Aufsichtsmittel
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) - die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3811/2020 Urteil vom 3. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsfonds BVG, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge (BVG), Aufsichtsanzeige; Rechtsverweigerung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) am 14. Februar 2020 ein als «Dringliche Anzeige der Veruntreuung von SIFO Leistungen» bezeichnetes Schreiben einreichte, worin er im Wesentlichen festhielt, die Vorinstanz sei zur Einreichung einer Strafanzeige gegen den kommissarischen Sachwalter der B._______ Vorsorgestiftung C._______ verpflichtet (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2020 den Erhalt seines Schreibens bestätigte sowie mitteilte, sie sei dabei, die durch ihn vorgebrachten Argumente und Belege zu überprüfen und würde sich gegebenenfalls wieder bei ihm melden (Beilage 2 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2020 der Vorinstanz anzeigte, sich als betroffene und geschädigte Person als Privatkläger an der Strafanzeige beteiligen zu wollen und beantragte, dass die Vorinstanz ihn darüber laufend informiere (Beilage 3 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2020 von der Vorinstanz bis am 1. Juli 2020 eine Bestätigung seiner Beteiligung als Privatkläger und Informationen zum Stand der Ermittlungen verlangte, wobei er ansonsten Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben werde (Beilage 4 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2020 zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020, vom 11. März 2020 sowie vom 22. Juni 2020 Stellung nahm und darin im Wesentlichen festhielt, dass der Sicherheitsfonds BVG keine Strafbehörde nach Art. 302 Abs. 1 StPO sei und keiner Anzeigepflicht unterliege, weshalb es insofern weder möglich sei, ihm gegenüber eine Erklärung über die Beteiligung als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO abzugeben noch gegen die Vorinstanz in einer Strafsache Beschwerde wegen Rechtsverzögerung nach Art. 393 StPO zu führen, dass sich im Weiteren aus der Anzeige keine Hinweise auf vermögensschädigende Handlungen durch C._______ ergeben würden, demgegenüber der Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Juli 2014 vom Bezirksgericht D._______ aufgrund seiner Tätigkeit als Stiftungsrat der B._______ unter anderem wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei und eine Schadenersatzforderung gegenüber der B._______ in der Höhe von Fr. 2'900'000 anerkannt habe, wovon immer noch über Fr. 1'600'000 offen seien, weshalb ein Vorschlag zur Abzahlung des restlichen Betrags erwartet werde (Beilage 5 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2020 der Vorinstanz mitteilte, es seien innert zehn Tagen ab Erhalt entweder die veruntreuten Insolvenzleistungen zu prüfen und anzuzeigen oder die Straftaten einzeln begründet abzulehnen und dass er im Weiteren beantragte, ihm sei innert Frist auch «die zu Grunde liegende SIFO-Leistungsverfügung zuzustellen» (Beilage 6 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 erneut anzeigte, dass Art. 302 StPO für den Sicherheitsfonds BVG nicht anwendbar sei und es sich bei ihm auch weder um eine Behörde des Kantons noch einer Gemeinde gemäss Art. 48 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern (EG ZSJ; BSG 271.1) handle, weshalb in keiner Weise eine Pflicht bestehe, Strafanzeige gegen C._______ zu erstatten, wobei zur Begründung auch auf das rechtskräftige Strafurteil des Bezirksgerichts D._______ vom 10. Juli 2014 sowie auf den Entscheid vom 10. August 2016 der Anklagekammer des Kantons E._______ verwiesen werde (Beilage 7 zu BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde gegen die Vorinstanz wegen Rechtsverletzung und Rechtsverweigerung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 31. August 2020 zu leisten (BVGer-act. 2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer-act. 4), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. August 2020 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 24. September 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2020 das genannte Formular ausgefüllt und samt Beilagen einreichte sowie ergänzend um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte (BVGer-act. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung vom 4. August 2020 mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten bis 11. Januar 2021 aufforderte, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 11), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021 auf eine dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2020 (Datum Poststempel) nicht eintrat und dem Beschwerdeführer für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang des Urteils ansetzte (Urteil des BGer 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass sich Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden im Sinne von Art. 46a VwVG an diejenige Beschwerdeinstanz richten, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Urteil des BVGer A 653/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.3; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 4408; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.18 m.w.H.), dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_783/2020 vom 18. Januar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen ab Empfang des bundesgerichtlichen Urteils 9C_783/2020 ansetzte, dass das Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2020 dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 29. Januar 2021 zugestellt wurde (BVGer-act. 19), dass damit die 20-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- am Samstag, 30. Januar 2021 zu laufen begann und am Donnerstag, 18. Februar 2021 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
- die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: