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C-4370/2019

C-4370/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-22 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Die am (...) 1955 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Türkei, war vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 2019 - grösstenteils als Auslandschweizerin freiwillig - bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 102; 104; 105; 106 S. 5-6). Aus der 1987 geschlossenen Ehe mit B._______, geboren am (...) 1959, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, hat sie zwei Kinder, welche 1987 und 1990 geboren wurden (SAK-act. 50 S. 1; 104 S. 1). B. B.a Die Versicherte verlangte am 13. September 2012 eine Rentenvorausberechnung (SAK-act. 48). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz oder SAK) mit, dass sie ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 860.- pro Monat habe, ab 1. Mai 2024 aufgrund des Versicherungsfalls des Ehemanns schliesslich Fr. 1'178.- pro Monat (SAK-act. 52). B.b Am 30. September 2018 stellte die Versicherte bei der SAK ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 94). B.c Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 862.- monatlich zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 43 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 32, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 9.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'220.- zugrunde (SAK-act. 106). B.d Am 27. Mai 2019 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Rentenverfügung. Sie machte geltend, dass sie die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen werde mit Fr. 14'220.- angegeben. Ihr Ehemann habe zwischen 1988 und 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von ungefähr Fr. 1'835'663.- erzielt, dies ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'215.-. Weiter verwies sie darauf, dass die Einkommen ungeteilt anzurechnen seien, wenn nur ein Ehegatte rentenberechtigt sei, der andere jedoch noch nicht. Ausserdem seien ihr 9.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen. Sie bat aus diesen Gründen um eine detaillierte Kalkulation (SAK-act. 107). B.e Die Vorinstanz wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Rentenberechnung sei laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen korrekt ausgefallen. Aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt 31 Jahren bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Anwendung der Rentenskala 32. Das durchschnittliche Jahreseinkommen berechne sich aufgrund der Summe des Erwerbseinkommens im individuellen Konto (IK), welche Fr. 20'263.- betrage. Die Einkommensteilung sei vorliegend noch nicht vorgenommen worden, weil der Versicherungsfall beim Ehemann noch nicht eingetreten sei. Die Summe dieser Einkommen werde aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsmonate geteilt und mit zwölf multipliziert. Anschliessend seien die Erziehungsgutschriften, welche bei verheirateten Eltern hälftig aufzuteilen seien, hinzuzurechnen. Hieraus ergebe sich der Betrag von Fr. 14'220.-. In Anwendung der Rentenskala 32 ergebe sich entsprechend eine monatliche Altersrente von Fr. 862.- (SAK-act. 116). C. C.a Am 28. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz und beantragte die Überprüfung ihrer Altersrente. Sie begründete ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens falsche Parameter verwendet worden seien. Sie habe ihrer Meinung nach Anrecht auf das minimale durchschnittliche Einkommen von Fr. 14'220.- sowie Erziehungsgutschriften. Daraus resultiere letztlich eine (monatliche) Rente von Fr. 1'063.- (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und führte die einzelnen Berechnungsschritte erneut detailliert aus (B-act. 5). C.c Am 22. Oktober 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 21. November 2019 eine Replik einzureichen (B-act. 6), wovon diese in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte. C.d Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, mit dem Hinweis, dass die Mandatierung der Schweizerischen Post mit einem Rückbehaltungsauftrag die rechtsgültige Zustellung der Postsendung und den Fristenlauf nicht hindere und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht habe (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 31. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.).

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019, mit welchem die SAK der Beschwerdeführerin die mit Wirkung ab 1. Juni 2019 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 862.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat.

E. 4 Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-2096/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1), insbesondere nach dem AHVG (in der Fassung vom 1. Juni 2019), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 1. Mai 2019), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV, SR 831.111; in der Fassung vom 1. Januar 2019), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 4.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

E. 4.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2019 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 8, gültig ab 1. Januar 2019, www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 16.3.2021; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3).

E. 4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5305). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Verheiratete Personen, die nie persönlich Beiträge entrichtet haben, deren Ehegatte aber während der Zeit, während der sie versichert waren, den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und denen weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, weisen als Erstrentenberechtigte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von null Franken auf (RWL Rz. 5104).

E. 4.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt, jedoch nicht im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV).

E. 4.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2019 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'185.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'660.- (3 x 12 x Fr. 1'185.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL).

E. 4.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens falsche Parameter verwendet worden seien. Sie sei nie erwerbstätig gewesen und habe vor allem von den geleisteten Beiträgen ihres Ehemannes profitiert. Ihr Ehemann sei nur kurzfristig arbeitslos gewesen und habe geringfügige Beiträge einbezahlt. Um diese minderen Beiträge auszugleichen, habe sie eigene freiwillige Zahlungen an die AHV geleistet. Diese Beiträge würden ihr nun von der SAK als Einkommen hochgerechnet. Sie habe ihrer Meinung nach Anrecht auf das minimale durchschnittliche Einkommen von Fr. 14'220.- sowie Erziehungsgutschriften. Daraus resultiere ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'885.- und letztendlich eine (monatliche) Rente von Fr. 1'063.-.

E. 5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz zusammenfassend ein, aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt 31 Jahren bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Anwendung der Rentenskala 32. Das durchschnittliche Jahreseinkommen berechne sich aufgrund der Summe des Erwerbseinkommens im individuellen Konto (IK), welche vorliegend gemäss den registrierten Einträgen zwischen 1987 und 2019 Fr. 20'263.- betrage. Die Einkommensteilung sei vorliegend noch nicht vorgenommen worden, weil der Versicherungsfall beim Ehemann noch nicht eingetreten sei. Die ermittelte Erwerbssumme der Beschwerdeführerin werde mit dem Faktor 1.000 aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsmonate geteilt und mit zwölf multipliziert. Anschliessend seien die Erziehungsgutschriften, welche bei verheirateten Eltern hälftig aufzuteilen seien, hinzuzurechnen. Konkret habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf 19 halbe, das heisst 8.5 [recte: 9.5] ganze Erziehungsgutschriften. Aus alledem ergebe sich als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen der Betrag von Fr. 14'220.-. In Anwendung der Rentenskala 31 [recte: 32] betrage die monatliche Altersrente somit Fr. 862.-.

E. 5.3 Der Rentenbeginn fällt vorliegend auf den 1. Juni 2019, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres am (...) 2019 folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ab diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführerin die AHV-Rente ausgerichtet. Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 sind in Bezug auf den per 1. Juni 2019 festgesetzten Rentenbeginn korrekt und nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Die im IK-Auszug angeführten Versicherungszeiten sind vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 4.7). Gemäss den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug war die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 2019 während 377 Monaten respektive 31 Jahren und 5 Monaten bei der AHV/IV versichert. In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend 31 volle Beitragsjahre (respektive 372 Monate) anrechenbar. Bei der Beschwerdeführerin beläuft sich die (im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 43 Jahre. Wie vorstehend (vgl. oben E. 4.3) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von 31 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 32 (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 10). Mit 31 Beitragsjahren weist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 43 Jahren eine Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in Anwendung der Rentenskala 32 (vgl. Rententabellen 2019, S. 41) vorgenommen hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden.

E. 5.5 Im IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1988 bis 1996, 1998 bis 2007 und 2010 bis 2018 aufgrund ihrer Ehe mit B._______ bei der AHV versichert war und keine eigenen Beiträge an die AHV entrichtet hat. In den Jahren 1997, 2008 und 2009 hat die Beschwerdeführerin selbst Beiträge an die AHV geleistet (vgl. SAK-act. 104 S. 4). Dies deckt sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe in erster Linie von den Beiträgen ihres Ehemannes profitiert und lediglich in der Zeit, als dieser arbeitslos gewesen sei, Beiträge geleistet, um die geringeren Beiträge des Ehemanns auszugleichen. Die im IK-Auszug angeführten Erwerbseinkommen sind daher vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 4.7). Gestützt auf die verbindlichen IK-Eintragungen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Jahre 1988 bis 2018 ein Gesamteinkommen von Fr. 20'263.- gutgeschrieben (SAK-act. 104 S. 2 und 4). Nicht zu beanstanden ist, dass die SAK dabei die Einkommensteilung (noch) nicht vorgenommen hat, da die Voraussetzungen von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG (vgl. oben E. 4.5) derzeit (noch) nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die vom Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zu Recht ungeteilt ausschliesslich in seinem IK eingetragen und vorliegend lediglich die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997, 2008 und 2009 entrichteten Beiträge als Einkommen berücksichtigt worden (vgl. auch oben E.4.4). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 1988 berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2019 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.000 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 372 Monaten - ein Betrag von Fr. 654.- (= Fr. 20'263.- x 1.000 : 372 x 12). Auch diesen Betrag hat die SAK demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu SAK-act. 116).

E. 5.6 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften steht fest, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin am (...)1987 (C._______) beziehungsweise (...) 1990 (D._______) geboren sind (SAK-act. 104 S. 1) und demnach Erziehungsgutschriften von 1988 bis längstens 2006 (16. Altersjahr von D._______) gewährt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. oben E. 4.6). Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der ganzen Zeit von 1988 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (SAK-act. 104 S. 5). Entsprechend sind die Erziehungsgutschriften hälftig zu teilen (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Daraus ergibt sich ein Anspruch von 19 (ganzen) Jahren Erziehungsgutschriften mit je hälftiger Anrechnung, woraus Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 405'270.- (= 19 x Fr. 42'660.- [E. 4.6] : 2) resultieren. Die Summe der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften der Beschwerdeführerin beläuft sich demnach in Übereinstimmung mit der Berechnung der Vorinstanz auf Fr. 13'073.- (= 405'270.- : 31).

E. 5.7 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (RWL Rz. 5101). Die Summe des Durchschnittswertes der Erziehungsgutschriften von Fr. 13'073.- und des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 654.- ergibt einen Betrag von Fr. 13'727.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 32 von Fr. 14'220.- ergibt sich der verfügte Rentenbetrag von Fr. 862.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 42).

E. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK der Beschwerdeführerin. Das Ehegattensplitting ist zu Recht noch nicht erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala 32 führt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 13'727.- zu einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 862.-. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Die Abweisung erfolgt somit gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren.

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 7.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4370/2019 Urteil vom 22. März 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Türkei), vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2019. Sachverhalt: A. Die am (...) 1955 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Türkei, war vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 2019 - grösstenteils als Auslandschweizerin freiwillig - bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 102; 104; 105; 106 S. 5-6). Aus der 1987 geschlossenen Ehe mit B._______, geboren am (...) 1959, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, hat sie zwei Kinder, welche 1987 und 1990 geboren wurden (SAK-act. 50 S. 1; 104 S. 1). B. B.a Die Versicherte verlangte am 13. September 2012 eine Rentenvorausberechnung (SAK-act. 48). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 teilte ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz oder SAK) mit, dass sie ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von Fr. 860.- pro Monat habe, ab 1. Mai 2024 aufgrund des Versicherungsfalls des Ehemanns schliesslich Fr. 1'178.- pro Monat (SAK-act. 52). B.b Am 30. September 2018 stellte die Versicherte bei der SAK ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 94). B.c Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 sprach die SAK der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2019 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 862.- monatlich zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von 31 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrganges von 43 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 32, Erziehungsgutschriften für die Dauer von 9.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 14'220.- zugrunde (SAK-act. 106). B.d Am 27. Mai 2019 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Rentenverfügung. Sie machte geltend, dass sie die Berechnung nicht nachvollziehen könne. Das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen werde mit Fr. 14'220.- angegeben. Ihr Ehemann habe zwischen 1988 und 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von ungefähr Fr. 1'835'663.- erzielt, dies ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 59'215.-. Weiter verwies sie darauf, dass die Einkommen ungeteilt anzurechnen seien, wenn nur ein Ehegatte rentenberechtigt sei, der andere jedoch noch nicht. Ausserdem seien ihr 9.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen. Sie bat aus diesen Gründen um eine detaillierte Kalkulation (SAK-act. 107). B.e Die Vorinstanz wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Rentenberechnung sei laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen korrekt ausgefallen. Aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt 31 Jahren bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Anwendung der Rentenskala 32. Das durchschnittliche Jahreseinkommen berechne sich aufgrund der Summe des Erwerbseinkommens im individuellen Konto (IK), welche Fr. 20'263.- betrage. Die Einkommensteilung sei vorliegend noch nicht vorgenommen worden, weil der Versicherungsfall beim Ehemann noch nicht eingetreten sei. Die Summe dieser Einkommen werde aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsmonate geteilt und mit zwölf multipliziert. Anschliessend seien die Erziehungsgutschriften, welche bei verheirateten Eltern hälftig aufzuteilen seien, hinzuzurechnen. Hieraus ergebe sich der Betrag von Fr. 14'220.-. In Anwendung der Rentenskala 32 ergebe sich entsprechend eine monatliche Altersrente von Fr. 862.- (SAK-act. 116). C. C.a Am 28. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann B._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz und beantragte die Überprüfung ihrer Altersrente. Sie begründete ihre Beschwerde zusammengefasst damit, dass bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens falsche Parameter verwendet worden seien. Sie habe ihrer Meinung nach Anrecht auf das minimale durchschnittliche Einkommen von Fr. 14'220.- sowie Erziehungsgutschriften. Daraus resultiere letztlich eine (monatliche) Rente von Fr. 1'063.- (Beschwerdeakten [B-act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und führte die einzelnen Berechnungsschritte erneut detailliert aus (B-act. 5). C.c Am 22. Oktober 2019 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, bis zum 21. November 2019 eine Replik einzureichen (B-act. 6), wovon diese in der Folge jedoch keinen Gebrauch machte. C.d Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, mit dem Hinweis, dass die Mandatierung der Schweizerischen Post mit einem Rückbehaltungsauftrag die rechtsgültige Zustellung der Postsendung und den Fristenlauf nicht hindere und die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik eingereicht habe (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 31. Juli 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b m.H.).

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde und damit Begrenzung des Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019, mit welchem die SAK der Beschwerdeführerin die mit Wirkung ab 1. Juni 2019 zugesprochene monatliche AHV-Rente von Fr. 862.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Rentenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Verordnung korrekt berechnet hat.

4. Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei, sodass sich ihre Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-2096/2011 vom 21. Oktober 2013 E. 3.1), insbesondere nach dem AHVG (in der Fassung vom 1. Juni 2019), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom 1. Mai 2019), der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV, SR 831.111; in der Fassung vom 1. Januar 2019), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 4.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 4.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer (weniger als 43 Jahre für Frauen) besteht Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Abstufung der Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV sowie Rententabellen 2019 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 8, gültig ab 1. Januar 2019, www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen, abgerufen am: 16.3.2021; BGE 121 V 71 E. 1; zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3). 4.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Art. 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto (IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 5305). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Verheiratete Personen, die nie persönlich Beiträge entrichtet haben, deren Ehegatte aber während der Zeit, während der sie versichert waren, den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und denen weder Erziehungs- noch Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, weisen als Erstrentenberechtigte ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von null Franken auf (RWL Rz. 5104). 4.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt, jedoch nicht im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe (Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV). 4.6 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2019 beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf Fr. 1'185.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 19 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [SR 831.108]) und die (ungeteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42'660.- (3 x 12 x Fr. 1'185.-). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden, wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (Rz. 5486 1/16 RWL). 4.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d m.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens falsche Parameter verwendet worden seien. Sie sei nie erwerbstätig gewesen und habe vor allem von den geleisteten Beiträgen ihres Ehemannes profitiert. Ihr Ehemann sei nur kurzfristig arbeitslos gewesen und habe geringfügige Beiträge einbezahlt. Um diese minderen Beiträge auszugleichen, habe sie eigene freiwillige Zahlungen an die AHV geleistet. Diese Beiträge würden ihr nun von der SAK als Einkommen hochgerechnet. Sie habe ihrer Meinung nach Anrecht auf das minimale durchschnittliche Einkommen von Fr. 14'220.- sowie Erziehungsgutschriften. Daraus resultiere ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 26'885.- und letztendlich eine (monatliche) Rente von Fr. 1'063.-. 5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz zusammenfassend ein, aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt 31 Jahren bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente in Anwendung der Rentenskala 32. Das durchschnittliche Jahreseinkommen berechne sich aufgrund der Summe des Erwerbseinkommens im individuellen Konto (IK), welche vorliegend gemäss den registrierten Einträgen zwischen 1987 und 2019 Fr. 20'263.- betrage. Die Einkommensteilung sei vorliegend noch nicht vorgenommen worden, weil der Versicherungsfall beim Ehemann noch nicht eingetreten sei. Die ermittelte Erwerbssumme der Beschwerdeführerin werde mit dem Faktor 1.000 aufgewertet und anschliessend durch die Anzahl der Beitragsmonate geteilt und mit zwölf multipliziert. Anschliessend seien die Erziehungsgutschriften, welche bei verheirateten Eltern hälftig aufzuteilen seien, hinzuzurechnen. Konkret habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf 19 halbe, das heisst 8.5 [recte: 9.5] ganze Erziehungsgutschriften. Aus alledem ergebe sich als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen der Betrag von Fr. 14'220.-. In Anwendung der Rentenskala 31 [recte: 32] betrage die monatliche Altersrente somit Fr. 862.-. 5.3 Der Rentenbeginn fällt vorliegend auf den 1. Juni 2019, das heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres am (...) 2019 folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Ab diesem Zeitpunkt wird der Beschwerdeführerin die AHV-Rente ausgerichtet. Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 sind in Bezug auf den per 1. Juni 2019 festgesetzten Rentenbeginn korrekt und nicht zu beanstanden. 5.4 Die im IK-Auszug angeführten Versicherungszeiten sind vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 4.7). Gemäss den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug war die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 2019 während 377 Monaten respektive 31 Jahren und 5 Monaten bei der AHV/IV versichert. In Anwendung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend 31 volle Beitragsjahre (respektive 372 Monate) anrechenbar. Bei der Beschwerdeführerin beläuft sich die (im Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 43 Jahre. Wie vorstehend (vgl. oben E. 4.3) dargelegt, besteht bei unvollständiger Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven Beitragsdauer von 31 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala 32 (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 10). Mit 31 Beitragsjahren weist die Beschwerdeführerin im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 43 Jahren eine Lücke auf, was im Ergebnis - im Vergleich zu einer Vollrente - zu einer Kürzung des Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in Anwendung der Rentenskala 32 (vgl. Rententabellen 2019, S. 41) vorgenommen hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden. 5.5 Im IK-Auszug ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1988 bis 1996, 1998 bis 2007 und 2010 bis 2018 aufgrund ihrer Ehe mit B._______ bei der AHV versichert war und keine eigenen Beiträge an die AHV entrichtet hat. In den Jahren 1997, 2008 und 2009 hat die Beschwerdeführerin selbst Beiträge an die AHV geleistet (vgl. SAK-act. 104 S. 4). Dies deckt sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe in erster Linie von den Beiträgen ihres Ehemannes profitiert und lediglich in der Zeit, als dieser arbeitslos gewesen sei, Beiträge geleistet, um die geringeren Beiträge des Ehemanns auszugleichen. Die im IK-Auszug angeführten Erwerbseinkommen sind daher vorliegend verbindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht werden (vgl. auch oben E. 4.7). Gestützt auf die verbindlichen IK-Eintragungen hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Jahre 1988 bis 2018 ein Gesamteinkommen von Fr. 20'263.- gutgeschrieben (SAK-act. 104 S. 2 und 4). Nicht zu beanstanden ist, dass die SAK dabei die Einkommensteilung (noch) nicht vorgenommen hat, da die Voraussetzungen von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG (vgl. oben E. 4.5) derzeit (noch) nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die vom Ehemann erzielten Erwerbseinkommen zu Recht ungeteilt ausschliesslich in seinem IK eingetragen und vorliegend lediglich die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1997, 2008 und 2009 entrichteten Beiträge als Einkommen berücksichtigt worden (vgl. auch oben E.4.4). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr 1988 berücksichtigt und in Anwendung der für das Jahr 2019 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen Faktor von 1.000 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2019, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert daher - bei einer Beitragsdauer von 372 Monaten - ein Betrag von Fr. 654.- (= Fr. 20'263.- x 1.000 : 372 x 12). Auch diesen Betrag hat die SAK demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu SAK-act. 116). 5.6 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften steht fest, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin am (...)1987 (C._______) beziehungsweise (...) 1990 (D._______) geboren sind (SAK-act. 104 S. 1) und demnach Erziehungsgutschriften von 1988 bis längstens 2006 (16. Altersjahr von D._______) gewährt werden können, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. oben E. 4.6). Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der ganzen Zeit von 1988 bis 2006 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (SAK-act. 104 S. 5). Entsprechend sind die Erziehungsgutschriften hälftig zu teilen (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Daraus ergibt sich ein Anspruch von 19 (ganzen) Jahren Erziehungsgutschriften mit je hälftiger Anrechnung, woraus Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 405'270.- (= 19 x Fr. 42'660.- [E. 4.6] : 2) resultieren. Die Summe der durchschnittlichen Erziehungsgutschriften der Beschwerdeführerin beläuft sich demnach in Übereinstimmung mit der Berechnung der Vorinstanz auf Fr. 13'073.- (= 405'270.- : 31). 5.7 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (RWL Rz. 5101). Die Summe des Durchschnittswertes der Erziehungsgutschriften von Fr. 13'073.- und des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 654.- ergibt einen Betrag von Fr. 13'727.-. Aufgerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 32 von Fr. 14'220.- ergibt sich der verfügte Rentenbetrag von Fr. 862.- (vgl. Rententabellen 2019, S. 42).

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK der Beschwerdeführerin. Das Ehegattensplitting ist zu Recht noch nicht erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala 32 führt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 13'727.- zu einer monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 862.-. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demzufolge vollumfänglich abzuweisen. Die Abweisung erfolgt somit gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG im einzelrichterlichen Verfahren. 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Grundsätzlich kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: