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C-4635/2012

C-4635/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-17 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am (...) 1955 geborene, verheiratete, österreichische Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich (IVSTA-act. 1). Er war von Juli 1988 bis und mit August 1998 in der Schweiz als Elektrotechniker erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 8 und 21). Am 23. August 2011 stellte X._______ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IVSTA-act. 1), den diese an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete (vgl. IVSTA-act. 3). B.a Mit Vorbescheid vom 22. März 2012 (IVSTA-act. 31) stellte die IVSTA X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität vorliege, die einen Leistungsanspruch zu begründen vermöge. B.b Mit Schreiben vom 2. April 2012 (IVSTA-act. 34) erhob X._______ Einwand gegen den Vorbescheid und reichte ein Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______ vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.) sowie diverse Arbeitsunfähigkeitsatteste seines Hausarztes ein. Er beantragte die nochmalige Überprüfung des Entscheids und führte zur Begründung aus, aus den beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass er seit dem Hinterwandinfarkt am 16. März 2009 bis zum 22. Mai 2009 zu 100% arbeitsunfähig und vom 18. März 2010 bis zum 31. Juli 2011 noch zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. August 2011 erhalte er von der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Teilrente von 50%. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2012 (IVSTA-act. 40) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: das Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.), den Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ vom 14. Dezember 2011 (IVSTA-act. 15) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 9. Juni 2012 (IVSTA-act. 38) und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 14. Juli 2012 (IVSTA-act. 39). Die Ärzte des medizinischen Dienstes stellten im Wesentlichen fest, dass ihres Erachtens - im Gegensatz zu den Feststellungen von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______ - keine psychischen Einschränkungen bestünden, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden; die geschilderte rasche Ermüdbarkeit, die reduzierte Gedächtnisleistung und die geringere Stressresistenz seit dem Infarkt genügten ihrer Ansicht nach nicht, um eine solche zu begründen. D. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, mit Eingabe vom 5. September 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab 26. August 2011, eventualiter die Zusprache einer Rente von mindestens 50% und sub­eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da sie diejenigen Gutachten, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierten, ausser Acht gelassen habe. Ferner rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit den Feststellungen aus den eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt habe und einige der ihm zugestellen ärztlichen Stellungnahmen auf Französisch verfasst gewesen seien. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ längst überholt sei und ihm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 10. August 2012 eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 10. Dezember 2012 und den durchgeführten Einkommensvergleich vom 21. Januar 2013 die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente von 50% zuzusprechen sei. F. Mit Replik vom 12. April 2013 (BVGer-act. 11) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer 50% IV-Rente mit Wirkung ab 18. März 2011. Zur Begründung führte er aus, er habe zwar den Rentenantrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, am 23. August 2011 gestellt, aber die Anmeldung zur Früherfassung bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Liechtenstein sei bereits am 26. April 2010 erfolgt, weshalb der Anspruch nach Ablauf der Wartefrist bereits seit dem 18. März 2011 bestehe. G. Am 26. April 2013 (vgl. BVGer-act. 15) ist der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 (BVGer-act. 12) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Duplik vom 13. Juni 2013 (BVGer-act. 17) hielt die IVSTA unter Verweis auf die bei der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingeholte Stellungnahme vom 4. Juni 2013 an ihrem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, offensichtlich habe die liechtensteinische Versicherung aufgrund ihrer internen Praxis auf das Datum der Früherfassung abgestellt; dieses sei jedoch für die IVSTA nicht massgebend, da gemäss schweizerischem Recht die Meldung zur Früherfassung nicht als IV-Anmeldung gelte. I. Mit Triplik vom 8. Juli 2013 (BVGer-act. 19) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Replik fest. J. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer macht vorweg formelle Mängel im Verwaltungsverfahren geltend und beantragt deshalb die Aufhebung der Verfügung. Er begründet dies mit der Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, welchen er darin sieht, dass die IVSTA ihm zwei auf Französisch abgefasste Stellungnahmen des medizinischen Dienstes hat zukommen lassen, welche er nicht verstanden habe. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis). 3.1.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 3.1.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1). Der Mangel kann aber dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall hat die IVSTA die Verfügung - wenn auch knapp - begründet, so dass die wesentlichen Entscheidgründe ersichtlich waren und damit dem Erfordernis der Begründung grundsätzlich genügend Rechnung getragen wurde. Zudem hat die IVSTA eine ausführliche Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingereicht, zu welcher sich der Beschwerdeführer noch einmal hat vernehmen lassen können, weshalb vorliegend - selbst bei Bejahung einer allfälligen Verletzung - von einer Heilung ausgegangen werden darf.

E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihm zwei Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ausschliesslich in französischer Sprache zugestellt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Behörden des Bundes, zu welchen auch die IVSTA gehört, erlaubt, in einer der Amtssprachen zu kommunizieren respektive interne Mitteilungen in einer dieser Sprachen zu verfassen, auch wenn es nicht die im Verkehr mit dem betroffenen Bürger verwendete Amtssprache ist (vgl. BGE 131 V 35 E. 4). Bei den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes handelt es sich vorliegend um solche internen Dokumente, welche der IV-Stelle als Grundlage für ihre Entscheide über den Rentenanspruch dienen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass diese Dokumente dem Beschwerdeführer nicht in seiner Sprache vorgelegt worden sind, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung zusätzlich - wenn auch sehr kurz - zum Inhalt der betreffenden Stellungnahmen geäussert hat. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat, weshalb die angefochtene Verfügung nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 4.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 4.3 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden (Art. 3a Abs. 1 IVG). Bei Bedarf fordert die IV-Stelle die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters­jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre­chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede­rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei­ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.7 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (all­gemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor 4.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati­enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behan­delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 5 Unter den Parteien ist vorliegend insbesondere das massgebende Anmeldedatum zum Leistungsbezug strittig. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend umfassend zu prüfen, welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls ja, auf welche und ab wann. 5.1.1 Den beiden Berichten (Kliniken F._______ vom 7. Mai 2009 [IVSTA-act. 13] und Klinikum G._______ vom 12. Mai 2009 [IVSTA-act. 12]), die unmittelbar nach dem erlittenen Hinterwandinfarkt erstellt worden sind, sind folgende Diagnosen und Befunde zu entnehmen: Zustand nach akutem Hinterwandinfarkt am 16. März 2009 bei koronarer Zweigefässerkrankung, Zustand nach RCA-PTCA mit BM-Stentimplan­ta­tion, verbliebende langstreckige hochgradige LAD-Stenose an der äussersten Spitze mit konservativer Therapie, gute linksventrikuläre Funktion und keine Pumpfunktionsstörung. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren nannten die Ärzte arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und familiäre Disposition; zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. 5.1.2 Dem Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut, vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: leichte hirnorganische Beeinträchtigung nach Myokardinfarkt (ICD-10 F09) und Anpassungsstörung an ein schweres körperliches Krankheitsereignis (ICD-10 F43.28). Er stellte fest, dass keine eigenständigen psychischen Erkrankungen oder schwere komorbiden Störungen auszumachen seien. Die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen lägen insbesondere in einer eingeschränkten Belastbarkeit, vorzeitiger Ermüdbarkeit, mangelnder Stressresistenz, fallweise auch Depressivität und Schlafstörungen, erhöhter Fehlerzahl, allgemeiner Schwäche und Druck auf der Brust. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er für jegliche Tätigkeiten auf 50%. Er ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar wohl etwa sechs Stunden pro Tag arbeiten könnte, dass aber in dieser Zeit aufgrund der raschen Ermüdbarkeit und der übrigen beschriebenen Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb insgesamt nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. 5.1.3 Dem Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ vom 14. Dezember 2011 (IVSTA-act. 15) sind im Wesentlichen dieselben Diagnosen zu entnehmen wie den Berichten der erstbehandelnden Kliniken. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._______ aus, seit September 2011 seien dem Beschwerdeführer geistige oder leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend im Sitzen ganztägig zumutbar. Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck seien nur fallweise zumutbar. 5.1.4 Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 26. April 2012 (IVSTA-act. 46) Folgendes: 1) anamnestisch Hinweise auf seltene, kurze Migräne mit Aurasymptomatik (teilweise ausschliessliche Aurakomponenten visuell), 2) dezente cerebrovaskuläre Insuffizienzsymptomatik (CVI) mit wechselnd vorhandener passagerer kognitiver Beeinträchtigung betreffend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungstempo, klinisch vor allem bei körperlicher Belastung, Stress, Wetterwechsel, 3) leichte Anpassungsstörung (mit vorwiegender Störung anderer Gefühle, ICD-10 F43.23) im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt 2009 und Sekundärproblematik, 4) Zustand nach Herzinfarkt 2009 mit PTCA und BMS 2009, 5) hochgradige periphere LAD Stenose, 6) RCA Stenose und 7) Vorliegen von Risikofaktoren für Hypertonie und Hypercholesterinämie. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ging der Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine 100%-Tätigkeit mehr, sondern lediglich eine 50%-Tätigkeit möglich sei. Dabei sei es fallweise auch möglich, ihm Arbeiten mit besonderem Zeitdruck zuzuteilen; Tätigkeiten mit multiplen Aussenreizen (Kundenkontakt und gleichzeitig Telefonate etc.) seien hingegen zu vermeiden. 5.1.5 Univ. med. Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, fasste in seinem Gesamtgutachten vom 16. Mai 2012 (IVSTA-act. 48) die von ihm im Teilgutachten vom 9. Mai 2012 (IVSTA-act. 47) und von Dr. med. H._______ im Gutachten vom 26. April 2012 erhobenen Diagnosen wie folgt zusammen: 1) Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Hinterwandinfarkt 2009, 2) arterielle Hypertonie, 3) Hyper­cholesterinämie, 4) Carotissklerose, 5) anamnestisch Hinweise auf seltene kurze Migräne mit Aura-Symptomatik, 6) dezente cerebrovaskuläre Insuffizienzsymptomatik (CVI) mit wechselnd vorhandener passagerer kognitiver Beeinträchtigung betreffend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungstempo, klinisch vor allem bei körperlicher Belastung, Wetterwechsel, Stress, 7) leichte Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) in Zusammenhang mit dem Herzinfarkt und der Sekundärproblematik. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2011 eine Arbeitsfähigkeit für ein 50%-Pensum, das fallweise auch zu einer sechsstündigen Tätigkeit ausgeweitet werden könne. Dabei seien schwere, belastende körperliche Tätigkeiten zu vermeiden und Arbeiten mit besonderem Zeitdruck seien nur möglich, wenn der Arbeitstag nicht mehr als vier Stunden dauere. 5.1.6 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren bei der IVSTA eingegangenen Gutachten von Dr. med. H._______ und Univ. med. Dr. I._______ konsultierte die Vorinstanz noch einmal ihren medizinischen Dienst, und beantragte anschliessend gestützt auf die Stellungnahme Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst, vom 10. Dezember 2012 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012. Dr. med. E._______ hielt in seiner Stellungnahme fest, dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser von seiner koronaren Herzkrankheit nicht geheilt, sondern als Risikopatient zu betrachten sei und somit aufgrund der verengten Herzkranzarterie jederzeit ein Infarktrezidiv auftreten könne. Insbesondere die Belastungs-Tests hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Belastung aufgrund Brustdrucks und des ansteigenden Blutdrucks jeweils habe abbrechen müssen, was ein Hinweis darauf sei, dass er nicht mehr voll belastbar und arbeitsfähig sei; eine Einschränkung von 50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektroplaner, wie sie die Gutachter vorgeschlagen hätten, sei realistisch, und allenfalls sei in einer wirklich ruhigen, nicht verantwortungsvollen, administrativen Tätigkeit sogar ein Pensum von zwei mal vier Stunden möglich. 5.1.7 Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen festzustellen, dass sich die beurteilenden Ärzte grundsätzlich einig sind, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen gesundheitliche Einschränkungen als Folge des erlittenen Hinterwandinfarkts bestehen, die sich vor allem in eingeschränkter körperlicher und psychischer Belastbarkeit bemerkbar machen und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit führen. Dr. med. E._______ ist in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in einer sehr ruhigen, nicht verantwortungsvollen, administrativen Tätigkeit möglicherweise auch ein höheres Pensum zugemutet werden könne. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._______ Facharzt für Allgemeinmedizin ist und den Beschwerdeführer zudem nicht persönlich begutachtet hat, sondern seine Einschätzung lediglich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützte. Die Gutachter Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Dr. med. H._______ und Univ. med. Dr. I._______ sind in den vorliegend relevanten Fachbereichen (namentlich: Psychiatrie, Kardiologie, Innere Medizin) spezialisiert und haben den Beschwerdeführer persönlich begutachtet und gestützt darauf ihre Einschätzung abgegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese besser geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb auf deren Einschätzung (50% Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten) abzustellen ist. Da der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig ist und auch in anderen Tätigkeiten keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne durchzuführen, sondern der Invaliditätsgrad ist mittels Prozentvergleich zu bestimmen, weshalb sich damit auch die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs erübrigt und der IV-Grad somit dem Grad der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit entspricht Dem Beschwerdeführer ist folglich gestützt auf einen Prozentvergleich antragsgemäss eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt, ab wann dem Beschwerdeführer die 50%ige IV-Rente zu gewähren ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit dem Erleiden des Herzinfarkts im März 2009 die Arbeitsfähigkeit nur noch 50% betragen hat (vgl. IVSTA-act. 28 und 32 S. 31 ff.). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit seit diesem Zeitpunkt gegeben. Strittig ist vorliegend noch, welches Datum als Anmeldedatum zu berücksichtigen ist. Den Bestimmungen zur Früherfassung (Art. 3a bis 3c IVG) ist in verschiedener Hinsicht zu entnehmen, dass es sich bei der Anmeldung zur Früherfassung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um eine Anmeldung zum Leistungsbezug handeln kann. Einerseits verfolgt die Früherfassung andere Ziele (vgl. Art. 1quinquies Abs. 1 und 2 IVV) als die Anmeldung zum Leistungsbezug und andererseits sind verschiedene Personen zur entsprechenden Meldung berechtigt (vgl. Art. 3b Abs. 2 IVG), was beim Leistungsbezug ebenso wenig der Fall ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn machen. Auch aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.). Diese Absicht des Gesetzgebers wurde im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Früherfassung und die Frühintervention (KSFEFI) festgehalten (vgl. KSFEFI Rz. 2003) und die Vorinstanz hat dies im konkreten Fall entsprechend umgesetzt, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie die IVSTA zu Recht festgehalten hat, bestätigte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, in ihrem Formular E 204 (IVSTA-act. 1 S. 7, vgl. auch Beschwerdebeilage 17), dass sich der Beschwerdeführer am 23. August 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Gestützt auf die Nachfrage der IVSTA bei der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. Mai 2013 und deren Antwort vom 4. Juni 2013 (vgl. BVGer-act. 17) ist festzustellen, dass Letztere explizit darauf hingewiesen hat, dass sie lediglich zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Datum der Früherfassung ausgegangen sei. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 zur Früherfassung, aber erst am 23. August 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Gestützt auf die schweizerische Rechtslage, die für den vorliegenden Anspruch massgebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor), ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - wie auf dem Formular E 204 festgehalten - erst am 23. August 2011 zum Rentenbezug angemeldet hat und vorher auch kein entsprechender, geäusserter Anmeldewille vorhanden war, sondern lediglich eine Anmeldung zur Früherfassung, welche aber - wie vorstehend aufgezeigt - nicht als Anmeldung zum Rentenbezug zu berücksichtigen ist. Eine Anmeldung beim unzuständigen Versicherungsträger, die gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG hätte weitergeleitet werden müssen, liegt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - mangels Anmeldewille nicht vor. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund der im August 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1. Februar 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. E. 4.3 hiervor). Die einjährige Wartefrist (vgl. E. 4.2 hiervor) war im Februar 2012 bereits abgelaufen, so dass der Rentenanspruch per 1. Februar 2012 entstehen konnte.

E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - wie von der IVSTA im Beschwerdeverfahren beantragt - mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente von 50% zuzusprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden ist, ist aufzuheben.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteilmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200. festgelegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. entnommen. Der Rest ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schä­digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde­führer ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung für die ihm entstande­nen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250. erscheint angemessen. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente von 50% zugesprochen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200. wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4635/2012 Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, Rorschacher Strasse 174, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand IV (Rentenanspruch). Sachverhalt: A. Der am (...) 1955 geborene, verheiratete, österreichische Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich (IVSTA-act. 1). Er war von Juli 1988 bis und mit August 1998 in der Schweiz als Elektrotechniker erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA-act. 8 und 21). Am 23. August 2011 stellte X._______ bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IVSTA-act. 1), den diese an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiterleitete (vgl. IVSTA-act. 3). B.a Mit Vorbescheid vom 22. März 2012 (IVSTA-act. 31) stellte die IVSTA X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da keine Invalidität vorliege, die einen Leistungsanspruch zu begründen vermöge. B.b Mit Schreiben vom 2. April 2012 (IVSTA-act. 34) erhob X._______ Einwand gegen den Vorbescheid und reichte ein Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______ vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.) sowie diverse Arbeitsunfähigkeitsatteste seines Hausarztes ein. Er beantragte die nochmalige Überprüfung des Entscheids und führte zur Begründung aus, aus den beigelegten Unterlagen gehe hervor, dass er seit dem Hinterwandinfarkt am 16. März 2009 bis zum 22. Mai 2009 zu 100% arbeitsunfähig und vom 18. März 2010 bis zum 31. Juli 2011 noch zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. August 2011 erhalte er von der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eine Teilrente von 50%. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2012 (IVSTA-act. 40) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: das Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut, vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.), den Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ vom 14. Dezember 2011 (IVSTA-act. 15) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 9. Juni 2012 (IVSTA-act. 38) und von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 14. Juli 2012 (IVSTA-act. 39). Die Ärzte des medizinischen Dienstes stellten im Wesentlichen fest, dass ihres Erachtens - im Gegensatz zu den Feststellungen von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______ - keine psychischen Einschränkungen bestünden, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden; die geschilderte rasche Ermüdbarkeit, die reduzierte Gedächtnisleistung und die geringere Stressresistenz seit dem Infarkt genügten ihrer Ansicht nach nicht, um eine solche zu begründen. D. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, mit Eingabe vom 5. September 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab 26. August 2011, eventualiter die Zusprache einer Rente von mindestens 50% und sub­eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da sie diejenigen Gutachten, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestierten, ausser Acht gelassen habe. Ferner rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mit den Feststellungen aus den eingereichten Arztberichten auseinandergesetzt habe und einige der ihm zugestellen ärztlichen Stellungnahmen auf Französisch verfasst gewesen seien. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ längst überholt sei und ihm die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 10. August 2012 eine Erwerbsunfähigkeitspension zugesprochen habe. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2013 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst der IVSTA, vom 10. Dezember 2012 und den durchgeführten Einkommensvergleich vom 21. Januar 2013 die Beschwerde insofern gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente von 50% zuzusprechen sei. F. Mit Replik vom 12. April 2013 (BVGer-act. 11) beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer 50% IV-Rente mit Wirkung ab 18. März 2011. Zur Begründung führte er aus, er habe zwar den Rentenantrag bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, am 23. August 2011 gestellt, aber die Anmeldung zur Früherfassung bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Liechtenstein sei bereits am 26. April 2010 erfolgt, weshalb der Anspruch nach Ablauf der Wartefrist bereits seit dem 18. März 2011 bestehe. G. Am 26. April 2013 (vgl. BVGer-act. 15) ist der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2013 (BVGer-act. 12) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Duplik vom 13. Juni 2013 (BVGer-act. 17) hielt die IVSTA unter Verweis auf die bei der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung eingeholte Stellungnahme vom 4. Juni 2013 an ihrem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, offensichtlich habe die liechtensteinische Versicherung aufgrund ihrer internen Praxis auf das Datum der Früherfassung abgestellt; dieses sei jedoch für die IVSTA nicht massgebend, da gemäss schweizerischem Recht die Meldung zur Früherfassung nicht als IV-Anmeldung gelte. I. Mit Triplik vom 8. Juli 2013 (BVGer-act. 19) hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Replik fest. J. Die Vorinstanz liess sich nicht mehr vernehmen. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend­bar, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. Ebenso zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009). 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. Juli 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG, der IVV, respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Mai 2010 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassungen Bezug ge­nommen.

3. Der Beschwerdeführer macht vorweg formelle Mängel im Verwaltungsverfahren geltend und beantragt deshalb die Aufhebung der Verfügung. Er begründet dies mit der Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör, welchen er darin sieht, dass die IVSTA ihm zwei auf Französisch abgefasste Stellungnahmen des medizinischen Dienstes hat zukommen lassen, welche er nicht verstanden habe. 3.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis). 3.1.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). 3.1.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil erwächst (BGE 107 Ia 1). Der Mangel kann aber dann nicht geheilt werden, wenn die verfügende Behörde der Beschwerdeinstanz keine Beschwerdeantwort einreicht (BGE 116 V 28 E. 4). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32 E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387). 3.2 Im vorliegenden Fall hat die IVSTA die Verfügung - wenn auch knapp - begründet, so dass die wesentlichen Entscheidgründe ersichtlich waren und damit dem Erfordernis der Begründung grundsätzlich genügend Rechnung getragen wurde. Zudem hat die IVSTA eine ausführliche Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren eingereicht, zu welcher sich der Beschwerdeführer noch einmal hat vernehmen lassen können, weshalb vorliegend - selbst bei Bejahung einer allfälligen Verletzung - von einer Heilung ausgegangen werden darf. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ihm zwei Stellungnahmen des medizinischen Dienstes ausschliesslich in französischer Sprache zugestellt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es den Behörden des Bundes, zu welchen auch die IVSTA gehört, erlaubt, in einer der Amtssprachen zu kommunizieren respektive interne Mitteilungen in einer dieser Sprachen zu verfassen, auch wenn es nicht die im Verkehr mit dem betroffenen Bürger verwendete Amtssprache ist (vgl. BGE 131 V 35 E. 4). Bei den Stellungnahmen des medizinischen Dienstes handelt es sich vorliegend um solche internen Dokumente, welche der IV-Stelle als Grundlage für ihre Entscheide über den Rentenanspruch dienen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass diese Dokumente dem Beschwerdeführer nicht in seiner Sprache vorgelegt worden sind, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung zusätzlich - wenn auch sehr kurz - zum Inhalt der betreffenden Stellungnahmen geäussert hat. Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass die IVSTA den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat, weshalb die angefochtene Verfügung nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 4.2 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Er­werbs­fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu be­tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder her­stellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar­beits­unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 4.3 Durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten soll bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden (Art. 3a Abs. 1 IVG). Bei Bedarf fordert die IV-Stelle die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 29 ATSG) auf. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt (Art. 3c Abs. 6 IVG). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters­jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre­chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede­rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei­ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.6 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). 4.7 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (all­gemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor 4.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be­rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pati­enten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behan­delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

5. Unter den Parteien ist vorliegend insbesondere das massgebende Anmeldedatum zum Leistungsbezug strittig. Aufgrund des im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend umfassend zu prüfen, welche Ansprüche der Beschwerdeführer gegenüber der Invalidenversicherung hat. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Rente hat und, falls ja, auf welche und ab wann. 5.1.1 Den beiden Berichten (Kliniken F._______ vom 7. Mai 2009 [IVSTA-act. 13] und Klinikum G._______ vom 12. Mai 2009 [IVSTA-act. 12]), die unmittelbar nach dem erlittenen Hinterwandinfarkt erstellt worden sind, sind folgende Diagnosen und Befunde zu entnehmen: Zustand nach akutem Hinterwandinfarkt am 16. März 2009 bei koronarer Zweigefässerkrankung, Zustand nach RCA-PTCA mit BM-Stentimplan­ta­tion, verbliebende langstreckige hochgradige LAD-Stenose an der äussersten Spitze mit konservativer Therapie, gute linksventrikuläre Funktion und keine Pumpfunktionsstörung. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren nannten die Ärzte arterielle Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und familiäre Disposition; zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. 5.1.2 Dem Gutachten von Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychotherapeut, vom 24. Oktober 2011 (IVSTA-act. 32 S. 3 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: leichte hirnorganische Beeinträchtigung nach Myokardinfarkt (ICD-10 F09) und Anpassungsstörung an ein schweres körperliches Krankheitsereignis (ICD-10 F43.28). Er stellte fest, dass keine eigenständigen psychischen Erkrankungen oder schwere komorbiden Störungen auszumachen seien. Die Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen lägen insbesondere in einer eingeschränkten Belastbarkeit, vorzeitiger Ermüdbarkeit, mangelnder Stressresistenz, fallweise auch Depressivität und Schlafstörungen, erhöhter Fehlerzahl, allgemeiner Schwäche und Druck auf der Brust. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er für jegliche Tätigkeiten auf 50%. Er ging davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar wohl etwa sechs Stunden pro Tag arbeiten könnte, dass aber in dieser Zeit aufgrund der raschen Ermüdbarkeit und der übrigen beschriebenen Auswirkungen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb insgesamt nur von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. 5.1.3 Dem Formularbericht E 213 von Dr. med. B._______ vom 14. Dezember 2011 (IVSTA-act. 15) sind im Wesentlichen dieselben Diagnosen zu entnehmen wie den Berichten der erstbehandelnden Kliniken. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B._______ aus, seit September 2011 seien dem Beschwerdeführer geistige oder leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend im Sitzen ganztägig zumutbar. Arbeiten mit vermehrtem Zeitdruck seien nur fallweise zumutbar. 5.1.4 Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 26. April 2012 (IVSTA-act. 46) Folgendes: 1) anamnestisch Hinweise auf seltene, kurze Migräne mit Aurasymptomatik (teilweise ausschliessliche Aurakomponenten visuell), 2) dezente cerebrovaskuläre Insuffizienzsymptomatik (CVI) mit wechselnd vorhandener passagerer kognitiver Beeinträchtigung betreffend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungstempo, klinisch vor allem bei körperlicher Belastung, Stress, Wetterwechsel, 3) leichte Anpassungsstörung (mit vorwiegender Störung anderer Gefühle, ICD-10 F43.23) im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt 2009 und Sekundärproblematik, 4) Zustand nach Herzinfarkt 2009 mit PTCA und BMS 2009, 5) hochgradige periphere LAD Stenose, 6) RCA Stenose und 7) Vorliegen von Risikofaktoren für Hypertonie und Hypercholesterinämie. Aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ging der Gutachter davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine 100%-Tätigkeit mehr, sondern lediglich eine 50%-Tätigkeit möglich sei. Dabei sei es fallweise auch möglich, ihm Arbeiten mit besonderem Zeitdruck zuzuteilen; Tätigkeiten mit multiplen Aussenreizen (Kundenkontakt und gleichzeitig Telefonate etc.) seien hingegen zu vermeiden. 5.1.5 Univ. med. Dr. I._______, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie, fasste in seinem Gesamtgutachten vom 16. Mai 2012 (IVSTA-act. 48) die von ihm im Teilgutachten vom 9. Mai 2012 (IVSTA-act. 47) und von Dr. med. H._______ im Gutachten vom 26. April 2012 erhobenen Diagnosen wie folgt zusammen: 1) Koronare Herzerkrankung mit Zustand nach Hinterwandinfarkt 2009, 2) arterielle Hypertonie, 3) Hyper­cholesterinämie, 4) Carotissklerose, 5) anamnestisch Hinweise auf seltene kurze Migräne mit Aura-Symptomatik, 6) dezente cerebrovaskuläre Insuffizienzsymptomatik (CVI) mit wechselnd vorhandener passagerer kognitiver Beeinträchtigung betreffend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Auffassungstempo, klinisch vor allem bei körperlicher Belastung, Wetterwechsel, Stress, 7) leichte Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) in Zusammenhang mit dem Herzinfarkt und der Sekundärproblematik. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2011 eine Arbeitsfähigkeit für ein 50%-Pensum, das fallweise auch zu einer sechsstündigen Tätigkeit ausgeweitet werden könne. Dabei seien schwere, belastende körperliche Tätigkeiten zu vermeiden und Arbeiten mit besonderem Zeitdruck seien nur möglich, wenn der Arbeitstag nicht mehr als vier Stunden dauere. 5.1.6 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren bei der IVSTA eingegangenen Gutachten von Dr. med. H._______ und Univ. med. Dr. I._______ konsultierte die Vorinstanz noch einmal ihren medizinischen Dienst, und beantragte anschliessend gestützt auf die Stellungnahme Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim medizinischen Dienst, vom 10. Dezember 2012 die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2012. Dr. med. E._______ hielt in seiner Stellungnahme fest, dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass dieser von seiner koronaren Herzkrankheit nicht geheilt, sondern als Risikopatient zu betrachten sei und somit aufgrund der verengten Herzkranzarterie jederzeit ein Infarktrezidiv auftreten könne. Insbesondere die Belastungs-Tests hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer die Belastung aufgrund Brustdrucks und des ansteigenden Blutdrucks jeweils habe abbrechen müssen, was ein Hinweis darauf sei, dass er nicht mehr voll belastbar und arbeitsfähig sei; eine Einschränkung von 50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektroplaner, wie sie die Gutachter vorgeschlagen hätten, sei realistisch, und allenfalls sei in einer wirklich ruhigen, nicht verantwortungsvollen, administrativen Tätigkeit sogar ein Pensum von zwei mal vier Stunden möglich. 5.1.7 Zusammenfassend ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen festzustellen, dass sich die beurteilenden Ärzte grundsätzlich einig sind, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen gesundheitliche Einschränkungen als Folge des erlittenen Hinterwandinfarkts bestehen, die sich vor allem in eingeschränkter körperlicher und psychischer Belastbarkeit bemerkbar machen und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit führen. Dr. med. E._______ ist in seiner Stellungnahme davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in einer sehr ruhigen, nicht verantwortungsvollen, administrativen Tätigkeit möglicherweise auch ein höheres Pensum zugemutet werden könne. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E._______ Facharzt für Allgemeinmedizin ist und den Beschwerdeführer zudem nicht persönlich begutachtet hat, sondern seine Einschätzung lediglich auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen stützte. Die Gutachter Prim. Univ.-Prof. Dr. med. A._______, Dr. med. H._______ und Univ. med. Dr. I._______ sind in den vorliegend relevanten Fachbereichen (namentlich: Psychiatrie, Kardiologie, Innere Medizin) spezialisiert und haben den Beschwerdeführer persönlich begutachtet und gestützt darauf ihre Einschätzung abgegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese besser geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb auf deren Einschätzung (50% Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten) abzustellen ist. Da der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig ist und auch in anderen Tätigkeiten keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne durchzuführen, sondern der Invaliditätsgrad ist mittels Prozentvergleich zu bestimmen, weshalb sich damit auch die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs erübrigt und der IV-Grad somit dem Grad der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit entspricht Dem Beschwerdeführer ist folglich gestützt auf einen Prozentvergleich antragsgemäss eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 5.2 Zu prüfen bleibt, ab wann dem Beschwerdeführer die 50%ige IV-Rente zu gewähren ist. Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer seit dem Erleiden des Herzinfarkts im März 2009 die Arbeitsfähigkeit nur noch 50% betragen hat (vgl. IVSTA-act. 28 und 32 S. 31 ff.). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40% (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist somit seit diesem Zeitpunkt gegeben. Strittig ist vorliegend noch, welches Datum als Anmeldedatum zu berücksichtigen ist. Den Bestimmungen zur Früherfassung (Art. 3a bis 3c IVG) ist in verschiedener Hinsicht zu entnehmen, dass es sich bei der Anmeldung zur Früherfassung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um eine Anmeldung zum Leistungsbezug handeln kann. Einerseits verfolgt die Früherfassung andere Ziele (vgl. Art. 1quinquies Abs. 1 und 2 IVV) als die Anmeldung zum Leistungsbezug und andererseits sind verschiedene Personen zur entsprechenden Meldung berechtigt (vgl. Art. 3b Abs. 2 IVG), was beim Leistungsbezug ebenso wenig der Fall ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG). Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn machen. Auch aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.). Diese Absicht des Gesetzgebers wurde im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Früherfassung und die Frühintervention (KSFEFI) festgehalten (vgl. KSFEFI Rz. 2003) und die Vorinstanz hat dies im konkreten Fall entsprechend umgesetzt, was somit nicht zu beanstanden ist. Wie die IVSTA zu Recht festgehalten hat, bestätigte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Vorarlberg, in ihrem Formular E 204 (IVSTA-act. 1 S. 7, vgl. auch Beschwerdebeilage 17), dass sich der Beschwerdeführer am 23. August 2011 zum Leistungsbezug angemeldet habe. Gestützt auf die Nachfrage der IVSTA bei der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 24. Mai 2013 und deren Antwort vom 4. Juni 2013 (vgl. BVGer-act. 17) ist festzustellen, dass Letztere explizit darauf hingewiesen hat, dass sie lediglich zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Datum der Früherfassung ausgegangen sei. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Mai 2010 zur Früherfassung, aber erst am 23. August 2011 zum Leistungsbezug angemeldet hat. Gestützt auf die schweizerische Rechtslage, die für den vorliegenden Anspruch massgebend ist (vgl. E. 2.2 hiervor), ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer - wie auf dem Formular E 204 festgehalten - erst am 23. August 2011 zum Rentenbezug angemeldet hat und vorher auch kein entsprechender, geäusserter Anmeldewille vorhanden war, sondern lediglich eine Anmeldung zur Früherfassung, welche aber - wie vorstehend aufgezeigt - nicht als Anmeldung zum Rentenbezug zu berücksichtigen ist. Eine Anmeldung beim unzuständigen Versicherungsträger, die gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG hätte weitergeleitet werden müssen, liegt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - mangels Anmeldewille nicht vor. Der frühestmögliche Rentenbeginn ist aufgrund der im August 2011 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1. Februar 2012 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. E. 4.3 hiervor). Die einjährige Wartefrist (vgl. E. 4.2 hiervor) war im Februar 2012 bereits abgelaufen, so dass der Rentenanspruch per 1. Februar 2012 entstehen konnte. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - wie von der IVSTA im Beschwerdeverfahren beantragt - mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente von 50% zuzusprechen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden ist, ist aufzuheben.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer nur anteilmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. Diese werden vorliegend auf Fr. 200. festgelegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. entnommen. Der Rest ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Partei­ent­schä­digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei­tere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerde­führer ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihm ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung für die ihm entstande­nen notwendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote einge­reicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzu­setzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250. erscheint angemessen. Der teilweise obsiegenden Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Februar 2012 eine Invalidenrente von 50% zugesprochen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200. wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl­adresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: