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C-4764/2012

C-4764/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-19 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 11. Mai 2012 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1987 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Basel-Landschaft (geb. 1977, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) am 30. Mai 2012 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration Basel-Landschaft übermittelt. C. Am 23. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck insbesondere bei jüngeren Menschen festzustellen sei. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Die Eingeladene sei eine 25-jährige ledige Frau und Mutter eines dreijährigen Kindes. Somit würden ihr gewisse familiären Verpflichtungen obliegen. Ob diese genügend Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten würden, bleibe jedoch aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland ungewiss. Zudem stehe die Gesuchstellerin in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine anstandslose Wiederausreise gesichert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörde keine genügende Bonität bestehe. Die Garantieverpflichtung vom 2. August 2012 sei von der Gemeinde X._______ nicht unterzeichnet worden. Es sei somit im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil der Gesuchstellerin fraglich, ob die Kosten für die Reise, den Unterhalt und weitere finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2012 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er kenne die Gesuchstellerin seit Dezember 2010 und seit seinem letzten Aufenthalt in der Dominikanischen Republik im Dezember 2011 hätten sie täglichen Kontakt miteinander. Mit seiner Einladung in die Schweiz möchte er seiner Freundin die Möglichkeit bieten, sein soziales Umfeld und die Schweiz kennen zu lernen. Des weiteren würde sie sich ein Bild machen können, was es für sie bedeuten würde, als seine Ehefrau in der Schweiz zu leben. Die Gesuchstellerin sei eine liebevolle und fürsorgliche Mutter, die ihr Kind nicht alleine lassen würde. Es habe ihn sehr viel Überzeugungsarbeit gekostet, sie dazu zu bewegen, ihr Kind drei Monate in die Obhut andere Leute zu geben. Des Weiteren arbeite die Gesuchstellerin als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tätigkeit bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind. Hinzuzufügen sei, dass die Gemeinde X._______ den Inhaber seiner Arbeitgeberin als Garanten akzeptiert habe und die Garantieverpflichtung unterzeichnet habe. Überdies habe er vorgesehen, eine Reiseversicherung für die Gesuchstellerin abzuschliessen, falls das Visum erteilt würde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 spricht sich die Vorin­stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, zwar habe sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt und die Rückreise des Gastes bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- verpflichtet. Mit dieser Erklärung könne der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren. In erster Linie hätten die persönlichen Verhältnisse des Gastes ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Gesuchstellerin vermöge diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da weder in ihrem familiären Bereich zwingende Verantwortlichkeiten zu erkennen seien, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, noch von einer starken beruflichen und finanziellen Verwurzelung im Heimatland ausgegangen werden könne. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers würden diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, stehe er doch erst seit einem Ferienaufenthalt im Dezember 2011 in näherem freundschaftlichen Kontakt zur Gesuchstellerin. F. Mit Replik vom 12. November 2012 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird vorgebracht, die Gesuchtellerin trage mit ihren Einkünften auch massgeblich zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei, weswegen nicht von einer nicht erkennbaren zwingenden Verantwortlichkeit im familiären Bereich gesprochen werden könne. Mit dem dreimonatigen Aufenthalte der Gesuchstellerin in der Schweiz werde beabsichtigt, herauszufinden, ob sie heiraten wollen. Dieses Vorgehen erachte er als verantwortungsbewusster, als direkt zu heiraten obwohl die Einreiseformalitäten bei einer Hochzeit einfacher wären. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise sowie der Wirtschaftskrise von 2008 - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna und seit August 2004 unterstützt durch den IWF - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist die Wirtschaft, welche sich seit über zehn Jahren durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich knapp 7% jährlich auszeichnete. Seit 2011 ist das Wachstum jedoch gesunken und liegt bei durchschnittlich 4%. Der Amtsnachfolger Danilo Medina (seit 16. 08. 2012) hat zudem angekündigt, den Wirtschaftswachstumskurs mit staatlicher Austeritätspolitik zu verbinden. Des Weiteren ist die Einkommensverteilung zunehmend ungleich, was zu sozialen Spannungen führt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil von 6% zum Bruttoinlandprodukt beitragen, jedoch seit einigen Jahren rückläufig sind (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012 > Seite besucht im Februar 2013). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (in casu die Schwester der Gesuchstellerin sowie ihr Freund) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete 26-jährige Frau und Mutter eines vierjährigen Sohnes. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus der Dominikanischen Republik in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Sie arbeite als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tätigkeit bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind und trage auch massgebend zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei. Den Akten ist kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc), beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch seinen Arbeitgeber am 2. August 2012 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4764/2012 Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2012 beantragte die aus der Dominikanischen Republik stammende, 1987 geborene B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, A._______, wohnhaft im Kanton Basel-Landschaft (geb. 1977, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 wies die Schweizerische Botschaft den Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration (BFM) am 30. Mai 2012 Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Amt für Migration Basel-Landschaft übermittelt. C. Am 23. August 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck insbesondere bei jüngeren Menschen festzustellen sei. Der Trend zur Auswanderung zeige sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Die Eingeladene sei eine 25-jährige ledige Frau und Mutter eines dreijährigen Kindes. Somit würden ihr gewisse familiären Verpflichtungen obliegen. Ob diese genügend Gewähr für eine Rückkehr in ihr Heimatland bieten würden, bleibe jedoch aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland ungewiss. Zudem stehe die Gesuchstellerin in keinem festen Arbeitsverhältnis. Mangels anderer Belege und Umstände sei daher davon auszugehen, dass ihr keine besonderen beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass eine anstandslose Wiederausreise gesichert sei. Schliesslich sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer gemäss Einschätzung der zuständigen kantonalen Behörde keine genügende Bonität bestehe. Die Garantieverpflichtung vom 2. August 2012 sei von der Gemeinde X._______ nicht unterzeichnet worden. Es sei somit im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsprofil der Gesuchstellerin fraglich, ob die Kosten für die Reise, den Unterhalt und weitere finanzielle Risiken abgedeckt werden könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2012 beantragt der Beschwerde­führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er kenne die Gesuchstellerin seit Dezember 2010 und seit seinem letzten Aufenthalt in der Dominikanischen Republik im Dezember 2011 hätten sie täglichen Kontakt miteinander. Mit seiner Einladung in die Schweiz möchte er seiner Freundin die Möglichkeit bieten, sein soziales Umfeld und die Schweiz kennen zu lernen. Des weiteren würde sie sich ein Bild machen können, was es für sie bedeuten würde, als seine Ehefrau in der Schweiz zu leben. Die Gesuchstellerin sei eine liebevolle und fürsorgliche Mutter, die ihr Kind nicht alleine lassen würde. Es habe ihn sehr viel Überzeugungsarbeit gekostet, sie dazu zu bewegen, ihr Kind drei Monate in die Obhut andere Leute zu geben. Des Weiteren arbeite die Gesuchstellerin als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tätigkeit bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind. Hinzuzufügen sei, dass die Gemeinde X._______ den Inhaber seiner Arbeitgeberin als Garanten akzeptiert habe und die Garantieverpflichtung unterzeichnet habe. Überdies habe er vorgesehen, eine Reiseversicherung für die Gesuchstellerin abzuschliessen, falls das Visum erteilt würde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 spricht sich die Vorin­stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Sie führt aus, zwar habe sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit der Garantieerklärung zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Lebensunterhalt und die Rückreise des Gastes bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-- verpflichtet. Mit dieser Erklärung könne der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren. In erster Linie hätten die persönlichen Verhältnisse des Gastes ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Gesuchstellerin vermöge diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen, da weder in ihrem familiären Bereich zwingende Verantwortlichkeiten zu erkennen seien, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, noch von einer starken beruflichen und finanziellen Verwurzelung im Heimatland ausgegangen werden könne. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers würden diese Einschätzung nicht zu ändern vermögen, stehe er doch erst seit einem Ferienaufenthalt im Dezember 2011 in näherem freundschaftlichen Kontakt zur Gesuchstellerin. F. Mit Replik vom 12. November 2012 hält der Beschwerdeführer an den Anträgen und den Ausführungen in der Beschwerde fest. Ergänzend wird vorgebracht, die Gesuchtellerin trage mit ihren Einkünften auch massgeblich zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei, weswegen nicht von einer nicht erkennbaren zwingenden Verantwortlichkeit im familiären Bereich gesprochen werden könne. Mit dem dreimonatigen Aufenthalte der Gesuchstellerin in der Schweiz werde beabsichtigt, herauszufinden, ob sie heiraten wollen. Dieses Vorgehen erachte er als verantwortungsbewusster, als direkt zu heiraten obwohl die Einreiseformalitäten bei einer Hochzeit einfacher wären. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Ertei­lung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In die­ser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3.Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts­akte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus­setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3 Die Gesuchstellerin stammt aus der Dominikanischen Republik. Die Wirtschaft dieses Landes konnte sich zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise sowie der Wirtschaftskrise von 2008 - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernández Reyna und seit August 2004 unterstützt durch den IWF - in beeindruckender Kürze erholen. Beleg dafür ist die Wirtschaft, welche sich seit über zehn Jahren durch ein starkes Wachstum von durchschnittlich knapp 7% jährlich auszeichnete. Seit 2011 ist das Wachstum jedoch gesunken und liegt bei durchschnittlich 4%. Der Amtsnachfolger Danilo Medina (seit 16. 08. 2012) hat zudem angekündigt, den Wirtschaftswachstumskurs mit staatlicher Austeritätspolitik zu verbinden. Des Weiteren ist die Einkommensverteilung zunehmend ungleich, was zu sozialen Spannungen führt. Festzustellen ist auch, dass die Transferzahlungen von im Ausland lebenden Staatsbürgern mit einem beträchtlichen Anteil von 6% zum Bruttoinlandprodukt beitragen, jedoch seit einigen Jahren rückläufig sind (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertigesamt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Länder A-Z > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012 > Seite besucht im Februar 2013). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (in casu die Schwester der Gesuchstellerin sowie ihr Freund) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete 26-jährige Frau und Mutter eines vierjährigen Sohnes. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter ist, für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu können. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus der Dominikanischen Republik in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit in casu - im Sinne des anzulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die Gesuchstellerin von einer Emigration abzuhalten vermögen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann berufliche Bindungen der Gesuchstellerin geltend: Sie arbeite als Kinderbetreuerin. Mit dieser Tätigkeit bestreite sie den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind und trage auch massgebend zum Lebensunterhalt ihrer Mutter bei. Den Akten ist kein Arbeitsvertrag, der ihre derzeitige Arbeitsstelle hinreichend darstellen würde (Beschäftigungsgrad, Höhe des Gehalts, etc), beigelegt, weshalb daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gezogen werden können. Es ist festzuhalten, dass auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden kann, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne Weiteres eine mehrwöchige Landesabwesenheit gestatten würde. Demzufolge obliegen der Gesuchstellerin wohl auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach ihrem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt jedoch, um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung durch seinen Arbeitgeber am 2. August 2012 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7.Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn Versand: