nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Sachverhalt
A. Der indische Staatsangehörige K._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am 15. Juli 2001 unter falscher Identität ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 14. Mai 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) abgewiesen wurde. B. Am 17. März 2004 heiratete er unter seinem richtigen Namen eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen erteilt wurde. Seine gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde zog er daraufhin zurück. C. Am 22. Dezember 2004 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeit. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 6. September 2005 wurde das Verfahren eingestellt. Am 28. Mai 2008 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut bei der Schaffhauser Polizei wegen häuslicher Gewalt. Am 29. Mai 2008 kam es zu einem tätlichen Streit zwischen den Eheleuten. Aufgrund dieser Vorfälle verfügte die Schaffhauser Polizei am 29. Mai 2008 die Wegweisung und ein Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer. D. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarten die Eheleute am17. Juli 2008 vor dem Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit. Es wurde vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. Juni 2008 getrennt lebten. Dem Beschwerdeführer wurde zudem - unter Strafandrohung - ein Verbot auferlegt, seine Ehefrau per Telefon oder SMS zu kontaktieren oder sich ihr weniger als 20 Meter zu nähern. E. Mit Strafbefehl vom 30. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung sowie der einfachen Körperverletzung vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländeramt des Kantons Schaffhausen schriftlich verwarnt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich künftig in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten, ansonsten seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 versucht hatte, sich - trotz Hausverbot - mit einer fremden Identitätskarte Zutritt zum Casino Schaffhausen zu verschaffen, wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2009 wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit gleichentags erfolgter Verfügung wurde das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs beim Casino eingestellt. Am 31. August 2008 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. F. Am 24. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Ausländeramt Schaffhausen ein Gesuch um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Behörde unterbreitete die Angelegenheit dem BFM. G. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihm hierzu mit Schreiben vom 23. März 2009 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen verlangte der Beschwerdeführer am 27. April 2009 vollständige Akteneinsicht. Er machte geltend, dass ihm das kantonale Ausländeramt lediglich einen Teil der Akten zugestellt habe und gewisse Akten zurückbehalten worden seien. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass nach Einsicht in die kantonalen Akten keinerlei Hinweise auf Mitteilungen Dritter im Sinne einer Anschwärzung bestehen würden. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 verlangte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm alle bisher nicht zugestellten Akten zur Kenntnis gebracht werden. Gleichzeitig führte er aus, seine Ehe sei nicht von Anfang an zerrüttet gewesen. Die verstorbene Ehefrau sei erst einige Wochen vor ihrem Tod aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die bisherigen strafrechtlichen "Beurteilungen" würden überdies hauptsächlich im Bagatellbereich liegen. H. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die gelebte Ehegemeinschaft habe zwar rund vier Jahre bestanden. Nebst der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft fordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch eine erfolgreiche Integration, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstehen könne. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit den hiesigen Gesetzen und Verhaltensregeln in Konflikt geraten. Auch eine am 27. Oktober 2008 vom Kanton Schaffhausen ausgesprochene Verwarnung habe ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Dabei handle es sich um Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit, womit nicht davon ausgegangen werden könne, es würden lediglich Bagatelldelikte vorliegen. Der Beschwerdeführer neige zudem zu übermässigem Alkoholkonsum verbunden mit gewalttätigen Aggressionen und zu Spielsucht. Auch sei erwiesen, dass er sich in der Schweiz weder gesellschaftlich noch beruflich habe integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar. I. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Juli 2009 (Poststempel) rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2009 und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er lebe nun seit acht Jahren in der Schweiz und dürfe als gut integriert bezeichnet werden. Er habe verschiedene Deutschkurse besucht, verstehe den hiesigen Dialekt und spreche fliessend Hochdeutsch. Seit seiner Heirat sei er ununterbrochen arbeitstätig, er habe nie Sozialhilfe bezogen und verfüge über keine Einträge im Betreibungsregister. Seine Ehefrau sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da sie seit Ende 2007 in Kreisen verkehrt habe, in denen regelmässig Drogen konsumiert wurden. Die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau ab 2008 hätten sehr direkt mit dieser Wandlung der Ehefrau zusammengehängt. Sie sei am 31. August 2008 vermutlich an den Folgen einer Überdosis verstorben. Nach dem Auszug seiner Ehefrau habe er seine heutige Partnerin - eine deutsche Staatsangehörige - kennengelernt. Im Jahr 2009 sei der gemeinsame Sohn in Schaffhausen zur Welt gekommen. Da die Ehe unbestrittenermassen mehr als drei Jahre gedauert habe, sei die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die Schweiz zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen ungetrübten strafrechtlichen Leumund. Mit einer Ausnahme seien jedoch sämtliche Delikte im Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten zu sehen. Bezüglich des Strafbefehls vom 17. Februar 2009 sei darauf hinzuweisen, dass er versucht habe, mit einer Identitätskarte eines Kollegen ins Spielcasino Schaffhausen zu gelangen. Bereits seit Jahren habe er sich dort allerdings einem Spielverbot unterzogen. Da er aber nicht beabsichtigt habe, irgendwelche Dritte zu schädigen, könne nicht von einem gravierenden Regelverstoss ausgegangen werden. Es sei falsch, dass er zu übermässigem Alkoholkonsum mit gewalttätigen Aggressionen und zur Spielsucht neige. Er habe seit mehr als fünf Jahren nicht ein einziges Mal gespielt. Zwar habe er anfangs 2008 - wegen der gravierenden Eheprobleme - damit begonnen, am Abend regelmässig Alkohol zu konsumieren. Allerdings trinke er - seitdem er seine neue Partnerin Mitte 2008 kennengelernt habe - nur noch selten Alkohol; seit der Geburt seines Sohnes praktisch nie mehr. Während der gesamten Zeit in der Schweiz sei er nur drei Monate arbeitslos gewesen. Im Falle einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, würde der Kontakt zu seinem Sohn unterbunden werden. Auch könnte er ihn nicht mehr finanziell unterstützen. J. In Ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2009 Vater geworden sei, weist sie darauf hin, Abklärungen bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde in X._______ (SH) hätten ergeben, dass die Mutter des Kindes über das alleinige Sorgerecht verfüge. Die Eltern würden an verschiedenen Wohnorten leben. Der Vater sehe sein Kind jede zweite Woche einen Tag. Damit könne nicht von einer besonders engen Beziehung gesprochen werden und aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne kein Anwesenheitsrecht hergeleitet werden. Der Beschwerdeführer könne auch nicht als integriert angesehen werden. Integration bedeute nicht nur das Beherrschen der deutschen Sprache und die Erwerbstätigkeit sondern auch die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer vertrete zudem die Ansicht, Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit seien weniger gravierend, wenn sich diese im Bereich der Ehe ereignen würden. Das Gesetz mache aber diesbezüglich keinen Unterschied. K. In der darauffolgenden Replik vom 22. September 2009 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. L. Zur Aktualisierung seines Rechtsmittels aufgefordert, gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Schreiben beigelegt wurden ein Zwischenzeugnis des Arbeitsgebers, eine Bestätigung des Sozialamts Schaffhausen, ein Betreibungsregisterauszug sowie diverse persönliche Stellungnahmen von Freunden und Bekannten. M. Auf Aufforderung hin machte der Beschwerdeführer am 11. April 2012 schriftliche Angaben bezüglich der Vater-Kind-Beziehung. Beigelegt war dem Schreiben auch eine Erklärung der Kindsmutter vom 26. März 2012. N. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
E. 3 Als Beweismassnahme wird in der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2009 und der Replik vom 22. September 2009 die Einvernahme der (ehemaligen) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Z._______ als Zeugin beantragt.
E. 3.1 Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. krauskopf/Katrin emmenegger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
E. 3.2 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die (ehemalige) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hat sich bislang zweimal zur Angelegenheit geäussert (vgl. die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahmen vom 12. September 2009 bzw. 26. März 2012). Angesichts dessen kann nicht erwartet werden, dass die erwähnte Person als Zeugin wesentlich neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihre Schilderungen über das bereits Bekannte hinausgehen und geeignet wären, ein anderes Licht auf die hier interessierenden Fragen zu werfen. Von der beantragten Beweisvorkehr kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
E. 4.1 Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 24. Februar 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
E. 5 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs.1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).
E. 6.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher keinen von der Ehe unabhängigen (selbständigen) Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 AuG erworben.
E. 7.1 Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht.
E. 7.2 Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, hat doch die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau mehr als drei Jahre gedauert.
E. 7.3 Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen.
E. 7.4 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 7.5 Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen).
E. 7.6 In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner Heirat ununterbrochen arbeitstätig gewesen, habe nie Sozialhilfe bezogen und verfüge über keinerlei Einträge im Betreibungsregister. Während der gesamten Zeit sei er nur drei Monate arbeitslos gewesen (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2009). Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich dennoch gewisse Zweifel an seiner beruflichen Integration. Gemäss einer Ausweis-Verlustmeldung bei der Schaffhauser Polizei vom 14. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht. Auch in einem Rapport der Schaffhauser Polizei vom 11. Januar 2005 wurde vermerkt, dass er zur Zeit ohne Arbeitsstelle sei. Gemäss Angaben im Gesuch "Ausländerbewilligung" vom 6. Mai 2005 arbeitete der Beschwerdeführer anschliessend per 1. Juni 2005 als Teilzeit-Mitarbeiter (20 Stunden pro Woche) in der Produktion bei S. Auch am 27. Februar 2006 arbeitete er dort noch in Teilzeitanstellung (32.8 Stunden pro Woche; vgl. Verlängerungsgesuch Ausweis B vom 27. Februar 2006). Vom 14. Februar 2008 bis 27. April 2008 war er bei der Stiftung Impuls tätig. Seit dem 18. Juli 2008 ist er - bis heute - im Restaurant L. als Verkaufsaushilfe angestellt (vgl. Zwischenzeugnis der L. AG vom 26. Januar 2012). Aus welchem Grund er über eine längere Zeit ein Teilzeitpensum inne hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wie er zeitweise mit einem Bruttolohn von Fr. 17.70 und einem Wochenarbeitspensum von 20 Stunden selber für seine Bedürfnisse aufkommen konnte. Einem Schreiben der Stadt Schaffhausen vom 26. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass er seit dem 1. Januar 2002 bis heute keine Sozialhilfebezogen hat. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2012 keinerlei Einträge vermerkt.
E. 7.7 Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Ein Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von April 2004 bis zum 22. Dezember 2004 zum Nachteil seiner - inzwischen verstorbenen - Ehefrau, wurde zwar mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen am 6. September 2005 eingestellt. Am 28. Mai 2008 musste hingegen erneut die Polizei wegen häuslicher Gewalt ausrücken (vgl. Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008). Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot wegen häuslicher Gewalt verfügt (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts vom 30. September 2008 wegen mehrfacher Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2009 erfolgte eine Verurteilung zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit. Ein gleichzeitig eingeleitetes Verfahren wegen Hausfriedensbruch wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2009 eingestellt. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich lediglich um strafrechtliche Verurteilungen, die hauptsächlich im Bagatellbereich liegen würden. Immerhin zeigt sich durch die wiederholte Straffälligkeit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Selbst eine schriftliche Verwarnung des Ausländeramts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2008 - in der festgehalten wurde, er habe sich in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten, ansonsten seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde - zeigte keine Wirkung und konnte ihn nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Unbehelflich ist, dass es sich dabei - mit einer Ausnahme - um Delikte im Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten handelt, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Gesamthaft betrachtet kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung den zu erwarteten Respekt. Davon zeugt auch der Umstand, dass er sich selbst gegenüber Polizeifunktionären äusserst unkooperativ verhielt und diese beschimpfte, wie aus einem Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008 hervorgeht (vgl. S. 4). Zu erwähnen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer im Casino Schaffhausen mit einem Hausverbot belegt ist, welches er am 15. Januar 2003 - noch während des laufenden Asylverfahrens und unter falscher Identität - selber beantragte (sog. Selbstausschluss). Dass aufgrund dieses Umstands auf eine übermässige Neigung zum Glückspiel geschlossen wird (vgl. Vernehmlassung vom 11. Juni 2009), liegt demnach auf der Hand. Immerhin wollte sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 erneut Zutritt zum Casino Schaffhausen verschaffen, was zur obgenannten Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit führte.
E. 7.8 In sprachlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2007 bis zum 14. Dezember 2007 einen Deutschkurs besuchte (vgl. Kursbestätigung Sprachschule vom 13. Dezember 2007). Diverse Referenzschreiben - vor allem von Personen aus dem beruflichen Umfeld - bestätigen, dass er über gewisse soziale Kontakte verfügt. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar sind beim Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten durchaus gewisse positive Integrationsleistungen vorhanden. Allerdings kann aufgrund seines Verhaltens (vgl. E. 6.7) nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers die Rede sein, muss doch davon ausgegangen werden, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann.
E. 7.9 Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt, ist doch das kumulativ erforderliche Kriterium der erfolgreichen Integration nicht gegeben.
E. 8 Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Trennung von ihrem Ehemann - am 31. August 2008 - verstorben ist, stellt dieser Umstand keinen persönlichen Grund im obgenannten Sinne mehr dar. Beschwerdeweise wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei 2009 Vater eines Sohnes geworden. Die Mutter sei eine in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung würde demnach bedeuten, dass der Kontakt zu seinem Sohn unterbunden würde. Er könnte ihn auch nicht mehr finanziell unterstützen, da er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle finden würde. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz soll die Mutter über das alleinige Sorgerecht verfügen (vgl. Vernehmlassung vom 25. August 2009). Neueren Informationen zufolge ist die Kindsmutter in der Zwischenzeit nach Deutschland zurückgekehrt. Von der zuständigen deutschen Vormundschaftsbehörde sei der Beschwerdeführer telefonisch dazu aufgefordert worden, monatlich EURO 290 an die Kindsmutter zu überweisen. Diesen Betrag zahle er seither regelmässig und er unterstütze sie auch sonst bei grösseren Anschaffungen (vgl. Schreiben vom 11. April 2012). Amtliche Dokumente über die Regelung des Sorgerechts und des Unterhalts liegen nicht vor. Aus einer dem Schreiben beigelegten Erklärung der Ex-Partnerin vom 26. März 2012 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn ein bis zwei Mal pro Monat sehe und er sich in dieser Zeit vorbildlich und zuverlässig um ihn kümmere.
E. 8.2 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Aspekt der Achtung des Familienlebens hinweist (vgl. Schreiben vom 11. April 2012), so gilt es auszuführen, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Dieses Recht kann verletzt werden, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). In casu erübrigt sich somit eine weitere Überprüfung, handelt es sich doch beim Sohn des Beschwerdeführers um einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Mutter in Deutschland lebt und somit über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2012).
E. 8.3 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe Caroni, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.).
E. 8.4 Im Hinblick auf die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE genannten Kriterien ist auf die bisherigen Erwägungen hinzuweisen. Auch in Anbe-tracht der weiteren Aspekte (Bst. e - g) kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Härtefallsituation, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2001 - als damals 24jähriger - in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 14. Mai 2003 abgewiesen wurde. Angesichts seines Alters ist die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher sowie in sprachlicher Hinsicht weist die Eingliederung des Beschwerdeführers auf eine normale zeitliche Entwicklung, welche jedoch nicht einer besonderen Integrationsleistung entspricht. Der Beschwerdeführer hat denn auch den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und hat mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt. Er ist zudem mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche die Reintegration erleichtern dürften. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Nicht ausschlaggebend ist es zudem, wenn in seinem Heimatland die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthalts erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). In der konkreten Situation des Beschwerdeführers liegt keine - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche - erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben begründet, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist.
E. 9 Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
E. 10 Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
E. 10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
E. 10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2).
E. 10.3 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
E. 11 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen (Akten retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4426/2009 Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien K._______, vertreten durchlic. iur. Jürg Tanner, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sachverhalt: A. Der indische Staatsangehörige K._______, (nachfolgend: Beschwerdeführer), stellte am 15. Juli 2001 unter falscher Identität ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 14. Mai 2003 vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) abgewiesen wurde. B. Am 17. März 2004 heiratete er unter seinem richtigen Namen eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen erteilt wurde. Seine gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde zog er daraufhin zurück. C. Am 22. Dezember 2004 erstattete die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Anzeige wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeit. Mit Verfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 6. September 2005 wurde das Verfahren eingestellt. Am 28. Mai 2008 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut bei der Schaffhauser Polizei wegen häuslicher Gewalt. Am 29. Mai 2008 kam es zu einem tätlichen Streit zwischen den Eheleuten. Aufgrund dieser Vorfälle verfügte die Schaffhauser Polizei am 29. Mai 2008 die Wegweisung und ein Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer. D. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbarten die Eheleute am17. Juli 2008 vor dem Kantonsgericht Schaffhausen die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit. Es wurde vorgemerkt, dass die Parteien seit 1. Juni 2008 getrennt lebten. Dem Beschwerdeführer wurde zudem - unter Strafandrohung - ein Verbot auferlegt, seine Ehefrau per Telefon oder SMS zu kontaktieren oder sich ihr weniger als 20 Meter zu nähern. E. Mit Strafbefehl vom 30. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung sowie der einfachen Körperverletzung vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Am 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländeramt des Kantons Schaffhausen schriftlich verwarnt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich künftig in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten, ansonsten seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 versucht hatte, sich - trotz Hausverbot - mit einer fremden Identitätskarte Zutritt zum Casino Schaffhausen zu verschaffen, wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 17. Februar 2009 wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit gleichentags erfolgter Verfügung wurde das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs beim Casino eingestellt. Am 31. August 2008 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers. F. Am 24. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Ausländeramt Schaffhausen ein Gesuch um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die kantonale Behörde unterbreitete die Angelegenheit dem BFM. G. Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihm hierzu mit Schreiben vom 23. März 2009 das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen verlangte der Beschwerdeführer am 27. April 2009 vollständige Akteneinsicht. Er machte geltend, dass ihm das kantonale Ausländeramt lediglich einen Teil der Akten zugestellt habe und gewisse Akten zurückbehalten worden seien. Mit Schreiben vom 1. Mai 2009 hielt die Vorinstanz fest, dass nach Einsicht in die kantonalen Akten keinerlei Hinweise auf Mitteilungen Dritter im Sinne einer Anschwärzung bestehen würden. Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 verlangte der Beschwerdeführer erneut, dass ihm alle bisher nicht zugestellten Akten zur Kenntnis gebracht werden. Gleichzeitig führte er aus, seine Ehe sei nicht von Anfang an zerrüttet gewesen. Die verstorbene Ehefrau sei erst einige Wochen vor ihrem Tod aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die bisherigen strafrechtlichen "Beurteilungen" würden überdies hauptsächlich im Bagatellbereich liegen. H. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt und es wurde ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die gelebte Ehegemeinschaft habe zwar rund vier Jahre bestanden. Nebst der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft fordere Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch eine erfolgreiche Integration, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entstehen könne. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz wiederholt mit den hiesigen Gesetzen und Verhaltensregeln in Konflikt geraten. Auch eine am 27. Oktober 2008 vom Kanton Schaffhausen ausgesprochene Verwarnung habe ihn nicht von weiterer Delinquenz abhalten können. Dabei handle es sich um Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit, womit nicht davon ausgegangen werden könne, es würden lediglich Bagatelldelikte vorliegen. Der Beschwerdeführer neige zudem zu übermässigem Alkoholkonsum verbunden mit gewalttätigen Aggressionen und zu Spielsucht. Auch sei erwiesen, dass er sich in der Schweiz weder gesellschaftlich noch beruflich habe integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung sei in seinem Fall auch möglich, zulässig und zumutbar. I. Der Beschwerdeführer gelangte am 9. Juli 2009 (Poststempel) rechtsmittelweise an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Juni 2009 und sinngemäss die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er lebe nun seit acht Jahren in der Schweiz und dürfe als gut integriert bezeichnet werden. Er habe verschiedene Deutschkurse besucht, verstehe den hiesigen Dialekt und spreche fliessend Hochdeutsch. Seit seiner Heirat sei er ununterbrochen arbeitstätig, er habe nie Sozialhilfe bezogen und verfüge über keine Einträge im Betreibungsregister. Seine Ehefrau sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da sie seit Ende 2007 in Kreisen verkehrt habe, in denen regelmässig Drogen konsumiert wurden. Die Streitigkeiten mit seiner Ehefrau ab 2008 hätten sehr direkt mit dieser Wandlung der Ehefrau zusammengehängt. Sie sei am 31. August 2008 vermutlich an den Folgen einer Überdosis verstorben. Nach dem Auszug seiner Ehefrau habe er seine heutige Partnerin - eine deutsche Staatsangehörige - kennengelernt. Im Jahr 2009 sei der gemeinsame Sohn in Schaffhausen zur Welt gekommen. Da die Ehe unbestrittenermassen mehr als drei Jahre gedauert habe, sei die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers in die Schweiz zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen ungetrübten strafrechtlichen Leumund. Mit einer Ausnahme seien jedoch sämtliche Delikte im Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten zu sehen. Bezüglich des Strafbefehls vom 17. Februar 2009 sei darauf hinzuweisen, dass er versucht habe, mit einer Identitätskarte eines Kollegen ins Spielcasino Schaffhausen zu gelangen. Bereits seit Jahren habe er sich dort allerdings einem Spielverbot unterzogen. Da er aber nicht beabsichtigt habe, irgendwelche Dritte zu schädigen, könne nicht von einem gravierenden Regelverstoss ausgegangen werden. Es sei falsch, dass er zu übermässigem Alkoholkonsum mit gewalttätigen Aggressionen und zur Spielsucht neige. Er habe seit mehr als fünf Jahren nicht ein einziges Mal gespielt. Zwar habe er anfangs 2008 - wegen der gravierenden Eheprobleme - damit begonnen, am Abend regelmässig Alkohol zu konsumieren. Allerdings trinke er - seitdem er seine neue Partnerin Mitte 2008 kennengelernt habe - nur noch selten Alkohol; seit der Geburt seines Sohnes praktisch nie mehr. Während der gesamten Zeit in der Schweiz sei er nur drei Monate arbeitslos gewesen. Im Falle einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, würde der Kontakt zu seinem Sohn unterbunden werden. Auch könnte er ihn nicht mehr finanziell unterstützen. J. In Ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2009 Vater geworden sei, weist sie darauf hin, Abklärungen bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde in X._______ (SH) hätten ergeben, dass die Mutter des Kindes über das alleinige Sorgerecht verfüge. Die Eltern würden an verschiedenen Wohnorten leben. Der Vater sehe sein Kind jede zweite Woche einen Tag. Damit könne nicht von einer besonders engen Beziehung gesprochen werden und aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) könne kein Anwesenheitsrecht hergeleitet werden. Der Beschwerdeführer könne auch nicht als integriert angesehen werden. Integration bedeute nicht nur das Beherrschen der deutschen Sprache und die Erwerbstätigkeit sondern auch die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer vertrete zudem die Ansicht, Eingriffe in die geschützten Rechtsgüter des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit seien weniger gravierend, wenn sich diese im Bereich der Ehe ereignen würden. Das Gesetz mache aber diesbezüglich keinen Unterschied. K. In der darauffolgenden Replik vom 22. September 2009 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. L. Zur Aktualisierung seines Rechtsmittels aufgefordert, gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Schreiben beigelegt wurden ein Zwischenzeugnis des Arbeitsgebers, eine Bestätigung des Sozialamts Schaffhausen, ein Betreibungsregisterauszug sowie diverse persönliche Stellungnahmen von Freunden und Bekannten. M. Auf Aufforderung hin machte der Beschwerdeführer am 11. April 2012 schriftliche Angaben bezüglich der Vater-Kind-Beziehung. Beigelegt war dem Schreiben auch eine Erklärung der Kindsmutter vom 26. März 2012. N. Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3. Als Beweismassnahme wird in der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2009 und der Replik vom 22. September 2009 die Einvernahme der (ehemaligen) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers Z._______ als Zeugin beantragt. 3.1. Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a - e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. krauskopf/Katrin emmenegger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 3.2. Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die (ehemalige) Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hat sich bislang zweimal zur Angelegenheit geäussert (vgl. die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahmen vom 12. September 2009 bzw. 26. März 2012). Angesichts dessen kann nicht erwartet werden, dass die erwähnte Person als Zeugin wesentlich neue Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass ihre Schilderungen über das bereits Bekannte hinausgehen und geeignet wären, ein anderes Licht auf die hier interessierenden Fragen zu werfen. Von der beantragten Beweisvorkehr kann somit in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 traten das Ausländergesetz und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 4.2. Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da er jedoch mit Gesuch vom 24. Februar 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.
5. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs.1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE). 6. 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). 6.2. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als fünf Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer hat daher keinen von der Ehe unabhängigen (selbständigen) Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 AuG erworben. 7. 7.1. Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. 7.2. Fraglos erfüllt der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, hat doch die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau mehr als drei Jahre gedauert. 7.3. Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 7.4. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, verwendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134 II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). 7.5. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die erfolgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses, das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensentscheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1AuG) gegen das zum vornherein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausreichenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.6. In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit führt der Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner Heirat ununterbrochen arbeitstätig gewesen, habe nie Sozialhilfe bezogen und verfüge über keinerlei Einträge im Betreibungsregister. Während der gesamten Zeit sei er nur drei Monate arbeitslos gewesen (vgl. Beschwerde vom 8. Juli 2009). Aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich dennoch gewisse Zweifel an seiner beruflichen Integration. Gemäss einer Ausweis-Verlustmeldung bei der Schaffhauser Polizei vom 14. Oktober 2004 arbeitete der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nicht. Auch in einem Rapport der Schaffhauser Polizei vom 11. Januar 2005 wurde vermerkt, dass er zur Zeit ohne Arbeitsstelle sei. Gemäss Angaben im Gesuch "Ausländerbewilligung" vom 6. Mai 2005 arbeitete der Beschwerdeführer anschliessend per 1. Juni 2005 als Teilzeit-Mitarbeiter (20 Stunden pro Woche) in der Produktion bei S. Auch am 27. Februar 2006 arbeitete er dort noch in Teilzeitanstellung (32.8 Stunden pro Woche; vgl. Verlängerungsgesuch Ausweis B vom 27. Februar 2006). Vom 14. Februar 2008 bis 27. April 2008 war er bei der Stiftung Impuls tätig. Seit dem 18. Juli 2008 ist er - bis heute - im Restaurant L. als Verkaufsaushilfe angestellt (vgl. Zwischenzeugnis der L. AG vom 26. Januar 2012). Aus welchem Grund er über eine längere Zeit ein Teilzeitpensum inne hatte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang auch, wie er zeitweise mit einem Bruttolohn von Fr. 17.70 und einem Wochenarbeitspensum von 20 Stunden selber für seine Bedürfnisse aufkommen konnte. Einem Schreiben der Stadt Schaffhausen vom 26. Januar 2012 ist zu entnehmen, dass er seit dem 1. Januar 2002 bis heute keine Sozialhilfebezogen hat. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug vom 10. Februar 2012 keinerlei Einträge vermerkt. 7.7. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Ein Verfahren wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten, begangen in der Zeit von April 2004 bis zum 22. Dezember 2004 zum Nachteil seiner - inzwischen verstorbenen - Ehefrau, wurde zwar mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen am 6. September 2005 eingestellt. Am 28. Mai 2008 musste hingegen erneut die Polizei wegen häuslicher Gewalt ausrücken (vgl. Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008). Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot wegen häuslicher Gewalt verfügt (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2008). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts vom 30. September 2008 wegen mehrfacher Drohung und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 17. Februar 2009 erfolgte eine Verurteilung zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 60.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit. Ein gleichzeitig eingeleitetes Verfahren wegen Hausfriedensbruch wurde mit Verfügung vom 17. Februar 2009 eingestellt. Aufgrund dieser Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich lediglich um strafrechtliche Verurteilungen, die hauptsächlich im Bagatellbereich liegen würden. Immerhin zeigt sich durch die wiederholte Straffälligkeit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Selbst eine schriftliche Verwarnung des Ausländeramts des Kantons Schaffhausen vom 27. Oktober 2008 - in der festgehalten wurde, er habe sich in jeder Beziehung absolut klaglos zu verhalten, ansonsten seine Ausweisung aus der Schweiz geprüft werde - zeigte keine Wirkung und konnte ihn nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Unbehelflich ist, dass es sich dabei - mit einer Ausnahme - um Delikte im Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten handelt, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird. Gesamthaft betrachtet kann somit nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe gegenüber der rechtsstaatlichen Ordnung den zu erwarteten Respekt. Davon zeugt auch der Umstand, dass er sich selbst gegenüber Polizeifunktionären äusserst unkooperativ verhielt und diese beschimpfte, wie aus einem Tatbestandsrapport der Schaffhauser Polizei vom 4. Juni 2008 hervorgeht (vgl. S. 4). Zu erwähnen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer im Casino Schaffhausen mit einem Hausverbot belegt ist, welches er am 15. Januar 2003 - noch während des laufenden Asylverfahrens und unter falscher Identität - selber beantragte (sog. Selbstausschluss). Dass aufgrund dieses Umstands auf eine übermässige Neigung zum Glückspiel geschlossen wird (vgl. Vernehmlassung vom 11. Juni 2009), liegt demnach auf der Hand. Immerhin wollte sich der Beschwerdeführer am 9. Januar 2009 erneut Zutritt zum Casino Schaffhausen verschaffen, was zur obgenannten Verurteilung wegen Fälschung von Ausweisen sowie Nichtbewährung während der Probezeit führte. 7.8. In sprachlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2007 bis zum 14. Dezember 2007 einen Deutschkurs besuchte (vgl. Kursbestätigung Sprachschule vom 13. Dezember 2007). Diverse Referenzschreiben - vor allem von Personen aus dem beruflichen Umfeld - bestätigen, dass er über gewisse soziale Kontakte verfügt. Weitere Bemühungen des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Zwar sind beim Beschwerdeführer aufgrund des Ausgeführten durchaus gewisse positive Integrationsleistungen vorhanden. Allerdings kann aufgrund seines Verhaltens (vgl. E. 6.7) nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers die Rede sein, muss doch davon ausgegangen werden, dass er sich in gesellschaftlicher Hinsicht nicht anstandslos in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. 7.9. Im Ergebnis steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt, ist doch das kumulativ erforderliche Kriterium der erfolgreichen Integration nicht gegeben.
8. Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, Art. 50 AuG N. 7 sowie Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 50 N. 23 f.). Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines sogenannten "nachehelichen Härtefalls" herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 f. mit weiteren Hinweisen). 8.1. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Trennung von ihrem Ehemann - am 31. August 2008 - verstorben ist, stellt dieser Umstand keinen persönlichen Grund im obgenannten Sinne mehr dar. Beschwerdeweise wird hingegen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei 2009 Vater eines Sohnes geworden. Die Mutter sei eine in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung würde demnach bedeuten, dass der Kontakt zu seinem Sohn unterbunden würde. Er könnte ihn auch nicht mehr finanziell unterstützen, da er mit allergrösster Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsstelle finden würde. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz soll die Mutter über das alleinige Sorgerecht verfügen (vgl. Vernehmlassung vom 25. August 2009). Neueren Informationen zufolge ist die Kindsmutter in der Zwischenzeit nach Deutschland zurückgekehrt. Von der zuständigen deutschen Vormundschaftsbehörde sei der Beschwerdeführer telefonisch dazu aufgefordert worden, monatlich EURO 290 an die Kindsmutter zu überweisen. Diesen Betrag zahle er seither regelmässig und er unterstütze sie auch sonst bei grösseren Anschaffungen (vgl. Schreiben vom 11. April 2012). Amtliche Dokumente über die Regelung des Sorgerechts und des Unterhalts liegen nicht vor. Aus einer dem Schreiben beigelegten Erklärung der Ex-Partnerin vom 26. März 2012 geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn ein bis zwei Mal pro Monat sehe und er sich in dieser Zeit vorbildlich und zuverlässig um ihn kümmere. 8.2. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Aspekt der Achtung des Familienlebens hinweist (vgl. Schreiben vom 11. April 2012), so gilt es auszuführen, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Dieses Recht kann verletzt werden, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). In casu erübrigt sich somit eine weitere Überprüfung, handelt es sich doch beim Sohn des Beschwerdeführers um einen deutschen Staatsangehörigen, der mit seiner Mutter in Deutschland lebt und somit über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2012). 8.3. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3374/2010 vom 4. Januar 2012 E. 9). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f.). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) (siehe Caroni, a.a.O., Art. 50 N. 23 f.). 8.4. Im Hinblick auf die unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE genannten Kriterien ist auf die bisherigen Erwägungen hinzuweisen. Auch in Anbe-tracht der weiteren Aspekte (Bst. e - g) kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer befinde sich in einer Härtefallsituation, welche die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfordern würde. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2001 - als damals 24jähriger - in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 14. Mai 2003 abgewiesen wurde. Angesichts seines Alters ist die Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht als sehr lang anzusehen. In beruflicher und wirtschaftlicher sowie in sprachlicher Hinsicht weist die Eingliederung des Beschwerdeführers auf eine normale zeitliche Entwicklung, welche jedoch nicht einer besonderen Integrationsleistung entspricht. Der Beschwerdeführer hat denn auch den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht und hat mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre dort verlebt. Er ist zudem mit den heimatlichen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut. Es kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche die Reintegration erleichtern dürften. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Nicht ausschlaggebend ist es zudem, wenn in seinem Heimatland die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Verdienstmöglichkeiten nicht denjenigen der Schweiz entsprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheitlichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation keine wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthalts erfordern würden. Zu betonen ist, dass derartige Gründe nur dann anzunehmen sind, wenn die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung stark gefährdet erscheint und nicht bereits dann, wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit Hinweisen). In der konkreten Situation des Beschwerdeführers liegt keine - gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche - erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben begründet, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist.
9. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1. Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2. Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 10.2). 10.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten.
11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem bereits in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen (Akten retour) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: