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C-3939/2015

C-3939/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-19 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die am (...) geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (...) (F), war seit dem 1. April 2010 als Grenzgängerin in der B._______ AG in Laufen/BL angestellt, als sie am 22. April 2010 beim Herausziehen von Papier ihren rechten Arm an der Maschine anschlug und sich dadurch an der rechten Schulter (Supraspinatussehnen-Ruptur) und am Ellbogen verletzte. Als Folge dieses Arbeitsunfalls und der daraufhin attestierten Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen; die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aufgrund der seit dem Unfallereignis fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit - noch während der Probezeit - per 10. September 2010 auf (Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeichnis vom 14. August 2015 [nachfolgend: act. ] 3, S. 1 - 12; act. 6.24; act. 8.51, S. 1 - 3; act. 13, S. 1 - 8 ; act. 29, S. 5). B. B.a Nachdem sich die Versicherte am 24. Mai 2011 (Posteingang: 20. Juni 2011) zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (act. 3), nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, indem sie die Arbeitgeberin um entsprechende Angaben ersuchte, die Versicherte befragte und die Suva-Akten beizog (act. 8.1 - 8.63; act. 13, S. 1 - 8; act. 21.1 - act. 21.13; act. 29, S. 1 - 5). B.b Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 und vom 30. Januar 2012 reichte die Versicherte, vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (nachfolgend: Vertreter), der IV-Stelle weitere medizinische Akten ein (act. 32, S. 1 - 12; act. 35, S. 1 - 17). B.c Nachdem sie von der IV-Stelle wiederholt zur Einreichung entsprechender Angaben aufgefordert worden war (act. 42 f.), reichte die Versicherte dieser am 30. April 2012 (Datum Posteingang) das Formular E 207 mit entsprechenden Angaben über ihre früheren Arbeitsverhältnisse in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz ein (act. 45, S. 1 - 4). B.d In der Folge holte die IV-Stelle bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) samt IK-Details ein (act. 45, S. 7; act. 52, S. 1 f.). B.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 53, S. 1 - 3) wies die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss IK-Auszug habe sie von November 2009 bis März 2010 über den Arbeitgeber Manpower SA in Genf sowie vom 1. bis zum 22. April 2010 bei der B._______ AG in Laufen gearbeitet. Da sie lediglich von November 2009 bis April 2010 Beiträge an die AHV/IV geleistet habe, betrage die Beitragsdauer weniger als ein Jahr. Die mit Einwand vom 17. September 2012 eingereichten medizinischen Akten hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Damit habe sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr als versicherungsmässige Voraussetzung für eine Invalidenrente nicht erfüllt (act. 63). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 68). B.f Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 sprach die SUVA der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2014 eine monatliche Rente von Fr. 534.35 (Invaliditätsgrad: 14 %) und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.- (Integritätseinbusse: 15 %) zu (act. 70, S. 2 - 5). B.g Mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 73 f.). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben ihres Vertreters vom 22. September 2014 weitere medizinische Akten eingereicht hatte, trat die IVSTA mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (act. 79). B.h Mit Eingabe ihres Vertreters vom 18. November 2014 an die IV-Stelle stellte die Versicherte den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2014 (act. 80). Mit Schreiben vom 25. November 2014 übermittelte die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur weiteren Bearbeitung als Beschwerde (act. 81). B.i Nachdem die Versicherte den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein (act. 91, S. 1 - 5). B.j Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde (act. 92, S. 3) trat das Bundesgericht - mangels rechtsgenüglicher Begründung - mit Urteil 9C_226/2015 vom 15. Mai 2015 nicht ein (act. 97, S. 2 - 5). C. Nachdem die Versicherte mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Dezember 2014 ein neues Leistungsgesuch gestellt hatte (act. 83), trat die Vorinstanz - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 94, S. 1 - 3) - mit Verfügung vom 9. Juni 2015 auf das Leistungsbegehren wiederum nicht ein mit der Begründung, sie habe das Begehren der Versicherten bereits mit Verfügungen vom 11. Dezember 2012 und 27. Oktober 2014 abgewiesen. Eine erneute Prüfung sei nur möglich, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Im neuen Gesuch habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten; es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor, weshalb sie im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eintreten könne (act. 98). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Posteingang: 24. Juni 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere medizinische Untersuchungen in die Wege zu leiten und anschliessend neu zu verfügen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (BVGer act. 2) ging am 28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 4). D.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). D.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. September 2015 samt Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 mit dem Ersuchen, innert der bis zum 30. Oktober 2015 angesetzten Frist eine Replik einzureichen und eine Stellungnahme zur Frage der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 7). D.e Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 ab (BVGer act. 9). D.f Mit Schreiben vom 7. März 2016 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert neue medizinische Berichte zur Prüfung zukommen (BVGer act. 11 samt Beilagen). D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf den am 11. November 2015 abgeschlossenen Schriftenwechsel - eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 7. März 2016 sowie der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten medizinischen Akten und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel geschlossen bleibe (BVGer act. 12). E. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Juni 2015, mit den nachstehend (E. 2) darzulegenden Einschränkungen, einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Basel-Land erwerbstätig (act. 8.5 und act. 29, S. 5) und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in (...) (F), wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Landschaft zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.

E. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Juni 2015 (act. 98), mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 (act. 82 f.) materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das neue Begehren der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen (vgl. auch Urteil des BVGer C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 3).

E. 3.2 Da der Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, grundsätzlich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Prüfung respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 8C_498/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1e; Urteil des BVGer C-7197/2013 vom 15. März 2016 E. 1.4 m.H.).

E. 4 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich (act. 29, S. 5; act. 82, S. 1), sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Juni 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Frage des Eintretens auf ein neues Leistungsgesuch richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).

E. 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015).

E. 4.3 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.).

E. 4.4.1 Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 m.H.). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) bedingt, dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass der Entscheid noch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bildete. Weiter muss er zweifellos unrichtig sowie seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Das Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nach Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt ist, das heisst es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1).

E. 4.4.2 Soweit es um negative Entscheide geht, mit welchen der Anspruch auf eine Dauerleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der Rechtskraft und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ausgeschlossen; die Anspruchsberechtigung als solche ist mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; vgl. zum leistungsspezifischen Invaliditätseintritt auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 NN. 135 ff. m.H.).

E. 4.4.3 Wurde eine Rente hingegen wegen eines (noch) zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung; AS 2011 5679) eine neue Anmeldung geprüft, sobald die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch - mit anderen Worten also durch die versicherte Person - glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter Glaubhaftmachen ist dabei nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.

E. 4.4.4 Die versicherte Person hat mit ihrer Neuanmeldung respektive mit ihrem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Beweisführungslast (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 123). Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

E. 5 Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 11. Dezember 2014 (act. 83) nicht eingetreten ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darauf, unter Hinweis auf den geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand weitere medizinische Abklärungen durch die IVSTA zu beantragen (BVGer act. 1). Trotz expliziter Aufforderung des Instruktionsrichters (Zwischenverfügung vom 30. September 2015, BVGer act. 7), zur Frage der einjährigen Mindestbeitragsdauer Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen, liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (BVGer act. 7 und 9).

E. 5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 - im Wesentlichen aus, sie habe das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit abgewiesen. Auf das neue Leistungsgesuch vom 15. September 2014 sei sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 2014 nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes habe glaubhaft machen können und auch der IK-Auszug vom 19. Januar 2015 aufgezeigt habe, dass keine neuen Beiträge geleistet worden seien. Schliesslich sei sie auf das abermalige Leistungsbegehren vom 11. Dezember 2014 mit derselben Begründung wiederum nicht eingetreten, zumal auch aus dem IK-Auszug vom 18. September 2015 keine neuen Beitragszeiten ersichtlich seien (Beilage zu BVGer act. 6).

E. 5.3 Die Vorinstanz hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auf das neue Rentenbegehren vom 11. Dezember 2014 (act. 83) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen geändert haben oder ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. 4.4.2 hievor).

E. 5.3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags ausschliesslich vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung in anspruchserheblicher Weise verändert habe. In diesem Zusammenhang ist sie darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht - mit Blick auf die gebotene Beschränkung auf den Anfechtungsgegenstand (vgl. E. 3.2 hievor) - eine materielle Prüfung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwehrt ist. Diesbezüglich kann aus den genannten Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 5.3.2 Dass ein neuer Versicherungsfall respektive in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG) eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil geht aus den bei den Akten liegenden IK-Auszügen (act. 5; act. 52; Beilage zu BVGer act. 6) hervor, dass der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Dezember 2012 keine neue Beitragszeiten mehr gutgeschrieben werden konnten. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem Berufsunfall arbeitsunfähig sei. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin - trotz expliziter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 7) - unterlassen hat, zum Erfordernis der Mindestbeitragsdauer respektive der diesbezüglichen Änderung des relevanten Sachverhaltes Stellung zu beziehen (vgl. BVGer act. 9). Damit bleibt es beim - mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 festgestellten - Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin die versicherungsmässige Voraussetzung der erfüllten einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht nachgewiesen hat und sie aus diesem Grund von vornherein nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach IVG berechtigt ist (act. 63 und act. 68). Nachdem die Beschwerdeführerin mithin weder eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes noch den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles glaubhaft machen kann, ist das Gericht an die rechtskräftige Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Beurteilung, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt, grundsätzlich (unter Vorbehalt der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu nachstehende E. 5.3.3) gebunden.

E. 5.3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin vorliegend darauf beschränkt, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend beziehungsweise glaubhaft zu machen. Nachdem indes hier vorab die Veränderung der Anspruchsvoraussetzung in Bezug auf die Mindestbeitragsdauer glaubhaft zu machen ist, zielt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen an der Sache vorbei. Zum anderen wird vorliegend auch nicht behauptet oder gar rechtsgenüglich belegt, dass sie ihre Argumentation nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht und diesbezüglich eine materielle Prüfung respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt. Dass ein neuer Versicherungsfall oder in Bezug auf das Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine Änderung des anspruchserheblichen Sachverhaltes eingetreten sein soll, wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder neue Tatsachen vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

E. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 31.10.2016 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_721/2016) Abteilung III C-3939/2015 Urteil vom 19. September 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, vertreten durch Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, 3, route de Mulhouse, FR-68190 Ensisheim, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Erneutes Leistungsgesuch, Verfügung vom 9. Juni 2015. Sachverhalt: A. Die am (...) geborene französische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (...) (F), war seit dem 1. April 2010 als Grenzgängerin in der B._______ AG in Laufen/BL angestellt, als sie am 22. April 2010 beim Herausziehen von Papier ihren rechten Arm an der Maschine anschlug und sich dadurch an der rechten Schulter (Supraspinatussehnen-Ruptur) und am Ellbogen verletzte. Als Folge dieses Arbeitsunfalls und der daraufhin attestierten Arbeitsunfähigkeit erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Taggeldleistungen; die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis aufgrund der seit dem Unfallereignis fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit - noch während der Probezeit - per 10. September 2010 auf (Akten der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: IV-Stelle] gemäss Aktenverzeichnis vom 14. August 2015 [nachfolgend: act. ] 3, S. 1 - 12; act. 6.24; act. 8.51, S. 1 - 3; act. 13, S. 1 - 8 ; act. 29, S. 5). B. B.a Nachdem sich die Versicherte am 24. Mai 2011 (Posteingang: 20. Juni 2011) zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (act. 3), nahm die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, indem sie die Arbeitgeberin um entsprechende Angaben ersuchte, die Versicherte befragte und die Suva-Akten beizog (act. 8.1 - 8.63; act. 13, S. 1 - 8; act. 21.1 - act. 21.13; act. 29, S. 1 - 5). B.b Mit Eingaben vom 13. Januar 2012 und vom 30. Januar 2012 reichte die Versicherte, vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens (nachfolgend: Vertreter), der IV-Stelle weitere medizinische Akten ein (act. 32, S. 1 - 12; act. 35, S. 1 - 17). B.c Nachdem sie von der IV-Stelle wiederholt zur Einreichung entsprechender Angaben aufgefordert worden war (act. 42 f.), reichte die Versicherte dieser am 30. April 2012 (Datum Posteingang) das Formular E 207 mit entsprechenden Angaben über ihre früheren Arbeitsverhältnisse in Frankreich, Deutschland und in der Schweiz ein (act. 45, S. 1 - 4). B.d In der Folge holte die IV-Stelle bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) samt IK-Details ein (act. 45, S. 7; act. 52, S. 1 f.). B.e Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 53, S. 1 - 3) wies die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss IK-Auszug habe sie von November 2009 bis März 2010 über den Arbeitgeber Manpower SA in Genf sowie vom 1. bis zum 22. April 2010 bei der B._______ AG in Laufen gearbeitet. Da sie lediglich von November 2009 bis April 2010 Beiträge an die AHV/IV geleistet habe, betrage die Beitragsdauer weniger als ein Jahr. Die mit Einwand vom 17. September 2012 eingereichten medizinischen Akten hätten keinen Einfluss auf den Entscheid. Damit habe sie die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr als versicherungsmässige Voraussetzung für eine Invalidenrente nicht erfüllt (act. 63). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 68). B.f Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 sprach die SUVA der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2014 eine monatliche Rente von Fr. 534.35 (Invaliditätsgrad: 14 %) und eine Integritätsentschädigung von Fr. 18'900.- (Integritätseinbusse: 15 %) zu (act. 70, S. 2 - 5). B.g Mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. September 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (act. 73 f.). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mit Schreiben ihres Vertreters vom 22. September 2014 weitere medizinische Akten eingereicht hatte, trat die IVSTA mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 auf das Leistungsbegehren nicht ein mit der Begründung, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten (act. 79). B.h Mit Eingabe ihres Vertreters vom 18. November 2014 an die IV-Stelle stellte die Versicherte den sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2014 (act. 80). Mit Schreiben vom 25. November 2014 übermittelte die IV-Stelle dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur weiteren Bearbeitung als Beschwerde (act. 81). B.i Nachdem die Versicherte den ihr auferlegten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein (act. 91, S. 1 - 5). B.j Auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde (act. 92, S. 3) trat das Bundesgericht - mangels rechtsgenüglicher Begründung - mit Urteil 9C_226/2015 vom 15. Mai 2015 nicht ein (act. 97, S. 2 - 5). C. Nachdem die Versicherte mit Eingabe ihres Vertreters vom 11. Dezember 2014 ein neues Leistungsgesuch gestellt hatte (act. 83), trat die Vorinstanz - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 94, S. 1 - 3) - mit Verfügung vom 9. Juni 2015 auf das Leistungsbegehren wiederum nicht ein mit der Begründung, sie habe das Begehren der Versicherten bereits mit Verfügungen vom 11. Dezember 2012 und 27. Oktober 2014 abgewiesen. Eine erneute Prüfung sei nur möglich, wenn sie glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach diesem Datum in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten. Im neuen Gesuch habe sie nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten; es liege lediglich eine andere Beurteilung des Sachverhaltes vor, weshalb sie im Revisionsverfahren nicht auf das neue Gesuch eintreten könne (act. 98). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, mit Eingabe vom 19. Juni 2015 (Posteingang: 24. Juni 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, weitere medizinische Untersuchungen in die Wege zu leiten und anschliessend neu zu verfügen, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). D.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- (BVGer act. 2) ging am 28. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 4). D.c Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6 samt Beilage). D.d Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 übermittelte der Instruktionsrichter dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. September 2015 samt Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 mit dem Ersuchen, innert der bis zum 30. Oktober 2015 angesetzten Frist eine Replik einzureichen und eine Stellungnahme zur Frage der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer act. 7). D.e Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 ab (BVGer act. 9). D.f Mit Schreiben vom 7. März 2016 liess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht unaufgefordert neue medizinische Berichte zur Prüfung zukommen (BVGer act. 11 samt Beilagen). D.g Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2016 übermittelte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf den am 11. November 2015 abgeschlossenen Schriftenwechsel - eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz vom 7. März 2016 sowie der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichten medizinischen Akten und teilte den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel geschlossen bleibe (BVGer act. 12). E. Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Juni 2015, mit den nachstehend (E. 2) darzulegenden Einschränkungen, einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Grenzgängerin im Kanton Basel-Land erwerbstätig (act. 8.5 und act. 29, S. 5) und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung in (...) (F), wo sie heute noch lebt. Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen waren die IV-Stelle Basel-Landschaft zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung und die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 9. Juni 2015 (act. 98), mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2014 (act. 82 f.) materiell nicht zu prüfen. Prozessthema ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen (BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164). Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das neue Begehren der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen (vgl. auch Urteil des BVGer C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 3). 3.2 Da der Anfechtungsgegenstand nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, kann das Bundesverwaltungsgericht über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurde, grundsätzlich nicht urteilen (vgl. Urteil des BVGer C-366/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 1.4 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.). Soweit die Beschwerdeführerin eine materielle Prüfung respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt, ist mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.H.; BGE 131 V 164 E. 2.1 m.H.; Urteil des BGer 8C_498/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1e; Urteil des BVGer C-7197/2013 vom 15. März 2016 E. 1.4 m.H.).

4. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist französische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich (act. 29, S. 5; act. 82, S. 1), sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgenden: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. Juni 2015) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Frage des Eintretens auf ein neues Leistungsgesuch richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; Basile Cardinaux, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23). 4.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein fehlt eine Voraussetzung, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Falls die Mindestbeitragsdauer mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, müssen bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Beträgt allerdings die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 4; Art. 6 VO 883/04; vgl. auch Rz. 3001.3 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV; KSBIL, gültig ab 1. Juni 2002, Stand: 1. Januar 2015). 4.3 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden - sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid letztinstanzlich ist - erwächst er in formelle Rechtskraft (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 5 ff.; Jacques Dubey/Jean-Baptiste Zufferey, Droit administratif général, 2014, N. 979 f.). 4.4 4.4.1 Die Rechtskraft von Verfügungen über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht mehr in Frage gestellt und geprüft werden (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 m.H.). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) bedingt, dass nach Erlass der Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Eine Wiedererwägung setzt nach Art. 53 Abs. 2 ATSG voraus, dass der Entscheid noch nicht Gegenstand gerichtlicher Beurteilung bildete. Weiter muss er zweifellos unrichtig sowie seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Das Zurückkommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe nach Gesetzeswortlaut und ständiger Rechtsprechung in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt ist, das heisst es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1). 4.4.2 Soweit es um negative Entscheide geht, mit welchen der Anspruch auf eine Dauerleistung verneint wurde, muss für die Umschreibung der Rechtskraft und die damit verbundene Rechtsbeständigkeit auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung aufgrund der eingetretenen Rechtskraft ausgeschlossen; die Anspruchsberechtigung als solche ist mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (BGE 136 V 369 E. 3.1.2). Die Invalidität gilt dabei als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG; vgl. zum leistungsspezifischen Invaliditätseintritt auch Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 4 NN. 135 ff. m.H.). 4.4.3 Wurde eine Rente hingegen wegen eines (noch) zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV (in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung; AS 2011 5679) eine neue Anmeldung geprüft, sobald die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch - mit anderen Worten also durch die versicherte Person - glaubhaft zu machen, dass sich ihr Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Unter Glaubhaftmachen ist dabei nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. 4.4.4 Die versicherte Person hat mit ihrer Neuanmeldung respektive mit ihrem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die IV-Stelle von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), spielt insoweit nicht. Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Beweisführungslast (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 N. 123). Legt sie ihrem Gesuch keine Beweismittel bei, hat ihr die IV-Stelle eine angemessene Frist anzusetzen, um solche einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf das erneute Leistungsbegehren nicht eingetreten werden könne. Bei Nichteintreten legt die Beschwerdeinstanz ihrer Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. Urteil des BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

5. Vorliegend geht es somit einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 11. Dezember 2014 (act. 83) nicht eingetreten ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich darauf, unter Hinweis auf den geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand weitere medizinische Abklärungen durch die IVSTA zu beantragen (BVGer act. 1). Trotz expliziter Aufforderung des Instruktionsrichters (Zwischenverfügung vom 30. September 2015, BVGer act. 7), zur Frage der einjährigen Mindestbeitragsdauer Stellung zu nehmen und Beweismittel einzureichen, liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen (BVGer act. 7 und 9). 5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags auf Beschwerdeabweisung - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. September 2015 - im Wesentlichen aus, sie habe das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit abgewiesen. Auf das neue Leistungsgesuch vom 15. September 2014 sei sie mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 2014 nicht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin keine wesentliche Veränderung des massgeblichen Sachverhaltes habe glaubhaft machen können und auch der IK-Auszug vom 19. Januar 2015 aufgezeigt habe, dass keine neuen Beiträge geleistet worden seien. Schliesslich sei sie auf das abermalige Leistungsbegehren vom 11. Dezember 2014 mit derselben Begründung wiederum nicht eingetreten, zumal auch aus dem IK-Auszug vom 18. September 2015 keine neuen Beitragszeiten ersichtlich seien (Beilage zu BVGer act. 6). 5.3 Die Vorinstanz hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 unter Hinweis auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist auf das neue Rentenbegehren vom 11. Dezember 2014 (act. 83) nur einzutreten, wenn sich in der Zwischenzeit die rechtlichen Grundlagen betreffend die versicherungsmässigen Voraussetzungen geändert haben oder ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist (vgl. E. 4.4.2 hievor). 5.3.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags ausschliesslich vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Prüfung in anspruchserheblicher Weise verändert habe. In diesem Zusammenhang ist sie darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht - mit Blick auf die gebotene Beschränkung auf den Anfechtungsgegenstand (vgl. E. 3.2 hievor) - eine materielle Prüfung der geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwehrt ist. Diesbezüglich kann aus den genannten Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 5.3.2 Dass ein neuer Versicherungsfall respektive in Bezug auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG) eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil geht aus den bei den Akten liegenden IK-Auszügen (act. 5; act. 52; Beilage zu BVGer act. 6) hervor, dass der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Dezember 2012 keine neue Beitragszeiten mehr gutgeschrieben werden konnten. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie seit dem Berufsunfall arbeitsunfähig sei. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin - trotz expliziter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 7) - unterlassen hat, zum Erfordernis der Mindestbeitragsdauer respektive der diesbezüglichen Änderung des relevanten Sachverhaltes Stellung zu beziehen (vgl. BVGer act. 9). Damit bleibt es beim - mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Dezember 2012 festgestellten - Ergebnis, wonach die Beschwerdeführerin die versicherungsmässige Voraussetzung der erfüllten einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht nachgewiesen hat und sie aus diesem Grund von vornherein nicht zum Bezug einer Invalidenrente nach IVG berechtigt ist (act. 63 und act. 68). Nachdem die Beschwerdeführerin mithin weder eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes noch den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles glaubhaft machen kann, ist das Gericht an die rechtskräftige Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Beurteilung, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt, grundsätzlich (unter Vorbehalt der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu nachstehende E. 5.3.3) gebunden. 5.3.3 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt vorliegend ebenfalls ausser Betracht. Zum einen hat sich die Beschwerdeführerin vorliegend darauf beschränkt, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend beziehungsweise glaubhaft zu machen. Nachdem indes hier vorab die Veränderung der Anspruchsvoraussetzung in Bezug auf die Mindestbeitragsdauer glaubhaft zu machen ist, zielt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen an der Sache vorbei. Zum anderen wird vorliegend auch nicht behauptet oder gar rechtsgenüglich belegt, dass sie ihre Argumentation nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht und diesbezüglich eine materielle Prüfung respektive die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragt. Dass ein neuer Versicherungsfall oder in Bezug auf das Erfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine Änderung des anspruchserheblichen Sachverhaltes eingetreten sein soll, wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich fällt auch eine prozessuale Revision ausser Betracht, nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen weder neue Tatsachen vorgebracht noch neue Beweismittel eingereicht hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 7.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) (Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: