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C-4340/2018

C-4340/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-27 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1955 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Von Januar 1992 bis Mai 1997 war der gelernte Schlosser als Inbetriebssetzungsfachmann im Maschinenbau in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In den Monaten Juni bis August 1997, Dezember 1999 und Januar bis April 2000 leistete er darüber hinaus Beiträge an die AHV/IV zufolge Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen (ein IK-Auszug [vgl. BVGer-act. 16] fehlt in den vorliegenden Vorakten). Danach übte er - mit Unterbrüchen infolge Arbeitslosigkeit - in Deutschland verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (IV-act. 61). Zuletzt war er vom 1. Januar 2005 bis zum 30. März 2008 bei der Gaststätte B.________ als Koch tätig (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. November 2008 in IV-act. 10 S. 7 f.) sowie anschliessend ab dem 1. November 2010 - befristet für ein Jahr - bei der C._______ GmbH als Gruppenhelfer/Projektbetreuer für behinderte Menschen angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Januar 2013 in IV-act. 67 S. 6 f.). Seit dem 1. September 2014 übt er bei der D._______ GmbH, Niederlassung (...), eine geringfügige Tätigkeit (von 604 Stunden im Jahr 2016) als Dienstbote aus (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Januar 2017 in IV-act. 190 S. 6 f. [Anm.: im Formular fehlen Angaben zum Einkommen]). B. B.a Am 9. Juni 2008 meldete sich der Beschwerdeführer über den deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass dieser am 31. März 2008 einen akuten Herzinfarkt (Vorderwandmyokardinfarkt) erlitten hatte (IV-act. 5 f.). Aufgrund der medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 eine halbe Rente zu (Anm.: wann genau die Verfügung erlassen wurde, geht aus den Akten nicht hervor, da diese lediglich den Begründungsteil der Verfügung - nicht aber die Verfügung als solche - enthalten [vgl. IV-act. 19]). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 70 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm ab dem 26. Juli 2008 die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Parkwächter, Museumswächter, Rezeptionist oder im Bereich der Datenerfassung/Scannage zu 50 % zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 57 %. B.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens an (IV-act. 23). Nach Eingang des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 18. Dezember 2009 (IV-act. 26), des von der deutschen Krankenversicherung eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens vom 21. August 2008 (IV-act. 29) und des Schlussberichts des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 26. April 2010 (IV-act. 39) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 26. Mai 2010 (IV-act. 40) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2010 mit, aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 41). Nach Prüfung des Einwands des Beschwerdeführers vom 10. August 2010 (IV-act. 44) sowie Einholung einer erneuten RAD-Stellungnahme vom 24. August 2010 (IV-act. 46) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. August 2010 die dem Beschwerdeführer bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 auf (Anm: diese Verfügung liegt nicht in den Vorakten [vgl. RAD-Bericht vom 25. Juni 2013 in IV-act. 87 S. 1]; in den im vorangehenden Beschwerdeverfahren C-4400/2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Vorakten lag die Verfügung offenbar in IV-act. 52a [jene Vorakten wurden indessen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-4400/2014 wieder an die Vorinstanz zurückgesandt]). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein (Anm: die Neuanmeldung des Beschwerdeführers fehlt in den vorliegenden Akten; vgl. IV-act. 59 und 110). Daraufhin gingen bei der Vorinstanz insbesondere das Sachverständigengutachten an das Sozialgericht H.________ von Dr. med. E._______ (Internist/Kardiologe) vom 1. April 2011 (IV-act. 55), das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ (Klinik für Kardiologie) vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 72) und das Gutachten vom 31. Januar 2013 an das Sozialgericht H.________, bestehend aus dem chirurgischen Gutachten von Dr. med. I._______ und einem internistischen Zusatzgutachten von Dr. med. J._________ (IV-act. 104), ein. Nach Eingang der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (IV-act. 112) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 117). B.d Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 12. Mai 2014) erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einwand bei der Vorinstanz (IV-act. 116). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann am 21. Mai 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 26. Mai 2014) die folgenden medizinischen Unterlagen bei der Vorinstanz ein (IV-act. 128):

- Entlassungsbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 12. Februar 2013 (IV-act. 120),

- ärztlicher Befundbericht vom 14. Februar 2014 (IV-act. 123; [Anm.: handschriftlicher Bericht, der Name des Arztes respektive der Ärztin ist nicht entzifferbar {allenfalls handelt es sich um Dr. med. K.________; vgl. IV-act. 157 S. 2}]),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 18. März 2014 (IV-act. 124),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. L.________ vom 3. April 2014 (IV-act. 125),

- Arztbericht von Dr. med. Y._______, Facharzt für Radiologie, vom 29. April 2014 (IV-act. 126),

- Befundbericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädie, vom 15. Mai 2014 (IV-act. 127). Mit Formularbrief der deutschen Rentenversicherung vom 2. Juni 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 12. Juni 2014) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann - nebst einigen der bereits am 26. Mai 2014 eingereichten Unterlagen - die nachfolgenden weiteren Medizinalakten zukommen (IV-act. 1574):

- Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 17. Juni 2013 (IV-act. 212),

- Entlassungsbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 26. Juli 2013 (IV-act. 122),

- Arztbericht des M.________ Zentralklinikums vom 24. Juli 2008 (IV-act. 134),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 7. November 2012 (IV-act. 138),

- Kurzbericht von Dr. med. L.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2013 (IV-act. 139),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 3. Mai 2013 (IV-act. 142),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 26. Juli 2013 (IV-act. 143),

- Arztbericht von Dr. med. N._______, Fachärztin für Radiologie, vom 28. Januar 2014 (IV-act. 147),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 27. März 2014 (IV-act. 150),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Mai 2014 (IV-act. 153). B.e Mit Schlussbericht vom 17. Juli 2014 nahm RAD-Ärztin Dr. med. P._______ zum Kurzbericht von Dr. med. L.________ vom 2. Dezember 2013, zum handschriftlichen Befundbericht vom 14. Februar 2014, zu den ärztlichen Befundberichten der Klinikum H.________ GmbH vom 18. März 2014 und 27. März 2014 sowie zum Befundbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Mai 2014 - nicht aber zu den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - Stellung (IV-act. 156). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 8. April 2014 und wies das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung insbesondere aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Hingegen sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit auszuüben. Die Einkommenseinbusse betrage 70 % ab dem 10. Mai 2012, 20 % ab dem 26. Juni 2012, 70 % ab dem 17. April 2013 und 20 % ab dem 4. Mai 2013. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Die im Vorbescheidverfahren neu eingereichten Unterlagen seien dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt. Die neu eingereichten Unterlagen würden die bisherigen Diagnosen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten (IV-act. 157). C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsreferent Ass. iur. Steffen Rudat des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen, mit Eingabe vom 7. August 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Beschwerdedossier C-4400/2014, act. 1). Mit Urteil C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 führte das Bundesverwaltungs-gericht aus, das von der Vorinstanz eingereichte Dossier genüge den Anforderungen an eine systematische Aktenführung nicht. Die Akten seien offensichtlich nicht vollständig (insbesondere fehle die leistungszu-sprechende Verfügung des Jahres 2009, ein IK-Auszug sowie verschie-dene vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen). Ausserdem seien die Akten nicht so erfasst worden, dass ersichtlich würde, wer wann welches Dokument eingereicht habe. Es forderte die Vorinstanz auf, die Akten auf Unvollständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen. Ausserdem erkannte das Bundesverwaltungsgericht eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl im Vorbescheid als auch in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 70 % arbeitsunfähig, tatsächlich jedoch für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gruppenhelfer/Projektleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen abgestellt habe. Ausserdem hätten in der Verfügungsbegründung grundlegende Angaben zum Einkommensvergleich gefehlt. Schliesslich seien die für die Verwaltung massgebenden RAD-Berichte dem Beschwerdeführer weder mit dem Vorbescheid noch mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Darüber hinaus habe sich die RAD-Ärztin in der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2014 nicht zu sämtlichen in den vorliegenden Medizinalakten gestellten Diagnosen geäussert und ihre Würdigung weise Unstimmigkeiten auf. Deshalb könne auf diese - nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende - Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung insbesondere in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, (evtl. Orthopädie) und Psychiatrie sowie zum Erlass einer erneuten Verfügung zurück (Beschwerdedossier C-4400/2014, act. 22). D. D.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 holte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zur Aktualisierung der Unterlagen neue Fragebögen für den Versicherten und für Arbeitgebende sowie allfällige sich in seinem Besitz befindliche medizinische Unterlagen ab dem 13. Dezember 2014 ein (IV-act. 185). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (IV-act. 191) reichte der weiterhin durch Rechtsreferent Ass. iur. Steffen Rudat des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen vertretene Beschwerdeführer insbesondere den Fragebogen für den Versicherten vom 27. Dezember 2016 (IV-act. 190 S. 1-5) und den Fragebogen für den Arbeitgeber (ausgefüllt von der AHG GmbH) vom 12. Januar 2017 (IV-act. 190 S. 6 f.) ein. Mit Formularbrief der deutschen Rentenversicherung vom 25. Januar 2017 (Eingang bei Vorinstanz: 31. Januar 2017) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann diverse bereits in den Akten liegende Arztberichte der Jahre 2012 bis 2014 sowie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 7. Mai 2014, mit welchem dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2014 zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 195), zukommen (IV-act. 214). D.b Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie werde ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Begutachtung bei einer polydisziplinären Gutachterstelle in Auftrag geben und gewährte ihm die Möglichkeit, in Bezug auf den ihm zugestellten Fragebogen an die Gutachter Ergänzungsfragen einzureichen (IV-act. 217). Am 7. April 2017 erteilte die Vorinstanz der MEDAS Q._______ (nachfolgend: MEDAS) den Auftrag für die Gutachtenserstellung (IV-act. 219). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu der auf den 7. August 2017 festgesetzten Begutachtung auf (IV-act. 224). Das MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 ging am 10. November 2017 bei der Vorinstanz ein (IV-act. 236). Zu diesem nahm RAD-Arzt Dr. med. R.________ mit Schlussbericht vom 29. November 2017 Stellung (IV-act. 239). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs vom 24. Januar 2018 (IV-act. 242) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 an, sein (neues) Leistungsbegehren werde abzuweisen sein (IV-act. 243). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 Einwände bei der Vorinstanz (IV-act. 248). Mit Einwandergänzung vom 12. April 2018 reichte er bei der Vorinstanz den Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 13. April 2018 ein (IV-act. 252), zu welchem RAD-Arzt Dr. med. R.________ am 29. Mai 2018 Stellung nahm (IV-act. 255). Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2018 hielt RAD-Psychiater Dr. med. T.________ darüber hinaus gestützt auf die psychiatrischen Aspekte des MEDAS-Gutachtens sowie des Dossiers fest, der Beschwerdeführer weise aus psychiatrischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen auf (IV-act. 257). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wies die Vorinstanz das (neue) Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 258). E. E.a Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu entrichten (BVGer-act. 1). E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ein. Am 11. September 2019 wurde der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eine Zahlung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 827.32 gutgeschrieben (BVGer-act. 4). E.c Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 8). E.d Mit Replik vom 19. November 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 11). E.e Mit Duplik vom 20. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz ihrerseits ebenfalls an ihrer Vernehmlassung sowie den darin gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 13). E.f Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 schloss das Bundesverwaltungs-gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).

E. 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat.

E. 3 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.5 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m. w. H.).

E. 4 Die angefochtene Verfügung verstösst - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen das Bundesrecht.

E. 4.1 Zunächst ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in Bezug auf die Vorakten, welche bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 vorlagen, weiterhin nicht nachgekommen.

E. 4.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a).

E. 4.1.2 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b, 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_616/ 2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1).

E. 4.2 Wie im Sachverhalt Bst. C dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 bereits festgestellt, dass die Vorinstanz - in Bezug auf die bis zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Vorakten - ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Es hat die Unvollständigkeit der Akten bemängelt, gleichfalls wie die mangelhafte Erfassung der verschiedenen Unterlagen, aufgrund derer nicht ersichtlich wird, wer welche Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht hat. Deshalb hat es die Vorinstanz aufgefordert, die Akten auf Unvollständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen.

E. 4.3 Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 die seither ergangenen Unterlagen systematisch abgelegt hat, dies sowohl in einer chronologischen Abfolge als auch in Bezug auf die Herkunft der einzelnen Aktenstücke nachvollziehbaren Art und Weise, und damit diesbezüglich ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Vorakten, welche bereits im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 vorlagen. Wie den verschiedenen Anmerkungen im vorangehend dargestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, fehlen in diesen weiterhin verschiedene, für das Verständnis des rechtserheblichen Sachverhalts wesentliche Aktenstücke. So fehlt vorliegend weiterhin - wie bereits in den Vorakten des Beschwerdedossiers C-4400/2014 - die leistungszusprechende Verfügung des Jahres 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) und der IK-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A [Anm.: das Bundesverwaltungsgericht hat diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz nachgefordert]). Darüber hinaus fehlen in den vorliegend eingereichten, vor dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten noch weitere Unterlagen, welche in den Vorakten des Beschwerdedossiers C-4400/2014 offenbar noch vorhandenen waren (so die in Rechtskraft getretene Verfügung vom 30. August 2010 [vgl. Sachverhalt Bst. B.b] und die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012 [vgl. Sachverhalt Bst. B.c]). Aufgrund der vom vorherigen Dossier abweichenden Nummerierung der vorliegend eingereichten (vor dem 26. Mai 2016 datierenden) Vorakten erweist sich sodann die Nachprüfung einiger im Dossier selbst enthaltener Aktenverweise zumindest als unnötigerweise erschwert.

E. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz - entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 - offenbar keine Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt bereits vorgelegenen Vorakten auf Unvollständigkeiten sowie entsprechende Ergänzungen vorgenommen. Die Qualität der Aktenführung des bereits im Beschwerdeverfahren C-4400/2014 eingereichten Dossiers (datierend bis zum 26. Mai 2016) hat sich damit nicht ansatzweise verbessert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert, indem die Vorinstanz offenbar noch weitere zur Sache gehörende Aktenstücke aus jenen Vorakten herausgenommen hat, dies bei weiterhin fehlender systematischer Erfassung der einzelnen Aktenstücke. Damit liegt aktuell - zumindest in Bezug auf die bis zum 26. Mai 2016 datierenden Vorakten - weiterhin eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz vor. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung ihrer Aktenführung zurückzuweisen.

E. 4.5 Aus prozessökonomischen Gründen sind darüber hinaus im Hinblick auf die durch die Vorinstanz erforderliche Neubeurteilung im Nachfolgenden mehrere, auf einer summarischen materiellen Prüfung der ab dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten - bezüglich welcher die Vorinstanz nach dem Gesagten der Aktenführungspflicht nachgekommen ist (vgl. E. 4.3 erster Satz hiervor) - basierende Vorbehalte anzubringen.

E. 5.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, weil eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) hat sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil des BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m. w. H.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 m. w. H.).

E. 5.2 Es trifft zwar zu, dass der schweizerische Versicherungsträger nicht an die Invaliditätsbeurteilung des heimatlichen Versicherers gebunden ist. Die IV-Stelle kann den Versicherten in der Schweiz begutachten lassen, wenn die vom zuständigen Versicherungsträger übermittelten medizinischen Akten keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden (vgl. Urteil des BVGer C-5958/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5). Überdies kann der zuständige schweizerische Versicherungsträger ein ärztliches Gutachten am Wohnort der versicherten Person erstellen lassen (vgl. Art. 82 VO 883/2004, Art. 87 VO 987/2009). Es ist aber zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden (Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). Der schweizerische Versicherungsträger hat dem Träger, der mit der Durchführung des Gutachtens beauftragt ist, nach Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 mitzuteilen, welche besonderen Voraussetzungen zu erfüllen und welche Aspekte im Gutachten zu berücksichtigen sind (vgl. auch Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 7.14 und 7.23; Urteil des BGer 9C_952/2011 E. 2.3; Andreas Traub, Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohnsitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung, SZS 2013 S. 390 ff.; Urteil des BVGer C-2838/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.3.5).

E. 6.1 Den nach dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 angeordnet - eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz hat durchführen lassen. Das gestützt auf diese Begutachtung verfasste MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 basiert in der Hauptsache auf der internistischen Untersuchung vom 7. August 2017 und umfasst darüber hinaus ein orthopädisches Teilgutachten vom 28. August 2017 (IV-act. 236 S. 52 ff.), ein rheumatologisches Teilgutachten vom 17. August 2017 (IV-act. 236 S. 55 ff.) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten vom 13. September 2017 (IV-act. 236 S. 61 ff.). In den Beilagen des Gutachtens finden sich sodann einige von der Gutachterstelle angeordnete Laborbefunde (IV-act. 236 S. 30 ff.) sowie verschiedene vom Beschwerdeführer an die Untersuchung mitgebrachte Befundberichte älteren Datums (IV-act. 236 S. 33 ff.).

E. 6.2 Mit Schlussbericht vom 29. November 2017 stellte Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeinmedizin des RAD Z.______, aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2017 bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch für die Jahre 2008 und 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit sowie für das Jahr 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Einkommenseinbusse von 30 % fest. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 2008 voll arbeitsfähig bei einer Einkommenseinbusse von 30 % (IV-act. 239). Als Beispiel einer zumutbaren Tätigkeit gab er Magaziner/Lagerist an (vgl. IV-act. 239 S. 4).

E. 6.3 Hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (wie auch bereits im Vorbescheidverfahren) verschiedene inhaltliche Kritiken angebracht. So macht er geltend, die MEDAS-Gutachter hätten die volle Erwerbsminderung nach deutschem Recht unzutreffend beurteilt. Entgegen der Darstellung im Gutachten sei ein höherer Hinzuverdienst als EUR 450.- (Hinzuverdienstgrenze) nicht verboten. Ein solcher würde lediglich zu einer Rentenkürzung führen. Ebenfalls werde im MEDAS-Gutachten zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Zeitrente in Deutschland im Wesentlichen auf die nicht gegebene Wegefähigkeit, welche in der Schweiz nicht zu berücksichtigen sei, stütze. Tatsächlich sei ihm die Rente wegen der Erwerbsminderung, das heisst einem Leistungsvermögen von unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zugesprochen worden. Die Gutachter hätten sodann seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektleiter in einer Werkstätte für behinderte Menschen festgestellt, ohne dass ihnen eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung dieses geistig-psychisch sehr anspruchsvollen Berufs vorgelegen hätte. Diesbezüglich habe der Berufsverband der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung eine Musterstellenbeschreibung des Jahres 2012 herausgegeben. Diese Musterstellenbeschreibung gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - ohne Angabe einer Fundstelle - wieder und lautet (gemäss dem Beschwerdeführer) wie folgt: Ziel des Stelleninhabers ist es, Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am Arbeitsleben und die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen; dabei ist der lnklusionsgedanke der Leitfaden des beruflichen Handelns. Der Stelleninhaber soll dabei den Menschen mit Behinderung in die Lage versetzen, ein Höchstmaß an Selbstbestimmung zu erreichen und zu bewahren, unter Einbeziehung voller Teilhabe in allen Aspekten und Bereichen des Lebens. Eine umfassende Förderung bzw. Entwicklung der körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten ist dafür Voraussetzung. Das Aufgabenspektrum ist verknüpft mit unterschiedlichen Kompetenzen, über die der Stelleninhaber verfügen muss. Insbesondere sind das Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Individual- bzw. persönliche Kompetenz, strategische Kompetenz sowie interkulturelle Kompetenz. Zur Fachkompetenz gehört dabei das Planen des Teilhabe- und Rehabilitationsverlaufes, Erkennen der Neigung und Eignung des Menschen mit Behinderung, Erstellen eines Profils des Menschen mit Behinderung über dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Bedürfnisse. Darüber hinaus Überwachung der Einhaltung des Arbeit- und Umweltschutzes, Assistenzbegleitung bei Maßnahmen der unterstützten Beschäftigung und Sicherstellen der Aufsichtspflicht. Im Rahmen der Methodenkompetenz geht es unter anderem um das Gestalten und Anpassen von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen an die Bedürfnisse und Anforderungen von Art und Schwere der Behinderung bzw. an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ferner gehören dazu die Arbeitsvorbereitung, Arbeitssteuerung und Arbeitskontrolle. Im Rahmen der Sozialkompetenz geht es um Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Menschen mit Behinderung und ihrem Umfeld durch Grundkenntnisse in unterstützter und körperorientierter Kommunikation oder Gebärdensprache. Es muss die Fähigkeit bestehen, Konflikte anzunehmen, zu verstehen und auf eine Lösung hinzuwirken. Es müssen Arbeitstugenden und Sozialverhaltensregeln vermittelt werden. Die Menschen mit Behinderungen müssen motiviert werden, Gruppen müssen moderiert werden. Hinsichtlich der Individual- bzw. persönlichen Kompetenz geht es um die Fähigkeit, sich selbst zu reflektieren und andere zu motivieren, um Einfühlungsvermögen und das angemessene und ruhige Reagieren auf Krisensituationen. Der Stelleninhaber muss Methoden über den Umgang mit physischen und psychischen Belastungen kennen und nutzen. Erforderlich sind Geduld bei der Kommunikation und im Umgang mit Menschen mit Behinderung sowie die flexible Reaktionsmöglichkeit auf unterschiedliche und sich schnell ändernde Situationen. In der strategischen Kompetenz geht es vorwiegend um Planungen; in der interkulturellen Kompetenz schließlich geht es um das Erkennen von Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen aus einem fremden Kulturkreis. Beim Beschwerdeführer gehörten lediglich die pflegerischen und therapeutischen Aspekte nicht zum skizzierten Tätigkeitsfeld. Aufgrund seiner erheblichen psychischen Vorbelastung und psychischen Erkrankungen sowie aufgrund seiner chronischen Schmerzen sei er nicht mehr in der Lage, diesen Tätigkeiten auch nur stundenweise nachzugehen. Damit hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer völligen Unkenntnis des Aufgabenspektrums des Gruppenleiters und Projektbetreuers in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgestellt. Auch sei er davon überzeugt, dass auch die medizinische Beurteilung nicht den Tatsachen entspreche. Das dargestellte Leistungsbild überschätze völlig das tatsächliche Leistungsvermögen. Der Behauptung im Gutachten, wonach er sich als psychisch gesund erlebe und mit seiner Lebenssituation zufrieden sei, widerspreche er vehement. Vielmehr belaste ihn die gesundheitsbedingte Aufgabe seiner Freizeitbeschäftigung "Sport" immer noch sehr. Auch leide er unter seinen vielfältigen Gesundheitsstörungen. Es werde ihm die eigene Krankheit tagtäglich bewusst und er sei auf die Unterstützung und Hilfe der Familie zur Krisenbewältigung angewiesen.

E. 6.4 Zu diesen Kritiken hat sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung geäussert. Mangels einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend indessen keine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht) zu prüfen. Eine Auseinandersetzung der Vorin-stanz mit dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen (wenn auch nicht mit einer entsprechenden Fundstelle belegten) Anforderungsprofil der von ihm zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen, welche im MEDAS-Gutachten (mit einer Leistungseinbusse) als grundsätzlich nach wie vor zumutbar erachtet wurde, hätte sich indessen zumindest bei der Vornahme der Arbeitsfähigkeitsbemessung aufgedrängt. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass die MEDAS-Gutachter (sowie in der Folge die Vorinstanz) die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen als (zumindest teilweise) weiterhin zumutbar eingestuft haben, ohne dass ihnen ein entsprechendes Anforderungsprofil vorgelegen hätte.

E. 6.5 Darüber hinaus erscheint die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus den nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar.

E. 6.5.1 In der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, sie erachteten den Beschwerdeführer für seine in den Jahren 2010/2011 zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Projektbetreuer für behinderte Menschen und alle solchermassen angepassten Arbeitstätigkeiten für voll arbeitsfähig, dies mit einer Leistungsminderung von 30 %. Eine solche Tätigkeit erlaube individuell zu wählende Wechselpositionen ohne repetitive Arbeiten in Vorneigehaltung, in gebückter oder kauernder Stellung und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm (IV-act. 236 S. 27). Im Gegensatz hierzu erkannten die Teilgutachter in den entsprechenden Fachgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 15 %. So hielt Dr. med. U.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. August 2017 fest, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbau-Ingenieur in einer Projektleitung 3D-Konstruktion sei diesem ohne Weiteres noch im Umfang von 8 Stunden pro Tag zuzumuten, dies mit einer medizinisch-theoretisch korrigierbaren Leistungsminderung von maximal 10 % (IV-act. 236 S. 60). Im orthopädischen Teilgutachten vom 28. August 2017 stellten Dres. med. V._______ und W._______, beide Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Arbeitsunfähigkeit von 5 % in einer angepassten Tätigkeit ohne Rotationsbewegungen und Ausschluss von Heben von Lasten über 10 Kilogramm fest (IV-act. 236 S. 54). Im Teilgutachten Psychiatrie vom 13. September 2017 stellte Dr. med. X.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, demgegenüber in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit er folgerte, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht als gegeben zu betrachten (IV-act. 236 S. 70).

E. 6.5.2 Darüber hinaus stellte der Rheumatologe Dr. med. U.________ im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. August 2017 als zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf die berufliche Tätigkeit Maschinenbau-Ingenieur in einer Projektleitung 3D-Konstruktion ab, während im interdisziplinären Gutachten als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit die in den Jahren 2010/2011 vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen angenommen wurde.

E. 6.5.3 Diese widersprüchlichen Annahmen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen einerseits in der interdisziplinären Begutachtung und andererseits in den einzelnen Teilgutachten werden im MEDAS-Gutachten weder erkannt noch in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Damit erweist sich die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als nicht schlüssig. Die Vorinstanz hätte damit für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 abstellen dürfen.

E. 6.6 Ferner ist festzustellen, dass die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom 16. Oktober 2017 nicht sämtliche zu jenem Zeitpunkt bereits in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt haben. So fehlen bei der von den Gutachtern wiedergegebenen Aktenlage (vgl. IV-act. 236 S. 3 ff.) insbesondere die nachfolgenden, mehrfach in den Akten enthaltenen Arztberichte:

- Kurzbericht von Dr. med. L.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2013 (IV-act. 139, 205),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 27. März 2014 (IV-act. 150, 210),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. L.________ vom 3. April 2014 (IV-act. 125, 151, 211).

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 3. Mai 2013 (IV-act. 142, 200), Damit basiert die MEDAS-Begutachtung vom 16. Oktober 2017 bei summarischer Betrachtung nicht auf der vollständigen medizinischen Aktenlage.

E. 6.7 In der Invaliditätsbemessung vom 14. Dezember 2017 berechnete die Vorinstanz sodann Einkommenseinbussen von 70 % für die Zeit vom 31. März 2008 bis zum 25. Juli 2008, von 57 % für die Zeit vom 26. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2010 und von 30 % für die Zeit ab dem 1. November 2010 (IV-act. 240). In einer weiteren Invaliditätsbemessung vom 24. Januar 2018 erklärte die Vorinstanz darüber hinaus, der Beschwerdeführer habe am 30. September 2010 eine Weiterbildung zur Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation abgeschlossen und sei vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 als Gruppenhelfer/Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen. Diese Weiterbildung und Tätigkeit sei als berufliche Eingliederung anerkannt und der dafür zuletzt im Jahr 2011 bezogene Lohn (EUR 1'800.- pro Monat) zur Bestimmung des Validenlohns berücksichtigt worden (IV-act. 242). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Gruppenhelfers/Projektbetreuers in einer Werkstatt für behinderte Menschen nur dann als Grundlage für die Bemessung des Validenlohns berücksichtigt werden darf, wenn medizinisch eine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit, das heisst ein voller Eingliederungserfolg, rechtskonform festgestellt wurde. Mangels Vorliegens einer entsprechenden medizinischen Bestätigung in den vorliegenden Akten wird die Vorinstanz diese Frage ihrem RAD, der sich bisher lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Koch geäussert hat (vgl. E. 6.8 hiernach) ergänzend zu unterbreiten haben.

E. 6.8 Abweichend von der dargelegten Auffassung der Vorinstanz, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gruppenhelfer/Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen als angestammte berufliche Tätigkeit gelte, hat RAD-Arzt Dr. med. R.________ mit Schlussbericht vom 29. November 2017 als angestammte berufliche Tätigkeit auf die vormalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch abgestellt und diesbezüglich für die Jahre 2008 und 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 2008 voll arbeitsfähig, dies bei einer Einkommenseinbusse von 30 %. Als funktionelle Einschränkungen gab er die Erfordernisse von vermehrten Pausen, der Einnahme von sitzend-stehend-wechselnden Arbeitspositionen, dem Heben von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm sowie der Vermeidung von schweren Arbeiten, Rumpfdrehungen, wiederholten Zwangshaltungen und vorübergehenden Stresses an. Als Beispiel einer zumutbaren Tätigkeit nannte er die Tätigkeit eines Magaziners/Lageristes (IV-act. 239). Damit hat sich der RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner in den Jahren 2010/2011 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen, auf welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als angestammte berufliche Tätigkeit abgestellt hat, geäussert.

E. 6.9 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2018 hat sich RAD-Arzt Dr. med. R.________ ferner zu dem vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 13. April 2018, wonach beim Beschwerdeführer auch für die Arbeit als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhebliche Einschränkungen psychischer Natur bestünden, dieser insbesondere psychisch nicht belastbar sei und über nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Stressbewältigung sowie Konfliktlösung verfüge (vgl. IV-act. 253), geäussert und im Wesentlichen seine vorangehend wiedergegebene Stellungnahme vom 29. November 2017 bestätigt. Die in der Stellungnahme vom 29. November 2017 aufgeführten funktionellen Einschränkungen hat er indessen ergänzt um das Erfordernis, dass ausserdem sämtliche Arbeiten, die das Bewältigen stressiger Situationen erforderten, zu vermeiden seien (wörtlich: "eviter tous travaux exigeant la maîtrise de situations stressantes" [vgl. IV-act. 255]).

E. 6.10 Die Vorinstanz hat demgegenüber in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 festgehalten, es gehe aus den Akten hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der Ausübung der Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie auch anderen angepassten Tätigkeiten bestehe. Dieser lnvaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Als angepasst seien Tätigkeiten zu betrachten, bei denen häufige Pausen möglich seien, und die in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden könnten. Zudem seien schwere Arbeiten und das Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu vermeiden. Dies gelte ebenso für Rumpfdrehungen und wiederholte Zwangshaltungen sowie vorübergehenden Stress. Von psychiatrischer Seite her bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität im Sinne des Gesetzes verursache. Die Anpassungsstörung mit reaktiver Depression leichten Grades sei zum Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vom 16. Oktober 2017 vollständig remittiert gewesen. Zum selben Zeitpunkt hätten die Schädigungen der Wirbelsäule erneut bestätigt werden können. Die daraus entstehenden funktionellen Einschränkungen seien nicht vereinbar mit der Tätigkeit als Koch, die von 2005 bis 2009 ausgeübt worden sei. Allerdings sei vorliegend für das Zweitgesuch als angestammte Tätigkeit jene als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen heranzuziehen. Diese sei bereits ab 2010 als vollschichtige Tätigkeit ausgeübt worden. Die Sachverständigen seien sich einig, dass bei dieser Tätigkeit sowie weiteren den Gesundheitsproblemen angepassten Tätigkeiten eine Leistungseinbusse von 30 % hinzunehmen sei (dies aufgrund der etwas häufiger einzuhaltenden Pausen sowie den im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden zu vermeidenden Arbeitshaltungen). Zudem sei auch vorübergehender Stress zu meiden.

E. 6.11 Offenbar hat die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung die Ergänzung der beim Beschwerdeführer zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen gemäss der RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (vgl. E. 6.9 hiervor) übersehen, indem sie - entsprechend der früheren Beurteilung von Dr. med. R.________ vom 29. November 2017 (vgl. E. 6.8 hiervor) - mehrfach erwähnte, es sei "vorübergehender Stress" zu meiden. Unter Einbezug des gemäss RAD zusätzlich zu berücksichtigenden Erfordernisses, dass die dem Beschwerdeführer zumutbare berufliche Tätigkeit keine Situationen, welche eine Stressbewältigung erfordern, beinhalten sollte, drängt sich - insbesondere auch angesichts der vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten Musterstellenbeschreibung (vgl. E. 6.3 hiervor) - die Frage auf, ob die vom Beschwerdeführer zuletzt in den Jahren 2010/2011 ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich nach wie vor als eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit betrachtet werden kann. Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang zumindest prüfen müssen, ob die erwähnte Tätigkeit dem Erfordernis des Vermeidens von Arbeiten, welche die Bewältigung von stressigen Situationen erfordern würden, gerecht wird.

E. 7 Zusammenfassend ist die Vorinstanz in Bezug auf die bis zum 26. Mai 2016 vorliegenden Vorakten ihrer Aktenführungspflicht - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 festgestellt - nach wie vor nicht nachgekommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Da unter diesen Umständen eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen (zwecks Verbesserung der Aktenführung mit Blick auf die bis zum 26. Mai 2016 vorliegenden Vorakten) vorzunehmen ist, wird die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen gleichzeitig auch aufgefordert, die Aktenlage in materieller Sicht zu verbessern, soweit diese weder ein schlüssiges Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere mit Blick auf seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. E. 6.5 ff.), noch eine umfassende RAD-Stellungnahme zu sämtlichen von der Vorinstanz verfügungsweise berücksichtigten Punkten enthält respektive die Vorinstanz die von ihr verfügungsweise vorgenommene Abweichung von der Einschätzung des RAD nicht (nachvollziehbar) begründet hat (vgl. E. 6.7-6.11 hiervor). Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Mangels einer rechtskonformen Aktenführung kann der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollzogen werden.

E. 7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5).

E. 7.2 Nachdem die Vorinstanz vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht bereits in zwei verschiedenen Beschwerdeverfahren (zumindest teilweise) unvollständige sowie nicht systematisch erfasste Vorakten überlassen und den medizinischen Sachverhalt weiterhin nicht vollständig abgeklärt hat, indem für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor eine schlüssige und beweiskräftige medizinische Grundlage fehlt, erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt - dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die vor dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten vollständig und systematisch erfasse sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut gutachterlich abkläre, sei es mittels der Einholung eines interdisziplinären Ergänzungsgutachtens bei der MEDAS oder eines neuen interdisziplinären (arbeitsmedizinischen) Gutachtens. Hierfür hat es der mit der ergänzenden Begutachtung der Arbeitsfähigkeit zu betrauenden Gutachterstelle vorgängig sämtliche vorliegenden Medizinalakten zur Verfügung zu stellen und ihnen insbesondere die spezifischen Berufsanforderungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor seiner Neuanmeldung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen bekannt zu geben.

E. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vorinstanz sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 m. H.). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind daher ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 939.96 ist ihm entsprechend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten.

E. 8.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese in Bezug auf die vor dem 16. Mai 2016 datierenden Vorakten ihre Aktenführung verbessere und nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über das Leistungsgesuch verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 939.96 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4340/2018 Urteil vom 27. September 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 25. Juni 2018. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1955 geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Von Januar 1992 bis Mai 1997 war der gelernte Schlosser als Inbetriebssetzungsfachmann im Maschinenbau in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In den Monaten Juni bis August 1997, Dezember 1999 und Januar bis April 2000 leistete er darüber hinaus Beiträge an die AHV/IV zufolge Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen (ein IK-Auszug [vgl. BVGer-act. 16] fehlt in den vorliegenden Vorakten). Danach übte er - mit Unterbrüchen infolge Arbeitslosigkeit - in Deutschland verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (IV-act. 61). Zuletzt war er vom 1. Januar 2005 bis zum 30. März 2008 bei der Gaststätte B.________ als Koch tätig (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. November 2008 in IV-act. 10 S. 7 f.) sowie anschliessend ab dem 1. November 2010 - befristet für ein Jahr - bei der C._______ GmbH als Gruppenhelfer/Projektbetreuer für behinderte Menschen angestellt (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 25. Januar 2013 in IV-act. 67 S. 6 f.). Seit dem 1. September 2014 übt er bei der D._______ GmbH, Niederlassung (...), eine geringfügige Tätigkeit (von 604 Stunden im Jahr 2016) als Dienstbote aus (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Januar 2017 in IV-act. 190 S. 6 f. [Anm.: im Formular fehlen Angaben zum Einkommen]). B. B.a Am 9. Juni 2008 meldete sich der Beschwerdeführer über den deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass dieser am 31. März 2008 einen akuten Herzinfarkt (Vorderwandmyokardinfarkt) erlitten hatte (IV-act. 5 f.). Aufgrund der medizinischen und erwerblichen Unterlagen sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2009 eine halbe Rente zu (Anm.: wann genau die Verfügung erlassen wurde, geht aus den Akten nicht hervor, da diese lediglich den Begründungsteil der Verfügung - nicht aber die Verfügung als solche - enthalten [vgl. IV-act. 19]). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 70 % arbeitsunfähig. Hingegen sei ihm ab dem 26. Juli 2008 die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit, zum Beispiel als Parkwächter, Museumswächter, Rezeptionist oder im Bereich der Datenerfassung/Scannage zu 50 % zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 57 %. B.b Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens an (IV-act. 23). Nach Eingang des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogens für die IV-Rentenrevision vom 18. Dezember 2009 (IV-act. 26), des von der deutschen Krankenversicherung eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens vom 21. August 2008 (IV-act. 29) und des Schlussberichts des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 26. April 2010 (IV-act. 39) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 26. Mai 2010 (IV-act. 40) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2010 mit, aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (IV-act. 41). Nach Prüfung des Einwands des Beschwerdeführers vom 10. August 2010 (IV-act. 44) sowie Einholung einer erneuten RAD-Stellungnahme vom 24. August 2010 (IV-act. 46) hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. August 2010 die dem Beschwerdeführer bisher geleistete Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. November 2010 auf (Anm: diese Verfügung liegt nicht in den Vorakten [vgl. RAD-Bericht vom 25. Juni 2013 in IV-act. 87 S. 1]; in den im vorangehenden Beschwerdeverfahren C-4400/2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Vorakten lag die Verfügung offenbar in IV-act. 52a [jene Vorakten wurden indessen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-4400/2014 wieder an die Vorinstanz zurückgesandt]). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B.c Am 21. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein (Anm: die Neuanmeldung des Beschwerdeführers fehlt in den vorliegenden Akten; vgl. IV-act. 59 und 110). Daraufhin gingen bei der Vorinstanz insbesondere das Sachverständigengutachten an das Sozialgericht H.________ von Dr. med. E._______ (Internist/Kardiologe) vom 1. April 2011 (IV-act. 55), das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ (Klinik für Kardiologie) vom 9. Dezember 2011 (IV-act. 72) und das Gutachten vom 31. Januar 2013 an das Sozialgericht H.________, bestehend aus dem chirurgischen Gutachten von Dr. med. I._______ und einem internistischen Zusatzgutachten von Dr. med. J._________ (IV-act. 104), ein. Nach Eingang der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2014 (IV-act. 112) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2014 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 117). B.d Mit Eingabe vom 7. Mai 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 12. Mai 2014) erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einwand bei der Vorinstanz (IV-act. 116). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann am 21. Mai 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 26. Mai 2014) die folgenden medizinischen Unterlagen bei der Vorinstanz ein (IV-act. 128):

- Entlassungsbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 12. Februar 2013 (IV-act. 120),

- ärztlicher Befundbericht vom 14. Februar 2014 (IV-act. 123; [Anm.: handschriftlicher Bericht, der Name des Arztes respektive der Ärztin ist nicht entzifferbar {allenfalls handelt es sich um Dr. med. K.________; vgl. IV-act. 157 S. 2}]),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 18. März 2014 (IV-act. 124),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. L.________ vom 3. April 2014 (IV-act. 125),

- Arztbericht von Dr. med. Y._______, Facharzt für Radiologie, vom 29. April 2014 (IV-act. 126),

- Befundbericht von Dr. med. O.________, Facharzt für Orthopädie, vom 15. Mai 2014 (IV-act. 127). Mit Formularbrief der deutschen Rentenversicherung vom 2. Juni 2014 (Eingang bei Vorinstanz: 12. Juni 2014) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann - nebst einigen der bereits am 26. Mai 2014 eingereichten Unterlagen - die nachfolgenden weiteren Medizinalakten zukommen (IV-act. 1574):

- Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 17. Juni 2013 (IV-act. 212),

- Entlassungsbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 26. Juli 2013 (IV-act. 122),

- Arztbericht des M.________ Zentralklinikums vom 24. Juli 2008 (IV-act. 134),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 7. November 2012 (IV-act. 138),

- Kurzbericht von Dr. med. L.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2013 (IV-act. 139),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 3. Mai 2013 (IV-act. 142),

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 26. Juli 2013 (IV-act. 143),

- Arztbericht von Dr. med. N._______, Fachärztin für Radiologie, vom 28. Januar 2014 (IV-act. 147),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 27. März 2014 (IV-act. 150),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Mai 2014 (IV-act. 153). B.e Mit Schlussbericht vom 17. Juli 2014 nahm RAD-Ärztin Dr. med. P._______ zum Kurzbericht von Dr. med. L.________ vom 2. Dezember 2013, zum handschriftlichen Befundbericht vom 14. Februar 2014, zu den ärztlichen Befundberichten der Klinikum H.________ GmbH vom 18. März 2014 und 27. März 2014 sowie zum Befundbericht von Dr. med. O.________ vom 15. Mai 2014 - nicht aber zu den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen - Stellung (IV-act. 156). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 8. April 2014 und wies das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie führte zur Begründung insbesondere aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Hingegen sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit auszuüben. Die Einkommenseinbusse betrage 70 % ab dem 10. Mai 2012, 20 % ab dem 26. Juni 2012, 70 % ab dem 17. April 2013 und 20 % ab dem 4. Mai 2013. Damit bestehe kein Rentenanspruch. Die im Vorbescheidverfahren neu eingereichten Unterlagen seien dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt. Die neu eingereichten Unterlagen würden die bisherigen Diagnosen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten (IV-act. 157). C. Hiergegen liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsreferent Ass. iur. Steffen Rudat des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen, mit Eingabe vom 7. August 2014 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Beschwerdedossier C-4400/2014, act. 1). Mit Urteil C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 führte das Bundesverwaltungs-gericht aus, das von der Vorinstanz eingereichte Dossier genüge den Anforderungen an eine systematische Aktenführung nicht. Die Akten seien offensichtlich nicht vollständig (insbesondere fehle die leistungszu-sprechende Verfügung des Jahres 2009, ein IK-Auszug sowie verschie-dene vom Beschwerdeführer eingereichte Unterlagen). Ausserdem seien die Akten nicht so erfasst worden, dass ersichtlich würde, wer wann welches Dokument eingereicht habe. Es forderte die Vorinstanz auf, die Akten auf Unvollständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen. Ausserdem erkannte das Bundesverwaltungsgericht eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl im Vorbescheid als auch in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch zu 70 % arbeitsunfähig, tatsächlich jedoch für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gruppenhelfer/Projektleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen abgestellt habe. Ausserdem hätten in der Verfügungsbegründung grundlegende Angaben zum Einkommensvergleich gefehlt. Schliesslich seien die für die Verwaltung massgebenden RAD-Berichte dem Beschwerdeführer weder mit dem Vorbescheid noch mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Darüber hinaus habe sich die RAD-Ärztin in der RAD-Stellungnahme vom 12. Februar 2014 nicht zu sämtlichen in den vorliegenden Medizinalakten gestellten Diagnosen geäussert und ihre Würdigung weise Unstimmigkeiten auf. Deshalb könne auf diese - nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende - Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung insbesondere in den Fachrichtungen Innere Medizin, Rheumatologie, (evtl. Orthopädie) und Psychiatrie sowie zum Erlass einer erneuten Verfügung zurück (Beschwerdedossier C-4400/2014, act. 22). D. D.a Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 holte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer zur Aktualisierung der Unterlagen neue Fragebögen für den Versicherten und für Arbeitgebende sowie allfällige sich in seinem Besitz befindliche medizinische Unterlagen ab dem 13. Dezember 2014 ein (IV-act. 185). Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 (IV-act. 191) reichte der weiterhin durch Rechtsreferent Ass. iur. Steffen Rudat des Sozialverbands VdK Hessen-Thüringen vertretene Beschwerdeführer insbesondere den Fragebogen für den Versicherten vom 27. Dezember 2016 (IV-act. 190 S. 1-5) und den Fragebogen für den Arbeitgeber (ausgefüllt von der AHG GmbH) vom 12. Januar 2017 (IV-act. 190 S. 6 f.) ein. Mit Formularbrief der deutschen Rentenversicherung vom 25. Januar 2017 (Eingang bei Vorinstanz: 31. Januar 2017) liess der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann diverse bereits in den Akten liegende Arztberichte der Jahre 2012 bis 2014 sowie den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 7. Mai 2014, mit welchem dem Beschwerdeführer eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2014 zugesprochen wurde (vgl. IV-act. 195), zukommen (IV-act. 214). D.b Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie werde ohne seinen Gegenbericht innert 10 Tagen die vom Bundesverwaltungsgericht angeordnete Begutachtung bei einer polydisziplinären Gutachterstelle in Auftrag geben und gewährte ihm die Möglichkeit, in Bezug auf den ihm zugestellten Fragebogen an die Gutachter Ergänzungsfragen einzureichen (IV-act. 217). Am 7. April 2017 erteilte die Vorinstanz der MEDAS Q._______ (nachfolgend: MEDAS) den Auftrag für die Gutachtenserstellung (IV-act. 219). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu der auf den 7. August 2017 festgesetzten Begutachtung auf (IV-act. 224). Das MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 ging am 10. November 2017 bei der Vorinstanz ein (IV-act. 236). Zu diesem nahm RAD-Arzt Dr. med. R.________ mit Schlussbericht vom 29. November 2017 Stellung (IV-act. 239). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs vom 24. Januar 2018 (IV-act. 242) kündigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Januar 2018 an, sein (neues) Leistungsbegehren werde abzuweisen sein (IV-act. 243). D.c Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2018 Einwände bei der Vorinstanz (IV-act. 248). Mit Einwandergänzung vom 12. April 2018 reichte er bei der Vorinstanz den Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 13. April 2018 ein (IV-act. 252), zu welchem RAD-Arzt Dr. med. R.________ am 29. Mai 2018 Stellung nahm (IV-act. 255). Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2018 hielt RAD-Psychiater Dr. med. T.________ darüber hinaus gestützt auf die psychiatrischen Aspekte des MEDAS-Gutachtens sowie des Dossiers fest, der Beschwerdeführer weise aus psychiatrischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen auf (IV-act. 257). Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wies die Vorinstanz das (neue) Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV-act. 258). E. E.a Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zu entrichten (BVGer-act. 1). E.b Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht beim Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ein. Am 11. September 2019 wurde der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts eine Zahlung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 827.32 gutgeschrieben (BVGer-act. 4). E.c Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 8). E.d Mit Replik vom 19. November 2018 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 11). E.e Mit Duplik vom 20. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz ihrerseits ebenfalls an ihrer Vernehmlassung sowie den darin gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 13). E.f Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 schloss das Bundesverwaltungs-gericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 14). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG). 1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 25. Juni 2018, mit welcher die Vorinstanz das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat.

3. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m. w. H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richtet sich die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente alleine nach schweizerischem Recht. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 25. Juni 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2018 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.5 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m. w. H.).

4. Die angefochtene Verfügung verstösst - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen das Bundesrecht. 4.1 Zunächst ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in Bezug auf die Vorakten, welche bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 vorlagen, weiterhin nicht nachgekommen. 4.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung bildet die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1, 124 V 372 E. 3b, 124 V 389 E. 3a). 4.1.2 Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b, 115 Ia 97 E. 4c). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 [8C_319/2010] E. 2.2.1; Urteil des BGer 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (8C_319/2010 E. 2.2.2). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2 [nicht publiziert in BGE 137 I 247]; 8C_319/2010 E. 2.2.2; Urteil des BGer 8C_616/ 2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1). 4.2 Wie im Sachverhalt Bst. C dargelegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 bereits festgestellt, dass die Vorinstanz - in Bezug auf die bis zu jenem Zeitpunkt vorliegenden Vorakten - ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen ist. Es hat die Unvollständigkeit der Akten bemängelt, gleichfalls wie die mangelhafte Erfassung der verschiedenen Unterlagen, aufgrund derer nicht ersichtlich wird, wer welche Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht hat. Deshalb hat es die Vorinstanz aufgefordert, die Akten auf Unvollständigkeiten zu überprüfen und entsprechend zu ergänzen. 4.3 Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 die seither ergangenen Unterlagen systematisch abgelegt hat, dies sowohl in einer chronologischen Abfolge als auch in Bezug auf die Herkunft der einzelnen Aktenstücke nachvollziehbaren Art und Weise, und damit diesbezüglich ihrer Aktenführungspflicht nachgekommen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Vorakten, welche bereits im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 vorlagen. Wie den verschiedenen Anmerkungen im vorangehend dargestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, fehlen in diesen weiterhin verschiedene, für das Verständnis des rechtserheblichen Sachverhalts wesentliche Aktenstücke. So fehlt vorliegend weiterhin - wie bereits in den Vorakten des Beschwerdedossiers C-4400/2014 - die leistungszusprechende Verfügung des Jahres 2009 (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) und der IK-Auszug des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. A [Anm.: das Bundesverwaltungsgericht hat diesen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der Vorinstanz nachgefordert]). Darüber hinaus fehlen in den vorliegend eingereichten, vor dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten noch weitere Unterlagen, welche in den Vorakten des Beschwerdedossiers C-4400/2014 offenbar noch vorhandenen waren (so die in Rechtskraft getretene Verfügung vom 30. August 2010 [vgl. Sachverhalt Bst. B.b] und die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2012 [vgl. Sachverhalt Bst. B.c]). Aufgrund der vom vorherigen Dossier abweichenden Nummerierung der vorliegend eingereichten (vor dem 26. Mai 2016 datierenden) Vorakten erweist sich sodann die Nachprüfung einiger im Dossier selbst enthaltener Aktenverweise zumindest als unnötigerweise erschwert. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz - entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 - offenbar keine Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt bereits vorgelegenen Vorakten auf Unvollständigkeiten sowie entsprechende Ergänzungen vorgenommen. Die Qualität der Aktenführung des bereits im Beschwerdeverfahren C-4400/2014 eingereichten Dossiers (datierend bis zum 26. Mai 2016) hat sich damit nicht ansatzweise verbessert, sondern im Gegenteil sogar noch verschlechtert, indem die Vorinstanz offenbar noch weitere zur Sache gehörende Aktenstücke aus jenen Vorakten herausgenommen hat, dies bei weiterhin fehlender systematischer Erfassung der einzelnen Aktenstücke. Damit liegt aktuell - zumindest in Bezug auf die bis zum 26. Mai 2016 datierenden Vorakten - weiterhin eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vorinstanz vor. Bereits aus diesem Grund ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung ihrer Aktenführung zurückzuweisen. 4.5 Aus prozessökonomischen Gründen sind darüber hinaus im Hinblick auf die durch die Vorinstanz erforderliche Neubeurteilung im Nachfolgenden mehrere, auf einer summarischen materiellen Prüfung der ab dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten - bezüglich welcher die Vorinstanz nach dem Gesagten der Aktenführungspflicht nachgekommen ist (vgl. E. 4.3 erster Satz hiervor) - basierende Vorbehalte anzubringen. 5. 5.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, weil eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) hat sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 [8C_746/2013] E. 2; Urteil des BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je m. w. H.) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2.1 m. w. H.). 5.2 Es trifft zwar zu, dass der schweizerische Versicherungsträger nicht an die Invaliditätsbeurteilung des heimatlichen Versicherers gebunden ist. Die IV-Stelle kann den Versicherten in der Schweiz begutachten lassen, wenn die vom zuständigen Versicherungsträger übermittelten medizinischen Akten keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bilden (vgl. Urteil des BVGer C-5958/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5). Überdies kann der zuständige schweizerische Versicherungsträger ein ärztliches Gutachten am Wohnort der versicherten Person erstellen lassen (vgl. Art. 82 VO 883/2004, Art. 87 VO 987/2009). Es ist aber zu gewährleisten, dass die sich nach Massgabe des schweizerischen Leistungsrechts stellenden versicherungsmedizinischen Fragen unter Einhaltung der spezifischen beweisrechtlichen Anforderungen geklärt werden (Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 5.1). Der schweizerische Versicherungsträger hat dem Träger, der mit der Durchführung des Gutachtens beauftragt ist, nach Art. 87 Abs. 1 VO 987/2009 mitzuteilen, welche besonderen Voraussetzungen zu erfüllen und welche Aspekte im Gutachten zu berücksichtigen sind (vgl. auch Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 7.14 und 7.23; Urteil des BGer 9C_952/2011 E. 2.3; Andreas Traub, Zum Stellenwert ärztlicher Berichte aus dem EU-/EFTA-Wohnsitzstaat im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung, SZS 2013 S. 390 ff.; Urteil des BVGer C-2838/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.3.5). 6. 6.1 Den nach dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor) ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Rückweisungsentscheid C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 angeordnet - eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz hat durchführen lassen. Das gestützt auf diese Begutachtung verfasste MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 basiert in der Hauptsache auf der internistischen Untersuchung vom 7. August 2017 und umfasst darüber hinaus ein orthopädisches Teilgutachten vom 28. August 2017 (IV-act. 236 S. 52 ff.), ein rheumatologisches Teilgutachten vom 17. August 2017 (IV-act. 236 S. 55 ff.) sowie ein psychiatrisches Teilgutachten vom 13. September 2017 (IV-act. 236 S. 61 ff.). In den Beilagen des Gutachtens finden sich sodann einige von der Gutachterstelle angeordnete Laborbefunde (IV-act. 236 S. 30 ff.) sowie verschiedene vom Beschwerdeführer an die Untersuchung mitgebrachte Befundberichte älteren Datums (IV-act. 236 S. 33 ff.). 6.2 Mit Schlussbericht vom 29. November 2017 stellte Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeinmedizin des RAD Z.______, aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2017 bezüglich der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch für die Jahre 2008 und 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit sowie für das Jahr 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Einkommenseinbusse von 30 % fest. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 2008 voll arbeitsfähig bei einer Einkommenseinbusse von 30 % (IV-act. 239). Als Beispiel einer zumutbaren Tätigkeit gab er Magaziner/Lagerist an (vgl. IV-act. 239 S. 4). 6.3 Hinsichtlich des MEDAS-Gutachtens vom 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren (wie auch bereits im Vorbescheidverfahren) verschiedene inhaltliche Kritiken angebracht. So macht er geltend, die MEDAS-Gutachter hätten die volle Erwerbsminderung nach deutschem Recht unzutreffend beurteilt. Entgegen der Darstellung im Gutachten sei ein höherer Hinzuverdienst als EUR 450.- (Hinzuverdienstgrenze) nicht verboten. Ein solcher würde lediglich zu einer Rentenkürzung führen. Ebenfalls werde im MEDAS-Gutachten zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Zeitrente in Deutschland im Wesentlichen auf die nicht gegebene Wegefähigkeit, welche in der Schweiz nicht zu berücksichtigen sei, stütze. Tatsächlich sei ihm die Rente wegen der Erwerbsminderung, das heisst einem Leistungsvermögen von unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zugesprochen worden. Die Gutachter hätten sodann seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektleiter in einer Werkstätte für behinderte Menschen festgestellt, ohne dass ihnen eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung dieses geistig-psychisch sehr anspruchsvollen Berufs vorgelegen hätte. Diesbezüglich habe der Berufsverband der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung eine Musterstellenbeschreibung des Jahres 2012 herausgegeben. Diese Musterstellenbeschreibung gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde - ohne Angabe einer Fundstelle - wieder und lautet (gemäss dem Beschwerdeführer) wie folgt: Ziel des Stelleninhabers ist es, Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe am Arbeitsleben und die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen; dabei ist der lnklusionsgedanke der Leitfaden des beruflichen Handelns. Der Stelleninhaber soll dabei den Menschen mit Behinderung in die Lage versetzen, ein Höchstmaß an Selbstbestimmung zu erreichen und zu bewahren, unter Einbeziehung voller Teilhabe in allen Aspekten und Bereichen des Lebens. Eine umfassende Förderung bzw. Entwicklung der körperlichen, geistigen, sozialen und beruflichen Fähigkeiten ist dafür Voraussetzung. Das Aufgabenspektrum ist verknüpft mit unterschiedlichen Kompetenzen, über die der Stelleninhaber verfügen muss. Insbesondere sind das Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sozialkompetenz, Individual- bzw. persönliche Kompetenz, strategische Kompetenz sowie interkulturelle Kompetenz. Zur Fachkompetenz gehört dabei das Planen des Teilhabe- und Rehabilitationsverlaufes, Erkennen der Neigung und Eignung des Menschen mit Behinderung, Erstellen eines Profils des Menschen mit Behinderung über dessen Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse und Bedürfnisse. Darüber hinaus Überwachung der Einhaltung des Arbeit- und Umweltschutzes, Assistenzbegleitung bei Maßnahmen der unterstützten Beschäftigung und Sicherstellen der Aufsichtspflicht. Im Rahmen der Methodenkompetenz geht es unter anderem um das Gestalten und Anpassen von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen an die Bedürfnisse und Anforderungen von Art und Schwere der Behinderung bzw. an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ferner gehören dazu die Arbeitsvorbereitung, Arbeitssteuerung und Arbeitskontrolle. Im Rahmen der Sozialkompetenz geht es um Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Menschen mit Behinderung und ihrem Umfeld durch Grundkenntnisse in unterstützter und körperorientierter Kommunikation oder Gebärdensprache. Es muss die Fähigkeit bestehen, Konflikte anzunehmen, zu verstehen und auf eine Lösung hinzuwirken. Es müssen Arbeitstugenden und Sozialverhaltensregeln vermittelt werden. Die Menschen mit Behinderungen müssen motiviert werden, Gruppen müssen moderiert werden. Hinsichtlich der Individual- bzw. persönlichen Kompetenz geht es um die Fähigkeit, sich selbst zu reflektieren und andere zu motivieren, um Einfühlungsvermögen und das angemessene und ruhige Reagieren auf Krisensituationen. Der Stelleninhaber muss Methoden über den Umgang mit physischen und psychischen Belastungen kennen und nutzen. Erforderlich sind Geduld bei der Kommunikation und im Umgang mit Menschen mit Behinderung sowie die flexible Reaktionsmöglichkeit auf unterschiedliche und sich schnell ändernde Situationen. In der strategischen Kompetenz geht es vorwiegend um Planungen; in der interkulturellen Kompetenz schließlich geht es um das Erkennen von Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen aus einem fremden Kulturkreis. Beim Beschwerdeführer gehörten lediglich die pflegerischen und therapeutischen Aspekte nicht zum skizzierten Tätigkeitsfeld. Aufgrund seiner erheblichen psychischen Vorbelastung und psychischen Erkrankungen sowie aufgrund seiner chronischen Schmerzen sei er nicht mehr in der Lage, diesen Tätigkeiten auch nur stundenweise nachzugehen. Damit hätten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer völligen Unkenntnis des Aufgabenspektrums des Gruppenleiters und Projektbetreuers in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgestellt. Auch sei er davon überzeugt, dass auch die medizinische Beurteilung nicht den Tatsachen entspreche. Das dargestellte Leistungsbild überschätze völlig das tatsächliche Leistungsvermögen. Der Behauptung im Gutachten, wonach er sich als psychisch gesund erlebe und mit seiner Lebenssituation zufrieden sei, widerspreche er vehement. Vielmehr belaste ihn die gesundheitsbedingte Aufgabe seiner Freizeitbeschäftigung "Sport" immer noch sehr. Auch leide er unter seinen vielfältigen Gesundheitsstörungen. Es werde ihm die eigene Krankheit tagtäglich bewusst und er sei auf die Unterstützung und Hilfe der Familie zur Krisenbewältigung angewiesen. 6.4 Zu diesen Kritiken hat sich die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Vernehmlassung geäussert. Mangels einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist vorliegend indessen keine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (namentlich eine Verletzung der Begründungspflicht) zu prüfen. Eine Auseinandersetzung der Vorin-stanz mit dem vom Beschwerdeführer wiedergegebenen (wenn auch nicht mit einer entsprechenden Fundstelle belegten) Anforderungsprofil der von ihm zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen, welche im MEDAS-Gutachten (mit einer Leistungseinbusse) als grundsätzlich nach wie vor zumutbar erachtet wurde, hätte sich indessen zumindest bei der Vornahme der Arbeitsfähigkeitsbemessung aufgedrängt. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht, dass die MEDAS-Gutachter (sowie in der Folge die Vorinstanz) die von ihm zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen als (zumindest teilweise) weiterhin zumutbar eingestuft haben, ohne dass ihnen ein entsprechendes Anforderungsprofil vorgelegen hätte. 6.5 Darüber hinaus erscheint die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus den nachfolgenden Gründen nicht nachvollziehbar. 6.5.1 In der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die MEDAS-Gutachter fest, sie erachteten den Beschwerdeführer für seine in den Jahren 2010/2011 zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Projektbetreuer für behinderte Menschen und alle solchermassen angepassten Arbeitstätigkeiten für voll arbeitsfähig, dies mit einer Leistungsminderung von 30 %. Eine solche Tätigkeit erlaube individuell zu wählende Wechselpositionen ohne repetitive Arbeiten in Vorneigehaltung, in gebückter oder kauernder Stellung und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm (IV-act. 236 S. 27). Im Gegensatz hierzu erkannten die Teilgutachter in den entsprechenden Fachgutachten eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 15 %. So hielt Dr. med. U.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. August 2017 fest, die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbau-Ingenieur in einer Projektleitung 3D-Konstruktion sei diesem ohne Weiteres noch im Umfang von 8 Stunden pro Tag zuzumuten, dies mit einer medizinisch-theoretisch korrigierbaren Leistungsminderung von maximal 10 % (IV-act. 236 S. 60). Im orthopädischen Teilgutachten vom 28. August 2017 stellten Dres. med. V._______ und W._______, beide Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine Arbeitsunfähigkeit von 5 % in einer angepassten Tätigkeit ohne Rotationsbewegungen und Ausschluss von Heben von Lasten über 10 Kilogramm fest (IV-act. 236 S. 54). Im Teilgutachten Psychiatrie vom 13. September 2017 stellte Dr. med. X.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, demgegenüber in psychiatrischer Hinsicht keine Diagnosen mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, womit er folgerte, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht als gegeben zu betrachten (IV-act. 236 S. 70). 6.5.2 Darüber hinaus stellte der Rheumatologe Dr. med. U.________ im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. August 2017 als zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf die berufliche Tätigkeit Maschinenbau-Ingenieur in einer Projektleitung 3D-Konstruktion ab, während im interdisziplinären Gutachten als zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit die in den Jahren 2010/2011 vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen angenommen wurde. 6.5.3 Diese widersprüchlichen Annahmen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen einerseits in der interdisziplinären Begutachtung und andererseits in den einzelnen Teilgutachten werden im MEDAS-Gutachten weder erkannt noch in einer nachvollziehbaren Weise begründet. Damit erweist sich die im MEDAS-Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Rahmen einer summarischen Prüfung als nicht schlüssig. Die Vorinstanz hätte damit für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf das MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2017 abstellen dürfen. 6.6 Ferner ist festzustellen, dass die MEDAS-Gutachter im Gutachten vom 16. Oktober 2017 nicht sämtliche zu jenem Zeitpunkt bereits in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers berücksichtigt haben. So fehlen bei der von den Gutachtern wiedergegebenen Aktenlage (vgl. IV-act. 236 S. 3 ff.) insbesondere die nachfolgenden, mehrfach in den Akten enthaltenen Arztberichte:

- Kurzbericht von Dr. med. L.________, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. Dezember 2013 (IV-act. 139, 205),

- ärztlicher Befundbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 27. März 2014 (IV-act. 150, 210),

- ärztlicher Befundbericht von Dr. med. L.________ vom 3. April 2014 (IV-act. 125, 151, 211).

- Arztbericht der Klinikum H.________ GmbH vom 3. Mai 2013 (IV-act. 142, 200), Damit basiert die MEDAS-Begutachtung vom 16. Oktober 2017 bei summarischer Betrachtung nicht auf der vollständigen medizinischen Aktenlage. 6.7 In der Invaliditätsbemessung vom 14. Dezember 2017 berechnete die Vorinstanz sodann Einkommenseinbussen von 70 % für die Zeit vom 31. März 2008 bis zum 25. Juli 2008, von 57 % für die Zeit vom 26. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2010 und von 30 % für die Zeit ab dem 1. November 2010 (IV-act. 240). In einer weiteren Invaliditätsbemessung vom 24. Januar 2018 erklärte die Vorinstanz darüber hinaus, der Beschwerdeführer habe am 30. September 2010 eine Weiterbildung zur Berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation abgeschlossen und sei vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2011 als Gruppenhelfer/Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen. Diese Weiterbildung und Tätigkeit sei als berufliche Eingliederung anerkannt und der dafür zuletzt im Jahr 2011 bezogene Lohn (EUR 1'800.- pro Monat) zur Bestimmung des Validenlohns berücksichtigt worden (IV-act. 242). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit des Gruppenhelfers/Projektbetreuers in einer Werkstatt für behinderte Menschen nur dann als Grundlage für die Bemessung des Validenlohns berücksichtigt werden darf, wenn medizinisch eine volle Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit, das heisst ein voller Eingliederungserfolg, rechtskonform festgestellt wurde. Mangels Vorliegens einer entsprechenden medizinischen Bestätigung in den vorliegenden Akten wird die Vorinstanz diese Frage ihrem RAD, der sich bisher lediglich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Koch geäussert hat (vgl. E. 6.8 hiernach) ergänzend zu unterbreiten haben. 6.8 Abweichend von der dargelegten Auffassung der Vorinstanz, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gruppenhelfer/Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen als angestammte berufliche Tätigkeit gelte, hat RAD-Arzt Dr. med. R.________ mit Schlussbericht vom 29. November 2017 als angestammte berufliche Tätigkeit auf die vormalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch abgestellt und diesbezüglich für die Jahre 2008 und 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab 2008 voll arbeitsfähig, dies bei einer Einkommenseinbusse von 30 %. Als funktionelle Einschränkungen gab er die Erfordernisse von vermehrten Pausen, der Einnahme von sitzend-stehend-wechselnden Arbeitspositionen, dem Heben von Gewichten bis maximal 10 Kilogramm sowie der Vermeidung von schweren Arbeiten, Rumpfdrehungen, wiederholten Zwangshaltungen und vorübergehenden Stresses an. Als Beispiel einer zumutbaren Tätigkeit nannte er die Tätigkeit eines Magaziners/Lageristes (IV-act. 239). Damit hat sich der RAD nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner in den Jahren 2010/2011 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen, auf welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als angestammte berufliche Tätigkeit abgestellt hat, geäussert. 6.9 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2018 hat sich RAD-Arzt Dr. med. R.________ ferner zu dem vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht von Dr. med. S.________ vom 13. April 2018, wonach beim Beschwerdeführer auch für die Arbeit als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erhebliche Einschränkungen psychischer Natur bestünden, dieser insbesondere psychisch nicht belastbar sei und über nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Stressbewältigung sowie Konfliktlösung verfüge (vgl. IV-act. 253), geäussert und im Wesentlichen seine vorangehend wiedergegebene Stellungnahme vom 29. November 2017 bestätigt. Die in der Stellungnahme vom 29. November 2017 aufgeführten funktionellen Einschränkungen hat er indessen ergänzt um das Erfordernis, dass ausserdem sämtliche Arbeiten, die das Bewältigen stressiger Situationen erforderten, zu vermeiden seien (wörtlich: "eviter tous travaux exigeant la maîtrise de situations stressantes" [vgl. IV-act. 255]). 6.10 Die Vorinstanz hat demgegenüber in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 festgehalten, es gehe aus den Akten hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der Ausübung der Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen sowie auch anderen angepassten Tätigkeiten bestehe. Dieser lnvaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Als angepasst seien Tätigkeiten zu betrachten, bei denen häufige Pausen möglich seien, und die in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden könnten. Zudem seien schwere Arbeiten und das Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu vermeiden. Dies gelte ebenso für Rumpfdrehungen und wiederholte Zwangshaltungen sowie vorübergehenden Stress. Von psychiatrischer Seite her bestehe keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit, die eine Invalidität im Sinne des Gesetzes verursache. Die Anpassungsstörung mit reaktiver Depression leichten Grades sei zum Zeitpunkt der polydisziplinären Begutachtung vom 16. Oktober 2017 vollständig remittiert gewesen. Zum selben Zeitpunkt hätten die Schädigungen der Wirbelsäule erneut bestätigt werden können. Die daraus entstehenden funktionellen Einschränkungen seien nicht vereinbar mit der Tätigkeit als Koch, die von 2005 bis 2009 ausgeübt worden sei. Allerdings sei vorliegend für das Zweitgesuch als angestammte Tätigkeit jene als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen heranzuziehen. Diese sei bereits ab 2010 als vollschichtige Tätigkeit ausgeübt worden. Die Sachverständigen seien sich einig, dass bei dieser Tätigkeit sowie weiteren den Gesundheitsproblemen angepassten Tätigkeiten eine Leistungseinbusse von 30 % hinzunehmen sei (dies aufgrund der etwas häufiger einzuhaltenden Pausen sowie den im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden zu vermeidenden Arbeitshaltungen). Zudem sei auch vorübergehender Stress zu meiden. 6.11 Offenbar hat die Vorinstanz damit in der angefochtenen Verfügung die Ergänzung der beim Beschwerdeführer zu berücksichtigenden funktionellen Einschränkungen gemäss der RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (vgl. E. 6.9 hiervor) übersehen, indem sie - entsprechend der früheren Beurteilung von Dr. med. R.________ vom 29. November 2017 (vgl. E. 6.8 hiervor) - mehrfach erwähnte, es sei "vorübergehender Stress" zu meiden. Unter Einbezug des gemäss RAD zusätzlich zu berücksichtigenden Erfordernisses, dass die dem Beschwerdeführer zumutbare berufliche Tätigkeit keine Situationen, welche eine Stressbewältigung erfordern, beinhalten sollte, drängt sich - insbesondere auch angesichts der vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten Musterstellenbeschreibung (vgl. E. 6.3 hiervor) - die Frage auf, ob die vom Beschwerdeführer zuletzt in den Jahren 2010/2011 ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich nach wie vor als eine dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit betrachtet werden kann. Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang zumindest prüfen müssen, ob die erwähnte Tätigkeit dem Erfordernis des Vermeidens von Arbeiten, welche die Bewältigung von stressigen Situationen erfordern würden, gerecht wird.

7. Zusammenfassend ist die Vorinstanz in Bezug auf die bis zum 26. Mai 2016 vorliegenden Vorakten ihrer Aktenführungspflicht - wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 festgestellt - nach wie vor nicht nachgekommen (vgl. E. 4.4 hiervor). Da unter diesen Umständen eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen (zwecks Verbesserung der Aktenführung mit Blick auf die bis zum 26. Mai 2016 vorliegenden Vorakten) vorzunehmen ist, wird die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen gleichzeitig auch aufgefordert, die Aktenlage in materieller Sicht zu verbessern, soweit diese weder ein schlüssiges Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere mit Blick auf seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. E. 6.5 ff.), noch eine umfassende RAD-Stellungnahme zu sämtlichen von der Vorinstanz verfügungsweise berücksichtigten Punkten enthält respektive die Vorinstanz die von ihr verfügungsweise vorgenommene Abweichung von der Einschätzung des RAD nicht (nachvollziehbar) begründet hat (vgl. E. 6.7-6.11 hiervor). Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Mangels einer rechtskonformen Aktenführung kann der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollzogen werden. 7.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten beziehungsweise andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer C-1767/2015 vom 7. Februar 2017 E. 4.5). 7.2 Nachdem die Vorinstanz vorliegend dem Bundesverwaltungsgericht bereits in zwei verschiedenen Beschwerdeverfahren (zumindest teilweise) unvollständige sowie nicht systematisch erfasste Vorakten überlassen und den medizinischen Sachverhalt weiterhin nicht vollständig abgeklärt hat, indem für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor eine schlüssige und beweiskräftige medizinische Grundlage fehlt, erscheint eine Rückweisung an die Vorinstanz gerechtfertigt - dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass damit dem Beschwerdeführer der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. BGE 137 V 210, E. 3.4). Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2018 ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die vor dem 26. Mai 2016 datierenden Vorakten vollständig und systematisch erfasse sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut gutachterlich abkläre, sei es mittels der Einholung eines interdisziplinären Ergänzungsgutachtens bei der MEDAS oder eines neuen interdisziplinären (arbeitsmedizinischen) Gutachtens. Hierfür hat es der mit der ergänzenden Begutachtung der Arbeitsfähigkeit zu betrauenden Gutachterstelle vorgängig sämtliche vorliegenden Medizinalakten zur Verfügung zu stellen und ihnen insbesondere die spezifischen Berufsanforderungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vor seiner Neuanmeldung zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter und Projektbetreuer in einer Werkstatt für behinderte Menschen bekannt zu geben. 8. 8.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der Vorinstanz sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 m. H.). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind daher ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 939.96 ist ihm entsprechend nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Da er keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese in Bezug auf die vor dem 16. Mai 2016 datierenden Vorakten ihre Aktenführung verbessere und nach erfolgten ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über das Leistungsgesuch verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 939.96 wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: