Einreise
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager B._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (BL). Bereits zuvor, am 29. September 2009, waren die Gastgeber mit einer Kopie eines Einladungsschreibens an die Schweizer Vertretung in Santo Domingo gelangt. Darin führten sie insbesondere aus, sie würden ihr zweites Kind erwarten und die Gesuchstellerin sei als dessen Patin vorgesehen. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompe-tenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 8. Januar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst handle es sich um eine junge ledige Frau. Zwar sei sie Mutter von zwei Kindern, die geplante lange Auslandabwesenheit lasse aber auf eine grosse Flexibilität schliessen. Das bestehende Anstellungsverhältnis werde nur gering entlöhnt und könne deshalb kaum Anreiz für eine Rückkehr bieten. Insgesamt sei vorliegend nicht mit genügend grosser Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin versucht sein könnte, sich einen dauerhaften Aufenthalt in Europa zu verschaffen und die Kinder später nachzuziehen. Komme hinzu, dass die Gastgeber nicht über genügend finanzielle Mittel für den geplanten Besuchsaufenthalt verfügten, dies gemäss einer Stellungnahme der Wohngemeinde. C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 ersuchen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei in der beantragten Form zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre und der Zweck des Besuchsaufenthalts zweifelhaft sei. Sie (die Beschwerdeführer) hätten bereits in ihrem Einladungsschreiben dargelegt, dass die Gesuchstellerin als Patin des inzwischen geborenen Kindes vorgesehen sei. Zweck des Besuchsaufenthalts sei demnach, dass die Gesuchstellerin an der Taufe ihres Patenkindes teilnehmen, und bei dieser Gelegenheit ihre Schwester wiedersehen und deren neue Heimat kennen lernen könne. Schliesslich hätten sowohl Gast wie Gastgeber eine Erklärung zur beabsichtigten Rückreise unterzeichnet; ein Verstoss gegen diese Erklärung wäre strafbar. Ebenfalls unzutreffend sei der Einwand ungenügender finanzieller Mittel. Sie (die Beschwerdeführer) verfügten über ein gemeinsames Einkommen von CHF 4'700 und hätten weder Betreibungen oder Verlustscheine noch Steuerschulden. Sie seien demnach durchaus in der Lage, für die Kosten des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin aufzukommen. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer einen Formfehler, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung an den Gastgeber adressiert habe, dies obwohl die Gastgeberin als einladende Person aufgetreten sei. Die Beschwerde enthält als integrierenden Bestandteil die Stellungnahme einer Drittperson, die sich als Berater der Beschwerdeführer zu erkennen gibt. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei distanziert sie sich zwar von der Einschätzung der Wohngemeinde die finanzielle Garantiefähigkeit betreffend. Dagegen hält sie ihre Zweifel am Aufenthaltszweck und an der Gewähr für eine Wiederausreise aufrecht. E. Die Beschwerdeführer ihrerseits halten in einer Replik vom 12. April 2010 an ihrem Rechtsmittel fest. Die Verweigerung des Visums sei geradezu willkürlich. Sie gründe in einer pauschalen Verweigerung aufgrund der nationalen Herkunft der Gesuchstellerin und lasse die qualifizierten Interessen der Familie unberücksichtigt. Im Sinne eines Kompromisses wäre man bereit, die Dauer des Besuchsaufenthalts auf einen Monat zu beschränken. Erneut wird moniert, dass sie mit ihrer Unterschrift für eine fristgerechte Wiederausreise garantiert hätten. Die Gesuchstellerin selbst habe zudem notariell bestätigt, dass sie die Schweiz gemäss den geltenden Regeln verlassen werde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines sogenannten Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3 Die Beschwerdeführer rügen implizit eine mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Diese sei zu Unrecht an den Beschwerdeführer adressiert worden, denn im Bewilligungsverfahren sei dessen Ehegattin, die Beschwerdeführerin, als einladende Person aufgetreten. Letzteres lässt sich anhand der Gesuchsakten nicht bestätigen. Dort sind vielmehr fast durchgehend beide Ehegatten gemeinsam aufgetreten. Ob die Vorinstanz mit ihrer Adressierung nur an den Beschwerdeführer einen Mangel bewirkt hat, kann offenbleiben. Denn zu Recht machen die (an gemeinsamer Adresse lebenden) Ehegatten nicht geltend, daraus irgend einen rechtlichen Nachteil erlitten zu haben.
E. 4 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
E. 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
E. 6 In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1-3), sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt.
E. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 7.3.1 In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Das Wachstum fand seinen Höhepunkt im Jahre 2006 mit 10,7% bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5%. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich aber auch die dominikanische Wirtschaft seitdem leicht ab. Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise traf das Land letztlich härter als ursprünglich erhofft. Die Regierung musste daher Ende 2009 mit dem Weltwirtschaftsfond ein Standby-Abkommen mit einem Finanzvolumen von 1,7 Mrd. USD und einer Laufzeit von 28 Monaten abschliessen. Die wichtigsten Einkommenszweige sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen sowie die Transferzahlungen von im Ausland (insbesondere in den USA und in Europa) lebenden Dominikanern (Quelle: www.auswärtiges-amt.de>Länder, Reisen und Sicherheit>Dominikanische Republik>Wirtschaft, Stand Februar 2010, besucht am 6. September 2010). Insgesamt wächst die Kritik der Bevölkerung, da das beschriebene Wachstum nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen bzw. keine spürbare Verbesserung in den Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (zur Lageanalyse vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1330/2009 vom16. Juli 2009 E. 7.3).
E. 7.3.2 Die beschriebenen Verhältnisse machen deutlich, weshalb viele - insbesondere jüngere Menschen - versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gilt unter anderem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
E. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gut 30-jährige, unverheiratete Frau, Mutter zweier Kinder. Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse nur bekannt, dass eine Schwester in der Schweiz und weitere Familienangehörige vor Ort leben. An der Absicht der Beteiligten, die Gesuchstellerin als Taufpatin einzusetzen und an den Festlichkeiten in der Schweiz teilnehmen zu lassen, braucht nicht gezweifelt zu werden. Das schliesst allerdings weitergehende Absichten nicht aus. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin auch durchaus eine gewisse familiäre Verantwortung tragen. Diese ist aber insofern zu relativieren, als sie ursprünglich ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen wollte. Die Betreuung der Kinder wäre daher offenbar auch dann sicherzustellen, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten würde. Ganz allgemein kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimatland zurück lässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen bzw. später nachziehen zu können.
E. 8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Gemäss der im Gesuchsverfahren eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet sie seit 1. Dezember 2008 in einer Fleischvertriebsfirma und verdient pro Monat DOP 12'500 (umgerechnet rund CHF 343). Nach Darstellung der Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft soll sie nach ihrem Besuchsaufenthalt ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Die von der Gesuchstellerin damals beabsichtigte dreimonatige Landesabwesenheit dürfte aber mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis kaum zu vereinbaren sein. Denn der landesübliche Ferienanspruch beträgt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nur einen Bruchteil davon. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass die Gesuchstellerin im Falle einer Erteilung des gewünschten Visums den Verlust ihrer Arbeitsstelle in Kauf genommen hätte. Dass sich inzwischen an ihrer Einstellung ihrem Arbeitsverhältnis gegenüber etwas geändert haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich zwar gemäss ihren Ausführungen in der Replik mit einer einmonatigen Besuchsdauer der Gesuchstellerin begnügen, dies im Sinne eines Kompromisses, damit die Gesuchstellerin zumindest an der Taufe ihres Patenkindes teilnehmen könnte. Ob dies auch den Vorstellungen der Gesuchstellerin entspricht, ist allerdings nicht bekannt. Insgesamt kann vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten.
E. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren. Weitergehende Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auf nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich kann auch die von der Gesuchstellerin selbst abgegebene, notariell bestätigte Erklärung nichts an der Risikobeurteilung ändern. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei einer solchen Erklärung um eine blosse Absichtserklärung handelt, die in der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Strafbar würde sie sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht damit machen, dass sie eine solche Erklärung missachtet, sondern höchstens damit, dass sie - einmal in der Schweiz - allenfalls ausländerrechtliche Vorschriften verletzen würde.
E. 8.4 Hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Hinderungsgrund in Form fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt angenommen, so erübrigt sich zu prüfen, ob sie in der angefochtenen Verfügung auch vom zusätzlichen Hinderungsgrund ungenügender finanzieller Garantiefähigkeit ausgehen durfte. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr daran festhielt.
E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-448/2010 {T 0/2} Urteil vom 27. September 2010 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, und B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1979 geborene dominikanische Staatsangehörige C._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 7. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und ihrem Schwager B._______ und A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in D._______ (BL). Bereits zuvor, am 29. September 2009, waren die Gastgeber mit einer Kopie eines Einladungsschreibens an die Schweizer Vertretung in Santo Domingo gelangt. Darin führten sie insbesondere aus, sie würden ihr zweites Kind erwarten und die Gesuchstellerin sei als dessen Patin vorgesehen. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompe-tenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 8. Januar 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst handle es sich um eine junge ledige Frau. Zwar sei sie Mutter von zwei Kindern, die geplante lange Auslandabwesenheit lasse aber auf eine grosse Flexibilität schliessen. Das bestehende Anstellungsverhältnis werde nur gering entlöhnt und könne deshalb kaum Anreiz für eine Rückkehr bieten. Insgesamt sei vorliegend nicht mit genügend grosser Sicherheit auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin versucht sein könnte, sich einen dauerhaften Aufenthalt in Europa zu verschaffen und die Kinder später nachzuziehen. Komme hinzu, dass die Gastgeber nicht über genügend finanzielle Mittel für den geplanten Besuchsaufenthalt verfügten, dies gemäss einer Stellungnahme der Wohngemeinde. C. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2010 ersuchen die Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei in der beantragten Form zu erteilen. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre und der Zweck des Besuchsaufenthalts zweifelhaft sei. Sie (die Beschwerdeführer) hätten bereits in ihrem Einladungsschreiben dargelegt, dass die Gesuchstellerin als Patin des inzwischen geborenen Kindes vorgesehen sei. Zweck des Besuchsaufenthalts sei demnach, dass die Gesuchstellerin an der Taufe ihres Patenkindes teilnehmen, und bei dieser Gelegenheit ihre Schwester wiedersehen und deren neue Heimat kennen lernen könne. Schliesslich hätten sowohl Gast wie Gastgeber eine Erklärung zur beabsichtigten Rückreise unterzeichnet; ein Verstoss gegen diese Erklärung wäre strafbar. Ebenfalls unzutreffend sei der Einwand ungenügender finanzieller Mittel. Sie (die Beschwerdeführer) verfügten über ein gemeinsames Einkommen von CHF 4'700 und hätten weder Betreibungen oder Verlustscheine noch Steuerschulden. Sie seien demnach durchaus in der Lage, für die Kosten des Besuchsaufenthalts der Gesuchstellerin aufzukommen. In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer einen Formfehler, indem die Vorinstanz die angefochtene Verfügung an den Gastgeber adressiert habe, dies obwohl die Gastgeberin als einladende Person aufgetreten sei. Die Beschwerde enthält als integrierenden Bestandteil die Stellungnahme einer Drittperson, die sich als Berater der Beschwerdeführer zu erkennen gibt. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei distanziert sie sich zwar von der Einschätzung der Wohngemeinde die finanzielle Garantiefähigkeit betreffend. Dagegen hält sie ihre Zweifel am Aufenthaltszweck und an der Gewähr für eine Wiederausreise aufrecht. E. Die Beschwerdeführer ihrerseits halten in einer Replik vom 12. April 2010 an ihrem Rechtsmittel fest. Die Verweigerung des Visums sei geradezu willkürlich. Sie gründe in einer pauschalen Verweigerung aufgrund der nationalen Herkunft der Gesuchstellerin und lasse die qualifizierten Interessen der Familie unberücksichtigt. Im Sinne eines Kompromisses wäre man bereit, die Dauer des Besuchsaufenthalts auf einen Monat zu beschränken. Erneut wird moniert, dass sie mit ihrer Unterschrift für eine fristgerechte Wiederausreise garantiert hätten. Die Gesuchstellerin selbst habe zudem notariell bestätigt, dass sie die Schweiz gemäss den geltenden Regeln verlassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines sogenannten Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Die Beschwerdeführer rügen implizit eine mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Diese sei zu Unrecht an den Beschwerdeführer adressiert worden, denn im Bewilligungsverfahren sei dessen Ehegattin, die Beschwerdeführerin, als einladende Person aufgetreten. Letzteres lässt sich anhand der Gesuchsakten nicht bestätigen. Dort sind vielmehr fast durchgehend beide Ehegatten gemeinsam aufgetreten. Ob die Vorinstanz mit ihrer Adressierung nur an den Beschwerdeführer einen Mangel bewirkt hat, kann offenbleiben. Denn zu Recht machen die (an gemeinsamer Adresse lebenden) Ehegatten nicht geltend, daraus irgend einen rechtlichen Nachteil erlitten zu haben. 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1-3), sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Die Dominikanische Republik ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 7.3.1 In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft zwar nach einer durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre 2003 verursachten schweren Krise - dank der Konsolidierungspolitik des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten) Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna - in beeindruckender Kürze erholen. Das Wachstum fand seinen Höhepunkt im Jahre 2006 mit 10,7% bei einer verhältnismässig niedrigen Inflationsrate von 5%. Beeinflusst von der sich abschwächenden Weltwirtschaft kühlte sich aber auch die dominikanische Wirtschaft seitdem leicht ab. Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise traf das Land letztlich härter als ursprünglich erhofft. Die Regierung musste daher Ende 2009 mit dem Weltwirtschaftsfond ein Standby-Abkommen mit einem Finanzvolumen von 1,7 Mrd. USD und einer Laufzeit von 28 Monaten abschliessen. Die wichtigsten Einkommenszweige sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen sowie die Transferzahlungen von im Ausland (insbesondere in den USA und in Europa) lebenden Dominikanern (Quelle: www.auswärtiges-amt.de>Länder, Reisen und Sicherheit>Dominikanische Republik>Wirtschaft, Stand Februar 2010, besucht am 6. September 2010). Insgesamt wächst die Kritik der Bevölkerung, da das beschriebene Wachstum nicht ausreicht, um neue Arbeitsplätze zu schaffen bzw. keine spürbare Verbesserung in den Lebensbedingungen der bedürftigen Schichten gebracht hat. Die Regierung hat zwar mittlerweile mit verschiedenen Massnahmen auf diese Kritik reagiert; dennoch ist eine Entlastung auf dem Arbeitsmarkt mittelfristig nicht zu erwarten (zur Lageanalyse vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1330/2009 vom16. Juli 2009 E. 7.3). 7.3.2 Die beschriebenen Verhältnisse machen deutlich, weshalb viele - insbesondere jüngere Menschen - versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei gilt unter anderem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine gut 30-jährige, unverheiratete Frau, Mutter zweier Kinder. Darüber hinaus ist über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse nur bekannt, dass eine Schwester in der Schweiz und weitere Familienangehörige vor Ort leben. An der Absicht der Beteiligten, die Gesuchstellerin als Taufpatin einzusetzen und an den Festlichkeiten in der Schweiz teilnehmen zu lassen, braucht nicht gezweifelt zu werden. Das schliesst allerdings weitergehende Absichten nicht aus. Als Mutter zweier Kinder dürfte die Gesuchstellerin auch durchaus eine gewisse familiäre Verantwortung tragen. Diese ist aber insofern zu relativieren, als sie ursprünglich ohne zwingenden Grund gleich für volle drei Monate in die Schweiz reisen wollte. Die Betreuung der Kinder wäre daher offenbar auch dann sicherzustellen, wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten würde. Ganz allgemein kann der Umstand, dass ein Gast nahe Familienangehörige im Heimatland zurück lässt, für sich allein die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht begünstigen. Wesentliche Bedeutung kommt hier den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befinden. Denn der Wille zur Emigration ist häufig auch mit der Hoffnung verbunden, zurückbleibende Familienangehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen bzw. später nachziehen zu können. 8.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Gemäss der im Gesuchsverfahren eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers arbeitet sie seit 1. Dezember 2008 in einer Fleischvertriebsfirma und verdient pro Monat DOP 12'500 (umgerechnet rund CHF 343). Nach Darstellung der Beschwerdeführer in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft soll sie nach ihrem Besuchsaufenthalt ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Die von der Gesuchstellerin damals beabsichtigte dreimonatige Landesabwesenheit dürfte aber mit den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis kaum zu vereinbaren sein. Denn der landesübliche Ferienanspruch beträgt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nur einen Bruchteil davon. Die Vermutung liegt deshalb nahe, dass die Gesuchstellerin im Falle einer Erteilung des gewünschten Visums den Verlust ihrer Arbeitsstelle in Kauf genommen hätte. Dass sich inzwischen an ihrer Einstellung ihrem Arbeitsverhältnis gegenüber etwas geändert haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich zwar gemäss ihren Ausführungen in der Replik mit einer einmonatigen Besuchsdauer der Gesuchstellerin begnügen, dies im Sinne eines Kompromisses, damit die Gesuchstellerin zumindest an der Taufe ihres Patenkindes teilnehmen könnte. Ob dies auch den Vorstellungen der Gesuchstellerin entspricht, ist allerdings nicht bekannt. Insgesamt kann vorliegend nicht von gefestigten beruflichen und damit von wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. 8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie lediglich für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt garantieren. Weitergehende Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auf nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich kann auch die von der Gesuchstellerin selbst abgegebene, notariell bestätigte Erklärung nichts an der Risikobeurteilung ändern. Es versteht sich von selbst, dass es sich bei einer solchen Erklärung um eine blosse Absichtserklärung handelt, die in der Schweiz keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann. Strafbar würde sie sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht damit machen, dass sie eine solche Erklärung missachtet, sondern höchstens damit, dass sie - einmal in der Schweiz - allenfalls ausländerrechtliche Vorschriften verletzen würde. 8.4 Hat die Vorinstanz somit zu Recht einen Hinderungsgrund in Form fehlender Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach dem beantragten Besuchsaufenthalt angenommen, so erübrigt sich zu prüfen, ob sie in der angefochtenen Verfügung auch vom zusätzlichen Hinderungsgrund ungenügender finanzieller Garantiefähigkeit ausgehen durfte. Dies umso mehr, als die Vorinstanz selbst im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr daran festhielt. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: