Sozialhilfe an Auslandschweizer
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist 1930 geboren und Schweizer Bürger. 1973 zog er mit seiner damaligen Ehefrau niederländischer Abstammung in die Niederlande und wohnt seither in der Stadt S._______. Seine Immatrikulation bei der Schweizer Botschaft in Den Haag erfolgte am 3. April 1974. 1978 liess er sich von seiner Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, scheiden. Seit ungefähr 1985 lebt er mit seiner jetzigen Partnerin zusammen, welche die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt. B. Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer seit 1980 nicht mehr regelmässig und bezog eine Rente von den Niederlanden wegen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Erreichen des 65. Altersjahres wurde diese Rente ab Frühjahr 1995 in eine Altersrente umgewandelt, wobei diese seither als gemeinsame Rente für ihn und seine Lebenspartnerin ausbezahlt wird. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer seit März 1995 eine ordentliche AHV-Rente. Am 20. März 1996 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). In der Folge wurde er regelmässig unterstützt, letztmals - soweit aus den Akten ersichtlich - im Zeitraum zwischen Anfang März 2005 und Ende Februar 2006. C. Am 13. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Den Haag ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies sie das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach entsprechenden Korrekturen (diese wurden im Einzelnen dargelegt) weise das massgebliche Budget einen positiven Saldo auf. Dabei gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass im Jahre 2006 die fürsorgerechtlichen Pauschalansätze für Auslandschweizer neu der Kaufkraft des jeweiligen Aufenthaltsstaates angepasst worden seien. Dies habe im Falle der Niederlanden zu einer empfindlichen Reduktion der zuvor geltenden Beträge geführt. Die dem Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2006 gewährte Unterstützung könne vor diesem Hintergrund nicht mehr fortgeführt werden. D. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2007, welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, dass nicht alle von ihm benötigten Medikamente von der Krankenkasse bezahlt würden. Komme hinzu, dass in den Niederlanden die Abfallgebühren so hoch seien, dass sie nicht mehr vom Grundbetrag für die allgemeinen Lebenshaltungskosten gedeckt würden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; diesbezügliche Rückzahlungen seien in früheren Jahren jeweils in das Budget einberechnet worden. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2007 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitskosten seien, wie vom Beschwerdeführer beantragt, mit Euro 30.00 im Budget eingesetzt worden. Weitergehende Kosten seien weder geltend gemacht noch substanziiert worden. Würden solche ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung anfallen, so könnten diese auf entsprechendes Gesuch hin übernommen werden. Was die Abfallkosten anbelange, so hätten in der Zwischenzeit getätigte Abklärungen ergeben, dass diese tatsächlich nicht vom Unterhaltsbetrag gedeckt würden. Der errechnete Mehraufwand von Euro 13.30 sei daher zusätzlich im Budget einzusetzen. Da Letzteres aber einen Überschuss von Euro 43.00 aufweise, liege auch nach dieser Korrektur keine Bedürftigkeit im Sinne des ASFG vor. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rückzahlung von Darlehen gemäss konstanter Praxis nicht über die Sozialhilfe erfolgen könne. In den letzten drei, in den Jahren 2004 bis 2006 erstellten Budgets seien entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Positionen aufgeführt bzw. bewilligt worden. F. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. G. Am 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag erneut ein Gesuch um Unterstützung gestützt auf das ASFG ein, das von einem neuen, am 31. Januar 2008 erstellten Sozialhilfebudget begleitet war. Die Vorinstanz leitete dieses Gesuch als Parteieingabe zu Handen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit dem Hinweis, dass das auf den aktuellen fürsorgerechtlichen Pauschalansatz (Euro 315.00 pro Monat) angepasste Budget einen monatlichen Einkommensüberschuss von Euro 46.50 aufweise.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG).
E. 3.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG).
E. 4 Unter den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer als unterstützungsbedürftig anzusehen ist oder nicht. In der von diesem selbst erstellten Budgetauflistung vom 1. Mai 2007 werden Einnahmen von Euro 1'003.31 Ausgaben von Euro 1'727.00 gegenübergestellt. Das vom Bundesamt bereinigte Budget (welches der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt) geht demgegenüber von Einnahmen von Euro 1'010.00 und Ausgaben in der Höhe von Euro 967.00 aus. Daraus resultiert ein Überschuss von Euro 43.00. Gekürzt wurden zwei Budgetposten, nämlich der fürsorgerechtliche Pauschalansatz für allgemeine Lebenshaltungskosten von Euro 300.00 auf Euro 225.00, und die Auslagen für die Benützung von Verkehrsmitteln von Euro 520.00 auf Euro 40.00. Die vom Beschwerdeführer unter dem Budgetposten "Anderes" aufgeführte monatliche Rückzahlungsrate eines Darlehens von Euro 205.00 wurde vom Bundesamt gestrichen.
E. 5 Eine Überprüfung des Budgets im Lichte der Einwände des Beschwerdeführers führt zu den folgenden Ergebnissen:
E. 5.1 Die Kürzung des Budgetpostens für die Benützung von Verkehrsmitteln wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In einem mit "Transportkosten" betitelten Beiblatt zum Unterstützungsgesuch vermerkte er selbst, er bezahle einem Nachbarn Euro 10.00 pro Woche für von diesem geleistete Fahrdienste. Andere Kosten in diesem Zusammenhang machte er nicht geltend. Das Bundesamt geht deshalb im Budget zu Recht von monatlichen Transportkosten in der Höhe von Euro 40.00 aus.
E. 5.2 Im Jahre 2007 setzte das Bundesamt den fürsorgerechtlichen Pauschalansatz für allgemeine Lebenshaltungskosten im Falle der Niederlande auf Euro 300.00 fest. Da der Beschwerdeführer in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wurde dieser Betrag den Richtlinien entsprechend auf 75% und damit auf Euro 225.00 gekürzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bemängelt und ist nicht zu beanstanden.
E. 5.3.1 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die monatlichen Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht als sozialbudgetfähig anerkennt.
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orientieren. Sie dienen der Beseitigung aktueller und allenfalls der Verhinderung zukünftiger Notlagen. Bestehende Schulden können deshalb grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe übernommen werden (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Der Grundsatz gilt zwar nicht absolut. Ausnahmen sind beispielsweise dann zu machen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Die Übernahme von Schulden ist aber auch angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich solchermassen Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht, keinesfalls aber die Interessen von Gläubigern (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7).
E. 5.3.3 Schulden aus einem Darlehen, dessen Zweck im Übrigen vom Beschwerdeführer nie offengelegt wurde, fallen offensichtlich nicht in diese Kategorie. Das wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Stattdessen beruft er sich darauf, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit bei der Aufstellung des Sozialhilfebudgets wiederholt Schulden berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass in die Budgets der Jahre 2004 bis 2006 keine Schulden aufgenommen wurden. Hauptsächlich aber ist festzustellen, dass eine mögliche irrtümliche Übernahme von Schulden durch die öffentliche Sozialhilfe keine Vertrauenslage begründen kann, auf die sich der Beschwerdeführer für die Zukunft berufen könnte. Sein Einwand geht daher zum vornherein fehl.
E. 5.4 Gegen die Budgetberechnung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, dass er fortgeschrittenen Alters, herzkrank und deshalb auf Medikamente angewiesen sei. Nicht alle Arzneimittel würden aber von der Krankenkasse bezahlt. Dazu stellte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung fest, dass diese Kosten - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Euro 30.00 gesondert im Budget berücksichtigt worden seien. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer im Budget unter den individuellen Ausgaben in der Position "nicht versicherte Therapiekosten" mit dem Vermerk "Herz" Euro 30.00 an. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für tatsächlich anfallende ausserordentliche Gesundheitskosten jederzeit bei der Schweizerischen Vertretung in Den Haag ein Gesuch um Übernahme stellen kann. Für die Beurteilung des vorliegenden Budgets sind solche Kosten daher nicht relevant.
E. 5.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, in den Niederlanden seien die Abfallgebühren derart hoch, dass sie nicht mehr vom sozialhilferechtlichen Grundbetrag gedeckt seien. In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz diesen Einwand und korrigiert das Sozialhilfebudget durch Aufnahme eines neuen zusätzlichen Ausgabepostens von Euro 13.30. Der Beschwerdeführer liess sich zur Höhe des Ansatzes nicht vernehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dieser sei korrekt. Indessen ist die Anerkennung des zusätzlichen Budgetpostens nicht entscheidsrelevant, da nach wie vor ein Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers resultiert.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz erstellte Budget nicht zu beanstanden ist. Individuellen Ausgaben von Euro 980.30 stehen Einnahmen von Euro 1'010 gegenüber, woraus ein Budgetüberschuss von Euro 29.70 pro Monat resultiert. Das während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellte neue Sozialhilfebudget vom Januar 2008 enthält lediglich unbedeutende Abweichungen. Somit kann der Beschwerdeführer nicht als unterstützungsbedürftig im Sinne des ASFG angesehen werden.
E. 7 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. A 33227/BD/MAS) die Schweizerische Botschaft in Den Haag. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4641/2007 {T 0/2} Urteil vom 11. September 2009 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Auslandschweizerfürsorge. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1930 geboren und Schweizer Bürger. 1973 zog er mit seiner damaligen Ehefrau niederländischer Abstammung in die Niederlande und wohnt seither in der Stadt S._______. Seine Immatrikulation bei der Schweizer Botschaft in Den Haag erfolgte am 3. April 1974. 1978 liess er sich von seiner Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Kinder hat, scheiden. Seit ungefähr 1985 lebt er mit seiner jetzigen Partnerin zusammen, welche die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt. B. Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer seit 1980 nicht mehr regelmässig und bezog eine Rente von den Niederlanden wegen Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Erreichen des 65. Altersjahres wurde diese Rente ab Frühjahr 1995 in eine Altersrente umgewandelt, wobei diese seither als gemeinsame Rente für ihn und seine Lebenspartnerin ausbezahlt wird. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer seit März 1995 eine ordentliche AHV-Rente. Am 20. März 1996 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1). In der Folge wurde er regelmässig unterstützt, letztmals - soweit aus den Akten ersichtlich - im Zeitraum zwischen Anfang März 2005 und Ende Februar 2006. C. Am 13. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Den Haag ergänzende Erkundigungen eingeholt hatte, wies sie das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach entsprechenden Korrekturen (diese wurden im Einzelnen dargelegt) weise das massgebliche Budget einen positiven Saldo auf. Dabei gelte es insbesondere zu berücksichtigen, dass im Jahre 2006 die fürsorgerechtlichen Pauschalansätze für Auslandschweizer neu der Kaufkraft des jeweiligen Aufenthaltsstaates angepasst worden seien. Dies habe im Falle der Niederlanden zu einer empfindlichen Reduktion der zuvor geltenden Beträge geführt. Die dem Beschwerdeführer zwischen 1996 und 2006 gewährte Unterstützung könne vor diesem Hintergrund nicht mehr fortgeführt werden. D. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2007, welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, dass nicht alle von ihm benötigten Medikamente von der Krankenkasse bezahlt würden. Komme hinzu, dass in den Niederlanden die Abfallgebühren so hoch seien, dass sie nicht mehr vom Grundbetrag für die allgemeinen Lebenshaltungskosten gedeckt würden. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; diesbezügliche Rückzahlungen seien in früheren Jahren jeweils in das Budget einberechnet worden. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2007 an ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitskosten seien, wie vom Beschwerdeführer beantragt, mit Euro 30.00 im Budget eingesetzt worden. Weitergehende Kosten seien weder geltend gemacht noch substanziiert worden. Würden solche ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung anfallen, so könnten diese auf entsprechendes Gesuch hin übernommen werden. Was die Abfallkosten anbelange, so hätten in der Zwischenzeit getätigte Abklärungen ergeben, dass diese tatsächlich nicht vom Unterhaltsbetrag gedeckt würden. Der errechnete Mehraufwand von Euro 13.30 sei daher zusätzlich im Budget einzusetzen. Da Letzteres aber einen Überschuss von Euro 43.00 aufweise, liege auch nach dieser Korrektur keine Bedürftigkeit im Sinne des ASFG vor. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rückzahlung von Darlehen gemäss konstanter Praxis nicht über die Sozialhilfe erfolgen könne. In den letzten drei, in den Jahren 2004 bis 2006 erstellten Budgets seien entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Positionen aufgeführt bzw. bewilligt worden. F. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. G. Am 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Den Haag erneut ein Gesuch um Unterstützung gestützt auf das ASFG ein, das von einem neuen, am 31. Januar 2008 erstellten Sozialhilfebudget begleitet war. Die Vorinstanz leitete dieses Gesuch als Parteieingabe zu Handen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit dem Hinweis, dass das auf den aktuellen fürsorgerechtlichen Pauschalansatz (Euro 315.00 pro Monat) angepasste Budget einen monatlichen Einkommensüberschuss von Euro 46.50 aufweise. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können (Art. 5 ASFG). 3.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers (Art. 8 Abs. 1 ASFG). 4. Unter den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer als unterstützungsbedürftig anzusehen ist oder nicht. In der von diesem selbst erstellten Budgetauflistung vom 1. Mai 2007 werden Einnahmen von Euro 1'003.31 Ausgaben von Euro 1'727.00 gegenübergestellt. Das vom Bundesamt bereinigte Budget (welches der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt) geht demgegenüber von Einnahmen von Euro 1'010.00 und Ausgaben in der Höhe von Euro 967.00 aus. Daraus resultiert ein Überschuss von Euro 43.00. Gekürzt wurden zwei Budgetposten, nämlich der fürsorgerechtliche Pauschalansatz für allgemeine Lebenshaltungskosten von Euro 300.00 auf Euro 225.00, und die Auslagen für die Benützung von Verkehrsmitteln von Euro 520.00 auf Euro 40.00. Die vom Beschwerdeführer unter dem Budgetposten "Anderes" aufgeführte monatliche Rückzahlungsrate eines Darlehens von Euro 205.00 wurde vom Bundesamt gestrichen. 5. Eine Überprüfung des Budgets im Lichte der Einwände des Beschwerdeführers führt zu den folgenden Ergebnissen: 5.1 Die Kürzung des Budgetpostens für die Benützung von Verkehrsmitteln wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In einem mit "Transportkosten" betitelten Beiblatt zum Unterstützungsgesuch vermerkte er selbst, er bezahle einem Nachbarn Euro 10.00 pro Woche für von diesem geleistete Fahrdienste. Andere Kosten in diesem Zusammenhang machte er nicht geltend. Das Bundesamt geht deshalb im Budget zu Recht von monatlichen Transportkosten in der Höhe von Euro 40.00 aus. 5.2 Im Jahre 2007 setzte das Bundesamt den fürsorgerechtlichen Pauschalansatz für allgemeine Lebenshaltungskosten im Falle der Niederlande auf Euro 300.00 fest. Da der Beschwerdeführer in einem Zweipersonenhaushalt lebt, wurde dieser Betrag den Richtlinien entsprechend auf 75% und damit auf Euro 225.00 gekürzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bemängelt und ist nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die monatlichen Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht als sozialbudgetfähig anerkennt. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass sich Sozialhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orientieren. Sie dienen der Beseitigung aktueller und allenfalls der Verhinderung zukünftiger Notlagen. Bestehende Schulden können deshalb grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe übernommen werden (Art. 23 Abs. 3 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). Der Grundsatz gilt zwar nicht absolut. Ausnahmen sind beispielsweise dann zu machen, wenn die Verschuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammenhängt. Die Übernahme von Schulden ist aber auch angezeigt, wenn durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wiederum durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich solchermassen Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassenprämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage des Betroffenen im Zentrum steht, keinesfalls aber die Interessen von Gläubigern (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7). 5.3.3 Schulden aus einem Darlehen, dessen Zweck im Übrigen vom Beschwerdeführer nie offengelegt wurde, fallen offensichtlich nicht in diese Kategorie. Das wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Stattdessen beruft er sich darauf, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit bei der Aufstellung des Sozialhilfebudgets wiederholt Schulden berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass in die Budgets der Jahre 2004 bis 2006 keine Schulden aufgenommen wurden. Hauptsächlich aber ist festzustellen, dass eine mögliche irrtümliche Übernahme von Schulden durch die öffentliche Sozialhilfe keine Vertrauenslage begründen kann, auf die sich der Beschwerdeführer für die Zukunft berufen könnte. Sein Einwand geht daher zum vornherein fehl. 5.4 Gegen die Budgetberechnung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, dass er fortgeschrittenen Alters, herzkrank und deshalb auf Medikamente angewiesen sei. Nicht alle Arzneimittel würden aber von der Krankenkasse bezahlt. Dazu stellte das Bundesamt in seiner Vernehmlassung fest, dass diese Kosten - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Euro 30.00 gesondert im Budget berücksichtigt worden seien. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer im Budget unter den individuellen Ausgaben in der Position "nicht versicherte Therapiekosten" mit dem Vermerk "Herz" Euro 30.00 an. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für tatsächlich anfallende ausserordentliche Gesundheitskosten jederzeit bei der Schweizerischen Vertretung in Den Haag ein Gesuch um Übernahme stellen kann. Für die Beurteilung des vorliegenden Budgets sind solche Kosten daher nicht relevant. 5.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, in den Niederlanden seien die Abfallgebühren derart hoch, dass sie nicht mehr vom sozialhilferechtlichen Grundbetrag gedeckt seien. In ihrer Vernehmlassung anerkennt die Vorinstanz diesen Einwand und korrigiert das Sozialhilfebudget durch Aufnahme eines neuen zusätzlichen Ausgabepostens von Euro 13.30. Der Beschwerdeführer liess sich zur Höhe des Ansatzes nicht vernehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dieser sei korrekt. Indessen ist die Anerkennung des zusätzlichen Budgetpostens nicht entscheidsrelevant, da nach wie vor ein Überschuss zu Gunsten des Beschwerdeführers resultiert. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz erstellte Budget nicht zu beanstanden ist. Individuellen Ausgaben von Euro 980.30 stehen Einnahmen von Euro 1'010 gegenüber, woraus ein Budgetüberschuss von Euro 29.70 pro Monat resultiert. Das während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellte neue Sozialhilfebudget vom Januar 2008 enthält lediglich unbedeutende Abweichungen. Somit kann der Beschwerdeführer nicht als unterstützungsbedürftig im Sinne des ASFG angesehen werden. 7. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. A 33227/BD/MAS) die Schweizerische Botschaft in Den Haag. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).