Tarife der Spitäler
Sachverhalt
A. A.a Mit Schreiben vom 14. September 2018 (BVGer-act. 1/3) teilte die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse), vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GEF) bzw. dem Spitalamt Bern (nachfolgend: Spitalamt) mit, dass die Vertragsverhandlungen bezüglich der SwissDRG-Baserates für die Jahre 2012 bis 2018 hinsichtlich sämtlicher von ihr vertretenen und im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer definitiv gescheitert seien. Gleichzeitig machte die tarifsuisse von ihrem Recht Gebrauch, ihre bisherigen Anträge zu ergänzen. In der Folge reichten die Insel Gruppe AG und die tarifsuisse jeweils mit Eingaben vom 29. März 2019 (BVGer-act. 1/4, 1/5) und vom 16. März 2020 (BVGer-act. 1/6, 1/7) ihre Stellungnahmen beim Spitalamt ein. A.b Mit Brief vom 18. März 2021 (BVGer-act. 1/8) liessen die rubrizierten Krankenversicherungen beim Spitalamt um Mitteilung ersuchen, wie der gegenwärtige Stand des Verfahrens sei und bis wann spätestens mit einem Festsetzungsentscheid gerechnet werden dürfe. Gleichzeitig behielten sie sich die Einreichung einer Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde vor. A.c Das Spitalamt gab mit Schreiben vom 6. April 2021 (BVGer-act. 1/2) zur Antwort, es hätten seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Sonderaufgaben des Amts keine weiteren Abklärungen erfolgen können. Das Spitalamt hoffe, dem Regierungsrat im Herbst 2021 einen Beschlussentwurf vorlegen zu können. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (BVGer-act. 1) erhoben die erwähnten sieben Krankenversicherungen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), alle vertreten durch die tarifsuisse, diese weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI; Eingang: 9. Juni 2021), welche sich gegen das Spitalamt richtete, und stellten die folgenden Rechtsbegehren: "1.Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in der Behandlung des Gesuchs betreffend Festsetzung der SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 eine ungebührliche Verzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung begangen hat.
3. Die Vorinstanz sei unter Ansetzung einer einmonatigen Frist zu verpflichten, einen Beschlussentwurf betreffend Festsetzung von SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 dem Regierungsrat vorzulegen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern." Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten die Untätigkeit des Spitalamts bzw. einen Verfahrensstillstand von mehr als 14 Monaten, welcher sich nicht durch die COVID-19-Pandemie begründen lasse (BVGer-act. 1 S. 4, 8 f.). B.b Das Rechtsamt der GSI führte in der Folge die Instruktion des Beschwerdeverfahrens durch (BVGer-act. 2/1 ff.). B.c Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 (BVGer-act. 2/3) beantragte das Spitalamt die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dem Antrag der Beschwerdeführerinnen und dem Eventualersuchen des Rechtsamts der GSI, innert Monatsfrist einen entsprechenden Beschlussentwurf vorzulegen (BVGer-act. 2/1), könne aus verschiedenen Gründen nicht nachgekommen werden (BVGer-act. 2/3 S. 3). B.d Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 (BVGer-act. 2/5) machte das Spitalamt - aufforderungsgemäss (BVGer-act. 2/4) - Angaben zu den bisherigen sowie den geplanten Verfahrensschritten hinsichtlich der Ausarbeitung des besagten Beschlussentwurfs. B.e Auf entsprechende Anfrage des Rechtsamts der GSI hin (BVGer-act. 2/6) liessen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30. Juli 2021 (BVGer-act. 2/7) mitteilen, sie würden an der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde vom 4. Juni 2021 festhalten. B.f In ihrer Verfügung vom 15. September 2021 (BVGer-act. 2/9) legte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI (nachfolgend: GS GSI; vormals: Rechtsamt der GSI) ihre Auffassung dar, wonach für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht die GSI, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, sich zur Frage der Zuständigkeit der GSI und zur Weiterleitung der Beschwerdesache an das Bundesverwaltungsgericht zu äussern. B.g Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 27. September 2021 (BVGer-act. 2/10) ausrichten, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einverstanden seien und sich Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage deshalb erübrigen würden. C. C.a Die Rechtsabteilung des GS GSI leitete das Beschwerdedossier (vgl. Bst. B) mit Schreiben vom 29. September 2021 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 1. Oktober 2021) weiter. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (BVGer-act. 3) wurde seitens der Beschwerdeführerinnen am 25. Oktober 2021 geleistet (BVGer-act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte das GS GSI die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). C.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 8). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Laut Art. 47 Abs. 1 KVG setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt.
E. 1.2 Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde obliegt den allgemeinen Beschwerdeinstanzen (Art. 47 VwVG). Beschwerdeinstanz ist somit jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3 m.H.). Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt daher, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (statt vieler: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.H.). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist weiter, dass die Rechtsuchenden vorgängig ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde stellen, bevor sie die Beschwerde einreichen. Auch muss ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehen. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (siehe zum Ganzen: BVGE 2016/20 E. 3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20 sowie Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a VwVG Rz. 13, je m.H.).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Juni 2021 zunächst an die GSI. Wie eingangs erwähnt (vgl. Bst. B.a), beantragen sie in ihrer Beschwerde einerseits die Feststellung einer ungebührlichen Verzögerung bzw. Rechtsverweigerung seitens des Spitalamts bei der Behandlung ihres Gesuchs betreffend die Festsetzung der SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 und andererseits die Verpflichtung des Spitalamts zur Vorlage eines entsprechenden Beschlussentwurfs an den Regierungsrat unter Ansetzung einer Monatsfrist. Aus den weiteren formellen und materiellen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die "Verfügungsverzögerung" anfechten (BVGer-act. 1 S. 4) und verlangen, dass "der Festsetzungsentscheid ... in nützlicher Frist vorliege" (BVGer-act. 1 S. 7). Betrachtet man die Beschwerde somit gesamthaft (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 m.H.), ist der Auffassung des GS GSI beizupflichten, wonach hier letztlich (auch) der bis heute ausgebliebene Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats des Kantons Bern beanstandet wird (BVGer-act. 2/9). Gegen diese Auffassung opponieren die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise (BVGer-act. 2/10). Ursache des ausstehenden regierungsrätlichen Beschlusses ist gemäss den Beschwerdeführerinnen allerdings das Verhalten des Spitalamts (heute: Gesundheitsamt), welches laut Akten bislang keinen Beschlussentwurf fertiggestellt hat, der dem Regierungsrat hätte vorgelegt werden können. Ob einem solchen Beschlussentwurf Verfügungscharakter zukommt, ist zweifelhaft, da dessen Wirkungen wesentlich nach innen gerichtet sind (vgl. dazu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 VwVG Rz. 97). Eine Rechtsgrundlage für die mögliche Anfechtbarkeit des Entwurfs bei der GSI als ordentliche Beschwerdeinstanz ist - anders als die Beschwerdeführerinnen offenbar annehmen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4) - nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann ein vorhandener Beschlussentwurf beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Eine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde infolge des ausbleibenden Beschlussentwurfs kann beim Bundesverwaltungsgericht hingegen erhoben werden, weil damit - wie erwähnt - letztlich (auch) der ausbleibende Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats beanstandet wird und zudem das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren ein unteilbares Ganzes bildet (vgl. zum Öffentlichkeitsgesetz: Urteil des BVGer A-363/2010 vom 1. März 2010 E. 1.2.3; siehe auch Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a VwVG Rz. 9 und Fn. 24). Die durch die GSI zunächst (teilweise) durchgeführte Instruktion ändert daran nichts (vgl. BVGer-act. 2 bzw. Beschwerdedossier 2021.GSI.1524), da die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 2 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde deshalb zu bejahen.
E. 1.4 Die weiteren (formellen) Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sind ebenfalls erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen stellten mit Schreiben vom 14. September 2018 beim für die Vorbereitung der Tarifentscheide zuständigen Spitalamt ein Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Festsetzungsbeschlusses (vgl. Bst. A.a; vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Organisationsverordnung GEF vom 29. November 2000, OrV GEF, BSG 152.221.121, Stand: 1. März 2018). Ausserdem liessen sie dem Spitalamt mit Brief vom 18. März 2021 diesbezüglich eine (sinngemässe) Mahnung zukommen (vgl. Bst. A.b; siehe dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20). Seitens der Beschwerdeführerinnen besteht schliesslich ein Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Regierungsratsbeschlusses, nachdem der Regierungsrat bei Scheitern von Vertragsverhandlungen auf der Grundlage des durch das Spitalamt vorbereiteten Tarifentscheids die Tarife nach Art. 47 KVG festsetzt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000, EG KUMV, BSG 842.11, Stand: 1. Januar 2022) und ihnen im Tariffestsetzungsverfahren Parteistellung zukommt.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien teilgenommen. Sie sind vom Ausbleiben des beantragten Tariffestsetzungsbeschlusses bzw. des entsprechenden Entwurfs besonders berührt und haben an den verzögerten Handlungen ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist daher zu bejahen und auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, nachdem diese innert angemessener Frist sowie formgerecht eingereicht wurde (siehe dazu Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a VwVG Rz. 23; Art. 21 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss ebenfalls fristgemäss bezahlt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
E. 2 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahren der Rechtsanwendung einen Anspruch auf "Beurteilung innert angemessener Frist" (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1046 m.H.). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich somit nicht absolut. Sie ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 II 486 E. 3; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 290). Gewisse Pausen bei der Behandlung einer Sache sind zudem unvermeidlich und müssen in Kauf genommen werden (BGE 130 I 312 E. 5.2), solange eine solche Zeitspanne nicht stossend wirkt (BGE 124 I 139 E. 2c). Für die Rechtsuchenden ist es allerdings unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a; Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2021 (BVGer-act. 1 S. 4, 8 f.) geltend, das Spitalamt habe das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren über 14 Monate völlig stillstehen lassen und folglich eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es seit dem Einreichen der Stellungnahmen der Parteien am 16. März 2020 nichts mehr unternommen habe. Das ganze Verfahren befinde sich noch immer in der Abklärungsphase. Die enorme Dauer des Verfahrensstillstands könne nicht hinreichend begründet werden mit der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Sonderaufgaben, welche zu eingeschränkten und teilweise knappen Ressourcen im Spitalamt geführt hätten. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, das Spitalamt habe seit Ausbruch der Pandemie genügend Zeit gehabt, um sich den neuen Herausforderungen zu stellen und weitere Ressourcen zu beschaffen. Im Übrigen vermöge der Umfang des vorinstanzlichen Verfahrens einen Verfahrensstillstand von über einem Jahr nicht zu rechtfertigen. Im Schreiben vom 30. Juli 2021 (BVGer-act. 2/7) halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde mit der Begründung fest, seitens des Spitalamts sei nach wie vor unklar, ob weitere Sachverhaltsabklärungen und Verfahrensschritte mit allfälligen Verfahrensverlängerungen notwendig seien; es werde nur eine grobe Planung, aber kein genauer Zeitplan vorgelegt.
E. 3.2 Das Spitalamt weist in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 (BVGer-act. 2/3 S. 3 ff.) den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück und bestreitet, dass sich das vorinstanzliche Verfahren noch in der Abklärungsphase befinde und seit 14 Monaten völlig stillstehe. Vielmehr sei der Schriftenwechsel in Bezug auf das rechtliche Gehör abgeschlossen, und den Parteien seien mit Schreiben vom 24. September 2020 die abschliessenden Stellungnahmen gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Seitens der Gegenpartei sei am 11. März 2021 sodann eine ergänzende Stellungnahme der A._______ AG eingereicht worden. Ausserdem seien am 28. Mai 2021 bei den anderen Universitätsspitälern noch ausstehende Informationen betreffend Leistungsdaten bzw. SwissDRG-Versionen eingeholt worden. Laut Spitalamt war es seit Ausbruch der Pandemie bis im April 2021 nicht möglich, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entsprechend räumt das Spitalamt ein, dass das in Frage stehende Festsetzungsverfahren pandemiebedingt eine Verzögerung erfahren habe. Als Gründe führt das Spitalamt an, es habe aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen neuen, vielschichtigen und nicht voraussehbaren Sonderaufgaben die laufenden Aufgaben nach Priorität erledigen müssen. Unter diesen Umständen sei eine weitere Beschaffung von Ressourcen nicht ohne weiteres möglich gewesen. Das Spitalamt habe praktisch alle Ressourcen für die Pandemiebewältigung einsetzen müssen. In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 (BVGer-act. 2/5) zeigt das Spitalamt auf, welche Verfahrensschritte seit der Gesuchseinreichung (14. September 2018) bis zum Beginn der Pandemie (Frühjahr 2020) sowie seit der Entspannung der Pandemie (ca. anfangs Mai 2021) durchgeführt worden seien. Ausserdem legt das Spitalamt die geplanten Verfahrensschritte dar, wobei es sich weitere Sachverhaltsabklärungen und entsprechende weitere Verfahrensschritte vorbehält.
E. 4.1 Den vorinstanzlichen Darstellungen (vgl. E. 3.2) und Vorakten lässt sich entnehmen, dass das Spitalamt in der Zeit ab 16. März 2020 (Einreichung der Stellungnahmen der Parteien: BVGer-act. 1/6 und 1/7 bzw. Vorakten 36, 47-48) bis 9. Juni 2021 (Einreichung der vorliegenden Beschwerde) im Rahmen des hier interessierenden Tariffestsetzungsverfahrens zumindest die folgenden Verwaltungshandlungen vorgenommen hat: Schreiben der GSI bzw. des Spitalamts vom 24. September 2020, mit welchem den Parteien je die abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei vom 16. März 2020 inkl. Beilagen sowie das ergänzte Aktenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Vorakten 49); Verfügung der GSI bzw. des Spitalamts vom 18. Januar 2021 betreffend provisorische Tarife ab dem 1. Januar 2021 (Vorakten 49a); Schreiben der GSI bzw. des Spitalamts vom 6. April 2021 an die Beschwerdeführerinnen betreffend Stand des Verfahrens (Vorakten 52); Mailverkehr vom 28. Mai 2021 etc. betreffend Abklärung SwissDRG-Versionen und Daten für die Jahre 2013 und 2015 (Vorakten 53). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - im besagten Zeitraum von über 14 Monaten nicht gänzlich stillstand. Allerdings ist in der erwähnten Zeitspanne - im Vergleich zum Beginn des entsprechenden Verfahrens (vgl. Vorakten 31-53) - eine geringere Anzahl Verwaltungshandlungen festzustellen. Ausserdem sind seit der Einreichung des Tariffestsetzungsgesuchs vom 14. September 2018 bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 9. Juni 2021 2 Jahre und knapp 9 Monate vergangen. Diese Verfahrensdauer mag relativ lang erscheinen (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2350/2014 vom 29. Januar 2016, C-5749/2013 vom 31. August 2015, C-3454/2013 vom 20. April 2015). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist eine Rechtsverzögerung unter Würdigung der gesamten Umstände aber zu verneinen.
E. 4.1.1 Im Frühjahr 2020 ist bekanntlich die Corona-Pandemie ausgebrochen. Diese führte bei den kantonalen Spital- bzw. Gesundheitsämtern und damit auch beim bernischen Spitalamt namentlich im besagten Zeitraum zu erheblichen Sonder- bzw. Vollzugsaufgaben, die hier unbestritten sind (vgl. dazu BVGer-act. 1 S. 8 f.; 2/3 S. 3 f.; 7 S. 2; siehe auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen, namentlich: Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101], Epidemienverordnung [EpV, SR 818.101.1], Covid-19-Gesetz [SR 818.102] und Covid-19-Verordnungen [SR 818.101.24]). Dass dadurch im Spitalamt personelle Ressourcen in grossem Umfang absorbiert wurden (vgl. BVGer-act. 2/3 S. 5), kann als gerichtsnotorisch gelten und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Dem Spitalamt wird seitens der Beschwerdeführerinnen hingegen vorgeworfen, nicht schnell genug auf die neuen Herausforderungen reagiert und weitere personelle Ressourcen beschafft zu haben (BVGer-act. 1 S. 9).
E. 4.1.2 Das Spitalamt hält dem entgegen, zu keinem Zeitpunkt seien die Dauer der Pandemie, der Umfang und die Art der neuen, anderweitigen Aufgaben sowie der damit verbundene Ressourceneinsatz für das Spitalamt voraussehbar gewesen. Die Aufgaben des Spitalamts zur Bewältigung der Pandemie seien bis heute vielschichtig. Die Abteilung Finanzen und Controlling des Spitalamts, welche auch für die Tarifgeschäfte zuständig sei, habe u.a. die folgenden Aufgaben erfüllen müssen: tägliches Abfragen der Ressourcen bei den Spitälern, Erstellen von Lageberichten, Versorgung der Institutionen mit Schutzmaterial und Impfstoffen, Sicherstellung der Liquidität und Finanzierung der Spitäler, Abwicklung der kantonalen Abgeltung der durchgeführten Corona-Tests, Erstellung von Leistungsverträgen betreffend Aufbau, Leitung, Betrieb und Rückbau der Impf- und Testzentren sowie Erarbeitung der Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) und sofortige Umsetzung nach deren Erlass. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bedingten diese neuen Aufgaben rasch zur Verfügung stehende Ressourcen für eine jeweils ungewisse Dauer, viel personellen, rechtlichen und technischen Arbeitsaufwand unter grossem Zeitdruck sowie entsprechendes fachliches Wissen. Angesichts all der Dringlichkeiten, der Ungewissheiten und des nötigen Fachwissens hätten - anders als die Beschwerdeführerinnen meinten - nicht einfach weitere Ressourcen beschafft werden können (BVGer-act. 2/3 S. 5).
E. 4.1.3 Die Darlegungen des Spitalamts überzeugen. Das Spitalamt war aufgrund der Corona-Pandemie namentlich in der streitigen Zeitspanne plötzlich einer unvorhersehbaren und aussergewöhnlich hohen Arbeitslast ausgesetzt (vgl. dazu VPB 68 [2004] Nr. 123). Es steht ausser Frage, dass die pandemiebedingten neuen und gewichtigen Aufgaben des Spitalamts im Vergleich zur vorliegenden Tarifstreitigkeit prioritär waren. Auch ist nachvollziehbar, dass das Spitalamt seine personellen Ressourcen in dieser ungewissen Zeit nicht ohne weiteres und rasch aufstocken konnte, zumal - wie richtig geltend gemacht wird - sowohl die pandemiebedingten neuen Herausforderungen als auch die bisherigen Aufgaben des Spitalamts (namentlich die Vorbereitung der Tariffestsetzungsentscheide) qualifiziertes Fachwissen erfordern. Mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 (E. 3.4.1) können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BVGer-act. 1 S. 9). Diesem Urteil, wonach die Covid-19-Pandemie einen längerfristigen Stillstand des konkreten Strafverfahrens nicht rechtfertigte, lag - wie das Spitalamt zu Recht vorbringt - ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Während dort pandemiebedingte Verzögerungen bei Einvernahmen im Rahmen des Strafverfahrens zur Diskussion standen, musste das Spitalamt laut eigenen Angaben im besagten Zeitraum praktisch alle Ressourcen für die Pandemiebewältigung einsetzen und es wurde dadurch seiner "ureigentlichen Aufgaben auf unbestimmte Dauer fast gänzlich enthoben" (BVGer-act. 2/3 S. 5). Hinzu kommt, dass das streitige (Vor-)Verfahren - wie geltend gemacht - von seiner Natur her umfangreich und komplex ist (vgl. auch BVGer-act. 7 S. 6 f.) und das Spitalamt bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung angesichts seiner Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. dazu Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 VwVG Rz. 33 ff.). Zu erwähnen ist schliesslich, dass seitens der GSI bzw. des Spitalamts jeweils jährlich die provisorischen stationären Spitaltarife verfügt wurden (Vorakten 21b, 33a, 44a, 49a). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wirkt die fragliche Zeitspanne (16. März 2020 bis 9. Juni 2021), welche durch eine geringe Anzahl von Verwaltungshandlungen seitens des Spitalamts gekennzeichnet ist, nicht stossend. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Verfahrensdauer bislang als unangemessen zu betrachten. Selbst bei Annahme einer übermässigen Verfahrensdauer wäre diese nach dem Gesagten objektiv gerechtfertigt.
E. 4.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Spitalamt keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind die Verfahrenskosten hier auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist auf ein von den Beschwerdeführerinnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.
E. 5.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
E. 6 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird auf ein von den Beschwerdeführerinnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das BAG. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4366/2021 Urteil vom 2. Juni 2022 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante. Parteien
1. SUPRA-1846 SA,
2. Avenir Krankenversicherung AG Groupe Mutuel,
3. Easy Sana Krankenversicherung AG Groupe Mutuel,
4. Caisse maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative,
5. Mutuel Assurance Maladie SA,
6. AMB Assurances SA,
7. Philos Krankenversicherung AG Groupe Mutuel, alle vertreten durch tarifsuisse ag, diese vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern, Gesundheitsamt, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Festsetzung der SwissDRG- Baserates, Rechtsverweigerung. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. September 2018 (BVGer-act. 1/3) teilte die tarifsuisse ag (nachfolgend: tarifsuisse), vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GEF) bzw. dem Spitalamt Bern (nachfolgend: Spitalamt) mit, dass die Vertragsverhandlungen bezüglich der SwissDRG-Baserates für die Jahre 2012 bis 2018 hinsichtlich sämtlicher von ihr vertretenen und im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer definitiv gescheitert seien. Gleichzeitig machte die tarifsuisse von ihrem Recht Gebrauch, ihre bisherigen Anträge zu ergänzen. In der Folge reichten die Insel Gruppe AG und die tarifsuisse jeweils mit Eingaben vom 29. März 2019 (BVGer-act. 1/4, 1/5) und vom 16. März 2020 (BVGer-act. 1/6, 1/7) ihre Stellungnahmen beim Spitalamt ein. A.b Mit Brief vom 18. März 2021 (BVGer-act. 1/8) liessen die rubrizierten Krankenversicherungen beim Spitalamt um Mitteilung ersuchen, wie der gegenwärtige Stand des Verfahrens sei und bis wann spätestens mit einem Festsetzungsentscheid gerechnet werden dürfe. Gleichzeitig behielten sie sich die Einreichung einer Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde vor. A.c Das Spitalamt gab mit Schreiben vom 6. April 2021 (BVGer-act. 1/2) zur Antwort, es hätten seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Sonderaufgaben des Amts keine weiteren Abklärungen erfolgen können. Das Spitalamt hoffe, dem Regierungsrat im Herbst 2021 einen Beschlussentwurf vorlegen zu können. B. B.a Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 (BVGer-act. 1) erhoben die erwähnten sieben Krankenversicherungen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), alle vertreten durch die tarifsuisse, diese weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: GSI; Eingang: 9. Juni 2021), welche sich gegen das Spitalamt richtete, und stellten die folgenden Rechtsbegehren: "1.Die Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz in der Behandlung des Gesuchs betreffend Festsetzung der SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 eine ungebührliche Verzögerung bzw. eine Rechtsverweigerung begangen hat.
3. Die Vorinstanz sei unter Ansetzung einer einmonatigen Frist zu verpflichten, einen Beschlussentwurf betreffend Festsetzung von SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 dem Regierungsrat vorzulegen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern." Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten die Untätigkeit des Spitalamts bzw. einen Verfahrensstillstand von mehr als 14 Monaten, welcher sich nicht durch die COVID-19-Pandemie begründen lasse (BVGer-act. 1 S. 4, 8 f.). B.b Das Rechtsamt der GSI führte in der Folge die Instruktion des Beschwerdeverfahrens durch (BVGer-act. 2/1 ff.). B.c Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 (BVGer-act. 2/3) beantragte das Spitalamt die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dem Antrag der Beschwerdeführerinnen und dem Eventualersuchen des Rechtsamts der GSI, innert Monatsfrist einen entsprechenden Beschlussentwurf vorzulegen (BVGer-act. 2/1), könne aus verschiedenen Gründen nicht nachgekommen werden (BVGer-act. 2/3 S. 3). B.d Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 (BVGer-act. 2/5) machte das Spitalamt - aufforderungsgemäss (BVGer-act. 2/4) - Angaben zu den bisherigen sowie den geplanten Verfahrensschritten hinsichtlich der Ausarbeitung des besagten Beschlussentwurfs. B.e Auf entsprechende Anfrage des Rechtsamts der GSI hin (BVGer-act. 2/6) liessen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30. Juli 2021 (BVGer-act. 2/7) mitteilen, sie würden an der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde vom 4. Juni 2021 festhalten. B.f In ihrer Verfügung vom 15. September 2021 (BVGer-act. 2/9) legte die Rechtsabteilung des Generalsekretariats der GSI (nachfolgend: GS GSI; vormals: Rechtsamt der GSI) ihre Auffassung dar, wonach für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht die GSI, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, sich zur Frage der Zuständigkeit der GSI und zur Weiterleitung der Beschwerdesache an das Bundesverwaltungsgericht zu äussern. B.g Die Beschwerdeführerinnen liessen mit Eingabe vom 27. September 2021 (BVGer-act. 2/10) ausrichten, dass sie mit der Weiterleitung ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einverstanden seien und sich Ausführungen zur Zuständigkeitsfrage deshalb erübrigen würden. C. C.a Die Rechtsabteilung des GS GSI leitete das Beschwerdedossier (vgl. Bst. B) mit Schreiben vom 29. September 2021 (BVGer-act. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 1. Oktober 2021) weiter. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2021 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- (BVGer-act. 3) wurde seitens der Beschwerdeführerinnen am 25. Oktober 2021 geleistet (BVGer-act. 5). C.c Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2021 beantragte das GS GSI die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). C.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 8). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Laut Art. 47 Abs. 1 KVG setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest, wenn zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande kommt. 1.2 Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde obliegt den allgemeinen Beschwerdeinstanzen (Art. 47 VwVG). Beschwerdeinstanz ist somit jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3 m.H.). Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt daher, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (statt vieler: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.H.). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist weiter, dass die Rechtsuchenden vorgängig ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde stellen, bevor sie die Beschwerde einreichen. Auch muss ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehen. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (siehe zum Ganzen: BVGE 2016/20 E. 3 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20 sowie Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a VwVG Rz. 13, je m.H.). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 4. Juni 2021 zunächst an die GSI. Wie eingangs erwähnt (vgl. Bst. B.a), beantragen sie in ihrer Beschwerde einerseits die Feststellung einer ungebührlichen Verzögerung bzw. Rechtsverweigerung seitens des Spitalamts bei der Behandlung ihres Gesuchs betreffend die Festsetzung der SwissDRG-Baserates universitär für die Jahre 2012 - 2018 und andererseits die Verpflichtung des Spitalamts zur Vorlage eines entsprechenden Beschlussentwurfs an den Regierungsrat unter Ansetzung einer Monatsfrist. Aus den weiteren formellen und materiellen Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die "Verfügungsverzögerung" anfechten (BVGer-act. 1 S. 4) und verlangen, dass "der Festsetzungsentscheid ... in nützlicher Frist vorliege" (BVGer-act. 1 S. 7). Betrachtet man die Beschwerde somit gesamthaft (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3274/2012 vom 25. März 2013 E. 1.3.1 m.H.), ist der Auffassung des GS GSI beizupflichten, wonach hier letztlich (auch) der bis heute ausgebliebene Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats des Kantons Bern beanstandet wird (BVGer-act. 2/9). Gegen diese Auffassung opponieren die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise (BVGer-act. 2/10). Ursache des ausstehenden regierungsrätlichen Beschlusses ist gemäss den Beschwerdeführerinnen allerdings das Verhalten des Spitalamts (heute: Gesundheitsamt), welches laut Akten bislang keinen Beschlussentwurf fertiggestellt hat, der dem Regierungsrat hätte vorgelegt werden können. Ob einem solchen Beschlussentwurf Verfügungscharakter zukommt, ist zweifelhaft, da dessen Wirkungen wesentlich nach innen gerichtet sind (vgl. dazu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 5 VwVG Rz. 97). Eine Rechtsgrundlage für die mögliche Anfechtbarkeit des Entwurfs bei der GSI als ordentliche Beschwerdeinstanz ist - anders als die Beschwerdeführerinnen offenbar annehmen (vgl. BVGer-act. 1 S. 4) - nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann ein vorhandener Beschlussentwurf beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Eine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde infolge des ausbleibenden Beschlussentwurfs kann beim Bundesverwaltungsgericht hingegen erhoben werden, weil damit - wie erwähnt - letztlich (auch) der ausbleibende Festsetzungsbeschluss des Regierungsrats beanstandet wird und zudem das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren ein unteilbares Ganzes bildet (vgl. zum Öffentlichkeitsgesetz: Urteil des BVGer A-363/2010 vom 1. März 2010 E. 1.2.3; siehe auch Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a VwVG Rz. 9 und Fn. 24). Die durch die GSI zunächst (teilweise) durchgeführte Instruktion ändert daran nichts (vgl. BVGer-act. 2 bzw. Beschwerdedossier 2021.GSI.1524), da die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlossen ist (Art. 7 Abs. 2 VwVG). Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde deshalb zu bejahen. 1.4 Die weiteren (formellen) Voraussetzungen für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sind ebenfalls erfüllt: Die Beschwerdeführerinnen stellten mit Schreiben vom 14. September 2018 beim für die Vorbereitung der Tarifentscheide zuständigen Spitalamt ein Gesuch um Erlass eines anfechtbaren Festsetzungsbeschlusses (vgl. Bst. A.a; vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Organisationsverordnung GEF vom 29. November 2000, OrV GEF, BSG 152.221.121, Stand: 1. März 2018). Ausserdem liessen sie dem Spitalamt mit Brief vom 18. März 2021 diesbezüglich eine (sinngemässe) Mahnung zukommen (vgl. Bst. A.b; siehe dazu auch Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.20). Seitens der Beschwerdeführerinnen besteht schliesslich ein Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Regierungsratsbeschlusses, nachdem der Regierungsrat bei Scheitern von Vertragsverhandlungen auf der Grundlage des durch das Spitalamt vorbereiteten Tarifentscheids die Tarife nach Art. 47 KVG festsetzt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000, EG KUMV, BSG 842.11, Stand: 1. Januar 2022) und ihnen im Tariffestsetzungsverfahren Parteistellung zukommt. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren als Parteien teilgenommen. Sie sind vom Ausbleiben des beantragten Tariffestsetzungsbeschlusses bzw. des entsprechenden Entwurfs besonders berührt und haben an den verzögerten Handlungen ein aktuelles schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist daher zu bejahen und auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, nachdem diese innert angemessener Frist sowie formgerecht eingereicht wurde (siehe dazu Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 46a VwVG Rz. 23; Art. 21 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss ebenfalls fristgemäss bezahlt wurde (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2. Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahren der Rechtsanwendung einen Anspruch auf "Beurteilung innert angemessener Frist" (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 144 I 318 E. 7.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1046 m.H.). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich somit nicht absolut. Sie ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 144 II 486 E. 3; vgl. auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 290). Gewisse Pausen bei der Behandlung einer Sache sind zudem unvermeidlich und müssen in Kauf genommen werden (BGE 130 I 312 E. 5.2), solange eine solche Zeitspanne nicht stossend wirkt (BGE 124 I 139 E. 2c). Für die Rechtsuchenden ist es allerdings unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2). Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a; Urteil des BGer 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2021 (BVGer-act. 1 S. 4, 8 f.) geltend, das Spitalamt habe das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren über 14 Monate völlig stillstehen lassen und folglich eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es seit dem Einreichen der Stellungnahmen der Parteien am 16. März 2020 nichts mehr unternommen habe. Das ganze Verfahren befinde sich noch immer in der Abklärungsphase. Die enorme Dauer des Verfahrensstillstands könne nicht hinreichend begründet werden mit der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Sonderaufgaben, welche zu eingeschränkten und teilweise knappen Ressourcen im Spitalamt geführt hätten. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, das Spitalamt habe seit Ausbruch der Pandemie genügend Zeit gehabt, um sich den neuen Herausforderungen zu stellen und weitere Ressourcen zu beschaffen. Im Übrigen vermöge der Umfang des vorinstanzlichen Verfahrens einen Verfahrensstillstand von über einem Jahr nicht zu rechtfertigen. Im Schreiben vom 30. Juli 2021 (BVGer-act. 2/7) halten die Beschwerdeführerinnen an ihrer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde mit der Begründung fest, seitens des Spitalamts sei nach wie vor unklar, ob weitere Sachverhaltsabklärungen und Verfahrensschritte mit allfälligen Verfahrensverlängerungen notwendig seien; es werde nur eine grobe Planung, aber kein genauer Zeitplan vorgelegt. 3.2 Das Spitalamt weist in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2021 (BVGer-act. 2/3 S. 3 ff.) den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück und bestreitet, dass sich das vorinstanzliche Verfahren noch in der Abklärungsphase befinde und seit 14 Monaten völlig stillstehe. Vielmehr sei der Schriftenwechsel in Bezug auf das rechtliche Gehör abgeschlossen, und den Parteien seien mit Schreiben vom 24. September 2020 die abschliessenden Stellungnahmen gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Seitens der Gegenpartei sei am 11. März 2021 sodann eine ergänzende Stellungnahme der A._______ AG eingereicht worden. Ausserdem seien am 28. Mai 2021 bei den anderen Universitätsspitälern noch ausstehende Informationen betreffend Leistungsdaten bzw. SwissDRG-Versionen eingeholt worden. Laut Spitalamt war es seit Ausbruch der Pandemie bis im April 2021 nicht möglich, diese Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Entsprechend räumt das Spitalamt ein, dass das in Frage stehende Festsetzungsverfahren pandemiebedingt eine Verzögerung erfahren habe. Als Gründe führt das Spitalamt an, es habe aufgrund der mit der COVID-19-Pandemie verbundenen neuen, vielschichtigen und nicht voraussehbaren Sonderaufgaben die laufenden Aufgaben nach Priorität erledigen müssen. Unter diesen Umständen sei eine weitere Beschaffung von Ressourcen nicht ohne weiteres möglich gewesen. Das Spitalamt habe praktisch alle Ressourcen für die Pandemiebewältigung einsetzen müssen. In der Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 (BVGer-act. 2/5) zeigt das Spitalamt auf, welche Verfahrensschritte seit der Gesuchseinreichung (14. September 2018) bis zum Beginn der Pandemie (Frühjahr 2020) sowie seit der Entspannung der Pandemie (ca. anfangs Mai 2021) durchgeführt worden seien. Ausserdem legt das Spitalamt die geplanten Verfahrensschritte dar, wobei es sich weitere Sachverhaltsabklärungen und entsprechende weitere Verfahrensschritte vorbehält. 4. 4.1 Den vorinstanzlichen Darstellungen (vgl. E. 3.2) und Vorakten lässt sich entnehmen, dass das Spitalamt in der Zeit ab 16. März 2020 (Einreichung der Stellungnahmen der Parteien: BVGer-act. 1/6 und 1/7 bzw. Vorakten 36, 47-48) bis 9. Juni 2021 (Einreichung der vorliegenden Beschwerde) im Rahmen des hier interessierenden Tariffestsetzungsverfahrens zumindest die folgenden Verwaltungshandlungen vorgenommen hat: Schreiben der GSI bzw. des Spitalamts vom 24. September 2020, mit welchem den Parteien je die abschliessende Stellungnahme der Gegenpartei vom 16. März 2020 inkl. Beilagen sowie das ergänzte Aktenverzeichnis zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Vorakten 49); Verfügung der GSI bzw. des Spitalamts vom 18. Januar 2021 betreffend provisorische Tarife ab dem 1. Januar 2021 (Vorakten 49a); Schreiben der GSI bzw. des Spitalamts vom 6. April 2021 an die Beschwerdeführerinnen betreffend Stand des Verfahrens (Vorakten 52); Mailverkehr vom 28. Mai 2021 etc. betreffend Abklärung SwissDRG-Versionen und Daten für die Jahre 2013 und 2015 (Vorakten 53). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass das vorinstanzliche Tariffestsetzungsverfahren - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen - im besagten Zeitraum von über 14 Monaten nicht gänzlich stillstand. Allerdings ist in der erwähnten Zeitspanne - im Vergleich zum Beginn des entsprechenden Verfahrens (vgl. Vorakten 31-53) - eine geringere Anzahl Verwaltungshandlungen festzustellen. Ausserdem sind seit der Einreichung des Tariffestsetzungsgesuchs vom 14. September 2018 bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 9. Juni 2021 2 Jahre und knapp 9 Monate vergangen. Diese Verfahrensdauer mag relativ lang erscheinen (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2350/2014 vom 29. Januar 2016, C-5749/2013 vom 31. August 2015, C-3454/2013 vom 20. April 2015). Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist eine Rechtsverzögerung unter Würdigung der gesamten Umstände aber zu verneinen. 4.1.1 Im Frühjahr 2020 ist bekanntlich die Corona-Pandemie ausgebrochen. Diese führte bei den kantonalen Spital- bzw. Gesundheitsämtern und damit auch beim bernischen Spitalamt namentlich im besagten Zeitraum zu erheblichen Sonder- bzw. Vollzugsaufgaben, die hier unbestritten sind (vgl. dazu BVGer-act. 1 S. 8 f.; 2/3 S. 3 f.; 7 S. 2; siehe auch die entsprechenden Rechtsgrundlagen, namentlich: Epidemiengesetz [EpG, SR 818.101], Epidemienverordnung [EpV, SR 818.101.1], Covid-19-Gesetz [SR 818.102] und Covid-19-Verordnungen [SR 818.101.24]). Dass dadurch im Spitalamt personelle Ressourcen in grossem Umfang absorbiert wurden (vgl. BVGer-act. 2/3 S. 5), kann als gerichtsnotorisch gelten und wird von den Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt. Dem Spitalamt wird seitens der Beschwerdeführerinnen hingegen vorgeworfen, nicht schnell genug auf die neuen Herausforderungen reagiert und weitere personelle Ressourcen beschafft zu haben (BVGer-act. 1 S. 9). 4.1.2 Das Spitalamt hält dem entgegen, zu keinem Zeitpunkt seien die Dauer der Pandemie, der Umfang und die Art der neuen, anderweitigen Aufgaben sowie der damit verbundene Ressourceneinsatz für das Spitalamt voraussehbar gewesen. Die Aufgaben des Spitalamts zur Bewältigung der Pandemie seien bis heute vielschichtig. Die Abteilung Finanzen und Controlling des Spitalamts, welche auch für die Tarifgeschäfte zuständig sei, habe u.a. die folgenden Aufgaben erfüllen müssen: tägliches Abfragen der Ressourcen bei den Spitälern, Erstellen von Lageberichten, Versorgung der Institutionen mit Schutzmaterial und Impfstoffen, Sicherstellung der Liquidität und Finanzierung der Spitäler, Abwicklung der kantonalen Abgeltung der durchgeführten Corona-Tests, Erstellung von Leistungsverträgen betreffend Aufbau, Leitung, Betrieb und Rückbau der Impf- und Testzentren sowie Erarbeitung der Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV) und sofortige Umsetzung nach deren Erlass. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerinnen bedingten diese neuen Aufgaben rasch zur Verfügung stehende Ressourcen für eine jeweils ungewisse Dauer, viel personellen, rechtlichen und technischen Arbeitsaufwand unter grossem Zeitdruck sowie entsprechendes fachliches Wissen. Angesichts all der Dringlichkeiten, der Ungewissheiten und des nötigen Fachwissens hätten - anders als die Beschwerdeführerinnen meinten - nicht einfach weitere Ressourcen beschafft werden können (BVGer-act. 2/3 S. 5). 4.1.3 Die Darlegungen des Spitalamts überzeugen. Das Spitalamt war aufgrund der Corona-Pandemie namentlich in der streitigen Zeitspanne plötzlich einer unvorhersehbaren und aussergewöhnlich hohen Arbeitslast ausgesetzt (vgl. dazu VPB 68 [2004] Nr. 123). Es steht ausser Frage, dass die pandemiebedingten neuen und gewichtigen Aufgaben des Spitalamts im Vergleich zur vorliegenden Tarifstreitigkeit prioritär waren. Auch ist nachvollziehbar, dass das Spitalamt seine personellen Ressourcen in dieser ungewissen Zeit nicht ohne weiteres und rasch aufstocken konnte, zumal - wie richtig geltend gemacht wird - sowohl die pandemiebedingten neuen Herausforderungen als auch die bisherigen Aufgaben des Spitalamts (namentlich die Vorbereitung der Tariffestsetzungsentscheide) qualifiziertes Fachwissen erfordern. Mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 (E. 3.4.1) können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BVGer-act. 1 S. 9). Diesem Urteil, wonach die Covid-19-Pandemie einen längerfristigen Stillstand des konkreten Strafverfahrens nicht rechtfertigte, lag - wie das Spitalamt zu Recht vorbringt - ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Während dort pandemiebedingte Verzögerungen bei Einvernahmen im Rahmen des Strafverfahrens zur Diskussion standen, musste das Spitalamt laut eigenen Angaben im besagten Zeitraum praktisch alle Ressourcen für die Pandemiebewältigung einsetzen und es wurde dadurch seiner "ureigentlichen Aufgaben auf unbestimmte Dauer fast gänzlich enthoben" (BVGer-act. 2/3 S. 5). Hinzu kommt, dass das streitige (Vor-)Verfahren - wie geltend gemacht - von seiner Natur her umfangreich und komplex ist (vgl. auch BVGer-act. 7 S. 6 f.) und das Spitalamt bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung angesichts seiner Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. dazu Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 VwVG Rz. 33 ff.). Zu erwähnen ist schliesslich, dass seitens der GSI bzw. des Spitalamts jeweils jährlich die provisorischen stationären Spitaltarife verfügt wurden (Vorakten 21b, 33a, 44a, 49a). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wirkt die fragliche Zeitspanne (16. März 2020 bis 9. Juni 2021), welche durch eine geringe Anzahl von Verwaltungshandlungen seitens des Spitalamts gekennzeichnet ist, nicht stossend. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Verfahrensdauer bislang als unangemessen zu betrachten. Selbst bei Annahme einer übermässigen Verfahrensdauer wäre diese nach dem Gesagten objektiv gerechtfertigt. 4.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Spitalamt keine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind die Verfahrenskosten hier auf Fr. 3'000.- festzusetzen und dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- ist auf ein von den Beschwerdeführerinnen zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 5.2 Den Beschwerdeführerinnen ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird auf ein von den Beschwerdeführerinnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und das BAG. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Versand: