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C-3859/2012

C-3859/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-04 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der aus Kuba stammende S._______ (geboren 1962, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 9. März 2012 bei der Schweizer Botschaft in Havanna die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in der Schweiz wohnhafte Tochter und die Ex-Ehefrau besuchen zu wollen. Die Reise- und die Lebenshaltungskosten während seines Aufenthaltes in der Schweiz würden vollständig von seiner Ex-Ehefrau H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übernommen. B. Die schweizerische Vertretung in Havanna verweigerte am 20. März 2012 die Erteilung des Visums mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des bewilligten Aufenthaltes die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. C. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt ergänzende Auskünfte eingeholt hatte - mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Insbesondere unter Beachtung der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger sei besondere Vorsicht geboten. Er sei geschieden und seine Tochter lebe mit seiner Ex-Ehefrau in der Schweiz. Sodann bestünden keine zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten könnten. Der Umstand, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgehe, genüge im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland für sich alleine nicht, um von einer Emigration abzusehen. D. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Der Gesuchsteller wolle nicht auswandern, er habe in der Heimat Arbeit. Er wolle lediglich sehen, wie seine Tochter hier lebe und die Vater-Tochter Beziehung etwas vertiefen. Er sei auch bereit, seinen Aufenthalt auf einen Monat zu verkürzen. Gleichzeitig habe sie ihre Eltern eingeladen und wolle auf diese Weise die Familie zusammenbringen. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengenvisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem sei angesichts der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger erfahrungsgemäss eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen.

E. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kubanischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land, der speziellen Rückreiseproblematik sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.4.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren. Die seit 2010 durch die Regierung eingeleiteten Reformfortschritte, mit denen "nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils gefördert werden sollten, wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 18,75 US$. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der Bevölkerung. Ein Teil der Bürger erhält Überweisungen der im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2012]; U.S. Department of State, im Internet unter: www.state.gov > Countries an Regions > Cuba > Background Note [Stand 21. Juni 2012], beide Seiten besucht im Oktober 2012).

E. 5.4.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.4.3 In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann.

E. 5.4.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba allgemein als hoch einschätzt.

E. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 50-jährigen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben der Tochter vom 3. April 2012 geht sodann hervor, dass sie, als sein einziges Kind in der Schweiz lebt und er sie noch nie in der Schweiz besucht hat. Ob der Gesuchsteller auch in der Heimat über nahe Familienangehörige verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. Persönliche Verpflichtungen in der Heimat sind indessen nicht bekannt. Besondere Funktionen oder Aufgaben wurden ebenfalls nicht erwähnt. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Kuba in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit - im Sinne des auszulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dies umso weniger, als mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin - der Ex-Ehefrau des Eingeladenen - sowie der gemeinsamen Tochter bereits engste Familienangehörige in die Schweiz übersiedelt sind. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass der Eingeladene nach dem Gesagten ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte, nicht bloss als gering einzustufen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht alsdann berufliche Bindungen des Gesuchstellers geltend. Er arbeitet als Angestellter für ein kubanisches Unternehmen im Sektor der Wasserwerke. Dieses hat im Schreiben vom 12. März 2012 bestätigt, dass keine Einwände gegen einen Ferienaufenthalt in der Schweiz bestünden. Nicht bekannt ist hingegen die Höhe des monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Gesuchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen.

E. 6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.

E. 6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung für den gesamten Schengen-Raum - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, sie garantiere die Wiederausreise des Gesuchstellers nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. Als Zwischenergebnis gilt folglich festzuhalten, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erfüllt sind (Art. 12 VEV, Art. 32 VK, zum Begriff des "einheitlichen Visums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK).

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. Ziff. 4.5 hievor). Ein solches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen. Als völkerrechtliche Anspruchsgrundlage fällt im vorliegenden Fall Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht.

E. 7.2 Die Tochter des Gesuchstellers und lebt in der Schweiz und verfügt über ein festes Anwesenheitsrecht hierzulande. Zumindest in Bezug auf die Tochter des Gesuchstellers ist die Kernfamilie betroffen. Damit ist vorliegend der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). Aufgrund der Akten ist von einer im Rahmen der distanzbedingt beschränkten Möglichkeiten intakten Vater-Tochter Beziehung unter anderem mittels Besuchen der Tochter in Kuba auszugehen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, den Beteiligten könne ohne weiteres zugemutet werden, den vorliegend zu beurteilenden Besuchskontakt im Ausland zu realisieren. Zumal es durch den Umstand erschwert wird, dass die Tochter in Ausbildung ist und der Gesuchsteller seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sehen zu können, wie seine Tochter in ihrer neuen Heimat lebt und wie sie sich entwickelt hat. Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Familienleben dar.

E. 7.2.1 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen).

E. 7.2.2 Dabei fällt zu Gunsten des Gesuchstellers nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie eingegriffen wird. Demgegenüber ist es für die Betroffenen zumutbar, die Pflege der familiären Beziehung durch Besuche im Ausland zu verwirklichen. Weiter ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt wie bis anhin durch Besuche in Kuba aufrecht erhalten werden kann und die vorgebrachte Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Alles in allem wiegt der in der Verweigerung der Einreise liegende Eingriff in die Garantie des Familienlebens nicht besonders schwer.

E. 7.2.3 Gegen eine Bewilligung zur Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz spricht - wie bereits weiter oben aufgeführt - dass angesichts seiner persönlichen Umstände und mit Blick auf die allgemeine Situation sowie der landesspezifischen Rückreiseproblematik für Einheimische in Kuba das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch bewertet werden muss.

E. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aufgrund erheblicher ausländerrechtlicher Motive zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, Vater und Tochter in der Schweiz zusammenzubringen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Beziehung, trotz Ausbildung der Tochter, in Zukunft durch Besuche ihrerseits in Kuba gepflegt werden kann. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (...) - das Migrationsamt (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3859/2012 Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien H._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______. Sachverhalt: A. Der aus Kuba stammende S._______ (geboren 1962, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 9. März 2012 bei der Schweizer Botschaft in Havanna die Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine in der Schweiz wohnhafte Tochter und die Ex-Ehefrau besuchen zu wollen. Die Reise- und die Lebenshaltungskosten während seines Aufenthaltes in der Schweiz würden vollständig von seiner Ex-Ehefrau H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) übernommen. B. Die schweizerische Vertretung in Havanna verweigerte am 20. März 2012 die Erteilung des Visums mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers, nach Ablauf des bewilligten Aufenthaltes die Schweiz wieder fristgerecht zu verlassen. C. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz - nachdem das Migrationsamt ergänzende Auskünfte eingeholt hatte - mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Insbesondere unter Beachtung der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger sei besondere Vorsicht geboten. Er sei geschieden und seine Tochter lebe mit seiner Ex-Ehefrau in der Schweiz. Sodann bestünden keine zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen im Heimatland, die gegebenenfalls Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise bieten könnten. Der Umstand, dass der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgehe, genüge im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland für sich alleine nicht, um von einer Emigration abzusehen. D. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums zugunsten des Gesuchstellers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise wäre nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert. Der Gesuchsteller wolle nicht auswandern, er habe in der Heimat Arbeit. Er wolle lediglich sehen, wie seine Tochter hier lebe und die Vater-Tochter Beziehung etwas vertiefen. Er sei auch bereit, seinen Aufenthalt auf einen Monat zu verkürzen. Gleichzeitig habe sie ihre Eltern eingeladen und wolle auf diese Weise die Familie zusammenbringen. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengenvisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Zudem sei angesichts der Rückreiseproblematik kubanischer Staatsangehöriger erfahrungsgemäss eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen. 5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt der Gesuchsteller als kubanischer Staatsangehöriger der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land, der speziellen Rückreiseproblematik sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.4 5.4.1 Unter der derzeitigen Staatsführung bleibt Kuba prinzipiell beim Konzept einer sozialistischen Planwirtschaft, in der politische Ziele Vorrang vor ökonomischen Erwägungen haben. Das Land leidet unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie Landwirtschaft und ist gezwungen, circa 80 % der Lebensmittel zu importieren. Die seit 2010 durch die Regierung eingeleiteten Reformfortschritte, mit denen "nichtstaatliche" Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils gefördert werden sollten, wirken sich bisher kaum auf den Alltag der Bevölkerung aus. Das durchschnittliche monatliche Salär in Kuba beträgt umgerechnet etwa 18,75 US$. Ein grosser Teil der Grundbedürfnisse kann nur in konvertibler Währung und zu Preisen gedeckt werden, die deutlich über den Vergleichspreisen in Europa oder den USA liegen. Der Zugang zu konvertibler Währung bestimmt denn auch den Lebensstandard der Bevölkerung. Ein Teil der Bürger erhält Überweisungen der im Ausland lebenden Verwandten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise > Kuba > Wirtschaft [Stand März 2012]; U.S. Department of State, im Internet unter: www.state.gov > Countries an Regions > Cuba > Background Note [Stand 21. Juni 2012], beide Seiten besucht im Oktober 2012). 5.4.2 Mangels ausreichender Zukunftsperspektiven ist die Zahl der Emigranten in den letzten Jahren auf ein Rekordniveau gestiegen. Zwischen 1999 und 2006 haben mehr als 250'000 Kubaner - somit im Schnitt mehr als 30'000 jährlich - der Insel den Rücken gekehrt. Angaben der von der Emigration besonders betroffenen US-Behörden zufolge dürfte diese Zahl weiterhin ansteigen. Sie umfasst vor allem junge und gut ausgebildete kubanische Staatsangehörige (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 3. März 2008: "Kultureller Aderlass mit Folgen"). Die Bereitschaft das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo im Ausland bereits ein minimales Beziehungsnetz (Verwandte und Bekannte) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4.3 In Bezug auf die Einschätzung des Emigrationsrisikos ist bei kubanischen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den kubanischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden), so wird ihm in vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und die dort zitierten Quellen). Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können, die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr durchgesetzt werden kann. 5.4.4 Angesichts der geschilderten Umstände im Heimatland des Ge­suchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Kuba allgemein als hoch einschätzt. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um den 50-jährigen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin. Aus dem Schreiben der Tochter vom 3. April 2012 geht sodann hervor, dass sie, als sein einziges Kind in der Schweiz lebt und er sie noch nie in der Schweiz besucht hat. Ob der Gesuchsteller auch in der Heimat über nahe Familienangehörige verfügt, geht aus den Akten nicht hervor. Persönliche Verpflichtungen in der Heimat sind indessen nicht bekannt. Besondere Funktionen oder Aufgaben wurden ebenfalls nicht erwähnt. Dass der Zuwanderungsdruck von Personen aus Kuba in grossem Masse anhält, wurde bereits erwähnt. Es sind somit - im Sinne des auszulegenden engen Beurteilungsmassstabs - keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche den Gesuchsteller von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Dies umso weniger, als mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin - der Ex-Ehefrau des Eingeladenen - sowie der gemeinsamen Tochter bereits engste Familienangehörige in die Schweiz übersiedelt sind. Diesem Gesichtspunkt gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisegesuches Rechnung zu tragen, ist doch das Risiko, dass der Eingeladene nach dem Gesagten ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben könnte, nicht bloss als gering einzustufen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht alsdann berufliche Bindungen des Gesuchstellers geltend. Er arbeitet als Angestellter für ein kubanisches Unternehmen im Sektor der Wasserwerke. Dieses hat im Schreiben vom 12. März 2012 bestätigt, dass keine Einwände gegen einen Ferienaufenthalt in der Schweiz bestünden. Nicht bekannt ist hingegen die Höhe des monatlichen Einkommens. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass dem Gesuchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen obliegen. 6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Be­sonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 6.4 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstands­lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent­halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung für den gesamten Schengen-Raum - auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführerin sowie die anlässlich des Auskunftsbogens abgegebene Erklärung, sie garantiere die Wiederausreise des Gesuchstellers nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). Die Integrität der Gastgeberin wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. Als Zwischenergebnis gilt folglich festzuhalten, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erfüllt sind (Art. 12 VEV, Art. 32 VK, zum Begriff des "einheitlichen Visums" vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK). 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. Ziff. 4.5 hievor). Ein solches kann erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e des Schengener Grenzkodex abzuweichen. Als völkerrechtliche Anspruchsgrundlage fällt im vorliegenden Fall Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Betracht. 7.2 Die Tochter des Gesuchstellers und lebt in der Schweiz und verfügt über ein festes Anwesenheitsrecht hierzulande. Zumindest in Bezug auf die Tochter des Gesuchstellers ist die Kernfamilie betroffen. Damit ist vorliegend der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK geöffnet (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f. mit Hinwei­sen; BGE 120 Ib 257). Aufgrund der Akten ist von einer im Rahmen der distanzbedingt beschränkten Möglichkeiten intakten Vater-Tochter Beziehung unter anderem mittels Besuchen der Tochter in Kuba auszugehen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, den Beteiligten könne ohne weiteres zugemutet werden, den vorliegend zu beurteilenden Besuchskontakt im Ausland zu realisieren. Zumal es durch den Umstand erschwert wird, dass die Tochter in Ausbildung ist und der Gesuchsteller seinen Besuch in der Schweiz dazu nutzen will, um sehen zu können, wie seine Tochter in ihrer neuen Heimat lebt und wie sie sich entwickelt hat. Die Verweigerung der Einreise stellt deshalb einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Familienleben dar. 7.2.1 Der Anspruch aus Art. 8 EMRK verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweige­rung, wobei letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Ein­griff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147; BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6; je mit Hinweisen). 7.2.2 Dabei fällt zu Gunsten des Gesuchstellers nicht unbeträchtlich ins Gewicht, dass in die Aus­gestaltung der gegenseitigen Beziehungen innerhalb der Kernfamilie eingegriffen wird. Demgegenüber ist es für die Betroffenen zumutbar, die Pflege der familiären Beziehung durch Besuche im Ausland zu verwirklichen. Weiter ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt wie bis anhin durch Besuche in Kuba aufrecht erhalten werden kann und die vorgebrachte Notwendigkeit eines Besuchs in der Schweiz nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Alles in allem wiegt der in der Verweigerung der Einreise liegende Eingriff in die Garantie des Familienlebens nicht besonders schwer. 7.2.3 Gegen eine Bewilligung zur Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz spricht - wie bereits weiter oben aufgeführt - dass angesichts seiner persönlichen Umstände und mit Blick auf die allgemeine Situation sowie der landesspezifischen Rückreiseproblematik für Einheimische in Kuba das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als hoch bewertet werden muss. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interes­sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das private In­teresse an der Bewilligung der Einreise gegenüber dem öffentlichen Inte­resse an ihrer Verhinderung aufgrund erheblicher ausländerrechtlicher Motive zurückzustehen hat. Der in der angefochtenen Verfügung lie­gende Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 Bst. 1 BV geschützte Familienleben ist deshalb nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, Vater und Tochter in der Schweiz zusammenzubringen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die familiäre Beziehung, trotz Ausbildung der Tochter, in Zukunft durch Besuche ihrerseits in Kuba gepflegt werden kann. Die Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher auch nicht als unverhältnismässig.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 21. August 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (...)

- das Migrationsamt (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: