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C-3782/2010

C-3782/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-24 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die am (...) 1950 geborene, verwitwete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete - mit Ausnahme weniger Monate - von 1979 bis 2003 mit dem Status als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6). Zuletzt arbeitete sie als Pflegehelferin (IV-act. 1). Am 10. Mai 2004 stellte sie bei der IV-Stelle Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (IV-act. 52) abgewiesen. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) stützte sich dabei insbesondere auf den Formularbericht E213 von Dr. med. A._______ vom 24. November 2004 (IV-act. 32) und das MEDAS-Gut­achten vom 11. März 2005 (IV-act. 37). Die Ärzte stellten in den vorgenannten Berichten im Wesentlichen chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, aber ohne nervenwurzelbezogene neurologische Defizite, beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, eine (aktuell bei der Untersuchung bestehende) Epicondylitis humeri radialis links, einen Verdacht auf Musculus piriformis-Syndrom links, eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und eine dezente Adipositas mit rückläufigem Körpergewicht fest. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. B. Am 23. Februar 2009 meldete sich X._______ erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 57). Mit Verfügung vom 21. April 2010 (IV-act. 75 und 80) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab. Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Formularbericht von Dr. med. B._______ vom 28. April 2008 (IV-act. 54, S. 32 ff.) sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 19. Januar 2010. In den vorgenannten Berichten stellten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen: rezidivierende Rückenschmerzen bei leichtgradiger Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenden Verschleisserscheinungen, ein operiertes medulläres Schilddrüsenkarzinom, arterielle Hypertonie (medikamentös unbefriedigend eingestellt), Funktionsstörung des rechten Labyrinths mit Schwindel (medikamentös z.T. nicht behandelt), Hochtonschwerhörigkeit (mit Hörgerät ausgeglichen), beginnende Coxarthrose beidseits und Übergewicht mit Hypercholesterinämie und Fettleber. Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Ärzte auf 100% respektive auf "drei bis unter sechs Stunden" für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung. C. Gegen die Verfügung vom 21. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Speisebecher, mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am 25. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von IV-Leistungen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. D. Am 30. Juni 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- eingegangen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf das Schreiben der IV-Stelle TG vom 24. August 2010 und unter Verzicht auf eine vertiefte Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag in der Beschwerde fest. G. Mit Duplik vom 15. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 4 Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des von ihr an die IV-Stelle TG weitergeleiteten Gesuchs (vgl. IV-act. 56) die zuständige Verfügungsbehörde war.

E. 4.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von Grenzgängern ist die IV-Stelle in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im Grenzgebiet. Die IVSTA hat das Leistungsbegehren somit zu Recht zwecks Abklärung an die IV-Stelle TG weitergeleitet. Auch der Verfügungserlass durch die IVSTA ist nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 5.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

E. 5.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 5.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

E. 5.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

E. 5.4 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG). Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hy­pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

E. 5.4.1 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä­tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti­gungsvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zu­nächst der Anteil der Erwerbstä­tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande­rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus­mass die versicherte Person ohne ge­sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur­teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.

E. 5.4.2 Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (all­gemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b). 5.5.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revi­sions­gesuch glaub­haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi­cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali­ditäts­grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu­gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hin­weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe­ren rechts­kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän­derung genügt, um nunmehr eine an­spruchs­begründende Inva­li­dität zu bejahen, und hernach zu beschlies­sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 5.5.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Än­derung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröff­neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens­vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht­sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhält­nis­se erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den In­validitäts­grad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beur­teilung eines im Wesent­lichen un­verändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).

E. 6 Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2010 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und, falls ja, wie hoch ihr Invaliditätsgrad ist.

E. 6.1 Der abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 lag folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:

E. 6.1.1 Dr. med. A._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 folgende Diagnosen respektive erhob folgende Befunde: Bluthochdruck, eine diskrete Erhöhung des Gamma GT und der Cholesterin-Werte, eine Wirbelsäule, die nicht exakt im Lot ist mit Betonung der physiologischen Krümmungen, keine Wurzelreizung und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Sie erachtete die Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig.

E. 6.1.2 Die begutachtenden Ärzte der MEDAS des Inselspitals Bern stellten in ihrem Gutachten vom 11. März 2005 bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte 1) chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur und röntgenologisch festgestellter geringer Seitverkrümmung der Lendenwirbelsäule nach rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen, 2) kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, 3) beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, 4) aktuell bei der Untersuchung bestehende Epicondylitis humeri radialis links, 5) messtechnischer Ausschluss einer Osteoporose, 6) Anhalt auf Musculus piriformis-Syndrom links, 7) medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und 8) dezente Adipositas mit rückläufigem Körpergewicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Diagnosen erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsfähig in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin.

E. 6.2 Die anlässlich der Wiederanmeldung vom Februar 2009 durch die Beschwerdeführerin eingereichten und durch die IVSTA eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:

E. 6.2.1 Dr. med. B._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 vom 28. April 2008 folgende Diagnosen: 1) rezidivierende Rückenschmerzen bei leichtgradiger Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenende Verschleisserscheinungen, 2) arterielle Hypertonie, medikamentös unbefriedigend eingestellt, 3) Funktionsstörung des rechten Labyrinths mit Schwindel, medikamentös z.T. nicht behandelt, 4) Hochtonschwer­hörigkeit mit Hörgerät ausgeglichen, 5) beginnende Coxarthrose beidseits und 6) Übergewicht mit Hypercholesterinämie und Fettleber. Die beurteilende Ärztin erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Diagnosen sowohl für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung (ohne Bücken, Heben und Tragen von Lasten) als auch in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 100% arbeitsfähig.

E. 6.2.2 Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 19. Januar 2010 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) operiertes medulläres Schilddrüsenkarzinom, 2) Halslymphödem nach Neck dissection und postoperativ Recurrensparese rechts, 3) Chylothorax mit Ateminsuffizienz, 4) Tra­cheostoma mit sekundärer Wundheilung und 5) chronifizierte Rückenschmerzen mit multifaktorieller Genese. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin zufolge der festgestellten Einschränkungen für leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von "Sprechberufen") während "drei bis unter sechs Stunden" täglich arbeitsfähig.

E. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund der anlässlich des Wiederanmeldungsverfahrens eingeholten Berichte naheliegt, von einer Veränderung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, da neu ein Zustand nach operiertem medullärem Schilddrüsenkarzinom vorliegt. Zu prüfen war somit, welche Veränderungen des Gesundheitszustandes vorliegen und ob diese zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung führen. Diesbezüglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen seit der erstmaligen Rentenablehnung insbesondere eine Hochtonschwerhörigkeit, ein Chylothorax sowie ein Status nach operiertem Schilddrüsenkarzinom (inkl. Halslymphödem nach Neck dissection beidseits und postoperativer Recurrensparese rechts) zusätzlich aufgetreten ist; im Übrigen sind die Diagnosen dieselben geblieben. Die beurteilenden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur noch in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Unklar ist allerdings, in welchem Ausmass dies der Fall ist. Dr. med. B._______ führt aus, die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig, sofern Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten vermieden würden. Ferner bestätigt die beurteilende Ärztin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin noch arbeitsfähig sei. Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur noch für leichte Tätigkeiten während "drei bis unter sechs Stunden" täglich als arbeitsfähig eingeschätzt wird. Vorweg ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der deutschen Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit in Kategorien (z.B. drei bis unter sechs Stunden) einteilen, nicht ohne Weiteres für die vorliegende Beurteilung übernommen werden können, da sie nicht den schweizerischen Kriterien entsprechen. Im Übrigen sind die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit insofern nachvollziehbar, als die Ärzte davon ausgehen, dass nur noch leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von "Sprechberufen") möglich seien. Diesbezüglich ist deshalb auf die übereinstimmenden Beurteilungen der Rehaklinik, Dr. med. B._______ (vgl. Ziffern 9 ff. ihres Formularberichts) sowie auch die Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abzustellen. Die teilweise anderslautende (und deshalb auch in sich widersprüchliche) Beurteilung von Dr. med. B._______, welche unter Ziffer 11.4 angibt, die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin noch arbeitsfähig ist nicht nachvollziehbar, da der Beruf der Pflegehelferin mitunter körperlich anspruchsvolle Arbeiten mit ungünstigen Belastungen des Rückens mit sich bringt. Diese Einschätzung steht zudem im Widerspruch mit dem Entlassungsbericht der Rehaklinik sowie dem Kurzbericht vom 23. September 2009 (IV-act. 66, S. 2 bis 5), welchen ebenfalls zu entnehmen ist, dass die Arbeit als Pflegehelferin nicht mehr respektive nur sehr eingeschränkt ("braucht Hilfe", "unter drei Stunden") möglich sei. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem RAD (vgl. BVGer-act. 18 [case report] S. 11 bis 13) davon auszugehen, dass nur in leichten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn der RAD zum Schluss kommt, dass in den leichten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des negativen Leistungskatalogs eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin weitergehend eingeschränkt sein soll und diejenigen Ärzte, welche von einer zeitlichen Einschränkung ausgehen, diese auch nicht begründen. Somit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf die Anordnung einer weiteren Begutachtung zu verzichten ist.

E. 7 Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.

E. 7.1 Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin hat sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin im Jahr 2004 bei einem Pensum von 75% Fr. 3'086.75 verdient (vgl. auch den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2004, IV-act. 52). Da der frühestmögliche Rentenbeginn auf August 2009 fällt (sechs Monate nach der Wiederanmeldung im Februar 2009 [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]), ist das Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der Lohnindex hat sich vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 von 114,1 auf 123,4 entwickelt, weshalb für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 3'338.35 (= [Fr. 3'086.75 : 114,1] x 123,4) auszugehen ist.

E. 7.2 Das Invalideneinkommen als Mitarbeiterin für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Einschätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2008, Tabelle TA1, Niveau 4, Zentralwert Frauen festzulegen. Es beträgt Fr. 4'116.-- respektive Fr. 4'201.10 (nach der Aufindexierung von 2008 [Index 120,9] auf 2009 [Index 123,4]) bei einem Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2009 von 41,6 Stunden aufzurechnen, was monatlich Fr. 4'369.15 ergibt. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950, somit 59-jährig im Jahr 2009) rechtfertigt es sich zudem, einen leidensbedingten Abzug von 10% zu gewähren, was zu einem Einkommen von Fr. 3'932.25 führt. Bei einem Pensum von 75% beträgt somit das anrechenbare Invalideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 2'949.20 (75% von Fr. 3'932.25).

E. 7.3 Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 3'338.35) und Invalideneinkommen (Fr. 2'949.20) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12%. Dieser Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist gemäss dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu 75% anzurechnen, woraus sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 9% ergibt. Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass selbst ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25% zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von lediglich 21% führen würde, was - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades im Haushalt keinen Anspruch auf eine Rente gibt (21% + 8% [vgl. E. 7.4.] = 29%).

E. 7.4 Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 21. Juni 2005 32%. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht rentenrelevant verändert hat, und da die neu hinzugekommenen Beschwerden (Status nach operiertem Schilddrüsenkarzinom) keinen Einfluss auf die Haushaltstätigkeit haben dürften, weil die von den Ärzten attestierten funktionellen Einschränkungen alle auf die bereits im Jahr 2005 bestehenden Rückenprobleme zurückzuführen sind, ist auch vorliegend auf diesen Bericht abzustellen. Die Einschränkung beträgt - wie bereits erwähnt - 32%, was bei einer Gewichtung von 25% Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 8% im Haushalt ergibt.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der addierte Invaliditätsgrad von Erwerbstätigkeit und Haushalt 17% beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die IVSTA hat somit das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2010 zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde gegen diese Verfügung ist somit abzuweisen.

E. 8 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be­schwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens­kosten von Fr. 400.-- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

E. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3782/2010

Urteil vom 24. Januar 2012

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani,

Richter Daniel Stufetti,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland,

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Speisebecher,

Theodor-Hanloser-Str. 7, DE-78224 Singen,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rente).

Sachverhalt:

A. Die am (...) 1950 geborene, verwitwete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie arbeitete - mit Ausnahme weniger Monate - von 1979 bis 2003 mit dem Status als Grenzgängerin in der Schweiz und leistete dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 6). Zuletzt arbeitete sie als Pflegehelferin (IV-act. 1). Am 10. Mai 2004 stellte sie bei der IV-Stelle Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle TG) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 27. Juli 2005 (IV-act. 52) abgewiesen.

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) stützte sich dabei insbesondere auf den Formularbericht E213 von Dr. med. A._______ vom 24. November 2004 (IV-act. 32) und das MEDAS-Gut­achten vom 11. März 2005 (IV-act. 37).

Die Ärzte stellten in den vorgenannten Berichten im Wesentlichen chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, aber ohne nervenwurzelbezogene neurologische Defizite, beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, eine (aktuell bei der Untersuchung bestehende) Epicondylitis humeri radialis links, einen Verdacht auf Musculus piriformis-Syndrom links, eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und eine dezente Adipositas mit rückläufigem Körpergewicht fest. Die Ärzte erachteten X._______ aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

B. Am 23. Februar 2009 meldete sich X._______ erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 57).

Mit Verfügung vom 21. April 2010 (IV-act. 75 und 80) wies die IVSTA das Leistungsbegehren von X._______ ab.

Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende Unterlagen bei: den Formularbericht von Dr. med. B._______ vom 28. April 2008 (IV-act. 54, S. 32 ff.) sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 19. Januar 2010.

In den vorgenannten Berichten stellten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen: rezidivierende Rückenschmerzen bei leichtgradiger Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenden Verschleisserscheinungen, ein operiertes medulläres Schilddrüsenkarzinom, arterielle Hypertonie (medikamentös unbefriedigend eingestellt), Funktionsstörung des rechten Labyrinths mit Schwindel (medikamentös z.T. nicht behandelt), Hochtonschwerhörigkeit (mit Hörgerät ausgeglichen), beginnende Coxarthrose beidseits und Übergewicht mit Hypercholesterinämie und Fettleber. Die Arbeitsfähigkeit bezifferten die Ärzte auf 100% respektive auf "drei bis unter sechs Stunden" für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung.

C. Gegen die Verfügung vom 21. April 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Speisebecher, mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde am 25. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von IV-Leistungen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu arbeiten.

D. Am 30. Juni 2010 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- eingegangen.

E. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2010 beantragte die IVSTA unter Verweis auf das Schreiben der IV-Stelle TG vom 24. August 2010 und unter Verzicht auf eine vertiefte Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Replik vom 27. September 2010 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag in der Beschwerde fest.

G. Mit Duplik vom 15. November 2010 hielt die IVSTA ebenfalls an ihrem Antrag fest und verzichtete auf weitere Ausführungen.

H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver­wal­tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) be­ur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus­land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge­mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwend­bar, so­weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­le­gi­timiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einver­langte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

2.1. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen An­wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechts­vor­schriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Ent­spre­chend be­stimmt sich vorliegend der Anspruch der Be­schwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung aus­schliesslich nach dem in­ner­staatlichen schweizerischen Recht, ins­besondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver­si­cherung (IVV, SR 831.201).

Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Ver­hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditäts­grades die von den Trägern der an­deren Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Aus­künfte der Ver­wal­tung zu berück­sichtigen, soweit sie rechts­ge­nüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die an­tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl un­ter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Un­tersuchung besteht aller­dings nicht.

3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit­punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sach­verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass­gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat­bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. Sep­tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen.

4. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des von ihr an die IV-Stelle TG weitergeleiteten Gesuchs (vgl. IV-act. 56) die zuständige Verfügungsbehörde war.

4.1. Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung von Grenzgängern ist die IV-Stelle in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).

4.2. Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und hatte ihre letzte Arbeitsstelle im Kanton Thurgau; sie wohnt zudem noch im Grenzgebiet. Die IVSTA hat das Leistungsbegehren somit zu Recht zwecks Abklärung an die IV-Stelle TG weitergeleitet. Auch der Verfügungserlass durch die IVSTA ist nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan­ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­möglich­keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli­chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil­weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben­bereich zumut­bare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä­tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

5.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

5.2.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerdever­fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflicht­ge­mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter­lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ins­besondere darf es bei einander widersprechenden me­dizinischen Be­richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis­material zu wür­digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

5.2.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei­dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all­seitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor­den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss­folge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be­weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis­würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gut­achten externer Spezialärzte, welche aufgrund ein­gehender Beobach­tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis­sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken­nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den be­handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

5.2.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge­gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der be­fragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangen­heit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss­trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­grün­det erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).

5.3. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.

5.4. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter­werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu­wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).

Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unver­änderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti­gung bestünde. So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versi­cherten die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver­hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu be­rücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü­gung entwickelt haben, wobei für die hy­pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er­werbstätigkeit der im Sozialversi­cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich­keit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

5.4.1. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht ganztägig erwerbstä­tig waren, die sogenannte gemischte Methode anzuwenden (vgl. BGE 130 V 393 mit Hinweisen). Dabei wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit aufgrund des Einkommensvergleichs bestimmt, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betäti­gungsvergleichs bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Danach wird zu­nächst der Anteil der Erwerbstä­tigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande­rem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Aus­mass die versicherte Person ohne ge­sundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beur­teilt. Der Invaliditätsgrad ergibt sich schliesslich aus einer Addition der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten.

5.4.2. Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkom­men, das die ver­sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktla­ge erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (all­gemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mensvergleich sind die Ver­hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenan­spruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass res­pektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In­validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozial­versicherungsrecht allge­mein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge­sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der rea­len Einkommensent­wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah­rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha­den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die­sem Grundsatz müs­sen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlich­keit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be­ruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher­te Person konkret steht. Ist - wie hier - kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom­men nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, nament­lich weil die versicherte Person nach Ein­tritt des Gesundheitsschadens keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen­löhne gemäss den vom BFS periodisch heraus­ge­gebenen Lohnstruk­turerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zent­ralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).

5.5.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revi­sions­gesuch glaub­haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi­cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali­ditäts­grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu­gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hin­weisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der frühe­ren rechts­kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän­derung genügt, um nunmehr eine an­spruchs­begründende Inva­li­dität zu bejahen, und hernach zu beschlies­sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).

5.5.2. Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Än­derung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröff­neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens­vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Recht­sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhält­nis­se erheblich, das heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den In­validitäts­grad rentenwirksam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) - ist die unterschiedliche Beur­teilung eines im Wesent­lichen un­verändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3a).

6. Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten und hat den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den soeben dargelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2010 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat und, falls ja, wie hoch ihr Invaliditätsgrad ist.

6.1. Der abweisenden Verfügung vom 27. Juli 2005 lag folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:

6.1.1. Dr. med. A._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 folgende Diagnosen respektive erhob folgende Befunde: Bluthochdruck, eine diskrete Erhöhung des Gamma GT und der Cholesterin-Werte, eine Wirbelsäule, die nicht exakt im Lot ist mit Betonung der physiologischen Krümmungen, keine Wurzelreizung und keine wesentlichen Funktionseinschränkungen. Sie erachtete die Beschwerdeführerin für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit als zu 100% arbeitsfähig.

6.1.2. Die begutachtenden Ärzte der MEDAS des Inselspitals Bern stellten in ihrem Gutachten vom 11. März 2005 bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte 1) chronisch rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur und röntgenologisch festgestellter geringer Seitverkrümmung der Lendenwirbelsäule nach rechts bei beginnenden degenerativen Veränderungen, 2) kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, 3) beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur, 4) aktuell bei der Untersuchung bestehende Epicondylitis humeri radialis links, 5) messtechnischer Ausschluss einer Osteoporose, 6) Anhalt auf Musculus piriformis-Syndrom links, 7) medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie und 8) dezente Adipositas mit rückläufigem Körpergewicht. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Diagnosen erachteten die Ärzte die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeitsfähig in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin.

6.2. Die anlässlich der Wiederanmeldung vom Februar 2009 durch die Beschwerdeführerin eingereichten und durch die IVSTA eingeholten medizinischen Unterlagen ergeben folgendes Bild:

6.2.1. Dr. med. B._______ stellte in ihrem Formularbericht E213 vom 28. April 2008 folgende Diagnosen: 1) rezidivierende Rückenschmerzen bei leichtgradiger Wirbelsäulenverkrümmung sowie beginnenende Verschleisserscheinungen, 2) arterielle Hypertonie, medikamentös unbefriedigend eingestellt, 3) Funktionsstörung des rechten Labyrinths mit Schwindel, medikamentös z.T. nicht behandelt, 4) Hochtonschwer­hörigkeit mit Hörgerät ausgeglichen, 5) beginnende Coxarthrose beidseits und 6) Übergewicht mit Hypercholesterinämie und Fettleber. Die beurteilende Ärztin erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Diagnosen sowohl für leichte Tätigkeiten mit wechselnder Körperhaltung (ohne Bücken, Heben und Tragen von Lasten) als auch in ihrer früheren Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 100% arbeitsfähig.

6.2.2. Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik vom 19. Januar 2010 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) operiertes medulläres Schilddrüsenkarzinom, 2) Halslymphödem nach Neck dissection und postoperativ Recurrensparese rechts, 3) Chylothorax mit Ateminsuffizienz, 4) Tra­cheostoma mit sekundärer Wundheilung und 5) chronifizierte Rückenschmerzen mit multifaktorieller Genese. Die Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin zufolge der festgestellten Einschränkungen für leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von "Sprechberufen") während "drei bis unter sechs Stunden" täglich arbeitsfähig.

6.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund der anlässlich des Wiederanmeldungsverfahrens eingeholten Berichte naheliegt, von einer Veränderung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen, da neu ein Zustand nach operiertem medullärem Schilddrüsenkarzinom vorliegt. Zu prüfen war somit, welche Veränderungen des Gesundheitszustandes vorliegen und ob diese zu einer rentenrelevanten Beeinträchtigung führen. Diesbezüglich ist zusammenfassend festzuhalten, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen seit der erstmaligen Rentenablehnung insbesondere eine Hochtonschwerhörigkeit, ein Chylothorax sowie ein Status nach operiertem Schilddrüsenkarzinom (inkl. Halslymphödem nach Neck dissection beidseits und postoperativer Recurrensparese rechts) zusätzlich aufgetreten ist; im Übrigen sind die Diagnosen dieselben geblieben. Die beurteilenden Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin nur noch in leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten arbeitsfähig ist. Unklar ist allerdings, in welchem Ausmass dies der Fall ist. Dr. med. B._______ führt aus, die Beschwerdeführerin sei vollschichtig arbeitsfähig, sofern Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten vermieden würden. Ferner bestätigt die beurteilende Ärztin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin noch arbeitsfähig sei. Dem Entlassungsbericht der Rehaklinik ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nur noch für leichte Tätigkeiten während "drei bis unter sechs Stunden" täglich als arbeitsfähig eingeschätzt wird.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Einschätzungen der deutschen Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit in Kategorien (z.B. drei bis unter sechs Stunden) einteilen, nicht ohne Weiteres für die vorliegende Beurteilung übernommen werden können, da sie nicht den schweizerischen Kriterien entsprechen. Im Übrigen sind die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit insofern nachvollziehbar, als die Ärzte davon ausgehen, dass nur noch leichte Tätigkeiten (mit Ausnahme von "Sprechberufen") möglich seien. Diesbezüglich ist deshalb auf die übereinstimmenden Beurteilungen der Rehaklinik, Dr. med. B._______ (vgl. Ziffern 9 ff. ihres Formularberichts) sowie auch die Schlussfolgerung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abzustellen. Die teilweise anderslautende (und deshalb auch in sich widersprüchliche) Beurteilung von Dr. med. B._______, welche unter Ziffer 11.4 angibt, die Beschwerdeführerin sei auch in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin noch arbeitsfähig ist nicht nachvollziehbar, da der Beruf der Pflegehelferin mitunter körperlich anspruchsvolle Arbeiten mit ungünstigen Belastungen des Rückens mit sich bringt. Diese Einschätzung steht zudem im Widerspruch mit dem Entlassungsbericht der Rehaklinik sowie dem Kurzbericht vom 23. September 2009 (IV-act. 66, S. 2 bis 5), welchen ebenfalls zu entnehmen ist, dass die Arbeit als Pflegehelferin nicht mehr respektive nur sehr eingeschränkt ("braucht Hilfe", "unter drei Stunden") möglich sei. Es ist somit in Übereinstimmung mit dem RAD (vgl. BVGer-act. 18 [case report] S. 11 bis 13) davon auszugehen, dass nur in leichten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit vorliegt. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn der RAD zum Schluss kommt, dass in den leichten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des negativen Leistungskatalogs eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin weitergehend eingeschränkt sein soll und diejenigen Ärzte, welche von einer zeitlichen Einschränkung ausgehen, diese auch nicht begründen. Somit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auf die Anordnung einer weiteren Begutachtung zu verzichten ist.

7. Es bleibt noch der Invaliditätsgrad zu ermitteln.

7.1. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers der Beschwerdeführerin hat sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin im Jahr 2004 bei einem Pensum von 75% Fr. 3'086.75 verdient (vgl. auch den Einkommensvergleich aus dem Jahr 2004, IV-act. 52). Da der frühestmögliche Rentenbeginn auf August 2009 fällt (sechs Monate nach der Wiederanmeldung im Februar 2009 [vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG]), ist das Einkommen entsprechend aufzurechnen. Der Lohnindex hat sich vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2009 von 114,1 auf 123,4 entwickelt, weshalb für das Jahr 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 3'338.35 (= [Fr. 3'086.75 : 114,1] x 123,4) auszugehen ist.

7.2. Das Invalideneinkommen als Mitarbeiterin für leichte bis mittelschwere Verweistätigkeiten, welche der Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Einschätzung noch zumutbar sind, ist durch Ermittlung des Durchschnitts für verschiedene Tätigkeiten gemäss LSE-Tabellen 2008, Tabelle TA1, Niveau 4, Zentralwert Frauen festzulegen. Es beträgt Fr. 4'116.-- respektive Fr. 4'201.10 (nach der Aufindexierung von 2008 [Index 120,9] auf 2009 [Index 123,4]) bei einem Pensum von 40 Wochenstunden und ist auf die durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit aller Branchen im Jahr 2009 von 41,6 Stunden aufzurechnen, was monatlich Fr. 4'369.15 ergibt. Unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1950, somit 59-jährig im Jahr 2009) rechtfertigt es sich zudem, einen leidensbedingten Abzug von 10% zu gewähren, was zu einem Einkommen von Fr. 3'932.25 führt. Bei einem Pensum von 75% beträgt somit das anrechenbare Invalideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 2'949.20 (75% von Fr. 3'932.25).

7.3. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 3'338.35) und Invalideneinkommen (Fr. 2'949.20) ergibt somit einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12%. Dieser Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ist gemäss dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin zu 75% anzurechnen, woraus sich der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 9% ergibt. Der Vollständigkeit halber ist hier anzumerken, dass selbst ein maximaler leidensbedingter Abzug von 25% zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von lediglich 21% führen würde, was - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - auch unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades im Haushalt keinen Anspruch auf eine Rente gibt (21% + 8% [vgl. E. 7.4.] = 29%).

7.4. Die Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 21. Juni 2005 32%. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht rentenrelevant verändert hat, und da die neu hinzugekommenen Beschwerden (Status nach operiertem Schilddrüsenkarzinom) keinen Einfluss auf die Haushaltstätigkeit haben dürften, weil die von den Ärzten attestierten funktionellen Einschränkungen alle auf die bereits im Jahr 2005 bestehenden Rückenprobleme zurückzuführen sind, ist auch vorliegend auf diesen Bericht abzustellen. Die Einschränkung beträgt - wie bereits erwähnt - 32%, was bei einer Gewichtung von 25% Haushaltstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 8% im Haushalt ergibt.

7.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der addierte Invaliditätsgrad von Erwerbstätigkeit und Haushalt 17% beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Die IVSTA hat somit das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. April 2010 zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde gegen diese Verfügung ist somit abzuweisen.

8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf­wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Fran­ken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Be­schwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrens­kosten von Fr. 400.-- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

8.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver­waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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