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C-4377/2013

C-4377/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-31 · Deutsch CH

Rückvergütung von Beiträgen

Sachverhalt

A. B._______ (im Folgenden: die verstorbene Ehefrau), geboren 1952, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, leistete während mehreren Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 8. Juli 1991 heiratete sie A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit welchem sie keine Kinder hatte. Am 18. Oktober 2006 verstarb sie (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, [im Folgenden: act.] 1 und 5). B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wies die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Hinterlassenenrente ab (act. 6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2013 (act. 8) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 ab (act. 11). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versterbens seiner Ehegattin keine Kinder unter 18 Jahren hatte. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Witwerrente. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass seine Frau in der Schweiz Beiträge bezahlt hätte, welche ihm nun zustünden. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Juni 2013 (act. 11) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

E. 2.2 Die verstorbene Ehefrau war Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wie es der Beschwerdeführer auch ist (und der in Bosnien und Herzegowina seinen Wohnsitz hat). Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHVG gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK es zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auszurichten.

E. 3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).

E. 3.2 Es ist unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau die Beitragspflicht und die Beitragsdauer erfüllt hat (vgl. act. 5).

E. 3.3 Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwerrente nicht, weil er im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Da im Zeitpunkt des Versterbens seiner ehemaligen Ehefrau am 18. Oktober 2006 keine gemeinsamen Kinder vorhanden waren, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Witwerrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5).

E. 3.4 Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente hat.

E. 3.5 Soweit die Beschwerde auch den Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge betreffen würde, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 4.2).

E. 3.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 4 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AVHG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg sowie Kopie zur Kenntnisnahme auf postalischem Weg [per Einschreiben mit Rückschein]) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4377/2013 Urteil vom 31. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwerrente (Einspracheverfügung vom 14. Juni 2013). Sachverhalt: A. B._______ (im Folgenden: die verstorbene Ehefrau), geboren 1952, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, leistete während mehreren Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 8. Juli 1991 heiratete sie A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit welchem sie keine Kinder hatte. Am 18. Oktober 2006 verstarb sie (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, [im Folgenden: act.] 1 und 5). B. Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 wies die SAK das Gesuch des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Hinterlassenenrente ab (act. 6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. April 2013 (act. 8) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2013 ab (act. 11). Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Versterbens seiner Ehegattin keine Kinder unter 18 Jahren hatte. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2013 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer Witwerrente. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass seine Frau in der Schweiz Beiträge bezahlt hätte, welche ihm nun zustünden. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist vorliegend nicht gegeben, sodass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Juni 2013 (act. 11) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.2 Die verstorbene Ehefrau war Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wie es der Beschwerdeführer auch ist (und der in Bosnien und Herzegowina seinen Wohnsitz hat). Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die AHVG gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5284/2009 vom 10. Februar 2010 E. 2.1 m.w.H.).

3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK es zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine Witwerrente auszurichten. 3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG), haben Witwen und Witwer Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). 3.2 Es ist unbestritten, dass die verstorbene Ehefrau die Beitragspflicht und die Beitragsdauer erfüllt hat (vgl. act. 5). 3.3 Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Witwerrente nicht, weil er im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte. Da im Zeitpunkt des Versterbens seiner ehemaligen Ehefrau am 18. Oktober 2006 keine gemeinsamen Kinder vorhanden waren, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Witwerrente nach Art. 23 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.5). 3.4 Es ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen gesetzlichen Anspruch auf Ausrichtung einer Witwerrente hat. 3.5 Soweit die Beschwerde auch den Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge betreffen würde, kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 4.2). 3.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AVHG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg sowie Kopie zur Kenntnisnahme auf postalischem Weg [per Einschreiben mit Rückschein])

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: