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C-4077/2009

C-4077/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-16 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene kroatische Staatsangehörige X._______ (im Folgen­den: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1972 bis 1974 sowie 1976 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV). Zuletzt arbeitete er als Maschinentechniker, bis er am 14. Dezember 1995 einen Herzinfarkt erlitt. In der Folge kehrte er in seine Heimat zu­rück und war seither nicht mehr erwerbstätig. B. Am 25. Januar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer beim kroa­ti­schen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweize­ri­schen Invalidenversicherung (IV) an. Dieses formelle Gesuch, dem offen­bar eine formlose Anmeldung vom 15. Mai 2007 vorausgegangen war, wurde am 8. Juli 2008 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol­genden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet (Eingang am 21. Juli 2008, vgl. act. 1 und 2). Nach mehreren Aufforderungen reichte der Be­schwerdeführer diverse medizinische Unterlagen und Berichte zu seinem Gesundheitszustand ein, nach deren Prüfung Frau Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA in ihrer Stellung­nahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss kam, dass er unter einer ischämi­schen und hyper­tensiven Kardiopathie sowie einem Angst­zustand leide. Als Neben­diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie zu­dem die chronische Lumboischialgie, wäh­rend sie die chronische Bron­chitis, die Fettleibigkeit, den Bluthochdruck, die Dyslipidämie sowie die Hyperuri­kämie als ohne Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit einstufte. C. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz ge­stützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes das Leistungs­ge­such des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 14. Dezember 1995 zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig, doch die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand angepassten gewinnbringenden Tä­tigkeit, beispielsweise als Hilfsarbeiter, Magaziner, Kassierer, Billett­ver­käufer, Verkäufer auf dem Korrespondenzweg oder in der Reparatur von Kleingeräten, in der Datenerfassung oder Scannage, sei ihm noch zu 80% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 47%, die ihm als Nicht-EU-Bürger kein Recht auf eine Rente einräume (act. 57). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf­he­bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, er sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter und es bestehe keine Aussicht auf Besserung, was den medizinischen Unterlagen zu ent­neh­men sei. Die Vorinstanz gehe von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten aus, ohne sein fortgeschrittenes Alter zu berück­sichtigen. Auch läge das Invalideneinkommen, das er in Kroatien erzielen könnte, weit unter demjenigen in der Schweiz, weshalb ein Vergleich zwischen dem schweizerischen Valideneinkommen und dem kroatischen Invalideneinkommen anzustellen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Punkte resultiere eine Einkommenseinbusse, die ihm Anrecht auf eine Dreiviertelsrente oder sogar eine ganze Rente einräume. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 führte die Vorinstanz aus, es sei erst im Jahr 2007 zu einer relevanten gesundheitlichen Ver­schlechterung gekommen, wobei die Leiden noch nicht schwerwiegend, zudem einfach zu behandeln und daher mit einer leichten Erwerbs­tä­tigkeit zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund habe der ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Maschinentechniker mit 20% ab 14. Dezember 1995 und mit 80% ab 19. Oktober 2007, und jene in leichteren Verweisungstätigkeiten mit 20% ab 19. Oktober 2007 einge­schätzt. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Die beurteilende Ärztin sei in ihrem Bericht vom 2. September 2009 zur Feststellung gelangt, dass der Aus­übung einer leichten Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nichts entgegenstehen würde. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts sei der Einkommens­ver­gleich gestützt auf schweizerische Zahlen durchgeführt worden. Aller­dings habe sich gezeigt, dass bei der Berechnung sowohl beim Inva­li­deneinkommen als auch beim Valideneinkommen auf statistische Zahlen abgestellt worden sei. Aus den individuellen Beitragskonten des Be­schwerdeführers ergebe sich aber, dass das in seinem Hauptberuf er­zielte Einkommen deutlich über dem statistischen Durchschnittseinkom­men gelegen habe und er zudem einen regelmässigen, beachtlichen Ne­benverdienst erzielt habe. Aus diesem Grund sei der Einkommens­ver­gleich nochmals unter Berücksichtigung des effektiven Validenein­kom­mens durchgeführt und dem fortgeschrittenen Alter des Be­schwerde­füh­rers (wie bereits im ursprünglichen Einkommensvergleich) mit einem lei­densbedingten Abzug in der Höhe von 20% Rechnung getragen worden. Bei der Ausübung einer leichten Verweisungstätigkeit resultiere somit bei einem Beschäftigungsgrad von 80% eine Erwerbseinbusse von 67%. Der Versicherungsfall sei am 19. April 2008 einge­treten, als eine durch­schnitt­liche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während eines Jahres vor­gelegen und die Erwerbsunfähigkeit die Grenze von 50% überschritten habe. Zunächst habe jedoch nur Anspruch auf eine halbe Rente bestan­den. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sei erst am 1. Juli 2008 ent­standen, nachdem der Invaliditätsgrad von 67% ohne wesentliche Unter­brechung während drei Monaten angedauert habe. Gestützt auf diese Erwägungen beantragte die Vorinstanz, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe, und dass seit 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Rahmen einer Replik zu äussern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Frau Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers eingesetzt. G. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. November 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich am 15. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung gemeldet. Da der Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend­machung des Leistungsanspruchs ent­stehe, habe er ab November 2007 Anspruch auf eine Rente. Die Vorins­tanz habe sich für die Berechnung des Rentenbeginns fälschlicher­weise auf das Datum der Durchführung der Herzuntersuchungen vom 19. Ok­tober 2007 abgestützt und nicht auf das Datum der Anmeldung. Sein Rentenanspruch beginne somit am 1. November 2007, und da sein Inva­liditätsgrad seit dem 15. Mai 2007 67% betrage, habe er auch An­spruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2007 und nicht erst ab dem 1. Juli 2008. H. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie bleibe auch angesichts der Replik bei den Feststellungen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung. I. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher ein­ge­gangen.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 13. Mai 2009, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

E. 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den all­gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­vor­schriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü­gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).

E. 2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis­an­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­neh­menden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtge­mässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen).

E. 2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit­gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial­ver­siche­rungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eid­genös­sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).

E. 2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde­ver­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schluss­folgerungen der Experten begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).

E. 3 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) anwendbar (vgl. Art. 3 des Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staats­angehörigen des einen Vertrags­staates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor­schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbin­dung mit Art. 2 A Bst. ii des Abkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung ge­hört, den Staats­ange­hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestim­mun­gen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach ausschliess­lich nach schweizerischem Recht. Feststellungen ausländischer Versiche­rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts­grad und Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).

E. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit­licher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun­gen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Grundsätzlich richtet sich das anwendbare Recht nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versi­che­rungs­falls, also des frühesten Rentenbeginns. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stan­ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage. Neu normiert wurde allerdings der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­set­zungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der am 1. Ja­nuar 2008 in Kraft getretenen Fassung) frühestens sechs Monate nach Gel­tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent­steht. Begann die für die Berechnung der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltend gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b (in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung) relevante Arbeitsunfähigkeit allerdings vor dem 1. Januar 2008 und wurde zudem die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt bezüglich des Rentenbeginns das alte Recht (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozial­versicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­tempo­ralrecht]): Die neurechtliche Vorschrift, dass ein Renten­an­spruch frühes­tens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen kann, findet in diesen Fällen keine Anwendung, vielmehr gilt die altrechtliche Regel, dass bei verspäteter Anmeldung Rentennachzahlungen von höchstens zwölf Mo­naten möglich sind (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Vorliegend ist die An­meldung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2008 förmlich beim kroatischen Versicherungsträger eingereicht worden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist allerdings die für die Berechnung der Wartefrist des Beschwerdeführers auf die vor dem 1. Januar 2008 ein­getretene Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 5.6.1 hiernach), so dass bezüglich des frühestmöglichen Rentenbeginns auf das alte Recht ab­zustellen ist. Der Beschwerdeführer war ab dem 14. Dezember 1995 zu 20%, aber erst ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig und er­warb nach Ablauf der Wartezeit, zu deren Berechnung auch sechs Monate seiner 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, am 19. April 2008 einen Rentenanspruch. Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, ob sich der Beschwerdeführer bereits am bereits 15. Mai 2007 beim kroatischen Sozialversicherungsträger gemeldet hat, liegt doch keine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor und hat der Zeitpunkt der Anmeldung vorliegend keinen Einfluss auf den Renten­beginn.

E. 3.3 Im vorliegenden Verfahren finden im Übrigen grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der an­gefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent­standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnungen in den ent­sprechenden Fassungen). Anwendbar sind weiter das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 in den seit der Geltend­ma­chung des Leistungsanspruchs geltenden Fassungen. Da die in diesen Erlassen enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er­werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs­methode den bisherigen, von in der Praxis in der Invalidenversicherung ent­wickelten Begriffen entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die Begriffsbestimmungen des ATSG und der ATSV ver­wiesen.

E. 3.4 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (13. Mai 2009) ein­traten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be­rück­sichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha­ben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

E. 4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen erfüllt (Art. 36 Abs. 1 IVG).

E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung ver­bleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs­möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medi­zinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits­fähig­keit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Auf­gabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge­glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 4.2 Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der Bürger von Kroatien ist, nicht zu, so dass er nur dann Anspruch auf eine IV-Rente hätte, wenn sein Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen würde.

E. 4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten­an­spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) gilt die einjährige Wartezeit bereits in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, was gemäss Rechtsprechung ab einer Arbeits­unfähigkeit von 20% der Fall ist (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 124). Nach konstanter Rechtsprechung muss die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr mindestens jenen Grad erreichen, der dem renten­anspruchsberechtigenden Invaliditätsgrad entspricht (BGE 121 V 264 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1613/2007 vom 6. April 2009 E. 7.2). Dies bedeutet, dass für Personen, die weder Schweizer noch Angehörige eines EU-Staates sind und auch nicht in diesen Staaten Wohnsitz haben, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindes­tens 50% während eines Jahres erforderlich ist, entsteht bei diesen doch ein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad von 50% (halbe Rente). Zudem ist für die Erlangung des Anspruchs auf eine Zweidrit­telrente eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% während eines Jahres gefordert.

E. 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge­sund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits­unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits­leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund­satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits­fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der Vorinstanz, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver­sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.

E. 4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be­zie­hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern­mäs­sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkom­mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo­the­tischen) Beginns des Rentenanspruchs.

E. 5 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auf die von ihm eingereichten medizinischen Berichte und Unterlagen abgestützt. So hat Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA insbesondere folgende Unterlagen berück­sichtigt: · den Bericht vom 30. August 2007 von Prof. C._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 24 bis 27), · den Bericht vom 10. September 2007 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 29 bis 33), · den Bericht vom 17. September 2007 von Dr. E._______, Ivanic Grad (act. 34 und 35), · den Bericht vom 19. Oktober 2007 von Dr. F._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 36 und 37), · den Bericht vom 25. April 2008 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 38), · den Bericht vom 28. Mai 2008 von Dr. G._______ von der Klinik "Jordanovac" für Lungenkrankheiten, Zagreb (act. 40), · zwei Berichte vom 28. Mai 2008 von Dr. H._______ von der kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 42 und 43), · den Bericht vom 28. Mai 2008 von Prof. Dr. I._______ von der Klinik "Merkur", Zagreb (act. 44), · den Bericht vom 22. August 2008 von Dr. J._______ von der neuropsychiatrischen Polyklinik, Zagreb (act. 45 und 46), · den Bericht vom 5. Juni 2008 von Dr. H._______ von der kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 47 und 48) sowie · den Bericht vom 19. Juni 2008 von Dr. K._______, Zagreb (act. 17 bis 22, act. 49).

E. 5.1 Nach Würdigung dieser Berichte und der Ergebnisse der durch­geführten Untersuchungen kam Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren insofern verändert habe, als die Beschwerden zugenommen und sich die klinischen Werte verschlechtert hätten. Eine entsprechende Behandlung erachtete sie jedoch als einfach und kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Verweisungstätigkeit in wechselnder Position im Umfang von 80% durchaus zumutbar sei. Berücksichtigt hat sie dabei die Tatsache, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach dem Herzinfarkt vom 14. Dezember 1995 positiv entwickelt habe und beim Belastungstest eine gute physische Kapazität und eine fast normale Herzfunktion festgestellt worden seien. Bei den kardiologischen Untersuchungen vom 19. Oktober 2007 sowie 28. Mai 2008 seien jedoch eine leichte Hypertrophie, eine diastolische Funktionsstörung sowie leichte Veränderungen der Herzklappen festgestellt worden. Aufgrund der diagnostizierten ischä­mischen und hypertensiven Kardiopathie, des Angst­zustandes sowie der chronischen Lumboischialgie legte sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglichen Tätig­keit als Maschinentechniker auf 80% fest, wobei sie die chronische Bronchitis, die Fettleibigkeit, den Bluthochdruck, die Dyslipidämie sowie die Hyperurikämie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Da sie diese Leiden als gut behandelbar und die objektiven Auswirkungen als bescheiden erachtete, ging sie von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten in wechselnder Position aus. Diese Be­urteilung der medizinischen Situation sowie die Einschätzung der Rest­arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und schlüssig, und daher vom Bun­desverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

E. 5.2 Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Arbeitsunfähigkeit hat sich die Ärztin der IVSTA ebenfalls auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Unterlagen gestützt. So ist sie von einer lediglich 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 1995 ausgegangen, was angesichts des damals recht stabilen Gesundheitszustandes durchaus vertretbar ist. Aufgrund der im Jahr 2007 aufgetretenen zusätzlichen Leiden hat sie zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in leichteren, dem Gesundheits­zustand angepassten Tätigkeiten angenommen. Ausschlaggebend für die Festlegung des Zeitpunktes der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (19. Oktober 2007) waren entsprechende Test­ergebnisse und Hinweise insbesondere im Bericht vom 19. Oktober 2007 der Internistin Dr. F._______ sowie in den Berichten vom 28. Mai 2008 (von Dr. G._______, Dr. H._______ und Dr. I._______), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wird doch praxisgemäss auf die Beurteilung einer Fachperson sowie die Ergebnisse von medizinischen Test abgestellt und nicht auf das subjektive Empfinden der Versicherten oder das Anmel­dedatum. Damit ist mit der Vorinstanz von einer Arbeits­unfähigkeit von 20% ab 14. Dezember 1992 und von 80% ab 19. Oktober 2007 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in leichteren Verwei­sungs­tätigkeiten ab 19. Oktober 2007 auszugehen.

E. 5.3 Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weitere Unter­lagen und medizinische Berichte vorgelegt, so insbesondere den Bericht vom 29. Mai 2009 von Prof. C._______ von der neuro­psychia­trischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca, sowie den Bericht vom 5. Juni 2009 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca. Diese Unterlagen sind nur insofern be­acht­lich, als sie Aufschluss über den Gesundheitszustand des Be­schwer­deführers bis zum Verfügungszeitpunkt (13. Mai 2009) geben könnten. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden die nachgereichten medizi­nischen Unterlagen dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet. In ih­rer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2009 kommt Dr. B._______ zum Schluss (act. 60), dass den neueren Berichten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine Ver­schlechterung des psy­chischen Zustandes oder eine pathologische Krank­heitsform hin­deuten würden. Bei den graphomotorischen Test seien lediglich anfängliche Störungen psycho-organischen Ursprungs festgestellt wor­den und die als dauerhaft bezeichnete, ängstlich-de­pressive Störung sei nicht derart schwerwiegend, dass sie eine re­gelmässige, in kurzen Ab­stän­den durchzuführende ärztliche Kontrolle bedürfe. Aus diesem Grund sei eine leichtere Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nach wie vor möglich. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung anschlies­sen, beinhalten doch die Unterlagen offensichtlich keine neuen Dia­gnosen oder Einschätzungen, die (bis zum Verfügungszeitpunkt) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würden. Die Leiden des Beschwerdeführers dauern bereits seit längerer Zeit an und haben sich in den letzten Jahren verschlimmert. Medizinische Behandlungen sind zwar angezeigt, was Dr. B._______ in ihrer Be­ur­teilung durchaus berücksichtigte. Dagegen finden sich keine Hinweise darauf, dass die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers mit zumut­baren Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könnte (Einglie­derung vor Rente; Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Den Akten kann vielmehr entnommen werden, dass aus ärztlicher Sicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als definitiv bezeichnet wird (vgl. die Berichte der Dres. E._______ [act. 35], D._______ [act. 38] und G._______ [act. 40]) und der Beschwer­deführer in seiner Heimat bereits erfolglos versucht hat, ein kleines Café zu führen (act. 51).

E. 5.4 Bei dem von der Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2009 durchgeführten Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 20% ab dem 14. Dezember 1995 und von 47% ab dem 19. Oktober 2007. Allerdings erwies sich diese Berechnung im Nachhinein als unrichtig, da nicht auf das effektive Valideneinkommen, sondern auf sta­tis­tische Zahlen abgestellt worden war. Anlässlich des im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals durchgeführten Einkom­mensvergleichs resultierte ein Invaliditätsgrad von 67%, weshalb die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1995 uneingeschränkt erwerbstätig war, wurde von der IVSTA für den erneut durchgeführten Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 101'948.-, was der Summe des Haupteinkommens sowie des Neben­einkommens im Jahr 1995 entspricht (Fr. 81'390.- und Fr. 20'558.-), herangezogen und bis ins Jahr 2006 indexiert. Daraus resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 114'769.86 resp. ein monatliches Einkommen von Fr. 9'520.15 (vgl. act. 63). Das Invalideneinkommen wurde anhand der statistischen Zahlen bestimmt, indem der Durchschnittslohn der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten herangezogen und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnet wurde. Aufgrund der persönlichen Umstände und insbesondere des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers wurde (wie bereits im ursprünglichen Einkommensvergleich) ein leidensbedinger Abzug von 20% des Tabel­lenlohnes gewährt (vgl. act. 52). Ausgehend von einer 80%igen Rest­arbeitsfähigkeit in den erwähnten Verweisungstätigkeiten (vgl. act. 52) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3'127.50, was einen Invaliditätsgrad von 67% ergibt ([9'520.15 - 3'127.50] x 100 : 9'520,15 = 67,3%). Da diese Berechnung korrekt ist und insbesondere der leidens­bedingte Abzug von 20% im vorliegenden Fall angemessen und daher nicht zu beanstanden ist, hat der Beschwerdeführer bei einem Invali­ditätsgrad von 67% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse ein Vergleich zwischen dem schweizerischen Valideneinkommen und dem kroatischen Invalideneinkommen angestellt werden. Nach Lehre und Praxis setzt der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen; vgl. dazu Kieser, ATSG, Art. 16 Rz. 8; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 137/03 vom 3. Dezember 2004). Daher müssen sich Validen- und Invalideneinkommen auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen, und eine Gegen­überstellung von Einkommen in der Schweiz und in Kroatien ist zweifellos unzulässig.

E. 5.5 Nach wie vor streitig ist im vorliegenden Fall insbesondere der Zeit­punkt des Rentenbeginns resp. der Rentenerhöhung.

E. 5.5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Daraus folgt zum einen, dass der Versicherungsfall und die Anspruchsbegründung zeitlich zusammen­fallen; zum anderen ergibt sich hieraus, dass sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls und der Anspruchsbegründung nach den entsprechen­den leistungsrechtlichen Normen bestimmt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeits­fähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 mit weiteren Hinweisen). Für den Beschwerde­führer, der seinen Wohnsitz in Kroatien hat, bedeutet dies, dass der Rentenanspruch erst entstanden ist, als er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeits­unfähig gewesen war (vgl. E. 4.3 hiervor) und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% betrug. Da der Be­schwerdeführer ab dem 14. Dezember 1995 zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war, ist die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% nach 6 Monaten zu 20% und 6 Monaten zu 80% eingetreten (6 x 20% = 120%; 6 x 80% = 480%; 120% + 480% = 600%, geteilt durch 12 = 50%). Obwohl er erst ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war, wurde die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bereits 6 Monate vorher, also am 19. April 2007 erreicht. Der Versicherungsfall ist somit - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - am 19. April 2008 eingetreten, nachdem die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% min­destens ein Jahr gedauert hatte (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 IVG). Am 19. April 2008 ist demnach der Anspruch auf eine halbe IV-Rente entstanden (Versicherungsfall).

E. 5.5.2 Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 bereits zu 80% arbeitsunfähig gewesen ist und ein Invaliditätsgrad von 67% bestand, was an sich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente einräumen würde. Voraussetzung für die Entstehung eines derartigen Anspruchs wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 bereits während eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 60% arbeitsunfähig gewesen wäre - was nicht der Fall ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die am 19. Oktober 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes insofern berücksichtigt, als sie Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gebracht hat. Danach ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Än­derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Da der Versicherungsfall am 19. April 2008 eingetreten ist, hat der errechnete Invaliditätsgrad von 67% die erforderliche Mindestdauer von 3 Monaten am 19. Juli 2008 erreicht. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht demnach ab Juli 2008.

E. 6 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, die ab 1. Juli 2008 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 7.1 Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers werden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt, zumal er aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin keine Kosten zu tragen hat. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens­kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer, der die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung sowie die Ausrichtung einer ganzen (eventualiter einer Drei­viertels-) Rente beantragt hat, ist auf Grund seines weitgehenden Obsie­gens eine von der Vorinstanz zu leistende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu­sprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7.2.1 Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen. Angesichts des im vorliegenden Fall gebotenen und erforderlichen Aufwands erscheint ein zu entschädigendes Anwalts­honorar von Fr. 2'400.- angemessen, wobei die Parteientschädigung aufgrund des teilweisen Unterliegens um einen Drittel zu reduzieren ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Versicherten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

E. 7.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das von der Parteientschädigung der Vorinstanz nicht gedeckte Honorar von Fr. 800.- für die bestellte Anwältin wird aus der Gerichtskasse bezahlt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver­fügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der schweize­ri­schen Invalidenversicherung zugesprochen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  4. Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter, Genève, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus­setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis­mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4077/2009 Urteil vom 16. Mai 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. Parteien X._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter, boulevard Saint-Georges 72, 1205 Genève, Beschwerdeführer, Gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. Mai 2009. Sachverhalt: A. Der 1951 geborene kroatische Staatsangehörige X._______ (im Folgen­den: Beschwerdeführer) arbeitete in den Jahren 1972 bis 1974 sowie 1976 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/ IV). Zuletzt arbeitete er als Maschinentechniker, bis er am 14. Dezember 1995 einen Herzinfarkt erlitt. In der Folge kehrte er in seine Heimat zu­rück und war seither nicht mehr erwerbstätig. B. Am 25. Januar 2008 meldete sich der Beschwerdeführer beim kroa­ti­schen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der Schweize­ri­schen Invalidenversicherung (IV) an. Dieses formelle Gesuch, dem offen­bar eine formlose Anmeldung vom 15. Mai 2007 vorausgegangen war, wurde am 8. Juli 2008 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol­genden: IVSTA oder Vorinstanz) weitergeleitet (Eingang am 21. Juli 2008, vgl. act. 1 und 2). Nach mehreren Aufforderungen reichte der Be­schwerdeführer diverse medizinische Unterlagen und Berichte zu seinem Gesundheitszustand ein, nach deren Prüfung Frau Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA in ihrer Stellung­nahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss kam, dass er unter einer ischämi­schen und hyper­tensiven Kardiopathie sowie einem Angst­zustand leide. Als Neben­diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie zu­dem die chronische Lumboischialgie, wäh­rend sie die chronische Bron­chitis, die Fettleibigkeit, den Bluthochdruck, die Dyslipidämie sowie die Hyperuri­kämie als ohne Auswirkung auf die Arbeits­fähigkeit einstufte. C. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Vorinstanz ge­stützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes das Leistungs­ge­such des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2009 ab. Zur Begründung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei zwar in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 14. Dezember 1995 zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig, doch die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand angepassten gewinnbringenden Tä­tigkeit, beispielsweise als Hilfsarbeiter, Magaziner, Kassierer, Billett­ver­käufer, Verkäufer auf dem Korrespondenzweg oder in der Reparatur von Kleingeräten, in der Datenerfassung oder Scannage, sei ihm noch zu 80% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 47%, die ihm als Nicht-EU-Bürger kein Recht auf eine Rente einräume (act. 57). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf­he­bung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte er aus, er sei in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter und es bestehe keine Aussicht auf Besserung, was den medizinischen Unterlagen zu ent­neh­men sei. Die Vorinstanz gehe von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten aus, ohne sein fortgeschrittenes Alter zu berück­sichtigen. Auch läge das Invalideneinkommen, das er in Kroatien erzielen könnte, weit unter demjenigen in der Schweiz, weshalb ein Vergleich zwischen dem schweizerischen Valideneinkommen und dem kroatischen Invalideneinkommen anzustellen wäre. Unter Berücksichtigung dieser Punkte resultiere eine Einkommenseinbusse, die ihm Anrecht auf eine Dreiviertelsrente oder sogar eine ganze Rente einräume. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 führte die Vorinstanz aus, es sei erst im Jahr 2007 zu einer relevanten gesundheitlichen Ver­schlechterung gekommen, wobei die Leiden noch nicht schwerwiegend, zudem einfach zu behandeln und daher mit einer leichten Erwerbs­tä­tigkeit zu vereinbaren seien. Aus diesem Grund habe der ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Maschinentechniker mit 20% ab 14. Dezember 1995 und mit 80% ab 19. Oktober 2007, und jene in leichteren Verweisungstätigkeiten mit 20% ab 19. Oktober 2007 einge­schätzt. Die mit der Beschwerde neu eingereichten Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Die beurteilende Ärztin sei in ihrem Bericht vom 2. September 2009 zur Feststellung gelangt, dass der Aus­übung einer leichten Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nichts entgegenstehen würde. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts sei der Einkommens­ver­gleich gestützt auf schweizerische Zahlen durchgeführt worden. Aller­dings habe sich gezeigt, dass bei der Berechnung sowohl beim Inva­li­deneinkommen als auch beim Valideneinkommen auf statistische Zahlen abgestellt worden sei. Aus den individuellen Beitragskonten des Be­schwerdeführers ergebe sich aber, dass das in seinem Hauptberuf er­zielte Einkommen deutlich über dem statistischen Durchschnittseinkom­men gelegen habe und er zudem einen regelmässigen, beachtlichen Ne­benverdienst erzielt habe. Aus diesem Grund sei der Einkommens­ver­gleich nochmals unter Berücksichtigung des effektiven Validenein­kom­mens durchgeführt und dem fortgeschrittenen Alter des Be­schwerde­füh­rers (wie bereits im ursprünglichen Einkommensvergleich) mit einem lei­densbedingten Abzug in der Höhe von 20% Rechnung getragen worden. Bei der Ausübung einer leichten Verweisungstätigkeit resultiere somit bei einem Beschäftigungsgrad von 80% eine Erwerbseinbusse von 67%. Der Versicherungsfall sei am 19. April 2008 einge­treten, als eine durch­schnitt­liche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% während eines Jahres vor­gelegen und die Erwerbsunfähigkeit die Grenze von 50% überschritten habe. Zunächst habe jedoch nur Anspruch auf eine halbe Rente bestan­den. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sei erst am 1. Juli 2008 ent­standen, nachdem der Invaliditätsgrad von 67% ohne wesentliche Unter­brechung während drei Monaten angedauert habe. Gestützt auf diese Erwägungen beantragte die Vorinstanz, es sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente bestanden habe, und dass seit 1. Juli 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Rahmen einer Replik zu äussern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Frau Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers eingesetzt. G. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 27. November 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich am 15. Mai 2007 bei der Invalidenversicherung gemeldet. Da der Rentenanspruch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltend­machung des Leistungsanspruchs ent­stehe, habe er ab November 2007 Anspruch auf eine Rente. Die Vorins­tanz habe sich für die Berechnung des Rentenbeginns fälschlicher­weise auf das Datum der Durchführung der Herzuntersuchungen vom 19. Ok­tober 2007 abgestützt und nicht auf das Datum der Anmeldung. Sein Rentenanspruch beginne somit am 1. November 2007, und da sein Inva­liditätsgrad seit dem 15. Mai 2007 67% betrage, habe er auch An­spruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2007 und nicht erst ab dem 1. Juli 2008. H. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 teilte die Vorinstanz mit, sie bleibe auch angesichts der Replik bei den Feststellungen und Anträgen in ihrer Vernehmlassung. I. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher ein­ge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 13. Mai 2009, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2. Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesent­lichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den all­gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens­vor­schriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü­gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvoll­ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei un­angemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be­gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be­schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). 2.3.1. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis­grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich­keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis­an­forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts­darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge­schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzu­neh­menden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtge­mässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweis­massnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti­zipierte Beweiswürdigung; vgl. Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; Alfred Kölz/ Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Ver­waltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; Gygi, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen). 2.3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit­gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. Gygi, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial­ver­siche­rungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eid­genös­sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.3.3. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde­ver­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schluss­folgerungen der Experten begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a).

3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.291.1) anwendbar (vgl. Art. 3 des Abkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staats­angehörigen des einen Vertrags­staates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor­schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a in Verbin­dung mit Art. 2 A Bst. ii des Abkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung ge­hört, den Staats­ange­hörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestim­mun­gen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers demnach ausschliess­lich nach schweizerischem Recht. Feststellungen ausländischer Versiche­rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts­grad und Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D). 3.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit­licher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun­gen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf­grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Grundsätzlich richtet sich das anwendbare Recht nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versi­che­rungs­falls, also des frühesten Rentenbeginns. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stan­ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage. Neu normiert wurde allerdings der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­set­zungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der am 1. Ja­nuar 2008 in Kraft getretenen Fassung) frühestens sechs Monate nach Gel­tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG ent­steht. Begann die für die Berechnung der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltend gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 Bst. b (in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung) relevante Arbeitsunfähigkeit allerdings vor dem 1. Januar 2008 und wurde zudem die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt bezüglich des Rentenbeginns das alte Recht (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozial­versicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Inter­tempo­ralrecht]): Die neurechtliche Vorschrift, dass ein Renten­an­spruch frühes­tens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen kann, findet in diesen Fällen keine Anwendung, vielmehr gilt die altrechtliche Regel, dass bei verspäteter Anmeldung Rentennachzahlungen von höchstens zwölf Mo­naten möglich sind (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Vorliegend ist die An­meldung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2008 förmlich beim kroatischen Versicherungsträger eingereicht worden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist allerdings die für die Berechnung der Wartefrist des Beschwerdeführers auf die vor dem 1. Januar 2008 ein­getretene Arbeitsunfähigkeit abzustellen (vgl. E. 5.6.1 hiernach), so dass bezüglich des frühestmöglichen Rentenbeginns auf das alte Recht ab­zustellen ist. Der Beschwerdeführer war ab dem 14. Dezember 1995 zu 20%, aber erst ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig und er­warb nach Ablauf der Wartezeit, zu deren Berechnung auch sechs Monate seiner 20%igen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen sind, am 19. April 2008 einen Rentenanspruch. Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, ob sich der Beschwerdeführer bereits am bereits 15. Mai 2007 beim kroatischen Sozialversicherungsträger gemeldet hat, liegt doch keine verspätete Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor und hat der Zeitpunkt der Anmeldung vorliegend keinen Einfluss auf den Renten­beginn. 3.3. Im vorliegenden Verfahren finden im Übrigen grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der an­gefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent­standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnungen in den ent­sprechenden Fassungen). Anwendbar sind weiter das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 in den seit der Geltend­ma­chung des Leistungsanspruchs geltenden Fassungen. Da die in diesen Erlassen enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Er­werbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichs­methode den bisherigen, von in der Praxis in der Invalidenversicherung ent­wickelten Begriffen entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die Begriffsbestimmungen des ATSG und der ATSV ver­wiesen. 3.4. Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (13. Mai 2009) ein­traten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be­rück­sichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert ha­ben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).

4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz geforderten Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer sowohl nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen als auch nach den seither geltenden Bestimmungen erfüllt (Art. 36 Abs. 1 IVG). 4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung ver­bleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs­möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kom­mentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medi­zinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeits­fähig­keit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Auf­gabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge­glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2. Anspruch auf eine ganze Rente bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Dies trifft auf den Beschwerdeführer, der Bürger von Kroatien ist, nicht zu, so dass er nur dann Anspruch auf eine IV-Rente hätte, wenn sein Invaliditätsgrad mindestens 50% betragen würde. 4.3. Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten­an­spruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch­schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Ja­nuar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf­gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs­mass­nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) gilt die einjährige Wartezeit bereits in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, was gemäss Rechtsprechung ab einer Arbeits­unfähigkeit von 20% der Fall ist (vgl. AHI-Praxis 1998 S. 124). Nach konstanter Rechtsprechung muss die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr mindestens jenen Grad erreichen, der dem renten­anspruchsberechtigenden Invaliditätsgrad entspricht (BGE 121 V 264 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1613/2007 vom 6. April 2009 E. 7.2). Dies bedeutet, dass für Personen, die weder Schweizer noch Angehörige eines EU-Staates sind und auch nicht in diesen Staaten Wohnsitz haben, eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindes­tens 50% während eines Jahres erforderlich ist, entsteht bei diesen doch ein Rentenanspruch erst bei einem Invaliditätsgrad von 50% (halbe Rente). Zudem ist für die Erlangung des Anspruchs auf eine Zweidrit­telrente eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60% während eines Jahres gefordert. 4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge­sund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits­unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits­leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund­satzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeits­fähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint (vgl. BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der Vorinstanz, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Ver­sicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4.5. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein­kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Be­zie­hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern­mäs­sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode). Massgeblicher Zeitpunkt für den Einkom­mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo­the­tischen) Beginns des Rentenanspruchs.

5. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auf die von ihm eingereichten medizinischen Berichte und Unterlagen abgestützt. So hat Dr. med. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA insbesondere folgende Unterlagen berück­sichtigt: · den Bericht vom 30. August 2007 von Prof. C._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 24 bis 27), · den Bericht vom 10. September 2007 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 29 bis 33), · den Bericht vom 17. September 2007 von Dr. E._______, Ivanic Grad (act. 34 und 35), · den Bericht vom 19. Oktober 2007 von Dr. F._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 36 und 37), · den Bericht vom 25. April 2008 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca (act. 38), · den Bericht vom 28. Mai 2008 von Dr. G._______ von der Klinik "Jordanovac" für Lungenkrankheiten, Zagreb (act. 40), · zwei Berichte vom 28. Mai 2008 von Dr. H._______ von der kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 42 und 43), · den Bericht vom 28. Mai 2008 von Prof. Dr. I._______ von der Klinik "Merkur", Zagreb (act. 44), · den Bericht vom 22. August 2008 von Dr. J._______ von der neuropsychiatrischen Polyklinik, Zagreb (act. 45 und 46), · den Bericht vom 5. Juni 2008 von Dr. H._______ von der kardiologischen Polyklinik "Bogodan", Zagreb (act. 47 und 48) sowie · den Bericht vom 19. Juni 2008 von Dr. K._______, Zagreb (act. 17 bis 22, act. 49). 5.1. Nach Würdigung dieser Berichte und der Ergebnisse der durch­geführten Untersuchungen kam Dr. B._______ in ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten zwei Jahren insofern verändert habe, als die Beschwerden zugenommen und sich die klinischen Werte verschlechtert hätten. Eine entsprechende Behandlung erachtete sie jedoch als einfach und kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichteren Verweisungstätigkeit in wechselnder Position im Umfang von 80% durchaus zumutbar sei. Berücksichtigt hat sie dabei die Tatsache, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach dem Herzinfarkt vom 14. Dezember 1995 positiv entwickelt habe und beim Belastungstest eine gute physische Kapazität und eine fast normale Herzfunktion festgestellt worden seien. Bei den kardiologischen Untersuchungen vom 19. Oktober 2007 sowie 28. Mai 2008 seien jedoch eine leichte Hypertrophie, eine diastolische Funktionsstörung sowie leichte Veränderungen der Herzklappen festgestellt worden. Aufgrund der diagnostizierten ischä­mischen und hypertensiven Kardiopathie, des Angst­zustandes sowie der chronischen Lumboischialgie legte sie die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ursprünglichen Tätig­keit als Maschinentechniker auf 80% fest, wobei sie die chronische Bronchitis, die Fettleibigkeit, den Bluthochdruck, die Dyslipidämie sowie die Hyperurikämie als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Da sie diese Leiden als gut behandelbar und die objektiven Auswirkungen als bescheiden erachtete, ging sie von einer Restarbeitsfähigkeit von 80% in leichteren Tätigkeiten in wechselnder Position aus. Diese Be­urteilung der medizinischen Situation sowie die Einschätzung der Rest­arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar und schlüssig, und daher vom Bun­desverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. 5.2. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Arbeitsunfähigkeit hat sich die Ärztin der IVSTA ebenfalls auf die vorliegenden medizinischen Berichte und Unterlagen gestützt. So ist sie von einer lediglich 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ab Dezember 1995 ausgegangen, was angesichts des damals recht stabilen Gesundheitszustandes durchaus vertretbar ist. Aufgrund der im Jahr 2007 aufgetretenen zusätzlichen Leiden hat sie zu Recht eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Arbeitsunfähigkeit von 20% in leichteren, dem Gesundheits­zustand angepassten Tätigkeiten angenommen. Ausschlaggebend für die Festlegung des Zeitpunktes der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (19. Oktober 2007) waren entsprechende Test­ergebnisse und Hinweise insbesondere im Bericht vom 19. Oktober 2007 der Internistin Dr. F._______ sowie in den Berichten vom 28. Mai 2008 (von Dr. G._______, Dr. H._______ und Dr. I._______), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wird doch praxisgemäss auf die Beurteilung einer Fachperson sowie die Ergebnisse von medizinischen Test abgestellt und nicht auf das subjektive Empfinden der Versicherten oder das Anmel­dedatum. Damit ist mit der Vorinstanz von einer Arbeits­unfähigkeit von 20% ab 14. Dezember 1992 und von 80% ab 19. Oktober 2007 sowie von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in leichteren Verwei­sungs­tätigkeiten ab 19. Oktober 2007 auszugehen. 5.3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer weitere Unter­lagen und medizinische Berichte vorgelegt, so insbesondere den Bericht vom 29. Mai 2009 von Prof. C._______ von der neuro­psychia­trischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca, sowie den Bericht vom 5. Juni 2009 von Dr. D._______ von der neuropsychiatrischen Klinik "Dr. Ivan Barbot", Popovaca. Diese Unterlagen sind nur insofern be­acht­lich, als sie Aufschluss über den Gesundheitszustand des Be­schwer­deführers bis zum Verfügungszeitpunkt (13. Mai 2009) geben könnten. Im Rahmen des Schriftenwechsels wurden die nachgereichten medizi­nischen Unterlagen dem ärztlichen Dienst der IVSTA unterbreitet. In ih­rer ergänzenden Stellungnahme vom 2. September 2009 kommt Dr. B._______ zum Schluss (act. 60), dass den neueren Berichten keine Hinweise zu entnehmen seien, die auf eine Ver­schlechterung des psy­chischen Zustandes oder eine pathologische Krank­heitsform hin­deuten würden. Bei den graphomotorischen Test seien lediglich anfängliche Störungen psycho-organischen Ursprungs festgestellt wor­den und die als dauerhaft bezeichnete, ängstlich-de­pressive Störung sei nicht derart schwerwiegend, dass sie eine re­gelmässige, in kurzen Ab­stän­den durchzuführende ärztliche Kontrolle bedürfe. Aus diesem Grund sei eine leichtere Verweisungstätigkeit im Umfang von 80% nach wie vor möglich. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Auffassung anschlies­sen, beinhalten doch die Unterlagen offensichtlich keine neuen Dia­gnosen oder Einschätzungen, die (bis zum Verfügungszeitpunkt) auf eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hinweisen würden. Die Leiden des Beschwerdeführers dauern bereits seit längerer Zeit an und haben sich in den letzten Jahren verschlimmert. Medizinische Behandlungen sind zwar angezeigt, was Dr. B._______ in ihrer Be­ur­teilung durchaus berücksichtigte. Dagegen finden sich keine Hinweise darauf, dass die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers mit zumut­baren Eingliederungsmassnahmen verbessert werden könnte (Einglie­derung vor Rente; Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung). Den Akten kann vielmehr entnommen werden, dass aus ärztlicher Sicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als definitiv bezeichnet wird (vgl. die Berichte der Dres. E._______ [act. 35], D._______ [act. 38] und G._______ [act. 40]) und der Beschwer­deführer in seiner Heimat bereits erfolglos versucht hat, ein kleines Café zu führen (act. 51). 5.4. Bei dem von der Vorinstanz vor Erlass der Verfügung vom 13. Mai 2009 durchgeführten Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 20% ab dem 14. Dezember 1995 und von 47% ab dem 19. Oktober 2007. Allerdings erwies sich diese Berechnung im Nachhinein als unrichtig, da nicht auf das effektive Valideneinkommen, sondern auf sta­tis­tische Zahlen abgestellt worden war. Anlässlich des im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nochmals durchgeführten Einkom­mensvergleichs resultierte ein Invaliditätsgrad von 67%, weshalb die Vorinstanz beantragte, die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1995 uneingeschränkt erwerbstätig war, wurde von der IVSTA für den erneut durchgeführten Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 101'948.-, was der Summe des Haupteinkommens sowie des Neben­einkommens im Jahr 1995 entspricht (Fr. 81'390.- und Fr. 20'558.-), herangezogen und bis ins Jahr 2006 indexiert. Daraus resultierte ein Jahreseinkommen von Fr. 114'769.86 resp. ein monatliches Einkommen von Fr. 9'520.15 (vgl. act. 63). Das Invalideneinkommen wurde anhand der statistischen Zahlen bestimmt, indem der Durchschnittslohn der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten herangezogen und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnet wurde. Aufgrund der persönlichen Umstände und insbesondere des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers wurde (wie bereits im ursprünglichen Einkommensvergleich) ein leidensbedinger Abzug von 20% des Tabel­lenlohnes gewährt (vgl. act. 52). Ausgehend von einer 80%igen Rest­arbeitsfähigkeit in den erwähnten Verweisungstätigkeiten (vgl. act. 52) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 3'127.50, was einen Invaliditätsgrad von 67% ergibt ([9'520.15 - 3'127.50] x 100 : 9'520,15 = 67,3%). Da diese Berechnung korrekt ist und insbesondere der leidens­bedingte Abzug von 20% im vorliegenden Fall angemessen und daher nicht zu beanstanden ist, hat der Beschwerdeführer bei einem Invali­ditätsgrad von 67% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse ein Vergleich zwischen dem schweizerischen Valideneinkommen und dem kroatischen Invalideneinkommen angestellt werden. Nach Lehre und Praxis setzt der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG voraus, dass bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen; vgl. dazu Kieser, ATSG, Art. 16 Rz. 8; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 137/03 vom 3. Dezember 2004). Daher müssen sich Validen- und Invalideneinkommen auf einen örtlich gleichermassen festgelegten Arbeitsmarkt beziehen, und eine Gegen­überstellung von Einkommen in der Schweiz und in Kroatien ist zweifellos unzulässig. 5.5. Nach wie vor streitig ist im vorliegenden Fall insbesondere der Zeit­punkt des Rentenbeginns resp. der Rentenerhöhung. 5.5.1. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Daraus folgt zum einen, dass der Versicherungsfall und die Anspruchsbegründung zeitlich zusammen­fallen; zum anderen ergibt sich hieraus, dass sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalls und der Anspruchsbegründung nach den entsprechen­den leistungsrechtlichen Normen bestimmt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeits­fähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 121 V 264 mit weiteren Hinweisen). Für den Beschwerde­führer, der seinen Wohnsitz in Kroatien hat, bedeutet dies, dass der Rentenanspruch erst entstanden ist, als er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeits­unfähig gewesen war (vgl. E. 4.3 hiervor) und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% betrug. Da der Be­schwerdeführer ab dem 14. Dezember 1995 zu 20% und ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war, ist die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% nach 6 Monaten zu 20% und 6 Monaten zu 80% eingetreten (6 x 20% = 120%; 6 x 80% = 480%; 120% + 480% = 600%, geteilt durch 12 = 50%). Obwohl er erst ab dem 19. Oktober 2007 zu 80% arbeitsunfähig war, wurde die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% bereits 6 Monate vorher, also am 19. April 2007 erreicht. Der Versicherungsfall ist somit - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - am 19. April 2008 eingetreten, nachdem die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50% min­destens ein Jahr gedauert hatte (Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 IVG). Am 19. April 2008 ist demnach der Anspruch auf eine halbe IV-Rente entstanden (Versicherungsfall). 5.5.2. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 bereits zu 80% arbeitsunfähig gewesen ist und ein Invaliditätsgrad von 67% bestand, was an sich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente einräumen würde. Voraussetzung für die Entstehung eines derartigen Anspruchs wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2008 bereits während eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 60% arbeitsunfähig gewesen wäre - was nicht der Fall ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die am 19. Oktober 2007 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes insofern berücksichtigt, als sie Art. 88a Abs. 2 IVV zur Anwendung gebracht hat. Danach ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Än­derung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd). Da der Versicherungsfall am 19. April 2008 eingetreten ist, hat der errechnete Invaliditätsgrad von 67% die erforderliche Mindestdauer von 3 Monaten am 19. Juli 2008 erreicht. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht demnach ab Juli 2008.

6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, die ab 1. Juli 2008 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen ist. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers werden ihm keine Verfahrenskosten auferlegt, zumal er aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin keine Kosten zu tragen hat. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrens­kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2. Dem Beschwerdeführer, der die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung sowie die Ausrichtung einer ganzen (eventualiter einer Drei­viertels-) Rente beantragt hat, ist auf Grund seines weitgehenden Obsie­gens eine von der Vorinstanz zu leistende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu­sprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2.1. Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen. Angesichts des im vorliegenden Fall gebotenen und erforderlichen Aufwands erscheint ein zu entschädigendes Anwalts­honorar von Fr. 2'400.- angemessen, wobei die Parteientschädigung aufgrund des teilweisen Unterliegens um einen Drittel zu reduzieren ist (Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Versicherten ist daher eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. 7.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das von der Parteientschädigung der Vorinstanz nicht gedeckte Honorar von Fr. 800.- für die bestellte Anwältin wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Ver­fügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2008 eine halbe Rente und ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente der schweize­ri­schen Invalidenversicherung zugesprochen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4. Rechtsanwältin lic. iur. Karin Etter, Genève, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. xxxxx)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus­setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis­mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: