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C-4053/2022

C-4053/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-16 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-4053/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-4053/2022 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4053/2022 Urteil vom 16. September 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 1. September 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe eingereicht und geltend gemacht hat, sie habe von der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) eine Verfügung erhalten und erhebe nun rechtzeitig Beschwerde dagegen, dass die Beschwerdeführerin beantragte, dass die zurückbehaltene Ware entweder gebührenfrei entsorgt werde oder ihr ohne Kostenfolge auszuhändigen sei; sie habe nicht die Absicht, die bestellten Tabletten zu Dopingzwecken zu verwenden, dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 1. September 2022 richtet, mit welchem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an sie adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (BVGer-act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz in diesem Vorbescheid der Beschwerdeführerin bis zum 21. September 2022 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen, dass die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen hat, dass der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse, sofern keine frist- und formgerechte Stellungnahme eingereicht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt, und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 693 und 697), dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 13. September 2022 an das Bundesverwaltungsgericht innert der im Vorbescheid gewährten Frist zur Stellungnahme (21. September 2022) eingereicht und somit offensichtlich zum Vorbescheid Stellung genommen hat, dass die Vorinstanz während des Vorbescheidverfahrens für die Behandlung der Sache zuständig ist, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an sie zur weiteren Behandlung zu überweisen sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz in ihrer Funktion als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: