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C-3813/2016

C-3813/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-28 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland wohnende spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit März 1981 mit Unterbrechungen im Baugewerbe in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 5). Von 7. März 1988 bis 30. April 1997 war er als Arbeiter beziehungsweise Kranführer bei der B._______ AG in (...) erwerbstätig (Vorakten 1 und 5). Aufgrund von Schmerzen in den Hüften, im Rücken und am rechten Bein meldete er sich am 5. Februar 1998 bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vorakten 1). A.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen fand auf Anordnung der IV-Stelle vom 14. September bis 23. Oktober 1998 eine D._______-Abklärung (inklusive externem Arbeitsversuch) und ab 23. Oktober 1998 ein Arbeitstraining zwecks medizinisch begründeter beruflicher Umstellung statt. Am 7. Januar 1999 wurde die Massnahme wegen nachlassender Motivation aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einvernehmlich abgebrochen (Vorakten 4 und 20). A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 1999 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1997 eine ganze IV-Rente bei einem Invalliditätsgrad von 79% sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten für zwei Kinder zu (Vorakten 6 und 7). A.d Der Entscheid beruhte insbesondere auf den folgenden medizinischen Beurteilungen: Die medizinische Beurteilung im Bericht der D._______ vom 15. November 1998 ergab folgende Hauptdiagnosen: Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzausstrahlungen, residuell sensibles Defizit S1 bei Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts, degenerative Discopathie L5/S1 mit Retrolisthesis (Rx LWS/Funktionsaufnahmen 6.3.1998 - keine Gleitinstabilität), dorsale Protrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI der LWS 4.4.97), Status nach LWS-Kontusion 9/95, muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung. Als nicht invalidisierende Diagnosen wurden ein mildes Cervicalsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Status nach Tonsillektomie in der Kindheit aufgeführt. Aufgrund objektivierbarer Befunde im Sinne eines Lumbovertebralsyndroms / rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms rechts und aufgrund der praktischen Belastungsprüfung wurden leichte rückenbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet. Nach einem Aufenthalt im Spital E._______ vom 17. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein lumboradikulares Syndrom S1 rechts bei vorbestehender Diskopathie L5/S1 rechts (Vorakten 14/22). Die gleichlautenden Diagnosen sind im Arztbericht von Dr. F._______, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Vorakten 14/19) vom 27. April 1999 und von Dr. G._______, Arzt für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 10. Februar 1998 (Vorakten 14/40) enthalten. A.e Zur Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle im Jahr 2001 beim behandelnden Hausarzt Dr. G._______ einen Arztbericht ein. Der Bericht enthält eine unveränderte Diagnose (lumboradikuläres Syndrom bei vorbestehender Diskopathie) und eine ungünstige Prognose (Vorakten 14/16). Am 19. Juni 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt habe und sein Anspruch auf eine ganze IV-Rente weiterhin bestehe (Vorakten 7). A.f Infolge der Rückkehr des Versicherten nach Spanien überwies die IV-Stelle die Akten im Dezember 2001 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) (Vorakten 13/3). Diese bestätigte mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 den Invaliditätsgrad von 79% und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente, sowie die Zusatzrente für seine Ehegattin und Kinderenten für die beiden Kinder zu (Vorakten 9). Im Jahr 2006 und 2010 veranlasste die Vor-instanz beim spanischen Versicherungsträger medizinische Abklärungen. Diese ergaben, dass neben anderen Diagnosen nach wie vor ein Rückenleiden (lumboradikuläres Syndrom) bestehe (Vorakten 14 und 30). Nach Einholung von Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes teilte die IVSTA dem Versicherten jeweils mit, dass die revisionsweisen Überprüfungen keine Änderung seines Anspruchs auf eine IV-Rente ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2006 und vom 7. September 2010, Vorakten 18 und 39). A.g Auf Anfrage der IVSTA, ob eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre, hielt der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. H._______, am 28. Februar 2012 fest, dass [gemäss spanischer Arztberichte und Vorakten] die Diagnose einer Fibromyalgie bestehe (Vorakten 41). In diesem Fall sei eine Untersuchung in den Disziplinen Interne Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Rheumatologie angezeigt. A.h Die IVSTA leitete im Februar 2012 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Vorakten 40) und erteilte gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 41) den Auftrag für eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz, welche am 20. und 21. Juni 2012 durchgeführt wurden. Der Rheumatologe kam zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation seit 28. Februar 2010 deutlich verbessert habe. Das radikuläre Syndrom und die generalisierten osteomuskulären Schmerzen seien seither verschwunden. Wegen der Vorgeschichte, dem Alter und der Dekonditionierung sei jedoch die Arbeit im Baugewerbe nicht mehr geeignet. Für leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten lasse sich indes auf der Grundlage objektivierbarer Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Vorakten 67). Der Psychiater hielt fest, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, wobei jedoch keine psychische Komorbidität festzustellen sei, weshalb von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Vorakten 59). In ihrer interdisziplinären Beurteilung stellten die beiden Experten eine volle Zumutbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit fest (Vorakten 58). Der medizinische Dienst der IVSTA teilte die Beurteilung der beiden Gutachter und erachtete den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Vorakten 72, 79, 83, 97). B. B.a Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 (Vorakten 85) teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sich gemäss den vorliegenden Abklärungsergebnissen sein Gesundheitszustand seit dem 20. Juni 2013 verbessert habe und in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, in einer angepassten Tätigkeit von 0% bestehe. Es sei eine Kürzung auf eine Viertelsrente vorzunehmen. B.b Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einwände erheben und unter anderem vollständige Akteneinsicht verlangen (Vorakten 86). Nach Zusendung der Akten brachte er mit Eingabe vom 15. Januar 2014 eine ergänzende Begründung vor (Vorakten 95). B.c Mit Schreiben vom 30. April 2015 (Vorakten 119) ordnete die IVSTA Abklärungsmassnahmen beginnend am 15. Juni 2015 zwecks Überprüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers an. B.d Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 (Vorakten 126) brachte der Beschwerdeführer vor, für die Anordnung einer solchen Massnahme sei der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Er leide an einem schweren Gesundheitsschaden, der ihm eine Wiedereingliederung verunmögliche, weshalb in seinem Fall die für die Anordnung von entsprechenden Massnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Vorakten 128) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer - unter Ansetzung einer Frist bis 10. Juni 2015 - seine Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz zu bestätigen, andernfalls sei die Rente aufzuheben und die Zahlung einzustellen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Vorakten 142) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz unter Vorlage medizinischer Unterlagen, welche seine Reiseunfähigkeit bestätigen würden, aus gesundheitlichen Gründen nicht an den angeordneten Abklärungsmassnahmen in der Schweiz teilnehmen zu können. Der medizinische Dienst der IVSTA nahm am 29. Juli 2015 dahingehend Stellung (Vorakten 147), dass die vorgelegten Dokumente keine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe aufwiesen, die der Reise zur Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz entgegenstehen würden. B.f In der Stellungnahme des Expertenrapportes des medizinischen Dienstes vom 19. April 2016 wurde die Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund einer erneuten Aktenbeurteilung bestätigt und auf das Vorliegen von Ausschlusskriterien gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 geschlossen (Vorakten 157). B.g Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, sie gehe aufgrund des Ergebnisses der bidisziplinären Begutachtung vom Juni 2012 von einer erheblichen Verbesserung seiner medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit aus. Zwecks Abklärung der Eingliederungsfähigkeit habe sie ein Assessment angeordnet, ihn schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Die von ihm in der Folge vorgelegten Dokumente wiesen keine medizinischen Gründe auf, die einer Reisefähigkeit entgegenstünden. Dass er an den Eingliederungsmassnahmen nicht teilgenommen habe, gelte zudem als starkes Indiz, dass keine invalidisierenden Leiden vorliegen würden. Die Besserung der Arbeitsfähigkeit sei bestätigt und in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Durchführung der Abklärungsmassnahmen sei die IV-Rente im Sinn von Art. 7 Abs 1 IVG i. V. m. Art. 43 Abs 3 ATSG aufzuheben. Ab dem 1. Juli 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, ihm sei ab dem 30. Juni 2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine pluridisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte anzuordnen, welche bei wiedererlangter Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz oder andernfalls in Spanien durchzuführen sei. Es seien ihm die in den Akten enthaltenen kompletten medizinischen Unterlagen und Dokumente zuzusenden. D. Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 (BVGer-act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die medizinischen Abklärungen hätten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer habe - ohne valablen Rechtfertigungsgrund - eine Abklärung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verunmöglicht. Es sei deshalb zu Recht entschieden worden, die Rente einzustellen, zumal bei einer nicht mehr zumutbaren Selbsteingliederungslast eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde. F. Infolge Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Akteneinsichtsgesuchs wurden dem Rechtsvertreter zweimal Kopien der Vorakten auf dem Postweg zugesandt und jeweils - nachdem einmal auf die Abholungseinladung der Post nicht reagiert und einmal laut Nachforschungen die Annahme verweigert wurde - an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (BVGer act. 9 und 22). Nach erfolgter Zustellung der Akten auf diplomatischem Weg (BVGer act. 32) hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. März 2017 vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest und reichte Arztberichte zu den Akten (BVGer act. 33 und 34). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (BVGer act. 35), worauf diese mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete (BVGer act. 36). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Mai 2016, mit welcher die Vorinstanz die IV-Rente eingestellt hat, da der Beschwerdeführer an den angeordneten beruflichen Abklärungen nicht mitgewirkt hat. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält die Formulierung, dass ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 erläuterte die Vorinstanz, sie habe die Rente "eingestellt", da aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine Abklärung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verunmöglicht worden sei.

E. 1.5 Das Dispositiv ist hinsichtlich der Verneinung des Leistungsanspruchs bei gleichzeitiger Renteneinstellung widersprüchlich beziehungsweise fehlerhaft, da die Vorinstanz - wie sie in der Vernehmlassung zutreffend ausführte - ohne die Durchführung von Abklärungsmassnahmen nicht darüber entscheiden konnte, ob im Fall des Beschwerdeführers ein tieferer Invaliditätsgrad vorliegt oder nicht.

E. 1.5.1 Vor der Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2). Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (vgl. BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Der mass-gebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung respektive der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1).

E. 1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs 3 ATSG kann der Versicherungsträger bei Verletzung der Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.

E. 1.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder jenen nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3; BVGE 2010/36 E. 4.1).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt und hat 19 Jahre lang eine ganze IV-Rente bezogen. Gemäss der soeben erläuterten Grundsätze ist damit bei Feststellung einer medizinisch-theoretisch verbesserten Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz die Abklärung der Wiedereingliederungsfähigkeit notwendig. Über den Anspruch auf eine IV-Rente kann damit grundsätzlich - im Gegensatz zur Formulierung im Dispositiv - erst nach Abklärung der verwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit entschieden werden. Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe kann dieser Fehler im Dispositiv - zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde - als geheilt betrachtet werden. Auch ist aus den gesetzten Verfahrensschritten und den Erwägungen in der Verfügung hinreichend erkennbar, dass sie, aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, an angeordneten Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, als Druckmittel die Leistung eingestellt hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde daher nicht über den Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen. Der Streitgegenstand ist entsprechend begrenzt.

E. 1.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass kein Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch keine Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen kann. Auf die diesbezüglichen Rügen und Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA zu Recht die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente ab dem 30. Juni 2016 verfügt hat.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Auch die vorliegende Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung ist nach Schweizer Recht zu beurteilen.

E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Das ATSG und das IVG regeln zur Frage der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes:

E. 3.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2.2 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchung muss eine rechtserhebliche Tatsache betreffen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 22 Rz. 1214). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Oft kann erst während der Durchführung der Untersuchung in verschiedenen Teilschritten bestimmt werden, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind. Dies setzt eine kontinuierliche Überprüfung der einzelnen Abklärungsschritte mit Blick auf die jeweils infrage kommenden Normen voraus und gebietet, gegebenenfalls neue Sachverhaltselemente als massgebend zu bezeichnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 18 ff. zu Art. 43).

E. 3.2.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 3.2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 3.2.5 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ausserdem können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

E. 3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (oben E. 3.2.4) ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. BBl 1991 II 261), wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. U. Kieser, a.a.O. , Rz. 92 zu Art. 43.)

E. 3.4 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (U. Kieser, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 43). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann Abklärungsmassnahmen anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (vgl. Urteil BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1; vgl. zuletzt auch BGer 8C_126/2016 vom 8. August 2016). Die vorsorgliche Renteneinstellung durch die IV-Stelle gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich - in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG - ebenfalls zulässig, darf allerdings nicht auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen (vgl. Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 121 V 112 S. 115 f. und 119 V 295 E. 4 sowie weiteren Hinweisen).

E. 3.5 Die Renteneinstellung in einem laufenden Revisionsverfahren erweist sich demnach als zulässige Massnahme der Vorinstanz, sofern die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt sind. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.

E. 3.6 Mit Schreiben vom 30. April 2015 bat die IVSTA den Beschwerdeführer, sich am 15. Juni 2015 zwecks beruflicher Abklärungsmassnahmen in der Schweiz einzufinden (Vorakten 119). Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Rechtmässigkeit der Abklärungsmassnahmen anzweifeln liess, mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2015 unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. Juni 2015, eine Bestätigung seiner Teilnahme zu schicken, und verwies auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG (Vorakten 128). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in die Schweiz kommen zu können, und legte ärztliche Atteste seiner Reiseunfähigkeit vor (Vorakten 134 - 142). Am 29. Juli 2015 nahm Dr. I._______, Rheumatologe, medizinischer Dienst, zu den Arztberichten Stellung (Vorakten 147). Er kam zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme einer Reiseunfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer könne - entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte - mit dem Flugzeug in die Schweiz reisen. Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Zahlung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Invalidenrente per 1. Juli 2016 ein (Beilage zu BVGer act. 1).

E. 3.7 Die IVSTA macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Mit dieser Argumentation verkennt die IVSTA, dass da noch nicht klar sein konnte, ob die IVSTA die geltend gemachte Reiseunfähigkeit akzeptieren werde oder nicht. Sie hatte zuvor den Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. April 2015 aufgefordert, ihr jede Änderung seiner Situation, die einen Einfluss auf die Durchführung der Abklärungsmassnahmen haben könnte, mitzuteilen (Vorakten 119). Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Arztberichten, die seine Reiseunfähigkeit bestätigten, Gebrauch gemacht (Vorakten 142). In der Folge hat die Vorinstanz die Arztberichte von ihrem medizinischen Dienst überprüfen lassen.

E. 3.8 Voraussetzung für die Einstellung der Rentenzahlung ist, dass sich der Versicherte in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens einer Anordnung widersetzt (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Um den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu genügen, hätte die IVSTA somit nach der durch den medizinischen Dienst attestierten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers diesen vom Ergebnis in Kenntnis setzen, erneut zu einer beruflichen Abklärung aufbieten und ihn unter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam machen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Dem Beschwerdeführer blieb es somit verwehrt, seiner von der IVSTA geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ohne Kenntnis über die gegenteilige Einschätzung des medizinischen Dienstes ist in der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungsgrund ansatzweise erkennbar und sein Verhalten nicht unnachvollziehbar (vgl. oben E. 3.3).

E. 3.9 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde demnach nicht korrekt durchgeführt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 3.10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtserheblichkeit der angeordneten beruflichen Abklärungsmassnahmen zu. Die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem Fall seien die für die Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben, da die Vorinstanz den Gesundheitsschaden nicht ausreichend abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet beziehungsweise unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger. Dessen Ermessensspielraum ist in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen gross. Die Vorinstanz hat, bevor sie auf eine Besserung des Gesundheitszustands geschlossen hat, entsprechende Gutachten eingeholt und plante als nächsten Schritt im Rahmen der Revision die Abklärung einer wiederverwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit. In diesen Schritten ist keine unrechtmässige Ermessensausübung erkennbar und die in diese Richtung sinngemäss erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (zur Prüfungstiefe vgl. E. 3.2.2). Unbeachtlich ist die Rüge des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Mitwirkung an einer Abklärungsmassnahme nicht allein durch eine unterschiedliche rechtliche Auffassung über das Bestehen einer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen. Andernfalls wäre eine Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich, was nicht Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. BGer 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls künftig Beschwerde wegen unzureichender Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu erheben, sobald ein materieller Entscheid über den Leistungsanspruch vorliegt.

E. 3.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Dem Beschwerdeführer steht damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV-Rente zu.

E. 4 Zu befinden bleibt über die Kosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind üblicherweise keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], sind in der Gerichtsgebühr die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen enthalten.

E. 4.2 Durch das Verhalten des Rechtsanwaltes sind vorliegend aber zusätzliche Postspesen von insgesamt Fr. 109.- angefallen, die nicht dem normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand entsprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2016 wurde sein Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. F), wobei die Vorakten aufgrund des Umfangs mit separater Post eingeschrieben geschickt wurden (Sendung vom 17. August 2016, CE712341519CH; BVGer act. 12). Mit Eingabe vom 2. September 2016 (BVGer act. 10) bestätigte der Rechtsvertreter den Empfang der Instruktionsverfügung vom 17. August 2016, machte jedoch geltend die dort erwähnten Vorakten nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurden ihm die Aktenkopien erneut geschickt (Sendung vom 6. September 2016, CE712478389CH; BVGer act. 18). Die erste Sendung CE712341519CH mit den Vorakten traf am 30. September 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein, welche ihm eine Abholungseinladung ins Postfach legte; nachdem der Rechtsvertreter darauf nicht reagierte, wurde die Sendung von der spanischen Post dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "no retirado" zurückgesandt, wo sie am 25. Oktober 2016 eintraf (vgl. BVGer act. 21, 18, 15). Für diese Retournierung wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fr. 20.- in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 21. Oktober 2016; BVGer act. 12). Die zweite Sendung der Vorakten vom 6. September 2016 (CE712478389CH) verursachte zusätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 69.- (vgl. Rechnung vom 6. September 2016; BVGer act. 18) und traf am 18. Oktober 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein. Nachdem dieser die Annahme angeblich wegen der zu bezahlenden Mehrwertsteuer und Zollauslagen verweigerte (vgl. Ergebnis der Nachforschung der Post vom 30. November 2016; BVGer act. 17), wurde die Sendung (Instruktionsverfügung mitsamt den Vorakten) von der spanischen Post erneut dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "no retirado" zurückgesandt, wo sie am 1. Dezember 2016 eintraf (BVGer act. 18). Für diese Rücksendung wurden dem Gericht mit Rechnung vom 29. November 2016 wiederum Fr. 20.- in Rechnung gestellt (BVGer act. 18). Das Verhalten des Rechtsvertreters ist als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 371/03 vom 26. November 2003 m.w.H.; vgl. in diesem Sinn auch Art. 8 VGKE, wonach unnötiger Aufwand kein Teil einer Parteienentschädigung ist).

E. 4.3 Die zusätzlich angefallenen Postspesen sind vorliegend vom Rechtsvertreter zu tragen. Gemäss Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) üben die Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung besteht im Verhältnis zwischen einem Anwalt und seinen Klienten sowie auch gegenüber dem Gericht (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 36 ff. zu Art. 12). Dabei geniesst ein Anwalt im Rahmen der schweizerischen Rechtspflege eine gewisse Vertrauensstellung, die ihm auch Privilegien verschafft (vgl. W. Fellmann, a.a.O., N. 45 zu Art. 12). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden ausländischen Anwältinnen und Anwälten Aktenkopien postalisch zugesandt. Durch das Verhalten hat der Rechtsanwalt eine ordentliche Verfahrensführung behindert, zusätzliche Kosten verursacht und den Prozess unnötig in die Länge gezogen, da die nachfolgende Zustellung der Akten auf diplomatischem Weg über das Aussenministerium den Verfahrensfortgang für weitere drei Monate verzögerte. Das trölerische Refüsieren von beantragten Akten widerspricht dem beruflichen Sorgfaltsmassstab, den ein Rechtsvertreter im Rahmen der Rechtspflege in der Schweiz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzuhalten hat, weshalb die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind.

E. 4.4 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzusprechen und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2016 aufgehoben wird. Dem Beschwerdeführer ist damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen.
  4. Dem rubrizierten Rechtsanwalt werden Kosten von insgesamt Fr. 109.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse; für den Rechtsvertreter Beilagen: Kopien der Rechnungen der Post vom 6. September, 21. Oktober und 29. November 2016) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3813/2016 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Spanien), vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Abklärung der Eingliederungsfähigkeit nach verbesserter Restarbeitsfähigkeit, Anordnung von Abklärungsmassnahmen in der Schweiz, Einstellung der Rente mangels Invalidität, Verfügung der IVSTA vom 11. Mai 2016. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1958 geborene, heute in seinem Heimatland wohnende spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete seit März 1981 mit Unterbrechungen im Baugewerbe in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Vorakten 5). Von 7. März 1988 bis 30. April 1997 war er als Arbeiter beziehungsweise Kranführer bei der B._______ AG in (...) erwerbstätig (Vorakten 1 und 5). Aufgrund von Schmerzen in den Hüften, im Rücken und am rechten Bein meldete er sich am 5. Februar 1998 bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Vorakten 1). A.b Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen fand auf Anordnung der IV-Stelle vom 14. September bis 23. Oktober 1998 eine D._______-Abklärung (inklusive externem Arbeitsversuch) und ab 23. Oktober 1998 ein Arbeitstraining zwecks medizinisch begründeter beruflicher Umstellung statt. Am 7. Januar 1999 wurde die Massnahme wegen nachlassender Motivation aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers einvernehmlich abgebrochen (Vorakten 4 und 20). A.c Mit Verfügung vom 23. Juli 1999 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1997 eine ganze IV-Rente bei einem Invalliditätsgrad von 79% sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten für zwei Kinder zu (Vorakten 6 und 7). A.d Der Entscheid beruhte insbesondere auf den folgenden medizinischen Beurteilungen: Die medizinische Beurteilung im Bericht der D._______ vom 15. November 1998 ergab folgende Hauptdiagnosen: Belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom mit rezidivierend spondylogenen Schmerzausstrahlungen, residuell sensibles Defizit S1 bei Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts, degenerative Discopathie L5/S1 mit Retrolisthesis (Rx LWS/Funktionsaufnahmen 6.3.1998 - keine Gleitinstabilität), dorsale Protrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression (MRI der LWS 4.4.97), Status nach LWS-Kontusion 9/95, muskuläre Dysbalance/Dekonditionierung. Als nicht invalidisierende Diagnosen wurden ein mildes Cervicalsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Status nach Tonsillektomie in der Kindheit aufgeführt. Aufgrund objektivierbarer Befunde im Sinne eines Lumbovertebralsyndroms / rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms rechts und aufgrund der praktischen Belastungsprüfung wurden leichte rückenbelastende Tätigkeiten als zumutbar erachtet. Nach einem Aufenthalt im Spital E._______ vom 17. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 diagnostizierten die behandelnden Ärzte ein lumboradikulares Syndrom S1 rechts bei vorbestehender Diskopathie L5/S1 rechts (Vorakten 14/22). Die gleichlautenden Diagnosen sind im Arztbericht von Dr. F._______, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie (Vorakten 14/19) vom 27. April 1999 und von Dr. G._______, Arzt für Allgemeinmedizin, im Bericht vom 10. Februar 1998 (Vorakten 14/40) enthalten. A.e Zur Überprüfung des Invaliditätsgrades holte die IV-Stelle im Jahr 2001 beim behandelnden Hausarzt Dr. G._______ einen Arztbericht ein. Der Bericht enthält eine unveränderte Diagnose (lumboradikuläres Syndrom bei vorbestehender Diskopathie) und eine ungünstige Prognose (Vorakten 14/16). Am 19. Juni 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Änderung festgestellt habe und sein Anspruch auf eine ganze IV-Rente weiterhin bestehe (Vorakten 7). A.f Infolge der Rückkehr des Versicherten nach Spanien überwies die IV-Stelle die Akten im Dezember 2001 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) (Vorakten 13/3). Diese bestätigte mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 den Invaliditätsgrad von 79% und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente, sowie die Zusatzrente für seine Ehegattin und Kinderenten für die beiden Kinder zu (Vorakten 9). Im Jahr 2006 und 2010 veranlasste die Vor-instanz beim spanischen Versicherungsträger medizinische Abklärungen. Diese ergaben, dass neben anderen Diagnosen nach wie vor ein Rückenleiden (lumboradikuläres Syndrom) bestehe (Vorakten 14 und 30). Nach Einholung von Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes teilte die IVSTA dem Versicherten jeweils mit, dass die revisionsweisen Überprüfungen keine Änderung seines Anspruchs auf eine IV-Rente ergeben hätten (vgl. Schreiben vom 16. Mai 2006 und vom 7. September 2010, Vorakten 18 und 39). A.g Auf Anfrage der IVSTA, ob eine Überprüfung gemäss Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket, vom 18. März 2011 [in Kraft getreten am 1. Januar 2012] nachfolgend: SchlBest. IVG]) angezeigt wäre, hielt der um seine Stellungnahme ersuchte Arzt des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr. H._______, am 28. Februar 2012 fest, dass [gemäss spanischer Arztberichte und Vorakten] die Diagnose einer Fibromyalgie bestehe (Vorakten 41). In diesem Fall sei eine Untersuchung in den Disziplinen Interne Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Rheumatologie angezeigt. A.h Die IVSTA leitete im Februar 2012 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Vorakten 40) und erteilte gestützt auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes (Vorakten 41) den Auftrag für eine rheumatologische und eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz, welche am 20. und 21. Juni 2012 durchgeführt wurden. Der Rheumatologe kam zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation seit 28. Februar 2010 deutlich verbessert habe. Das radikuläre Syndrom und die generalisierten osteomuskulären Schmerzen seien seither verschwunden. Wegen der Vorgeschichte, dem Alter und der Dekonditionierung sei jedoch die Arbeit im Baugewerbe nicht mehr geeignet. Für leichte bis mittelschwere, wechselnd belastende Tätigkeiten lasse sich indes auf der Grundlage objektivierbarer Befunde keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Vorakten 67). Der Psychiater hielt fest, es liege eine somatoforme Schmerzstörung vor, wobei jedoch keine psychische Komorbidität festzustellen sei, weshalb von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Vorakten 59). In ihrer interdisziplinären Beurteilung stellten die beiden Experten eine volle Zumutbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit fest (Vorakten 58). Der medizinische Dienst der IVSTA teilte die Beurteilung der beiden Gutachter und erachtete den Versicherten in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Vorakten 72, 79, 83, 97). B. B.a Mit Vorbescheid vom 19. September 2013 (Vorakten 85) teilte die IVSTA dem Versicherten mit, dass sich gemäss den vorliegenden Abklärungsergebnissen sein Gesundheitszustand seit dem 20. Juni 2013 verbessert habe und in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, in einer angepassten Tätigkeit von 0% bestehe. Es sei eine Kürzung auf eine Viertelsrente vorzunehmen. B.b Gegen diesen Bescheid liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter Einwände erheben und unter anderem vollständige Akteneinsicht verlangen (Vorakten 86). Nach Zusendung der Akten brachte er mit Eingabe vom 15. Januar 2014 eine ergänzende Begründung vor (Vorakten 95). B.c Mit Schreiben vom 30. April 2015 (Vorakten 119) ordnete die IVSTA Abklärungsmassnahmen beginnend am 15. Juni 2015 zwecks Überprüfung der Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers an. B.d Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 (Vorakten 126) brachte der Beschwerdeführer vor, für die Anordnung einer solchen Massnahme sei der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden. Er leide an einem schweren Gesundheitsschaden, der ihm eine Wiedereingliederung verunmögliche, weshalb in seinem Fall die für die Anordnung von entsprechenden Massnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. B.e Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Vorakten 128) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer - unter Ansetzung einer Frist bis 10. Juni 2015 - seine Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz zu bestätigen, andernfalls sei die Rente aufzuheben und die Zahlung einzustellen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Vorakten 142) informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz unter Vorlage medizinischer Unterlagen, welche seine Reiseunfähigkeit bestätigen würden, aus gesundheitlichen Gründen nicht an den angeordneten Abklärungsmassnahmen in der Schweiz teilnehmen zu können. Der medizinische Dienst der IVSTA nahm am 29. Juli 2015 dahingehend Stellung (Vorakten 147), dass die vorgelegten Dokumente keine objektivierbare Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe aufwiesen, die der Reise zur Teilnahme an den Abklärungsmassnahmen in der Schweiz entgegenstehen würden. B.f In der Stellungnahme des Expertenrapportes des medizinischen Dienstes vom 19. April 2016 wurde die Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund einer erneuten Aktenbeurteilung bestätigt und auf das Vorliegen von Ausschlusskriterien gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2.1 geschlossen (Vorakten 157). B.g Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1) teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, sie gehe aufgrund des Ergebnisses der bidisziplinären Begutachtung vom Juni 2012 von einer erheblichen Verbesserung seiner medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit aus. Zwecks Abklärung der Eingliederungsfähigkeit habe sie ein Assessment angeordnet, ihn schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Die von ihm in der Folge vorgelegten Dokumente wiesen keine medizinischen Gründe auf, die einer Reisefähigkeit entgegenstünden. Dass er an den Eingliederungsmassnahmen nicht teilgenommen habe, gelte zudem als starkes Indiz, dass keine invalidisierenden Leiden vorliegen würden. Die Besserung der Arbeitsfähigkeit sei bestätigt und in Anbetracht der fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Durchführung der Abklärungsmassnahmen sei die IV-Rente im Sinn von Art. 7 Abs 1 IVG i. V. m. Art. 43 Abs 3 ATSG aufzuheben. Ab dem 1. Juli 2016 bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, ihm sei ab dem 30. Juni 2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen, oder es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur korrekten Abklärung des medizinischen Sachverhalts eine pluridisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte anzuordnen, welche bei wiedererlangter Reisefähigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz oder andernfalls in Spanien durchzuführen sei. Es seien ihm die in den Akten enthaltenen kompletten medizinischen Unterlagen und Dokumente zuzusenden. D. Den mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2016 (BVGer-act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- leistete der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 (BVGer-act. 6). E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die medizinischen Abklärungen hätten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer habe - ohne valablen Rechtfertigungsgrund - eine Abklärung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verunmöglicht. Es sei deshalb zu Recht entschieden worden, die Rente einzustellen, zumal bei einer nicht mehr zumutbaren Selbsteingliederungslast eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde. F. Infolge Gutheissung des beschwerdeweise gestellten Akteneinsichtsgesuchs wurden dem Rechtsvertreter zweimal Kopien der Vorakten auf dem Postweg zugesandt und jeweils - nachdem einmal auf die Abholungseinladung der Post nicht reagiert und einmal laut Nachforschungen die Annahme verweigert wurde - an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (BVGer act. 9 und 22). Nach erfolgter Zustellung der Akten auf diplomatischem Weg (BVGer act. 32) hielt der Beschwerdeführer in der Replik vom 15. März 2017 vollumfänglich an den Beschwerdebegehren fest und reichte Arztberichte zu den Akten (BVGer act. 33 und 34). Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben (BVGer act. 35), worauf diese mit Schreiben vom 10. Mai 2017 verzichtete (BVGer act. 36). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 des VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 11. Mai 2016, mit welcher die Vorinstanz die IV-Rente eingestellt hat, da der Beschwerdeführer an den angeordneten beruflichen Abklärungen nicht mitgewirkt hat. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält die Formulierung, dass ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 erläuterte die Vorinstanz, sie habe die Rente "eingestellt", da aufgrund der fehlenden Mitwirkung eine Abklärung der wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit verunmöglicht worden sei. 1.5 Das Dispositiv ist hinsichtlich der Verneinung des Leistungsanspruchs bei gleichzeitiger Renteneinstellung widersprüchlich beziehungsweise fehlerhaft, da die Vorinstanz - wie sie in der Vernehmlassung zutreffend ausführte - ohne die Durchführung von Abklärungsmassnahmen nicht darüber entscheiden konnte, ob im Fall des Beschwerdeführers ein tieferer Invaliditätsgrad vorliegt oder nicht. 1.5.1 Vor der Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. BGer 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1; 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.2). Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (vgl. BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGer 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.). Der mass-gebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung respektive der darin verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1). 1.5.2 Gemäss Art. 43 Abs 3 ATSG kann der Versicherungsträger bei Verletzung der Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. 1.5.3 Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG oder jenen nach Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteil BGer 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3; Urteil BGer 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1). Schliesslich darf der Sozialversicherungsträger auch im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes in der Bundessozialversicherung die Zahlung der Versicherungsleistungen einstellen, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3; BVGE 2010/36 E. 4.1). 1.6 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt und hat 19 Jahre lang eine ganze IV-Rente bezogen. Gemäss der soeben erläuterten Grundsätze ist damit bei Feststellung einer medizinisch-theoretisch verbesserten Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz die Abklärung der Wiedereingliederungsfähigkeit notwendig. Über den Anspruch auf eine IV-Rente kann damit grundsätzlich - im Gegensatz zur Formulierung im Dispositiv - erst nach Abklärung der verwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit entschieden werden. Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe kann dieser Fehler im Dispositiv - zumal dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde - als geheilt betrachtet werden. Auch ist aus den gesetzten Verfahrensschritten und den Erwägungen in der Verfügung hinreichend erkennbar, dass sie, aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, an angeordneten Abklärungsmassnahmen mitzuwirken, als Druckmittel die Leistung eingestellt hat. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde daher nicht über den Anspruch auf eine Invalidenrente entschieden. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht urteilen. Der Streitgegenstand ist entsprechend begrenzt. 1.7 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass kein Entscheid über den Anspruch auf eine Invalidenrente vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch keine Prüfung des Rentenanspruchs vornehmen kann. Auf die diesbezüglichen Rügen und Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. Zu prüfen bleibt, ob die IVSTA zu Recht die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente ab dem 30. Juni 2016 verfügt hat. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und wohnt in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-staaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Auch die vorliegende Frage der Rechtmässigkeit der Renteneinstellung ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; Urteil des BGer 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. Mai 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3. 3.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG). Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das ATSG und das IVG regeln zur Frage der Mitwirkungspflicht von Versicherten Folgendes: 3.2.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchung muss eine rechtserhebliche Tatsache betreffen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 22 Rz. 1214). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Oft kann erst während der Durchführung der Untersuchung in verschiedenen Teilschritten bestimmt werden, welches die massgebenden Sachverhaltselemente sind. Dies setzt eine kontinuierliche Überprüfung der einzelnen Abklärungsschritte mit Blick auf die jeweils infrage kommenden Normen voraus und gebietet, gegebenenfalls neue Sachverhaltselemente als massgebend zu bezeichnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 18 ff. zu Art. 43). 3.2.3 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 3.2.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.2.5 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Ausserdem können gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 3.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG (oben E. 3.2.4) ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln (vgl. BBl 1991 II 261), wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. U. Kieser, a.a.O. , Rz. 92 zu Art. 43.) 3.4 Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt zwei Sanktionen zu. Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (U. Kieser, a.a.O., Rz. 99 zu Art. 43). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Sie kann Abklärungsmassnahmen anordnen und zur Durchsetzung dieses Abklärungsanspruchs vom Versicherten die Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht einfordern. Es muss ihr möglich sein, ihn - bei anhaltender Renitenz nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - auch im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durch Leistungseinstellung zu sanktionieren (vgl. Urteil BGer 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3.1 m.H. auf BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1; vgl. zuletzt auch BGer 8C_126/2016 vom 8. August 2016). Die vorsorgliche Renteneinstellung durch die IV-Stelle gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist grundsätzlich - in analoger Anwendung von Art. 56 VwVG - ebenfalls zulässig, darf allerdings nicht auf eine Vorwegnahme des Endentscheides hinauslaufen (vgl. Urteil BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 121 V 112 S. 115 f. und 119 V 295 E. 4 sowie weiteren Hinweisen). 3.5 Die Renteneinstellung in einem laufenden Revisionsverfahren erweist sich demnach als zulässige Massnahme der Vorinstanz, sofern die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt sind. Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt hat und ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. 3.6 Mit Schreiben vom 30. April 2015 bat die IVSTA den Beschwerdeführer, sich am 15. Juni 2015 zwecks beruflicher Abklärungsmassnahmen in der Schweiz einzufinden (Vorakten 119). Nachdem der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Rechtmässigkeit der Abklärungsmassnahmen anzweifeln liess, mahnte ihn die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Juni 2015 unter Ansetzung einer Frist bis zum 10. Juni 2015, eine Bestätigung seiner Teilnahme zu schicken, und verwies auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 1 IVG (Vorakten 128). Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in die Schweiz kommen zu können, und legte ärztliche Atteste seiner Reiseunfähigkeit vor (Vorakten 134 - 142). Am 29. Juli 2015 nahm Dr. I._______, Rheumatologe, medizinischer Dienst, zu den Arztberichten Stellung (Vorakten 147). Er kam zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme einer Reiseunfähigkeit bestehe, der Beschwerdeführer könne - entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte - mit dem Flugzeug in die Schweiz reisen. Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 11. Mai 2016 die Zahlung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Invalidenrente per 1. Juli 2016 ein (Beilage zu BVGer act. 1). 3.7 Die IVSTA macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2015 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Mit dieser Argumentation verkennt die IVSTA, dass da noch nicht klar sein konnte, ob die IVSTA die geltend gemachte Reiseunfähigkeit akzeptieren werde oder nicht. Sie hatte zuvor den Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. April 2015 aufgefordert, ihr jede Änderung seiner Situation, die einen Einfluss auf die Durchführung der Abklärungsmassnahmen haben könnte, mitzuteilen (Vorakten 119). Von dieser Gelegenheit hat der Beschwerdeführer durch die Einreichung von Arztberichten, die seine Reiseunfähigkeit bestätigten, Gebrauch gemacht (Vorakten 142). In der Folge hat die Vorinstanz die Arztberichte von ihrem medizinischen Dienst überprüfen lassen. 3.8 Voraussetzung für die Einstellung der Rentenzahlung ist, dass sich der Versicherte in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen nach Durchführung eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens einer Anordnung widersetzt (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Um den Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu genügen, hätte die IVSTA somit nach der durch den medizinischen Dienst attestierten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers diesen vom Ergebnis in Kenntnis setzen, erneut zu einer beruflichen Abklärung aufbieten und ihn unter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam machen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Dem Beschwerdeführer blieb es somit verwehrt, seiner von der IVSTA geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen. Ohne Kenntnis über die gegenteilige Einschätzung des medizinischen Dienstes ist in der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers ein Rechtfertigungsgrund ansatzweise erkennbar und sein Verhalten nicht unnachvollziehbar (vgl. oben E. 3.3). 3.9 Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde demnach nicht korrekt durchgeführt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen. Dies trifft auch auf die vom Beschwerdeführer bestrittene Rechtserheblichkeit der angeordneten beruflichen Abklärungsmassnahmen zu. Die Rüge des Beschwerdeführers, in seinem Fall seien die für die Anordnung von Wiedereingliederungsmassnahmen notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben, da die Vorinstanz den Gesundheitsschaden nicht ausreichend abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet beziehungsweise unbeachtlich. Wie bereits erwähnt, liegt die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger. Dessen Ermessensspielraum ist in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von (medizinischen) Erhebungen gross. Die Vorinstanz hat, bevor sie auf eine Besserung des Gesundheitszustands geschlossen hat, entsprechende Gutachten eingeholt und plante als nächsten Schritt im Rahmen der Revision die Abklärung einer wiederverwertbaren (Rest-)arbeitsfähigkeit. In diesen Schritten ist keine unrechtmässige Ermessensausübung erkennbar und die in diese Richtung sinngemäss erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen (zur Prüfungstiefe vgl. E. 3.2.2). Unbeachtlich ist die Rüge des Beschwerdeführers, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Mitwirkung an einer Abklärungsmassnahme nicht allein durch eine unterschiedliche rechtliche Auffassung über das Bestehen einer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht zu rechtfertigen. Andernfalls wäre eine Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich, was nicht Wille des Gesetzgebers sein kann (vgl. BGer 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5; 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2; 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls künftig Beschwerde wegen unzureichender Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu erheben, sobald ein materieller Entscheid über den Leistungsanspruch vorliegt. 3.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig ist. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Dem Beschwerdeführer steht damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV-Rente zu. 4. Zu befinden bleibt über die Kosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind üblicherweise keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], sind in der Gerichtsgebühr die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen enthalten. 4.2 Durch das Verhalten des Rechtsanwaltes sind vorliegend aber zusätzliche Postspesen von insgesamt Fr. 109.- angefallen, die nicht dem normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand entsprechen. Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2016 wurde sein Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen (vgl. Sachverhalt Bst. F), wobei die Vorakten aufgrund des Umfangs mit separater Post eingeschrieben geschickt wurden (Sendung vom 17. August 2016, CE712341519CH; BVGer act. 12). Mit Eingabe vom 2. September 2016 (BVGer act. 10) bestätigte der Rechtsvertreter den Empfang der Instruktionsverfügung vom 17. August 2016, machte jedoch geltend die dort erwähnten Vorakten nicht erhalten zu haben. Daraufhin wurden ihm die Aktenkopien erneut geschickt (Sendung vom 6. September 2016, CE712478389CH; BVGer act. 18). Die erste Sendung CE712341519CH mit den Vorakten traf am 30. September 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein, welche ihm eine Abholungseinladung ins Postfach legte; nachdem der Rechtsvertreter darauf nicht reagierte, wurde die Sendung von der spanischen Post dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "no retirado" zurückgesandt, wo sie am 25. Oktober 2016 eintraf (vgl. BVGer act. 21, 18, 15). Für diese Retournierung wurden dem Bundesverwaltungsgericht Fr. 20.- in Rechnung gestellt (vgl. Rechnung vom 21. Oktober 2016; BVGer act. 12). Die zweite Sendung der Vorakten vom 6. September 2016 (CE712478389CH) verursachte zusätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 69.- (vgl. Rechnung vom 6. September 2016; BVGer act. 18) und traf am 18. Oktober 2016 auf der spanischen Poststelle des Rechtsvertreters ein. Nachdem dieser die Annahme angeblich wegen der zu bezahlenden Mehrwertsteuer und Zollauslagen verweigerte (vgl. Ergebnis der Nachforschung der Post vom 30. November 2016; BVGer act. 17), wurde die Sendung (Instruktionsverfügung mitsamt den Vorakten) von der spanischen Post erneut dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "no retirado" zurückgesandt, wo sie am 1. Dezember 2016 eintraf (BVGer act. 18). Für diese Rücksendung wurden dem Gericht mit Rechnung vom 29. November 2016 wiederum Fr. 20.- in Rechnung gestellt (BVGer act. 18). Das Verhalten des Rechtsvertreters ist als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen. Zudem entspricht es einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] I 371/03 vom 26. November 2003 m.w.H.; vgl. in diesem Sinn auch Art. 8 VGKE, wonach unnötiger Aufwand kein Teil einer Parteienentschädigung ist). 4.3 Die zusätzlich angefallenen Postspesen sind vorliegend vom Rechtsvertreter zu tragen. Gemäss Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) üben die Anwältinnen und Anwälte in der Schweiz ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. Die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung besteht im Verhältnis zwischen einem Anwalt und seinen Klienten sowie auch gegenüber dem Gericht (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 36 ff. zu Art. 12). Dabei geniesst ein Anwalt im Rahmen der schweizerischen Rechtspflege eine gewisse Vertrauensstellung, die ihm auch Privilegien verschafft (vgl. W. Fellmann, a.a.O., N. 45 zu Art. 12). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden ausländischen Anwältinnen und Anwälten Aktenkopien postalisch zugesandt. Durch das Verhalten hat der Rechtsanwalt eine ordentliche Verfahrensführung behindert, zusätzliche Kosten verursacht und den Prozess unnötig in die Länge gezogen, da die nachfolgende Zustellung der Akten auf diplomatischem Weg über das Aussenministerium den Verfahrensfortgang für weitere drei Monate verzögerte. Das trölerische Refüsieren von beantragten Akten widerspricht dem beruflichen Sorgfaltsmassstab, den ein Rechtsvertreter im Rahmen der Rechtspflege in der Schweiz gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzuhalten hat, weshalb die durch dieses Verhalten entstandenen Kosten dem Rechtsvertreter aufzuerlegen sind. 4.4 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung zuzusprechen und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen) angemessen (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist vorliegend nicht geschuldet (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2016 aufgehoben wird. Dem Beschwerdeführer ist damit über den 30. Juni 2016 hinaus eine ganze IV-Rente auszurichten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.- zugesprochen.

4. Dem rubrizierten Rechtsanwalt werden Kosten von insgesamt Fr. 109.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse; für den Rechtsvertreter Beilagen: Kopien der Rechnungen der Post vom 6. September, 21. Oktober und 29. November 2016)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: