Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geb. 31. Dezember 1970) ist angolanischer Staatsbürger und stammt aus der Exklave Cabinda. Im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. Am 23. Juni 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Am 6. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und ersuchte um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung machte er geltend, seine Heimatvertretung habe ihm schriftlich erklärt, er müsse zwecks Beantragung eines heimatlichen Reisepasses unter anderem einen Geburtsschein einreichen. Ein solches Dokument könne er hingegen nicht erhältlich machen, da er keine Familienangehörigen mehr in Angola habe. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung weitergeleitet worden war, wies das BFM dieses mit Verfügung vom 15. August 2008 ab. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. April 2010 beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dem Gesuch beigelegt war nun auch eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 22. Januar 2009 durch die "Republik von Cabinda". Auf einem dem Gesuch beigelegten Zusatzformular "Schriftenlosigkeit" wurde ausgeführt, für Personen aus der "Republik Cabinda" würden keine Pässe ausgestellt. In der Folge wies das BFM das Gesuch abermals ab (vgl. Verfügung vom 7. Mai 2010). D. Mit Brief vom 31. März 2011 wandte sich das Amt "Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei" (EMF) der Stadt Bern an das BFM und bat um Auskunft, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer allenfalls ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden könne. E. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2011 diesbezüglich Stellung genommen und unter Erläuterung der Voraussetzungen erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, erneut ein Gesuch zu stellen, reichte X._______ am 26. September 2012 ein weiteres Gesuch sowie diverse Unterlagen beim kantonalen Migrationsamt ein, woraufhin die Unterlagen zur Prüfung an das BFM weitergeleitet wurden. F. Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2013 an den Beschwerdeführer fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Reisedokumentes seien vorliegend nicht erfüllt. Er habe die Möglichkeit innert bestimmter Frist eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. G. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer innert Frist eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. Brief vom 12. März 2013), woraufhin das BFM das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2013 abwies. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht. I. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 24. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3 Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AuG). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV). Unabdingbare Voraussetzung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit, dass diese schriftenlos ist. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt (Art. 10 Abs. 1 RDV), und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 RDV begründen Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht.
E. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Gesuchsteller, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer angolanischen Identitätskarte, einer Identitätskarte der Republik Cabinda sowie einer Geburtsurkunde der Republik Cabinda. Gemäss Schreiben der angolanischen Botschaft in Bern vom 20. September 2012 handle es sich bei der Geburtsurkunde hingegen um eine Fälschung, da diese mit "Republik Cabinda", bezeichnet sei. Gemäss gesicherten Kenntnissen stelle die angolanische Heimatvertretung allen angolanischen Staatsangehörigen Pässe aus, wenn die Identität nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 26. September 2012 geltend, die angolanischen Behörden würden ihm keinen Pass ausstellen, da er Bürger der "Republik Cabinda" sei. Beschwerdeweise wird ausgeführt, er habe im Jahr 2008 erstmals beim BFM ein Reisedokument für eine ausländische Person beantragt, da seine angolanische Identitätskarte bereits verfallen gewesen sei und er die von den angolanischen Behörden verlangte Geburtsurkunde damals nicht habe organisieren können. Sein Gesuch sei hingegen abgewiesen worden. Nachdem er mit viel Aufwand eine Geburtsurkunde aus der Heimatprovinz Cabinda habe organisieren können, habe er diese der angolanischen Botschaft übergeben. Jene habe der heimatlichen Vertretung jedoch nicht genügt. Folglich habe er eine Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Bern eingereicht sowie ein Antragsformular für den Pass ausgefüllt. All dies habe jedoch nicht gefruchtet. Die angolanischen Behörden würden sich weigern, ihm einen Reisepass auszustellen. Er habe die Botschaft zwischen 2010 und 2011 gegen 10mal aufgesucht. Im Anschluss daran habe er mehrmals bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgesprochen. Man habe ihm seitens der angolanischen Botschaft mitgeteilt, Angehörigen der Exclave Cabinda würden keine Reisepässe ausgestellt. Eine schriftliche Bestätigung dieser Begründung sei ihm verweigert worden. Im Juli 2011 habe er beim angolanischen Botschafter persönlich vorgesprochen. Dieser habe höchst ablehnend reagiert und sei ausfällig geworden. Es sei ihm gar verboten worden, das Botschaftsgelände erneut zu betreten. Am 12. September 2012 habe er bei seiner Heimatvertretung erneut um Mitteilung ersucht, ob sich diese bereit erkläre, ihm einen Reisepass auszustellen. Mit Schreiben vom 20. September 2012 habe der Botschafter mitteilen lassen, es würde keine Republik Cabinda geben, sondern lediglich eine Provinz Angolas mit diesem Namen. Aus diesem Grund müsse es sich bei einer Geburtsurkunde der Republik Cabinda zwingendermassen um eine Fälschung handeln. Es sei ihm zudem vorgeschlagen worden, sich bei der Botschaftskanzlei zu einem Gespräch zu melden, was er auch gemacht habe. Dies jedoch ohne Erfolg; die angolanischen Behörden seien auf ihrem Standpunkt geblieben. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, immerhin sehe er sich mit der Situation konfrontiert, dass die angolanische Vertretung in der Schweiz seine Geburtsurkunde nicht akzeptiere, obwohl er diese auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden seines Geburtsortes (in Massabi in der Provinz Cabinda) organisiert habe. Nur dort sei er registriert. Auf die Form des Auszuges habe er keinen Einfluss. Es bleibe somit das Geheimnis der Vorinstanz, welche Möglichkeiten er nicht ausgeschöpft haben sollte, um ein heimatliches Reisedokument zu beantragen. Vielmehr werde ihm dies systematisch und aufgrund seiner Herkunft verweigert. Abschliessend wird auf ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 27. September 2012 verwiesen, welches diesen Umstand bestätigen soll.
E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - zu Recht verneinte, indem sie festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten.
E. 5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, ist vorliegend zweifellos zu bejahen, ist er doch bereits mehrere Male bei der hiesigen angolanischen Vertretung vorstellig geworden. Er ist daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5942/2011 vom 8. Oktober 2013 E. 5.4).
E. 5.3 Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten und diesbezüglich über einen Zeitraum von fast fünf Jahren alles ihm Zumutbare unternommen. Die Ausstellung eines Reisepasses werde ihm jedoch systematisch und aufgrund seiner Herkunft aus der Exklave Cabinda hartnäckig verweigert. Es scheine, als ob der politische Konflikt, welcher zwischen der Exklave Cabinda und dem Mutterland Angola herrsche, auch hier in der Schweiz ausgetragen werde. In seiner Replik vom 24. Januar 2014 führt der Beschwerdeführer zudem aus, er gehöre der Ethnie der Oyo an. Teile dieser Bevölkerungsgruppe würden die regierungskritische FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) unterstützen. Der Beschwerdeführer sei demgemäss Mitglied der FLEC gewesen. Dies hätten die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der Identitätskarte des Beschwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg einer Passbeschaffung über die angolanische Botschaft abgeschnitten gewesen, da er nicht mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Zudem wird geltend gemacht, er könne keine andere als die vorgelegte Geburtsurkunde erhältlich machen, da die Behörden in Luanda alternativ nur dann eine Geburtsurkunde ausstellen würden, wenn sie eine Referenzauskunft vom Register des Geburtsortes erhalten würden. Der Beschwerdeführer sei im Dorf Massabi zur Welt gekommen, nicht in einem Spital, weshalb seine Geburt nicht in einem für die angolanische Regierung verbindlichen Register eingetragen worden sei. Damit könne die benötigte Referenzauskunft nicht eingeholt werden.
E. 5.4 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2012 hat die angolanische Vertretung sein erstes Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses abgelehnt, da er damals noch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen sei. Weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er eine Geburtsurkunde organisieren können, welche er der angolanischen Botschaft habe zukommen lassen. Dies habe aber nicht genügt. In der Folge habe er weitere Dokumente (Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und Wohnsitzbestätigung) bei der Botschaft eingereicht.
E. 5.5 Es versteht sich von selbst, dass die angolanische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses dann verweigert, wenn Unterlagen fehlen, die zur Ausstellung eines Reisepasses zwingend benötigt und verlangt werden. Über die Voraussetzungen für eine Passausstellung haben infolge der Souveränität der Staaten die jeweiligen heimatlichen Behörden zu befinden. Gemäss Homepage der angolanischen Botschaft in Bern muss ein Reisepassantrag oder ein Verlängerungsantrag für einen gewöhnlichen Reisepass von Angola persönlich in der Konsularabteilung der Botschaft von Angola gestellt werden. Staatsangehörige von Angola, die legal in der Schweiz leben, müssen dabei folgende Dokumente vorlegen: Vollständige Kopie der Geburtseintragung, komplette Geburtsurkunde, gültiger Personalausweis und Reisepapier (für eine Verlängerung), konsularische Meldekarte, vier neue Passbilder mit weissem Grund, Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (Permis de Séjour), Heiratsurkunde (falls verheiratet), Arbeitsvertrag oder Bescheinigung der Lehranstalt sowie Entrichtung einer Gebühr von Fr. 30.- oder eine Kostenübernahme für Minderjährige (vgl. dazu http:// www.ambassadeangola.ch, > Konsularabteilung > Nationale Dokumente > Reisepass, besucht im Februar 2014). Dies war auch dem Beschwerdeführer bekannt, verfügte er doch über eine Liste der angolanischen Botschaft der für die Passausstellung benötigten Dokumente (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008).
E. 5.6 Fest steht, dass die heimatliche Behörde die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde als Fälschung einstufte. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20. September 2012 führte die Botschaft von Angola in Bern aus, jeder angolanische Staatsangehörige habe das Recht, einen Antrag zum Erhalt eines angolanischen Reisepasses zu stellen, sofern er die durch die Botschaft angeforderten Originaldokumente erbringen kann. Der Beschwerdeführer habe hingegen eine Geburtsurkunde aus der Republik Cabinda vorgelegt. Da es keine solche Republik gebe, handle es sich bei der Urkunde offensichtlich um eine Fälschung.
E. 5.7 Dass die angolanischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Geburtsurkunde die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses verwehrten, erscheint nachvollziehbar. Vorliegend gibt es auch keine Anhaltspunkte, an der Feststellung der angolanischen Botschaft zu zweifeln, es handle sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung. Immerhin machte der Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer vom 12. August 2008 noch geltend, er habe keine Geburtsurkunde und könne das Dokument auch nicht in Angola erhältlich machen, da er dort keine Familienangehörigen mehr habe (vgl. Schreiben vom 24. April 2008). In seinen Gesuchen vom 30. April 2010 und 26. September 2010 reichte er hingegen eine Geburtsurkunde, datiert vom 22. Januar 2009 ein und führte diesbezüglich pauschal aus, er habe das Dokument auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden seines Geburtsortes (in Massabi in der Provinz Cabinda) organisieren können.
E. 5.8 Das BFM führt des Weiteren aus, es sei bekannt, dass in einem anderen Fall die Behörden einen angolanischen Pass für eine Person mit Geburtsort "Cabinda" ausgestellt hätten. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer replikweise geltend, er gehöre der Ethnie der Oyo an. Teile dieser Bevölkerungsgruppe würden die regierungskritische FLEC unterstützen. Er sei demgemäss Mitglied der FLEC gewesen. Dies hätten die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der Identitätskarte des Beschwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg einer Passbeschaffung über die angolanische Botschaft abgeschnitten gewesen, da er nicht mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) vom 24. März 2003 festgehalten wurde, es bestünden erhebliche Zweifel an den gemachten Angaben bezüglich seiner angeblichen politischen Betätigung bei der FLEC. In der Folge wurde das Asylgesuch abgelehnt. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) bestätigt (vgl. Urteil vom 26. Mai 2003). Es kann somit aufgrund dieser Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei für die FLEC tätig gewesen. Im Übrigen ist einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 zu entnehmen, dass er am 21. April 2008 bei der angolanischen Botschaft in Bern vorgesprochen habe um einen Reisepass zu beantragen. Dort habe man ihm aufgrund der vorgezeigten Original-Identitätskarte sofort bestätigt, dass er angolanischer Staatsbürger sei (einer Passausstellung stand damals der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätskarte im Wege). Damit kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei von den angolanischen Behörden nicht als Angolaner anerkannt worden. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Heimatvertretung daran gelegen war, die Angelegenheit zu klären, wurde der Beschwerdeführer doch mit Schreiben der Botschaft vom 20. September 2012 aufgefordert, sich bei der Botschaftskanzlei mit allen erforderlichen Dokumenten zu einem Gespräch zu melden.
E. 5.9 Damit hat die Vorinstanz richtigerweise die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, kann es doch nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Reisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen bzw. die mittels unzureichender Dokumente versuchen, entsprechende schweizerische Reisedokumente erhältlich zu machen. Dies würde zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund läuft auch das Vorbringen ins Leere, dass der Beschwerdeführer keine andere als die vorgelegte Geburtsurkunde erhältlich machen könne. Zu dieser Behauptung werden denn auch keine Anhaltspunkte oder Nachweise geliefert.
E. 6 Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Reisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4110/2013 Urteil vom 10. März 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Münger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 31. Dezember 1970) ist angolanischer Staatsbürger und stammt aus der Exklave Cabinda. Im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. Am 23. Juni 2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. B. Am 6. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und ersuchte um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Zur Begründung machte er geltend, seine Heimatvertretung habe ihm schriftlich erklärt, er müsse zwecks Beantragung eines heimatlichen Reisepasses unter anderem einen Geburtsschein einreichen. Ein solches Dokument könne er hingegen nicht erhältlich machen, da er keine Familienangehörigen mehr in Angola habe. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung weitergeleitet worden war, wies das BFM dieses mit Verfügung vom 15. August 2008 ab. C. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. April 2010 beim Polizeiinspektorat der Stadt Bern erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Dem Gesuch beigelegt war nun auch eine Geburtsurkunde, ausgestellt am 22. Januar 2009 durch die "Republik von Cabinda". Auf einem dem Gesuch beigelegten Zusatzformular "Schriftenlosigkeit" wurde ausgeführt, für Personen aus der "Republik Cabinda" würden keine Pässe ausgestellt. In der Folge wies das BFM das Gesuch abermals ab (vgl. Verfügung vom 7. Mai 2010). D. Mit Brief vom 31. März 2011 wandte sich das Amt "Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei" (EMF) der Stadt Bern an das BFM und bat um Auskunft, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer allenfalls ein Pass für eine ausländische Person ausgestellt werden könne. E. Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2011 diesbezüglich Stellung genommen und unter Erläuterung der Voraussetzungen erklärt hatte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, erneut ein Gesuch zu stellen, reichte X._______ am 26. September 2012 ein weiteres Gesuch sowie diverse Unterlagen beim kantonalen Migrationsamt ein, woraufhin die Unterlagen zur Prüfung an das BFM weitergeleitet wurden. F. Die Vorinstanz stellte mit Schreiben vom 20. Februar 2013 an den Beschwerdeführer fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Reisedokumentes seien vorliegend nicht erfüllt. Er habe die Möglichkeit innert bestimmter Frist eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. G. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer innert Frist eine beschwerdefähige Verfügung (vgl. Brief vom 12. März 2013), woraufhin das BFM das Gesuch mit Verfügung vom 5. Juni 2013 abwies. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht. I. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 24. Januar 2014 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3. Das BFM kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen (Art. 59 Abs. 1 AuG). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV). Unabdingbare Voraussetzung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist somit, dass diese schriftenlos ist. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt (Art. 10 Abs. 1 RDV), und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Gemäss Art. 10 Abs. 2 RDV begründen Verzögerungen, die bei der Ausstellung eines Reisedokuments bei den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht. 4. 4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es dem Gesuchsteller, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfüge, möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer angolanischen Identitätskarte, einer Identitätskarte der Republik Cabinda sowie einer Geburtsurkunde der Republik Cabinda. Gemäss Schreiben der angolanischen Botschaft in Bern vom 20. September 2012 handle es sich bei der Geburtsurkunde hingegen um eine Fälschung, da diese mit "Republik Cabinda", bezeichnet sei. Gemäss gesicherten Kenntnissen stelle die angolanische Heimatvertretung allen angolanischen Staatsangehörigen Pässe aus, wenn die Identität nachgewiesen werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Gesuch vom 26. September 2012 geltend, die angolanischen Behörden würden ihm keinen Pass ausstellen, da er Bürger der "Republik Cabinda" sei. Beschwerdeweise wird ausgeführt, er habe im Jahr 2008 erstmals beim BFM ein Reisedokument für eine ausländische Person beantragt, da seine angolanische Identitätskarte bereits verfallen gewesen sei und er die von den angolanischen Behörden verlangte Geburtsurkunde damals nicht habe organisieren können. Sein Gesuch sei hingegen abgewiesen worden. Nachdem er mit viel Aufwand eine Geburtsurkunde aus der Heimatprovinz Cabinda habe organisieren können, habe er diese der angolanischen Botschaft übergeben. Jene habe der heimatlichen Vertretung jedoch nicht genügt. Folglich habe er eine Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und eine Wohnsitzbestätigung der Stadt Bern eingereicht sowie ein Antragsformular für den Pass ausgefüllt. All dies habe jedoch nicht gefruchtet. Die angolanischen Behörden würden sich weigern, ihm einen Reisepass auszustellen. Er habe die Botschaft zwischen 2010 und 2011 gegen 10mal aufgesucht. Im Anschluss daran habe er mehrmals bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgesprochen. Man habe ihm seitens der angolanischen Botschaft mitgeteilt, Angehörigen der Exclave Cabinda würden keine Reisepässe ausgestellt. Eine schriftliche Bestätigung dieser Begründung sei ihm verweigert worden. Im Juli 2011 habe er beim angolanischen Botschafter persönlich vorgesprochen. Dieser habe höchst ablehnend reagiert und sei ausfällig geworden. Es sei ihm gar verboten worden, das Botschaftsgelände erneut zu betreten. Am 12. September 2012 habe er bei seiner Heimatvertretung erneut um Mitteilung ersucht, ob sich diese bereit erkläre, ihm einen Reisepass auszustellen. Mit Schreiben vom 20. September 2012 habe der Botschafter mitteilen lassen, es würde keine Republik Cabinda geben, sondern lediglich eine Provinz Angolas mit diesem Namen. Aus diesem Grund müsse es sich bei einer Geburtsurkunde der Republik Cabinda zwingendermassen um eine Fälschung handeln. Es sei ihm zudem vorgeschlagen worden, sich bei der Botschaftskanzlei zu einem Gespräch zu melden, was er auch gemacht habe. Dies jedoch ohne Erfolg; die angolanischen Behörden seien auf ihrem Standpunkt geblieben. Die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, immerhin sehe er sich mit der Situation konfrontiert, dass die angolanische Vertretung in der Schweiz seine Geburtsurkunde nicht akzeptiere, obwohl er diese auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden seines Geburtsortes (in Massabi in der Provinz Cabinda) organisiert habe. Nur dort sei er registriert. Auf die Form des Auszuges habe er keinen Einfluss. Es bleibe somit das Geheimnis der Vorinstanz, welche Möglichkeiten er nicht ausgeschöpft haben sollte, um ein heimatliches Reisedokument zu beantragen. Vielmehr werde ihm dies systematisch und aufgrund seiner Herkunft verweigert. Abschliessend wird auf ein Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde vom 27. September 2012 verwiesen, welches diesen Umstand bestätigen soll. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - zu Recht verneinte, indem sie festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten. 5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden vom Beschwerdeführer verlangt werden kann, ist vorliegend zweifellos zu bejahen, ist er doch bereits mehrere Male bei der hiesigen angolanischen Vertretung vorstellig geworden. Er ist daher nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. Gegenteiliges wird denn auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5942/2011 vom 8. Oktober 2013 E. 5.4). 5.3 Hingegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um ein entsprechendes Reisedokument zu erhalten und diesbezüglich über einen Zeitraum von fast fünf Jahren alles ihm Zumutbare unternommen. Die Ausstellung eines Reisepasses werde ihm jedoch systematisch und aufgrund seiner Herkunft aus der Exklave Cabinda hartnäckig verweigert. Es scheine, als ob der politische Konflikt, welcher zwischen der Exklave Cabinda und dem Mutterland Angola herrsche, auch hier in der Schweiz ausgetragen werde. In seiner Replik vom 24. Januar 2014 führt der Beschwerdeführer zudem aus, er gehöre der Ethnie der Oyo an. Teile dieser Bevölkerungsgruppe würden die regierungskritische FLEC (Frente de Libertação do Enclave de Cabinda) unterstützen. Der Beschwerdeführer sei demgemäss Mitglied der FLEC gewesen. Dies hätten die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der Identitätskarte des Beschwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg einer Passbeschaffung über die angolanische Botschaft abgeschnitten gewesen, da er nicht mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Zudem wird geltend gemacht, er könne keine andere als die vorgelegte Geburtsurkunde erhältlich machen, da die Behörden in Luanda alternativ nur dann eine Geburtsurkunde ausstellen würden, wenn sie eine Referenzauskunft vom Register des Geburtsortes erhalten würden. Der Beschwerdeführer sei im Dorf Massabi zur Welt gekommen, nicht in einem Spital, weshalb seine Geburt nicht in einem für die angolanische Regierung verbindlichen Register eingetragen worden sei. Damit könne die benötigte Referenzauskunft nicht eingeholt werden. 5.4 Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2012 hat die angolanische Vertretung sein erstes Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses abgelehnt, da er damals noch nicht im Besitz einer Geburtsurkunde gewesen sei. Weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge habe er eine Geburtsurkunde organisieren können, welche er der angolanischen Botschaft habe zukommen lassen. Dies habe aber nicht genügt. In der Folge habe er weitere Dokumente (Arbeitsbestätigung seines damaligen Arbeitgebers und Wohnsitzbestätigung) bei der Botschaft eingereicht. 5.5 Es versteht sich von selbst, dass die angolanische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses dann verweigert, wenn Unterlagen fehlen, die zur Ausstellung eines Reisepasses zwingend benötigt und verlangt werden. Über die Voraussetzungen für eine Passausstellung haben infolge der Souveränität der Staaten die jeweiligen heimatlichen Behörden zu befinden. Gemäss Homepage der angolanischen Botschaft in Bern muss ein Reisepassantrag oder ein Verlängerungsantrag für einen gewöhnlichen Reisepass von Angola persönlich in der Konsularabteilung der Botschaft von Angola gestellt werden. Staatsangehörige von Angola, die legal in der Schweiz leben, müssen dabei folgende Dokumente vorlegen: Vollständige Kopie der Geburtseintragung, komplette Geburtsurkunde, gültiger Personalausweis und Reisepapier (für eine Verlängerung), konsularische Meldekarte, vier neue Passbilder mit weissem Grund, Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz (Permis de Séjour), Heiratsurkunde (falls verheiratet), Arbeitsvertrag oder Bescheinigung der Lehranstalt sowie Entrichtung einer Gebühr von Fr. 30.- oder eine Kostenübernahme für Minderjährige (vgl. dazu http:// www.ambassadeangola.ch, > Konsularabteilung > Nationale Dokumente > Reisepass, besucht im Februar 2014). Dies war auch dem Beschwerdeführer bekannt, verfügte er doch über eine Liste der angolanischen Botschaft der für die Passausstellung benötigten Dokumente (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008). 5.6 Fest steht, dass die heimatliche Behörde die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde als Fälschung einstufte. In einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 20. September 2012 führte die Botschaft von Angola in Bern aus, jeder angolanische Staatsangehörige habe das Recht, einen Antrag zum Erhalt eines angolanischen Reisepasses zu stellen, sofern er die durch die Botschaft angeforderten Originaldokumente erbringen kann. Der Beschwerdeführer habe hingegen eine Geburtsurkunde aus der Republik Cabinda vorgelegt. Da es keine solche Republik gebe, handle es sich bei der Urkunde offensichtlich um eine Fälschung. 5.7 Dass die angolanischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Geburtsurkunde die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses verwehrten, erscheint nachvollziehbar. Vorliegend gibt es auch keine Anhaltspunkte, an der Feststellung der angolanischen Botschaft zu zweifeln, es handle sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um eine Fälschung. Immerhin machte der Beschwerdeführer in seinem ersten Gesuch um Ausstellung eines Passes für Ausländer vom 12. August 2008 noch geltend, er habe keine Geburtsurkunde und könne das Dokument auch nicht in Angola erhältlich machen, da er dort keine Familienangehörigen mehr habe (vgl. Schreiben vom 24. April 2008). In seinen Gesuchen vom 30. April 2010 und 26. September 2010 reichte er hingegen eine Geburtsurkunde, datiert vom 22. Januar 2009 ein und führte diesbezüglich pauschal aus, er habe das Dokument auf legalem Weg bei den zuständigen Behörden seines Geburtsortes (in Massabi in der Provinz Cabinda) organisieren können. 5.8 Das BFM führt des Weiteren aus, es sei bekannt, dass in einem anderen Fall die Behörden einen angolanischen Pass für eine Person mit Geburtsort "Cabinda" ausgestellt hätten. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer replikweise geltend, er gehöre der Ethnie der Oyo an. Teile dieser Bevölkerungsgruppe würden die regierungskritische FLEC unterstützen. Er sei demgemäss Mitglied der FLEC gewesen. Dies hätten die Angehörigen der Heimatvertretung anhand der Identitätskarte des Beschwerdeführers erkannt. Von da an sei der Weg einer Passbeschaffung über die angolanische Botschaft abgeschnitten gewesen, da er nicht mehr als Angolaner anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) vom 24. März 2003 festgehalten wurde, es bestünden erhebliche Zweifel an den gemachten Angaben bezüglich seiner angeblichen politischen Betätigung bei der FLEC. In der Folge wurde das Asylgesuch abgelehnt. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundesverwaltungsgericht) bestätigt (vgl. Urteil vom 26. Mai 2003). Es kann somit aufgrund dieser Ausführungen gerade nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei für die FLEC tätig gewesen. Im Übrigen ist einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 zu entnehmen, dass er am 21. April 2008 bei der angolanischen Botschaft in Bern vorgesprochen habe um einen Reisepass zu beantragen. Dort habe man ihm aufgrund der vorgezeigten Original-Identitätskarte sofort bestätigt, dass er angolanischer Staatsbürger sei (einer Passausstellung stand damals der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätskarte im Wege). Damit kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer sei von den angolanischen Behörden nicht als Angolaner anerkannt worden. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass der Heimatvertretung daran gelegen war, die Angelegenheit zu klären, wurde der Beschwerdeführer doch mit Schreiben der Botschaft vom 20. September 2012 aufgefordert, sich bei der Botschaftskanzlei mit allen erforderlichen Dokumenten zu einem Gespräch zu melden. 5.9 Damit hat die Vorinstanz richtigerweise die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, kann es doch nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden sein, Reisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen bzw. die mittels unzureichender Dokumente versuchen, entsprechende schweizerische Reisedokumente erhältlich zu machen. Dies würde zu einem unzulässigen Eingriff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2523/2007 vom 27. Januar 2009 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund läuft auch das Vorbringen ins Leere, dass der Beschwerdeführer keine andere als die vorgelegte Geburtsurkunde erhältlich machen könne. Zu dieser Behauptung werden denn auch keine Anhaltspunkte oder Nachweise geliefert.
6. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Reisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: