opencaselaw.ch

C-4605/2024

C-4605/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-09 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) C-4605/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4605/2024 Abschreibungsentscheid vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einspracheentscheid SAK vom 4. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (...), schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, mit Verfügung vom 10. Juni 2024 ab 1. Juli 2024 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. (...) zugesprochen hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 54), dass die Beschwerdeführerin von 2009 bis 2018 in zweiter Ehe verheiratet war (SAK-act. 81), dass die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2024 gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024 Einsprache erhoben und vorgebracht hat, die Einkommen der Jahre 2012 und 2013 seien bei der Rentenberechnung zu tief eingesetzt worden, eine «Splittung der AHV- und Pensionskassengelder» komme aufgrund einer gegenseitigen Verzichtserklärung anlässlich der Scheidung der zweiten Ehe nicht in Frage, zudem fehlten Erziehungsgutschriften (SAK-act. 59), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 an der Verfügung vom 10. Juni 2024 festgehalten und die Einsprache vom 18. Juni 2024 abgewiesen hat mit der Begründung, die Einkommensteilung für Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert gewesen sind, sei gesetzlich vorgesehen, ein Verzicht darauf sei nicht möglich, aufgrund der Einkommensteilung seien die Einkommen 2012 und 2013 korrekt berücksichtigt worden, ebenfalls korrekt seien die 10,5 Jahre Erziehungsgutschriften, da die Gutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge zwischen den beiden Elternteilen hälftig geteilt würden (SAK-act. 60), dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 am 16. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit dem Antrag, die Einkommensteilung sei für die Beitragsjahre 2012 und 2013 aufzuheben, wobei die Beschwerdeführerin zur Begründung namentlich vorgebracht hat, ihr Ex-Ehemann habe ab Dezember 2011 Wohnsitz in Deutschland genommen und dort gearbeitet (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 5. November 2024 die Einkommensteilung für die Jahre 2012 und 2013 aufgrund des Wegzugs des Ex-Ehemannes aus der Schweiz per 31. Dezember 2011 aufgehoben und die ordentliche Altersrente ab 1. Juli 2024 auf monatlich neu Fr. (...) festgesetzt hat (BVGer-act. 7), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 5. November 2024 die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2024 Gelegenheit geboten hat, sich zur vorgesehenen Abschreibung der Beschwerde vom 16. Juli 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit zu äussern (BVGer-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeführerin Schweizer Staatsbürgerin ist (SAK-act. 1), in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen ist (SAK-act. 80) und aufgrund ihres aktuellen Wohnsitzes in Deutschland in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU besteht, wobei ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) materiell schweizerisches Recht anzuwenden ist (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2), dass die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung den angefochtenen Einspracheentscheid in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 58 Abs. 1 VwVG), wobei der Begriff der Vernehmlassung praxisgemäss weit auszulegen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 8.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), wobei Gegenstandslosigkeit namentlich dann eintritt, wenn mit der Wiedererwägungsverfügung den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wird (vgl. Urteil des BGer 2C_391/2022 vom 4. August 2023 E. 1.2.4), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2024 beantragt hat, die Einkommensteilung für die Beitragsjahre 2012 und 2013 sei aufzuheben, und namentlich vorgebracht hat, ihr Ex-Ehemann habe ab Dezember 2011 Wohnsitz in Deutschland genommen und dort gearbeitet (BVGer-act. 1), dass Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, unter anderem bei Auflösung der Ehe durch Scheidung geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG), dass der Teilung und gegenseitigen Anrechnung lediglich Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind, unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG), dass die Ehe im Jahr 2018 geschieden worden ist (SAK-act. 81), dass der Ex-Ehemann gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 1), der Feststellung der Vorinstanz (BVGer-act. 3) und den Akten (SAK-act. 78 Seite 7) seit 1. Januar 2012 in Deutschland wohnt, dass somit für die Jahre 2012 und 2013 die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung nicht gegeben sind, dass die Vorinstanz das Einkommen für das Jahr 2012 von Fr. (...) auf Fr. (...) und für das Jahr 2013 von Fr. (...) auf Fr. (...) korrigiert hat (SAK-act. 54 Seite 4 und SAK-act. 82 Seite 4) und die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung im Übrigen korrekt erfolgt ist, dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-wendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Gegenstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: