Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Für das Verfahren C-7354/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
E. 2 Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-7354/2017 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zu- gesprochen.
E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-4737/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Dispositiv
- Für das Verfahren C-7354/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-7354/2017 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zu- gesprochen.
- Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger C-4737/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4737/2022 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts in den Verfahren 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7354/2017 mit Urteil vom 18. November 2021 die Beschwerde von A._______ (Beschwerdeführer) guthiess, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2017 aufhob und dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 eine Viertelsrente zusprach, des Weiteren keine Verfahrenskosten erhob und dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zusprach, dass sowohl die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz; Verfahren vor dem Bundesgericht 8C_23/2022) als auch der Beschwerdeführer (Verfahren vor dem Bundesgericht 8C_51/2022) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7354/2017 vom 18. November 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. September 2022 die Verfahren 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vereinigte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2021 und die Verfügung der IVSTA vom 15. November 2017 aufhob und die Sache zu neuer Verfügung an die IVSTA zurückwies, wobei es die Beschwerden im Übrigen abwies, dass demzufolge über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung im Verfahren C-7354/2017 neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), wobei unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren C-7354/2017 infolge Gutheissung seiner Beschwerde keine Verfahrenskosten auferlegte (mit in Aussicht gestellter Rückerstattung des Kostenvorschusses nach Eintritt der Rechtskraft) und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zusprach, dass, wie dem Urteil des Bundesgerichts in den vereinigten Verfahren 8C_23/2022 und 8C_51/2022 vom 21. September 2022 implizit zu entnehmen ist, die Kostenverlegung inhaltlich nicht neu zu erwägen ist, sondern dem Beschwerdeführer erneut keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, weil das nun volle Obsiegen infolge Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nichts daran ändert, dass seinerseits weiterhin keine Verfahrenskosten geschuldet sind und ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, wobei dem Beschwerdeführer der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass nach dem Gesagten auch der Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Rechtsvertreter im Verfahren C-7354/2017 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'412.40 (18.5 Stunden zu Fr. 280.- und Auslagen von Fr. 232.40) einreichte, dass, wie bereits in Erwägung 11.2 des Urteils C-7354/2017 vom 18. November 2021 festgehalten, der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 18.5 Stunden, vor dem Hintergrund, dass nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Urteil des BGer 8C_426/2018 vom 10. August 2018 E. 5.3) und im Sozialversicherungsrecht die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. dazu 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a), unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens C-7354/2017 und der Bedeutung der Streitsache als zu hoch erscheint, weshalb die Honorarnote zu kürzen ist, dass der geltend gemachte Aufwand um 2 Stunden und 30 Minuten auf 16 Stunden zu reduzieren ist, da lediglich der nachfolgende Aufwand nachvollziehbar und gerechtfertigt ist: 0.15 Stunden Akteneinsichtsgesuch, 8.25 Stunden Beschwerde [BVGer act. 1 im Verfahren C-7354/2017], 1.50 Stunden Replik [BVGer act. 8 im Verfahren C-7354/2017], 0.40 Stunden Triplik [BVGer act. 12 im Verfahren C-7354/2017], 0.60 Stunden notwendige Noveneingaben [BVGer act. 25, 18, 14 im Verfahren C-7354/2017], 0.45 Stunden Stellungnahme [BVGer act. 31 im Verfahren C-7354/2017], 0.05 Stunden Kurzbrief [BVGer act. 39 im Verfahren C-7354/2017], 0.20 Stunden Honorarnote [BVGer act. 43 im Verfahren C-7354/2017], 3 Stunden Besprechung resp. Austausch mit Klient, 1.40 Stunde Urteilsanalyse und Abschlussgespräch mit Klient, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.- innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE und aufgrund der Komplexität des Falles gerechtfertigt ist und die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 232.40 nicht zu beanstanden sind, dass nach dem zuvor Gesagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 resultiert ((16 x 280) + 232.40); ohne Mehrwertsteuer; Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; Art. 9 Abs. 1 VGKE). dass für den vorliegenden Kostenentscheid praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Für das Verfahren C-7354/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-7354/2017 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'712.40 (inkl. Auslagen) zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: