Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) lernte im Jahre 2000 während eines längeren Auslandaufenthalts in Schottland die vorübergehend auch dort weilende Schweizer Bürgerin B._____ (geb. [...]) kennen. Nach zweijähriger Bekanntschaft reiste er am 25. Juni 2002 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 4. Oktober 2002. Vom Aufenthaltskanton Graubünden erhielt der Beschwerdeführer daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Später verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz in die Stadt Bern. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 13. September 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 30. Mai 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde X._____/Y._____. C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 getrennt hätten und seit dem 7. April 2009 geschieden seien. Am 31. August 2010 ging von derselben Behörde der ergänzende Hinweis ein, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2010 eine Landsfrau (geb. [...]) geheiratet. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. September 2010 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Der Beschwerdeführer wünschte am 8. Oktober 2010 in der Folge, ihm die Verfahrenseröffnung in französischer Sprache zuzusenden und künftige Korrespondenz in dieser Sprache zu führen. Materiell nahm er zur Angelegenheit vorerst nicht Stellung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde die Ex-Gattin am 30. März 2011 zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Diesen retournierte sie am 15. April 2011. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer über die Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens am 13. bzw. 19. September 2012 auch noch in französischer Sprache orientiert hatte, nahm es mit Einverständnis des Betroffenen Einsicht in die Ehescheidungsakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit einer in französischer Sprache gehaltenen Eingabe vom 8. Oktober 2012 Gebrauch. Am 15. April 2013 reichte der von ihm mandatierte Parteivertreter, nunmehr auf Deutsch, eine abschliessende Stellungnahme ein. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Graubünden am 21. Juni 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2013 stellt der Rechtsvertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Mandant das Schweizer Bürgerrecht besitze. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Einvernahme der früheren Gattin als Zeugin sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 reichte der Parteivertreter eine vom 9. September 2013 datierende Bestätigung der Schweizer Ex-Ehefrau zum Bestand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens nach. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 28. November 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin als Zeugin, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was teilweise geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
E. 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
E. 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.).
E. 4.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013).
E. 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt (siehe ergänzend Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung).
E. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
E. 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, dass die Ehegatten gerade mal dreieinhalb Monate nach der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sich im März 2009 getrennt hätten. Seit dem 7. April 2009 sei die Ehe rechtskräftig geschieden. Bei den seitens der Ex-Ehefrau geäusserten Gründen (Differenzen über die gemeinsame Zukunft und zur Kinderfrage) handle es sich nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung hätten auftreten und zur Zerrüttung der Ehe führen können. Vielmehr wiesen die Äusserungen der Parteien darauf hin, dass in ihrer Ehe schon seit längerer Zeit ein schleichender Zerrüttungsprozess stattgefunden habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass der Entscheid eines Ehepartners zur Trennung bzw. Scheidung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt werde. Die enge zeitliche Abfolge zwischen der erleichterter Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Einreichung des Scheidungsbegehrens lege vielmehr die Vermutung nahe, dass die Ehe bereits bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und zukunftsgerichtet im Sinne der Gesetzgebung gewesen sei. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
E. 7.2 Der Rechtsvertreter wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2013 ein, zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches hätten keinerlei Anzeichen für eine Zerrüttung der Ehe bestanden. Auch die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 sei von den Parteien auf der Grundlage einer gelebten, funktionierenden Beziehung und einer Haushaltsgemeinschaft unterschrieben worden und habe der Wahrheit entsprochen. Davon, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung falsche Angaben gemacht habe, könne mithin keine Rede sein. Das Scheidungsbegehren der damaligen Gattin wie auch die anschliessende Trennung seien für ihn völlig überraschend gekommen und ihm unverständlich gewesen. Er habe solches zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sondern mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsame Kinder haben wollen. Ihre Lebensplanung habe dies leider nicht vorgesehen. Tatsache bleibe aber, dass das Scheitern der Ehe allein von ihr zu verantworten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich stetig weitergebildet, sei regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und er habe sich jederzeit gesetzeskonform verhalten. Alles in allem sei von einer in den massgebenden Zeitpunkten tatsächlichen und zukunftsgerichteten Ehe auszugehen und ihm die erleichterte Einbürgerung zu belassen.
E. 8.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigkerklärung der erleichterten Einbürgerung v.a. wegen der sehr kurzen zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der von den Betroffenen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Scheidungsgründe als erfüllt.
E. 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien sich im Jahre 2000, als sie zu gleicher Zeit in Schottland weilten, kennengelernt haben. Daraus entwickelte sich eine Liebesbeziehung, welche im Sommer 2002 zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am 4. Oktober 2002 zur Heirat mit anschliessender Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung führte. Der Anstoss, zu heiraten, soll von beiden Partnern ausgegangen sein. Die Schweizer Ehefrau ist drei Jahre jünger als er. Die Ehe blieb kinderlos. Am 13. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. Mai 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 10. Juni 2008 erleichtert eingebürgert. Den Angaben der schweizerischen Ex-Gattin zufolge wurde die Haushaltgemeinschaft im Februar 2009 aufgelöst. Von einer Trennung soll erstmals im Oktober 2008 die Rede gewesen sein. Gemäss den Scheidungsakten haben die Eheleute am 22. Oktober 2008 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 24. März 2009 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 7. April 2009). Gründe für das Scheitern der Ehe waren laut übereinstimmender Darstellung der Parteien Differenzen wegen der Kinderfrage und zur Gestaltung einer gemeinsamen Zukunft (insbesondere des künftigen Lebensmittelpunktes). Aktenkundig ist ferner, dass der nach wie vor in Bern ansässige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 in Algerien eine Landsfrau heiratete.
E. 8.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau etwas mehr als fünf Jahre und acht Monate. Rund viereinhalb Monate später haben die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren in die Wege geleitet. Bis zum Auszug der Ex-Gattin aus dem ehelichen Domizil verstrichen ab Einbürgerung ungefähr acht Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung zehn Monate. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. etwa Urteile des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 oder C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 7.3 je m.H.).
E. 9 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es somit dem Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 6.2 vorne).
E. 9.1 Als ein Grund für das Scheitern der Ehe werden vorab unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt. Während der Beschwerdeführer gemeinsame Kinder gewünscht habe, soll die Ex-Gattin sich dessen nicht sicher bzw. hierfür noch nicht so weit gewesen sein (so ihre entsprechende Antwort zu Ziffer 2c des Fragebogens). Wohl kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.3). In Anbetracht der engen zeitlichen Abfolge der relevanten Ereignisse können sich die Differenzen wegen dieses Themas nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben. Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Analoges gilt, was die als weiterer Auflösungsgrund genannten unterschiedlichen Vorstellungen über die Zukunftsplanung anbelangt. Konkret dazu äusserte sich nur der Beschwerdeführer, indem er erläuterte, seine schweizerische Ex-Ehefrau pflege sehr enge Beziehungen zu ihren Eltern im Kanton Graubünden. Sie habe deshalb beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt in ihre angestammte Region zurückzuverlegen. Er sei mit diesem Entschluss nicht einverstanden gewesen, sondern habe wegen der für ihn günstigeren Lebensbedingungen in der Stadt Bern bleiben wollen. Auch diese Differenz war allerdings in der ehelichen Gemeinschaft ein Thema, das sich einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bemerkbar machte. So haben die Eheleute gemäss den Einbürgerungsakten während rund drei Jahren (vom Spätsommer 2002 bis Herbst 2005) in zwei Bündner Gemeinden (anfänglich in X._____/Y._____, später in Z._____) gewohnt. Der damalige Wohnortswechsel in die Deutschschweiz erfolgte nach Darstellung des Beschwerdeführers denn gerade wegen sprachlicher Barrieren, mangelnder beruflicher Perspektiven und Schwierigkeiten, sich in jenem ländlichen Umfeld zurecht zu finden (siehe dessen Stellungnahme vom 8. Oktober 2012). Ohnehin führen bei längerem Zusammenleben in einer angeblich harmonischen ehelichen Gemeinschaft auftretende Meinungsverschiedenheiten der beschriebenen Art nach allgemeiner Lebenserfahrung erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 m.H.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Umstände stellen mithin keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnten.
E. 9.2 Der Parteivertreter hebt sodann hervor, die damalige Ehefrau seines Mandanten habe die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 aus freiem Willen unterzeichnet. Ausserdem habe sie in der schriftlichen Befragung vom 15. April 2011 bestätigt, dass die Ehe damals stabil gewesen sei und dies mit Schreiben vom 9. September 2013 nochmals bekräftigt. Im Kontext ihres raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung (siehe E. 8.3 hiervor) wird allerdings offensichtlich, dass diese Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als in der Ehe bis und mit Einbürgerungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen der schweizerischen Ex-Frau wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und ausweichenden Antworten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten - verwiesen sei nochmals auf die ausgesprochen geringen Zeitabstände - nicht der Fall gewesen sein kann.
E. 9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.). Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 22. Oktober 2008 und die gleichentags ausgefertigte Scheidungskonvention mitunterzeichnet hat. Das fragliche Scheidungsbegehren enthält den Passus, die Parteien hätten sich nach reiflicher Überlegung zur einvernehmlichen Scheidung entschieden. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben - nach Auffassung des Bundesgerichts - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.
E. 10 Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
E. 11 Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sich während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande tadellos verhalten und immer gearbeitet hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).
E. 12 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 13 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht und Zivilrecht, Engadinstrasse 24, 7001 Chur (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4352/2013 Urteil vom 8. September 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, Zwischen den Toren 4, Postfach 3559, 5001 Aarau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) lernte im Jahre 2000 während eines längeren Auslandaufenthalts in Schottland die vorübergehend auch dort weilende Schweizer Bürgerin B._____ (geb. [...]) kennen. Nach zweijähriger Bekanntschaft reiste er am 25. Juni 2002 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein. Die Heirat erfolgte am 4. Oktober 2002. Vom Aufenthaltskanton Graubünden erhielt der Beschwerdeführer daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Später verlegten die Eheleute ihren Wohnsitz in die Stadt Bern. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 13. September 2007 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 30. Mai 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 10. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Graubünden und der Gemeinde X._____/Y._____. C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 teilte die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden dem BFM mit, dass die Eheleute sich per 1. März 2009 getrennt hätten und seit dem 7. April 2009 geschieden seien. Am 31. August 2010 ging von derselben Behörde der ergänzende Hinweis ein, der Beschwerdeführer habe am 30. Juni 2010 eine Landsfrau (geb. [...]) geheiratet. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 10. September 2010 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Der Beschwerdeführer wünschte am 8. Oktober 2010 in der Folge, ihm die Verfahrenseröffnung in französischer Sprache zuzusenden und künftige Korrespondenz in dieser Sprache zu führen. Materiell nahm er zur Angelegenheit vorerst nicht Stellung. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde die Ex-Gattin am 30. März 2011 zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Diesen retournierte sie am 15. April 2011. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer über die Eröffnung des Nichtigkeitsverfahrens am 13. bzw. 19. September 2012 auch noch in französischer Sprache orientiert hatte, nahm es mit Einverständnis des Betroffenen Einsicht in die Ehescheidungsakten des Regionalgerichts Bern-Mittelland. Der Beschwerdeführer machte vom Äusserungsrecht mit einer in französischer Sprache gehaltenen Eingabe vom 8. Oktober 2012 Gebrauch. Am 15. April 2013 reichte der von ihm mandatierte Parteivertreter, nunmehr auf Deutsch, eine abschliessende Stellungnahme ein. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Graubünden am 21. Juni 2013 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2013 stellt der Rechtsvertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sein Mandant das Schweizer Bürgerrecht besitze. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Einvernahme der früheren Gattin als Zeugin sowie um persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ab, räumte Letzterem jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 reichte der Parteivertreter eine vom 9. September 2013 datierende Bestätigung der Schweizer Ex-Ehefrau zum Bestand der Ehe während des Einbürgerungsverfahrens nach. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 28. November 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom 31. Juli 2013 gestellten Beweisanträge (Antrag auf Einvernahme der geschiedenen Gattin als Zeugin, Parteiverhör) mit Zwischenverfügung vom 19. August 2013 abgewiesen (siehe Sachverhalt Bst. H). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, hierzu schriftliche Stellungnahmen nachzureichen, was teilweise geschah (zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 m.H., Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). 4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 4.4 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1bis BüG, in Kraft seit 1. März 2011, muss die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen, spätestens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Zuvor galt nach Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fassung (AS 1952 1087) eine einheitliche Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, ist Art. 41 Abs. 1bis BüG anwendbar auf alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist von fünf Jahren nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (Urteil des BVGer C 476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.4 m.H., vgl. auch die Konstellation im Urteil des Bundesgerichts 1C_516/2012 vom 29. Juli 2013). 5.2 In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 und Abs. 1bis BüG erfüllt. Die von Abs. 1 geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist des Abs. 1bis wurden gewahrt (siehe ergänzend Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung). 6. 6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zur Hauptsache aus, dass die Ehegatten gerade mal dreieinhalb Monate nach der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht und sich im März 2009 getrennt hätten. Seit dem 7. April 2009 sei die Ehe rechtskräftig geschieden. Bei den seitens der Ex-Ehefrau geäusserten Gründen (Differenzen über die gemeinsame Zukunft und zur Kinderfrage) handle es sich nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung hätten auftreten und zur Zerrüttung der Ehe führen können. Vielmehr wiesen die Äusserungen der Parteien darauf hin, dass in ihrer Ehe schon seit längerer Zeit ein schleichender Zerrüttungsprozess stattgefunden habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass der Entscheid eines Ehepartners zur Trennung bzw. Scheidung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt werde. Die enge zeitliche Abfolge zwischen der erleichterter Einbürgerung, dem Auftreten der Eheprobleme und der Einreichung des Scheidungsbegehrens lege vielmehr die Vermutung nahe, dass die Ehe bereits bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt und zukunftsgerichtet im Sinne der Gesetzgebung gewesen sei. Die materiellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt. 7.2 Der Rechtsvertreter wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2013 ein, zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches hätten keinerlei Anzeichen für eine Zerrüttung der Ehe bestanden. Auch die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 sei von den Parteien auf der Grundlage einer gelebten, funktionierenden Beziehung und einer Haushaltsgemeinschaft unterschrieben worden und habe der Wahrheit entsprochen. Davon, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung falsche Angaben gemacht habe, könne mithin keine Rede sein. Das Scheidungsbegehren der damaligen Gattin wie auch die anschliessende Trennung seien für ihn völlig überraschend gekommen und ihm unverständlich gewesen. Er habe solches zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, sondern mit seiner Ex-Ehefrau gemeinsame Kinder haben wollen. Ihre Lebensplanung habe dies leider nicht vorgesehen. Tatsache bleibe aber, dass das Scheitern der Ehe allein von ihr zu verantworten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sich stetig weitergebildet, sei regelmässig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und er habe sich jederzeit gesetzeskonform verhalten. Alles in allem sei von einer in den massgebenden Zeitpunkten tatsächlichen und zukunftsgerichteten Ehe auszugehen und ihm die erleichterte Einbürgerung zu belassen. 8. 8.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für die Nichtigkerklärung der erleichterten Einbürgerung v.a. wegen der sehr kurzen zeitlichen Abfolge der Ereignisse und der von den Betroffenen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Scheidungsgründe als erfüllt. 8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Parteien sich im Jahre 2000, als sie zu gleicher Zeit in Schottland weilten, kennengelernt haben. Daraus entwickelte sich eine Liebesbeziehung, welche im Sommer 2002 zur Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am 4. Oktober 2002 zur Heirat mit anschliessender Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung führte. Der Anstoss, zu heiraten, soll von beiden Partnern ausgegangen sein. Die Schweizer Ehefrau ist drei Jahre jünger als er. Die Ehe blieb kinderlos. Am 13. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 30. Mai 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 10. Juni 2008 erleichtert eingebürgert. Den Angaben der schweizerischen Ex-Gattin zufolge wurde die Haushaltgemeinschaft im Februar 2009 aufgelöst. Von einer Trennung soll erstmals im Oktober 2008 die Rede gewesen sein. Gemäss den Scheidungsakten haben die Eheleute am 22. Oktober 2008 ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, das am 24. März 2009 zur Scheidung führte (in Rechtskraft seit 7. April 2009). Gründe für das Scheitern der Ehe waren laut übereinstimmender Darstellung der Parteien Differenzen wegen der Kinderfrage und zur Gestaltung einer gemeinsamen Zukunft (insbesondere des künftigen Lebensmittelpunktes). Aktenkundig ist ferner, dass der nach wie vor in Bern ansässige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 in Algerien eine Landsfrau heiratete. 8.3 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2008 dauerte die Ehe mit der schweizerischen Ehefrau etwas mehr als fünf Jahre und acht Monate. Rund viereinhalb Monate später haben die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren in die Wege geleitet. Bis zum Auszug der Ex-Gattin aus dem ehelichen Domizil verstrichen ab Einbürgerung ungefähr acht Monate, bis zur rechtskräftigen Scheidung zehn Monate. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. etwa Urteile des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 oder C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 7.3 je m.H.).
9. Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse - wie vorliegend - die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es somit dem Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 6.2 vorne). 9.1 Als ein Grund für das Scheitern der Ehe werden vorab unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich Kinder und Familienplanung aufgeführt. Während der Beschwerdeführer gemeinsame Kinder gewünscht habe, soll die Ex-Gattin sich dessen nicht sicher bzw. hierfür noch nicht so weit gewesen sein (so ihre entsprechende Antwort zu Ziffer 2c des Fragebogens). Wohl kann eine intakte eheliche Beziehung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.3). In Anbetracht der engen zeitlichen Abfolge der relevanten Ereignisse können sich die Differenzen wegen dieses Themas nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifestiert haben. Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik schon zu einem früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Analoges gilt, was die als weiterer Auflösungsgrund genannten unterschiedlichen Vorstellungen über die Zukunftsplanung anbelangt. Konkret dazu äusserte sich nur der Beschwerdeführer, indem er erläuterte, seine schweizerische Ex-Ehefrau pflege sehr enge Beziehungen zu ihren Eltern im Kanton Graubünden. Sie habe deshalb beabsichtigt, ihren Lebensmittelpunkt in ihre angestammte Region zurückzuverlegen. Er sei mit diesem Entschluss nicht einverstanden gewesen, sondern habe wegen der für ihn günstigeren Lebensbedingungen in der Stadt Bern bleiben wollen. Auch diese Differenz war allerdings in der ehelichen Gemeinschaft ein Thema, das sich einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bemerkbar machte. So haben die Eheleute gemäss den Einbürgerungsakten während rund drei Jahren (vom Spätsommer 2002 bis Herbst 2005) in zwei Bündner Gemeinden (anfänglich in X._____/Y._____, später in Z._____) gewohnt. Der damalige Wohnortswechsel in die Deutschschweiz erfolgte nach Darstellung des Beschwerdeführers denn gerade wegen sprachlicher Barrieren, mangelnder beruflicher Perspektiven und Schwierigkeiten, sich in jenem ländlichen Umfeld zurecht zu finden (siehe dessen Stellungnahme vom 8. Oktober 2012). Ohnehin führen bei längerem Zusammenleben in einer angeblich harmonischen ehelichen Gemeinschaft auftretende Meinungsverschiedenheiten der beschriebenen Art nach allgemeiner Lebenserfahrung erst nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Urteil des BVGer C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 m.H.). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Umstände stellen mithin keine ausserordentlichen Ereignisse dar, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben könnten. 9.2 Der Parteivertreter hebt sodann hervor, die damalige Ehefrau seines Mandanten habe die gemeinsame Erklärung vom 30. Mai 2008 aus freiem Willen unterzeichnet. Ausserdem habe sie in der schriftlichen Befragung vom 15. April 2011 bestätigt, dass die Ehe damals stabil gewesen sei und dies mit Schreiben vom 9. September 2013 nochmals bekräftigt. Im Kontext ihres raschen und finalen Entschlusses zur Trennung und Scheidung (siehe E. 8.3 hiervor) wird allerdings offensichtlich, dass diese Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als in der Ehe bis und mit Einbürgerungsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufgetreten sein sollen. Mit Blick auf das Interpretieren der Äusserungen der schweizerischen Ex-Frau wäre hinzuzufügen, dass die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern sie an der Täuschung mehr oder weniger bewusst mitwirkt. Dies kann geschehen, indem sie zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet (wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestehen). Weit häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Urteil des BVGer C-1550/2011 vom 23. November 2012 E. 8.4 m.H.). In diese Richtung deuten die auffallend vagen und ausweichenden Antworten der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers zum plötzlichen Zerbrechen der ehelichen Bande. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen könnten. Indessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (siehe vorangehende E. 4.2), was nach dem Gesagten - verwiesen sei nochmals auf die ausgesprochen geringen Zeitabstände - nicht der Fall gewesen sein kann. 9.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.). Die Einwände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant das gemeinsame Scheidungsbegehren vom 22. Oktober 2008 und die gleichentags ausgefertigte Scheidungskonvention mitunterzeichnet hat. Das fragliche Scheidungsbegehren enthält den Passus, die Parteien hätten sich nach reiflicher Überlegung zur einvernehmlichen Scheidung entschieden. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben - nach Auffassung des Bundesgerichts - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.
10. Nach dem bisher Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
11. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Person, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4875/2011 vom 21. Februar 2014 E. 8). Dass der Beschwerdeführer sich während seiner bisherigen Anwesenheit hierzulande tadellos verhalten und immer gearbeitet hat, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang und vermag im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen. Die genannten Aspekte wären gegebenenfalls in einem separaten ausländerrechtlichen Verfahren zu würdigen. Klarzustellen ist immerhin, dass der Entzug des Schweizer Bürgerrechts nicht eo ipso mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 - 4.2.3 S. 72 f. und BGE 135 II 1 E. 3.2 S. 5 ff.).
12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 26. August 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Bürgerrecht und Zivilrecht, Engadinstrasse 24, 7001 Chur (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: