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C-4331/2022

C-4331/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-07 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für das Verfahren C-1859/2019 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 640.- erhoben. Die Restanz von Fr. 160.- aus dem geleisteten Kosten- vorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstat- tet.

E. 2 Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-1859/2019 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.

E. 3 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-4331/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Dispositiv
  1. Für das Verfahren C-1859/2019 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 640.- erhoben. Die Restanz von Fr. 160.- aus dem geleisteten Kosten- vorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstat- tet.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-1859/2019 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind C-4331/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4331/2022 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrenskosten, Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. März 2019 X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 gewährt, jedoch für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Rentenanspruch verneint hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-1859/2019 mit Urteil vom 28. Januar 2022 die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. April 2019, mit welcher stattdessen für die Zeit ab dem 1. September 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente, eventualiter eine Haushaltsabklärung und anschliessend neuer Entscheidung über den Rentenanspruch beantragt wurde, abgewiesen hat, die Verfahrenskosten von Fr. 800.- - unter Verwendung des einbezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe - der Beschwerdeführerin auferlegt sowie keine Parteientschädigung zugesprochen hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_133/2022 vom 7. September 2022 das obgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben hat, soweit damit die Verfügung der IVSTA vom 25. Juli 2019 bestätigt worden sei und die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Rentenhöhe an die IVSTA zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 1), dass die Sache, entsprechend zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren ans Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist (Dispositiv-Ziff. 5), dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren C-1859/2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuem Entscheid (mit offenem Ausgang) für die Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil BGer 8C_244/2010 vom 18. Februar 2011 E. 8.2, Urteil BGer 8C_359/2010 vom 10. November 2010 E. 7, je mit Hinweisen), dass das Bundesgericht vorliegend die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache lediglich in Bezug auf die Rentenhöhe zur neuen Entscheidung zurückgewiesen hat, dass der Beschwerdeführerin folglich für das Verfahren C-1859/2019 vier Fünfteln (Fr. 640.-) der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Rest von Fr. 160.- des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zusteht (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6), dass - da keine Kostennote eingereicht wurde - die Höhe der Parteienschädigung unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des aktenkundigen und gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist, dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Für das Verfahren C-1859/2019 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 640.- erhoben. Die Restanz von Fr. 160.- aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-1859/2019 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: