Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Der am (...) 1973 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Israel und ist am 19. November 1992 der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten (act. SAK/1). B. Mit Datum vom 2. Dezember 2004 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem Versicherten die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 über je Fr. 848.70 für die Jahre 2004 und 2005 zu (act. SAK/70). Da per Ende 2005 nicht der ganze Beitrag geleistet worden war, teilte die SAK dem Versicherten mit erster Mahnung vom 21. Juni 2006 mit, dass sein Beitragskonto per 31. Dezember 2005 einen fälligen Betrag von Fr. 70.05 aufweise, und legte den Kontoauszug vom 1. Januar 2005 bis 21. Juni 2006 bei. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass die Beiträge vierteljährlich im jeweiligen Kalenderjahr, in dem sie fällig sind, entrichtet werden müssten (act. SAK/75, 76). Nachdem der offene Betrag nicht geleistet wurde, forderte die SAK den Versicherten mit eingeschriebener zweiter Mahnung vom 31. August 2006 auf, die verfallenen Beiträge innert letzter Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung zu begleichen, ansonsten ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe (act. SAK/77 - 79). Da die SAK bis zum 31. Dezember 2006 keine weiteren Beiträge erhalten hatte, schloss sie den Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Versand am 28. Februar 2007; act. SAK/82) aus der freiwilligen Versicherung aus. C. Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 12. März 2007 Einsprache. Er begründete diese damit, dass er sicher gewesen sei, all seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein und die damalige Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2004 zur Erledigung an B._______ in Y._______ weitergeleitet zu haben. Dieser hätte bisher alle Beiträge gewissenhaft einbezahlt. Leider sei ihm nicht bewusst, die erste Mahnung vom 21. Juni 2006 erhalten zu haben. Die zweite Mahnung habe er jetzt gefunden. Seine Frau, die nicht Deutsch spreche, habe sie für ihn zur Seite gelegt. Die Mahnung sei (...) untergegangen (act. SAK/85). Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, trotz mehrerer Mahnungen und Kontostandsmeldungen und mit Hinweis auf die Ausschlussfolgen sei der für 2005 noch geschuldete Restbetrag von Fr. 70.05 nicht innert der Ausschlussfrist bis am 31. Dezember 2006 einbezahlt worden. Die letzte Zahlung vom 13. Dezember 2004 sei an die Beiträge 2004 und 2005 angerechnet worden. Was die beschriebenen Umstände betreffe, könnten gemäss den gesetzlichen Vorschriften persönliche oder finanzielle Umstände nicht berücksichtigt werden (act. SAK/86). D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 (Posteingang: 4. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juli 2007 den Eingang der Beschwerde und teilte den Parteien den Spruchkörper mit. Innert gesetzter Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2007 machte die Vorinstanz geltend, die vom Gesetz angeordneten Ausschlussfolgen seien relativ strikt und würden keine Ausnahmen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten bezögen, zulassen. Handlungen Dritter, die sich auf Abmachungen mit dem Versicherten abstützten, müsse dieser sich anrechnen lassen. Demgemäss beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 2. September 2007 nahm der Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis, hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest und teilte sein Zustelldomizil in der Schweiz mit. H. Mit Verfügung vom 6. September 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 2 Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
E. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 2.2 Das Ausschlussverfahren ist in den nachfolgend genannten Bestimmungen geregelt.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
E. 2.2.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV).
E. 2.2.3 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
E. 2.3 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, inzwischen eine Kopie des Telefaxes gefunden zu haben, die belege, dass er die 2. Mahnung per Fax an C._______ in Y._______ weitergeleitet habe, der zusammen mit B._______ die Vollmacht für die Erledigung seiner Angelegenheiten habe. Er wisse aber nicht, was mit dem Fax geschehen sei. Alle Einzahlungen seien jedenfalls von B._______ immer prompt beglichen worden. Er führt weiter aus, weil es sich bei dem Fehlbetrag von Fr. 70.05 um eine relativ kleine Summe handle, und die Beiträge vorher immer regelmässig bezahlt worden seien, hätte er gehofft, der Ausschluss von der SAK hätte rückgängig gemacht werden können.
E. 3.2 Die SAK macht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung geltend, sie habe das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren eingehalten. Der Beschwerdeführer habe die zweite Mahnung seiner Beschwerde beigelegt und sei sich demnach über den offenen Betrag und die Ausschlussfolgen im Klaren gewesen, sei aber trotzdem bis am 31. Dezember 2006 untätig geblieben. Aufgrund von Art. 15 VFV [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung] seien rechtskräftig verfügte Beiträge vierteljährlich zu entrichten und würden auf Ende jedes Kalendervierteljahres fällig. Eine gesonderte Mahnung sei somit nicht nötig gewesen, um den Versicherten in Verzug zu setzen. Sie führt weiter aus, die vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussfälle seien relativ strikt geregelt und liessen keine Ausnahmen zu, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen würden. Rechte und Pflichten aus der freiwilligen Versicherung würden allein den Versicherten binden, und Abmachungen zwischen dem Versicherten und Dritten die SAK nicht verpflichten. Es sei am Versicherten, seinen Pflichten nachzukommen beziehungsweise dafür zu sorgen, dass die beauftragten Dritten diesen Pflichten nachkommen würden. Schliesslich gibt die Vorinstanz an, aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei geringfügigen Fehlbeträgen von weniger als Fr. 50.-- vom Ausschluss abzusehen. Der Betrag von Fr. 70.05 gelte indes gemäss interner Richtlinie nicht mehr als geringfügig.
E. 3.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Weiterleitung von Akten an B._______ und C._______ und die dazu eingereichten Dokumente betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die Sorge zur rechtzeitigen Leistung seiner vollständigen Beiträge beim Beschwerdeführer selbst und nicht bei beauftragten Dritten lag (vgl. Art. 101 OR; BGE 114 Ib 67 E. 2a).
E. 3.4 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den für 2005 ausstehenden Betrag von Fr. 70.05 bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht bezahlt hat und die SAK das Mahnverfahren korrekt durchgeführt sowie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, die zweite Mahnung vom 31. August 2006 erhalten zu haben. Festzustellen ist deshalb, dass die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt sind.
E. 3.5 Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur dann nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend werden solche Gründe auch nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen, die sich auf persönliche Verhältnisse des Versicherten beziehen und den vorliegenden Fall betreffen, lässt das Gesetz hingegen - wie die SAK zu Recht ausführt - nicht zu. Ebenfalls finden sich weder in der VFV noch in den für die Verwaltung verbindlichen Weisungen (Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [WFV], vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2007) Regelungen zu einem bestehenden Ermessensspielraum der SAK betreffend den Verzicht auf einen Ausschluss bei geringfügigen Ausständen.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung demnach zu Recht verfügt.
E. 3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4506/2007/ {T 0/2} Urteil vom 18. November 2008 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, c/o X._______ AG, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Ausschluss); Verfügung der SAK vom 19. Juni 2007. Sachverhalt: A. Der am (...) 1973 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Israel und ist am 19. November 1992 der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten (act. SAK/1). B. Mit Datum vom 2. Dezember 2004 stellte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) dem Versicherten die Beitragsverfügung für die Beitragsperiode 2004/2005 über je Fr. 848.70 für die Jahre 2004 und 2005 zu (act. SAK/70). Da per Ende 2005 nicht der ganze Beitrag geleistet worden war, teilte die SAK dem Versicherten mit erster Mahnung vom 21. Juni 2006 mit, dass sein Beitragskonto per 31. Dezember 2005 einen fälligen Betrag von Fr. 70.05 aufweise, und legte den Kontoauszug vom 1. Januar 2005 bis 21. Juni 2006 bei. Sie wies den Versicherten darauf hin, dass die Beiträge vierteljährlich im jeweiligen Kalenderjahr, in dem sie fällig sind, entrichtet werden müssten (act. SAK/75, 76). Nachdem der offene Betrag nicht geleistet wurde, forderte die SAK den Versicherten mit eingeschriebener zweiter Mahnung vom 31. August 2006 auf, die verfallenen Beiträge innert letzter Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung zu begleichen, ansonsten ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe (act. SAK/77 - 79). Da die SAK bis zum 31. Dezember 2006 keine weiteren Beiträge erhalten hatte, schloss sie den Versicherten mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Versand am 28. Februar 2007; act. SAK/82) aus der freiwilligen Versicherung aus. C. Gegen die Verfügung erhob der Versicherte am 12. März 2007 Einsprache. Er begründete diese damit, dass er sicher gewesen sei, all seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein und die damalige Beitragsverfügung vom 2. Dezember 2004 zur Erledigung an B._______ in Y._______ weitergeleitet zu haben. Dieser hätte bisher alle Beiträge gewissenhaft einbezahlt. Leider sei ihm nicht bewusst, die erste Mahnung vom 21. Juni 2006 erhalten zu haben. Die zweite Mahnung habe er jetzt gefunden. Seine Frau, die nicht Deutsch spreche, habe sie für ihn zur Seite gelegt. Die Mahnung sei (...) untergegangen (act. SAK/85). Mit Entscheid vom 19. Juni 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache mit der Begründung ab, trotz mehrerer Mahnungen und Kontostandsmeldungen und mit Hinweis auf die Ausschlussfolgen sei der für 2005 noch geschuldete Restbetrag von Fr. 70.05 nicht innert der Ausschlussfrist bis am 31. Dezember 2006 einbezahlt worden. Die letzte Zahlung vom 13. Dezember 2004 sei an die Beiträge 2004 und 2005 angerechnet worden. Was die beschriebenen Umstände betreffe, könnten gemäss den gesetzlichen Vorschriften persönliche oder finanzielle Umstände nicht berücksichtigt werden (act. SAK/86). D. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 (Posteingang: 4. Juli 2007) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. Juli 2007 den Eingang der Beschwerde und teilte den Parteien den Spruchkörper mit. Innert gesetzter Frist wurden keine Ausstandsgründe geltend gemacht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2007 machte die Vorinstanz geltend, die vom Gesetz angeordneten Ausschlussfolgen seien relativ strikt und würden keine Ausnahmen, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten bezögen, zulassen. Handlungen Dritter, die sich auf Abmachungen mit dem Versicherten abstützten, müsse dieser sich anrechnen lassen. Demgemäss beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 2. September 2007 nahm der Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis, hielt sinngemäss an seiner Beschwerde fest und teilte sein Zustelldomizil in der Schweiz mit. H. Mit Verfügung vom 6. September 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Replik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Wechsel im Spruchkörper mit. Ausstandsgründe wurden keine geltend gemacht. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.2 Das Ausschlussverfahren ist in den nachfolgend genannten Bestimmungen geregelt. 2.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. 2.2.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Gemäss Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV). 2.2.3 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). 2.3 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, inzwischen eine Kopie des Telefaxes gefunden zu haben, die belege, dass er die 2. Mahnung per Fax an C._______ in Y._______ weitergeleitet habe, der zusammen mit B._______ die Vollmacht für die Erledigung seiner Angelegenheiten habe. Er wisse aber nicht, was mit dem Fax geschehen sei. Alle Einzahlungen seien jedenfalls von B._______ immer prompt beglichen worden. Er führt weiter aus, weil es sich bei dem Fehlbetrag von Fr. 70.05 um eine relativ kleine Summe handle, und die Beiträge vorher immer regelmässig bezahlt worden seien, hätte er gehofft, der Ausschluss von der SAK hätte rückgängig gemacht werden können. 3.2 Die SAK macht demgegenüber in ihrer Vernehmlassung geltend, sie habe das gesetzlich vorgesehene Mahnverfahren eingehalten. Der Beschwerdeführer habe die zweite Mahnung seiner Beschwerde beigelegt und sei sich demnach über den offenen Betrag und die Ausschlussfolgen im Klaren gewesen, sei aber trotzdem bis am 31. Dezember 2006 untätig geblieben. Aufgrund von Art. 15 VFV [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung] seien rechtskräftig verfügte Beiträge vierteljährlich zu entrichten und würden auf Ende jedes Kalendervierteljahres fällig. Eine gesonderte Mahnung sei somit nicht nötig gewesen, um den Versicherten in Verzug zu setzen. Sie führt weiter aus, die vom Gesetz vorgesehenen Ausschlussfälle seien relativ strikt geregelt und liessen keine Ausnahmen zu, die sich auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten beziehen würden. Rechte und Pflichten aus der freiwilligen Versicherung würden allein den Versicherten binden, und Abmachungen zwischen dem Versicherten und Dritten die SAK nicht verpflichten. Es sei am Versicherten, seinen Pflichten nachzukommen beziehungsweise dafür zu sorgen, dass die beauftragten Dritten diesen Pflichten nachkommen würden. Schliesslich gibt die Vorinstanz an, aus Gründen der Verhältnismässigkeit bei geringfügigen Fehlbeträgen von weniger als Fr. 50.-- vom Ausschluss abzusehen. Der Betrag von Fr. 70.05 gelte indes gemäss interner Richtlinie nicht mehr als geringfügig. 3.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Weiterleitung von Akten an B._______ und C._______ und die dazu eingereichten Dokumente betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass die Sorge zur rechtzeitigen Leistung seiner vollständigen Beiträge beim Beschwerdeführer selbst und nicht bei beauftragten Dritten lag (vgl. Art. 101 OR; BGE 114 Ib 67 E. 2a). 3.4 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den für 2005 ausstehenden Betrag von Fr. 70.05 bis zum Ablauf des Jahres 2006 nicht bezahlt hat und die SAK das Mahnverfahren korrekt durchgeführt sowie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam gemacht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, die zweite Mahnung vom 31. August 2006 erhalten zu haben. Festzustellen ist deshalb, dass die Voraussetzungen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt sind. 3.5 Gemäss den gesetzlichen Regelungen tritt ein Ausschluss nur dann nicht ein, wenn der Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV). Vorliegend werden solche Gründe auch nicht geltend gemacht. Andere Ausnahmen, die sich auf persönliche Verhältnisse des Versicherten beziehen und den vorliegenden Fall betreffen, lässt das Gesetz hingegen - wie die SAK zu Recht ausführt - nicht zu. Ebenfalls finden sich weder in der VFV noch in den für die Verwaltung verbindlichen Weisungen (Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, [WFV], vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2007) Regelungen zu einem bestehenden Ermessensspielraum der SAK betreffend den Verzicht auf einen Ausschluss bei geringfügigen Ausständen. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung demnach zu Recht verfügt. 3.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: