opencaselaw.ch

C-4084/2009

C-4084/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-21 · Deutsch CH

Sonderabgabepflicht

Sachverhalt

A. Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende G._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 14. Oktober 1996 mit Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Januar 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen wurde am 10. Februar 2000 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben. In teilweiser Wiedererwägung des Entscheides vom 10. Januar 2000 wurden die Betroffenen vom Bundesamt mit Verfügung vom 4. September 2001 vorläufig aufgenommen. Soweit nicht gegenstandslos geworden, wies die ARK das eingereichte Rechtsmittel mit Urteil vom 12. September 2003 in der Folge ab. B. Seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Herbst 2000 wurde für den Beschwerdeführer ein eigenes Sicherheitskonto geführt. Am 19. Juni 2002 unterbreitete ihm die Vorinstanz den Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf G.______). Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 687.- für ungedeckte Zahnarztkosten. Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess das BFM am 3. Oktober 2002 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 6'266.90 aufwies, wurden Fr. 6'100.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 2'987.- verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 3. November 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Schwyz mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 gelangte das BFM im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den "Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005" per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe (gemeint ist Art. 126a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 19'207.95, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 13'107.95 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 6'100.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 4'207.95 gelange an ihn zur Auszahlung. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. E. Am 19. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in der Höhe von Fr. 13'107.95 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 6'100.- (Ziffer 1) den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 8'900.- zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen (Ziffer 2). Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der Sonderabgabepflicht unterstehe. Ferner sei ihm der volle Saldo von Fr. 13'107.95 auszuzahlen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu wird unter Berufung auf Art. 126a Abs. 1 AuG im Wesentlichen geltend gemacht, vorliegend sei vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 16. Dezember 2005 eine Zwischenabrechnung erstellt worden. Deshalb und weil der Beschwerdeführer sich seit bald dreizehn Jahren in der Schweiz aufhalte, wodurch ein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; AS 1999 2262) entstanden sei, unterstehe die vorzunehmende Abrechnung nicht der Sonderabgaberegelung; vielmehr habe sie nach bisherigen Recht zu erfolgen. Weil der Beschwerdeführer während der Phase der vorläufigen Aufnahme keine wirtschaftliche Hilfe mehr beansprucht habe, sei ihm hierbei der ganze Saldo von Fr. 13'107.95 zurückzuerstatten. Die Rechtsschrift war u.a. mit zwei Bestätigungen der Wohngemeinde vom 5. September 2000 bzw. 16. Juni 2009 betreffend finanzieller Selbständigkeit ergänzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. J. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 16. November 2009 an seinen Anträgen fest und betont, er habe sich am 31. Dezember 2007 seit mehr als elf Jahren in der Schweiz aufgehalten, weshalb vor dem 1. Januar 2008 ein Schlussabrechnungsgrund eingetreten sei. K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur nochmaligen Stellungnahme ein. Am 11. Februar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, auch das fragliche Urteil vom 21. Dezember 2010 führe als Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) u.a. einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz an, ein Erfordernis, welches er erfülle. Im Übrigen wiederholte er die bisherigen Ausführungen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3 Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Jener argumentiert, in seinem Falle hätte noch nach altem Recht abgerechnet werden müssen und schliesst daraus, dass ihm total Fr. 13'107.95 (anstatt nur Fr. 4'207.95) auszuzahlen seien. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicherheitskonto Nr. _______ korrekt abgerechnet und aufgelöst wurde.

E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Ausländergesetzes ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde.

E. 4.2 Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, der bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchende oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftige eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).

E. 4.3 Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.

E. 4.4 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e).

E. 4.5 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).

E. 4.6 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet.

E. 5.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'087.- (Pauschale von Fr. 8'400.- Zahnarztkosten von Fr. 687.-) fest. Davon wurden Fr. 6'100.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 2'987.- für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr (zur gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers siehe E. 5.3 hiernach). Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 19'207.95 aufwies, noch Fr. 8'900.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 4'207.95) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 8'900.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 6'100.- andererseits.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6).

E. 5.3 Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 6'100.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und die noch offene Summe von Fr. 8'900.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5.1 hiervor). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt kein Anwendungsfall von Art. 126a Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 87 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) vor, der zur Saldierung des Kontos nach altem, für ihn günstigeren Recht berechtigen würde. Die Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b AsylG in der damaligen Fassung (endgültiges Verlassen des Landes bzw. Asylsuchender oder Flüchtling, der [vor dem 1. Januar 2008] eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat) fallen zum Vornherein ausser Betracht. Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Anwesenheit hierzulande wiederum beschränkt sich gemäss Wortlaut des damaligen Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG ausdrücklich auf Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde. Als ehemaliger Asylbewerber gehört der Beschwerdeführer jedoch offenkundig nicht zur Kategorie der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, einer Personengruppe, die es klar von derjenigen der Asylsuchenden und Flüchtlinge zu unterscheiden gilt (zu Aufbau und Systematik bzw. zur Regelung der beiden Personengruppen im Gesetz vgl. beispielsweise Art. 1 - 4 sowie Art. 66 ff. AsylG, jeweils in der Fassung vom 26. Juni 1998 oder BBl 2002 6873 und 6893). Auch aus dem zitierten Grundsatzurteil ergibt sich nichts anderes (vgl. Urteil C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2).

E. 5.4 Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009, dass das BFM im Falle des Beschwerdeführers bereits am 3. Oktober 2002 eine Zwischenabrechnung vorgenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie erwähnt (siehe E. 4.5 vorstehend), bestimmt die Regelung gemäss Art. 126a Abs. 1 AuG, dass die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung nach bisherigem Recht erfolgen, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) entstanden ist. Da es sich um eine Übergangsbestimmung handelt, kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund eingetreten, das entsprechende Verfahren jedoch bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht abgeschlossen ist. Ist das entsprechende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, erwuchs also die Zwischen- bzw. Schlussabrechnung in Rechtskraft, so liegt kein übergangsrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Im Falle der Schlussabrechnung wird das Sicherheitskonto saldiert und aufgehoben. Handelt es sich um eine Zwischenabrechnung, wird das Konto nur teilsaldiert. In einem solchen Fall muss als nächster Schritt der Übergang zur Sonderabgabe vollzogen werden. Von einer Zwischenabrechnung betroffen sind nur Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vgl. Art. 16 AsylV 2 [1999]), die neu vorläufig aufgenommen werden. Der Übergang zur Sonderabgabe richtet sich deshalb in diesen Fällen nach Art. 126a Abs. 2 AuG i.V.m. den Übergangsbestimmungen AsylV 2, unabhängig davon, ob der Zwischenabrechnungsgrund schon Jahre oder erst kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstand. Art. 126a Abs. 1 AuG kann mithin nicht dahingehend interpretiert werden, dass in Fällen, in denen irgendwann in der Vergangenheit eine Zwischenabrechnung gemacht wurde, die entsprechenden Konten nach altem Recht saldiert werden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.2.1, 6.2.2 und 6.4.2).

E. 5.5 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2001 vorläufig aufgenommen. Gestützt auf Art. 16 AsylV 2 (1998) führte die Vorinstanz daraufhin ein Zwischenabrechnungsverfahren durch, das sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 abschloss. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist deshalb die Überführung des Kontos ins System der Sonderabgabe in Anwendung der Übergangsregeln der Asylverordnung 2 vorzunehmen, was hier, wie an anderer Stelle dargetan, in korrekter Weise geschah (siehe E. 5.1 bzw. 5.3 hiervor).

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, er habe als vorläufig Aufgenommener keine Sozialhilfe mehr beansprucht, verkennt er, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Die eingereichten Bestätigungen der Wohngemeinde betreffend finanzieller Selbständigkeit erweisen sich daher als unbehelflich.

E. 6 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4084/2009 Urteil vom 21. Februar 2012 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien G._______, vertreten durch Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sicherheitsleistungen / Sonderabgabe. Sachverhalt: A. Der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende G._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 14. Oktober 1996 mit Eltern und Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie gleichentags um Asyl nachsuchte. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Januar 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen wurde am 10. Februar 2000 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben. In teilweiser Wiedererwägung des Entscheides vom 10. Januar 2000 wurden die Betroffenen vom Bundesamt mit Verfügung vom 4. September 2001 vorläufig aufgenommen. Soweit nicht gegenstandslos geworden, wies die ARK das eingereichte Rechtsmittel mit Urteil vom 12. September 2003 in der Folge ab. B. Seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Herbst 2000 wurde für den Beschwerdeführer ein eigenes Sicherheitskonto geführt. Am 19. Juni 2002 unterbreitete ihm die Vorinstanz den Entwurf einer Zwischenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf G.______). Darin setzte das Bundesamt die für das Asylverfahren rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 8'400.- fest (Pauschale für allgemeine Fürsorge gemäss den damals geltenden Regelvermutungen). Hinzu kamen Fr. 687.- für ungedeckte Zahnarztkosten. Da zum Abrechnungsentwurf keine Stellungnahme einging, erliess das BFM am 3. Oktober 2002 eine entsprechende Verfügung. Von besagtem Sicherheitskonto, das einen Stand von Fr. 6'266.90 aufwies, wurden Fr. 6'100.- zu Gunsten des Bundes als anteilsmässige Rückerstattung an die verursachten Kosten vereinnahmt. Den noch offenen Restbetrag von Fr. 2'987.- verwies die Vorinstanz in die Schlussabrechnung. Diese (definitive) Zwischenabrechnung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. C. Am 3. November 2008 erhielt der Beschwerdeführer vom Kanton Schwyz mit Zustimmung der Vorinstanz eine Aufenthaltsbewilligung. D. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 gelangte das BFM im Zusammenhang mit der Liquidierung des Sicherheitskontos Nr. _______ an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass er gemäss den "Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005" per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe (gemeint ist Art. 126a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Aufgrund der Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflichtig, weil das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten von Fr. 19'207.95, bestehend aus dem aktuellen Stand des Sicherheitskontos in der Höhe von Fr. 13'107.95 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrechnung von Fr. 6'100.-, den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- übersteige. Die Differenz von Fr. 4'207.95 gelange an ihn zur Auszahlung. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, eine Zahladresse zu benennen und auf dem beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto die Einzahlungen ab dem 1. Januar 2007 zu überprüfen. E. Am 19. Mai 2009 erklärte der Beschwerdeführer auf dem Antwortformular sein Einverständnis mit dem Kontoauszug und teilte der Vorinstanz eine Zahladresse mit. F. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 liquidierte die Vorinstanz das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers. Sie stellte dem Kontostand in der Höhe von Fr. 13'107.95 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrechnung von Fr. 6'100.- (Ziffer 1) den unter der Sonderabgabepflicht zu leistenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrechnung beider Positionen seien noch Fr. 8'900.- zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen (Ziffer 2). Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszuzahlen. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er nicht der Sonderabgabepflicht unterstehe. Ferner sei ihm der volle Saldo von Fr. 13'107.95 auszuzahlen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Hierzu wird unter Berufung auf Art. 126a Abs. 1 AuG im Wesentlichen geltend gemacht, vorliegend sei vor dem Inkrafttreten der Änderungen vom 16. Dezember 2005 eine Zwischenabrechnung erstellt worden. Deshalb und weil der Beschwerdeführer sich seit bald dreizehn Jahren in der Schweiz aufhalte, wodurch ein Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; AS 1999 2262) entstanden sei, unterstehe die vorzunehmende Abrechnung nicht der Sonderabgaberegelung; vielmehr habe sie nach bisherigen Recht zu erfolgen. Weil der Beschwerdeführer während der Phase der vorläufigen Aufnahme keine wirtschaftliche Hilfe mehr beansprucht habe, sei ihm hierbei der ganze Saldo von Fr. 13'107.95 zurückzuerstatten. Die Rechtsschrift war u.a. mit zwei Bestätigungen der Wohngemeinde vom 5. September 2000 bzw. 16. Juni 2009 betreffend finanzieller Selbständigkeit ergänzt. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter eingehender Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Beschwerde aus. J. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 16. November 2009 an seinen Anträgen fest und betont, er habe sich am 31. Dezember 2007 seit mehr als elf Jahren in der Schweiz aufgehalten, weshalb vor dem 1. Januar 2008 ein Schlussabrechnungsgrund eingetreten sei. K. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Januar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den in der fraglichen Materie in der Zwischenzeit ergangenen Grundsatzentscheid C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 zur nochmaligen Stellungnahme ein. Am 11. Februar 2011 erklärte der Beschwerdeführer, auch das fragliche Urteil vom 21. Dezember 2010 führe als Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) u.a. einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz an, ein Erfordernis, welches er erfülle. Im Übrigen wiederholte er die bisherigen Ausführungen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3. Strittig ist vorliegend, ob das BFM vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers insgesamt Fr. 15'000.- zu Gunsten des Bundes vereinnahmen durfte. Jener argumentiert, in seinem Falle hätte noch nach altem Recht abgerechnet werden müssen und schliesst daraus, dass ihm total Fr. 13'107.95 (anstatt nur Fr. 4'207.95) auszuzahlen seien. Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens bildet denn die Frage, ob das Sicherheitskonto Nr. _______ korrekt abgerechnet und aufgelöst wurde. 4. 4.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Ausländergesetzes ein Systemwechsel von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 4.2. Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, der bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelt die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) haben sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Vollzugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtet der Bund (individuelle) Sicherheitskonten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnahmen geäufnet werden. Die Sicherheitsleistungen werden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuellen Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbezahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz endgültig verlässt (Bst. a), sie als Asylsuchende oder Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erhält (Bst. b) oder als Schutzbedürftige eine Niederlassungsbewilligung erhält oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhält (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mitteln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden können, gelangen die ordentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zur Anwendung. So will es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) in ihrer ursprünglichen, bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führt zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgt, wenn eine sicherheitsleistungspflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Aufnahme erhält. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung werden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schlussabrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten ist nicht zeitlich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin können Personen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Guthaben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rückerstattungspflichtigen Kosten übersteigt und einen Mindeststand aufweist (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenommener Personen ist durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverordnung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Dezember 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 4.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kostensenkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgegeben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderabgabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffenen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhoben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenbaren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabepflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Neben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, welche im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden soll, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die abgenommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet werden (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar. 4.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rückerstattungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Erlass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutzbedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantonalem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton geltend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingsstatus) rekapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstattung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu welchem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Sonderabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Erwerbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabgabepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderabgabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Person die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilligung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). 4.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue System der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzesebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufgenommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangsbestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten einer altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nachgingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrechnungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfahren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 4.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Aufnahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffenen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rückerstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund vereinnahmt und vollumfänglich an die Sonderabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoinhabern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegatten angerechnet. 5. 5.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Sicherheitsleistungssystems mit individueller Abrechnung über zurechenbare Kosten in das neue System der Sonderabgabe. Der Beschwerdeführer äufnete noch unter der Geltung des alten Rechts sein Sicherheitskonto mit Lohnabzügen, zunächst als Asylsuchender, später als vorläufig aufgenommene Person. Beim Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme wurde für sein Sicherheitskonto eine Zwischenabrechnung erstellt. Darin setzte die Vorinstanz die bis zu diesem Zeitpunkt rückerstattungspflichtigen Kosten auf Fr. 9'087.- (Pauschale von Fr. 8'400.- Zahnarztkosten von Fr. 687.-) fest. Davon wurden Fr. 6'100.- aus den Mitteln des Sicherheitskontos gedeckt und Fr. 2'987.- für die Schlussabrechnung vorgemerkt. Zur Schlussabrechnung kam es mangels Verwirklichung eines Schlussabrechnungsgrundes nicht mehr (zur gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers siehe E. 5.3 hiernach). Das BFM sah sich daher nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts veranlasst, das Sicherheitskonto gestützt auf Abs. 6 bis 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der AsylV2 aufzulösen. Zu diesem Zweck erliess es die angefochtene Verfügung. Darin wurden vom fraglichen Sicherheitskonto, welches einen Stand von Fr. 19'207.95 aufwies, noch Fr. 8'900.- zu Gunsten des Bundes eingezogen. In Bezug auf das Restguthaben (Fr. 4'207.95) ordnete die Vorinstanz die Auszahlung an den Beschwerdeführer an. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 8'900.- versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwischenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 6'100.- andererseits. 5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall in einem Grundsatzurteil inzwischen zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung der Sonderabgabe, den entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie der konkreten Handhabung einzelner Verordnungsbestimmungen geäussert und befunden, die getroffene Regelung erweise sich als verfassungskonform und der Bundesrat habe seine Verordnungskompetenz delegationskonform wahrgenommen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). 5.3. Auch im konkreten Fall ist die Vorinstanz rechtmässig vorgegangen. Da der Beschwerdeführer erst nach dem 1. Januar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde korrekterweise das neue Recht angewendet und der Betroffene der Sonderabgabepflicht unterstellt. Der teilsaldierte Betrag von Fr. 6'100.- aus der Zwischenabrechnung wurde hierbei vollumfänglich an die zu leistende Sonderabgabe von Fr. 15'000.- angerechnet und die noch offene Summe von Fr. 8'900.- dem BFM gutgeschrieben. Das Restguthaben gelangte zur Auszahlung (siehe ebenfalls E. 5.1 hiervor). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers liegt kein Anwendungsfall von Art. 126a Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 87 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) vor, der zur Saldierung des Kontos nach altem, für ihn günstigeren Recht berechtigen würde. Die Tatbestände von Art. 87 Abs. 1 Bst. a und b AsylG in der damaligen Fassung (endgültiges Verlassen des Landes bzw. Asylsuchender oder Flüchtling, der [vor dem 1. Januar 2008] eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat) fallen zum Vornherein ausser Betracht. Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Anwesenheit hierzulande wiederum beschränkt sich gemäss Wortlaut des damaligen Art. 87 Abs. 1 Bst. c AsylG ausdrücklich auf Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde. Als ehemaliger Asylbewerber gehört der Beschwerdeführer jedoch offenkundig nicht zur Kategorie der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, einer Personengruppe, die es klar von derjenigen der Asylsuchenden und Flüchtlinge zu unterscheiden gilt (zu Aufbau und Systematik bzw. zur Regelung der beiden Personengruppen im Gesetz vgl. beispielsweise Art. 1 - 4 sowie Art. 66 ff. AsylG, jeweils in der Fassung vom 26. Juni 1998 oder BBl 2002 6873 und 6893). Auch aus dem zitierten Grundsatzurteil ergibt sich nichts anderes (vgl. Urteil C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4.2). 5.4. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe vom 25. Juni 2009, dass das BFM im Falle des Beschwerdeführers bereits am 3. Oktober 2002 eine Zwischenabrechnung vorgenommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie erwähnt (siehe E. 4.5 vorstehend), bestimmt die Regelung gemäss Art. 126a Abs. 1 AuG, dass die Zwischen- oder Schlussabrechnung und die Saldierung nach bisherigem Recht erfolgen, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund nach Art. 87 AsylG (1998) entstanden ist. Da es sich um eine Übergangsbestimmung handelt, kommt sie nur zur Anwendung, wenn ein Zwischen- oder Schlussabrechnungsgrund eingetreten, das entsprechende Verfahren jedoch bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht abgeschlossen ist. Ist das entsprechende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, erwuchs also die Zwischen- bzw. Schlussabrechnung in Rechtskraft, so liegt kein übergangsrechtlich relevanter Sachverhalt vor. Im Falle der Schlussabrechnung wird das Sicherheitskonto saldiert und aufgehoben. Handelt es sich um eine Zwischenabrechnung, wird das Konto nur teilsaldiert. In einem solchen Fall muss als nächster Schritt der Übergang zur Sonderabgabe vollzogen werden. Von einer Zwischenabrechnung betroffen sind nur Personen aus dem Asylbereich (Asylsuchende, Schutzbedürftige, vgl. Art. 16 AsylV 2 [1999]), die neu vorläufig aufgenommen werden. Der Übergang zur Sonderabgabe richtet sich deshalb in diesen Fällen nach Art. 126a Abs. 2 AuG i.V.m. den Übergangsbestimmungen AsylV 2, unabhängig davon, ob der Zwischenabrechnungsgrund schon Jahre oder erst kurz vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstand. Art. 126a Abs. 1 AuG kann mithin nicht dahingehend interpretiert werden, dass in Fällen, in denen irgendwann in der Vergangenheit eine Zwischenabrechnung gemacht wurde, die entsprechenden Konten nach altem Recht saldiert werden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2833/2009 vom 16. Januar 2012 E. 6.2.1, 6.2.2 und 6.4.2). 5.5. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2001 vorläufig aufgenommen. Gestützt auf Art. 16 AsylV 2 (1998) führte die Vorinstanz daraufhin ein Zwischenabrechnungsverfahren durch, das sie mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 abschloss. Mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist deshalb die Überführung des Kontos ins System der Sonderabgabe in Anwendung der Übergangsregeln der Asylverordnung 2 vorzunehmen, was hier, wie an anderer Stelle dargetan, in korrekter Weise geschah (siehe E. 5.1 bzw. 5.3 hiervor). 5.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, er habe als vorläufig Aufgenommener keine Sozialhilfe mehr beansprucht, verkennt er, dass es bei der Sonderabgabe nicht um die Verrechnung von Sozialhilfekosten geht, mit denen eine einzelne Person unterstützt worden ist, sondern um die Deckung derjenigen Kosten, welche die Gesamtheit aller Abgabepflichtigen als Gruppe verursacht (vgl. Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG sowie E. 4.3 vorstehend). Die eingereichten Bestätigungen der Wohngemeinde betreffend finanzieller Selbständigkeit erweisen sich daher als unbehelflich.

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 24. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: