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C-4319/2009

C-4319/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-05 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist 1949 geboren und Bürger von Welschenrohr (Kanton Solothurn). Seit 1986 lebt er in Brasilien, ist mit einer Brasilianerin verheiratet und Vater von drei Kindern (geb. 1987, 1991 und 1992). Ehefrau und Kinder sind Doppelbürger. B. Der Beschwerdeführer hat weder in der Schweiz noch in Brasilien eine Ausbildung absolviert und hielt sich zunächst mit verschiedenen Arbeiten über Wasser. Seit 1989 arbeitet er als Selbständiger im Tourismus. Zwischendurch arbeitete er für kurze Zeit für verschiedene Reisebüros als Reiseführer, erhielt aber nur wenige Aufträge und das Geld reichte nicht, um die Familie zu unterhalten. Von 1999 bis 2002 war er als Verkäufer von Dschungeltouren bei einem Reisebüro tätig, das 2002 geschlossen wurde. Seither arbeitete er wieder als Freelancer am Flughafen, jedoch ohne viel Erfolg. 2007 konnte er während eines Monats als Dolmetscher im Dschungel arbeiten, wo Gasleitungen gebaut werden. Der Arbeitsvertrag wurde nach Ablauf der Probezeit aufgelöst. Danach arbeitete er erneut am Flughafen, und die finanzielle Situation verschlechterte sich stetig. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 entsprach das BJ teilweise einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 um finanzielle Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie und gewährte ihm eine monatliche Unterstützung von BRL 1'020.- (Brasilianischer Real). Bei der Berechnung wurden nur Auslagen für ihn und die beiden minderjährigen Töchter berücksichtigt. Keine Berücksichtigung fanden dabei seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn (vorherrschendes brasilianisches Bürgerrecht). Auch wurden verschiedene Budgetpositionen den Richtlinien des BJ angepasst. D. Am 6. Mai 2009 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 entsprach das BJ dem Gesuch des Beschwerdeführers wiederum nur teilweise. Gegenüber dem abgelaufenen Unterstützungsjahr wurde der monatliche Betrag einerseits gekürzt, weil die ältere Tochter inzwischen volljährig geworden sei und nicht mehr in die Unterstützung miteinbezogen werden könne (vorherrschende brasilianische Staatsangehörigkeit). Anderseits wurden die Verkehrsauslagen gegenüber dem Budget auf BRL 125.- im Monat reduziert (nur notwendige Fahrten würden abgegolten), so dass eine monatliche Unterstützung von BRL 675.- gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer im abgelaufenen Unterstützungsjahr zu Unrecht Auslagen für Elektrizität geltend gemacht habe, welche im Budget auch berücksichtigt worden seien, verfügte die Vorinstanz ferner einen monatlichen Abzug von BRL 75.- bis zur vollständigen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Summe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht um eine etwas höhere Sozialhilfeunterstützung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine Familie bestehe nach wie vor aus fünf Mitgliedern. Alle drei Kinder seien in der Ausbildung und könnten nichts zu den Haushaltskosten beitragen. Ferner hätten er und seine Frau im vergangenen Jahr deutlich weniger verdient als in der Zeit des ersten Unterstützungsgesuches. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 3. September 2009 Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. I. Von der dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 gewährten Möglichkeit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls kein Gebrauch gemacht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 2. Juni 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 3 Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) erging gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich wurde es jedoch - was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland anbelangt - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend: Erläuterungen] S. 1, online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis).

E. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden Bürgerrechts kommt es auf die Umstände des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d VSDA sowie Ziff. 1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar 2010 zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter www.bj.admin.ch Themen Migration Sozialhilfe Auslandschweizer Auslandschweizer/in Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).

E. 4.2 Sowohl bei der Ehefrau als auch bei den drei Kindern ist das brasilianische Bürgerrecht eindeutig vorherrschend. Gemäss ihren eigenen Angaben und der entsprechenden Beurteilung des Generalkonsulats in Rio de Janeiro (vgl. die diesbezüglichen Angaben vom 5. März bzw. 5. Mai 2008) hielten sie sich nie in der Schweiz auf. Seltene Kontakte zu Verwandten und Bekannten in der Schweiz bestehen nur über den Beschwerdeführer. Im Übrigen beschränken sich die Beziehungen zur Schweiz auf die Teilnahme an Schweizertreffen und der jährlichen 1. Augustfeier in Brasilien. Trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht kann für die zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch minderjährige Tochter bis Ende November 2010 (Erreichen der Volljährigkeit) ausnahmsweise Sozialhilfe gewährt werden, da bei ihrem Vater (Beschwerdeführer) zweifellos das schweizerische Bürgerrecht vorherrscht (vgl. Ziff. 1.2.3. der Richtlinien). In Bezug auf die Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder liegen hingegen keine Ausnahmetatbestände vor, weshalb die Vorinstanz die entsprechenden Auslagen für diese Familienangehörigen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Dies wirkt sich insbesondere auf die Transportkosten aus. Einerseits können nur Transportkosten übernommen werden, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, Einkäufen, Arztbesuchen oder anderen notwendigen Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Einkäufe des täglichen Bedarfs aufgrund der Wohnlage des Beschwerdeführers zu Fuss erledigt werden können. Andererseits können Transportkosten, die sich auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung volljährig gewordene Tochter beziehen - wie bereits erwähnt - nicht berücksichtigt werden.

E. 4.3 Was der von der Vorinstanz verfügte monatliche Abzug von BRL 75.- bis zur vollständigen Rückzahlung des vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Betrages von BRL 1'813.80 für nie in Rechnung gestellte Elektrizitätsauslagen betrifft, so besteht in jedem Fall eine Rückerstattungspflicht, wenn die betreffende Unterstützung wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 BSDA). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht hat. So hat er immer angegeben, dass er bis jetzt für Elektrizität nichts bezahlt hat (kein Zähler installiert, Leitung direkt ans öffentliche Netz angeschlossen). Er ging aber von einer Legalisierung dieses Zustandes aus, weshalb er mit Hilfe des Schweizerischen Honorarkonsuls von Manaus die mutmasslichen Kosten für Elektrizität berechnete (vgl. Schreiben an das Generalkonsulat in Rio de Janeiro vom 13. bzw. 15. April 2008). Weil es in der Folge offensichtlich nicht zu einer Legalisierung dieses Zustandes kam, sind im Budget vom 6. Mai 2009 in der Rubrik Elektrizität/Gas nur noch monatliche Auslagen von BRL 32.- für Gas aufgeführt worden. Im Übrigen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen (vgl. Art. 19 Abs. 5 BSDA und Ziff. 6.3.2 der Richtlinien). Ob diesbezüglich beim Beschwerdeführer rechtfertigende Umstände vorliegen, hat die Vorinstanz nicht näher geprüft und in der angefochtenen Verfügung lediglich gestützt auf Ziff. 6.3.2 der Richtlinien festgehalten, dass die zuviel geleistete Unterstützung von BRL 1'813.30 zurückzuerstatten sei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass vorliegend sehr wohl Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, auf die Rückerstattung dieses Betrages zu verzichten: So kam - wie bereits erwähnt - die Berechnung der mutmasslichen Elektrizitätskosten unter Mithilfe des Honorarkonsuls von Manaus zustande. Zudem war das Generalkonsulat in Rio von Anfang an informiert, dass der Beschwerdeführer bisher nichts für die Elektrizität bezahlte. Schliesslich hat das Generalkonsulat Auslagen des Beschwerdeführers für Elektrizität und Gas im Budget vom 6. März 2008 ausdrücklich anerkannt (vgl. den vom Generalkonsulat unter der Ziffer 3.4.2 des Budgets selbst eingesetzte Betrag). Gestützt auf Art. 19 Abs. 5 BSDA und entgegen der Verfügung der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, auf die Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30 zu verzichten.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, sein Einkommen sei gegenüber dem Vorjahr gesunken. Er verkennt dabei aber, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das von ihm im Budget angegebene tiefere monatliche Einkommen (BRL 227.09) abgestellt hat. Die Unterstützungsleistung fällt gegenüber der Verfügung vom 20. Mai 2008 trotzdem tiefer aus, weil - wie dargelegt - Auslagen für die im Jahre 2009 volljährig gewordene Tochter und provisorisch deklarierte, jedoch nie angefallene Stromkosten nicht mehr berücksichtigt werden können bzw. letztere zurückerstattet werden müssen.

E. 4.5 Dass eine monatliche Unterstützung von BRL 675.- kaum ausreicht, um die Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen Familie in Manaus zu decken, ist nachvollziehbar. Die gewährte Unterstützung ist - wie mehrfach erwähnt - eben nicht für eine fünfköpfige Familie berechnet. Im Übrigen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht berücksichtigt, dass die Familie in einer teuren Stadt und nicht in einer ländlichen Gegend wohne, zumal bei der Festlegung der Unterstützungsleistung keine Differenzierung der Lebenshaltungskosten für die verschiedenen Regionen Brasiliens vorgenommen werden. Für das ganze Land gilt somit derselbe Ansatz. Schliesslich zeigt ein Vergleich mit Arbeitseinkommen aus brasilianischen Grossstädten, dass in casu der Ansatz für die blossen Haushaltskosten nicht zu tief angesetzt worden ist. So verdiente im Jahre 2009 ein Bauhandlanger in Rio de Janeiro netto BRL 267.- und ein Automechaniker in Sao Paulo netto BRL 583.- im Monat.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe der dem Beschwerdeführer monatlich zustehenden Unterstützungsleistung korrekt berechnet und die Ausrichtung weitergehender Leistungen zu Recht verweigert hat. Soweit jedoch die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer nicht bezahlten Elektrizitätskosten verfügt wurde, erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen (Verzicht auf die Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30). Im Übrigen ist sie abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer - soweit er unterliegt - grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zu entrichten, zumal dem Beschwerdeführer, der die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat, keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4319/2009 Urteil vom 5. November 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, Zustellungsdomizil: Herr B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Fachbereich Sozialhilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1949 geboren und Bürger von Welschenrohr (Kanton Solothurn). Seit 1986 lebt er in Brasilien, ist mit einer Brasilianerin verheiratet und Vater von drei Kindern (geb. 1987, 1991 und 1992). Ehefrau und Kinder sind Doppelbürger. B. Der Beschwerdeführer hat weder in der Schweiz noch in Brasilien eine Ausbildung absolviert und hielt sich zunächst mit verschiedenen Arbeiten über Wasser. Seit 1989 arbeitet er als Selbständiger im Tourismus. Zwischendurch arbeitete er für kurze Zeit für verschiedene Reisebüros als Reiseführer, erhielt aber nur wenige Aufträge und das Geld reichte nicht, um die Familie zu unterhalten. Von 1999 bis 2002 war er als Verkäufer von Dschungeltouren bei einem Reisebüro tätig, das 2002 geschlossen wurde. Seither arbeitete er wieder als Freelancer am Flughafen, jedoch ohne viel Erfolg. 2007 konnte er während eines Monats als Dolmetscher im Dschungel arbeiten, wo Gasleitungen gebaut werden. Der Arbeitsvertrag wurde nach Ablauf der Probezeit aufgelöst. Danach arbeitete er erneut am Flughafen, und die finanzielle Situation verschlechterte sich stetig. C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 entsprach das BJ teilweise einem Gesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 um finanzielle Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie und gewährte ihm eine monatliche Unterstützung von BRL 1'020.- (Brasilianischer Real). Bei der Berechnung wurden nur Auslagen für ihn und die beiden minderjährigen Töchter berücksichtigt. Keine Berücksichtigung fanden dabei seine Ehefrau und sein volljähriger Sohn (vorherrschendes brasilianisches Bürgerrecht). Auch wurden verschiedene Budgetpositionen den Richtlinien des BJ angepasst. D. Am 6. Mai 2009 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung von monatlichen Unterstützungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, AS 1973 1976; seit dem 1. Januar 2010: Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [BSDA, SR 852.1]) an die Schweizer Vertretung in Rio de Janeiro. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 entsprach das BJ dem Gesuch des Beschwerdeführers wiederum nur teilweise. Gegenüber dem abgelaufenen Unterstützungsjahr wurde der monatliche Betrag einerseits gekürzt, weil die ältere Tochter inzwischen volljährig geworden sei und nicht mehr in die Unterstützung miteinbezogen werden könne (vorherrschende brasilianische Staatsangehörigkeit). Anderseits wurden die Verkehrsauslagen gegenüber dem Budget auf BRL 125.- im Monat reduziert (nur notwendige Fahrten würden abgegolten), so dass eine monatliche Unterstützung von BRL 675.- gewährt wurde. Da der Beschwerdeführer im abgelaufenen Unterstützungsjahr zu Unrecht Auslagen für Elektrizität geltend gemacht habe, welche im Budget auch berücksichtigt worden seien, verfügte die Vorinstanz ferner einen monatlichen Abzug von BRL 75.- bis zur vollständigen Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Summe. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Verfügung und ersucht um eine etwas höhere Sozialhilfeunterstützung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, seine Familie bestehe nach wie vor aus fünf Mitgliedern. Alle drei Kinder seien in der Ausbildung und könnten nichts zu den Haushaltskosten beitragen. Ferner hätten er und seine Frau im vergangenen Jahr deutlich weniger verdient als in der Zeit des ersten Unterstützungsgesuches. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung vom 3. September 2009 Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er ungenutzt verstreichen. I. Von der dem Beschwerdeführer am 8. März 2012 gewährten Möglichkeit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wurde innert dazu angesetzter Frist ebenfalls kein Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA. 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 2. Juni 2009 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 49 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.1 mit Hinweis).

3. Die angefochtene Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. E) erging gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2009 geltende ASFG. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 wurde dieses Gesetz umbenannt in BSDA, inhaltlich wurde es jedoch - was die Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland anbelangt - unverändert gelassen. Die Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFV, AS 1973 1983) ihrerseits wurde ohne übergangsrechtliche Regelung auf den 1. Januar 2010 durch die Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA, SR 852.11) ersetzt. Der Erlass übernimmt den Inhalt des bisherigen Rechts weitgehend unverändert. In einigen Bereichen hat der Verordnungsgeber die Praxis kodifiziert, wie sie bis anhin den altrechtlichen Richtlinien und Rundschreiben entnommen werden konnte (vgl. Erläuterungen des BJ vom Dezember 2009 zur VSDA [nachfolgend: Erläuterungen] S. 1, online unter www.bj.admin.ch > Themen > Migration > Sozialhilfe Auslandschweizer > Auslandschweizer/in > Erläuterungen). Der Anwendung des neuen Rechts steht daher grundsätzlich nichts entgegen. Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7664/2007 vom 1. Februar 2011 E. 2.2 mit Hinweis). 4. 4.1. Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Auslandschweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 2 BSDA Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten. Art. 6 BSDA stellt sodann den Grundsatz auf, dass Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, in der Regel nicht unterstützt werden. Bei der Beurteilung des vorherrschenden Bürgerrechts kommt es auf die Umstände des Erwerbs des ausländischen Bürgerrechts, den Aufenthaltsstaat während der Kindheit und der Ausbildungszeit, die Dauer des Aufenthalts im jetzigen Aufenthaltsstaat und die Beziehung zur Schweiz an (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a - d VSDA sowie Ziff. 1.2.3. der Richtlinien des BJ vom 1. Januar 2010 zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online unter www.bj.admin.ch Themen Migration Sozialhilfe Auslandschweizer Auslandschweizer/in Richtlinien für die Behandlung von Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung). 4.2. Sowohl bei der Ehefrau als auch bei den drei Kindern ist das brasilianische Bürgerrecht eindeutig vorherrschend. Gemäss ihren eigenen Angaben und der entsprechenden Beurteilung des Generalkonsulats in Rio de Janeiro (vgl. die diesbezüglichen Angaben vom 5. März bzw. 5. Mai 2008) hielten sie sich nie in der Schweiz auf. Seltene Kontakte zu Verwandten und Bekannten in der Schweiz bestehen nur über den Beschwerdeführer. Im Übrigen beschränken sich die Beziehungen zur Schweiz auf die Teilnahme an Schweizertreffen und der jährlichen 1. Augustfeier in Brasilien. Trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht kann für die zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch minderjährige Tochter bis Ende November 2010 (Erreichen der Volljährigkeit) ausnahmsweise Sozialhilfe gewährt werden, da bei ihrem Vater (Beschwerdeführer) zweifellos das schweizerische Bürgerrecht vorherrscht (vgl. Ziff. 1.2.3. der Richtlinien). In Bezug auf die Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder liegen hingegen keine Ausnahmetatbestände vor, weshalb die Vorinstanz die entsprechenden Auslagen für diese Familienangehörigen zu Recht nicht berücksichtigt hat. Dies wirkt sich insbesondere auf die Transportkosten aus. Einerseits können nur Transportkosten übernommen werden, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, Einkäufen, Arztbesuchen oder anderen notwendigen Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Einkäufe des täglichen Bedarfs aufgrund der Wohnlage des Beschwerdeführers zu Fuss erledigt werden können. Andererseits können Transportkosten, die sich auf die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung volljährig gewordene Tochter beziehen - wie bereits erwähnt - nicht berücksichtigt werden. 4.3. Was der von der Vorinstanz verfügte monatliche Abzug von BRL 75.- bis zur vollständigen Rückzahlung des vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Betrages von BRL 1'813.80 für nie in Rechnung gestellte Elektrizitätsauslagen betrifft, so besteht in jedem Fall eine Rückerstattungspflicht, wenn die betreffende Unterstützung wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (vgl. Art. 19 Abs. 3 BSDA). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine unwahren oder unvollständigen Angaben gemacht hat. So hat er immer angegeben, dass er bis jetzt für Elektrizität nichts bezahlt hat (kein Zähler installiert, Leitung direkt ans öffentliche Netz angeschlossen). Er ging aber von einer Legalisierung dieses Zustandes aus, weshalb er mit Hilfe des Schweizerischen Honorarkonsuls von Manaus die mutmasslichen Kosten für Elektrizität berechnete (vgl. Schreiben an das Generalkonsulat in Rio de Janeiro vom 13. bzw. 15. April 2008). Weil es in der Folge offensichtlich nicht zu einer Legalisierung dieses Zustandes kam, sind im Budget vom 6. Mai 2009 in der Rubrik Elektrizität/Gas nur noch monatliche Auslagen von BRL 32.- für Gas aufgeführt worden. Im Übrigen kann auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern es die Umstände rechtfertigen (vgl. Art. 19 Abs. 5 BSDA und Ziff. 6.3.2 der Richtlinien). Ob diesbezüglich beim Beschwerdeführer rechtfertigende Umstände vorliegen, hat die Vorinstanz nicht näher geprüft und in der angefochtenen Verfügung lediglich gestützt auf Ziff. 6.3.2 der Richtlinien festgehalten, dass die zuviel geleistete Unterstützung von BRL 1'813.30 zurückzuerstatten sei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hingegen zum Schluss, dass vorliegend sehr wohl Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, auf die Rückerstattung dieses Betrages zu verzichten: So kam - wie bereits erwähnt - die Berechnung der mutmasslichen Elektrizitätskosten unter Mithilfe des Honorarkonsuls von Manaus zustande. Zudem war das Generalkonsulat in Rio von Anfang an informiert, dass der Beschwerdeführer bisher nichts für die Elektrizität bezahlte. Schliesslich hat das Generalkonsulat Auslagen des Beschwerdeführers für Elektrizität und Gas im Budget vom 6. März 2008 ausdrücklich anerkannt (vgl. den vom Generalkonsulat unter der Ziffer 3.4.2 des Budgets selbst eingesetzte Betrag). Gestützt auf Art. 19 Abs. 5 BSDA und entgegen der Verfügung der Vorinstanz rechtfertigt es sich daher, auf die Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30 zu verzichten. 4.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, sein Einkommen sei gegenüber dem Vorjahr gesunken. Er verkennt dabei aber, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf das von ihm im Budget angegebene tiefere monatliche Einkommen (BRL 227.09) abgestellt hat. Die Unterstützungsleistung fällt gegenüber der Verfügung vom 20. Mai 2008 trotzdem tiefer aus, weil - wie dargelegt - Auslagen für die im Jahre 2009 volljährig gewordene Tochter und provisorisch deklarierte, jedoch nie angefallene Stromkosten nicht mehr berücksichtigt werden können bzw. letztere zurückerstattet werden müssen. 4.5. Dass eine monatliche Unterstützung von BRL 675.- kaum ausreicht, um die Lebenshaltungskosten einer fünfköpfigen Familie in Manaus zu decken, ist nachvollziehbar. Die gewährte Unterstützung ist - wie mehrfach erwähnt - eben nicht für eine fünfköpfige Familie berechnet. Im Übrigen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte nicht berücksichtigt, dass die Familie in einer teuren Stadt und nicht in einer ländlichen Gegend wohne, zumal bei der Festlegung der Unterstützungsleistung keine Differenzierung der Lebenshaltungskosten für die verschiedenen Regionen Brasiliens vorgenommen werden. Für das ganze Land gilt somit derselbe Ansatz. Schliesslich zeigt ein Vergleich mit Arbeitseinkommen aus brasilianischen Grossstädten, dass in casu der Ansatz für die blossen Haushaltskosten nicht zu tief angesetzt worden ist. So verdiente im Jahre 2009 ein Bauhandlanger in Rio de Janeiro netto BRL 267.- und ein Automechaniker in Sao Paulo netto BRL 583.- im Monat.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Höhe der dem Beschwerdeführer monatlich zustehenden Unterstützungsleistung korrekt berechnet und die Ausrichtung weitergehender Leistungen zu Recht verweigert hat. Soweit jedoch die Rückerstattung der vom Beschwerdeführer nicht bezahlten Elektrizitätskosten verfügt wurde, erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als bundesrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen (Verzicht auf die Rückerstattung des Betrages von BRL 1'813.30). Im Übrigen ist sie abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer - soweit er unterliegt - grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung für das teilweise Obsiegen ist nicht zu entrichten, zumal dem Beschwerdeführer, der die Rechtsmitteleingabe selbst verfasst hat, keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dispositiv Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Akten Ref-Nr. A [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: