Zulassung von Spitälern (Kanton)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend den Antrag auf Er- teilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe RAD2 als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAC fortgeführt.
C-4420/2022 Seite 4
E. 3 Über die Kosten dieses Teilentscheids und deren Verlegung sowie über eine allfällige Parteientschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend den Antrag auf Er- teilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe RAD2 als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAC fortgeführt. C-4420/2022 Seite 4
- Über die Kosten dieses Teilentscheids und deren Verlegung sowie über eine allfällige Parteientschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Gesundheit. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4420/2022 Teilabschreibungsentscheid vom 27. April 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Spitalverband Limmattal, vertreten durch lic. iur. Lorenzo Marazzotta, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation, Festsetzung des Kantons Zürich; RRB Nr. 1104 vom 24. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1104 vom 24. August 2022 die Spitallisten 2023 Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation beschlossen hat, dass der Spitalverband Limmattal (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, mit Eingabe vom 30. September 2022 (BVGer-act. 1) gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, ihm seien auch für die Leistungsgruppen RAD2 und KAC unbefristete Leistungsaufträge zu erteilen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2022 (BVGer-act. 6) die vorläufige Sistierung des Verfahrens in Bezug auf den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe RAD2 beantragt hat, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Antrags ausgeführt hat, die Gesundheitsdirektion habe anlässlich der vorliegenden Beschwerde die Vergabe der Leistungsaufträge für RAD2 erneut überprüft; dabei habe sich gezeigt, dass fachliche Differenzen bei der Zuteilung der betroffenen Leistungen beständen und voraussichtlich eine Überarbeitung der Leistungsgruppe erforderlich sein werde, um die Leistungen korrekt abbilden zu können; es sei daher vorgesehen, dem Beschwerdeführer den Leistungsauftrag für RAD2 - zumindest vorläufig - ab 1. Januar 2023 wiedererwägungsweise zu erteilen; die Gesundheitsdirektion werde dem Regierungsrat im Januar 2023 - rückwirkend auf den 1. Januar 2023 - in diesem Sinne Antrag stellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2023 (BVGer-act. 9) sein ausdrückliches Einverständnis zur Sistierung des Verfahrens in Bezug auf den Leistungsauftrag RAD2 gegeben und ausgeführt hat, im Falle der angekündigten Wiedererwägung würde das Beschwerdeverfahren in Bezug auf diesen Punkt gegenstandslos, dass das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (BVGer-act. 11) in Bezug auf den Leistungsauftrag RAD2 bis zum Vorliegen der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz sistiert wurde, dass die Vorinstanz am 6. März 2023 (Postaufgabe; BVGer-act. 13) den RRB Nr. 229 vom 1. März 2023 des Regierungsrats Kantons Zürich eingereicht hat, dass daraus ersichtlich ist, dass der Regierungsrat dem Beschwerdeführer den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe RAD2 Komplexe interventionelle Radiologie ab 1. Januar 2023 wiedererwägungsweise definitiv erteilt hat, dass beim Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Parteien an einer materiellen Beurteilung des Rechtsstreites im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kaiser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 266 Rz. 3.206; BVGE 2009/9 E. 3.3.1), dass je nachdem, ob das Rechtsschutzinteresse ganz oder bloss teilweise entfällt, die Streitsache vollständig oder nur zum Teil gegenstandslos wird (Moser/Beusch/Kneubühler/Kaiser, a.a.O., S. 266 Rz. 3.207), dass das Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Beurteilung des Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe RAD2 mit der Erteilung des entsprechenden Leistungsauftrags ab 1. Januar 2023 unbestrittenermassen weggefallen ist, dass das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 betreffend den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe RAD2 damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass über die Kosten dieses Teilentscheids und deren Verlegung sowie über eine allfällige Parteientschädigung im Entscheid über die Hauptsache zu befinden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend den Antrag auf Erteilung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe RAD2 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Beschwerdeverfahren C-4420/2022 wird betreffend Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAC fortgeführt.
3. Über die Kosten dieses Teilentscheids und deren Verlegung sowie über eine allfällige Parteientschädigung wird im Entscheid über die Hauptsache befunden.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Versand: