Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1970, stammt ursprünglich aus Nigeria und reiste am 1. März 1996 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Nach seiner Eheschliessung mit einer im Jahre 1961 geborenen Schweizerin am 20. Mai 1997 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und zog das Asylgesuch am 22. Mai 1997 zurück. B. Am 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 3. Juni 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 12. Juni 2002 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. C. Im Mai 2003 trennten sich die Ehegatten und die Ehe wurde im gegenseitigen Einvernehmen am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Am 18. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Nigerianerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat (geboren am 28. Januar 2003). In der Folge wurde ein Familiennachzugsgesuch für die nigerianische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn eingereicht. D. Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM, nachfolgend: Bundesamt oder Vorinstanz) dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. D.a Am 13. August 2004 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein erstes Mal auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung, zur Zeugung eines ausserehelichen Kindes während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau, zur Scheidung von dieser sowie zur Eheschliessung mit der Nigerianerin Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. bzw. 25. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter Stellung. Er machte geltend, sein Mandant halte sich drei- bis viermal jährlich in Nigeria auf. Dabei sei es anlässlich eines Besuches im April/Mai 2002 zu einem "One-Night-Stand" mit der späteren nigerianischen Ehefrau gekommen, die daraufhin schwanger geworden sei, ohne dass der Beschwerdeführer dies gewollt habe. Die Ehe mit der Schweizerin sei zu diesem Zeitpunkt noch vollständig intakt gewesen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung sei es in der Ehe zu einer Krise gekommen. Im Zentrum habe der Wunsch der damaligen Ehefrau nach einem gemeinsamen Kind gestanden. Der Beschwerdeführer sei dafür (noch) nicht bereit gewesen. Eine Schwangerschaft sei am 4. Oktober 2002 durch Abtreibung beendet worden. Die aufgrund der Krise angestrengte Ehetherapie (vom 17. Oktober 2002 bis zum 7. Februar 2003) habe nicht zu einer Wiedervereinigung der Ehegatten geführt, sondern ihnen erlaubt, konfliktfrei auseinander zu gehen. D.b Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wiederum zur Stellungnahme ein. Am 30. März 2006 führte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten aus, die Annahme des Bundesamtes, die Ehe des Beschwerdeführers sei bereits am 3. Juni 2002 nicht mehr stabil gewesen, treffe nicht zu. Zudem drückte er sein Erstaunen darüber aus, dass die damalige Ehefrau zu dieser Frage nicht angehört worden sei. Der Eingabe war ein Schreiben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, in dem diese bestätigte, dass die Ehe am 3. Juni 2002 noch intakt und stabil gewesen sei. Der Wendepunkt der Beziehung sei die Abtreibung am 4. Oktober 2002 gewesen. D.c Am 3. Mai 2006 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers durch den kantonalen Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt befragt. Das von der Befragung angefertigte Protokoll wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 29. März 2007 liess sich der Rechtsvertreter dahingehend vernehmen, dass die Vorbringen beider Ehegatten betreffend den Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 3. Juni 2002 sowie die Gründe, die zur Krise und schlussendlich zur Scheidung geführt hätten, übereinstimmten. Zum Zeitpunkt der Erklärung am 3. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer noch nichts von dem Kind in Nigeria gewusst und er habe nicht voraussehen können, wie sich die Ehe entwickeln würde. Der Beschwerdeführer habe die Nigerianerin geheiratet, weil er sich vor allem für das gemeinsame Kind verantwortlich gefühlt habe. Zudem sei seine Familie von derjenigen der Nigerianerin unter Druck gesetzt worden, da eine Frau mit einem Kind in Nigeria kaum mehr einen Lebenspartner bzw. Ernährer finden könne. E. Am 11. April 2007 erteilte der Kanton Basel-Stadt als zuständiger Heimatkanton die Einwilligung gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab März 2002 längere Zeit ohne seine damalige Ehefrau in Nigeria aufgehalten habe. Während dieses Aufenthaltes habe er mit seiner späteren nigerianischen Ehefrau das Kind gezeugt, welches am 28. Januar 2003 geboren worden sei. Diese aussereheliche Beziehung noch vor der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer sowohl seiner Frau als auch den Einbürgerungsbehörden verheimlicht. Die schriftliche Erklärung, er lebe mit seiner Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft, habe daher nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich die Einbürgerung durch unwahre Angaben erschlichen. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. G.a Bezüglich des Sachverhaltes bringt der Rechtsvertreter folgende Ergänzung an: Die Schwangerschaft der Nigerianerin sei vom Beschwerdeführer weder geplant noch gewollt gewesen. Er habe zunächst auch nichts davon erfahren. Erst nachdem er von seiner damaligen Ehefrau über deren Schwangerschaft informiert worden sei, habe er von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfahren. Aufgrund all dieser Umstände sei es zu einer ernsthaften Krise in der Ehe gekommen. Es sei die Ehefrau gewesen, die an der Ehe nicht mehr habe festhalten wollen. Nachdem sie im Januar 2003 einen Mann aus Togo kennen gelernt habe, sei ihr klar geworden, dass sie sich eine Zukunft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen könne. Sie habe daraufhin die Trennung/Scheidung vorangetrieben. Im Weiteren betont der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe die Nigerianerin nur aus Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind geheiratet. Sowohl seine Familie als auch diejenige der Frau hätten Druck auf ihn ausgeübt. G.b Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unzutreffend, wonach die Erklärung der Ehegatten vom 3. Juni 2002 bezüglich der ehelichen Gemeinschaft nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Ehegatten hätten zu diesem Zeitpunkt in einer ungetrennten und stabilen Ehe gelebt. Darüber seien sich die damaligen Ehegatten und auch die Referenzpersonen einig. Die Krise sei erst durch die Schwangerschaft der damaligen Ehefrau im August 2002 ausgelöst worden. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe der Beschwerdeführer noch nichts von der Schwangerschaft der Nigerianerin wissen können, da sie mit der Mitteilung bis nach der 14. Schwangerschaftswoche gewartet habe, so dass eine Abtreibung nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft sei jedoch erfolgt, als die Nigerianerin sich in der vierten oder fünften Schwangerschaftswoche befunden habe und der Beschwerdeführer davon noch nichts gewusst haben konnte. Es fehle daher an der Grundlage für den Entzug des Schweizer Bürgerrechtes. H. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein aussereheliches Kind gezeugt habe, sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Diesen, eine Ehe stark belastenden Umstand habe der Beschwerdeführer der Ehefrau und den Einbürgerungsbehörden verheimlicht und somit eine Stabilität vorgetäuscht, welche nicht mehr vorhanden gewesen sei. Wäre dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt gewesen, hätte dies zur Ablehnung des Gesuches geführt. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, unaufgefordert über die nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu informieren. Der Einwand, er habe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft nichts von der Schwangerschaft wissen können, sei nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, dass am 3. Juni 2002 keine tatsächliche Ehe mehr bestanden habe, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sexuelle Kontakte mit einer anderen Frau gehabt habe. Die Vorinstanz weist die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach die Schwangerschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau zum Scheitern der Ehe geführt habe und es für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, dass die bis dahin gute Beziehung in die Brüche gehen würde. Zudem spreche die Fremdbeziehung der Ex-Ehefrau, die diese im Januar 2003 eingegangen sei, ebenfalls dafür, dass zum Zeitpunkt der Erklärung und der Einbürgerung keine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. I. In seiner Replik vom 1. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 BüG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis).
E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1).
E. 4.1 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG).
E. 4.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen.
E. 4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung gegeben sind, d.h. ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). Massgeblich sind in diesem Zusammenhang nicht nur Umstände, nach denen ausdrücklich gefragt wurde, sondern auch solche, von denen der Beschwerdeführer wissen muss, dass sie für die Frage der Einbürgerung entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2008 vom 25. Juli 2008 E. 3).
E. 4.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestallt in die Brüche gegangen ist, dass es zu Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).
E. 5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 5.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3 oder 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3).
E. 6 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits die Ehe im Hinblick auf einen gesicherten Aufenthalt in der Schweiz eingegangen sei und andererseits während des Einbürgerungsverfahrens wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, welche, wären sie der Behörde bekannt gewesen, zur Ablehnung des Gesuches geführt hätten.
E. 6.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 1996 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. Am 6. April 1996 lernte er eine 8½ Jahre ältere Schweizerin kennen, welche er am 20. Mai 1997 heiratete. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und zog das Asylgesuch am 22. Mai 1997 zurück. In den folgenden Jahren unternahm der Beschwerdeführer mehrmals jährlich Reisen nach Afrika. Am 9. Januar 2001 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches am 12. Juni 2002 gutgeheissen wurde. Noch vor der erleichterten Einbürgerung, im April/Mai 2002, hatte der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung in seinem Heimatland, aus der ein Kind hervorging (geboren am 28. Januar 2003). Anfang 2003 liess die Ehefrau eine Scheidungskonvention ausarbeiten, und im Mai 2003 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung. Am 25. Juli 2003 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 18. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer die um sieben Jahre jüngere Mutter seines Sohnes.
E. 6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung mit einer Landsfrau unterhielt und mit ihr - anlässlich eines seiner häufigen Aufenthalte in Afrika - noch vor der erleichterten Einbürgerung ein Kind zeugte. Nur sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers war die Ehe derart zerrüttet, dass die Ehefrau eine Scheidungskonvention ausarbeiten liess (Januar/Februar 2003). Vier Monate später folgte die Trennung der Ehegatten (Mai 2003) und weitere zwei Monate später (Juli 2003) die rechtskräftige Scheidung. Am 28. Februar 2004 - nur sieben Monate nach der Scheidung - heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Sohnes und stellte daraufhin am 14. Juli 2004 ein Familiennachzugsgesuch für Frau und Kind. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde.
E. 7 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
E. 8 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Ehe sei erst mit der Schwangerschaft seiner damaligen Ehefrau im August 2002 und der Abtreibung des gemeinsamen Kindes im Oktober 2002 in eine Krise geraten. Dies wird von der ehemaligen Ehefrau aus ihrer Sicht bestätigt (vgl. Schreiben vom 28. März 2006 sowie Einvernahme vom 3. Mai 2006). Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau sich Kinder wünschte. Als sie im August 2002 schwanger wurde, wollte der Beschwerdeführer, dass sie das Kind abtreibt. Zur Begründung brachte er vor, sie könnten sich ein Kind finanziell nicht leisten, weil er arbeitslos sei.
E. 8.1 Das Argument der angeblich fehlenden Finanzen für den Unterhalt eines Kindes vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst einmal steht es im Widerspruch zu den Aussagen der damaligen Ehefrau. Diese wünschte sich Kinder und versuchte sich deshalb der Abtreibung zu widersetzen. Sie konnte das Argument, sie könnten sich ein Kind finanziell nicht leisten, nicht verstehen und sie willigte nur mit Widerwillen in die Abtreibung ein. Weiter führte sie aus, sie habe nicht sparen können, da "wir unser Geld nach Nigeria schickten zu seiner Familie, um die Ausbildung seiner vier Schwestern zu finanzieren. [...] Rückwirkend muss ich sagen, dass er während unserer Ehe aus finanzieller Sicht das Maximum aus mir herausholte" (vgl. die Befragung der Ex-Ehefrau vom 3. Mai 2006 S. 3). Zudem reiste der Beschwerdeführer jedes Jahr mehrmals nach Nigeria (Befragung der Ex-Ehefrau S. 4 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2004), was ebenfalls einen grossen finanziellen Aufwand bedeutete. Aufgrund dessen liegt der Schluss nahe, dass es nicht an den finanziellen Mitteln für den Unterhalt des Kindes mit der Schweizerin fehlte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr bei der Schweizer Ehefrau hatte. Die Tatsache, dass er just zu dem Zeitpunkt auf die Abtreibung des ehelichen Kindes drängte, als er gemäss seinen Vorbringen (spätestens) von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfuhr, deutet ebenfalls darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Wille zu einer tatsächlichen Ehegemeinschaft mit der Schweizer Ehefrau fehlte und dass von seiner Warte aus die Ehe bereits längere Zeit vor der Schwangerschaft der Ehefrau nicht mehr intakt und stabil im Sinne von Art. 27 BüG gewesen war.
E. 8.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Nigerianerin nur aus Verantwortung dem Sohn gegenüber geheiratet zu haben. Auch hiermit vermag der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Aus der diametral entgegengesetzten Haltung des Beschwerdeführers zu den beiden von ihm innerhalb eines halben Jahres gezeugten Kindern sowie den späteren Ereignissen wird deutlich, dass er die Beziehung zur Nigerianerin als wichtiger ansah als seine Ehe mit der Schweizerin. Auch hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die Ehe mit der Schweizerin bereits seit längerer Zeit vor der Einbürgerung - mindestens seit dem Zeitpunkt der Zeugung des Kindes in Nigeria - nicht mehr stabil und intakt im Sinne von Art. 27 BüG gewesen sein kann. In die gleiche Richtung deutet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt auf die Beziehung mit der Nigerianerin eingelassen hat, obwohl er wusste, welche Verpflichtungen er ihr und den beiden Familien gegenüber damit eingeht.
E. 8.3 Ein weiteres Indiz für die prekäre Situation in der Ehe stellt die unterschiedliche Auffassung von Partnerschaft der beiden Ehegatten dar. Gemäss den Angaben der Ehefrau anlässlich der Einvernahme am 3. Mai 2006 war sie oft alleine. Einerseits traf der Beschwerdeführer sich häufig mit Kollegen, andererseits unternahm er, wie bereits erwähnt, häufig Reisen nach Nigeria, um sich um seine Familie zu kümmern. Auch während eines gemeinsamen Aufenthaltes in Nigeria liess er seine Ehefrau alleine. Die Ehefrau wohnte bei einer Tante des Beschwerdeführers, er selbst, angeblich aus Sicherheitsgründen, im Hotel, welches von der Ehefrau finanziert wurde. Diese Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2007). Wann genau diese gemeinsame Reise stattfand, lässt sich aus den Akten nicht eruieren; die Angaben der Ex-Ehefrau auf S. 3 und S. 5 des Einvernahmeprotokolls vom 3. Mai 2006 sind widersprüchlich. Fest steht lediglich, dass die Reise vor 2002 stattgefunden hat, so dass auch hier ein Indiz vorliegt, dass lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 3. Juni 2002 keine stabile Ehegemeinschaft mehr bestand.
E. 8.4 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz in Ziffer 4 an, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers - Eheschliessung mit einer um 8½ Jahre älteren Schweizerin, anschliessend Rückzug des Asylgesuches - ein Indiz dafür sei, dass es ihm bei seiner Heirat in erster Linie um die Sicherung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz gegangen sei. Zu dieser Schlussfolgerung nimmt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Stellung. Über die Vorbringen im Asylverfahren wurde wegen des Rückzugs nicht entschieden, so dass über die Aussichten des Asylgesuches nichts bekannt ist. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Jahren nach seiner Eheschliessung regelmässig in sein Heimatland reiste, in das Land also, aus dem er noch kurze Zeit zuvor geflüchtet war. Die Argumentation der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden, wonach die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht nur um der Ehe willen, sondern auch aus anderen Gründen eingegangen wurde. Dieser Schluss drängt sich insbesondere im Kontext des weiteren Verlaufs der Ehe auf.
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass es zahlreiche Indizien gibt, die darauf hindeuten, dass die Ehe bereits vor dem eine Ehekrise auslösenden Ereignis (Abtreibung) nicht mehr als stabil und intakt angesehen werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Behauptung, die Ehe sei erst mit der Abtreibung zerbrochen, in der Wahrnehmung der Ehefrau richtig ist, da es ebenso entscheidend ist, ob auch auf Seiten des anderen Ehepartners ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 3.3.1). Zudem hat der Beschwerdeführer - nur zwei oder drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung - bewusst den Bruch mit seiner Ehefrau riskiert, indem er entgegen dem Wunsch der Ehefrau nach Kindern und trotz ihres Sträubens auf einer Abtreibung bestand.
E. 10.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung von der Schwangerschaft der Nigerianerin nichts gewusst. Die eheliche Gemeinschaft sei zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. In Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfahren hat, machte er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben: In der Stellungnahme vom 30. März 2006 führte er aus, dass er erst nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau davon erfahren habe, dass er einen Sohn habe. In der Beschwerdeschrift hingegen macht er geltend, dass die Nigerianerin ihm von der Schwangerschaft erst nach der 14. Schwangerschaftswoche erzählt habe, als eine Abtreibung nicht mehr möglich gewesen sei (Ziffer 10). Die Mitteilung habe er bekommen, nachdem ihm seine Schweizer Ehefrau gesagt habe, dass sie schwanger sei (Ziffer 6). Wann genau der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft erfahren hat, ist für das vorliegende Verfahren nur insofern relevant, als davon auszugehen ist, dass er diese Information erst nach der erleichterten Einbürgerung erhalten hat. Von Bedeutung ist vorliegend jedoch, dass der der Beschwerdeführer diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat.
E. 10.2 Die Behauptung, die Nigerianerin habe wohlweislich bis nach der 14. Schwangerschaftswoche - ausgehend von der Geburt am 28. Januar 2003 also Ende Juli oder im August 2002 - mit der Mitteilung gewartet, da von diesem Zeitpunkt an eine Abtreibung nicht mehr möglich gewesen sei, muss als Schutzbehauptung angesehen werden, weil in Nigeria die Abtreibung, egal zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft, verboten ist, ausser die Handlung sei notwendig, um das Leben der Frau zu retten (vgl. etwa: United Nations, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Sixth periodic report of States parties, Nigeria, datiert vom 5. Oktober 2006, Ziffer 12.4.1, S. 81, im Internet auf der Seite www.unhcr.org oder auch: ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation] Anfragebeantwortung vom 6. Juli 2007 im Internet zu finden unter www.ecoi.net > Nigeria, beide Seiten besucht am 11. Juni 2008).
E. 10.3 Diese Erwägungen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unzutreffende Angaben gemacht hat. Dieser Umstand führt dazu, weiteren Aussagen mit Vorbehalt zu begegnen. Zu diesen Vorbringen gehört der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe (noch) keine Kinder haben wollen, und er habe die Schwangerschaft(en) nicht gewollt. Dieser Hinweis kann nur als Ausrede angesehen werden, da es nicht zuletzt am Beschwerdeführer selbst gelegen hätte, die beiden Schwangerschaften durch geeignete Vorkehren zu verhindern, insbesondere jene ausserhalb der Ehe. Auch hier muss nochmals auf die unterschiedliche Haltung des Beschwerdeführers zu den beiden von ihm gezeugten Kindern hingewiesen werden: Beim ehelichen Kind drängte er auf eine Abtreibung. Hingegen heiratete er später die Mutter des ausserehelichen Kindes. Die Behauptung, es habe sich bei der Beziehung zur Nigerianerin um eine einmalige Begegnung gehandelt, überzeugt deshalb nicht. Zudem passt der weitere Verlauf - Mitteilung der Schwangerschaft, Eheschliessung auf Druck der Familien - nicht zu der anonymen Situation eines "One-Night-Stand". Auch aufgrund der zahlreichen Reisen des Beschwerdeführers nach Nigeria in Verbindung mit dem erwähnten weiteren Verlauf der Beziehung zur Nigerianerin liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer diese bereits seit einiger Zeit kannte und mit ihr eine Beziehung unterhielt.
E. 10.4 Mit dem Eingehen einer ausserehelichen Beziehung hat der Beschwerdeführer noch vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung bewusst in einer Art gehandelt, die nur nachvollziehbar ist, wenn davon ausgegangen wird, dass aus seiner Sicht seine Ehe nur noch formell bestand. Dies umso mehr, als er diese Beziehung in seinem Herkunftsland Nigeria eingegangen ist, einem Land, dessen Gesellschaft feste moralische Normen hat und Verstösse dagegen streng ahndet. Er musste sich dabei bewusst sein, dass er gegenüber der Frau grosse Verpflichtungen einging, die, wie sich später zeigte, von beiden Familien eingefordert wurden (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2007 S. 2 sowie Beschwerdeschrift Ziffer 7).
E. 11 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft durch die aussereheliche Beziehung deutlich gemacht hat, dass bei ihm der Wille zu einer zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft mit der Schweizerin nicht (mehr) vorhanden war. Er hat durch die aussereheliche Beziehung die Ehe bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Diese Tatsache war für die Einbürgerungsbehörde von Bedeutung, da, wäre sie bekannt gewesen, die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt worden wäre (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. September 2007 S. 2).
E. 12 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt jedoch allein die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung zum Zeitpunkt der Verfügung nicht gegeben waren, nicht, um die Einbürgerung nichtig zu erklären. Vielmehr muss der Betroffene falsche Angaben gemacht oder wichtige Tatsachen verheimlicht haben, so dass er den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Einbürgerungsbehörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder der Einbürgerungsbehörden noch seiner Schweizer Ehefrau die Beziehung mit der Nigerianerin offenlegte, ist davon auszugehen, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass eine solche Handlung in der Schweiz nicht toleriert würde. Indem er die Beziehung und die ihm aufgrund des kulturellen Hintergrundes daraus erwachsenen Verpflichtungen den Einbürgerungsbehörden vorenthielt, hat er diese bewusst im falschen Glauben gelassen, die eheliche Gemeinschaft sei intakt und stabil. Er muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren.
E. 13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte. Es ist davon auszugehen, dass er einerseits seine Ehe zumindest teilweise für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, und dass andererseits die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 12. Juni 2002 zur Trennung und späteren Scheidung der Eheleute führte. Indem er am 3. Juni 2002 die Erklärung, wonach die Ehe stabil und intakt sei, unterzeichnete, hat er bewusst unzutreffende Angaben gemacht und sich somit die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen.
E. 14 Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2007 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 18)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ zurück) - den Kanton Basel-Stadt, Zivilstandsamt (Einschreiben) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3967/2007 {T 0/2} Urteil vom 8. September 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1970, stammt ursprünglich aus Nigeria und reiste am 1. März 1996 in die Schweiz ein. Gleichentags reichte er ein Asylgesuch ein. Nach seiner Eheschliessung mit einer im Jahre 1961 geborenen Schweizerin am 20. Mai 1997 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und zog das Asylgesuch am 22. Mai 1997 zurück. B. Am 9. Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 3. Juni 2002 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 12. Juni 2002 erhielt der Gesuchsteller daraufhin durch erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. C. Im Mai 2003 trennten sich die Ehegatten und die Ehe wurde im gegenseitigen Einvernehmen am 25. Juli 2003 rechtskräftig geschieden. Am 18. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Nigerianerin, mit der er ein gemeinsames Kind hat (geboren am 28. Januar 2003). In der Folge wurde ein Familiennachzugsgesuch für die nigerianische Ehefrau und den gemeinsamen Sohn eingereicht. D. Diese Vorfälle bewogen das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM, nachfolgend: Bundesamt oder Vorinstanz) dazu, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. D.a Am 13. August 2004 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein erstes Mal auf, binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung, zur Zeugung eines ausserehelichen Kindes während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau, zur Scheidung von dieser sowie zur Eheschliessung mit der Nigerianerin Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. bzw. 25. Oktober 2004 nahm der Rechtsvertreter Stellung. Er machte geltend, sein Mandant halte sich drei- bis viermal jährlich in Nigeria auf. Dabei sei es anlässlich eines Besuches im April/Mai 2002 zu einem "One-Night-Stand" mit der späteren nigerianischen Ehefrau gekommen, die daraufhin schwanger geworden sei, ohne dass der Beschwerdeführer dies gewollt habe. Die Ehe mit der Schweizerin sei zu diesem Zeitpunkt noch vollständig intakt gewesen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung sei es in der Ehe zu einer Krise gekommen. Im Zentrum habe der Wunsch der damaligen Ehefrau nach einem gemeinsamen Kind gestanden. Der Beschwerdeführer sei dafür (noch) nicht bereit gewesen. Eine Schwangerschaft sei am 4. Oktober 2002 durch Abtreibung beendet worden. Die aufgrund der Krise angestrengte Ehetherapie (vom 17. Oktober 2002 bis zum 7. Februar 2003) habe nicht zu einer Wiedervereinigung der Ehegatten geführt, sondern ihnen erlaubt, konfliktfrei auseinander zu gehen. D.b Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wiederum zur Stellungnahme ein. Am 30. März 2006 führte der Rechtsvertreter namens seines Mandanten aus, die Annahme des Bundesamtes, die Ehe des Beschwerdeführers sei bereits am 3. Juni 2002 nicht mehr stabil gewesen, treffe nicht zu. Zudem drückte er sein Erstaunen darüber aus, dass die damalige Ehefrau zu dieser Frage nicht angehört worden sei. Der Eingabe war ein Schreiben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt, in dem diese bestätigte, dass die Ehe am 3. Juni 2002 noch intakt und stabil gewesen sei. Der Wendepunkt der Beziehung sei die Abtreibung am 4. Oktober 2002 gewesen. D.c Am 3. Mai 2006 wurde die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers durch den kantonalen Bürgerrechtsdienst Basel-Stadt befragt. Das von der Befragung angefertigte Protokoll wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 zur Stellungnahme übersandt. Mit Schreiben vom 29. März 2007 liess sich der Rechtsvertreter dahingehend vernehmen, dass die Vorbringen beider Ehegatten betreffend den Zustand der ehelichen Gemeinschaft am 3. Juni 2002 sowie die Gründe, die zur Krise und schlussendlich zur Scheidung geführt hätten, übereinstimmten. Zum Zeitpunkt der Erklärung am 3. Juni 2002 habe der Beschwerdeführer noch nichts von dem Kind in Nigeria gewusst und er habe nicht voraussehen können, wie sich die Ehe entwickeln würde. Der Beschwerdeführer habe die Nigerianerin geheiratet, weil er sich vor allem für das gemeinsame Kind verantwortlich gefühlt habe. Zudem sei seine Familie von derjenigen der Nigerianerin unter Druck gesetzt worden, da eine Frau mit einem Kind in Nigeria kaum mehr einen Lebenspartner bzw. Ernährer finden könne. E. Am 11. April 2007 erteilte der Kanton Basel-Stadt als zuständiger Heimatkanton die Einwilligung gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. F. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer ab März 2002 längere Zeit ohne seine damalige Ehefrau in Nigeria aufgehalten habe. Während dieses Aufenthaltes habe er mit seiner späteren nigerianischen Ehefrau das Kind gezeugt, welches am 28. Januar 2003 geboren worden sei. Diese aussereheliche Beziehung noch vor der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer sowohl seiner Frau als auch den Einbürgerungsbehörden verheimlicht. Die schriftliche Erklärung, er lebe mit seiner Ehefrau in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft, habe daher nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer habe sich die Einbürgerung durch unwahre Angaben erschlichen. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. G.a Bezüglich des Sachverhaltes bringt der Rechtsvertreter folgende Ergänzung an: Die Schwangerschaft der Nigerianerin sei vom Beschwerdeführer weder geplant noch gewollt gewesen. Er habe zunächst auch nichts davon erfahren. Erst nachdem er von seiner damaligen Ehefrau über deren Schwangerschaft informiert worden sei, habe er von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfahren. Aufgrund all dieser Umstände sei es zu einer ernsthaften Krise in der Ehe gekommen. Es sei die Ehefrau gewesen, die an der Ehe nicht mehr habe festhalten wollen. Nachdem sie im Januar 2003 einen Mann aus Togo kennen gelernt habe, sei ihr klar geworden, dass sie sich eine Zukunft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen könne. Sie habe daraufhin die Trennung/Scheidung vorangetrieben. Im Weiteren betont der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer habe die Nigerianerin nur aus Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind geheiratet. Sowohl seine Familie als auch diejenige der Frau hätten Druck auf ihn ausgeübt. G.b Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei unzutreffend, wonach die Erklärung der Ehegatten vom 3. Juni 2002 bezüglich der ehelichen Gemeinschaft nicht der Wahrheit entsprochen habe. Die Ehegatten hätten zu diesem Zeitpunkt in einer ungetrennten und stabilen Ehe gelebt. Darüber seien sich die damaligen Ehegatten und auch die Referenzpersonen einig. Die Krise sei erst durch die Schwangerschaft der damaligen Ehefrau im August 2002 ausgelöst worden. Zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung habe der Beschwerdeführer noch nichts von der Schwangerschaft der Nigerianerin wissen können, da sie mit der Mitteilung bis nach der 14. Schwangerschaftswoche gewartet habe, so dass eine Abtreibung nicht mehr in Frage gekommen sei. Die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft sei jedoch erfolgt, als die Nigerianerin sich in der vierten oder fünften Schwangerschaftswoche befunden habe und der Beschwerdeführer davon noch nichts gewusst haben konnte. Es fehle daher an der Grundlage für den Entzug des Schweizer Bürgerrechtes. H. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin ein aussereheliches Kind gezeugt habe, sei davon auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr bestanden habe. Diesen, eine Ehe stark belastenden Umstand habe der Beschwerdeführer der Ehefrau und den Einbürgerungsbehörden verheimlicht und somit eine Stabilität vorgetäuscht, welche nicht mehr vorhanden gewesen sei. Wäre dieser Umstand bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung bekannt gewesen, hätte dies zur Ablehnung des Gesuches geführt. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, unaufgefordert über die nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu informieren. Der Einwand, er habe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft nichts von der Schwangerschaft wissen können, sei nicht geeignet, die Vermutung umzustossen, dass am 3. Juni 2002 keine tatsächliche Ehe mehr bestanden habe, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sexuelle Kontakte mit einer anderen Frau gehabt habe. Die Vorinstanz weist die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, wonach die Schwangerschaft der schweizerischen Ex-Ehefrau zum Scheitern der Ehe geführt habe und es für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, dass die bis dahin gute Beziehung in die Brüche gehen würde. Zudem spreche die Fremdbeziehung der Ex-Ehefrau, die diese im Januar 2003 eingegangen sei, ebenfalls dafür, dass zum Zeitpunkt der Erklärung und der Einbürgerung keine tatsächliche und stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. I. In seiner Replik vom 1. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM), welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweis). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1). 4. 4.1 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). 4.2 Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt: Der Kanton Basel-Stadt als Heimatkanton hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt und die Nichtigerklärung ist seitens der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren ergangen. 4.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auch die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung gegeben sind, d.h. ob der Beschwerdeführer seine Einbürgerung erschlichen hat. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Hat der Betroffene erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, und weiss er, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat er gestützt auf seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG die Behörde unaufgefordert zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vollständig vorliegen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.). Massgeblich sind in diesem Zusammenhang nicht nur Umstände, nach denen ausdrücklich gefragt wurde, sondern auch solche, von denen der Beschwerdeführer wissen muss, dass sie für die Frage der Einbürgerung entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2008 vom 25. Juli 2008 E. 3). 4.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustossen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestallt in die Brüche gegangen ist, dass es zu Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen). 5.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche Elemente der Behörde oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse hat bzw. haben sollte, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 5.3 Die vorinstanzliche Tatsachenvermutung gegen das Bestehen einer gelebten Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten liesse sich am ehesten widerlegen, wenn sich in der Phase nach der erleichterten Einbürgerung ein unvorhergesehenes oder aussergewöhnliches Vorkommnis zugetragen hätte oder wenn die betroffene Person konkrete Anhaltspunkte für die Annahme lieferte, dass die eheliche Beziehung aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Erklärung sowie der erleichterten Einbürgerung wirklich noch stabil und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen ist (zum Ganzen vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006 E. 2.3, 5A.22/2006 vom 13. Juli 2006 E. 2.3, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2006 E. 3.3, 5A.23/2005 vom 22. November 2005 E. 5.2 und 5.3 oder 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 4.2 und 4.3). 6. Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer einerseits bereits die Ehe im Hinblick auf einen gesicherten Aufenthalt in der Schweiz eingegangen sei und andererseits während des Einbürgerungsverfahrens wesentliche Tatsachen verschwiegen habe, welche, wären sie der Behörde bekannt gewesen, zur Ablehnung des Gesuches geführt hätten. 6.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. März 1996 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. Am 6. April 1996 lernte er eine 8½ Jahre ältere Schweizerin kennen, welche er am 20. Mai 1997 heiratete. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und zog das Asylgesuch am 22. Mai 1997 zurück. In den folgenden Jahren unternahm der Beschwerdeführer mehrmals jährlich Reisen nach Afrika. Am 9. Januar 2001 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches am 12. Juni 2002 gutgeheissen wurde. Noch vor der erleichterten Einbürgerung, im April/Mai 2002, hatte der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung in seinem Heimatland, aus der ein Kind hervorging (geboren am 28. Januar 2003). Anfang 2003 liess die Ehefrau eine Scheidungskonvention ausarbeiten, und im Mai 2003 verliess der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung. Am 25. Juli 2003 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 18. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer die um sieben Jahre jüngere Mutter seines Sohnes. 6.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung mit einer Landsfrau unterhielt und mit ihr - anlässlich eines seiner häufigen Aufenthalte in Afrika - noch vor der erleichterten Einbürgerung ein Kind zeugte. Nur sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers war die Ehe derart zerrüttet, dass die Ehefrau eine Scheidungskonvention ausarbeiten liess (Januar/Februar 2003). Vier Monate später folgte die Trennung der Ehegatten (Mai 2003) und weitere zwei Monate später (Juli 2003) die rechtskräftige Scheidung. Am 28. Februar 2004 - nur sieben Monate nach der Scheidung - heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seines Sohnes und stellte daraufhin am 14. Juli 2004 ein Familiennachzugsgesuch für Frau und Kind. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen wurde. 7. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 8. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Ehe sei erst mit der Schwangerschaft seiner damaligen Ehefrau im August 2002 und der Abtreibung des gemeinsamen Kindes im Oktober 2002 in eine Krise geraten. Dies wird von der ehemaligen Ehefrau aus ihrer Sicht bestätigt (vgl. Schreiben vom 28. März 2006 sowie Einvernahme vom 3. Mai 2006). Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau sich Kinder wünschte. Als sie im August 2002 schwanger wurde, wollte der Beschwerdeführer, dass sie das Kind abtreibt. Zur Begründung brachte er vor, sie könnten sich ein Kind finanziell nicht leisten, weil er arbeitslos sei. 8.1 Das Argument der angeblich fehlenden Finanzen für den Unterhalt eines Kindes vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst einmal steht es im Widerspruch zu den Aussagen der damaligen Ehefrau. Diese wünschte sich Kinder und versuchte sich deshalb der Abtreibung zu widersetzen. Sie konnte das Argument, sie könnten sich ein Kind finanziell nicht leisten, nicht verstehen und sie willigte nur mit Widerwillen in die Abtreibung ein. Weiter führte sie aus, sie habe nicht sparen können, da "wir unser Geld nach Nigeria schickten zu seiner Familie, um die Ausbildung seiner vier Schwestern zu finanzieren. [...] Rückwirkend muss ich sagen, dass er während unserer Ehe aus finanzieller Sicht das Maximum aus mir herausholte" (vgl. die Befragung der Ex-Ehefrau vom 3. Mai 2006 S. 3). Zudem reiste der Beschwerdeführer jedes Jahr mehrmals nach Nigeria (Befragung der Ex-Ehefrau S. 4 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2004), was ebenfalls einen grossen finanziellen Aufwand bedeutete. Aufgrund dessen liegt der Schluss nahe, dass es nicht an den finanziellen Mitteln für den Unterhalt des Kindes mit der Schweizerin fehlte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht bzw. nicht mehr bei der Schweizer Ehefrau hatte. Die Tatsache, dass er just zu dem Zeitpunkt auf die Abtreibung des ehelichen Kindes drängte, als er gemäss seinen Vorbringen (spätestens) von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfuhr, deutet ebenfalls darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Wille zu einer tatsächlichen Ehegemeinschaft mit der Schweizer Ehefrau fehlte und dass von seiner Warte aus die Ehe bereits längere Zeit vor der Schwangerschaft der Ehefrau nicht mehr intakt und stabil im Sinne von Art. 27 BüG gewesen war. 8.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Nigerianerin nur aus Verantwortung dem Sohn gegenüber geheiratet zu haben. Auch hiermit vermag der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Aus der diametral entgegengesetzten Haltung des Beschwerdeführers zu den beiden von ihm innerhalb eines halben Jahres gezeugten Kindern sowie den späteren Ereignissen wird deutlich, dass er die Beziehung zur Nigerianerin als wichtiger ansah als seine Ehe mit der Schweizerin. Auch hierin ist ein Indiz dafür zu sehen, dass die Ehe mit der Schweizerin bereits seit längerer Zeit vor der Einbürgerung - mindestens seit dem Zeitpunkt der Zeugung des Kindes in Nigeria - nicht mehr stabil und intakt im Sinne von Art. 27 BüG gewesen sein kann. In die gleiche Richtung deutet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt auf die Beziehung mit der Nigerianerin eingelassen hat, obwohl er wusste, welche Verpflichtungen er ihr und den beiden Familien gegenüber damit eingeht. 8.3 Ein weiteres Indiz für die prekäre Situation in der Ehe stellt die unterschiedliche Auffassung von Partnerschaft der beiden Ehegatten dar. Gemäss den Angaben der Ehefrau anlässlich der Einvernahme am 3. Mai 2006 war sie oft alleine. Einerseits traf der Beschwerdeführer sich häufig mit Kollegen, andererseits unternahm er, wie bereits erwähnt, häufig Reisen nach Nigeria, um sich um seine Familie zu kümmern. Auch während eines gemeinsamen Aufenthaltes in Nigeria liess er seine Ehefrau alleine. Die Ehefrau wohnte bei einer Tante des Beschwerdeführers, er selbst, angeblich aus Sicherheitsgründen, im Hotel, welches von der Ehefrau finanziert wurde. Diese Vorbringen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2007). Wann genau diese gemeinsame Reise stattfand, lässt sich aus den Akten nicht eruieren; die Angaben der Ex-Ehefrau auf S. 3 und S. 5 des Einvernahmeprotokolls vom 3. Mai 2006 sind widersprüchlich. Fest steht lediglich, dass die Reise vor 2002 stattgefunden hat, so dass auch hier ein Indiz vorliegt, dass lange vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 3. Juni 2002 keine stabile Ehegemeinschaft mehr bestand. 8.4 In ihrer Verfügung führte die Vorinstanz in Ziffer 4 an, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers - Eheschliessung mit einer um 8½ Jahre älteren Schweizerin, anschliessend Rückzug des Asylgesuches - ein Indiz dafür sei, dass es ihm bei seiner Heirat in erster Linie um die Sicherung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz gegangen sei. Zu dieser Schlussfolgerung nimmt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Stellung. Über die Vorbringen im Asylverfahren wurde wegen des Rückzugs nicht entschieden, so dass über die Aussichten des Asylgesuches nichts bekannt ist. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Jahren nach seiner Eheschliessung regelmässig in sein Heimatland reiste, in das Land also, aus dem er noch kurze Zeit zuvor geflüchtet war. Die Argumentation der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden, wonach die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin nicht nur um der Ehe willen, sondern auch aus anderen Gründen eingegangen wurde. Dieser Schluss drängt sich insbesondere im Kontext des weiteren Verlaufs der Ehe auf. 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass es zahlreiche Indizien gibt, die darauf hindeuten, dass die Ehe bereits vor dem eine Ehekrise auslösenden Ereignis (Abtreibung) nicht mehr als stabil und intakt angesehen werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Behauptung, die Ehe sei erst mit der Abtreibung zerbrochen, in der Wahrnehmung der Ehefrau richtig ist, da es ebenso entscheidend ist, ob auch auf Seiten des anderen Ehepartners ein auf die Zukunft gerichteter Ehewille gegeben ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtes 5A.11/2003 vom 31. Juli 2003 E. 3.3.1). Zudem hat der Beschwerdeführer - nur zwei oder drei Monate nach der erleichterten Einbürgerung - bewusst den Bruch mit seiner Ehefrau riskiert, indem er entgegen dem Wunsch der Ehefrau nach Kindern und trotz ihres Sträubens auf einer Abtreibung bestand. 10. 10.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw. der erleichterten Einbürgerung von der Schwangerschaft der Nigerianerin nichts gewusst. Die eheliche Gemeinschaft sei zu diesem Zeitpunkt intakt gewesen. In Bezug auf den Zeitpunkt, wann der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft der Nigerianerin erfahren hat, machte er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben: In der Stellungnahme vom 30. März 2006 führte er aus, dass er erst nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau davon erfahren habe, dass er einen Sohn habe. In der Beschwerdeschrift hingegen macht er geltend, dass die Nigerianerin ihm von der Schwangerschaft erst nach der 14. Schwangerschaftswoche erzählt habe, als eine Abtreibung nicht mehr möglich gewesen sei (Ziffer 10). Die Mitteilung habe er bekommen, nachdem ihm seine Schweizer Ehefrau gesagt habe, dass sie schwanger sei (Ziffer 6). Wann genau der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft erfahren hat, ist für das vorliegende Verfahren nur insofern relevant, als davon auszugehen ist, dass er diese Information erst nach der erleichterten Einbürgerung erhalten hat. Von Bedeutung ist vorliegend jedoch, dass der der Beschwerdeführer diesbezüglich unrichtige Angaben gemacht hat. 10.2 Die Behauptung, die Nigerianerin habe wohlweislich bis nach der 14. Schwangerschaftswoche - ausgehend von der Geburt am 28. Januar 2003 also Ende Juli oder im August 2002 - mit der Mitteilung gewartet, da von diesem Zeitpunkt an eine Abtreibung nicht mehr möglich gewesen sei, muss als Schutzbehauptung angesehen werden, weil in Nigeria die Abtreibung, egal zu welchem Zeitpunkt der Schwangerschaft, verboten ist, ausser die Handlung sei notwendig, um das Leben der Frau zu retten (vgl. etwa: United Nations, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, Sixth periodic report of States parties, Nigeria, datiert vom 5. Oktober 2006, Ziffer 12.4.1, S. 81, im Internet auf der Seite www.unhcr.org oder auch: ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation] Anfragebeantwortung vom 6. Juli 2007 im Internet zu finden unter www.ecoi.net > Nigeria, beide Seiten besucht am 11. Juni 2008). 10.3 Diese Erwägungen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unzutreffende Angaben gemacht hat. Dieser Umstand führt dazu, weiteren Aussagen mit Vorbehalt zu begegnen. Zu diesen Vorbringen gehört der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe (noch) keine Kinder haben wollen, und er habe die Schwangerschaft(en) nicht gewollt. Dieser Hinweis kann nur als Ausrede angesehen werden, da es nicht zuletzt am Beschwerdeführer selbst gelegen hätte, die beiden Schwangerschaften durch geeignete Vorkehren zu verhindern, insbesondere jene ausserhalb der Ehe. Auch hier muss nochmals auf die unterschiedliche Haltung des Beschwerdeführers zu den beiden von ihm gezeugten Kindern hingewiesen werden: Beim ehelichen Kind drängte er auf eine Abtreibung. Hingegen heiratete er später die Mutter des ausserehelichen Kindes. Die Behauptung, es habe sich bei der Beziehung zur Nigerianerin um eine einmalige Begegnung gehandelt, überzeugt deshalb nicht. Zudem passt der weitere Verlauf - Mitteilung der Schwangerschaft, Eheschliessung auf Druck der Familien - nicht zu der anonymen Situation eines "One-Night-Stand". Auch aufgrund der zahlreichen Reisen des Beschwerdeführers nach Nigeria in Verbindung mit dem erwähnten weiteren Verlauf der Beziehung zur Nigerianerin liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer diese bereits seit einiger Zeit kannte und mit ihr eine Beziehung unterhielt. 10.4 Mit dem Eingehen einer ausserehelichen Beziehung hat der Beschwerdeführer noch vor der Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung bewusst in einer Art gehandelt, die nur nachvollziehbar ist, wenn davon ausgegangen wird, dass aus seiner Sicht seine Ehe nur noch formell bestand. Dies umso mehr, als er diese Beziehung in seinem Herkunftsland Nigeria eingegangen ist, einem Land, dessen Gesellschaft feste moralische Normen hat und Verstösse dagegen streng ahndet. Er musste sich dabei bewusst sein, dass er gegenüber der Frau grosse Verpflichtungen einging, die, wie sich später zeigte, von beiden Familien eingefordert wurden (vgl. Stellungnahme vom 29. März 2007 S. 2 sowie Beschwerdeschrift Ziffer 7). 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft durch die aussereheliche Beziehung deutlich gemacht hat, dass bei ihm der Wille zu einer zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft mit der Schweizerin nicht (mehr) vorhanden war. Er hat durch die aussereheliche Beziehung die Ehe bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Diese Tatsache war für die Einbürgerungsbehörde von Bedeutung, da, wäre sie bekannt gewesen, die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt worden wäre (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. September 2007 S. 2). 12. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt jedoch allein die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung zum Zeitpunkt der Verfügung nicht gegeben waren, nicht, um die Einbürgerung nichtig zu erklären. Vielmehr muss der Betroffene falsche Angaben gemacht oder wichtige Tatsachen verheimlicht haben, so dass er den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Einbürgerungsbehörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder der Einbürgerungsbehörden noch seiner Schweizer Ehefrau die Beziehung mit der Nigerianerin offenlegte, ist davon auszugehen, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass eine solche Handlung in der Schweiz nicht toleriert würde. Indem er die Beziehung und die ihm aufgrund des kulturellen Hintergrundes daraus erwachsenen Verpflichtungen den Einbürgerungsbehörden vorenthielt, hat er diese bewusst im falschen Glauben gelassen, die eheliche Gemeinschaft sei intakt und stabil. Er muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. 13. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entkräften vermochte. Es ist davon auszugehen, dass er einerseits seine Ehe zumindest teilweise für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, und dass andererseits die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war und diese Situation nach der erfolgten Einbürgerung am 12. Juni 2002 zur Trennung und späteren Scheidung der Eheleute führte. Indem er am 3. Juni 2002 die Erklärung, wonach die Ehe stabil und intakt sei, unterzeichnete, hat er bewusst unzutreffende Angaben gemacht und sich somit die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erschlichen. 14. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2007 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 18) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. _____ zurück)
- den Kanton Basel-Stadt, Zivilstandsamt (Einschreiben) Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: