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C-4584/2012

C-4584/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-04 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. Der am (...) 1947 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. SAK-act. 8) im Jahr 1982 während drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 23. Novem­ber 2011 stellte X._______ bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 6). B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (SAK-act. 12) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2012 (SAK-act. 13) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 und führte zur Begründung aus, die Nichtgewährung der Rente respektive das Zurückbehalten der einbezahlten Beiträge sei rechtswidrig und verstosse gegen geltendes Europäisches Recht. Er fühle sich diskriminiert, da Personen aus Ländern, die mit der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen haben, ihre Beiträge zurückfordern könnten und ihm diese Möglichkeit verwehrt werde. D. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2012 (SAK-act. 14) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab, da er weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er räumte ein, dass kein Rentenanspruch bestehe und beantragte stattdessen die Rückzahlung der geleisteten AHV-Beiträge. Er führte zur Begründung aus, dass geleistete Beiträge nach deutschem Recht unter gewissen Voraussetzungen, namentlich wenn kein Rentenanspruch bestehe, zurückerstattet werden könnten, weshalb dies auch für Ausländer in der Schweiz gelten müsse. Da sich die Vorinstanz auf schweizerisches Recht berufe, fühle er sich als Deutscher in der Schweiz diskriminiert. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass nach schweizerischem Recht alle ausländischen Staatsangehörigen, die sich in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befänden, gleich behandelt würden; von einer Diskriminierung könne somit nicht die Rede sein. Der vorliegende Fall sei gestützt auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen und insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden. Somit falle eine Rückvergütung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse­nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) ausser Betracht, da eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung vorhanden sei. G. Mit Replik vom 30. November 2012 (BVGer-act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wies noch einmal darauf hin, dass sich die gegenseitigen Leistungen in einem Missverhältnis befinden würden, da schweizerischen Staatsangehörigen die in Deutschland geleisteten Beiträge zurückbezahlt würden und umgekehrt kein Anspruch darauf bestehe. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm mindestens ein Fall bekannt sei, in dem die bezahlten Beiträge eines Arbeitnehmers, der vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 in der Schweiz gearbeitet habe, über die BFA Berlin zur Deutschen Rentenversicherung eingezogen und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben worden seien. H. Mit Duplik vom 19. März 2013 (BVGer-act. 12) hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest und wies erneut darauf hin, dass für den Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge noch auf Beitragsüberweisung bestehe. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit de­ren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba­rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach­stehenden Be­stimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversiche­rung entrichte­ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamt­haft während min­destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten­anspruch begründen.

E. 3.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich von April bis Juni 1982 (vgl. IK-Auszug, SAK-act. 8) in der Schweiz gearbeitet hat, dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG ist die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge nur möglich, wenn mit dem Heimatstaat des betreffenden ausländischen Versicherten kein Abkommen besteht und eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr erfüllt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer beide nicht erfüllt, da mit den Staaten der EU - wie bereits erwähnt - ein Abkommen besteht, welches den Versicherten die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermöglicht, weshalb die Rückvergütung ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer weist zudem lediglich eine Beitragszeit von drei Monaten vor und erfüllt somit auch die Mindestbeitragszeit nicht, was die Rückvergütung ebenfalls ausschliesst. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat. Eine allfällige Anrechnung der Beiträge auf eine Rente der deutschen Versicherung hat der Beschwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä­digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4584/2012 Urteil vom 4. September 2014 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rückvergütung von Beiträgen). Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK; vgl. SAK-act. 8) im Jahr 1982 während drei Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 23. Novem­ber 2011 stellte X._______ bei der Deutschen Rentenversicherung zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 6). B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (SAK-act. 12) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2012 (SAK-act. 13) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Februar 2012 und führte zur Begründung aus, die Nichtgewährung der Rente respektive das Zurückbehalten der einbezahlten Beiträge sei rechtswidrig und verstosse gegen geltendes Europäisches Recht. Er fühle sich diskriminiert, da Personen aus Ländern, die mit der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen haben, ihre Beiträge zurückfordern könnten und ihm diese Möglichkeit verwehrt werde. D. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2012 (SAK-act. 14) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab, da er weder einen Anspruch auf eine Rente noch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge habe. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. August 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er räumte ein, dass kein Rentenanspruch bestehe und beantragte stattdessen die Rückzahlung der geleisteten AHV-Beiträge. Er führte zur Begründung aus, dass geleistete Beiträge nach deutschem Recht unter gewissen Voraussetzungen, namentlich wenn kein Rentenanspruch bestehe, zurückerstattet werden könnten, weshalb dies auch für Ausländer in der Schweiz gelten müsse. Da sich die Vorinstanz auf schweizerisches Recht berufe, fühle er sich als Deutscher in der Schweiz diskriminiert. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass nach schweizerischem Recht alle ausländischen Staatsangehörigen, die sich in derselben Situation wie der Beschwerdeführer befänden, gleich behandelt würden; von einer Diskriminierung könne somit nicht die Rede sein. Der vorliegende Fall sei gestützt auf das zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen und insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden. Somit falle eine Rückvergütung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse­nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) ausser Betracht, da eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung vorhanden sei. G. Mit Replik vom 30. November 2012 (BVGer-act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und wies noch einmal darauf hin, dass sich die gegenseitigen Leistungen in einem Missverhältnis befinden würden, da schweizerischen Staatsangehörigen die in Deutschland geleisteten Beiträge zurückbezahlt würden und umgekehrt kein Anspruch darauf bestehe. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm mindestens ein Fall bekannt sei, in dem die bezahlten Beiträge eines Arbeitnehmers, der vom 1. Juli 1962 bis zum 31. Dezember 1962 in der Schweiz gearbeitet habe, über die BFA Berlin zur Deutschen Rentenversicherung eingezogen und dem Arbeitnehmer gutgeschrieben worden seien. H. Mit Duplik vom 19. März 2013 (BVGer-act. 12) hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest und wies erneut darauf hin, dass für den Beschwerdeführer weder ein Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge noch auf Beitragsüberweisung bestehe. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal­recht­lichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde­verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be­schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe­rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4 und I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs­rechts­pflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozess­thema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer, ihm seien die geleisteten Beiträge zurückzuvergüten. Die Einträge im IK bestritt er nicht und er führte explizit aus, dass er keinen Anspruch auf eine Rente geltend mache. Somit ist nachfolgend zu beurteilen, ob die SAK die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. Die vom Beschwerdeführer replikweise geltend gemachte Beitragsüberweisung war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb im vorliegenden Verfahren auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­ent­scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist - vorbehältlich der vorgenannten Ausnahme - auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge­meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü­gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen­den ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord­nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher­heit auf Arbeitnehmer und Selb­ständige sowie deren Familien­an­gehörige, die innerhalb der Gemein­schaft zu- und abwandern, ha­ben die in den persönlichen An­wen­dungs­bereich der Verordnung fallen­den, in einem Mitgliedstaat woh­nen­den Per­sonen aufgrund der Rechts­vorschriften eines Mitglied­staats grund­sätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wend­baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be­stim­mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der in­nerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entspre­chend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be­schwerdeführers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Ge­suchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeit­punkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen an­wendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Februar 2012 anwendbaren Bestimmungen zur Anwendung.

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Gesuch um Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit de­ren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba­rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nach­stehenden Be­stimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversiche­rung entrichte­ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamt­haft während min­destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten­anspruch begründen. 3.2 Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich von April bis Juni 1982 (vgl. IK-Auszug, SAK-act. 8) in der Schweiz gearbeitet hat, dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG ist die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge nur möglich, wenn mit dem Heimatstaat des betreffenden ausländischen Versicherten kein Abkommen besteht und eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr erfüllt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer beide nicht erfüllt, da mit den Staaten der EU - wie bereits erwähnt - ein Abkommen besteht, welches den Versicherten die gegenseitige Anrechnung von Beitragszeiten und den Rentenexport ermöglicht, weshalb die Rückvergütung ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer weist zudem lediglich eine Beitragszeit von drei Monaten vor und erfüllt somit auch die Mindestbeitragszeit nicht, was die Rückvergütung ebenfalls ausschliesst. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat. Eine allfällige Anrechnung der Beiträge auf eine Rente der deutschen Versicherung hat der Beschwerdeführer bei dieser zu beantragen. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschä­digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: