Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der am (...) 1952 geborene und in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz zuletzt vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2012 im (...) Amt für B._______ als Projektleiter tätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag war befristet und der Versicherte liess sich per Ende Mai 2012 frühzeitig pensionieren (Akten der Sozialversicherungsanstalt C._______ [nachfolgend: SVA-act.] 5/2 f.). Mit Formular vom 13. Januar 2012 beantragte der dannzumal in Z._______ wohnhafte Versicherte bei der SVA C._______ (Eingang: 19. Januar 2012) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente. Zur Begründung gab er an, seit 2006 unter Schlafstörungen, Erschöpfungen, Depressionen und Verwirrungen zu leiden (SVA-act. 1). B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte die SVA C._______ dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen (SVA-act. 3-5, 7) aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb sein Rentenanspruch geprüft werde (SVA-act. 8). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanpruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer (SVA-act. 3, 10, 14-17, 34-35) und beruflich-erwerblicher (SVA-act. 2, 5) Hinsicht liess die SVA C._______ dem Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2013 (SVA-act. 36/1) einen Vorbescheid zukommen, mit welchem sie die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt sei (SVA-act. 36/2). Der Versicherte liess gegen diesen Bescheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters Dr. M. Bayerdörfer vom 17. April 2013 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab August 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (SVA-act. 44). C. Die SVA C._______ gab daraufhin bei der Psychiatrie C._______ ein Folgegutachten samt einer neuropsychologischen Untersuchung in Auftrag (SVA-act. 49 f.). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Grundlagen (SVA-act. 64, 53) und die entsprechenden Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; SVA-act. 66, 69) änderte die SVA C._______ in der Folge ihren Vorbescheid vom 7. März 2013, indem sie neu von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit) ab August 2011 ausging. Den Beginn des Wartejahres legte sie auf den 10. August 2011 fest. Mit neuem Vorbescheid vom 15. Januar 2015, welcher denjenigen vom 7. März 2013 ersetzte, teilte die SVA C._______ dem Versicherten daher mit, dass ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe (SVA-act. 70). Der Versicherte erhob gegen diesen Vorbescheid keinen Einwand. D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 15. Januar 2015 dem - am 30. Juni 2013 nach Frankreich weggezogenen (IVSTA-act. 10) - Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zu (IVSTA-act. 15/1). In der beiliegenden Abrechnung wurde für die Zeit von August 2012 bis Mai 2015 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 79'510.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto gebucht und die laufende Rente für den Monat Juni 2015 auf Fr. 2'350.- beziffert (IVSTA-act. 15/3). Die Auszahlung des geschuldeten Nachzahlungsbetrags von Fr. 79'510.- erfolgte per September 2015 (IVSTA-act. 19). Mit Verfügung vom 28. August 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten sodann Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'100.- zu (IVSTA-act. 24). E. Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Juli 2015) erheben und beantragen, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze IV-Rente ab November 2011 zuzusprechen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer habe zwischen November 2010 und Oktober 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden. Dies ergebe sich aus der Absenzen-Übersicht des Jahres 2011 sowie den früheren Aussagen des behandelnden Psychiaters Dr. D._______, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 10. August 2011 permanent und erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Der Entscheid über den IV-Rentenbeginn habe für den Beschwerdeführer eine erhebliche Tragweite bezüglich seiner Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge. F. Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am 10. August 2015 (BVGer-act. 4). G. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend zur Beschwerde zusätzliche Unterlagen ein, insbesondere die Antwort von Dr. D._______ vom 13. August 2015, welche zweifelsfrei bestätige, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung im November 2006 durchgehend zu mindestens 20% eingeschränkt gewesen sei (BVGer-act. 5). H. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 3. November 2015 (BVGer-act. 9/1). Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung geschlossen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der auf den 10. August 2011 festgelegte Beginn der einjährigen Wartezeit nicht zu beanstanden sei, nachdem der behandelnde Psychiater Dr. D._______ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. August 2011 ausgegangen sei, die Absenzen-Übersichten des Arbeitgebers eine ununterbrochene relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals seit August 2011 aufzeigen würden und auch der zuständige RAD in seiner aktuellen Stellungnahme den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf August 2011 bestätige. I. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 25. Januar 2016 (BVGer-act. 15) an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der Präsenz am letzten, bereits auf die vorhandene Behinderung zugeschnittenen Arbeitsplatz gleichgesetzt werden könne. Massgebend für den Vergleich sei vielmehr das uneingeschränkte Leistungsvermögen, wie es vor dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung im Sommer 2006 bestanden habe, als der Beschwerdeführer noch in leitender Funktion im Amt für E._______ des Kantons C._______ tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer weiterhin den bisherigen Lohn erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass im ungekürzten Gehalt ein erheblicher Soziallohnanteil enthalten gewesen sei. J. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (BVGer-act. 17) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 11. Februar 2016 (BVGer-act. 17/1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und auf die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen und Anträge verwiesen. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellungnahme an. K. Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 18). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Daher bestimmt sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
E. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Weiter sind unter Umständen aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
E. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 4 Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit Hinweis auf AHI 1998 124). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVGE 1963 290; Urteil des BGer I 238/05 vom 2. November 2005 E. 2.2).
E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Während es sich bei der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmässiger Natur dar (Urteil des BGer 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch entstehen kann.
E. 4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
E. 4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
E. 4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
E. 4.5.2 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
E. 4.5.3 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Stellungnahme des RAD in Form eines Protokolleintrags und nicht als separater Bericht Eingang in die Akten gefunden hat, schliesst dessen Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich aus (Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 4.5.4 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die formalisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; Müller, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
E. 4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
E. 5.1 Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2; siehe auch Urteil des EVG I 685/00 vom 23. Oktober 2001 E. 1a).
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer nun die Ausrichtung dieser ganzen Rente bereits ab November 2011. In einer solchen Konstellation hat das Gericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des EVG I 40/03 vom 7. September 2004 E. 6.3.3).
E. 5.3 Die von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Abklärungen (SVA-act. 64/16 ff., 53) sowie die eingeholten Stellungnahmen des RAD (SVA-act. 66, 69) genügen den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) zur Begründung der vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit ab dem 10. August 2011. Es besteht weder aufgrund der Vorbringen der Parteien noch nach Durchsicht der vorliegenden Akten Anlass, an der entsprechenden Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Zeit ab dem 10. August 2011 zu zweifeln.
E. 6 Streitig und zu prüfen ist im Folgenden aber die vorinstanzliche Berechnung der Wartezeit sowie der Beginn des Rentenanspruchs.
E. 6.1 Die SVA C._______ hatte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf den 10. August 2011 festgelegt (SVA-act. 70/3). Die Vorinstanz verfügte den Beginn des Rentenanspruchs folglich auf den 1. August 2012 (IVSTA-act. 15/1). Die Berechnung der Wartezeit stützte sich auf das Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. November 2014 (SVA-act. 64/18) und die Stellungnahme des Psychiaters Dr. F._______ des RAD C._______ vom 17. November 2014 (SVA act. 66/3 f.) sowie die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ zu Handen der Arbeitgebers vom 13. September 2011 bis 24. Februar 2012 (SVA-act. 5/13-19). Der verfügte Rentenbeginn per 1. August 2012 entsprach dem seitens des Beschwerdeführers einwandweise erhobenen Antrag (SVA-act. 44).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, er sei bereits vor dem 10. August 2011 erheblich (d.h. um mehr als 20%) und dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen (BVGer-act. 1 S. 2). Seit seinem ersten Zusammenbruch bzw. der erstmaligen Manifestation seiner psychischen Erkrankung im Sommer 2006 sei die Arbeitsfähigkeit ohne Unterbruch zu mindestens 20% eingeschränkt gewesen (BVGer-act. 15 S. 4). Dieses Vorbringen stützt sich insbesondere auf ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ vom 13. August 2015 (BVGer-act. 5/2), worin dieser bestätigt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2006 stets 20% und mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Einschränkung habe rückblickend kontinuierlich zugenommen und habe in der Zeit von Mitte 2010 bis August 2011 in einem Umfang von mindestens 30%-50% bestanden. Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise deshalb eine ganze IV-Rente ab dem 1. November 2011.
E. 6.3 Wie bereits dargelegt (E. 4.3), entsteht der Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend ging die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen am 19. Januar 2012 bei der SVA C._______ ein (SVA-act. 1/1). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers konnte somit frühestens am 19. Juli 2012 entstehen (vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2).
E. 6.4 Fraglich und zu prüfen ist hier allerdings, ob am 19. Juli 2012 auch die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG abgelaufen war. Denn wie erwähnt (E. 4.3), muss diese materielle Anspruchsvoraussetzung ebenfalls erfüllt sein, damit die Entstehung des Rentenanspruchs bejaht werden kann. Gemäss Vorinstanz begann die Wartezeit vorliegend am 10. August 2011. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erwiesener- und unbestrittenermassen voll arbeitsunfähig (vgl. E. 5.3). Streitig ist indessen, ob bereits vor dem 10. August 2011 eine erhebliche und ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag. Angesichts der frühestmöglichen Rentenentstehung am 19. Juli 2012 ist vorliegend aber einzig zu klären, ob beim Beschwerdeführer bereits ab dem 19. Juli 2011 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.
E. 6.4.1 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird in der Regel - nicht aber in jedem Fall zwingend - ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt (vgl. etwa die Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5; 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich auswirken bzw. ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32; Urteil des BGer 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. E. 4.6).
E. 6.4.2 Aus der den Beschwerdeführer betreffenden Absenzen-Übersicht des Arbeitgebers für das Jahr 2011 (BVGer-act. 1/3) ergibt sich folgendes Bild: In den Monaten Januar 2011 bis Mai 2011 sind drei Tage als Absenzen wegen Krankheit eingetragen. Ausserdem sind zahlreiche Absenzen aus anderen Gründen (Ferien, externe Arbeit, Kompensation, gekaufte Tage) aufgeführt. Im Juni 2011 war der Beschwerdeführer laut der Absenzen-Übersicht 12.5 Tage krankheitsbedingt abwesend, letztmals am 24. Juni. Für den Monat Juni 2011 findet sich bei den Akten ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. G._______ vom 3. Juli 2011, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. Juni bis 8. Juni 2011 (3 Tage) sowie vom 10. Juni bis 24. Juni 2011 (15 Tage) eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (SAK-act. 5/20). Weiter geht aus der besagten Absenzen-Übersicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2011 einzig am 27. Juli eine krankheitsbedingte Absenz aufwies. Ein echtzeitliches ärztliches Attest für die Arbeitsunfähigkeit im Juli 2011 ist in den vorliegenden Akten allerdings nicht vorhanden. Für den August 2011 sind in der erwähnten Übersicht sodann am 3. und 4. sowie am Vormittag des 5. August Absenzen wegen Krankheit verzeichnet. Echtzeitliche ärztliche Atteste liegen dafür in den Akten ebenfalls keine vor. Krankheitsbedingte Absenzen sind sodann am 10. August 2011 sowie ab dem 15. August 2011 bis Ende des Jahres 2011 eingetragen. Diese Absenzen seit dem 10. August 2011 sind unbestritten und die seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gilt als erstellt (vgl. E. 5.3).
E. 6.4.3 Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verlangte ein Gespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. D._______, welches am 17. Oktober 2011 stattfand. Anstoss zum Gespräch gaben laut Besprechungsnotiz (BVGer-act. 5/3) die Absenzen des Beschwerdeführers sowie seine gesundheitlichen Aussichten bzw. seine Arbeitsfähigkeit bis Frühjahr 2012. Der Vorgesetzte thematisierte die Absenzen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren. Er sprach die Problematik Leistungen, Qualität, Abwesenheiten sowie das Unbehagen der Mitarbeitenden im zuständigen Amt an. Ausserdem verlangte er vom behandelnden Psychiater Dr. D._______ eine Prognose bezüglich der geistigen Stabilität und Schaffenskraft des Beschwerdeführers. Gemäss Besprechungsnotiz stellte Dr. D._______ fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers mehr als labil und eine Prognose nicht möglich sei. Eine IV-Anmeldung dränge sich jedoch auf. Weiter bestätigte Dr. D._______ laut Notiz, dass der Beschwerdeführer zur Überhöhung bzw. hoher Begeisterungsfähigkeit neige, jedoch hinsichtlich seiner Schaffenskraft erschöpft sei und Realitätseinschränkungen möglich seien. Es müssten daher im Amt bezüglich der Arbeit des Beschwerdeführers entsprechende Qualitäts- und Plausibilitätskontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selber gab an, dass er am PC rasch ermüde und daher regelmässige Erholungspausen brauche, weshalb ihm Telearbeit helfen würde. Angesichts der vorhandenen Probleme wurde anlässlich des Gesprächs unter anderem vereinbart, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollziehbar sind, dass er alle 14 Tage Dr. D._______ konsultiert und sodann die Arztzeugnisse dem Amt übergibt, dass er alle zwei Wochen seinem Vorgesetzten über den Stand seiner Arbeiten berichtet, dass er vor seiner Pensionierung bestimmte Arbeiten abschliesst und für die genannten fünf Projekte einen Vorgehensplan sowie ein Inhaltsverzeichnis der Dokumentation und Archivierung erstellt.
E. 6.4.4 Der Eingliederungsverantwortliche hielt in seinem Abschlussbericht vom 14. Mai 2012 (SVA-act. 7) gestützt auf ein Telefonat mit der Personalabteilung des Arbeitgebers fest, dass der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 2011 nur noch sporadisch und ab Juni 2011 praktisch nicht mehr gearbeitet habe. Ab Januar 2012 sei zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer der Abschluss gewisser Arbeiten mittels Home-Office vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht daran gehalten und sich nicht mehr am Arbeitsplatz gemeldet. Mit Erreichen des 60. Altersjahres per 31. Mai 2012 sei mit dem Beschwerdeführer eine Frühpensionierung vereinbart worden.
E. 6.4.5 Aus den obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgewirkt hat. Die häufigen Absenzen, welche unbestrittenermassen gesundheitlich bedingt waren, sowie der mit dem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehende Abfall der Leistungen wurden seitens des Arbeitgebers im erwähnten Gespräch vom 17. Oktober 2011 (E. 6.4.3) klar festgestellt und entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus dem Schlussbericht des Eingliederungsverantwortlichen vom 14. Mai 2012 (E. 6.4.4). Unter diesen Umständen und in Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Krankengeschichte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis am 10. August 2011 (und damit bis zum Beginn seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit) noch voll arbeitsfähig bzw. in der Lage war, uneingeschränkt wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seine Arbeitsunfähigkeit, welche bereits im Juni 2011 erwiesenermassen über 20% betrug (vgl. E. 6.4.2), im Juli 2011 fortdauerte und nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG unterbrochen wurde. Diese Annahme ist vereinbar mit dem Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. November 2014, wonach der Beschwerdeführer seit mindestens dem 10. August 2011 nicht mehr als arbeitsfähig gilt (SVA-act. 64/18) und somit eine früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Der behandelnde Psychiater Dr. D._______, der im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November 2006 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% attestiert, führte bereits in seinem ersten Bericht vom 15. Februar 2012 zuhanden der SVA C._______ aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren nicht mehr sehr gross gewesen sei (SVA-act. 3/4). Er bezifferte dessen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2011 bis auf Weiteres auf 100% und nannte für die Zeit zuvor häufige und grössere Teil- und Ganzarbeitsunfähigkeiten, welche im Detail beim Arbeitgeber zu erfragen seien (SVA-act. 3/3). Der Beschwerdeführer selber gab in seiner IV-Anmeldung vom 13. Januar 2012 an, ab dem 10. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig zu sein und in den letzten drei Jahren häufig (zum Teil über viele Wochen und Monate hinweg) krank gewesen zu sein, wobei ebenfalls auf die diesbezügliche Zusammenstellung des Arbeitgebers verwiesen wurde (SVA-act. 1/3). Insgesamt sprechen die verfügbaren Anhaltspunkte somit eindeutig mehr für als gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2011. Nach dem Gesagten ist daher - auch ohne Vorliegen eines echtzeitlichen ärztlichen Attestes - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem (hier relevanten) 19. Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorlag.
E. 6.4.6 Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war folglich im frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs am 19. Juli 2012 (vgl. E. 6.3) erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bereits ab dem 1. Juli 2012 auszubezahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG).
E. 7 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2012 festlegt. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz hat die Rentenberechnung angesichts des auf den 1. Juli 2012 festgelegten Rentenbeginns neu vorzunehmen. Im Übrigen besteht kein Anlass, die unbestritten gebliebene Rentenberechnung in Frage zu stellen.
E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die Rente bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2012 und nicht per 1. August 2012 auszurichten ist. Mit dem Antrag, es sei ihm ab November 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, ist er hingegen nicht durchgedrungen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzulegen sind, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 350.- aufzuerlegen. Da er einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat, sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 50.- zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 250.- angemessen. Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben, als sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2012 festlegt. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung des ab dem 1. Juli 2012 auszurichtenden Rentenbetrags.
- Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 50.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4187/2015
Urteil vom 17. März 2017
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Manfred Bayerdörfer, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenbeginn;
Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015.
Sachverhalt:
A. Der am (...) 1952 geborene und in Frankreich wohnhafte Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in der Schweiz zuletzt vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2012 im (...) Amt für B._______ als Projektleiter tätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag war befristet und der Versicherte liess sich per Ende Mai 2012 frühzeitig pensionieren (Akten der Sozialversicherungsanstalt C._______ [nachfolgend: SVA-act.] 5/2 f.). Mit Formular vom 13. Januar 2012 beantragte der dannzumal in Z._______ wohnhafte Versicherte bei der SVA C._______ (Eingang: 19. Januar 2012) Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente. Zur Begründung gab er an, seit 2006 unter Schlafstörungen, Erschöpfungen, Depressionen und Verwirrungen zu leiden (SVA-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte die SVA C._______ dem Versicherten mit, dass gemäss ihren Abklärungen (SVA-act. 3-5, 7) aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb sein Rentenanspruch geprüft werde (SVA-act. 8). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanpruchs notwendigen Abklärungen in medizinischer (SVA-act. 3, 10, 14-17, 34-35) und beruflich-erwerblicher (SVA-act. 2, 5) Hinsicht liess die SVA C._______ dem Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2013 (SVA-act. 36/1) einen Vorbescheid zukommen, mit welchem sie die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, da die einjährige Wartefrist nicht erfüllt sei (SVA-act. 36/2). Der Versicherte liess gegen diesen Bescheid mit Eingabe seines Rechtsvertreters Dr. M. Bayerdörfer vom 17. April 2013 Einwand erheben mit dem Antrag, es sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% mit Wirkung ab August 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (SVA-act. 44).
C. Die SVA C._______ gab daraufhin bei der Psychiatrie C._______ ein Folgegutachten samt einer neuropsychologischen Untersuchung in Auftrag (SVA-act. 49 f.). Gestützt auf die eingeholten medizinischen Grundlagen (SVA-act. 64, 53) und die entsprechenden Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; SVA-act. 66, 69) änderte die SVA C._______ in der Folge ihren Vorbescheid vom 7. März 2013, indem sie neu von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (recte: Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit) ab August 2011 ausging. Den Beginn des Wartejahres legte sie auf den 10. August 2011 fest. Mit neuem Vorbescheid vom 15. Januar 2015, welcher denjenigen vom 7. März 2013 ersetzte, teilte die SVA C._______ dem Versicherten daher mit, dass ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2012 ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe (SVA-act. 70). Der Versicherte erhob gegen diesen Vorbescheid keinen Einwand.
D. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) in Bestätigung ihres Vorbescheides vom 15. Januar 2015 dem - am 30. Juni 2013 nach Frankreich weggezogenen (IVSTA-act. 10) - Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zu (IVSTA-act. 15/1). In der beiliegenden Abrechnung wurde für die Zeit von August 2012 bis Mai 2015 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 79'510.- ausgewiesen bzw. auf ein Wartekonto gebucht und die laufende Rente für den Monat Juni 2015 auf Fr. 2'350.- beziffert (IVSTA-act. 15/3). Die Auszahlung des geschuldeten Nachzahlungsbetrags von Fr. 79'510.- erfolgte per September 2015 (IVSTA-act. 19). Mit Verfügung vom 28. August 2015 sprach die IVSTA dem Versicherten sodann Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 4'100.- zu (IVSTA-act. 24).
E. Gegen die erwähnte Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 7. Juli 2015) erheben und beantragen, es sei ihm in Abänderung der angefochtenen Verfügung eine ganze IV-Rente ab November 2011 zuzusprechen, unter Kostenfolge. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer habe zwischen November 2010 und Oktober 2011 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden. Dies ergebe sich aus der Absenzen-Übersicht des Jahres 2011 sowie den früheren Aussagen des behandelnden Psychiaters Dr. D._______, wonach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor dem 10. August 2011 permanent und erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Der Entscheid über den IV-Rentenbeginn habe für den Beschwerdeführer eine erhebliche Tragweite bezüglich seiner Rentenansprüche aus der beruflichen Vorsorge.
F. Den mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 400.- leistete der Beschwerdeführer am 10. August 2015 (BVGer-act. 4).
G. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend zur Beschwerde zusätzliche Unterlagen ein, insbesondere die Antwort von Dr. D._______ vom 13. August 2015, welche zweifelsfrei bestätige, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung im November 2006 durchgehend zu mindestens 20% eingeschränkt gewesen sei (BVGer-act. 5).
H. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9). Sie verwies dabei vollumfänglich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 3. November 2015 (BVGer-act. 9/1). Darin wird ebenfalls auf Beschwerdeabweisung geschlossen im Wesentlichen mit der Begründung, dass der auf den 10. August 2011 festgelegte Beginn der einjährigen Wartezeit nicht zu beanstanden sei, nachdem der behandelnde Psychiater Dr. D._______ von einer vollen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. August 2011 ausgegangen sei, die Absenzen-Übersichten des Arbeitgebers eine ununterbrochene relevante Arbeitsunfähigkeit erstmals seit August 2011 aufzeigen würden und auch der zuständige RAD in seiner aktuellen Stellungnahme den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf August 2011 bestätige.
I. Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 25. Januar 2016 (BVGer-act. 15) an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vollumfänglich festhalten. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der Präsenz am letzten, bereits auf die vorhandene Behinderung zugeschnittenen Arbeitsplatz gleichgesetzt werden könne. Massgebend für den Vergleich sei vielmehr das uneingeschränkte Leistungsvermögen, wie es vor dem erstmaligen Auftreten der Erkrankung im Sommer 2006 bestanden habe, als der Beschwerdeführer noch in leitender Funktion im Amt für E._______ des Kantons C._______ tätig gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer weiterhin den bisherigen Lohn erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass im ungekürzten Gehalt ein erheblicher Soziallohnanteil enthalten gewesen sei.
J. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 (BVGer-act. 17) reichte die Vorinstanz die von ihr eingeholte Stellungnahme der SVA C._______ vom 11. Februar 2016 (BVGer-act. 17/1) ein. Darin wird auf eine Duplik verzichtet und auf die in ihrer Vernehmlassung gemachten Ausführungen und Anträge verwiesen. Die Vorinstanz schloss sich der kantonalen Stellungnahme an.
K. Mit Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 18).
L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der IVSTA vom 28. Mai 2015. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich. Daher bestimmt sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 28. Mai 2015 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659). Weiter sind unter Umständen aber auch Vorschriften zu beachten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4. Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit Hinweis auf AHI 1998 124). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVGE 1963 290; Urteil des BGer I 238/05 vom 2. November 2005 E. 2.2).
4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch allerdings frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Während es sich bei der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmässiger Natur dar (Urteil des BGer 9C_56/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch entstehen kann.
4.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vorsehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend der Fall ist (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
4.5.2 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch anerkannte Spezialärztinnen und -ärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
4.5.3 Auf Berichte des RAD kann ebenfalls nur abgestellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee). Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch keine geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Stellungnahme des RAD in Form eines Protokolleintrags und nicht als separater Bericht Eingang in die Akten gefunden hat, schliesst dessen Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung nicht gänzlich aus (Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.5.4 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die formalisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswürdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom 19. April 1990; Müller, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behandelnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.6 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70, Rz. 58 ff.).
5.
5.1 Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteil des BGer 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2; siehe auch Urteil des EVG I 685/00 vom 23. Oktober 2001 E. 1a).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem 1. August 2012 eine ordentliche ganze IV-Rente zugesprochen. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer nun die Ausrichtung dieser ganzen Rente bereits ab November 2011. In einer solchen Konstellation hat das Gericht aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegebenenfalls, insbesondere wenn dies die Gegenpartei oder weitere Verfahrensbeteiligte verlangen, auch den bisher nicht in Frage gestellten Anspruch auf eine ganze Rente in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urteil des EVG I 40/03 vom 7. September 2004 E. 6.3.3).
5.3 Die von der Vorinstanz veranlassten medizinischen Abklärungen (SVA-act. 64/16 ff., 53) sowie die eingeholten Stellungnahmen des RAD (SVA-act. 66, 69) genügen den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 4.5) zur Begründung der vollständigen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit ab dem 10. August 2011. Es besteht weder aufgrund der Vorbringen der Parteien noch nach Durchsicht der vorliegenden Akten Anlass, an der entsprechenden Beurteilung der Vorinstanz in Bezug auf die Zeit ab dem 10. August 2011 zu zweifeln.
6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden aber die vorinstanzliche Berechnung der Wartezeit sowie der Beginn des Rentenanspruchs.
6.1 Die SVA C._______ hatte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG auf den 10. August 2011 festgelegt (SVA-act. 70/3). Die Vorinstanz verfügte den Beginn des Rentenanspruchs folglich auf den 1. August 2012 (IVSTA-act. 15/1). Die Berechnung der Wartezeit stützte sich auf das Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. November 2014 (SVA-act. 64/18) und die Stellungnahme des Psychiaters Dr. F._______ des RAD C._______ vom 17. November 2014 (SVA act. 66/3 f.) sowie die Arztzeugnisse des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ zu Handen der Arbeitgebers vom 13. September 2011 bis 24. Februar 2012 (SVA-act. 5/13-19). Der verfügte Rentenbeginn per 1. August 2012 entsprach dem seitens des Beschwerdeführers einwandweise erhobenen Antrag (SVA-act. 44).
6.2 Der Beschwerdeführer macht nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, er sei bereits vor dem 10. August 2011 erheblich (d.h. um mehr als 20%) und dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen (BVGer-act. 1 S. 2). Seit seinem ersten Zusammenbruch bzw. der erstmaligen Manifestation seiner psychischen Erkrankung im Sommer 2006 sei die Arbeitsfähigkeit ohne Unterbruch zu mindestens 20% eingeschränkt gewesen (BVGer-act. 15 S. 4). Dieses Vorbringen stützt sich insbesondere auf ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ vom 13. August 2015 (BVGer-act. 5/2), worin dieser bestätigt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit November 2006 stets 20% und mehr eingeschränkt gewesen sei. Die Einschränkung habe rückblickend kontinuierlich zugenommen und habe in der Zeit von Mitte 2010 bis August 2011 in einem Umfang von mindestens 30%-50% bestanden. Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise deshalb eine ganze IV-Rente ab dem 1. November 2011.
6.3 Wie bereits dargelegt (E. 4.3), entsteht der Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Vorliegend ging die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen am 19. Januar 2012 bei der SVA C._______ ein (SVA-act. 1/1). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers konnte somit frühestens am 19. Juli 2012 entstehen (vgl. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.2).
6.4 Fraglich und zu prüfen ist hier allerdings, ob am 19. Juli 2012 auch die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG abgelaufen war. Denn wie erwähnt (E. 4.3), muss diese materielle Anspruchsvoraussetzung ebenfalls erfüllt sein, damit die Entstehung des Rentenanspruchs bejaht werden kann. Gemäss Vorinstanz begann die Wartezeit vorliegend am 10. August 2011. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erwiesener- und unbestrittenermassen voll arbeitsunfähig (vgl. E. 5.3). Streitig ist indessen, ob bereits vor dem 10. August 2011 eine erhebliche und ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vorlag. Angesichts der frühestmöglichen Rentenentstehung am 19. Juli 2012 ist vorliegend aber einzig zu klären, ob beim Beschwerdeführer bereits ab dem 19. Juli 2011 von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen war.
6.4.1 Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen wird in der Regel - nicht aber in jedem Fall zwingend - ein echtzeitliches ärztliches Attest verlangt (vgl. etwa die Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5; 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich auswirken bzw. ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32; Urteil des BGer 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. E. 4.6).
6.4.2 Aus der den Beschwerdeführer betreffenden Absenzen-Übersicht des Arbeitgebers für das Jahr 2011 (BVGer-act. 1/3) ergibt sich folgendes Bild: In den Monaten Januar 2011 bis Mai 2011 sind drei Tage als Absenzen wegen Krankheit eingetragen. Ausserdem sind zahlreiche Absenzen aus anderen Gründen (Ferien, externe Arbeit, Kompensation, gekaufte Tage) aufgeführt. Im Juni 2011 war der Beschwerdeführer laut der Absenzen-Übersicht 12.5 Tage krankheitsbedingt abwesend, letztmals am 24. Juni. Für den Monat Juni 2011 findet sich bei den Akten ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. G._______ vom 3. Juli 2011, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. Juni bis 8. Juni 2011 (3 Tage) sowie vom 10. Juni bis 24. Juni 2011 (15 Tage) eine ganztägige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (SAK-act. 5/20). Weiter geht aus der besagten Absenzen-Übersicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2011 einzig am 27. Juli eine krankheitsbedingte Absenz aufwies. Ein echtzeitliches ärztliches Attest für die Arbeitsunfähigkeit im Juli 2011 ist in den vorliegenden Akten allerdings nicht vorhanden. Für den August 2011 sind in der erwähnten Übersicht sodann am 3. und 4. sowie am Vormittag des 5. August Absenzen wegen Krankheit verzeichnet. Echtzeitliche ärztliche Atteste liegen dafür in den Akten ebenfalls keine vor. Krankheitsbedingte Absenzen sind sodann am 10. August 2011 sowie ab dem 15. August 2011 bis Ende des Jahres 2011 eingetragen. Diese Absenzen seit dem 10. August 2011 sind unbestritten und die seither bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gilt als erstellt (vgl. E. 5.3).
6.4.3 Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verlangte ein Gespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. D._______, welches am 17. Oktober 2011 stattfand. Anstoss zum Gespräch gaben laut Besprechungsnotiz (BVGer-act. 5/3) die Absenzen des Beschwerdeführers sowie seine gesundheitlichen Aussichten bzw. seine Arbeitsfähigkeit bis Frühjahr 2012. Der Vorgesetzte thematisierte die Absenzen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren. Er sprach die Problematik Leistungen, Qualität, Abwesenheiten sowie das Unbehagen der Mitarbeitenden im zuständigen Amt an. Ausserdem verlangte er vom behandelnden Psychiater Dr. D._______ eine Prognose bezüglich der geistigen Stabilität und Schaffenskraft des Beschwerdeführers. Gemäss Besprechungsnotiz stellte Dr. D._______ fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers mehr als labil und eine Prognose nicht möglich sei. Eine IV-Anmeldung dränge sich jedoch auf. Weiter bestätigte Dr. D._______ laut Notiz, dass der Beschwerdeführer zur Überhöhung bzw. hoher Begeisterungsfähigkeit neige, jedoch hinsichtlich seiner Schaffenskraft erschöpft sei und Realitätseinschränkungen möglich seien. Es müssten daher im Amt bezüglich der Arbeit des Beschwerdeführers entsprechende Qualitäts- und Plausibilitätskontrollen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer selber gab an, dass er am PC rasch ermüde und daher regelmässige Erholungspausen brauche, weshalb ihm Telearbeit helfen würde. Angesichts der vorhandenen Probleme wurde anlässlich des Gesprächs unter anderem vereinbart, dass der Beschwerdeführer seine Arbeiten so dokumentiert, dass sie durch Dritte nachvollziehbar sind, dass er alle 14 Tage Dr. D._______ konsultiert und sodann die Arztzeugnisse dem Amt übergibt, dass er alle zwei Wochen seinem Vorgesetzten über den Stand seiner Arbeiten berichtet, dass er vor seiner Pensionierung bestimmte Arbeiten abschliesst und für die genannten fünf Projekte einen Vorgehensplan sowie ein Inhaltsverzeichnis der Dokumentation und Archivierung erstellt.
6.4.4 Der Eingliederungsverantwortliche hielt in seinem Abschlussbericht vom 14. Mai 2012 (SVA-act. 7) gestützt auf ein Telefonat mit der Personalabteilung des Arbeitgebers fest, dass der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 2011 nur noch sporadisch und ab Juni 2011 praktisch nicht mehr gearbeitet habe. Ab Januar 2012 sei zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer der Abschluss gewisser Arbeiten mittels Home-Office vereinbart worden. Der Beschwerdeführer habe sich aber nicht daran gehalten und sich nicht mehr am Arbeitsplatz gemeldet. Mit Erreichen des 60. Altersjahres per 31. Mai 2012 sei mit dem Beschwerdeführer eine Frühpensionierung vereinbart worden.
6.4.5 Aus den obigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auf das Arbeitsverhältnis tatsächlich ausgewirkt hat. Die häufigen Absenzen, welche unbestrittenermassen gesundheitlich bedingt waren, sowie der mit dem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehende Abfall der Leistungen wurden seitens des Arbeitgebers im erwähnten Gespräch vom 17. Oktober 2011 (E. 6.4.3) klar festgestellt und entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus dem Schlussbericht des Eingliederungsverantwortlichen vom 14. Mai 2012 (E. 6.4.4). Unter diesen Umständen und in Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Krankengeschichte ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Juli 2011 bis am 10. August 2011 (und damit bis zum Beginn seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit) noch voll arbeitsfähig bzw. in der Lage war, uneingeschränkt wirtschaftlich verwertbare Arbeit zu leisten. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seine Arbeitsunfähigkeit, welche bereits im Juni 2011 erwiesenermassen über 20% betrug (vgl. E. 6.4.2), im Juli 2011 fortdauerte und nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG unterbrochen wurde. Diese Annahme ist vereinbar mit dem Gutachten der Psychiatrie C._______ vom 11. November 2014, wonach der Beschwerdeführer seit mindestens dem 10. August 2011 nicht mehr als arbeitsfähig gilt (SVA-act. 64/18) und somit eine früher eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Der behandelnde Psychiater Dr. D._______, der im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November 2006 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% attestiert, führte bereits in seinem ersten Bericht vom 15. Februar 2012 zuhanden der SVA C._______ aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren nicht mehr sehr gross gewesen sei (SVA-act. 3/4). Er bezifferte dessen Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. August 2011 bis auf Weiteres auf 100% und nannte für die Zeit zuvor häufige und grössere Teil- und Ganzarbeitsunfähigkeiten, welche im Detail beim Arbeitgeber zu erfragen seien (SVA-act. 3/3). Der Beschwerdeführer selber gab in seiner IV-Anmeldung vom 13. Januar 2012 an, ab dem 10. August 2011 zu 100% arbeitsunfähig zu sein und in den letzten drei Jahren häufig (zum Teil über viele Wochen und Monate hinweg) krank gewesen zu sein, wobei ebenfalls auf die diesbezügliche Zusammenstellung des Arbeitgebers verwiesen wurde (SVA-act. 1/3).
Insgesamt sprechen die verfügbaren Anhaltspunkte somit eindeutig mehr für als gegen das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführer zumindest ab Juni 2011. Nach dem Gesagten ist daher - auch ohne Vorliegen eines echtzeitlichen ärztlichen Attestes - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab dem (hier relevanten) 19. Juli 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorlag.
6.4.6 Die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG war folglich im frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt des Rentenanspruchs am 19. Juli 2012 (vgl. E. 6.3) erfüllt, so dass dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bereits ab dem 1. Juli 2012 auszubezahlen ist (Art. 29 Abs. 3 IVG).
7. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2012 festlegt. Dem Beschwerdeführer ist ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Vorinstanz hat die Rentenberechnung angesichts des auf den 1. Juli 2012 festgelegten Rentenbeginns neu vorzunehmen. Im Übrigen besteht kein Anlass, die unbestritten gebliebene Rentenberechnung in Frage zu stellen.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als ihm die Rente bereits mit Wirkung ab 1. Juli 2012 und nicht per 1. August 2012 auszurichten ist. Mit dem Antrag, es sei ihm ab November 2011 eine ganze IV-Rente zuzusprechen, ist er hingegen nicht durchgedrungen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind daher die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzulegen sind, dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 350.- aufzuerlegen. Da er einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- geleistet hat, sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 50.- zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines teilweisen Obsiegens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 250.- angemessen. Die mehrheitlich obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben, als sie den Rentenbeginn auf den 1. August 2012 festlegt. Dem Beschwerdeführer wird ab dem 1. Juli 2012 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Sache geht an die Vorinstanz zur Berechnung des ab dem 1. Juli 2012 auszurichtenden Rentenbetrags.
3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 350.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 50.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti
Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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