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C-4750/2014

C-4750/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-13 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974) stammt aus Benin. Im Jahre 2001 reiste er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahre 2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) verurteilte den Beschwerdeführer am 7. November 2006 wegen mehrfacher Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Geldwäscherei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) am 19. Oktober 2007 die Verurteilung und setzte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre fest. Aufgrund dieser Verurteilung wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2008). Vom 24. Januar 2005 bis zum 23. No­vember 2008 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Anfang Januar 2009 verliess er die Schweiz. In der Folge verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mit Verfügung vom 17. Februar 2009 gegen ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Septem­ber 2011 wurde der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument bei der Einreise in die Schweiz angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen. Am 25. Mai 2012 wurde er im Kanton Schwyz festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen, woraufhin er sich offenbar nach Spanien begab (Ausreisekarte abgestempelt durch die Schweizer Botschaft in Madrid). Im September 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Wegen der beiden Vorfälle im Jahre 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt (vgl. Strafbefehle vom 7. und 19. September 2012). B. Ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. Juni 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuch wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 24. Oktober 2012 ab. Am 12. März 2013 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Verfügung vom 28. März 2013 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes wurde das Einreiseverbot mit Verfügung vom 23. Mai 2013 vorübergehend, d.h. vom 17. August bis zum 7. September 2013, ausgesetzt. Am 13. August 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Aufgrund dieses Ereignisses ersuchte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. September 2013 namens der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Auch auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht ein (Verfügung vom 21. November 2013). Allerdings wurde das Einreiseverbot für die Zeit vom 24. Dezem­ber 2013 bis zum 2. Januar 2014 erneut ausgesetzt. C. Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen Befristung (bis 31. Dezem­ber 2014). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage habe sich durch die Geburt des Kindes wesentlich geändert. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab. In ihrer Begründung beruft sie sich einerseits auf ihre Praxis, wonach die Aufhebung unbefristeter Einreiseverbote - klagloses Verhalten vorausgesetzt - frühestens nach 10 Jahren möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Andererseits geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet und Vater eines Sohnes ist, sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne, dass jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK für die Einschränkung der diesbezüglichen Ansprüche gegeben seien. E. Am 24. Juni 2014 wurde um Suspension des Einreiseverbots für den Zeitraum 13. August bis 28. August 2014 ersucht, damit der Beschwerdeführer zum Geburtstag seines Sohnes einreisen könne. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juli 2014 mit Hinweis auf die Praxis, wonach nur eine Suspension pro Kalenderjahr gewährt werde, ab. Das umgehend eingereichte neue Suspensionsgesuch für einen Aufenthalt von 30 Tagen um den Jahreswechsel 2014/2015 hiess die Vorinstanz am 27. August bzw. 23. September 2014 im Umfang von 21 Tagen gut. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sowie um Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung von Suspensionen im Umfang von 2 Monaten pro Kalenderjahr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Straftat habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 begangen und es habe sich um eine einzelne Tat gehandelt. Deshalb stelle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG dar. Dem öffentlichen Interesse seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei intakt und falle daher unter den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung regelmässig besucht und auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz hätten sie sich regelmässig in Spanien getroffen. Die innige Beziehung habe auch zu den beiden illegalen Einreisen in die Schweiz geführt, wollte der Beschwerdeführer doch seiner Ehefrau beistehen, als sie nach einer Fehlgeburt an einer Depression litt. Zudem könne dem Beschwerdeführer die Verletzung des Einreiseverbots für die Zeit vor dessen Eröffnung am 19. September 2012 nicht vorgeworfen werden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stehe ebenfalls unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, zudem sei das Übereinkommen vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten. Um eine stabile Beziehung aufbauen zu können, sollte der Vater sich so häufig wie möglich an der täglichen Pflege des Kindes beteiligen, wobei die körperliche Nähe von Bedeutung sei. Die zeitweise Suspension des Einreiseverbots genüge dafür nicht. Der Ehefrau und dem Sohn sei nicht zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Benin zu folgen, da dort die Armut gross und die Ausbildungsmöglichkeiten gering seien. Es gebe daher keine andere Möglichkeit als das Zusammenleben in der Schweiz. G. Am 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ein. H. Im Rahmen der Vernehmlassung befristete die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in der Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz bei.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide über die (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des Einreiseverbots auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C-2613/2011 vom 19. No­vember 2014 E. 1.4).

E. 1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 mit Hinweis; Häfelin/Mül­ler/Uhl­mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1834; zum Umfang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung und auch auf Vernehmlassungsstufe, als sie das Einreiseverbot auf 10 Jahre befristete, davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 4 Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahre 2009 hat sich die Rechtslage verändert. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De­zember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mietgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 345/98 vom 24.12.2008) wurde Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert und trat in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 5925). Demnach beträgt die Regelhöchstdauer von Einreiseverboten 5 Jahre. Nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe kann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wobei jedoch die Festlegung einer bestimmte Zeitdauer zwingend ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.9, E. 7). Gemäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG kann dann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen der Einfuhr von und des Handels mit mehr als 10 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. Okto­ber 2007). Die Vorwürfe betrafen den Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2004 und seiner Verhaftung am 25. Januar 2005, als er mit rund 10 kg Kokain (Reinheitsgrad 40 - 60 % bzw. 80 %) festgenommen wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 7. November 2006 S. 27 f.). Das Verschulden des selbst nicht drogenabhängigen Beschwerdeführers, der sich aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt hatte, wurde als schwer beurteilt, zumal er eine mittlere bis höhere Position in der Hierarchie des bandenmässig agierenden Verteilnetzes innehatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts, S. 38 f.). Ihm wurde zu Gute gehalten, dass sich die Delinquenz auf einen kürzeren Zeitraum beschränkte und er nicht vorbestraft war (vgl. Urteil des Obergerichts, S. 10).

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten einzuschätzen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.), die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können (vgl. oben E. 4). Aus ausländerrechtlicher Sicht muss bei Drogendelikten zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zugrunde liegenden Beweggründe besteht im vorliegenden Fall ein Risiko, dass er auch in Zukunft in einer ähnlichen Situation gleich vorgehen könnte. Es ist daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Realisierung einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass das beurteilte Delikt (Dezember 2004/Januar 2005), die Entlassung aus dem Strafvollzug und die nachfolgende Ausreise aus der Schweiz (2009) schon längere Zeit zurückliegen, nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu einer günstigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen. Gegen eine günstige (ausländerrechtliche) Pro­gnose spricht auch der Umstand, dass das Strafgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine mittlere bis höhere Position in den Strukturen der Drogenverteiler innegehabt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots mehrmals in die Schweiz gekommen ist. Zwar aus verständlichen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. F), jedoch ohne den rechtlich korrekten Weg über ein Suspensionsgesuch gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG einzuschlagen, was von einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung zeugt. Sein Einwand, er habe erst spät vom Einreisverbot erfahren, weshalb ihm die Einreisen vor diesem Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, ist unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, wie er als visumspflichtiger Ausländer trotz der Ausschreibung SIS legal in den Schengen-Raum einreisen und sich dort aufhalten konnte.

E. 5.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. E. 2) besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an einer mehr als fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

E. 5.4.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Schutz des Familienlebens) ins Zentrum. Er beruft sich einerseits auf die trotz aller Widrigkeiten (Strafvollzug, Wegweisung, Einreiseverbot) intakte und gelebte eheliche Gemeinschaft. Andererseits verweist er auf das Recht seines Sohnes auf Kontakt zu beiden Elternteilen und damit auch zu seinem Vater. Das Einreiseverbot verhindere den Aufbau dieser Beziehung, die Bewilligung einer Suspension pro Jahr ändere nichts daran. Er ist der Auffassung, dass nur die dauernde Anwesenheit den Ansprüchen seines Sohnes aus EMRK/BV und KRK gerecht werde (vgl. Sachverhalt Bst. F).

E. 5.4.2 Vorliegend steht die durch die Geburt des Sohnes veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers im Zentrum. Die Beziehung zur Ehefrau hingegen wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung berücksichtigt, sodass sie nur insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, als sie durch die Geburt beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie sich auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.).

E. 5.4.3 Angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts unterliegen Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz den für den Schengen-Raum geltenden Visabestimmungen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 - E. 4.5 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen. Zusätzlich zum Visumsgesuch muss der Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbots jeweils um dessen Suspension nachsuchen. Dieser administrative Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nicht ins Gewicht. Allerdings zeigen die bisher von der Vorinstanz verfügten Suspensionen (10 Tagen bis 3 Wochen), dass die bewilligten Aufenthalte deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Visabestimmungen (90 Tage je 180 Ta­gezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierin ist eine empfindliche Einschränkung der Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Pflege der Beziehung zu seinem Sohn durch das Einreiseverbot zu sehen. Diese findet, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 KRK), ihre Rechtfertigung in dem als überwiegend anzusehenden öffentlichen Interesse an streng kontrollierten Einreisen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

E. 5.5 Insgesamt geht vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter aus (E. 6.3, 7.2), welche eine Fernhaltung von 10 Jahren zu rechtfertigen vermag (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Die durchaus gewichtigen privaten Interessen werden in erster Linie durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers beschnitten (vgl. E. 5.4.2) und sind in einem allfälligen neuen Aufenthaltsverfahren mit zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.). Der weitergehenden, durch das Einreiseverbot bewirkten Einschränkung kann vollumfänglich durch die Gewährung von Suspensionen Rechnung getragen werden, so dass sich hieraus kein Grund für eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots ergibt.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist - da die Vorinstanz das Einreiseverbot inzwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 5. November 2014 gegenstandslos geworden ist. Mit diesem verfahrensabschliessenden Urteil wird der Antrag auf vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos (vgl. Sachverhalt Bst. F), auf den das BVGer mangels Zuständigkeit ohnehin nicht hätte eintreten können.

E. 7.1 Soweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. November zurückgekommen ist, ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen, sodass ihm die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren Gesamtaufwand von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszugehen. Davon entfallen Fr. 300.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'200.- auf das amtliche Honorar, das zula­sten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
  4. Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Advokatin Tanja Soland mit Fr. 1'200.- (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4750/2014 Urteil vom 13. Mai 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Tanja Soland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974) stammt aus Benin. Im Jahre 2001 reiste er in die Schweiz ein. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin im Jahre 2003 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Bezirksgericht) verurteilte den Beschwerdeführer am 7. November 2006 wegen mehrfacher Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und wegen Geldwäscherei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Bezüglich der Betäubungsmitteldelikte bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) am 19. Oktober 2007 die Verurteilung und setzte die Freiheitsstrafe auf 5 ¾ Jahre fest. Aufgrund dieser Verurteilung wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht verlängert und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2008). Vom 24. Januar 2005 bis zum 23. No­vember 2008 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Anfang Januar 2009 verliess er die Schweiz. In der Folge verhängte das Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration SEM) mit Verfügung vom 17. Februar 2009 gegen ihn ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 24. Septem­ber 2011 wurde der Beschwerdeführer mit einem ihm nicht zustehenden Reisedokument bei der Einreise in die Schweiz angehalten und nach Frankreich zurückgewiesen. Am 25. Mai 2012 wurde er im Kanton Schwyz festgenommen und aus der Schweiz weggewiesen, woraufhin er sich offenbar nach Spanien begab (Ausreisekarte abgestempelt durch die Schweizer Botschaft in Madrid). Im September 2012 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Wegen der beiden Vorfälle im Jahre 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt (vgl. Strafbefehle vom 7. und 19. September 2012). B. Ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers am 11. Juni 2012 eingereichte Familiennachzugsgesuch wies das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 24. Oktober 2012 ab. Am 12. März 2013 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Mit Verfügung vom 28. März 2013 trat die Vorinstanz auf dieses Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Hinblick auf die Geburt des gemeinsamen Kindes wurde das Einreiseverbot mit Verfügung vom 23. Mai 2013 vorübergehend, d.h. vom 17. August bis zum 7. September 2013, ausgesetzt. Am 13. August 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Aufgrund dieses Ereignisses ersuchte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. September 2013 namens der Ehefrau des Beschwerdeführers erneut um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots. Auch auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz nicht ein (Verfügung vom 21. November 2013). Allerdings wurde das Einreiseverbot für die Zeit vom 24. Dezem­ber 2013 bis zum 2. Januar 2014 erneut ausgesetzt. C. Mit Eingabe vom 24. April 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin erneut um Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen Befristung (bis 31. Dezem­ber 2014). Zur Begründung wurde vorgebracht, die Sachlage habe sich durch die Geburt des Kindes wesentlich geändert. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab. In ihrer Begründung beruft sie sich einerseits auf ihre Praxis, wonach die Aufhebung unbefristeter Einreiseverbote - klagloses Verhalten vorausgesetzt - frühestens nach 10 Jahren möglich sei. Beim Beschwerdeführer sei keine der beiden Voraussetzungen erfüllt. Andererseits geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet und Vater eines Sohnes ist, sich grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen könne, dass jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK für die Einschränkung der diesbezüglichen Ansprüche gegeben seien. E. Am 24. Juni 2014 wurde um Suspension des Einreiseverbots für den Zeitraum 13. August bis 28. August 2014 ersucht, damit der Beschwerdeführer zum Geburtstag seines Sohnes einreisen könne. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juli 2014 mit Hinweis auf die Praxis, wonach nur eine Suspension pro Kalenderjahr gewährt werde, ab. Das umgehend eingereichte neue Suspensionsgesuch für einen Aufenthalt von 30 Tagen um den Jahreswechsel 2014/2015 hiess die Vorinstanz am 27. August bzw. 23. September 2014 im Umfang von 21 Tagen gut. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin namens des Beschwerdeführers um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juni 2014 sowie um Aufhebung des Einreiseverbots. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung von Suspensionen im Umfang von 2 Monaten pro Kalenderjahr für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Die dem Einreiseverbot zugrunde liegende Straftat habe der Beschwerdeführer im Jahre 2005 begangen und es habe sich um eine einzelne Tat gehandelt. Deshalb stelle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG dar. Dem öffentlichen Interesse seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie gegenüberzustellen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei intakt und falle daher unter den Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung regelmässig besucht und auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz hätten sie sich regelmässig in Spanien getroffen. Die innige Beziehung habe auch zu den beiden illegalen Einreisen in die Schweiz geführt, wollte der Beschwerdeführer doch seiner Ehefrau beistehen, als sie nach einer Fehlgeburt an einer Depression litt. Zudem könne dem Beschwerdeführer die Verletzung des Einreiseverbots für die Zeit vor dessen Eröffnung am 19. September 2012 nicht vorgeworfen werden. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn stehe ebenfalls unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, zudem sei das Übereinkommen vom 20. No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) zu beachten. Um eine stabile Beziehung aufbauen zu können, sollte der Vater sich so häufig wie möglich an der täglichen Pflege des Kindes beteiligen, wobei die körperliche Nähe von Bedeutung sei. Die zeitweise Suspension des Einreiseverbots genüge dafür nicht. Der Ehefrau und dem Sohn sei nicht zuzumuten, dem Beschwerdeführer nach Benin zu folgen, da dort die Armut gross und die Ausbildungsmöglichkeiten gering seien. Es gebe daher keine andere Möglichkeit als das Zusammenleben in der Schweiz. G. Am 23. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ein. H. Im Rahmen der Vernehmlassung befristete die Vorinstanz das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 11. Dezember 2014 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in der Erwägungen eingegangen. Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide über die (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreiseverbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht durch die während des Verfahrens verfügte Befristung des Einreiseverbots auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C-2613/2011 vom 19. No­vember 2014 E. 1.4). 1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. mit Hinweisen; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 mit Hinweis; Häfelin/Mül­ler/Uhl­mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1834; zum Umfang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).

3. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung und auch auf Vernehmlassungsstufe, als sie das Einreiseverbot auf 10 Jahre befristete, davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

4. Seit Erlass der ursprünglichen Verfügung im Jahre 2009 hat sich die Rechtslage verändert. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Nr. 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De­zember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mietgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 345/98 vom 24.12.2008) wurde Art. 67 Abs. 3 AuG revidiert und trat in seiner geltenden Fassung am 1. Januar 2011 in Kraft (vgl. AS 2010 5925). Demnach beträgt die Regelhöchstdauer von Einreiseverboten 5 Jahre. Nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe kann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wobei jedoch die Festlegung einer bestimmte Zeitdauer zwingend ist (vgl. BVGE 2014/20 E. 6.9, E. 7). Gemäss dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 3 AuG kann dann über die Regelhöchstdauer hinausgegangen werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen der Einfuhr von und des Handels mit mehr als 10 kg Kokain zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren verurteilt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 19. Okto­ber 2007). Die Vorwürfe betrafen den Zeitraum zwischen Mitte Dezember 2004 und seiner Verhaftung am 25. Januar 2005, als er mit rund 10 kg Kokain (Reinheitsgrad 40 - 60 % bzw. 80 %) festgenommen wurde (vgl. Urteil des Bezirksgerichts vom 7. November 2006 S. 27 f.). Das Verschulden des selbst nicht drogenabhängigen Beschwerdeführers, der sich aus rein finanziellen Motiven am Drogenhandel beteiligt hatte, wurde als schwer beurteilt, zumal er eine mittlere bis höhere Position in der Hierarchie des bandenmässig agierenden Verteilnetzes innehatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts, S. 38 f.). Ihm wurde zu Gute gehalten, dass sich die Delinquenz auf einen kürzeren Zeitraum beschränkte und er nicht vorbestraft war (vgl. Urteil des Obergerichts, S. 10). 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten einzuschätzen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.), die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen können (vgl. oben E. 4). Aus ausländerrechtlicher Sicht muss bei Drogendelikten zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben etc.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zugrunde liegenden Beweggründe besteht im vorliegenden Fall ein Risiko, dass er auch in Zukunft in einer ähnlichen Situation gleich vorgehen könnte. Es ist daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Realisierung einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass das beurteilte Delikt (Dezember 2004/Januar 2005), die Entlassung aus dem Strafvollzug und die nachfolgende Ausreise aus der Schweiz (2009) schon längere Zeit zurückliegen, nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu einer günstigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen. Gegen eine günstige (ausländerrechtliche) Pro­gnose spricht auch der Umstand, dass das Strafgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine mittlere bis höhere Position in den Strukturen der Drogenverteiler innegehabt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots mehrmals in die Schweiz gekommen ist. Zwar aus verständlichen Gründen (vgl. Sachverhalt Bst. F), jedoch ohne den rechtlich korrekten Weg über ein Suspensionsgesuch gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG einzuschlagen, was von einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung zeugt. Sein Einwand, er habe erst spät vom Einreisverbot erfahren, weshalb ihm die Einreisen vor diesem Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden könnten, ist unbehelflich, da nicht ersichtlich ist, wie er als visumspflichtiger Ausländer trotz der Ausschreibung SIS legal in den Schengen-Raum einreisen und sich dort aufhalten konnte. 5.3 Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Auch zum heutigen Zeitpunkt (vgl. E. 2) besteht demnach ein erhebliches öffentliches Interesse an einer mehr als fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und E. 7.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 5.4 5.4.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (Schutz des Familienlebens) ins Zentrum. Er beruft sich einerseits auf die trotz aller Widrigkeiten (Strafvollzug, Wegweisung, Einreiseverbot) intakte und gelebte eheliche Gemeinschaft. Andererseits verweist er auf das Recht seines Sohnes auf Kontakt zu beiden Elternteilen und damit auch zu seinem Vater. Das Einreiseverbot verhindere den Aufbau dieser Beziehung, die Bewilligung einer Suspension pro Jahr ändere nichts daran. Er ist der Auffassung, dass nur die dauernde Anwesenheit den Ansprüchen seines Sohnes aus EMRK/BV und KRK gerecht werde (vgl. Sachverhalt Bst. F). 5.4.2 Vorliegend steht die durch die Geburt des Sohnes veränderte familiäre Situation des Beschwerdeführers im Zentrum. Die Beziehung zur Ehefrau hingegen wurde bereits in der ursprünglichen Verfügung berücksichtigt, sodass sie nur insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, als sie durch die Geburt beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie sich auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu erfolgen hat (vgl. Art. 3 KRK). Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wobei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). 5.4.3 Angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts unterliegen Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz den für den Schengen-Raum geltenden Visabestimmungen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 - E. 4.5 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit ohnehin nur mit einem Visum in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum einreisen. Zusätzlich zum Visumsgesuch muss der Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbots jeweils um dessen Suspension nachsuchen. Dieser administrative Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nicht ins Gewicht. Allerdings zeigen die bisher von der Vorinstanz verfügten Suspensionen (10 Tagen bis 3 Wochen), dass die bewilligten Aufenthalte deutlich kürzer ausfallen als bei der Anwendung der allgemeinen Visabestimmungen (90 Tage je 180 Ta­gezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierin ist eine empfindliche Einschränkung der Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Pflege der Beziehung zu seinem Sohn durch das Einreiseverbot zu sehen. Diese findet, auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls (vgl. Art. 3 KRK), ihre Rechtfertigung in dem als überwiegend anzusehenden öffentlichen Interesse an streng kontrollierten Einreisen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 5.5 Insgesamt geht vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für besonders hochwertige Rechtsgüter aus (E. 6.3, 7.2), welche eine Fernhaltung von 10 Jahren zu rechtfertigen vermag (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Die durchaus gewichtigen privaten Interessen werden in erster Linie durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers beschnitten (vgl. E. 5.4.2) und sind in einem allfälligen neuen Aufenthaltsverfahren mit zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 4.2.8 m.H.). Der weitergehenden, durch das Einreiseverbot bewirkten Einschränkung kann vollumfänglich durch die Gewährung von Suspensionen Rechnung getragen werden, so dass sich hieraus kein Grund für eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots ergibt.

6. Die angefochtene Verfügung ist - da die Vorinstanz das Einreiseverbot inzwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 5. November 2014 gegenstandslos geworden ist. Mit diesem verfahrensabschliessenden Urteil wird der Antrag auf vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos (vgl. Sachverhalt Bst. F), auf den das BVGer mangels Zuständigkeit ohnehin nicht hätte eintreten können. 7. 7.1 Soweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. November zurückgekommen ist, ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen, sodass ihm die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind vorliegend jedoch keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 7.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden Aufwand ist die als amtliche Anwältin eingesetzte Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung bzw. das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren Gesamtaufwand von Fr. 1'500.- (inkl. MWST und Auslagen) auszugehen. Davon entfallen Fr. 300.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 1'200.- auf das amtliche Honorar, das zula­sten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.

4. Für ihre anwaltlichen Bemühungen wird Advokatin Tanja Soland mit Fr. 1'200.- (inkl. MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz

- das Amt für Migration des Kantons Schwyz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: