Rente
Sachverhalt
A. A.a A._______, geboren am (..) 1959, seit (…) 2001 Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Pakistan, meldete sich am 12. Februar 2023 bei der Schwei- zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) für die Ausrichtung einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 42). A.b Mit Verfügung vom 3. April 2023 (SAK-act. 55) sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 56.– zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anre- chenbare Versicherungszeit in den Jahren 1980 und 1981 von einem Jahr und sieben Monaten (Rentenskala 2) und ein massgebendes durchschnitt- liches Jahreseinkommen von Fr. 13'230.–. A.c Gegen die Verfügung vom 3. April 2023 erhob A._______, vertreten durch die B._______, (…), am 18. April 2023 Einsprache bei der SAK (SAK-act. 57 S. 1). Sie brachte vor, dass ihr zu wenige Beitragsjahre an- gerechnet worden seien. Sie habe in den Jahren 2022 und 2023 Lohn be- zogen und auf diesen Lohn AHV-Beiträge entrichtet. Als Beleg reichte sie eine Lohndeklaration der C._______GmbH an das Sozialversicherungs- zentrum (…) für das Jahr 2022 ein (SAK-act. 57 S. 8 und 9). A.d Auf Ersuchen der SAK vom 22. Mai 2023 (SAK-act. 58) reichte A._______ am 8. Juni 2023 die Lohnausweise 2022 und 2023 nach (SAK- act. 59). A.e Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (SAK-act. 64) hiess die SAK die Einsprache vom 18. April 2023 gut. Neu berücksichtigte sie eine Versicherungszeit in den Jahren 1980, 1981, 2022 und 2023 von insge- samt zwei Jahren und sieben Monaten (Rentenskala 3) bei einem unver- änderten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'230.–. Dadurch erhöhte sich der ab 1. Mai 2023 auszuzahlende mo- natliche Rentenbetrag auf Fr. 84.–. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Juni 2023 (recte:
25. Juli 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-
C-4166/2023 Seite 3 act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte unter dem Titel «Rekurs even- tuell Wiedererwägungsgesuch, Akteneinsichtsgesuch zur weiteren Be- gründung» die Ausrichtung einer Ehepaarrente, allenfalls Schadenersatz. Eventualiter sei ein Splitting durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei eine «EU-Rente» geschuldet. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. B.b Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) schloss die Vorinstanz betreffend die Ausrichtung einer Ehepaarrente auf Nichtein- treten und betreffend «EU-Rente» auf Abweisung der Beschwerde. Der au- tomatische Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung des Ehemannes durch Einbürgerung nach alter Rechtslage sprenge den Umfang des Anfechtungsobjekts und sei nicht Verfahrensge- genstand. Die Anträge auf eine Ehepaarrente und ein Splitting stellten den Versuch dar, mittels einer Beschwerde die rechtskräftig entschiedene Frage des automatischen Beitritts zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung des Ehemannes nach alter Rechtslage einer Wiedererwägung zugänglich zu machen. Die Verwaltung sei nicht gehalten, auf ein Wiedererwägungsge- such einzutreten, auch wenn solche Anträge im Mantel einer Beschwerde gestellt würden. Der Antrag auf Einbezug der Beitragszeiten nach österrei- chischem Recht sei abzuweisen, die schweizerischen AHV-Renten würden autonom berechnet. B.c Am 11. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten (BVGer- act. 5). B.d In der Replik vom 22. Oktober 2023 (BVGer-act. 6) hielt die Beschwer- deführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie argumentierte, dass der Beitritt zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Jahr 2001 gültig erfolgt sei. Des Weiteren sei ihr die Beitragszeit in Österreich anzurechnen. C. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom
30. Oktober 2023
C-4166/2023 Seite 4 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversiche- rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwend- bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelten Alters- und Hinterlassenenversicherung an- wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist.
E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
C-4166/2023 Seite 5
E. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom
27. Juni 2023, mit welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ab
1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 84.– zugespro- chen hat (SAK-act. 64).
E. 2.2 In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Ehepaarrente, allenfalls Schadenersatz, eventualiter die Durchfüh- rung eines Splittings. Sie begründet dies damit, dass sie nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts im Jahr 2001 fristgerecht die Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgegeben habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beitrittsfrist gewahrt wor- den sei, indem sie das Beitrittsgesuch bei noch laufendem Einbürgerungs- verfahren der Schweizer Botschaft in (…) übergeben habe (BVGer-act. 1).
E. 2.3 Mit ihrer Beschwerdebegründung bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Frage der Versicherungsunterstellung. Sie argumentiert, dass sie ab 2001 freiwillig bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung versichert gewesen sei. Somit würde sie über mehr Jahre verfügen, in denen sie und ihr Ehemann gleichzeitig bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen wären und es zu ei- ner Teilung und gegenseitigen Anrechnung der Einkommen hätte kommen können.
E. 2.4 Über die Versicherungsunterstellung wurde im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 nicht entschieden, sondern lediglich die Höhe der or- dentlichen Altersrente berechnet. Da Gegenstand eines Beschwerdever- fahrens (Beschwerdeobjekt) nur sein kann, was Gegenstand des vor- instanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. Novem- ber 2017 E. 3.1 m.H.), sprengt der Antrag auf eine Ehepaarrente und das Splitting – und somit implizit die Frage nach dem Beginn der Versiche- rungsunterstellung – den Streitgegenstand. Aufgrund dessen ist auf die Be- schwerde hinsichtlich dieser Anträge nicht einzutreten ist.
C-4166/2023 Seite 6
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Eingabe vom 25. Juni 2023 (recte:
25. Juli 2023) mit «Rekurs eventuell Wiedererwägungsgesuch […]». Impli- zit geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich das Wiedererwä- gungsgesuch auf die Verfügung der SAK vom 17. Januar 2002 (SAK-act.
28) bezieht. Die SAK verfügte darin, dass das Beitrittsgesuch der heutigen Beschwerdeführerin zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 17. April 2001 (SAK-act. 1, S. 29 und 30) abgewiesen werde, da die Gesuchstellerin unmittelbar vor dem beabsichtigten Beitritt nicht während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obli- gatorisch versichert gewesen sei und deshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht erfülle. Für einen Beitritt unter dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung bis spätestens ein Jahr nach vollen- detem 50. Altersjahr; vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [VFV; SR 831.111], jeweils in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) hätte sie den Beitritt bis spätestens Ende März 2001 erklären müssen. Da sie ihre Beitrittserklärung erst am 17. April 2001 ab- gegeben habe, sei diese verspätet erfolgt.
E. 3.2 Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2002 führte die heutige Be- schwerdeführerin Beschwerde. Sowohl die Eidgenössische Rekurskom- mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Urteil vom 6. Oktober 2003; SAK-act. 15) als auch – letztinstanzlich – das Eidgenössische Versicherungsgericht (Ur- teil vom 5. April 2004; SAK-act. 18) traten auf die Beschwerde zufolge Nichtleisten des Kostenvorschusses bzw. verspäteter Einreichung der Be- schwerde nicht ein. Eine materielle Prüfung der Verfügung vom 17. Januar 2002 fand nicht statt, entsprechend ist die Verfügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Denn in materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sach- verhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt (vgl. BGE 123 III 16 E. 2.a), was hinsichtlich der Verfügung vom 17. Januar 2002 nicht der Fall ist.
E. 3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un- richtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da es
C-4166/2023 Seite 7 sich um eine «Kann-Vorschrift» handelt, liegt das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) lehnt die SAK ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Verfügung vom
17. Januar 2002 ab. Die SAK sei gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gehalten, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
E. 3.4 Insoweit der Antrag auf Wiedererwägung in der Beschwerdeschrift vom
25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023) dahingehend verstanden wird, dass die Beschwerdeführerin vom Gericht verlangt, dass es die SAK zu einer Wie- dererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2002 verpflichtet, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Es gibt keinen gerichtlich durchsetzbaren An- spruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1).
E. 3.5 Wird der Antrag auf Wiedererwägung in der Beschwerde dahingehend verstanden, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Verfügung vom
17. Januar 2002 vornehmen soll, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, nur schon deshalb, weil dies nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2023 bildete, es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt (vgl. Urteil I 896/06 E. 4.2 m.H.).
E. 3.6 . Entsprechend ist auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2002 nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023; BVGer-act. 1) weiter geltend, dass «allenfalls» eine «EU-Rente» geschuldet sei, da sie von 1982 bis 1994 in (…) (Österreich) gemeldet gewesen sei und dort studiert habe. In der Replik vom 22. Okto- ber 2023 (BVGer-act. 6) spricht die Beschwerdeführerin von einer Studien- zeit in Österreich von 1988 bis 2004. Die Beitragszeit in Österreich sei we- sentlich kürzer als jene in der Schweiz. Denn hätten die involvierten Schweizer Behörden korrekt gehandelt, wäre sie ab dem Jahr 2000 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen und käme so auf ca. 24 zusätzliche Beitragsjahre. Deshalb seien die Beitragszeiten in der Schweiz und in Österreich zu totalisieren, womit die Beschwerdeführerin auf «ca. 37 Beitragsjahre plus früheren Praktikums in der Schweiz» komme und Anrecht habe auf eine «volle Rente».
C-4166/2023 Seite 8
E. 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) führt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) aus, dass bei der Be- rechnung der AHV-Renten die Beitragszeiten, die in EU-Staaten zurückge- legt wurden, nicht zu berücksichtigen seien. Die schweizerische AHV- Rente werde autonom, also ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten, berechnet. Somit seien die Beitragszeiten nach österreichischem Recht nicht in die Rentenberechnung einzubezie- hen.
E. 4.3 Hinsichtlich des Einbezugs der österreichischen Studienzeit in die Be- rechnung der ordentlichen Altersrente finden das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend: FZA) und die Regel- werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am
1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11), Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1).
E. 4.4 Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 enthält folgende Bestimmungen zur "Feststellung der Leistungen": Der zuständige Träger berechnet den ge- schuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechts- vorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch aus- schliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tat- sächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) Der theoreti- sche Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der ande- ren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgeleg- ten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhält- nis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den
C-4166/2023 Seite 9 Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versi- cherungsfalls zurückgelegten Zeiten. Indessen kann nach Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 auf diese Berechnung gemäss der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet wer- den, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VO Nr. 883/2004 berechnete anteilige Leistung. Der Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht un- ter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i), keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii).
E. 4.5 Diese Voraussetzungen für den Verzicht auf die (zusätzliche) Berech- nung nach Totalisierungs- und Proratisierungsmethode sind vorliegend er- füllt. Im Anhang VIII Teil 1 VO Nr. 883/2004 werden für die Schweiz aus- drücklich Anträge auf die Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird (vgl. hierzu die Begründung in BGE 130 V 51 E. 5.4 m.w.H., wonach die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Prora- tisierungsmethode ergibt). Die weiteren Ausnahmetatbestände gemäss Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 sind sodann vorliegend nicht erfüllt.
E. 4.6 Die Berechnung der AHV-Rente durch die Vorinstanz ohne Berücksich- tigung allfälliger Beitragszeiten in Österreich allein nach den nationalen Rechtsvorschriften ist somit korrekt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbezug der Beitragszeiten in Österreich ist abzuweisen.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin in Bezug auf die Anträge auf Ausrichtung einer Ehepaar- rente und auf Vornahme des Splittings nicht eingetreten wird. Ebenfalls nicht eingetreten wird auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ver- fügung der SAK vom 17. Januar 2002. In Bezug auf die Anrechnung der Beitragszeit in Österreich wird die Beschwerde abgewiesen. Da die
C-4166/2023 Seite 10 Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im einzelrichterlichen Verfahren entschieden (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
E. 6.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fas- sung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer- deführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und die Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4166/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Andrea Meier Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-4166/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4166/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023. Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren am (..) 1959, seit (...) 2001 Schweizer Bürgerin, wohnhaft in Pakistan, meldete sich am 12. Februar 2023 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) für die Ausrichtung einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (SAK-act. 42). A.b Mit Verfügung vom 3. April 2023 (SAK-act. 55) sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 56.- zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anrechenbare Versicherungszeit in den Jahren 1980 und 1981 von einem Jahr und sieben Monaten (Rentenskala 2) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'230.-. A.c Gegen die Verfügung vom 3. April 2023 erhob A._______, vertreten durch die B._______, (...), am 18. April 2023 Einsprache bei der SAK (SAK-act. 57 S. 1). Sie brachte vor, dass ihr zu wenige Beitragsjahre angerechnet worden seien. Sie habe in den Jahren 2022 und 2023 Lohn bezogen und auf diesen Lohn AHV-Beiträge entrichtet. Als Beleg reichte sie eine Lohndeklaration der C._______GmbH an das Sozialversicherungszentrum (...) für das Jahr 2022 ein (SAK-act. 57 S. 8 und 9). A.d Auf Ersuchen der SAK vom 22. Mai 2023 (SAK-act. 58) reichte A._______ am 8. Juni 2023 die Lohnausweise 2022 und 2023 nach (SAK-act. 59). A.e Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (SAK-act. 64) hiess die SAK die Einsprache vom 18. April 2023 gut. Neu berücksichtigte sie eine Versicherungszeit in den Jahren 1980, 1981, 2022 und 2023 von insgesamt zwei Jahren und sieben Monaten (Rentenskala 3) bei einem unveränderten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'230.-. Dadurch erhöhte sich der ab 1. Mai 2023 auszuzahlende monatliche Rentenbetrag auf Fr. 84.-. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte unter dem Titel «Rekurs eventuell Wiedererwägungsgesuch, Akteneinsichtsgesuch zur weiteren Begründung» die Ausrichtung einer Ehepaarrente, allenfalls Schadenersatz. Eventualiter sei ein Splitting durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Allenfalls sei eine «EU-Rente» geschuldet. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Akteneinsicht. B.b Mit Vernehmlassung vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) schloss die Vorinstanz betreffend die Ausrichtung einer Ehepaarrente auf Nichteintreten und betreffend «EU-Rente» auf Abweisung der Beschwerde. Der automatische Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Ehemannes durch Einbürgerung nach alter Rechtslage sprenge den Umfang des Anfechtungsobjekts und sei nicht Verfahrensgegenstand. Die Anträge auf eine Ehepaarrente und ein Splitting stellten den Versuch dar, mittels einer Beschwerde die rechtskräftig entschiedene Frage des automatischen Beitritts zur freiwilligen AHV/IV-Versicherung des Ehemannes nach alter Rechtslage einer Wiedererwägung zugänglich zu machen. Die Verwaltung sei nicht gehalten, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, auch wenn solche Anträge im Mantel einer Beschwerde gestellt würden. Der Antrag auf Einbezug der Beitragszeiten nach österreichischem Recht sei abzuweisen, die schweizerischen AHV-Renten würden autonom berechnet. B.c Am 11. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes am Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Akten (BVGer-act. 5). B.d In der Replik vom 22. Oktober 2023 (BVGer-act. 6) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Sie argumentierte, dass der Beitritt zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Jahr 2001 gültig erfolgt sei. Des Weiteren sei ihr die Beitragszeit in Österreich anzurechnen. C. Der Instruktionsrichter schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelten Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023, mit welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 84.- zugesprochen hat (SAK-act. 64). 2.2 In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Ehepaarrente, allenfalls Schadenersatz, eventualiter die Durchführung eines Splittings. Sie begründet dies damit, dass sie nach Erhalt des Schweizer Bürgerrechts im Jahr 2001 fristgerecht die Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgegeben habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beitrittsfrist gewahrt worden sei, indem sie das Beitrittsgesuch bei noch laufendem Einbürgerungsverfahren der Schweizer Botschaft in (...) übergeben habe (BVGer-act. 1). 2.3 Mit ihrer Beschwerdebegründung bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Frage der Versicherungsunterstellung. Sie argumentiert, dass sie ab 2001 freiwillig bei der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen sei. Somit würde sie über mehr Jahre verfügen, in denen sie und ihr Ehemann gleichzeitig bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen wären und es zu einer Teilung und gegenseitigen Anrechnung der Einkommen hätte kommen können. 2.4 Über die Versicherungsunterstellung wurde im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 nicht entschieden, sondern lediglich die Höhe der ordentlichen Altersrente berechnet. Da Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.), sprengt der Antrag auf eine Ehepaarrente und das Splitting - und somit implizit die Frage nach dem Beginn der Versicherungsunterstellung - den Streitgegenstand. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde hinsichtlich dieser Anträge nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Eingabe vom 25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023) mit «Rekurs eventuell Wiedererwägungsgesuch [...]». Implizit geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass sich das Wiedererwägungsgesuch auf die Verfügung der SAK vom 17. Januar 2002 (SAK-act. 28) bezieht. Die SAK verfügte darin, dass das Beitrittsgesuch der heutigen Beschwerdeführerin zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 17. April 2001 (SAK-act. 1, S. 29 und 30) abgewiesen werde, da die Gesuchstellerin unmittelbar vor dem beabsichtigten Beitritt nicht während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obligatorisch versichert gewesen sei und deshalb die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht erfülle. Für einen Beitritt unter dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr; vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111], jeweils in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) hätte sie den Beitritt bis spätestens Ende März 2001 erklären müssen. Da sie ihre Beitrittserklärung erst am 17. April 2001 abgegeben habe, sei diese verspätet erfolgt. 3.2 Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2002 führte die heutige Beschwerdeführerin Beschwerde. Sowohl die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Urteil vom 6. Oktober 2003; SAK-act. 15) als auch - letztinstanzlich - das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 5. April 2004; SAK-act. 18) traten auf die Beschwerde zufolge Nichtleisten des Kostenvorschusses bzw. verspäteter Einreichung der Beschwerde nicht ein. Eine materielle Prüfung der Verfügung vom 17. Januar 2002 fand nicht statt, entsprechend ist die Verfügung nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Denn in materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiell-rechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt (vgl. BGE 123 III 16 E. 2.a), was hinsichtlich der Verfügung vom 17. Januar 2002 nicht der Fall ist. 3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Da es sich um eine «Kann-Vorschrift» handelt, liegt das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung im Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) lehnt die SAK ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Verfügung vom 17. Januar 2002 ab. Die SAK sei gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gehalten, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. 3.4 Insoweit der Antrag auf Wiedererwägung in der Beschwerdeschrift vom 25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023) dahingehend verstanden wird, dass die Beschwerdeführerin vom Gericht verlangt, dass es die SAK zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2002 verpflichtet, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Es gibt keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 Ingress, E. 4.2.1). 3.5 Wird der Antrag auf Wiedererwägung in der Beschwerde dahingehend verstanden, dass das Gericht eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2002 vornehmen soll, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, nur schon deshalb, weil dies nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2023 bildete, es damit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt (vgl. Urteil I 896/06 E. 4.2 m.H.). 3.6 . Entsprechend ist auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Januar 2002 nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 25. Juni 2023 (recte: 25. Juli 2023; BVGer-act. 1) weiter geltend, dass «allenfalls» eine «EU-Rente» geschuldet sei, da sie von 1982 bis 1994 in (...) (Österreich) gemeldet gewesen sei und dort studiert habe. In der Replik vom 22. Oktober 2023 (BVGer-act. 6) spricht die Beschwerdeführerin von einer Studienzeit in Österreich von 1988 bis 2004. Die Beitragszeit in Österreich sei wesentlich kürzer als jene in der Schweiz. Denn hätten die involvierten Schweizer Behörden korrekt gehandelt, wäre sie ab dem Jahr 2000 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert gewesen und käme so auf ca. 24 zusätzliche Beitragsjahre. Deshalb seien die Beitragszeiten in der Schweiz und in Österreich zu totalisieren, womit die Beschwerdeführerin auf «ca. 37 Beitragsjahre plus früheren Praktikums in der Schweiz» komme und Anrecht habe auf eine «volle Rente». 4.2 In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 (BVGer-act. 3) führt die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) aus, dass bei der Berechnung der AHV-Renten die Beitragszeiten, die in EU-Staaten zurückgelegt wurden, nicht zu berücksichtigen seien. Die schweizerische AHV-Rente werde autonom, also ausschliesslich aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten, berechnet. Somit seien die Beitragszeiten nach österreichischem Recht nicht in die Rentenberechnung einzubeziehen. 4.3 Hinsichtlich des Einbezugs der österreichischen Studienzeit in die Berechnung der ordentlichen Altersrente finden das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; nachfolgend: FZA) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 (SR 0.831.109.268.11), Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). 4.4 Art. 52 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 enthält folgende Bestimmungen zur "Feststellung der Leistungen": Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: i) Der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. ii) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. Indessen kann nach Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 auf diese Berechnung gemäss der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichtet werden, wenn die Berechnung allein nach den nationalen Rechtsvorschriften zum gleichen oder zu einem besseren Ergebnis führt als die nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VO Nr. 883/2004 berechnete anteilige Leistung. Der Verzicht auf die Berechnung der anteiligen Leistung nach dieser Methode steht unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist (Bst. i), keine Doppelleistungsbestimmungen (im Sinne von Art. 54 und 55 der VO 88/2004) anwendbar sind (Bst. ii) und Art. 57 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden (Bst. iii). 4.5 Diese Voraussetzungen für den Verzicht auf die (zusätzliche) Berechnung nach Totalisierungs- und Proratisierungsmethode sind vorliegend erfüllt. Im Anhang VIII Teil 1 VO Nr. 883/2004 werden für die Schweiz ausdrücklich Anträge auf die Ausrichtung einer Altersrente nach dem AHVG als Fälle aufgeführt, in denen auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird (vgl. hierzu die Begründung in BGE 130 V 51 E. 5.4 m.w.H., wonach die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Proratisierungsmethode ergibt). Die weiteren Ausnahmetatbestände gemäss Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 883/2004 sind sodann vorliegend nicht erfüllt. 4.6 Die Berechnung der AHV-Rente durch die Vorinstanz ohne Berücksichtigung allfälliger Beitragszeiten in Österreich allein nach den nationalen Rechtsvorschriften ist somit korrekt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbezug der Beitragszeiten in Österreich ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anträge auf Ausrichtung einer Ehepaarrente und auf Vornahme des Splittings nicht eingetreten wird. Ebenfalls nicht eingetreten wird auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung der SAK vom 17. Januar 2002. In Bezug auf die Anrechnung der Beitragszeit in Österreich wird die Beschwerde abgewiesen. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im einzelrichterlichen Verfahren entschieden (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG). 6. 6.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und die Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Andrea Meier Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: