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C-3686/2013

C-3686/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-20 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Der am 23. Juni 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er arbeitete von August bis November 1976 und von Juni 1984 bis Dezember 1989 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 29). Nach seiner Rückkehr in den Kosovo arbeitete er gemäss eigenen Angaben bis Ende 2001 selbständig als Landwirt auf seinem eigenen Land, wo er Getreide für den eigenen Bedarf produzierte. Seither ist er - wiederum gemäss eigenen Angaben - krankheitsbedingt im Haushalt tätig (IV-act. 16). B. B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 beantragte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Invalidenrente. Er begründete den Antrag damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit Kriegsende im Kosovo nicht mehr arbeiten könne (IV-act. 1). B.b Nachdem ihn die IVSTA am 8. August 2007 darauf hingewiesen hatte, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei, was - damit Datum des Schreibens vom 5. Juni 2007 als Antragsdatum berücksichtigt werden könne - innert 90 Tagen geschehen sollte (IV-act. 4), reichte er mit Datum vom 16. Januar 2008 das Formular «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» ein (IV-act. 6), welches bei der IVSTA am 31. Januar 2008 einging. B.c Mit Verfügung vom 15. September 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab, da keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 44). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (vgl. IV-act. 45 S. 2). C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil C-6533/2009 vom 23. September 2011 die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung - insbesondere fehle eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (insb. E. 5.5 des genannten Urteils) - neu über den Rentenanspruch verfüge (IV-act. 56). D. Eine polydisziplinäre Untersuchung fand am 3. und 4. September 2012 beim [...] statt. Das Gutachten datiert vom 19. November 2012 (IV-act. 91). Mit Bezug auf das Gutachten hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone am 10. Januar 2013 fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Sep­tember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 30 %, beginnend am selben Datum (IV-act. 94). Am 4. März 2013 errechnete er in Anwendung der spezifischen Methode einen Invaliditätsgrad von 25,1 % (IV-act. 100). E. Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten im Wesentlichen mit, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2000 und die damit einhergehende Arbeitsaufgabe medizinisch nicht nachvollziehbar seien, komme die so genannte spezifische Methode der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem 4. Septem­ber 2012 anerkannt werden. Daher sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Zudem könnten selbst bei Feststellung eines Anspruchs auf Invaliditätsrente keine Leistungen bezahlt werden, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Kosovo zum 31. März 2010 gekündigt habe (IV-act. 101). Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht sachdienlich geäussert hatte, bestätigte die Vorinstanz diesen Vorbescheid mit Verfügung vom 22. Mai 2013 (IV-act. 103, Beschwerdebeilage). F. Gegen diese Verfügung gelangte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 (Eingang: 28. Juni 2013) ein weiteres Mal ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer vollen IV-Rente (act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (act. 8). H. Den mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2013 auferlegten Kostenvorschuss (act. 9) bezahlte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 (act. 11). I. Am 28. Januar 2014 (Eingang 4. Februar 2014) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reicht weitere Unterlagen ein (act. 12). J. Nachdem der RAD-Arzt am 9. April 2014 seine Auffassung bestätigt hat, hält die Vorinstanz am 30. April 2014 an ihren Anträgen fest (act. 18). K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 22. Mai 2013 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben krankheitsbedingt seinen Beruf als selbständiger Landwirt aufgeben musste (Sachverhalt Bst. A), gehörte dieses Gebiet noch zur Bundesrepublik Jugoslawien, später zu Serbien und Montenegro und schliesslich zur Republik Serbien. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010 rechtmässig ist (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte es, laufende Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2808/2012 vom 4. Novem­ber 2013 E. 3).

E. 2.1.2 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsabkommen für ihn noch Gültigkeit besass. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammenhang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Zufälligkeit an bzw. hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (BGE 139 V 335 E. 6.2).

E. 2.1.3 Für das vorliegende Verfahren ist demnach entscheidend, wann ein allfälliger Rentenanspruch entstand. Entstand ein solcher vor dem 31. März 2010, wäre - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - eine Rente nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum, sondern - bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen - auch weiterhin auszurichten. Entstand der allfällige Rentenanspruch - wie dies die Vorinstanz geltend macht - erst nach diesem Zeitpunkt (31. März 2010), wäre die Rente nicht mehr auszuzahlen.

E. 2.1.4 Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des (bis zum 31. März 2010 anwendbaren) Sozialversicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, so dass im vorliegenden Verfahren in jedem Fall schweizerisches Recht anwendbar ist. Erst wenn in Anwendung des schweizerischen Rechts ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festgestellt würde (dazu unten E. 2.4.1 a.E.), stellte sich die Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen zu einem Zeitpunkt, als es noch galt, auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen und daher eine Rente auszurichten (gewesen) wäre.

E. 2.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1; vgl. auch E. 2.1.2). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am 22. Mai 2013 erlassen (Sachverhalt Bst. E). Allerdings erfolgte die Anmeldung bereits am 16. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B.b) und es wird ein Beginn der Invalidität im Jahr 2001 geltend gemacht (Sachverhalt Bst. A). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 der Sachverhalt gemäss den Fassungen der 3. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377], in Kraft gesetzt am 1. Januar 1992 und IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992 1251], in Kraft gesetzt am 1. Juli 1992) zu prüfen. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) anwendbar. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen (zur zeitlichen Anwendung des Sozialversicherungsabkommens siehe E. 2.1.1 f.).

E. 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG).

E. 2.3.2 Steht ein Rentenanspruch in Frage, gilt die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten. Unabhängig davon, ob die versicherte Person zuvor bereits andere Leistungen der IV bezogen hat, kann deshalb vor Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG noch keine rentenspezifische Invalidität bestehen. Von der Anspruchsentstehung zu unterscheiden ist jedoch der Anspruchsbeginn. Für den Beginn des Rentenanspruchs ist entscheidend, ob sich die versicherte Person rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Hingegen ist der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts - unabhängig von einer (allenfalls verspäteten) Anmeldung - objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen (Susanne Fankhauser, § 19 Invaliditätsbegriff, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 671 ff, S. 675 Rz. 19.8 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

E. 2.4.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Gemäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des Abkommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer im Kosovo, weshalb ihm - selbst bei Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens (dazu E. 2.1) - eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann.

E. 2.4.2 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).

E. 2.4.3 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

E. 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1).

E. 2.5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 139 V 289 E. 6.3, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2984/2012 vom 21. November 2013 E. 4.5).

E. 2.5.3 Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2552/2012 vom 21. Juli 2014 E. 3.1).

E. 3 Vorliegend handelt es sich um eine Sache, die zum zweiten Mal vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist, nachdem dieses das Dossier mit Urteil C 6533/2009 vom 23. September 2011 zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (oben Sachverhalt Bst. C.b).

E. 3.1 Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils lautete: «Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.» In E. 5.5 dieses Urteils hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: «Insbesondere fehlt eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Leiden (psychische Erkrankungen, Rückenproblematik, Folgen des intrazerebral-ventrikulären Ereignisses mit anschliessender Hemiparese, kardiologische Befunde). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Angelegenheit entsprechend ihrer Untersuchungspflicht von Amtes wegen mittels Einholung eines entsprechenden polydisziplinären Gutachtens abzuklären.»

E. 3.2 Ein solches Gutachten hat die Vorinstanz erstellen lassen (Sachverhalt Bst. D). Damit ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nunmehr genügend abgeklärt hat.

E. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zählte in seinem Urteil vom 23. Sep­tember 2011 zahlreiche in den Akten liegende Berichte von Ärzten mit Aufführung des Datums und der Diagnosestellung auf (E. 5.1 des damaligen Urteils). Die wenigsten davon wurden im Gutachten berücksichtigt. Dort heisst es auf S. 3 wörtlich (IV-act. 91 S. 4): «Bemerkung: diverse z.T. handschriftliche Berichte in Serbokroatisch, dementsprechend infolge Unkenntnis der Sprache durch uns nicht zu übersetzen» Die wenigsten der im Urteil C 6533/2009 genannten Berichte wurden denn auch im Gutachten zitiert. Dies ist umso erstaunlicher als die Vorinstanz selbst festhielt, ein Grund für die Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei gewesen, dass keine Prüfung der vielen handschriftlichen Kurzatteste erfolgt sei und es seien nun alle medizinischen Unterlagen zu übersetzen (IV-act. 58). Letzteres wurde denn auch - grossmehrheitlich - ausgeführt (IV-act. 60-76). Weshalb diese Übersetzungen von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht bekannt, jedoch auch nicht relevant.

E. 3.2.2 Bereits hier ist festzuhalten, dass das Gutachten den Anforderungen, welche an ein solches gestellt werden, nicht vollständig zu genügen vermag, setzt es sich doch gerade nicht mit den (jedenfalls nicht mit allen vorhandenen) Vorakten auseinander. Ihm kommt daher kein voller Beweiswert zu (E. 2.5.1), sind vorliegend doch auch Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung. Insbesondere hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C 6533/2009 sinngemäss festgehalten, es müsse der Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden (E. 5.4.2, 5.4.4 und E. 5.4.7 des genannten Urteils). In E. 5.4.2 hielt es fest: «Auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich nur abgestellt werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).» Zwar wurde vorliegend ein Gutachten erstellt, womit es nicht nur (wie noch im damaligen Verfahren) einen Aktenbericht gibt. In E. 5.4.4 des damaligen Urteils hiess es jedoch weiter: «Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer im August 2001 eine Hemiparese lateral links [Halbseitenlähmung] nach ICV [Intracere-bral-ventriculäres Ereignis], wonach er auch hospitalisiert war (act. [die Aktennummerierung der vorinstanzlichen Akten im damaligen Verfahren stimmt nicht mehr mit jener im vorliegenden Verfahren überein]). Der RAD macht keinerlei Angaben zur Schwere des Ereignisses und dazu, ob bzw. in welchem Mass daraus für den Beschwerdeführer relevante Gesundheitseinschränkungen erfolgten. In den weiteren medizinischen Akten finden sich vielmehr diverse Hinweise auf Kopfschmerzen, Schwindel, Bewusstseinsstörungen/-verlust, Bluthochdruck und Notfallsituationen (act. [...]), was dafür spricht, dass das Ereignis 2001 von einer gewissen Schwere war und im weiteren Verlauf relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben könnte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine ge-sundheitsbedingte Arbeitsaufgabe auf Dezember 2001 datiert (act. IV/10.3).» Schliesslich wurde in E. 5.4.7 festgehalten: «Zwar kann vom Arzt, welcher die medizinischen Unterlagen zu Handen der Verwaltung zu beurteilen hat, nicht verlangt werden, dass er sich mit jedem Kurzattest, welches im Verlauf des Verfahrens eingereicht wird, einlässlich auseinandersetzt. Liegen jedoch wie hier neben ausführlicheren übersetzten ärztlichen Berichten - sowohl von Fachärzten wie vom behandelnden Hausarzt - viele handschriftliche Kurzatteste in Originalsprache vor, welche einen längeren steten Krankheitsverlauf dokumentieren, wäre von der RAD-Ärztin zu erwarten gewesen, dass sie auch diese Atteste ansatzweise prüft und in der Würdigung ersichtlich berücksichtigt.» Freilich wurde das Gutachten nicht von Ärztinnen und Ärzten des RAD erstellt, doch auch von jenen Personen, die das Gutachten vorlegten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich mit den Vorakten aus den im Urteil C 6533/2009 genannten Gründen auseinandergesetzt hätten. Dass dies geschehen wäre, ist nicht erstellt. Auch der anschliessend gefragte RAD-Arzt äusserte sich nicht zu den Vorakten.

E. 3.2.3 Wenig überraschend kommen die Gutachter zum Schluss, die von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte spätestens ab dem Datum des Gutachtens. Eine weitere retrosprektive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne mangels früherer detaillierter Beurteilungen von Spezialisten des Bewegungsapparates nicht abgegeben werden (IV-act. 91 S. 27). Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens ab dem Datum des Gutachtens, sondern ab dem Datum der Untersuchung zu gelten hat (wie der RAD-Arzt in der Stellungnahme und die Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung richtig festhielten), befriedigt dieses Ergebnis in zweifacher Hinsicht nicht: Einerseits wurden frühere Unterlagen zu einem grossen Teil nicht berücksichtigt (vgl. zuvor E. 3.2.2) - wobei die Frage, ob diese Berichte von Spezialisten erstellt wurden, erst bei deren Würdigung eine Rolle spielt und zudem die Gutachter die Frage, ob die Berichte von Spezialisten erstellt wurden, gar nicht beantworten konnten, haben sie doch nach eigener Darstellung die wenigsten Unterlagen verstanden -, andererseits meldete sich der Beschwerdeführer bereits im Januar 2008 bei der Invalidenversicherung an. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz, die dem Untersuchungsgrundsatz gemäss zu handeln hätte, notwendige Untersuchungen nicht anordnet und sich dann mit dem Hinweis begnügt, für die Feststellung einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit fehlten die Unterlagen. Die Untätigkeit der Vorinstanz kann nicht allein zulasten des Beschwerdeführers gehen.

E. 3.2.4 Für den Beschwerdeführer ist die Frage, ab wann allenfalls eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann von essentieller Bedeutung, hängt doch davon unter anderem die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens ab.

E. 3.3 Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist diese Frage (ab wann eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann) für die anwendbare Methode der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt.

E. 3.3.1 Die Vorinstanz wandte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode an. Liesse sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst behauptet - seine frühere Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, wäre die allgemeine Methode anzuwenden (E. 2.4.2). Es fällt auf, dass die Vorinstanz von der Anwendung der allgemeinen Methode ausging (IV-act. 41 und 92, siehe auch IV-act. 58 und 78) und dem Beschwerdeführer zunächst den Fragebogen für Landwirte zustellte (vgl. IV-act. 34 S. 1), bevor sie dann in der nun angefochtenen Verfügung (bzw. erstmals im Vorbescheid) die spezifische Methode zur Anwendung brachte (offensichtlich nach interner Rücksprache [IV-act. 99]).

E. 3.3.2 Es wird auch hier Aufgabe der Vorinstanz sein, den Sachverhalt soweit möglich im Nachhinein abzuklären. Je nachdem wird sie wiederum die spezifische oder aber die allgemeine Methode anzuwenden haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich erst Jahre nach dem Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bei der Vorinstanz zum Bezug einer Rente angemeldet hat. Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von der Untersuchungspflicht (E. 2.5.2), sondern hat allenfalls Auswirkungen darauf, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 2.5.2).

E. 4 Damit ist die Sache aus formellen Gründen ein weiteres Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, allenfalls von Spezialisten in den jeweiligen medizinischen Fachbereichen, zu prüfen haben. Die Rückweisung rechtfertigt sich, weil die Vorinstanz den Sachverhalt über weite Strecken noch nie richtig erhoben und beurteilt hat. Die Erstellung eines Gerichtsgutachtens rechtfertigt sich daher wiederum nicht (vgl. BGV 137 V 120 E. 4.4.1.4). Eine materielle Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich, weil sich der Sachverhalt aufgrund der ungenügenden Feststellung der Vorinstanz nur unwesentlich klarer darstellt als im Urteil C-6533/2009 vom 23. September 2011.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter­liegenden Partei aufzuerlegen. Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.

E. 6 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und über den Leistungsanspruch im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3686/2013 Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien A._______, ..., XZ-..., vertreten durch Xhemajl Aliu, ...; Zustelladresse: ..., Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 22. Mai 2013. Sachverhalt: A. Der am 23. Juni 1957 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter) ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er arbeitete von August bis November 1976 und von Juni 1984 bis Dezember 1989 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IV-act.] 29). Nach seiner Rückkehr in den Kosovo arbeitete er gemäss eigenen Angaben bis Ende 2001 selbständig als Landwirt auf seinem eigenen Land, wo er Getreide für den eigenen Bedarf produzierte. Seither ist er - wiederum gemäss eigenen Angaben - krankheitsbedingt im Haushalt tätig (IV-act. 16). B. B.a Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 beantragte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) eine Invalidenrente. Er begründete den Antrag damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen seit Kriegsende im Kosovo nicht mehr arbeiten könne (IV-act. 1). B.b Nachdem ihn die IVSTA am 8. August 2007 darauf hingewiesen hatte, dass die entsprechende Anmeldung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei, was - damit Datum des Schreibens vom 5. Juni 2007 als Antragsdatum berücksichtigt werden könne - innert 90 Tagen geschehen sollte (IV-act. 4), reichte er mit Datum vom 16. Januar 2008 das Formular «Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene» ein (IV-act. 6), welches bei der IVSTA am 31. Januar 2008 einging. B.c Mit Verfügung vom 15. September 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren ab, da keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (IV-act. 44). C. C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (vgl. IV-act. 45 S. 2). C.b Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil C-6533/2009 vom 23. September 2011 die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung - insbesondere fehle eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (insb. E. 5.5 des genannten Urteils) - neu über den Rentenanspruch verfüge (IV-act. 56). D. Eine polydisziplinäre Untersuchung fand am 3. und 4. September 2012 beim [...] statt. Das Gutachten datiert vom 19. November 2012 (IV-act. 91). Mit Bezug auf das Gutachten hielt der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone am 10. Januar 2013 fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 4. Sep­tember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 30 %, beginnend am selben Datum (IV-act. 94). Am 4. März 2013 errechnete er in Anwendung der spezifischen Methode einen Invaliditätsgrad von 25,1 % (IV-act. 100). E. Mit Vorbescheid vom 12. März 2013 teilte die Vorinstanz dem Versicherten im Wesentlichen mit, da die Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2000 und die damit einhergehende Arbeitsaufgabe medizinisch nicht nachvollziehbar seien, komme die so genannte spezifische Methode der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Anwendung. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab dem 4. Septem­ber 2012 anerkannt werden. Daher sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Zudem könnten selbst bei Feststellung eines Anspruchs auf Invaliditätsrente keine Leistungen bezahlt werden, da die Schweiz das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung von 1962 und die dazugehörende Verwaltungsvereinbarung von 1963 in Bezug auf den Kosovo zum 31. März 2010 gekündigt habe (IV-act. 101). Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht sachdienlich geäussert hatte, bestätigte die Vorinstanz diesen Vorbescheid mit Verfügung vom 22. Mai 2013 (IV-act. 103, Beschwerdebeilage). F. Gegen diese Verfügung gelangte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 (Eingang: 28. Juni 2013) ein weiteres Mal ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer vollen IV-Rente (act. 1). G. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen (act. 8). H. Den mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2013 auferlegten Kostenvorschuss (act. 9) bezahlte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 (act. 11). I. Am 28. Januar 2014 (Eingang 4. Februar 2014) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reicht weitere Unterlagen ein (act. 12). J. Nachdem der RAD-Arzt am 9. April 2014 seine Auffassung bestätigt hat, hält die Vorinstanz am 30. April 2014 an ihren Anträgen fest (act. 18). K. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 22. Mai 2013 beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seinen Wohnsitz. Zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben krankheitsbedingt seinen Beruf als selbständiger Landwirt aufgeben musste (Sachverhalt Bst. A), gehörte dieses Gebiet noch zur Bundesrepublik Jugoslawien, später zu Serbien und Montenegro und schliesslich zur Republik Serbien. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündigungsvorschriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine völkerrechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010 rechtmässig ist (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte es, laufende Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2808/2012 vom 4. Novem­ber 2013 E. 3). 2.1.2 In zeitlicher Hinsicht sind regelmässig - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1). Dies bedeutet, dass zu prüfen ist, ob im Moment der Entstehung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers das Sozialversicherungsabkommen für ihn noch Gültigkeit besass. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammenhang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Zufälligkeit an bzw. hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (BGE 139 V 335 E. 6.2). 2.1.3 Für das vorliegende Verfahren ist demnach entscheidend, wann ein allfälliger Rentenanspruch entstand. Entstand ein solcher vor dem 31. März 2010, wäre - sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - eine Rente nicht nur für den vor diesem Datum liegenden Zeitraum, sondern - bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen - auch weiterhin auszurichten. Entstand der allfällige Rentenanspruch - wie dies die Vorinstanz geltend macht - erst nach diesem Zeitpunkt (31. März 2010), wäre die Rente nicht mehr auszuzahlen. 2.1.4 Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des (bis zum 31. März 2010 anwendbaren) Sozialversicherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, so dass im vorliegenden Verfahren in jedem Fall schweizerisches Recht anwendbar ist. Erst wenn in Anwendung des schweizerischen Rechts ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % festgestellt würde (dazu unten E. 2.4.1 a.E.), stellte sich die Frage, ob das Sozialversicherungsabkommen zu einem Zeitpunkt, als es noch galt, auf den Beschwerdeführer anzuwenden gewesen und daher eine Rente auszurichten (gewesen) wäre. 2.2 Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1; vgl. auch E. 2.1.2). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Belang sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am 22. Mai 2013 erlassen (Sachverhalt Bst. E). Allerdings erfolgte die Anmeldung bereits am 16. Januar 2008 (Sachverhalt Bst. B.b) und es wird ein Beginn der Invalidität im Jahr 2001 geltend gemacht (Sachverhalt Bst. A). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 der Sachverhalt gemäss den Fassungen der 3. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 22. März 1991 [AS 1991 2377], in Kraft gesetzt am 1. Januar 1992 und IVV in der Fassung vom 15. Juni 1992 [AS 1992 1251], in Kraft gesetzt am 1. Juli 1992) zu prüfen. Vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 sind die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) anwendbar. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen (zur zeitlichen Anwendung des Sozialversicherungsabkommens siehe E. 2.1.1 f.). 2.3 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zunächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 2.3.2 Steht ein Rentenanspruch in Frage, gilt die Invalidität bzw. der Versicherungsfall Invalidenrente mit der Entstehung des Rentenanspruchs als eingetreten. Unabhängig davon, ob die versicherte Person zuvor bereits andere Leistungen der IV bezogen hat, kann deshalb vor Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG noch keine rentenspezifische Invalidität bestehen. Von der Anspruchsentstehung zu unterscheiden ist jedoch der Anspruchsbeginn. Für den Beginn des Rentenanspruchs ist entscheidend, ob sich die versicherte Person rechtzeitig zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Hingegen ist der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts - unabhängig von einer (allenfalls verspäteten) Anmeldung - objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen (Susanne Fankhauser, § 19 Invaliditätsbegriff, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 671 ff, S. 675 Rz. 19.8 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.4 2.4.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Gemäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des Abkommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, sofern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerdeführer im Kosovo, weshalb ihm - selbst bei Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens (dazu E. 2.1) - eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann. 2.4.2 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei im Haushalt tätigen Personen, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG). 2.4.3 Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). 2.5.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 139 V 289 E. 6.3, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2984/2012 vom 21. November 2013 E. 4.5). 2.5.3 Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2552/2012 vom 21. Juli 2014 E. 3.1).

3. Vorliegend handelt es sich um eine Sache, die zum zweiten Mal vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist, nachdem dieses das Dossier mit Urteil C 6533/2009 vom 23. September 2011 zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (oben Sachverhalt Bst. C.b). 3.1 Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils lautete: «Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Rentenanspruch verfüge.» In E. 5.5 dieses Urteils hielt das Bundesverwaltungsgericht fest: «Insbesondere fehlt eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Leiden (psychische Erkrankungen, Rückenproblematik, Folgen des intrazerebral-ventrikulären Ereignisses mit anschliessender Hemiparese, kardiologische Befunde). Die Vorinstanz hat es unterlassen, die Angelegenheit entsprechend ihrer Untersuchungspflicht von Amtes wegen mittels Einholung eines entsprechenden polydisziplinären Gutachtens abzuklären.» 3.2 Ein solches Gutachten hat die Vorinstanz erstellen lassen (Sachverhalt Bst. D). Damit ist als Erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt nunmehr genügend abgeklärt hat. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zählte in seinem Urteil vom 23. Sep­tember 2011 zahlreiche in den Akten liegende Berichte von Ärzten mit Aufführung des Datums und der Diagnosestellung auf (E. 5.1 des damaligen Urteils). Die wenigsten davon wurden im Gutachten berücksichtigt. Dort heisst es auf S. 3 wörtlich (IV-act. 91 S. 4): «Bemerkung: diverse z.T. handschriftliche Berichte in Serbokroatisch, dementsprechend infolge Unkenntnis der Sprache durch uns nicht zu übersetzen» Die wenigsten der im Urteil C 6533/2009 genannten Berichte wurden denn auch im Gutachten zitiert. Dies ist umso erstaunlicher als die Vorinstanz selbst festhielt, ein Grund für die Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht sei gewesen, dass keine Prüfung der vielen handschriftlichen Kurzatteste erfolgt sei und es seien nun alle medizinischen Unterlagen zu übersetzen (IV-act. 58). Letzteres wurde denn auch - grossmehrheitlich - ausgeführt (IV-act. 60-76). Weshalb diese Übersetzungen von den Gutachtern nicht zur Kenntnis genommen wurden, ist nicht bekannt, jedoch auch nicht relevant. 3.2.2 Bereits hier ist festzuhalten, dass das Gutachten den Anforderungen, welche an ein solches gestellt werden, nicht vollständig zu genügen vermag, setzt es sich doch gerade nicht mit den (jedenfalls nicht mit allen vorhandenen) Vorakten auseinander. Ihm kommt daher kein voller Beweiswert zu (E. 2.5.1), sind vorliegend doch auch Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung. Insbesondere hatte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C 6533/2009 sinngemäss festgehalten, es müsse der Verlauf des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden (E. 5.4.2, 5.4.4 und E. 5.4.7 des genannten Urteils). In E. 5.4.2 hielt es fest: «Auf einen Aktenbericht kann grundsätzlich nur abgestellt werden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1).» Zwar wurde vorliegend ein Gutachten erstellt, womit es nicht nur (wie noch im damaligen Verfahren) einen Aktenbericht gibt. In E. 5.4.4 des damaligen Urteils hiess es jedoch weiter: «Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer im August 2001 eine Hemiparese lateral links [Halbseitenlähmung] nach ICV [Intracere-bral-ventriculäres Ereignis], wonach er auch hospitalisiert war (act. [die Aktennummerierung der vorinstanzlichen Akten im damaligen Verfahren stimmt nicht mehr mit jener im vorliegenden Verfahren überein]). Der RAD macht keinerlei Angaben zur Schwere des Ereignisses und dazu, ob bzw. in welchem Mass daraus für den Beschwerdeführer relevante Gesundheitseinschränkungen erfolgten. In den weiteren medizinischen Akten finden sich vielmehr diverse Hinweise auf Kopfschmerzen, Schwindel, Bewusstseinsstörungen/-verlust, Bluthochdruck und Notfallsituationen (act. [...]), was dafür spricht, dass das Ereignis 2001 von einer gewissen Schwere war und im weiteren Verlauf relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben könnte. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer seine ge-sundheitsbedingte Arbeitsaufgabe auf Dezember 2001 datiert (act. IV/10.3).» Schliesslich wurde in E. 5.4.7 festgehalten: «Zwar kann vom Arzt, welcher die medizinischen Unterlagen zu Handen der Verwaltung zu beurteilen hat, nicht verlangt werden, dass er sich mit jedem Kurzattest, welches im Verlauf des Verfahrens eingereicht wird, einlässlich auseinandersetzt. Liegen jedoch wie hier neben ausführlicheren übersetzten ärztlichen Berichten - sowohl von Fachärzten wie vom behandelnden Hausarzt - viele handschriftliche Kurzatteste in Originalsprache vor, welche einen längeren steten Krankheitsverlauf dokumentieren, wäre von der RAD-Ärztin zu erwarten gewesen, dass sie auch diese Atteste ansatzweise prüft und in der Würdigung ersichtlich berücksichtigt.» Freilich wurde das Gutachten nicht von Ärztinnen und Ärzten des RAD erstellt, doch auch von jenen Personen, die das Gutachten vorlegten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich mit den Vorakten aus den im Urteil C 6533/2009 genannten Gründen auseinandergesetzt hätten. Dass dies geschehen wäre, ist nicht erstellt. Auch der anschliessend gefragte RAD-Arzt äusserte sich nicht zu den Vorakten. 3.2.3 Wenig überraschend kommen die Gutachter zum Schluss, die von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit gelte spätestens ab dem Datum des Gutachtens. Eine weitere retrosprektive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit könne mangels früherer detaillierter Beurteilungen von Spezialisten des Bewegungsapparates nicht abgegeben werden (IV-act. 91 S. 27). Abgesehen davon, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens ab dem Datum des Gutachtens, sondern ab dem Datum der Untersuchung zu gelten hat (wie der RAD-Arzt in der Stellungnahme und die Vorinstanz in der hier angefochtenen Verfügung richtig festhielten), befriedigt dieses Ergebnis in zweifacher Hinsicht nicht: Einerseits wurden frühere Unterlagen zu einem grossen Teil nicht berücksichtigt (vgl. zuvor E. 3.2.2) - wobei die Frage, ob diese Berichte von Spezialisten erstellt wurden, erst bei deren Würdigung eine Rolle spielt und zudem die Gutachter die Frage, ob die Berichte von Spezialisten erstellt wurden, gar nicht beantworten konnten, haben sie doch nach eigener Darstellung die wenigsten Unterlagen verstanden -, andererseits meldete sich der Beschwerdeführer bereits im Januar 2008 bei der Invalidenversicherung an. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz, die dem Untersuchungsgrundsatz gemäss zu handeln hätte, notwendige Untersuchungen nicht anordnet und sich dann mit dem Hinweis begnügt, für die Feststellung einer allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeit fehlten die Unterlagen. Die Untätigkeit der Vorinstanz kann nicht allein zulasten des Beschwerdeführers gehen. 3.2.4 Für den Beschwerdeführer ist die Frage, ab wann allenfalls eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann von essentieller Bedeutung, hängt doch davon unter anderem die Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens ab. 3.3 Ebenfalls von entscheidender Bedeutung ist diese Frage (ab wann eine invaliditätsbegründende Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann) für die anwendbare Methode der Ermittlung des Invaliditätsgrades. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Frage, ob eine rentenbegründende Invalidität vorliegt. 3.3.1 Die Vorinstanz wandte zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode an. Liesse sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm selbst behauptet - seine frühere Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, wäre die allgemeine Methode anzuwenden (E. 2.4.2). Es fällt auf, dass die Vorinstanz von der Anwendung der allgemeinen Methode ausging (IV-act. 41 und 92, siehe auch IV-act. 58 und 78) und dem Beschwerdeführer zunächst den Fragebogen für Landwirte zustellte (vgl. IV-act. 34 S. 1), bevor sie dann in der nun angefochtenen Verfügung (bzw. erstmals im Vorbescheid) die spezifische Methode zur Anwendung brachte (offensichtlich nach interner Rücksprache [IV-act. 99]). 3.3.2 Es wird auch hier Aufgabe der Vorinstanz sein, den Sachverhalt soweit möglich im Nachhinein abzuklären. Je nachdem wird sie wiederum die spezifische oder aber die allgemeine Methode anzuwenden haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer sich erst Jahre nach dem Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bei der Vorinstanz zum Bezug einer Rente angemeldet hat. Dies entbindet die Vorinstanz jedoch nicht von der Untersuchungspflicht (E. 2.5.2), sondern hat allenfalls Auswirkungen darauf, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 2.5.2).

4. Damit ist die Sache aus formellen Gründen ein weiteres Mal an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, allenfalls von Spezialisten in den jeweiligen medizinischen Fachbereichen, zu prüfen haben. Die Rückweisung rechtfertigt sich, weil die Vorinstanz den Sachverhalt über weite Strecken noch nie richtig erhoben und beurteilt hat. Die Erstellung eines Gerichtsgutachtens rechtfertigt sich daher wiederum nicht (vgl. BGV 137 V 120 E. 4.4.1.4). Eine materielle Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich, weil sich der Sachverhalt aufgrund der ungenügenden Feststellung der Vorinstanz nur unwesentlich klarer darstellt als im Urteil C-6533/2009 vom 23. September 2011.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter­liegenden Partei aufzuerlegen. Da eine Rückweisung zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihm wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.

6. Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da der Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt weiter abkläre und über den Leistungsanspruch im Sinn der Erwägungen neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherung BSV (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus Metz Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: