opencaselaw.ch

C-4697/2008

C-4697/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-31 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, geboren am 5. November 1957, stammt aus der Türkei. Dort war er in einer ersten Ehe bis zu deren Auflösung am 25. Januar 1990 verheiratet. Am 10. März 1990 reiste er als Asylbewerber in die Schweiz ein. Die Abweisung seines Asylgesuchs wurde letztinstanzlich vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 28. September 1990 bestätigt und führte dazu, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde. In der Folge schloss X._______ drei Ehen, die ihm jeweils für eine gewisse Dauer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermittelten: A.a Am 1. November 1990 verheiratete er sich mit einer neun Jahre älteren Schweizerin; seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund der nur kurze Zeit dauernden ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht mehr verlängert. Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 8. Januar 1992 wurde er weggewiesen und verliess die Schweiz. A.b Am 24. April 1992 heiratete X._______ in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, woraufhin er erneut in die Schweiz kommen durfte. Auch hier hatte die Trennung der Ehegatten zur Folge, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde und ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Seine gegen die entsprechende Verfügung der Fremdenpolizei Biel vom 30. Juni 1994 erhobene Beschwerde an die Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Am 27. März 1995 reiste X._______ wieder in seine Heimat aus. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich dort in der nachfolgenden Zeit verheiratete und diese Ehe am 23. Juni 2003 geschieden wurde. A.c Am 30. Juli 2003 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei die 24 Jahre ältere Schweizerin Y._______. Im Familiennachzug reiste er am 19. Dezember 2003 erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Ehegattin verstarb am 31. Dezember 2006. B. Angesichts des damit entfallenen Aufenthaltsrechts erklärte sich die Fremdenpolizei der Stadt Biel als zuständige kantonale Behörde bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X._______ zu verlängern und unterbreitete dem BFM am 15. Januar 2007 ihren entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Das BFM sprach sich nach zusätzlichen Abklärungen dagegen aus und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu abschliessend mit Schreiben vom 13. Februar 2008 rechtliches Gehör. C. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe mittlerweile 9 Jahre in der Schweiz zugebracht, wobei Biel immer sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Er arbeite - zweimal zu 50% - als Autospengler, und zwar zur vollsten Zufriedenheit seiner beiden Arbeitgeber, spreche Berndeutsch und werde in seinem sozialen Umfeld geschätzt. Es sei unverhältnismässig, wenn er nach einer dreieinhalbjährigen glücklichen Ehe wieder in sein Heimatland zurückkehren müsse, erwarte ihn dort doch ein "miserables Leben". Aufgrund seines Alters und der hohen Arbeitslosenquote in der Türkei habe er dort kaum noch eine Chance auf eine feste Anstellung. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Dabei führte sie aus, der Tod seiner Ehefrau habe zum Erlöschen des gesetzlichen Bewilligungsanspruchs geführt. Eine Aufenthaltsverlängerung vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 ANAG genannten Fünfjahresfrist komme nur zur Vermeidung von Härtefällen in Betracht. Ein solcher Fall liege hier aber trotz der offensichtlichen Integration des Gesuchstellers nicht vor. Angesichts des Umstands, dass er letztmals im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist sei und in der Türkei noch ein soziales Beziehungsnetz habe, könne von einer überaus starken Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein. Ihm sei - auch wenn er in seiner Lebensplanung enttäuscht werde - zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 14. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, er habe am 23. Oktober 2006 ein Verlängerungsgesuch gestellt, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei. Dennoch habe ihm das BFM mit Schreiben vom 18. Januar 2007 die Absicht mitgeteilt, der Verlängerung nicht mehr zuzustimmen. Den gleichen Inhalt habe auch dessen Schreiben vom 13. Februar 2008 gehabt, obwohl er zwischenzeitlich mehrere Belege zum Beweis seiner guten Integration eingereicht habe. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe mittlerweile bereits über sieben Jahre und davon die letzten viereinhalb Jahre in der Schweiz verbracht. Er spreche deutsch, arbeite fleissig und habe überwiegend Kontakte zu Schweizern, ausserdem auch zu der Familie seines ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruders. Hier habe er sein Lebenszentrum. Trotz der noch in der Türkei bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen könne er dort im Falle einer Rückkehr auf keine Unterstützung zählen. Zu seinen dort lebenden Geschwistern und seiner verheirateten Tochter bestünden keine Kontakte mehr. Sein 27-jähriger Sohn Arif habe keine Ausbildung und könne ihm schon deshalb nicht helfen; ein anderer, aus einer ausserehelichen Beziehung stammender Sohn sei erst 12 Jahre alt. Seine Reintegration im Heimatland sei daher sehr fraglich, nicht zuletzt auch wegen der schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. G. In der darauffolgenden Replik vom 10. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest und betont vor allem, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei einer Rückkehr in der Türkei von seinen Verwandten unterstützt werden könnte. Gegebenenfalls sei darüber Beweis zu erheben. Zudem müsse der zu treffende Entscheid berücksichtigen, dass er enge persönliche Beziehungen zur Schweiz habe und dass die Wegweisung aus einem europäischen Land in der Türkei als Schande angesehen werde. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.

E. 5 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen).

E. 5.1 Aufgrund der am 30. Juli 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am 31. Dezember 2006 ist dieser Anspruch dahingefallen. Da diesem Zeitpunkt kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren vorausging, ist auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden (Art. 7 Abs. 1 ANAG).

E. 5.2 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben grundsätzlich Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich in erster Linie die Kernfamilie umfasst; der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers sowie die Verwandten der verstorbenen Ehefrau gehören jedoch nicht dazu. Es stellt sich höchstens die Frage, ob ihm die Garantie auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dieser Garantie in ausländerrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteile des Bundesgerichts 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2 und 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 sowie BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er in seinem sozialen Umfeld und am Arbeitsplatz geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen).

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

E. 6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

E. 6.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass seine Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch vom 23. Oktober 2006 hin noch bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei, dass das BFM ihm aber bereits am 18. Januar 2007 mitgeteilt habe, es beabsichtige, seine Zustimmung zu verweigern. Diese Vorgehensweise ist aber dadurch erklärbar, dass die kantonale Behörde am 21. November 2006 routinegemäss und aufgrund des seinerzeit noch bestehenden Aufenthaltsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 ANAG) die Verlängerung bewilligte, dass sie nach dem Tod der Ehefrau am 31. Dezember 2006 den weiteren Aufenthalt von X._______ aber auf eine andere Rechtsgrundlage abstützen musste und den Fall deswegen dem BFM zur Zustimmung unterbreitete (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei der Stadt Biel vom 15. Januar 2007). Die dabei fehlende Begründung, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Situation des verwitweten Gesuchstellers, führten zu weiteren Abklärungen der Vorinstanz, die diesem mit Schreiben vom 13. Februar 2008 abschliessend nochmals das rechtliche Gehör einräumte.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im März 1990 als Asylbewerber in die Schweiz. Die im November 1990 mit einer Schweizerin geschlossene Ehe verschaffte ihm zunächst ein hiesiges Aufenthaltsrecht, ging aber bald in die Brüche, so dass er anfangs 1992 wieder in die Türkei zurückkehren musste. Dort heiratete er im April gleichen Jahres eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, reiste im Juli 1992 wieder hier ein und wurde infolge des Scheiterns auch dieser Beziehung und der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung weggewiesen. Seine Ausreise erfolgte am 27. März 1995. Danach vergingen mehr als 8 Jahre, bis er aufgrund der Eheschliessung mit der mittlerweile verstorbenen Y._______ am 19. Dezember 2003 erneut in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der letzte Aufenthalt währte somit bis zum Tod der Ehegattin am 31. Dezember 2006 etwas mehr als drei Jahre. Die jetzige Anwesenheit des Beschwerdeführers wird nur aufgrund des vorliegenden hängigen Verfahrens geduldet.

E. 8.2 Angesichts des nur relativ kurzen Aufenthalts, der auf die Heirat mit Y._______ zurückgeht, besteht kein Grund für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatland entfremdet haben und sich dort nicht wieder reintegrieren könnte. Auch seine Voraufenthalte in der Schweiz - deren Dauer einmal knapp zwei und einmal knapp drei Jahre betrug - fallen diesbezüglich nicht in Gewicht, hat sich doch der Beschwerdeführer danach offenbar wieder gut in die heimatlichen Verhältnisse eingegliedert, wobei er vorübergehend sogar zum vierten Mal verheiratet war. Mit seiner fünften Eheschliessung, diesmal mit einer 24 Jahre älteren bzw. 70-jährigen Schweizerin mag er zwar die Hoffnung verbunden haben, endgültig in der Schweiz bleiben zu können; dennoch konnte er mit seinen nachfolgenden Integrationsbemühungen - schon aus zeitlichen Gründen - kaum derart enge Beziehungen zur Schweiz schaffen, dass von einer hiesigen Verwurzelung, die eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig erscheinen liesse, gesprochen werden könnte.

E. 8.2.1 Eigenen Angaben zufolge hat sich X._______ in privater und beruflicher Hinsicht gut in der Schweiz integriert; auch die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass seine bisherige Integration den Umständen entsprechend verlaufen ist und ihm finanzielle Unabhängigkeit verschafft hat. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die Arbeitsbestätigungen, Leumunds- und Sympathieschreiben, die der Parteivertreter dem BFM am 25. März 2008 eingereicht hat, machen allenfalls deutlich, dass sich X._______ hier einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut bzw. in sein soziales Umfeld eingegliedert hat. Das mit der Beschwerde eingereichte Referenzsschreiben von Z._______ weist einen ebensolchen Tenor auf. Zu Recht ist die Vorinstanz deshalb davon ausgegangen, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen Integrationsleistung entspricht.

E. 8.2.2 Dementsprechend erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland - wie erwähnt - nicht als unverhältnismässig. Ihm musste aufgrund seiner Voraufenthalte in der Schweiz auch klar gewesen sein, dass die Auflösung seiner Ehe - hier durch den Tod seiner 73-jährigen Ehefrau - zum Wegfall seines Aufenthaltsrechts führen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer - letztmalig im Alter von 46 Jahren in die Schweiz eingereist - nunmehr glaubhaft machen will, ihm könne ein künftiges Leben in der Türkei nicht mehr zugemutet werden. Dass er dort noch engste Familienangehörige hat, wird nicht bestritten, und es kann davon ausgegangen werden, dass er von dieser Seite die anfangs erforderliche Unterstützung, selbst wenn sich diese nicht direkt finanziell ausdrückt, erhalten wird. Auch kann erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer wieder auf dem heimischen Arbeitsmarkt zurecht findet. Dass die dortigen Verhältnisse nicht denen der Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Reintegration unbeachtlich. Der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Rückkehr mit den gleichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie andere Arbeitnehmer auch wird arrangieren müssen, beruft sich daher vergeblich darauf, dass seine Chancen auf dem türkischen Arbeitsmarkt schlechter als in der Schweiz seien.

E. 8.2.3 Aus dem Umstand schliesslich, dass sich die kantonale Behörde für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen hat, kann X._______ nichts für sich ableiten.

E. 9 Unter den gegebenen Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückzustehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.

E. 10 Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis).

E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

E. 10.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).

E. 10.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Allem Anschein nach ist er weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ hat zwar in Kauf zu nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.

E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4697/2008 {T 0/2} Urteil vom 31. Juli 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher Jean-Francis Renggli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 5. November 1957, stammt aus der Türkei. Dort war er in einer ersten Ehe bis zu deren Auflösung am 25. Januar 1990 verheiratet. Am 10. März 1990 reiste er als Asylbewerber in die Schweiz ein. Die Abweisung seines Asylgesuchs wurde letztinstanzlich vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 28. September 1990 bestätigt und führte dazu, dass ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde. In der Folge schloss X._______ drei Ehen, die ihm jeweils für eine gewisse Dauer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermittelten: A.a Am 1. November 1990 verheiratete er sich mit einer neun Jahre älteren Schweizerin; seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund der nur kurze Zeit dauernden ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht mehr verlängert. Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 8. Januar 1992 wurde er weggewiesen und verliess die Schweiz. A.b Am 24. April 1992 heiratete X._______ in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, woraufhin er erneut in die Schweiz kommen durfte. Auch hier hatte die Trennung der Ehegatten zur Folge, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wurde und ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Seine gegen die entsprechende Verfügung der Fremdenpolizei Biel vom 30. Juni 1994 erhobene Beschwerde an die Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Am 27. März 1995 reiste X._______ wieder in seine Heimat aus. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich dort in der nachfolgenden Zeit verheiratete und diese Ehe am 23. Juni 2003 geschieden wurde. A.c Am 30. Juli 2003 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei die 24 Jahre ältere Schweizerin Y._______. Im Familiennachzug reiste er am 19. Dezember 2003 erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm der Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Ehegattin verstarb am 31. Dezember 2006. B. Angesichts des damit entfallenen Aufenthaltsrechts erklärte sich die Fremdenpolizei der Stadt Biel als zuständige kantonale Behörde bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X._______ zu verlängern und unterbreitete dem BFM am 15. Januar 2007 ihren entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Das BFM sprach sich nach zusätzlichen Abklärungen dagegen aus und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu abschliessend mit Schreiben vom 13. Februar 2008 rechtliches Gehör. C. Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe mittlerweile 9 Jahre in der Schweiz zugebracht, wobei Biel immer sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Er arbeite - zweimal zu 50% - als Autospengler, und zwar zur vollsten Zufriedenheit seiner beiden Arbeitgeber, spreche Berndeutsch und werde in seinem sozialen Umfeld geschätzt. Es sei unverhältnismässig, wenn er nach einer dreieinhalbjährigen glücklichen Ehe wieder in sein Heimatland zurückkehren müsse, erwarte ihn dort doch ein "miserables Leben". Aufgrund seines Alters und der hohen Arbeitslosenquote in der Türkei habe er dort kaum noch eine Chance auf eine feste Anstellung. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist. Dabei führte sie aus, der Tod seiner Ehefrau habe zum Erlöschen des gesetzlichen Bewilligungsanspruchs geführt. Eine Aufenthaltsverlängerung vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 ANAG genannten Fünfjahresfrist komme nur zur Vermeidung von Härtefällen in Betracht. Ein solcher Fall liege hier aber trotz der offensichtlichen Integration des Gesuchstellers nicht vor. Angesichts des Umstands, dass er letztmals im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist sei und in der Türkei noch ein soziales Beziehungsnetz habe, könne von einer überaus starken Verwurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein. Ihm sei - auch wenn er in seiner Lebensplanung enttäuscht werde - zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 14. Juli 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht geltend, er habe am 23. Oktober 2006 ein Verlängerungsgesuch gestellt, woraufhin seine Aufenthaltsbewilligung bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei. Dennoch habe ihm das BFM mit Schreiben vom 18. Januar 2007 die Absicht mitgeteilt, der Verlängerung nicht mehr zuzustimmen. Den gleichen Inhalt habe auch dessen Schreiben vom 13. Februar 2008 gehabt, obwohl er zwischenzeitlich mehrere Belege zum Beweis seiner guten Integration eingereicht habe. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe mittlerweile bereits über sieben Jahre und davon die letzten viereinhalb Jahre in der Schweiz verbracht. Er spreche deutsch, arbeite fleissig und habe überwiegend Kontakte zu Schweizern, ausserdem auch zu der Familie seines ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruders. Hier habe er sein Lebenszentrum. Trotz der noch in der Türkei bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen könne er dort im Falle einer Rückkehr auf keine Unterstützung zählen. Zu seinen dort lebenden Geschwistern und seiner verheirateten Tochter bestünden keine Kontakte mehr. Sein 27-jähriger Sohn Arif habe keine Ausbildung und könne ihm schon deshalb nicht helfen; ein anderer, aus einer ausserehelichen Beziehung stammender Sohn sei erst 12 Jahre alt. Seine Reintegration im Heimatland sei daher sehr fraglich, nicht zuletzt auch wegen der schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 beantragt die Vorinstanz unter Erläuterung der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. G. In der darauffolgenden Replik vom 10. November 2008 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest und betont vor allem, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei einer Rückkehr in der Türkei von seinen Verwandten unterstützt werden könnte. Gegebenenfalls sei darüber Beweis zu erheben. Zudem müsse der zu treffende Entscheid berücksichtigen, dass er enge persönliche Beziehungen zur Schweiz habe und dass die Wegweisung aus einem europäischen Land in der Türkei als Schande angesehen werde. H. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 4. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006). Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig. 5. Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen). 5.1 Aufgrund der am 30. Juli 2003 erfolgten Heirat mit einer Schweizerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am 31. Dezember 2006 ist dieser Anspruch dahingefallen. Da diesem Zeitpunkt kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren vorausging, ist auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung entstanden (Art. 7 Abs. 1 ANAG). 5.2 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben grundsätzlich Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich in erster Linie die Kernfamilie umfasst; der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers sowie die Verwandten der verstorbenen Ehefrau gehören jedoch nicht dazu. Es stellt sich höchstens die Frage, ob ihm die Garantie auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dieser Garantie in ausländerrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteile des Bundesgerichts 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2 und 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 sowie BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er in seinem sozialen Umfeld und am Arbeitsplatz geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). 5.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 6. 6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 6.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 7. Der Beschwerdeführer hat sein Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass seine Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch vom 23. Oktober 2006 hin noch bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei, dass das BFM ihm aber bereits am 18. Januar 2007 mitgeteilt habe, es beabsichtige, seine Zustimmung zu verweigern. Diese Vorgehensweise ist aber dadurch erklärbar, dass die kantonale Behörde am 21. November 2006 routinegemäss und aufgrund des seinerzeit noch bestehenden Aufenthaltsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 ANAG) die Verlängerung bewilligte, dass sie nach dem Tod der Ehefrau am 31. Dezember 2006 den weiteren Aufenthalt von X._______ aber auf eine andere Rechtsgrundlage abstützen musste und den Fall deswegen dem BFM zur Zustimmung unterbreitete (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei der Stadt Biel vom 15. Januar 2007). Die dabei fehlende Begründung, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Situation des verwitweten Gesuchstellers, führten zu weiteren Abklärungen der Vorinstanz, die diesem mit Schreiben vom 13. Februar 2008 abschliessend nochmals das rechtliche Gehör einräumte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im März 1990 als Asylbewerber in die Schweiz. Die im November 1990 mit einer Schweizerin geschlossene Ehe verschaffte ihm zunächst ein hiesiges Aufenthaltsrecht, ging aber bald in die Brüche, so dass er anfangs 1992 wieder in die Türkei zurückkehren musste. Dort heiratete er im April gleichen Jahres eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, reiste im Juli 1992 wieder hier ein und wurde infolge des Scheiterns auch dieser Beziehung und der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung weggewiesen. Seine Ausreise erfolgte am 27. März 1995. Danach vergingen mehr als 8 Jahre, bis er aufgrund der Eheschliessung mit der mittlerweile verstorbenen Y._______ am 19. Dezember 2003 erneut in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der letzte Aufenthalt währte somit bis zum Tod der Ehegattin am 31. Dezember 2006 etwas mehr als drei Jahre. Die jetzige Anwesenheit des Beschwerdeführers wird nur aufgrund des vorliegenden hängigen Verfahrens geduldet. 8.2 Angesichts des nur relativ kurzen Aufenthalts, der auf die Heirat mit Y._______ zurückgeht, besteht kein Grund für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatland entfremdet haben und sich dort nicht wieder reintegrieren könnte. Auch seine Voraufenthalte in der Schweiz - deren Dauer einmal knapp zwei und einmal knapp drei Jahre betrug - fallen diesbezüglich nicht in Gewicht, hat sich doch der Beschwerdeführer danach offenbar wieder gut in die heimatlichen Verhältnisse eingegliedert, wobei er vorübergehend sogar zum vierten Mal verheiratet war. Mit seiner fünften Eheschliessung, diesmal mit einer 24 Jahre älteren bzw. 70-jährigen Schweizerin mag er zwar die Hoffnung verbunden haben, endgültig in der Schweiz bleiben zu können; dennoch konnte er mit seinen nachfolgenden Integrationsbemühungen - schon aus zeitlichen Gründen - kaum derart enge Beziehungen zur Schweiz schaffen, dass von einer hiesigen Verwurzelung, die eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig erscheinen liesse, gesprochen werden könnte. 8.2.1 Eigenen Angaben zufolge hat sich X._______ in privater und beruflicher Hinsicht gut in der Schweiz integriert; auch die Vorinstanz hat nicht in Abrede gestellt, dass seine bisherige Integration den Umständen entsprechend verlaufen ist und ihm finanzielle Unabhängigkeit verschafft hat. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht zu. Auch die Arbeitsbestätigungen, Leumunds- und Sympathieschreiben, die der Parteivertreter dem BFM am 25. März 2008 eingereicht hat, machen allenfalls deutlich, dass sich X._______ hier einen kleinen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut bzw. in sein soziales Umfeld eingegliedert hat. Das mit der Beschwerde eingereichte Referenzsschreiben von Z._______ weist einen ebensolchen Tenor auf. Zu Recht ist die Vorinstanz deshalb davon ausgegangen, dass die bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeitlichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen Integrationsleistung entspricht. 8.2.2 Dementsprechend erscheint die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland - wie erwähnt - nicht als unverhältnismässig. Ihm musste aufgrund seiner Voraufenthalte in der Schweiz auch klar gewesen sein, dass die Auflösung seiner Ehe - hier durch den Tod seiner 73-jährigen Ehefrau - zum Wegfall seines Aufenthaltsrechts führen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plausibel, wenn der Beschwerdeführer - letztmalig im Alter von 46 Jahren in die Schweiz eingereist - nunmehr glaubhaft machen will, ihm könne ein künftiges Leben in der Türkei nicht mehr zugemutet werden. Dass er dort noch engste Familienangehörige hat, wird nicht bestritten, und es kann davon ausgegangen werden, dass er von dieser Seite die anfangs erforderliche Unterstützung, selbst wenn sich diese nicht direkt finanziell ausdrückt, erhalten wird. Auch kann erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer wieder auf dem heimischen Arbeitsmarkt zurecht findet. Dass die dortigen Verhältnisse nicht denen der Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Reintegration unbeachtlich. Der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Rückkehr mit den gleichen wirtschaftlichen Gegebenheiten wie andere Arbeitnehmer auch wird arrangieren müssen, beruft sich daher vergeblich darauf, dass seine Chancen auf dem türkischen Arbeitsmarkt schlechter als in der Schweiz seien. 8.2.3 Aus dem Umstand schliesslich, dass sich die kantonale Behörde für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen hat, kann X._______ nichts für sich ableiten. 9. Unter den gegebenen Umständen hat das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik - Personen aus dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend - zurückzustehen. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhältnismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen. 10. Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art. 12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November 2007 E. 6 mit Hinweis). 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 10.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Allem Anschein nach ist er weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre. X._______ hat zwar in Kauf zu nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: