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C-3725/2009

C-3725/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-29 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Der am (...) 1954 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 1). Er war während mehrerer Jahre in der Schweiz als Werkzeugschärfer angestellt und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 15 und 32). B. Am 16. April 2004 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 (IV-act. 67) sprach die IV-Stelle SG X._______ bei einem Invaliditätsgrad von 81% mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Phlebologin, vom 18. Juni 2003 (IV-act. 2) und vom 25. Mai 2004 (IV-act. 16), der Formularbericht E213 von Dr. med. B._______, Allgemeinmedizin, vom 4. Mai 2004 (IV-act. 10 f.) und der Verlaufsbericht vom 14. März 2005 (IV-act. 47), die Berichte von Dr. med. C._______, Spezialarzt für Innere Medizin vom 11. Juni 2004 (IV-act. 19), vom 6. September 2004 (IV-act. 30 f.) und vom 30. April 2005 (IV-act. 52), das Gutachten von Dr. med. D._______, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. Dezember 2004 (IV-act. 38) sowie die Hospitalisationsberichte des Spitals E._______ vom 13. Juli 2004 (IV-act. 25) und vom 23. Februar 2005 (IV-act. 43) und des Kantonsspitals F._______ vom 8. März 2005 (IV-act. 46) zugrunde. Im Wesentlichen wurden X._______ in den obgenannten Berichten folgende gesundheitliche Einschränkungen attestiert: ein Florides ulcus cruris postthromboticum über dem linken Aussenknöchel, eine primäre Varikosis, ein schweres depressives Zustandsbild, eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie bei einer LVEF von aktuell 30% und einem rezidivierenden linksseitigen Pleuraerguss, einen Status nach Splenektomie und Hepatopathie, einen Status nach oberer Gastrointestinalblutung, ein intramuraler Stromatumor, eine chronische Bronchitis sowie Nikotin- und Alkoholabusus. C. Im März 2008 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 78 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (IV-act. 98) ersetzte die IVSTA die bisher gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 durch eine halbe Rente (IV-act. 98). Dieser Verfügung lagen insbesondere folgende Unterlagen zugrunde: der Bericht von Dr. med. G._______, Innere Medizin und Kardiologie vom 15. Ok­tober 2008 (IV-act. 88) sowie der Schlussbericht von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 17. Dezember 2008 (IV-act. 91). Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ im Wesentlichen eine vorbekannte Kardiomyopathie mit normalisierter Ventrikelfunktion, Alkohol- und Nikotinabusus, eine vorbekannte Hepatopathie, einen Zustand nach blutendem Ulcus ventriculi, einen Zustand nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine. D. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2009 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Mai 2009 Beschwerde bei der IVSTA, welche das Schreiben am 8. Juni 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, mit seinem körperlichen Leiden und der heutigen schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt sei er nicht mehr in der Lage, eine Arbeit zu finden. E. Mit Zwischenverfügungen vom 16. und 23. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, die Beschwerde zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 29. Juni 2009 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde kam der Beschwerdeführer mit Eingabe, welche am 1. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, nach. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. Der neu ermittelte IV-Grad liege noch bei rund 50%, weshalb die Herabsetzung auf eine halbe Rente gerechtfertigt sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente in Bezug auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seien vorliegend nicht relevant. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen An­wendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

E. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Ver­ordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

E. 2.3 Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Ver­hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditäts­grades die von den Trägern der anderen Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Auskünfte der Ver­wal­tung zu berück­sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die an­tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl un­ter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Un­tersuchung besteht allerdings nicht.

E. 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. August 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juli 2009 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassung Bezug ge­nommen.

E. 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­bezügers erheblich verändert hat.

E. 3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts­grades führen. Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert geblie­benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter­schiedliche Beurteilun­gen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr­scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).

E. 3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände­rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach­ver­haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff­neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklä­rung, Beweis­würdigung und Durchführung eines Einkommensver­gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei­tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent­scheides; vor­be­halten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes­sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juli 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 4. Mai 2009 zu vergleichen.

E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­sicherungs­verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

E. 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

E. 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungs­mass­nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

E. 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für die Staaten der EU jedoch der Fall ist.

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

E. 4.1.1 Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 26. Juli 2006 stellten die untersuchenden Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei insbesondere durch die chronische venöse Insuffizienz des linken Beines und der daraus resultierenden Unterschenkelödeme sowie aufgrund der kompliziert verlaufenen Kniegelenksverletzung rechts mit Status nach Logensyndrom und seitheriger Schwellungsneigung nicht mehr geeignet, Tätigkeiten auszuüben, bei welchen er lange stehen müsse. Ferner wurde eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit/bei LVEF (=linksventrikuläre Auswurffraktion) aktuell bei 30%, rezidivierendem linksseitigem Pleuraerguss, DD alkoholtoxisch, festgestellt, welche gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._______ vom 13. Mai 2005 und der Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2005 ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Stellungnahme des RAD ist daher zu entnehmen, die Arbeitsfähigkeit liege auch in angepassten Tätigkeiten bei lediglich 30%, wobei die Einschränkung insbesondere auf die dilatative Kardiomyopathie zurückzuführen sei.

E. 4.1.2 Anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte eine Abklärung bei Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2008 (IV-act. 88) die vorbekannte Kardiomyopathie mit normalisierter Ventrikelfunktion (zufriedenstellende globale Kontraktilität [EF 60%] ohne regionale Wandbewegungsstörung, geringgradige Sklerose der Aortentaschen, keine Dilatation des linken Vorhofes, keine Erweiterung der Rechtsherzabschnitte, keine Pleuraergüsse und regelrechte Flussverhältnisse über Mitral-, Aorten- und Trikuspidalklappe), ein Alkohol- und Nikotinabusus, eine vorbekannte Hepatopathie, ein Zustand nach einem blutenden Ulcus ventriculi, ein Zustand nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine. Die ergometrisch festgestellte starke Einschränkung der Belastbarkeit sei wohl im Zusammenhang mit schlecht eingestellter arterieller Hypertonie, Nikotin- und Alkoholabusus und Konditionsmangel zu sehen. Hinweise auf eine manifeste organische Herzerkrankung seien keine auszumachen. Gestützt auf diese Abklärungen hat Dr. med. H._______ des RAD festgestellt, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich aus kardiologischer Sicht wesentlich verbessert, da die Ventrikelfunktion mit LVEF 60% wieder normal sei. Die Veneninsuffizienz und die daraus folgenden Probleme mit den Beinen sowie auch eine allgemeine Dekonditionierung aufgrund des übermässigen Alkohol- und Niktotinkonsums bestünden dagegen immer noch.

E. 4.1.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beurteilenden Ärzte davon ausgingen, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich insgesamt verbessert, da die vorbekannte und wesentlich beeinträchtigende Kardiomyopathie nicht mehr bestehe. Diese Schlussfolgerung traf der untersuchende Kardiologe nach Durchführung eines Ruhe-EKGs, einer diagnostischen Ergometrie auf dem Halbliegeergometer sowie einer 2D/Farbdoppler-Echokardiographie. Der untersuchende Arzt und der RAD legten gestützt auf die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zufolge der von 30% auf 60% gesteigerten LVEF wesentlich verändert habe, das ist nicht zu beanstanden.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob und inwiefern die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Dr. med. H._______ stellte in seinem Schlussbericht vom 17. De­zember 2008 fest, die Situation präsentiere sich in Bezug auf die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die Arbeitsfähigkeit wieder gleich wie bereits anlässlich der Untersuchung von Dr. med. D._______ am 3. Dezember 2004. Dieser stellte damals fest, in der bisherigen Tätigkeit als Werkzeugschärfer sei der Beschwerdeführer lediglich zu 30% arbeitsfähig, da das lange Stehen die Entstehung von Stauungen in den Beinen fördere und Beinödeme verursache. In leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben von maximal 8kg und ohne längeres Stehen sei er anfänglich zu 70% und später bis zu 100% arbeitsfähig. Dr. med. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2008, dieser sei wohl nicht mehr fähig, körperliche Tätigkeiten während länger als zwei Stunden auszuüben; er erachte weitere Begutachtungen in neurologischer, orthopädischer, gastro­entero­logischer und angiologischer Hinsicht für sinnvoll. Ferner gab er im Anlageblatt zu seinem Bericht an, der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten und die zeitliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers liege bei unter drei Stunden. In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. H._______ ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass im Revisionszeitpunkt im Wesentlichen dieselben Beeinträchtigungen festgestellt wurden wie im Dezember 2004, dass es aber nicht zulässig ist, daraus zu schliessen, die Arbeitsfähigkeit sei deshalb ebenfalls gleich zu beurteilen, zumal alleine aufgrund einer Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht vom Dezember 2004 um einen älteren Bericht handelt, welcher als Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht geeignet ist. Was die Einschätzung von Dr. med. G._______ anbelangt, ist festzustellen, dass seine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit eher vage wenn nicht gar widersprüchlich sind, wenn er angibt, der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten mehr verrichten und gleichzeitig die Belastbarkeit auf "unter drei Stunden" beziffert (vgl. Anlageblatt zum Bericht) und er zudem darauf hinweist, dass weitere Abklärungen in neurologischer, orthopädischer, gastro­enterologischer und angiologischer Hinsicht notwendig seien. Insgesamt ist es deshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht möglich. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in neurologischer, orthopädischer, gastro­enterologischer und angiologischer Hinsicht abkläre und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosen aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

E. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht vertreten, daher sind ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 4.2 den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wir dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3725/2009

Urteil vom 29. Juni 2011

Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani,

Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,

1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand

IV (Rentenrevision).

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1954 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland (IV-act. 1). Er war während mehrerer Jahre in der Schweiz als Werkzeugschärfer angestellt und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (IV-act. 15 und 32).

B. Am 16. April 2004 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Bezug einer Invalidenrente an.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 (IV-act. 67) sprach die IV-Stelle SG X._______ bei einem Invaliditätsgrad von 81% mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Verfügung lagen namentlich die Berichte von Dr. med. A._______, Phlebologin, vom 18. Juni 2003 (IV-act. 2) und vom 25. Mai 2004 (IV-act. 16), der Formularbericht E213 von Dr. med. B._______, Allgemeinmedizin, vom 4. Mai 2004 (IV-act. 10 f.) und der Verlaufsbericht vom 14. März 2005 (IV-act. 47), die Berichte von Dr. med. C._______, Spezialarzt für Innere Medizin vom 11. Juni 2004 (IV-act. 19), vom 6. September 2004 (IV-act. 30 f.) und vom 30. April 2005 (IV-act. 52), das Gutachten von Dr. med. D._______, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. Dezember 2004 (IV-act. 38) sowie die Hospitalisationsberichte des Spitals E._______ vom 13. Juli 2004 (IV-act. 25) und vom 23. Februar 2005 (IV-act. 43) und des Kantonsspitals F._______ vom 8. März 2005 (IV-act. 46) zugrunde.

Im Wesentlichen wurden X._______ in den obgenannten Berichten folgende gesundheitliche Einschränkungen attestiert: ein Florides ulcus cruris postthromboticum über dem linken Aussenknöchel, eine primäre Varikosis, ein schweres depressives Zustandsbild, eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie bei einer LVEF von aktuell 30% und einem rezidivierenden linksseitigen Pleuraerguss, einen Status nach Splenektomie und Hepatopathie, einen Status nach oberer Gastrointestinalblutung, ein intramuraler Stromatumor, eine chronische Bronchitis sowie Nikotin- und Alkoholabusus.

C. Im März 2008 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (IV-act. 78 ff.). Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 (IV-act. 98) ersetzte die IVSTA die bisher gewährte ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 durch eine halbe Rente (IV-act. 98).

Dieser Verfügung lagen insbesondere folgende Unterlagen zugrunde: der Bericht von Dr. med. G._______, Innere Medizin und Kardiologie vom 15. Ok­tober 2008 (IV-act. 88) sowie der Schlussbericht von Dr. med. H._______, Arzt für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 17. Dezember 2008 (IV-act. 91).

Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ im Wesentlichen eine vorbekannte Kardiomyopathie mit normalisierter Ventrikelfunktion, Alkohol- und Nikotinabusus, eine vorbekannte Hepatopathie, einen Zustand nach blutendem Ulcus ventriculi, einen Zustand nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine.

D. Gegen die Verfügung vom 4. Mai 2009 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. Mai 2009 Beschwerde bei der IVSTA, welche das Schreiben am 8. Juni 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, mit seinem körperlichen Leiden und der heutigen schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt sei er nicht mehr in der Lage, eine Arbeit zu finden.

E. Mit Zwischenverfügungen vom 16. und 23. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter aufgefordert, die Beschwerde zu unterzeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 29. Juni 2009 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde kam der Beschwerdeführer mit Eingabe, welche am 1. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht einging, nach.

F. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei eine rentenrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. Der neu ermittelte IV-Grad liege noch bei rund 50%, weshalb die Herabsetzung auf eine halbe Rente gerechtfertigt sei. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente in Bezug auf die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit seien vorliegend nicht relevant.

G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver­wal­tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver­fü­gungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver­wal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an­deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so­zialversiche­rungs­rechtlichen Verfahren die besonderen Bestim­mungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­siche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vor­be­halten. Ge­mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Ge­setzes auf die bun­des­gesetzlich geregelten Sozialversicherungen an­wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs­gesetze es vor­sehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die In­validen­versicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vor­sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for­mell­recht­licher Hinsicht mangels anderslautender Über­gangs­bestim­mungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze An­wen­dung, welche im Zeit­punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde­legi­timiert ist.

1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvor­schuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize­rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be­treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzu­wenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An­wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständi­ge sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge­meinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen An­wendungsbe­reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per­sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staats grundsätz­lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats­angehörigen die­ses Staates.

2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an­wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Ver­fahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so­wie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus­setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der in­ner­staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers ausschliesslich nach dem inner­staatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Ver­ordnung über die Invali­denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

2.3. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität ei­nes Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat­bestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Ver­hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Ge­mäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitglied­staates aber bei der Bemes­sung des Invaliditäts­grades die von den Trägern der anderen Staaten er­haltenen ärzt­lichen Unterlagen und Be­richte sowie Auskünfte der Ver­wal­tung zu berück­sichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver­fahren ein­gebracht wer­den (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Mög­lich­keit, die an­tragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin sei­ner Wahl un­ter­suchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer sol­chen Un­tersuchung besteht allerdings nicht.

2.4. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 4. August 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin­weis).

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Be­stimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die Beur­tei­lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft stan­den. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juli 2009 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol­genden wird - ohne anderslautende Hin­weise - jeweils auf diese Fassung Bezug ge­nommen.

2.5. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessen­heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3.

3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herab­gesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Renten­bezügers erheblich verändert hat.

3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer­seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge­sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs­fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens­vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditäts­grades führen.

Dagegen ist die un­terschiedliche Beurteilung eines im Wesent­lichen unverändert geblie­benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter­schiedliche Beurteilun­gen sind revisionsrechtlich nur dann beacht­lich, wenn sie Aus­druck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnis­se sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherte Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr­scheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).

3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände­rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sach­ver­haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröff­neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklä­rung, Beweis­würdigung und Durchführung eines Einkommensver­gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der strei­tigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheent­scheides; vor­be­halten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes­sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juli 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 4. Mai 2009 zu vergleichen.

3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburts­ge­brechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge­sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein­glie­derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs­mög­lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits­markt. Ar­beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör­perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel­len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver­sicherungs­verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be­züg­lich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli­chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be­urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon­kret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).

3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis­mit­tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be­schwerde­verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha­ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um­fassend und pflichtge­mäss zu würdigen.

Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be­ur­tei­lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge­rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weis­wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hin­weis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).

Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi­gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut­achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein­geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge­hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat­ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs­sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be­weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu­verlässigkeit der Experti­se sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite­ren Hinweisen). Be­richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf­grund deren auf­tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all­gemein prakti­zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe­zialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hin­weisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein­kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom­men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede­rungs­mass­nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein­kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er­zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va­lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom­men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi­tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver­gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom­mens­vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva­lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli­ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver­fügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück­sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).

3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei­nem Invaliditätsgrad von min­destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels­rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge­richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba­rungen eine ab­weichende Regelung vorsehen, was für die Staaten der EU jedoch der Fall ist.

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

4.1.

4.1.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 26. Juli 2006 stellten die untersuchenden Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei insbesondere durch die chronische venöse Insuffizienz des linken Beines und der daraus resultierenden Unterschenkelödeme sowie aufgrund der kompliziert verlaufenen Kniegelenksverletzung rechts mit Status nach Logensyndrom und seitheriger Schwellungsneigung nicht mehr geeignet, Tätigkeiten auszuüben, bei welchen er lange stehen müsse. Ferner wurde eine dilatative Kardiomyopathie unklarer Ätiologie mit/bei LVEF (=linksventrikuläre Auswurffraktion) aktuell bei 30%, rezidivierendem linksseitigem Pleuraerguss, DD alkoholtoxisch, festgestellt, welche gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. med. B._______ vom 13. Mai 2005 und der Stellungnahme des RAD vom 20. Mai 2005 ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der Stellungnahme des RAD ist daher zu entnehmen, die Arbeitsfähigkeit liege auch in angepassten Tätigkeiten bei lediglich 30%, wobei die Einschränkung insbesondere auf die dilatative Kardiomyopathie zurückzuführen sei.

4.1.2. Anlässlich des im Jahr 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens erfolgte eine Abklärung bei Dr. med. G._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie. Dieser diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2008 (IV-act. 88) die vorbekannte Kardiomyopathie mit normalisierter Ventrikelfunktion (zufriedenstellende globale Kontraktilität [EF 60%] ohne regionale Wandbewegungsstörung, geringgradige Sklerose der Aortentaschen, keine Dilatation des linken Vorhofes, keine Erweiterung der Rechtsherzabschnitte, keine Pleuraergüsse und regelrechte Flussverhältnisse über Mitral-, Aorten- und Trikuspidalklappe), ein Alkohol- und Nikotinabusus, eine vorbekannte Hepatopathie, ein Zustand nach einem blutenden Ulcus ventriculi, ein Zustand nach rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen und eine chronisch venöse Insuffizienz der Beine. Die ergometrisch festgestellte starke Einschränkung der Belastbarkeit sei wohl im Zusammenhang mit schlecht eingestellter arterieller Hypertonie, Nikotin- und Alkoholabusus und Konditionsmangel zu sehen. Hinweise auf eine manifeste organische Herzerkrankung seien keine auszumachen. Gestützt auf diese Abklärungen hat Dr. med. H._______ des RAD festgestellt, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich aus kardiologischer Sicht wesentlich verbessert, da die Ventrikelfunktion mit LVEF 60% wieder normal sei. Die Veneninsuffizienz und die daraus folgenden Probleme mit den Beinen sowie auch eine allgemeine Dekonditionierung aufgrund des übermässigen Alkohol- und Niktotinkonsums bestünden dagegen immer noch.

4.1.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die beurteilenden Ärzte davon ausgingen, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich insgesamt verbessert, da die vorbekannte und wesentlich beeinträchtigende Kardiomyopathie nicht mehr bestehe. Diese Schlussfolgerung traf der untersuchende Kardiologe nach Durchführung eines Ruhe-EKGs, einer diagnostischen Ergometrie auf dem Halbliegeergometer sowie einer 2D/Farbdoppler-Echokardiographie. Der untersuchende Arzt und der RAD legten gestützt auf die Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zufolge der von 30% auf 60% gesteigerten LVEF wesentlich verändert habe, das ist nicht zu beanstanden.

4.2. Zu prüfen bleibt somit, ob und inwiefern die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat.

Dr. med. H._______ stellte in seinem Schlussbericht vom 17. De­zember 2008 fest, die Situation präsentiere sich in Bezug auf die vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und die Arbeitsfähigkeit wieder gleich wie bereits anlässlich der Untersuchung von Dr. med. D._______ am 3. Dezember 2004. Dieser stellte damals fest, in der bisherigen Tätigkeit als Werkzeugschärfer sei der Beschwerdeführer lediglich zu 30% arbeitsfähig, da das lange Stehen die Entstehung von Stauungen in den Beinen fördere und Beinödeme verursache. In leichteren, wechselbelastenden Tätigkeiten mit Heben von maximal 8kg und ohne längeres Stehen sei er anfänglich zu 70% und später bis zu 100% arbeitsfähig. Dr. med. G._______ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner Beurteilung vom 15. Oktober 2008, dieser sei wohl nicht mehr fähig, körperliche Tätigkeiten während länger als zwei Stunden auszuüben; er erachte weitere Begutachtungen in neurologischer, orthopädischer, gastro­entero­logischer und angiologischer Hinsicht für sinnvoll. Ferner gab er im Anlageblatt zu seinem Bericht an, der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten und die zeitliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers liege bei unter drei Stunden.

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. med. H._______ ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass im Revisionszeitpunkt im Wesentlichen dieselben Beeinträchtigungen festgestellt wurden wie im Dezember 2004, dass es aber nicht zulässig ist, daraus zu schliessen, die Arbeitsfähigkeit sei deshalb ebenfalls gleich zu beurteilen, zumal alleine aufgrund einer Diagnose nicht auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Bericht vom Dezember 2004 um einen älteren Bericht handelt, welcher als Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht geeignet ist. Was die Einschätzung von Dr. med. G._______ anbelangt, ist festzustellen, dass seine Angaben betreffend Arbeitsfähigkeit eher vage wenn nicht gar widersprüchlich sind, wenn er angibt, der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten mehr verrichten und gleichzeitig die Belastbarkeit auf "unter drei Stunden" beziffert (vgl. Anlageblatt zum Bericht) und er zudem darauf hinweist, dass weitere Abklärungen in neurologischer, orthopädischer, gastro­enterologischer und angiologischer Hinsicht notwendig seien. Insgesamt ist es deshalb aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen. Eine rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht möglich.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die IVSTA zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt in neurologischer, orthopädischer, gastro­enterologischer und angiologischer Hinsicht abkläre und die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle und den Invaliditätsgrad festlege.

5.

5.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind allerdings gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosen aufzuerlegen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu­spre­chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht vertreten, daher sind ihm nur verhältnismässig geringe Kosten erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb auf Zusprechung einer solchen zu verzichten ist.

Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzu­sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägung 4.2 den Sachverhalt neu abklärt und über den Rentenanspruch neu verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wir dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For­mular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli

Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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