Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Die 1989 geborene dominikanische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 13. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Y._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Rechtsvertreter) im Kanton Uri. Der Gastgeber war am 23. Januar 2012 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft in Santo Domingo gelangt. Darin bestätigte er, dass er die Gesuchstellerin während dreier Monate bei sich beherbergen wolle und für sämtliche Kosten aus dem Aufenthalt aufkommen werde. B. Mit Formularentscheid vom 13. Februar 2012 (der Gesuchstellerin eröffnet am 28.02.2012) lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung insbesondere mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 19. März 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Uri einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 30. Mai 2012 schriftlich beantwortete. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin weder familiäre noch sonstige Verpflichtungen aufweise. F. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2012 gelangte die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Sie sei in ihrer Heimat in einer Anwaltskanzlei als Sekretärin tätig und erziele dabei ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen. Ihr Arbeitgeber ermögliche ihr eine dreimonatige Abwesenheit und sie wolle ihre gute Stelle nicht aufs Spiel setzen. Der Gastgeber bzw. Rechtsvertreter sei bereit, für die anstandslose Wiederausreise Sicherheit in einem Betrag von bis zu Fr. 3'000.- zu leisten. G. Am 21. August 2012 reichte der Vertreter eine beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin samt eidesstattlicher Erklärung betreffend ihrer Absicht zur Wiederausreise nach. H. Zur Vernehmlassung aufgefordert, hielt die Vorinstanz am 8. Oktober 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.Oktober 2012 informiert. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 6.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnet sich zwar seit über zehn Jahren durch solide jährliche Wachstumsraten aus, seit 2011 betragen sie durchschnittlich 4%. Die Einkommensverteilung ist aber zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit derzeit stark steigenden Preisen für Grundversorgungsgüter) zu einem Anstieg sozialer Spannungen führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des BIP aus, sind jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012; besucht im Februar 2013). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Dies geht aus dem Statistischen Jahrbuch der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL) für das Jahr 2010 hervor. Dem Bericht zufolge lag die Arbeitslosenquote im Jahre 2010 bei 14,4 Prozent, während der durchschnittliche Wert in der Region 7,6 Prozent erreichte. Die hohe Arbeitslosigkeit der vergangenen Jahre setzte sich damit fort und zeigt nach Meinung von Experten die strukturellen Probleme der Wirtschaft des Landes, welche nur eine begrenzte Zahl von Arbeitsplätzen schaffen konnte (Quelle: Homepage der Zeitung Latina Press: http://latina-press.com, Dominikanische Republik > Politik & Wirtschaft > Suchbegriff: Arbeitslosenquote > Bericht vom 9. Januar 2011, "Dominikanische Republik, Höchste Arbeitslosenquote in der Region"; besucht im Februar 2013).
E. 6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
E. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
E. 7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Ausführungen des Gastgebers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 lebt sie nach wie vor mit ihren Eltern zusammen, was aber für dominikanische Verhältnisse normal sei. Irgendwelche Verpflichtungen oder besonderen Verantwortlichkeiten familiärer Natur ergeben sich daraus jedoch nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
E. 7.2 In beruflicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Belege geltend, sie arbeite seit Ende 2009 als Sekretärin in einem Anwaltsbüro und erziele dabei ein monatliches Einkommen von 8000 Dominikanischen Pesos (umgerechnet rund 180 sFr.). Der Arbeitgeber wäre offenbar bereit, ihr einen dreimonatigen Urlaub zu gewähren. Ansonsten ist über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Beschwerdeführerin lebt, nichts bekannt. So ist unklar, ob weitere Einkommensbestandteile, Vermögen, finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Eltern oder andern nahen Angehörigen bestehen. Die Feststellung des Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitsstelle ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen erwirtschafte, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren.
E. 7.3 Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen zwar insgesamt eine gewisse soziale und berufliche Einbettung in ihrer angestammten Umgebung erkennen, sie scheinen aber nicht derart etabliert, dass eine Emigration in die Schweiz nicht als valable Alternative ins Auge gefasst werden könnte.
E. 7.4 Gemäss Darstellung des Gastgebers in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2012 hat er die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 durch Vermittlung einer Cousine kennen gelernt und den Kontakt seither über das Internet und durch Telefonate gepflegt. Er bezeichnet die Beschwerdeführerin als seine Freundin und befürwortet den dreimonatigen Besuchsaufenthalt, damit man sich noch besser kennen lernen könne. Falls dies erfolgreich verlaufen sollte, schliesse er eine spätere Heirat nicht aus. Er sei selbständig erwerbstätig und könnte sich deshalb nur für kurze Zeit zur Beschwerdeführerin begeben. Zweifel an den guten Absichten des Gastgebers sind sicherlich nicht am Platz. Andererseits kann er weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Gastgeber darum geht, mögliche Vorstellungen der Beschwerdeführerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Immerhin ist er seiner Freundin noch nie persönlich begegnet und die beiden weisen einen Altersunterschied von 28 Jahren auf. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Beziehung zu ihrem Freund Fuss zu fassen.
E. 7.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung ist weder mit den gegenteiligen Zusicherungen noch mit der vom Gastgeber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angebotenen besonderen Sicherheitsleistung ernsthaft in Frage zu stellen. Letztere ist (über die Verpflichtungserklärung zum Nachweis ausreichender Mittel gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 7 und Art. 11 VEV hinaus) nicht vorgesehen und würde im Übrigen wiederum nicht die Beschwerdeführerin, sondern einseitig ihren Gastgeber in die Pflicht nehmen, was das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus den bereits genannten Gründen kaum zu verringern vermöchte.
E. 7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 8 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 11)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3744/2012 Urteil vom 25. Februar 2013 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X.________, Beschwerdeführerin,vertreten durch Y._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1989 geborene dominikanische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 13. Februar 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei Y._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Rechtsvertreter) im Kanton Uri. Der Gastgeber war am 23. Januar 2012 mit einem Einladungsschreiben an die Schweizer Botschaft in Santo Domingo gelangt. Darin bestätigte er, dass er die Gesuchstellerin während dreier Monate bei sich beherbergen wolle und für sämtliche Kosten aus dem Aufenthalt aufkommen werde. B. Mit Formularentscheid vom 13. Februar 2012 (der Gesuchstellerin eröffnet am 28.02.2012) lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung insbesondere mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 19. März 2012 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Auf Ersuchen der Vorinstanz richtete die Migrationsbehörde des Kantons Uri einen Fragekatalog an den Gastgeber, den dieser am 30. Mai 2012 schriftlich beantwortete. E. Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Komme hinzu, dass die Gesuchstellerin weder familiäre noch sonstige Verpflichtungen aufweise. F. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2012 gelangte die Gesuchstellerin durch ihren Vertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass ihre Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Sie sei in ihrer Heimat in einer Anwaltskanzlei als Sekretärin tätig und erziele dabei ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen. Ihr Arbeitgeber ermögliche ihr eine dreimonatige Abwesenheit und sie wolle ihre gute Stelle nicht aufs Spiel setzen. Der Gastgeber bzw. Rechtsvertreter sei bereit, für die anstandslose Wiederausreise Sicherheit in einem Betrag von bis zu Fr. 3'000.- zu leisten. G. Am 21. August 2012 reichte der Vertreter eine beglaubigte Vollmacht der Beschwerdeführerin samt eidesstattlicher Erklärung betreffend ihrer Absicht zur Wiederausreise nach. H. Zur Vernehmlassung aufgefordert, hielt die Vorinstanz am 8. Oktober 2012 an der angefochtenen Verfügung fest und verzichtete auf eine inhaltliche Stellungnahme. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.Oktober 2012 informiert. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidsrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6. 6.1 In der Dominikanischen Republik sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen. Die dortige Wirtschaft zeichnet sich zwar seit über zehn Jahren durch solide jährliche Wachstumsraten aus, seit 2011 betragen sie durchschnittlich 4%. Die Einkommensverteilung ist aber zunehmend ungleich, was (in Verbindung mit derzeit stark steigenden Preisen für Grundversorgungsgüter) zu einem Anstieg sozialer Spannungen führt. Die wichtigsten Einnahmequellen sind der Tourismus, Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner und die Exportgewinne aus den Freihandelszonen. Die Netto-Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner machen rund 6% des BIP aus, sind jedoch seit einigen Jahren rückläufig. Der überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA und Europa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Dominikanische Republik > Wirtschaft, Stand: Oktober 2012; besucht im Februar 2013). Die Dominikanische Republik hat die höchste Arbeitslosenquote in Lateinamerika und der Karibik. Dies geht aus dem Statistischen Jahrbuch der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL) für das Jahr 2010 hervor. Dem Bericht zufolge lag die Arbeitslosenquote im Jahre 2010 bei 14,4 Prozent, während der durchschnittliche Wert in der Region 7,6 Prozent erreichte. Die hohe Arbeitslosigkeit der vergangenen Jahre setzte sich damit fort und zeigt nach Meinung von Experten die strukturellen Probleme der Wirtschaft des Landes, welche nur eine begrenzte Zahl von Arbeitsplätzen schaffen konnte (Quelle: Homepage der Zeitung Latina Press: http://latina-press.com, Dominikanische Republik > Politik & Wirtschaft > Suchbegriff: Arbeitslosenquote > Bericht vom 9. Januar 2011, "Dominikanische Republik, Höchste Arbeitslosenquote in der Region"; besucht im Februar 2013). 6.2 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem - einmal eingereist - versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 6.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss den Ausführungen des Gastgebers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Mai 2012 lebt sie nach wie vor mit ihren Eltern zusammen, was aber für dominikanische Verhältnisse normal sei. Irgendwelche Verpflichtungen oder besonderen Verantwortlichkeiten familiärer Natur ergeben sich daraus jedoch nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 7.2 In beruflicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Belege geltend, sie arbeite seit Ende 2009 als Sekretärin in einem Anwaltsbüro und erziele dabei ein monatliches Einkommen von 8000 Dominikanischen Pesos (umgerechnet rund 180 sFr.). Der Arbeitgeber wäre offenbar bereit, ihr einen dreimonatigen Urlaub zu gewähren. Ansonsten ist über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Beschwerdeführerin lebt, nichts bekannt. So ist unklar, ob weitere Einkommensbestandteile, Vermögen, finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Eltern oder andern nahen Angehörigen bestehen. Die Feststellung des Vertreters, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrer Arbeitsstelle ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen erwirtschafte, ist vor diesem Hintergrund zu relativieren. 7.3 Die Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen zwar insgesamt eine gewisse soziale und berufliche Einbettung in ihrer angestammten Umgebung erkennen, sie scheinen aber nicht derart etabliert, dass eine Emigration in die Schweiz nicht als valable Alternative ins Auge gefasst werden könnte. 7.4 Gemäss Darstellung des Gastgebers in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2012 hat er die Beschwerdeführerin im Jahre 2010 durch Vermittlung einer Cousine kennen gelernt und den Kontakt seither über das Internet und durch Telefonate gepflegt. Er bezeichnet die Beschwerdeführerin als seine Freundin und befürwortet den dreimonatigen Besuchsaufenthalt, damit man sich noch besser kennen lernen könne. Falls dies erfolgreich verlaufen sollte, schliesse er eine spätere Heirat nicht aus. Er sei selbständig erwerbstätig und könnte sich deshalb nur für kurze Zeit zur Beschwerdeführerin begeben. Zweifel an den guten Absichten des Gastgebers sind sicherlich nicht am Platz. Andererseits kann er weder Verantwortung für das mögliche Verhalten seines Gastes übernehmen, noch ein solches verlässlich steuern. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Gastgeber darum geht, mögliche Vorstellungen der Beschwerdeführerin über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Immerhin ist er seiner Freundin noch nie persönlich begegnet und die beiden weisen einen Altersunterschied von 28 Jahren auf. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin - einmal in der Schweiz - versucht sein könnte, auch unabhängig von der Entwicklung der Beziehung zu ihrem Freund Fuss zu fassen. 7.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung ist weder mit den gegenteiligen Zusicherungen noch mit der vom Gastgeber im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angebotenen besonderen Sicherheitsleistung ernsthaft in Frage zu stellen. Letztere ist (über die Verpflichtungserklärung zum Nachweis ausreichender Mittel gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 7 und Art. 11 VEV hinaus) nicht vorgesehen und würde im Übrigen wiederum nicht die Beschwerdeführerin, sondern einseitig ihren Gastgeber in die Pflicht nehmen, was das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus den bereits genannten Gründen kaum zu verringern vermöchte. 7.6 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 11) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS[...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: