie auch nicht (vgl. BVGer-act 5). G. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz innert erstreckter Frist an ihrer Position fest. Ergänzend führte sie aus, dass sich aus der zitierten Stelle des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auch schliessen lasse, dass diejenige juristische Person die vollumfängliche Verantwortung für diejenigen Produkte habe, die sie zu jenem Zeitpunkt als Inverkehrbringerin in Verkehr gebracht habe, auch wenn sie diese Rolle nicht mehr innehabe. Das Dispositiv beziehe sich lediglich auf das von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachte Produkt X._______. Um das Produkt wieder in Verkehr bringen zu können, müssten die Mängel an ihren Produkten behoben werden. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch überlassen, ob sie ihre Produkte in der Schweiz wieder in Verkehr bringen möchte oder nicht. Die nach dem 31. Dezember 2014 verkauften Produkte fielen nicht mehr in die Verantwortung der Beschwerdeführerin und bildeten daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BVGer-act. 9). H. Nachdem der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2015 die Eingabe der Vorinstanz vom 26. Oktober 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, reichte sie am 5. November 2015 unter Berufung auf das rechtliche Gehör unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Sie führte aus, die Verfügung knüpfe nicht an Produkte an, die sie selber in Verkehr gebracht habe, sondern mit Ziffer 4 des Dispositivs werde ihr verboten, das Produkt in Verkehr zu setzen. Dieses Verbot beziehe sich auf die Zukunft. Die Beschwerdeführerin könne nicht einen Vertrieb unterlassen, der bereits vor der Verfügung stattgefunden habe. Da die Y._______ nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden sei, wären nach Auffassung der Beschwerdeführerin auch die nicht angefochtenen Ziffern der Verfügung aufzuheben. Mangels relevanten Verfügungsadressaten würden sie keinen Sinn machen. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2015 wurde der Vorinstanz ein Doppel der Spontaneingabe der Beschwerdeführerin vom 5. November 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 10 f.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 PrSG. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, die gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV; Art. 3 und Anhang Bst. h Abs. 2 der Verordnung des WBF [Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit [SR 930.111.5]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 10 Abs. 6 PrSG und Art. 23 PrSV). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet wurde, hängt das weitere Vorgehen doch von der zuerst zu beantwortenden Frage ab, ob die Beschwerdeführerin als richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung im vorinstanzlichen Verfahren nach dem 1. Januar 2015 zu betrachten ist, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder den Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Der bfu steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Produktesicherheit ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 90 Rz. 2.154).
2. Mit Bezug auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Juli 2015, also zeitlich nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbestimmungen). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das PrSG angewendet. Ein Anwendungsfall von Art. 21 Abs. 1 PrSG (vgl. BGE 139 II 534 E. 1) liegt ohne Zweifel nicht vor. 2.1 Das PrSG, welches das Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977 2370) abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern; es gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 Abs. 1 und 2 PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine behördliche Zulassung von Produkten ist - entsprechend dem "New approach" (vgl. Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 Rz. 15 ff.) - nicht vorgesehen, sondern das System der nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19 PrSV). 2.2 Als Produkt im Sinne des PrSG gilt eine verwendungsbereite bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet (vgl. Art. 2 Abs. 1 PrSG). Die Produkteigenschaft geht nicht dadurch verloren, dass ein Produkt in eine unbewegliche Sache eingebaut wird (vgl. Hans-Joachim Hess, a.a.O., Art. 2 N. 9 und 27). Ein Produkt gilt als verwendungsbereit, auch wenn seine Einzelteile der Empfängerin oder dem Empfänger zum Ein- oder Zusammenbau übergeben werden (Art. 2 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 2 Abs. 3 PrSG gilt als Inverkehrbringen das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts (Bst. a.), die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung (Bst. b.), das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte (Bst. c.) sowie das Anbieten eines Produkts (Bst. d.). 2.3 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entsprechen, oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen verwendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen [Abs. 3 Bst. d]). 2.4 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 PrSG). 2.5 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist (Art. 5 Abs. 4 PrSG). 2.6 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 bis 5 PrSG muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inverkehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10 Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen (Art. 10 Abs. 1 PrSV). 2.7 Nach Art. 10 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1). Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt vorliegend der bfu (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF [früher EVD] über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit, Anhang Bst. h Ziff. 2). 2.7.1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG). 2.7.2 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Produkte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen vollständig sind, und - sofern erforderlich - eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
3. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung ihrer Beschwerde vom 6. August 2015 im Wesentlichen geltend, dass sie vorliegend nicht in der Lage sei, die ihr in Ziffer 4 i.V.m. Ziffer 2 des Dispositivs auferlegten Pflichten umzusetzen, weil sie infolge des Verkaufs des gesamten Geschäfts keine Herrschaft mehr über den Vertrieb des Produktes X._______ habe. Infolgedessen dürften ihr auch keine Gebühren auferlegt werden. Damit macht die Beschwerdeführerin zumindest implizit geltend, sie sei nicht die richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Verfügungsdispositivs. 3.1 Verfügungsadressaten sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte und Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in anderer Weise gestaltet wird. Als primäre Adressaten werden jene Personen betrachtet, deren Rechte und Pflichten direkt geregelt werden. Sie bilden das Anordnungssubjekt bzw. die materiellen Verfügungsadressaten. Demgegenüber haben als sekundäre Adressaten diejenigen zu gelten, welche entweder Anordnungsobjekt sind oder indirekt in ihrer materiellrechtlich geregelten Rechtsstellung betroffen werden (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 537 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 132 f.). Da die bfu der Beschwerdeführerin die erwähnten Verpflichtungen auferlegte (vgl. E. C hiervor), hat sie diese als materielle Verfügungsadressatin der angefochtenen Verfügung erachtet. Ob zu Recht, ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 In ihrer Verfügung vom 14. Juli 2015 hat die Vorinstanz zunächst zutreffend ausgeführt, dass das Produktesicherheitsgesetz das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten erfasst. Es richtet sich nebst den Vollzugsbehörden auch an die Inverkehrbringer (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 PrSG sowie E. 2.1 hiervor; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [im Folgenden: Botschaft PrSG] S. 7431 f.). Ebenfalls hat sie korrekt dargelegt, dass Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister als Inverkehrbringer im Sinne des Gesetzes gelten (vgl. Art. 3 Abs. 6 PrSG; vgl. auch Botschaft PrSG S. 7432). Der Vorinstanz ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt vom 29. Oktober 2014 (Kauf des Testmusters, vgl. act. 1 S. 52) die Herstellerin bzw. Inverkehrbringerin des kontrollierten Produktes war, was auch von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Ebenfalls ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin trotz Namensänderung um dieselbe juristische Person handelt. Aufgrund dieser Umstände erachtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als die richtige materielle Verfügungsadressatin der angefochtenen Verfügung. Darin kann ihr aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass sich die ihr auferlegten Pflichten, namentlich das unter Ziffer 2 des Dispositivs bis zur Behebung der darin aufgeführten Mängel geltende Verbot des Inverkehrbringens des Produktes "X._______" einzuhalten, nicht auf Produkte beziehen können, die vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht wurden. Die mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 gemachten Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich das Dispositiv nur auf das von der Beschwerdeführerin vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebrachte Produkt beziehe, erweisen sich als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (vgl. BVGer-act. 9). Denn es leuchtet vorliegend gegenüber der Beschwerdeführerin, welche den Betrieb mit Waren und Rechten per 1. Januar 2015 verkauft hat, nicht ein, wie ein Inverkehrbringen bereits in Verkehr gebrachter Produkte unter Androhung einer Busse unterbunden werden soll. Auch der Verweis auf die Erwägung 3 ff. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4660/2013 vom 28. Mai 2014 ändert nichts an dieser Sachlage, da sich die zitierten Stellen lediglich zur Frage äussern, welchen Sicherheitsanforderungen ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Produktesicherheitsgesetzes bereits in Verkehr gebrachtes Produkt zu entsprechen hat (vgl. E. 3 ff. des zitierten Entscheids). Demnach ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sich ein Verbot des (weiteren) Inverkehrbringens eines Produkts nur auf die Zukunft beziehen kann. 3.3.1 Ein gegenüber der Beschwerdeführerin verfügtes Verbot des Inverkehrbringens des Produktes X._______ würde dementsprechend nur Sinn ergeben, wenn sie weiterhin als Inverkehrbringerin im Sinnes des Gesetzes zu qualifizieren wäre (zum Begriff vgl. E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat indessen mittels mit Beschwerde eingereichtem Vertrag vom (...) 2014 nachgewiesen, dass sie das Gesamte Geschäft betreffend X._______ samt Waren und Rechte an die Y._______ veräussert hat (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1). Zudem wurde der Verkauf mit Medienmitteilung vom (...) 2015 offiziell verkündet (vgl. act. 1 S. 47). Ein weiterer Beleg für den Verkauf und die Aufgabe der Geschäftstätigkeit ist die in Nachachtung der vertraglichen Pflichten erfolgte Namensänderung von Z._______ AG zu A._______ AG (vgl. Beilage 3 zu BVGer-act. 1 sowie beide Beilagen zu BVGer-act. 3). Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der telefonischen Besprechung mit der Vorinstanz vom 1. April 2015 mitgeteilt, dass sie am 12. Februar 2015 noch der Distributor für die Schweiz gewesen sei. Sie erwähnte jedoch auch, dass der Vertrieb ab dem 1. April 2015 durch ein anderes Unternehmen erfolgen würde. Diese Aussage wurde in der Folge durch die am (...) 2015 im Internet veröffentliche Mittelung bestätigt (vgl. act. 1 S. 91 sowie http://www._______, zuletzt besucht am 24. November 2015). Darüber hinaus bestätigte auch die neue Herstellerin des Produkts (Y._______) mit Eingabe per E-Mail vom 29. April 2015, dass die Beschwerdeführerin nichts mehr mit dem Vertrieb des Produkts X._______ zu tun habe (vgl. act. 2 S. 100). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin nach der (offiziellen) Eröffnung des Kontrollverfahrens vom 12. Februar 2015 (vgl. act. 1 S. 55 und 82-86) gegenüber der Vorinstanz stets betont, dass die Eingaben - aufgrund der vertraglich vereinbarten Unterstützung (vgl. Beilage 4 zu BVGer-act. 1) - in Vertretung bzw. im Namen der neuen Inhaberin Y._______ erfolgten (vgl. act. 2 S. 91-96). Daher bestritt sie auch mit Eingabe vom 24. Juni 2015 ihre Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 2 S. 105 f.). 3.3.2 Dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Inverkehrbringerin des Produktes X._______ ist, wird von der Vorinstanz aufgrund des soeben Dargelegten zu Recht nicht bestritten. Mit der Eröffnung eines neuen Kontrollverfahrens gegenüber der neuen Inverkehrbringerin für die nach dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebrachten Produkte bestätigt die Vorinstanz zudem implizit selber, dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht mehr Inverkehrbringerin des beanstandeten Produkts ist (vgl. Verfügung, act. 1 S. 103 f. Ziff. 3.5.2, 3.5.3 und 3.5.4 jeweils in fine; BVGer-act. 3 und 9). Dementsprechend ist in diesem Zusammenhang auch der Verweis der Vorinstanz auf die Nachmarktpflichten - insbesondere auf diejenigen gemäss Art. 10 Abs. 1 PrSV - der Beschwerdeführerin nicht einleuchtend, entstehen diese rein begriffslogisch erst nachdem die Produkte in Verkehr gebracht wurden (vgl. dazu Hans-Joachim Hess, a.a.O., Art. 8 N. 1 ff.; vgl. auch Botschaft PrSG S. 7441). Wie jedoch bereits dargelegt wurde, will die Vorinstanz mit Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung lediglich das weitere (künftige) Inverkehrbringen unterbinden. Im Weiteren kann den Erwägungen der Verfügung entnommen werden, dass die Vorinstanz auf die Anordnung weiterer Massnahmen, welche tatsächlich den Nachmarktpflichten zuzuordnen wären (z.B. zu publizierende Warnhinweise, Rücknahme oder Rückruf des Produkts), vorliegend explizit verzichtet hat (vgl. E. Ziff. 3.7 der Verfügung vom 14. Juli 2015). Daher kann auch die Frage offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr vor dem 31. Dezember 2014 in Verkehr gebrachten Produkte nach der aufgrund des Verkaufs erfolgten Aufgabe der Geschäftstätigkeit überhaupt noch Nachmarktpflichten treffen (vgl. zu dieser Frage unter anderem den FAQ-Katalog des SECO auf S. 9 Ziff. D.2, abrufbar unter www.seco.admin.ch > Themen > Arbeit > Produktsicherheit > FAQ, zuletzt besucht am 24. November 2015). 3.3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich das mittels der angefochtenen Verfügung gegenüber der nicht mehr als Inverkehrbringerin tätigen Beschwerdeführerin auferlegte Verbot des Inverkehrbringens von X._______ als untauglich. Die Vorinstanz hat diese Verpflichtungen eindeutig der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Folglich kann vorliegend auf weitere Instruktionsmassnahmen bzw. auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet und direkt ein Endurteil gefällt werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; Fritz Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
4. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund der vorangehenden Erwägungen die ganze Verfügung aufzuheben ist. 4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird grundsätzlich durch die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nichtbeanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (vgl. BGE 122 V 242 E. 2a; 117 V 294 E. 2a; 110 V 48 E. 3c). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs beantragt. Da insbesondere Dispositiv-Ziffer 4 in direktem Zusammenhang mit Dispositiv Ziffer 2 steht, ist ein enger Sachzusammenhang mit den ausserhalb des Streitgegenstands stehenden nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 gegeben. Wie bereits dargelegt, hat die Vorinstanz die Verpflichtungen vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2015 vollumfänglich aufzuheben.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt mit Erlass des vorliegenden Urteils der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwere wegen Gegenstandslosigkeit dahin und ist entsprechend abzuschreiben.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verbot des Inverkehrbringens nur für die Zukunft gelten kann und gegenüber der Inverkehrbringerin auszusprechen ist. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verkaufs von X._______ und der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben hat, gilt sie nicht mehr als Inverkehrbringen des beanstandeten Produktes. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Verpflichtungen vorliegend der falschen materiellen Adressatin auferlegt. Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Demnach ist die Beschwerde vom 6. August 2015 gutzuheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben. Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7. Bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zu befinden. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Der unterliegenden Vorinstanz können ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz angemessen. (Dispositiv auf Seite 21) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 14. Juli 2015 wird vollumfänglich aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)
- SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: