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C-4299/2013

C-4299/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-05 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

E. 4 Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 5 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4299/2013 Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Heidi Koch-Amberg, Rechtsanwältin, Koch & Schneider, Stauffacherstrasse 1, 6020 Emmenbrücke , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Witwenrente; Einspracheentscheid SAK vom 9. Juli 2013. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die in Kosovo lebende am ______ 1950 geborene und koso-varische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Datum vom 4. Dezember 2012 bei der Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente) der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 6), dass die SAK das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 8. Februar 2013 festgestellt hat (Vorakten 15), dass an sich ab November 2011 ein Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente in Höhe von Fr. 319.- und ab Januar 2013 in Höhe von Fr. 321.- oder auf eine einmaligen Abfindung in Höhe von Fr. 68'043.- bestehen würde, dass jedoch der Antrag abgewiesen werden müsse, da im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischen-staatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe, dass die SAK die unterschriebene "Zustimmungserklärung" der Beschwerdeführerin vom 21. März 2013 (Vorakten 19) als Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Februar 2013 entgegengenommen hat, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2013 (Vorakten 22) die "Einsprache" abwies und ihre Verfügung vom 8. Februar 2013 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid am 29. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1), und sinngemäss beantragte, der Einspracheentscheid der SAK sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 68'043.- zuzüglich 5% Zins auf diesem Betrag zu bezahlen, eventuell sei die SAK zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die einbezahlten AHV-Beiträge zurückzubezahlen; der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen, dass die Beschwerdeführerin als Begründung ihrer Anträge vorbrachte (act. 1), indem die Vorinstanz den Einspracheentscheid auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 19. Juni 2013 gründe, verkenne sie das Rückwirkungsverbot von späteren Entscheiden auf bereits eingetretene Situationen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2013 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde beantragte und erklärte, die Rückvergütung von AHV-Beiträgen sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin replikweise am 11. Oktober 2013 vorbrachte (act. 8), das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens auf Bürger von Kosovo bejaht, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. November 2013 (act. 12) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, insoweit es den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren betrifft, als gegenstandslos abgeschrieben hat, da gemäss Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHVG, SR 831.10) das Verfahren kostenfrei ist, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestellte Anwältin eingesetzt hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis AHVG ergibt, dass die SAK eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach), dass betreffend Rückzahlung von AHV-Beiträgen kein Streitgegenstand vorliegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist, dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen bei ihrer Anmeldung vom 4. Dezember 2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass (Vorakten 6), dass der Anspruch auf Witwenrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monates entsteht (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1, BGE 126 V 136 E. 4b), dass das Bundesgericht in zahlreichen Entscheiden festgehalten hat, was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, für die Zusprache einer Rente der Eintritt des Versicherungsfalles massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2013 vom 8. November 2013, Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, beide mit Hinweisen), dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2011 verstorben ist, womit die im November 2011 gültigen materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar sind und somit das Sozialversicherungsabkommen, entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Anwendung findet, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und sie aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Witwenrente hat, dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. November 2013 Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg als gerichtlich bestellte Anwältin beigeordnet wurde, dass die Entschädigung der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) festgesetzt wird (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und diese Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten ist, dass gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, dass die Vorinstanz als obsiegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Rechtsanwältin lic. iur. Heidi Koch-Amberg wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: