Rentenanspruch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an eine zuständige Behörde zwecks Erlass eines neuen Entscheids zu überweisen.
E. 2 Die kantonalen Vorakten gehen an die IVSTA.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 6 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Vorakten der IV-Stelle C._______ auf CD-Datenträger)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an eine zuständige Behörde zwecks Erlass eines neuen Entscheids zu überweisen.
- Die kantonalen Vorakten gehen an die IVSTA.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Vorakten der IV-Stelle C._______ auf CD-Datenträger) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4735/2019 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Zusprache einer Viertelsrente, Verfügung IVSTA vom 31. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der deutsche Staatsangehörige A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geschieden, Vater von zwei Kindern, seit dem 30. Juni 2003 in der Schweiz wohnt und sich erstmals am 13. April 2007 (Datum Eingang) bei der kantonalen IV-Stelle B._______ sowie erneut am 29. Juni 2015 (Datum Eingang) bei der kantonalen IV-Stelle C._______ zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (Vorakten 1 und 56), dass die IV-Stelle C._______ medizinische und erwerbliche Abklärungen vornahm und dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2018 die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. September 2017 in Aussicht stellte (Vorakten 301), dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 26. September 2018 Einwand erhob und diesen unter Vorlage weiterer Arztberichte mit Eingabe vom 6. Februar 2019 begründete (Vorakten 302 und 310), dass die IV-Stelle C._______ den Einwand prüfte, zu den vorgelegten Beweismitteln eine Stellungnahme des RAD vom 26. März 2019 einholte und beschloss, dass dem Versicherten bereits ab 1. Juli 2017 eine Viertelsrente zuzusprechen sei (Vorakten 312 und 320), dass sie die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 1. Mai 2019 von ihrem Entscheid in Kenntnis setzte und beauftragte, die Geldleistung zu berechnen, die Verfügung zu erstellen und zu versenden (Vorakten 319), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Juli 2019 eine Viertelsrente ab 1. Juli 2017 zusprach (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, Beilage), dass im ersten Teil des Entscheids die Berechnung der Rentenbetreffnisse vorgenommen und die Auszahlungsmodalitäten festgelegt wurden (Verfügungsteil der IVSTA), dass der zweite Teil des Entscheids unter dem Titel «Begründung» die Verfügung der IV-Stelle C._______ über den materiellen Leistungsanspruch samt Einkommensvergleich enthält, welcher von der IV-Stelle C._______ unterschrieben wurde (Verfügungsteil der IV-Stelle C._______), dass dieser Entscheid in den beiden Verfügungsteilen mit zwei verschiedenen Rechtsmittelbelehrungen versehen wurde, dass im ersten Teil, der die Auszahlungsmodalitäten und die Rentenberechnung enthält, in einer Rechtsmittelbelehrung vorgesehen wurde, die Verfügung sei beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, dass zugleich der im zweiten Teil enthaltene Entscheid über den Leistungsanspruch mit der Rechtsmittelbelehrung versehen wurde, es könne dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht C._______ erhoben werden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. September 2019 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen liess, ihm sei ab 1. Juli 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, mit der Begründung, es würden eine unzureichende medizinische Abklärung samt falscher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und ein fehlerhafter Einkommensvergleich vorliegen, dass er gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragte, dass am 8. Januar 2020 die Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind, dass sich die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2020 aufforderungsgemäss zur Frage ihrer Zuständigkeit äusserte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist, dass die IVSTA in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 festgestellt hat, dass sie für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig gewesen ist (vgl. BVGer act. 8), dass die Zuständigkeit der IV-Stellen in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV (SR 831.201) geregelt ist, dass in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat, zuständig ist, wobei der Bundesrat die Zuständigkeit in Sonderfällen ordnet (Art. 55 Abs. 1 IVG), dass im Weiteren nach Art. 40 Abs. 1 IVV zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b), zuständig ist, dass nach Art. 40 Abs. 2quater IVV die Zuständigkeit dann auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übergeht, wenn die versicherte Person während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und in den Akten keine Hinweise enthalten sind, er hätte diesen im Laufe des Verfahrens ins Ausland verlegt (Art. 40 Abs. 2quater IVV), dass auch keine Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit der IVSTA gemäss der Regelung für Grenzgänger nach Art. 40 Abs. 2 IVV vorliegen, dass im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle dann abgesehen werden kann, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2; EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 E. 4.2.1; Urteil des EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1), dass vorliegend die IVSTA gemäss dargestellter Rechtslage für den Erlass der angefochtenen Verfügung unzuständig war, dass der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der IVSTA nicht gerügt hat, dass die IVSTA mit Stellungnahme vom 17. Februar 2020 (BVGer act. 8) zur Frage nach der Zuständigkeit geltend gemacht hat, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung im Kanton C._______ wohnhaft gewesen sei und auch heute noch dort wohne, sei immer die invalidenversicherungsrechtliche Zuständigkeit der IV-Stelle C._______ gegeben gewesen; diese habe denn auch die invaliditätsmässigen Abklärungen (inkl. Anhörung und Beschlussfassung) durchgeführt; der Fehler habe einzig darin bestanden, dass auf den entsprechenden Verfügungen irrtümlicherweise statt dem Briefkopf der IV-Stelle des Kantons C._______ jener der Vorinstanz verwendet worden sei; demgegenüber sei die Vorinstanz in dieser Sache nie zuständig gewesen und habe sich damit auch nicht befasst, dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht vorschlägt, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung mit dem richtigen Briefkopf zurückzuweisen oder die Beschwerdesache zur Weiterführung des Verfahrens mit der zuständigen IV-Stelle des Kantons C._______ an das Verwaltungsgericht C._______ zu überweisen, dass unter diesen Umständen keine prozessökonomischen Gründe gegen die Aufhebung der Verfügung vom 31. Juli 2019 der unzuständigen Vorinstanz und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle sprechen, dass nach Art. 8 Abs. 1 VwVG die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat, dass demnach die Vorinstanz anzuweisen ist, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass eine Verfügung von einer zuständigen Behörde erlassen wird, dass die kantonalen Vorakten an die IVSTA gehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung hat, dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen wird, die Sache unverzüglich an eine zuständige Behörde zwecks Erlass eines neuen Entscheids zu überweisen.
2. Die kantonalen Vorakten gehen an die IVSTA.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 17. Februar 2020)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Vorakten der IV-Stelle C._______ auf CD-Datenträger)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: