Freiwillige Versicherung
Sachverhalt
A. Mit Gesuch vom 5. Februar 2018 beantragte der am 7. März 2000 geborene und seit 2005 in der Republik der Philippinen lebende Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung; Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab (act. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 3 und 4) erliess die SAK am 3. Juli 2018 einen der Verfügung vom 14. März 2018 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 5 S. 5 und 6). Zur Begründung erwähnte die SAK die für sie massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und führte aus, der Versicherte habe gemäss seinen eigenen Angaben seit 2005 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Er sei bis zu seinem Wegzug zufolge Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen. Er habe das Beitrittsgesuch erst am 5. Februar 2018 und somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Frist, welche mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung 2005 begonnen habe, gestellt. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 14. März 2018 sei demnach zu Recht erfolgt. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Poststempel: 2. August 2018) erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2018 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe die Schweiz Ende 2005 als Fünfjähriger verlassen. Am 7. März 2018 habe er das 18. Altersjahr erreicht. Als 18-jähriger Schweizer Staatsbürger ersuche er darum, sein persönliches Anliegen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nochmals wohlwollend zu prüfen. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Das von ihm vorgelegten Zitat des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten unterstreiche, dass für jeden Familienangehörigen ein Beitrittsgesuch gestellt werden müsse. Die Ausführungen änderten nichts an der Tatsache, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung abzugeben sei und diese Frist seit 2006 abgelaufen sei. B.c Mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 4). B.d Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (act. 5) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
E. 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 (act. 5), mit welchem das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt war.
E. 1.4.2 Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und er die Beitrittsvoraussetzung des Wohnsitzes erfüllt, ist doch die Republik der Philippinen, wo der Beschwerdeführer seit 2005 lebt, weder Mitglieder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (vgl. E. 2.3 hiernach).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
E. 2.1 Der Versicherte ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz auf den Philippinen. Die Prüfung seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung richtetet sich ungeachtet des am 1. März 2004 in Kraft getretenen Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften.
E. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
E. 2.3 Laut Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
E. 2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV).
E. 2.5 Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war und anschliessend innerhalb eines Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat.
E. 3.1 Der am 7. März 2000 geborene Beschwerdeführer war bis zu seinem Wegzug in die Republik der Philippinen im Jahr 2005 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in der Schweiz obligatorisch versichert. Für die Zeit ab der Wohnsitznahme auf den Philippinen 2005 bestand seitens des Beschwerdeführers keine obligatorische schweizerische Versicherung mehr.
E. 3.2 Die - zur Beschränkung des Kreises der versicherten Personen - als reine Weiterführungsversicherung konzipierte freiwillige Versicherung knüpft an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versicherungsverhältnis an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 5. Februar 2018 (act. 1) nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst viele Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV (2005) im Jahr 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Wegzug aus der Schweiz erst fünfjährig gewesen war, kann er mit Blick auf diese massgebliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 3.3 Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass er beim Wegzug aus der Schweiz erst fünf Jahre alt war. Zwar äussern sich Gesetz und Verordnung nicht explizit zur Frage, ob die minderjährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person ihrerseits automatisch ebenfalls versichert sind. Für den Fall der Versicherteneigenschaft einer Ehefrau hat das Bundesgericht in einer Reihe von Urteilen aber bestätigt, dass keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau stattfindet (BGE 126 V 219 f. E. 1d; Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen), sondern vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen ist; dies gilt ebenso für die weiteren Familienmitglieder, auch Minderjährige (Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 [mit Erwähnung der zwar nicht verbindlichen, aber gegebenenfalls zu berücksichtigenden, vom BSV herausgegebenen, vom 25. Januar 2005 bis 24. Januar 2008 gültig gewesenen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Randziffer 2022, wonach der Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen der Kinder nicht nach sich zieht, sondern sich die Kinder selbst - mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - zum Beitritt anzumelden haben; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6934/download?version=1; zuletzt aufgerufen am 25. April 2019], E. 4.2.3 und E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn also seine Mutter und/oder sein Vater freiwillig versichert gewesen wären, wäre der Beschwerdeführer nicht über sie versichert gewesen. Vielmehr hätte er sich - bzw. seine Eltern für ihn - innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen der Schweiz anmelden müssen. Ein entsprechendes Beitrittsgesuch ist jedoch nicht aktenkundig. Dem Beschwerdeführer, der als Minderjähriger mit seiner Mutter und/oder seinem Vater ins Ausland gezogen war, steht der Beitritt mehrere Jahre später deshalb leider nicht mehr offen, auch wenn dies unbefriedigend erscheint.
E. 3.4 Da der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten in seiner Eigenschaft als minderjähriger Nachkomme nicht automatisch durch seine Mutter und/oder seinen Vater mitversichert gewesen wäre, er im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 5. Februar 2018 nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV im Jahre 2006, sondern erst 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Selbst wenn ausserordentliche Umstände vorgelegen hätten, was aufgrund der Akten nicht der Fall ist, könnte der Beschwerdeführer schliesslich auch aus Art. 11 VFV nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung hätte um längstens ein Jahr - somit nur bis 2007 - erstreckt werden können.
E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
E. 5 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 27.09.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_488/2019) Abteilung III C-4458/2018 Urteil vom 25. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Philippinen, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018. Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 5. Februar 2018 beantragte der am 7. März 2000 geborene und seit 2005 in der Republik der Philippinen lebende Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) bei der schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung; Akten [im Folgenden: act.] der SAK 1). Mit Verfügung vom 14. März 2018 wies die SAK das Beitrittsgesuch des Versicherten ab (act. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 3 und 4) erliess die SAK am 3. Juli 2018 einen der Verfügung vom 14. März 2018 im Ergebnis entsprechenden Einspracheentscheid (act. 5 S. 5 und 6). Zur Begründung erwähnte die SAK die für sie massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und führte aus, der Versicherte habe gemäss seinen eigenen Angaben seit 2005 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Er sei bis zu seinem Wegzug zufolge Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt gewesen. Er habe das Beitrittsgesuch erst am 5. Februar 2018 und somit nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Frist, welche mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung 2005 begonnen habe, gestellt. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 14. März 2018 sei demnach zu Recht erfolgt. B. B.a Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 (Poststempel: 2. August 2018) erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2018 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er habe die Schweiz Ende 2005 als Fünfjähriger verlassen. Am 7. März 2018 habe er das 18. Altersjahr erreicht. Als 18-jähriger Schweizer Staatsbürger ersuche er darum, sein persönliches Anliegen zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung nochmals wohlwollend zu prüfen. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde weder neue Tatsachen auf noch lege er Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Das von ihm vorgelegten Zitat des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten unterstreiche, dass für jeden Familienangehörigen ein Beitrittsgesuch gestellt werden müsse. Die Ausführungen änderten nichts an der Tatsache, dass die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung abzugeben sei und diese Frist seit 2006 abgelaufen sei. B.c Mit prozessleitender Verfügung vom 31. August 2018 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 4). B.d Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018 (act. 5) berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Juli 2018 (act. 5), mit welchem das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt war. 1.4.2 Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und er die Beitrittsvoraussetzung des Wohnsitzes erfüllt, ist doch die Republik der Philippinen, wo der Beschwerdeführer seit 2005 lebt, weder Mitglieder der Europäischen Union noch der Europäischen Freihandelsassoziation (vgl. E. 2.3 hiernach). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Der Versicherte ist Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz auf den Philippinen. Die Prüfung seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung richtetet sich ungeachtet des am 1. März 2004 in Kraft getretenen Abkommens vom 17. September 2001 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.645.1; im Folgenden: Abkommen) allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorliegend: Einspracheentscheid vom 3. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.3 Laut Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 2.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können der freiwilligen Versicherung die Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 8 Abs. 2 VFV). 2.5 Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragssteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 114 V 1 E. 4, BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen).
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VFV während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war und anschliessend innerhalb eines Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat. 3.1 Der am 7. März 2000 geborene Beschwerdeführer war bis zu seinem Wegzug in die Republik der Philippinen im Jahr 2005 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG in der Schweiz obligatorisch versichert. Für die Zeit ab der Wohnsitznahme auf den Philippinen 2005 bestand seitens des Beschwerdeführers keine obligatorische schweizerische Versicherung mehr. 3.2 Die - zur Beschränkung des Kreises der versicherten Personen - als reine Weiterführungsversicherung konzipierte freiwillige Versicherung knüpft an ein unmittelbar zuvor bestehendes obligatorisches Versicherungsverhältnis an (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. hierzu auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 5. Februar 2018 (act. 1) nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst viele Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV (2005) im Jahr 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seinem Wegzug aus der Schweiz erst fünfjährig gewesen war, kann er mit Blick auf diese massgebliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass er beim Wegzug aus der Schweiz erst fünf Jahre alt war. Zwar äussern sich Gesetz und Verordnung nicht explizit zur Frage, ob die minderjährigen Nachkommen einer freiwillig versicherten Person ihrerseits automatisch ebenfalls versichert sind. Für den Fall der Versicherteneigenschaft einer Ehefrau hat das Bundesgericht in einer Reihe von Urteilen aber bestätigt, dass keine Übertragung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau stattfindet (BGE 126 V 219 f. E. 1d; Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen), sondern vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen ist; dies gilt ebenso für die weiteren Familienmitglieder, auch Minderjährige (Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.1 [mit Erwähnung der zwar nicht verbindlichen, aber gegebenenfalls zu berücksichtigenden, vom BSV herausgegebenen, vom 25. Januar 2005 bis 24. Januar 2008 gültig gewesenen Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Randziffer 2022, wonach der Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen der Kinder nicht nach sich zieht, sondern sich die Kinder selbst - mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters - zum Beitritt anzumelden haben; abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6934/download?version=1; zuletzt aufgerufen am 25. April 2019], E. 4.2.3 und E. 4.2.4 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn also seine Mutter und/oder sein Vater freiwillig versichert gewesen wären, wäre der Beschwerdeführer nicht über sie versichert gewesen. Vielmehr hätte er sich - bzw. seine Eltern für ihn - innerhalb eines Jahres nach dem Verlassen der Schweiz anmelden müssen. Ein entsprechendes Beitrittsgesuch ist jedoch nicht aktenkundig. Dem Beschwerdeführer, der als Minderjähriger mit seiner Mutter und/oder seinem Vater ins Ausland gezogen war, steht der Beitritt mehrere Jahre später deshalb leider nicht mehr offen, auch wenn dies unbefriedigend erscheint. 3.4 Da der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten in seiner Eigenschaft als minderjähriger Nachkomme nicht automatisch durch seine Mutter und/oder seinen Vater mitversichert gewesen wäre, er im Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 5. Februar 2018 nicht unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert war und er die Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV im Jahre 2006, sondern erst 2018 abgegeben hatte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Selbst wenn ausserordentliche Umstände vorgelegen hätten, was aufgrund der Akten nicht der Fall ist, könnte der Beschwerdeführer schliesslich auch aus Art. 11 VFV nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung hätte um längstens ein Jahr - somit nur bis 2007 - erstreckt werden können.
4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: