Invalidenversicherung (IV)
Sachverhalt
A. Die am (...) 1947 geborene Beschwerdeführerin ungarischer und schweizerischer Nationalität lebte von 1968 bis 2000 in der Schweiz. Ab 2001 betrieb sie als Selbständigerwerbende ein Kopiergeschäft in Ungarn. Infolge einer fortschreitenden rechtsseitigen Coxarthrose wurde am 21. Oktober 2004 im Spital X._______ in Ungarn eine Hüftgelenksoperation mit Einsatz einer Prothese vorgenommen. Gemäss Bescheinigung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsversicherung vom 30. Mai 2005 (act. 5, übersetzt in act. 6) war die Beschwerdeführerin vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt Dr. T._______ schätzte ihre Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 18. Juli 2005 (act. 26, übersetzt in act. 27) auf 50%. Am 29. August 2005 nahm sie ihre Tätigkeit als selbständigerwerbende Kopistin zu 50% wieder auf. Mit Gesuch vom 28. November 2005 (act. 1), mit Begleitformular des ungarischen Versicherungsträgers vom 27. Dezember 2005 (act. 2) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelt und bei dieser eingegangen am 10. Januar 2006, beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Hüftgelenksbeschwerden sowie wegen rheumatischer Schmerzen. B. Die Vorinstanz zog insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten: Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädigung der Departementskasse der Gesundheitsversicherung (Ungarn) vom 30. Mai 2005 (act. 5, übersetzt in act. 6) Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unterzeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006) Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), unterzeichnet am 28. März 2006 Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 1. April 2003, unterzeichnet von Dr. I._______ (act. 16, übersetzt in act. 17) Austrittsbericht des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 30. Oktober 2004, unterzeichnet von Dr. F_______. und Dr. T._______ (act. 19, übersetzt in act. 20) Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 24. Januar 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 22, übersetzt in act. 23) Medizinischer Expertenbericht 1. Grades vom 26. Januar 2005, unterzeichnet von der Hausärztin Dr. O._______ (act. 24, übersetzt in act. 25) Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 18. Juli 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 26, übersetzt in act. 27) Bericht des nationalen Instituts medizinischer Experten vom 29. August 2005, unterzeichnet von den Dres. H._______ und Dr. B._______ (act. 30, übersetzt in act. 32) Arztbericht des Spitals und der Poliklinik Y._______ der Departementsbehörde von J._______ in C._______ vom 29. Januar 2006, unterzeichnet von Dr. U._______ (act. 41, übersetzt in act. 40) Resultate des Röntgenbildes, Poliklinik des Spitals der Stadt M._______ vom 2. März 2006, unterzeichnet von Dr. D._______ (act. 43, übersetzt in act. 44) Bericht Dr. O._______ vom 9. März 2006 (act. 47, übersetzt in act. 45) Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr. E._______ (act. 48, übersetzt in act. 49) Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______ vom 13. Dezember 2006 (act. 50, übersetzt in act. 72) Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 51, übersetzt in act. 69) Auf die Nachfrage der Vorinstanz vom 6. Februar 2006 (act. 9), welche Versicherung für die Hilfsmittel (Hüftgelenkprothese und Laufstock) aufgekommen sei, reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte nannte Dr. P._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone in seinem Bericht vom 13. September 2006 (act. 55) als Hauptdiagnose ein Syndrom unterhalb der rechten Schulterhöhe, als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation der rechten Hüfte mit Totalprothese am 21. Oktober 2004 sowie eine Polyarthrose. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen arteriellen Bluthochdruck (behandelt), einen Status nach Versorgung des hallux valgus rechts sowie einen Status nach Operation des grauen Stars. Die Arbeitsfähigkeit betrug gemäss Dr. P._______ seit dem 1. November 2004 50% in der bisher ausgeübten und 100% in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung folgender funktioneller Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin solle keine schweren Arbeiten ausführen, keine Gewichte über 5 kg tragen, in wechselnder Position und ohne Anstrengung der oberen Gliedmassen arbeiten, nicht längere Zeit aufrecht stehen, keine langen Gehstrecken zurücklegen, sich nicht in unebenem Gelände oder auf Leitern aufhalten und ungünstige Witterungseinflüsse sowie Feuchtigkeit und Kälte vermeiden. C. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% in entsprechenden Verweisungstätigkeiten errechnete die Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 10. Oktober 2006 (act. 57) einen Invaliditätsgrad von 27%. Sie gewährte dabei einen leidensbedingten Abzug von 20% vom Invalideneinkommen. Mit Vorbescheid vom 6. November 2006 (act. 60) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. D. Mit Schreiben vom 20. November 2006 (act. 63) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 6. November 2006 Einwand und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem ärztlichen Befund noch verschlechtert. Sie habe ständig schmerzhafte Gelenkentzündungen und sei trotz der Einnahme von Medikamenten in ihren Bewegungen eingeschränkt. Mit Einwandergänzung vom 21. Dezember 2006 (act. 64) reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr. E._______ (act. 52, bereits vorhanden als act. 48, übersetzt in act. 49) Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______ vom 13. Dezember 2006 (act. 70, bereits vorhanden als act. 50, übersetzt in act. 72) Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 68, bereits vorhanden als act. 51, übersetzt in act. 69 [französisch] und act. 73 [deutsch]) E. Der von der Vorinstanz im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut konsultierte Dr. P._______ vom RAD Rhone vertrat in seiner Stellungnahme vom 12. März 2007 (act. 66) die Auffassung, mit den eingereichten Arztberichten würden keine neuen gesundheitlichen Probleme dokumentiert. Deshalb halte er an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100% seit dem 1. November 2004 fest. Sollte im Rahmen des geplanten Aufenthalts in der rheumatologischen Abteilung eines Spitals ein neuer Arztbericht auf einen Zusammenhang zwischen den geklagten funktionellen Beschwerden und objektiven medizinischen Befunden schliessen lassen, werde er seine Stellungnahme abändern. F. Mit Schreiben vom 27. März 2007 (act. 67) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 13. Dezember 2006 in einer Klinik für Rheumatologie bis zum 20. April 2007 das Datum des Spitalaufenthalts sowie entsprechende Spitalberichte und Entlassungsberichte zu übermitteln. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (act. 76) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, die als Antwort auf den Vorbescheid vom 6. November 2006 eingereichten Arztberichte würden die bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich bestätigen und enthielten keine neuen Elemente. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2007, der ungarischen Post übergeben am 9. Juni 2007, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen. Neu reichte sie einen Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 ein, in dem dieser folgende Diagnosen stellte: Osteoporosis Spondylosis lumb. Polydiscopathia lumb. Lumboischialgia l. d. St. p. Impl. TEP coxae l. d. Impigment sy omi l. d. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde und sinngemäss die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005. Unter den eingereichten Vorakten befand sich eine Stellungnahme von Dr. P._______ vom RAD Rhone vom 22. Januar 2008 (act. 78), in der dieser die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit mit 50% ab dem 1. November 2004 und mit 100% ab dem 1. September 2005 bezifferte. In einer leidensangepassten Tätigkeit war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. P._______ ab dem 1. November 2004 voll arbeitsfähig und ab dem 1. September 2005 zu 70% arbeitsunfähig. Der neu eingereichte Arztbericht von Dr. G._______ (recte: Dr. L._______) erlaube die Annahme, dass die mit Bericht von Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 erwähnten funktionellen Einschränkungen die Folge objektiver gesundheitlicher Beschwerden seien. Die Arbeitsunfähigkeit ab September 2005, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, sei die Folge symptomatischer, objektiver somatischer Beschwerden, welche die Ausübung einer wie auch immer gearteten regelmässigen Tätigkeit nicht erlaubten. Gestützt auf Dr. P._______s Angaben errechnete die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 5. Februar 2008 (act. 79), wiederum unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% vom Invalideneinkommen, einen Invaliditätsgrad von 76%. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai 2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in geeigneten Verweistätigkeiten mit 20% seit Frühjar 2004, mit 70% ab September 2004 und mit 50% ab August 2005. J. Mit Replik vom 2. Juni 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, Ungarn sei seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, so dass sie bereits ab diesem Datum Anspruch auf eine Invalidenrente habe. K. Mit Duplik vom 18. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach ein Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. April 2005 entstanden sei. Zur Begründung führte sie an, die Ausdehnung der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 auf die neuen EU-Mitgliedstaaten sei erst ab 1. April 2006 anwendbar. Sie bestätigte ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. Rückweisung der Sache an die Verwaltung. L. Der Schriftenwechsel wurde am 3. Juli 2008 geschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Mai 2007. Die am 9. Juni 2007 der ungarischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2007 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, oder ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bezahlung einer Invalidenrente bzw. dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 stattzugeben ist.
E. 4 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
E. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren eigenen Angaben (vgl. Gesuch vom 28. November 2005, act. 1) seit der 1966 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger neben der ungarischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Ungarn befindet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Abkommens vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.418.1, in Kraft seit 1. Januar 1998) sowie ab dem 1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Freizügigkeitsabkommen setzt das Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
E. 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vgl. dazu E. 4.2.3 am Ende) anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und 2b).
E. 4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfahren ein Anspruch strittig ist, der nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
E. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin war gemäss Exposé des RAD Rhone vom 15. Mai 2006 (act. 54) von 1968 bis 1986 sowie 1992 und 1995 bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. Einschlägige Nachweise, insbesondere ein Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, befinden sich allerdings nicht bei den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) erfüllt ist.
E. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Mai 2007 massgeblich.
E. 5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
E. 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
E. 6 Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 die Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens konsultierten Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai 2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit (selbständige Inhaberin eines Kopiergeschäfts) mit 20% ab Frühjahr 2004, 70% ab September 2004 (Hüftoperation) und 50% ab August 2005 (Hüftprothese eingeheilt, aber Schulterprobleme) bis zur Geschäftsaufgabe 2006. Die gleiche Beurteilung erachte er in angepassten Verweisungstätigkeiten für gegeben, weil auch dort sitzende Arbeiten wie Scanningaufgaben, Telefondienst etc. in Betracht kämen. Für das Jahr 2007 könne er keine grundsätzlich neuen gesundheitlichen Probleme erkennen, so dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zur Hospitalisation vom Februar 2008 infolge des Myokardininfarkts gelte. Die im April 2006 mit Doppler festgestellte partielle Carotinstenose habe laut Bericht des Neurologen zu keinen klinischen Ausfällen und Einschränkungen geführt; nach ihren eigenen Angaben habe die Versicherte den Kopierladen weiterhin betrieben und sei danach arbeitslos gewesen.
E. 6.1 Dr. W._______ geht in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei ab Frühjahr 2004 20% arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. Im Bericht des ungarischen Versicherungsträgers (vgl. Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädigung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsversicherung vom 30. Mai 2005 [act. 5, übersetzt in act. 6]) wird als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin der 6. September 2004 genannt. In keinem der eingereichten ärztlichen Berichte wird der Beschwerdeführerin eine vor diesem Datum eingetretene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gibt im Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unterzeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006) sowie im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), unterzeichnet am 28. März 2006 an, vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 zu 100% und ab dem 29. August 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gemäss den vorliegenden Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin erstmals ab dem 6. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) kann daher aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht - wie von der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. act. 85) - am 1. April 2004 als eröffnet gelten, sondern frühestens am 6. September 2004.
E. 6.2 Unklar ist auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während der ungarische Versicherungsträger die Arbeitsunfähigkeit mit 100% vom 6. September 2004 bis zum 29. Juli 2005 und mit 50% ab dem 29. August 2005 angibt, schätzen die Dres. H._______ und B._______ diese im Bericht des nationalen Instituts medizinischer Experten vom 29. August 2005 (act. 30, übersetzt in act. 32) auf 50% ab dem 1. November 2004. In beiden Fällen wird nicht gesagt, ob sich die Arbeitsunfähigkeit auf die bisher ausgeübte oder auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 51, übersetzt in act. 69) war die Beschwerdeführerin zwischen dem 23. Januar 2006 und dem 1. April 2006 arbeitsunfähig. Es wurde der Beschwerdeführerin somit auch von ihrer Hausärztin keine definitive Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Feststellungen der von der Vorinstanz konsultierten Dres. P. Bovay und W._______ decken sich weder untereinander noch mit den Einschätzungen der ungarischen Gesundheitsbehörden und der behandelnden Ärzte. Dr. P._______ stufte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. Januar 2008 (act. 78) ab dem 1. November 2004, wenige Tage nach der Hüftoperation vom 21. Oktober 2004, als voll arbeitsfähig ein, während Dr. W._______ ab September 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ausging (vgl. Bst. I. am Ende sowie E. 6 vorstehend). Ab Juli/August 2005 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. W._______ infolge von Schulterbeschwerden 50%, während Dr. P._______ die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für überhaupt nicht mehr arbeitsfähig hielt (vgl. Bst. I. vorstehend). Die Darlegungen der IV-Stellenärzte erscheinen somit widersprüchlich. Auch der Krankheitsverlauf im Sinn einer Verbesserung der Hüftproblematik und einer Verschlechterung der Schulterproblematik ist in den eingereichten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt und kann insbesondere nicht dem Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 entnommen werden. Der Bericht beschränkt sich auf eine Zusammenfassung der bisherigen Behandlungen und eine Auflistung der Diagnosen (vgl. Bst. H. vorstehend). Die IV-Stellenärzte waren aufgrund der ihnen vorliegenden Akten nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Stellungnahme abzugeben. Nach der Rechtsprechung lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ärztlich begutachtet worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einschätzungen der Dres. P. _______ und W._______ einander widersprechen, denjenigen der behandelnden Ärzte teilweise entgegenstehen und keine schlüssigen Angaben über den Krankheitsverlauf und die Ursachen der (teilweisen) Arbeitsfähigkeit enthalten, erscheint eine vertiefte medizinische Abklärung notwendig. Die Vorinstanz durfte somit nicht allein auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes abstellen (vgl. zum Beweiswert solcher Stellungnahmen die Urteile des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.2 und 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.2). Das Gericht kann sich aufgrund der Akten kein Urteil darüber bilden, ob und wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und zu welchem Grad der Erwerbsunfähigkeit sie geführt hat. Der medizinische Sachverhalt erscheint somit nicht hinreichend abgeklärt.
E. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Invalidenrente durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, den Beginn der Wartezeit und eines allfälligen Rentenanspruchs eruiere und einen neuen Einkommensvergleich erstelle. Gestützt auf diese Abklärungen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu bestimmen und eine neue Verfügung zu erlassen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
E. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben.
- Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4092/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2008 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien K._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Die am (...) 1947 geborene Beschwerdeführerin ungarischer und schweizerischer Nationalität lebte von 1968 bis 2000 in der Schweiz. Ab 2001 betrieb sie als Selbständigerwerbende ein Kopiergeschäft in Ungarn. Infolge einer fortschreitenden rechtsseitigen Coxarthrose wurde am 21. Oktober 2004 im Spital X._______ in Ungarn eine Hüftgelenksoperation mit Einsatz einer Prothese vorgenommen. Gemäss Bescheinigung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsversicherung vom 30. Mai 2005 (act. 5, übersetzt in act. 6) war die Beschwerdeführerin vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 arbeitsunfähig. Der behandelnde Arzt Dr. T._______ schätzte ihre Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 18. Juli 2005 (act. 26, übersetzt in act. 27) auf 50%. Am 29. August 2005 nahm sie ihre Tätigkeit als selbständigerwerbende Kopistin zu 50% wieder auf. Mit Gesuch vom 28. November 2005 (act. 1), mit Begleitformular des ungarischen Versicherungsträgers vom 27. Dezember 2005 (act. 2) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelt und bei dieser eingegangen am 10. Januar 2006, beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Hüftgelenksbeschwerden sowie wegen rheumatischer Schmerzen. B. Die Vorinstanz zog insbesondere folgende Unterlagen zu den Akten: Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädigung der Departementskasse der Gesundheitsversicherung (Ungarn) vom 30. Mai 2005 (act. 5, übersetzt in act. 6) Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unterzeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006) Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), unterzeichnet am 28. März 2006 Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 1. April 2003, unterzeichnet von Dr. I._______ (act. 16, übersetzt in act. 17) Austrittsbericht des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 30. Oktober 2004, unterzeichnet von Dr. F_______. und Dr. T._______ (act. 19, übersetzt in act. 20) Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 24. Januar 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 22, übersetzt in act. 23) Medizinischer Expertenbericht 1. Grades vom 26. Januar 2005, unterzeichnet von der Hausärztin Dr. O._______ (act. 24, übersetzt in act. 25) Ambulanzblatt des Spitals X._______ des Departements S._______ vom 18. Juli 2005, unterzeichnet von Dr. T._______ (act. 26, übersetzt in act. 27) Bericht des nationalen Instituts medizinischer Experten vom 29. August 2005, unterzeichnet von den Dres. H._______ und Dr. B._______ (act. 30, übersetzt in act. 32) Arztbericht des Spitals und der Poliklinik Y._______ der Departementsbehörde von J._______ in C._______ vom 29. Januar 2006, unterzeichnet von Dr. U._______ (act. 41, übersetzt in act. 40) Resultate des Röntgenbildes, Poliklinik des Spitals der Stadt M._______ vom 2. März 2006, unterzeichnet von Dr. D._______ (act. 43, übersetzt in act. 44) Bericht Dr. O._______ vom 9. März 2006 (act. 47, übersetzt in act. 45) Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr. E._______ (act. 48, übersetzt in act. 49) Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______ vom 13. Dezember 2006 (act. 50, übersetzt in act. 72) Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 51, übersetzt in act. 69) Auf die Nachfrage der Vorinstanz vom 6. Februar 2006 (act. 9), welche Versicherung für die Hilfsmittel (Hüftgelenkprothese und Laufstock) aufgekommen sei, reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Gestützt auf die eingereichten Arztberichte nannte Dr. P._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rhone in seinem Bericht vom 13. September 2006 (act. 55) als Hauptdiagnose ein Syndrom unterhalb der rechten Schulterhöhe, als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation der rechten Hüfte mit Totalprothese am 21. Oktober 2004 sowie eine Polyarthrose. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen arteriellen Bluthochdruck (behandelt), einen Status nach Versorgung des hallux valgus rechts sowie einen Status nach Operation des grauen Stars. Die Arbeitsfähigkeit betrug gemäss Dr. P._______ seit dem 1. November 2004 50% in der bisher ausgeübten und 100% in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung folgender funktioneller Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin solle keine schweren Arbeiten ausführen, keine Gewichte über 5 kg tragen, in wechselnder Position und ohne Anstrengung der oberen Gliedmassen arbeiten, nicht längere Zeit aufrecht stehen, keine langen Gehstrecken zurücklegen, sich nicht in unebenem Gelände oder auf Leitern aufhalten und ungünstige Witterungseinflüsse sowie Feuchtigkeit und Kälte vermeiden. C. Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% in entsprechenden Verweisungstätigkeiten errechnete die Vorinstanz im Einkommensvergleich vom 10. Oktober 2006 (act. 57) einen Invaliditätsgrad von 27%. Sie gewährte dabei einen leidensbedingten Abzug von 20% vom Invalideneinkommen. Mit Vorbescheid vom 6. November 2006 (act. 60) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. D. Mit Schreiben vom 20. November 2006 (act. 63) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 6. November 2006 Einwand und machte geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem ärztlichen Befund noch verschlechtert. Sie habe ständig schmerzhafte Gelenkentzündungen und sei trotz der Einnahme von Medikamenten in ihren Bewegungen eingeschränkt. Mit Einwandergänzung vom 21. Dezember 2006 (act. 64) reichte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen ein: Ambulanzblatt des Spitals und der Poliklinik Z._______ des Departements N._______ in K._______ vom 7. April 2006, unterzeichnet von Dr. E._______ (act. 52, bereits vorhanden als act. 48, übersetzt in act. 49) Aufnahmegesuch (Anmeldung) der Rheumatologischen Klinik V._______ vom 13. Dezember 2006 (act. 70, bereits vorhanden als act. 50, übersetzt in act. 72) Bericht Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 68, bereits vorhanden als act. 51, übersetzt in act. 69 [französisch] und act. 73 [deutsch]) E. Der von der Vorinstanz im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneut konsultierte Dr. P._______ vom RAD Rhone vertrat in seiner Stellungnahme vom 12. März 2007 (act. 66) die Auffassung, mit den eingereichten Arztberichten würden keine neuen gesundheitlichen Probleme dokumentiert. Deshalb halte er an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 100% seit dem 1. November 2004 fest. Sollte im Rahmen des geplanten Aufenthalts in der rheumatologischen Abteilung eines Spitals ein neuer Arztbericht auf einen Zusammenhang zwischen den geklagten funktionellen Beschwerden und objektiven medizinischen Befunden schliessen lassen, werde er seine Stellungnahme abändern. F. Mit Schreiben vom 27. März 2007 (act. 67) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 13. Dezember 2006 in einer Klinik für Rheumatologie bis zum 20. April 2007 das Datum des Spitalaufenthalts sowie entsprechende Spitalberichte und Entlassungsberichte zu übermitteln. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 (act. 76) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, die als Antwort auf den Vorbescheid vom 6. November 2006 eingereichten Arztberichte würden die bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich bestätigen und enthielten keine neuen Elemente. H. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2007, der ungarischen Post übergeben am 9. Juni 2007, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei zu überprüfen. Neu reichte sie einen Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 ein, in dem dieser folgende Diagnosen stellte: Osteoporosis Spondylosis lumb. Polydiscopathia lumb. Lumboischialgia l. d. St. p. Impl. TEP coxae l. d. Impigment sy omi l. d. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde und sinngemäss die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005. Unter den eingereichten Vorakten befand sich eine Stellungnahme von Dr. P._______ vom RAD Rhone vom 22. Januar 2008 (act. 78), in der dieser die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit mit 50% ab dem 1. November 2004 und mit 100% ab dem 1. September 2005 bezifferte. In einer leidensangepassten Tätigkeit war die Beschwerdeführerin gemäss Dr. P._______ ab dem 1. November 2004 voll arbeitsfähig und ab dem 1. September 2005 zu 70% arbeitsunfähig. Der neu eingereichte Arztbericht von Dr. G._______ (recte: Dr. L._______) erlaube die Annahme, dass die mit Bericht von Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 erwähnten funktionellen Einschränkungen die Folge objektiver gesundheitlicher Beschwerden seien. Die Arbeitsunfähigkeit ab September 2005, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit, sei die Folge symptomatischer, objektiver somatischer Beschwerden, welche die Ausübung einer wie auch immer gearteten regelmässigen Tätigkeit nicht erlaubten. Gestützt auf Dr. P._______s Angaben errechnete die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 5. Februar 2008 (act. 79), wiederum unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20% vom Invalideneinkommen, einen Invaliditätsgrad von 76%. Zur Begründung ihres Antrags verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai 2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in geeigneten Verweistätigkeiten mit 20% seit Frühjar 2004, mit 70% ab September 2004 und mit 50% ab August 2005. J. Mit Replik vom 2. Juni 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, Ungarn sei seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union, so dass sie bereits ab diesem Datum Anspruch auf eine Invalidenrente habe. K. Mit Duplik vom 18. Juni 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach ein Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. April 2005 entstanden sei. Zur Begründung führte sie an, die Ausdehnung der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 auf die neuen EU-Mitgliedstaaten sei erst ab 1. April 2006 anwendbar. Sie bestätigte ihren Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. Rückweisung der Sache an die Verwaltung. L. Der Schriftenwechsel wurde am 3. Juli 2008 geschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 11. Mai 2007. Die am 9. Juni 2007 der ungarischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2007 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, oder ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Bezahlung einer Invalidenrente bzw. dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 stattzugeben ist. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt nach ihren eigenen Angaben (vgl. Gesuch vom 28. November 2005, act. 1) seit der 1966 erfolgten Heirat mit einem Schweizer Bürger neben der ungarischen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft. Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Ungarn befindet, gelangen im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Abkommens vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.418.1, in Kraft seit 1. Januar 1998) sowie ab dem 1. April 2006 diejenigen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002, vgl. Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994) zur Anwendung. Das Freizügigkeitsabkommen setzt das Abkommen vom 4. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). 4.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da im vorliegenden Fall ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die Bestimmungen des ATSG und der ATSV in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (vgl. dazu E. 4.2.3 am Ende) anwendbar. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und 2b). 4.2.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Da im vorliegenden Verfahren ein Anspruch strittig ist, der nach diesem Zeitpunkt entstanden ist, ist die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4). 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin war gemäss Exposé des RAD Rhone vom 15. Mai 2006 (act. 54) von 1968 bis 1986 sowie 1992 und 1995 bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. Einschlägige Nachweise, insbesondere ein Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin, befinden sich allerdings nicht bei den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) erfüllt ist. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 11. Mai 2007 massgeblich. 5.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.4 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 6. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 die Zusprechung einer halben Rente mit Wirkung ab 1. April 2005, einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2005 und wiederum einer halben Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme des im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens konsultierten Dr. W._______ ihres medizinischen Dienstes vom 8. Mai 2008 (act. 84). Dr. W._______ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisher ausgeübten Tätigkeit (selbständige Inhaberin eines Kopiergeschäfts) mit 20% ab Frühjahr 2004, 70% ab September 2004 (Hüftoperation) und 50% ab August 2005 (Hüftprothese eingeheilt, aber Schulterprobleme) bis zur Geschäftsaufgabe 2006. Die gleiche Beurteilung erachte er in angepassten Verweisungstätigkeiten für gegeben, weil auch dort sitzende Arbeiten wie Scanningaufgaben, Telefondienst etc. in Betracht kämen. Für das Jahr 2007 könne er keine grundsätzlich neuen gesundheitlichen Probleme erkennen, so dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zur Hospitalisation vom Februar 2008 infolge des Myokardininfarkts gelte. Die im April 2006 mit Doppler festgestellte partielle Carotinstenose habe laut Bericht des Neurologen zu keinen klinischen Ausfällen und Einschränkungen geführt; nach ihren eigenen Angaben habe die Versicherte den Kopierladen weiterhin betrieben und sei danach arbeitslos gewesen. 6.1 Dr. W._______ geht in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2008 von der Annahme aus, die Beschwerdeführerin sei ab Frühjahr 2004 20% arbeitsunfähig gewesen. Diese Aussage findet in den medizinischen Akten jedoch keine Stütze. Im Bericht des ungarischen Versicherungsträgers (vgl. Auskunft betreffend die Dauer der Krankheitsentschädigung der Departementskasse der ungarischen Gesundheitsversicherung vom 30. Mai 2005 [act. 5, übersetzt in act. 6]) wird als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin der 6. September 2004 genannt. In keinem der eingereichten ärztlichen Berichte wird der Beschwerdeführerin eine vor diesem Datum eingetretene Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Auch die Beschwerdeführerin selbst gibt im Fragebogen für den Versicherten (EU) vom 6. Februar 2006 (act. 10), unterzeichnet am 28. März 2005 (recte: 2006) sowie im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 6. Februar 2006 (act. 11), unterzeichnet am 28. März 2006 an, vom 6. September 2004 bis 29. Juli 2005 zu 100% und ab dem 29. August 2005 zu 50% arbeitsunfähig gewesen zu sein. Gemäss den vorliegenden Arztberichten wurde der Beschwerdeführerin erstmals ab dem 6. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) kann daher aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht - wie von der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. act. 85) - am 1. April 2004 als eröffnet gelten, sondern frühestens am 6. September 2004. 6.2 Unklar ist auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während der ungarische Versicherungsträger die Arbeitsunfähigkeit mit 100% vom 6. September 2004 bis zum 29. Juli 2005 und mit 50% ab dem 29. August 2005 angibt, schätzen die Dres. H._______ und B._______ diese im Bericht des nationalen Instituts medizinischer Experten vom 29. August 2005 (act. 30, übersetzt in act. 32) auf 50% ab dem 1. November 2004. In beiden Fällen wird nicht gesagt, ob sich die Arbeitsunfähigkeit auf die bisher ausgeübte oder auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht. Gemäss Bericht der behandelnden Ärztin Dr. O._______ vom 20. Dezember 2006 (act. 51, übersetzt in act. 69) war die Beschwerdeführerin zwischen dem 23. Januar 2006 und dem 1. April 2006 arbeitsunfähig. Es wurde der Beschwerdeführerin somit auch von ihrer Hausärztin keine definitive Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Feststellungen der von der Vorinstanz konsultierten Dres. P. Bovay und W._______ decken sich weder untereinander noch mit den Einschätzungen der ungarischen Gesundheitsbehörden und der behandelnden Ärzte. Dr. P._______ stufte die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. Januar 2008 (act. 78) ab dem 1. November 2004, wenige Tage nach der Hüftoperation vom 21. Oktober 2004, als voll arbeitsfähig ein, während Dr. W._______ ab September 2004 von einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ausging (vgl. Bst. I. am Ende sowie E. 6 vorstehend). Ab Juli/August 2005 betrug die Arbeitsunfähigkeit gemäss Dr. W._______ infolge von Schulterbeschwerden 50%, während Dr. P._______ die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt für überhaupt nicht mehr arbeitsfähig hielt (vgl. Bst. I. vorstehend). Die Darlegungen der IV-Stellenärzte erscheinen somit widersprüchlich. Auch der Krankheitsverlauf im Sinn einer Verbesserung der Hüftproblematik und einer Verschlechterung der Schulterproblematik ist in den eingereichten Arztberichten nicht nachvollziehbar dargelegt und kann insbesondere nicht dem Bericht von Dr. L._______ vom 1. Juni 2007 entnommen werden. Der Bericht beschränkt sich auf eine Zusammenfassung der bisherigen Behandlungen und eine Auflistung der Diagnosen (vgl. Bst. H. vorstehend). Die IV-Stellenärzte waren aufgrund der ihnen vorliegenden Akten nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Stellungnahme abzugeben. Nach der Rechtsprechung lässt sich angesichts der Besonderheiten jedes einzelnen Falles nicht allgemein sagen, welche konkreten Abklärungsmassnahmen in gesundheitlicher und beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsermittlung geboten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.1 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie ärztlich begutachtet worden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einschätzungen der Dres. P. _______ und W._______ einander widersprechen, denjenigen der behandelnden Ärzte teilweise entgegenstehen und keine schlüssigen Angaben über den Krankheitsverlauf und die Ursachen der (teilweisen) Arbeitsfähigkeit enthalten, erscheint eine vertiefte medizinische Abklärung notwendig. Die Vorinstanz durfte somit nicht allein auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes abstellen (vgl. zum Beweiswert solcher Stellungnahmen die Urteile des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.2 und 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.2). Das Gericht kann sich aufgrund der Akten kein Urteil darüber bilden, ob und wann eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und zu welchem Grad der Erwerbsunfähigkeit sie geführt hat. Der medizinische Sachverhalt erscheint somit nicht hinreichend abgeklärt. 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprechung einer Invalidenrente durch das Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, den Beginn der Wartezeit und eines allfälligen Rentenanspruchs eruiere und einen neuen Einkommensvergleich erstelle. Gestützt auf diese Abklärungen hat die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu bestimmen und eine neue Verfügung zu erlassen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 11. Mai 2007 wird aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: