Einreise
Sachverhalt
A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende M._______ (geb. 1965, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 21. Februar 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund B._______ (Beschwerdeführer) in Spreitenbach (AG). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Beschwerdeführer ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 24. April 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie der persönlichen Situation könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten. Eventualiter sei die Einreisebewilligung mit Auflagen zu versehen, die die ordnungsgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin zusätzlich absicherten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dabei bringt er hauptsächlich vor, die angefochtene Verfügung enthalte zum grossen Teil allgemeine Erwägungen, die nicht auf den konkreten Fall gemünzt seien. Erst in seiner Gesamtwürdigung gehe das BFM auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ein, wobei die Vorinstanz in Widerspruch zu den allgemeinen Erwägungen gerate. Tatsache sei, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat ein geregeltes Einkommen habe. Sie führe zusammen mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon. Beide hätten zudem eine angestellte Coiffeuse, was bedeute, dass die Gesuchstellerin einerseits genügend Motivation habe, die Schweiz nach dem ordentlichen Aufenthalt wieder zu verlassen. Andererseits habe sie auch die Möglichkeit, das Geschäft für einige Wochen zu verlassen. Auch sei ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit ihren familiären Verpflichtungen vereinbar. Sie habe einen Sohn, der über 14 Jahre alt sei und während ihrer Abwesenheit von ihrer Mutter betreut werde, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Ferner wäre der Beschwerdeführer bereit, zusätzliche Auflagen (Kaution, Abgabe einer Wiederausreisegarantie, Hinterlegung eines Rückreisetickets) zu befolgen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass kein Anlass bestehe, die Integrität des Gastgebers (Beschwerdeführer) in Frage zu stellen. Er bringe aber keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der negativen Verfügung veranlassen könnten. Zwar gehe die Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nach, was sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon abhalten könne, ins Ausland zu emigrieren. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise, die beabsichtigte Aufenthaltsdauer von drei Monaten sowie der Umstand, dass sie ihr Kind während dieser langen Zeit im Heimatland zurücklasse, zeige auf, dass in persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht keine engeren Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Nachdem der Gastgeber zudem bei der kantonalen Migrationsbehörde am 15. März 2007 ausgeführt habe, dass mit der Einreise der Gesuchstellerin eine Heirat vorgesehen sei, sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums als relativ hoch zu gewichten. E. In seiner Replik vom 3. September 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und fügt im Wesentlichen hinzu, dass eine beabsichtigte Heirat nichts Illegales sei und es dem BFM nicht zustehe zu beurteilen, ob eine gefestigte Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer vorliege. Es stehe dem BFM auch nicht zu, eine allfällige Heirat zu verhindern. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind.
E. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar.
E. 2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 21. Februar 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 ANAG), insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24; BGE 133 I 185 E. 2.3).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA).
E. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Das Visum ist aber beispielsweise auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am (deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c zweiter Halbsatz VEA).
E. 3.4 Die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration für die Visumerteilung richtet sich nach Art. 18 VEA.
E. 4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
E. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
E. 4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist nach wie vor ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht.
E. 5 In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
E. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, 43-jährige Frau, welche gemäss ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon mit einer angestellten Coiffeuse betreibt, was ihr auch die Möglichkeit gebe, das Geschäft für einige Wochen zu verlassen. Obwohl nicht bezweifelt wird, dass sie ihren Lebensunterhalt in der Heimat mit dem Coiffeursalon bestreiten kann (nähere Angaben zu Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen sind keine gemacht worden), befindet sie sich anscheinend nicht in derart günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Risiko einer fristgerechten Wiederausreise aus beruflichen Gründen merklich vermindern könnten. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse guter Verdienst nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. An dieser Einschätzung vermag auch die Absichtserklärung der Gesuchstellerin, nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ihren Coiffeursalon weiterbetreiben zu wollen, nichts zu ändern.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf eine enge familiäre Beziehung zu ihrem inzwischen über 15-jährigen Kind in der Dominikanischen Republik, was die Gesuchstellerin motiviere, in die Heimat zurückzukehren. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar. Aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstellerin im Heimatland besondere familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, ihr in der Heimat lebendes Kind aus dem Ausland wirtschaftlich zu unterstützen und allenfalls später gar nachziehen zu können.
E. 5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde verlauten liess, er beabsichtige, die Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts zu heiraten (vgl. die entsprechende Antwort des Beschwerdeführers vom 15. März 2007 auf dem Auskunftsbogen des Migrationsamts Kanton Aargau). Insofern bestehen begründete Zweifel am angegeben Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Heirat durch Einreisebestimmungen zu verhindern. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann für eine Heirat benutzt würde, dann liegt es auf der Hand, dass eigentlich ein Daueraufenthalt in der Schweiz angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisgesuche zwecks Eheabschluss richten sich nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz VEA bzw. neu Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz VEV).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts aufzukommen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEA umfasst die entsprechende Garantieerklärung auch allfällige Kosten für Unfall und Krankheit während des Besuchsaufenthalts sowie die Rückreisekosten, wobei die Garantiesumme Fr. 20'000.- beträgt (Art. 7 Abs. 3 VEA). Weitere Auflagen (z.B. Kaution und die Abgabe einer speziellen Garantie bezüglich der fristgerechten Wiederausreise) sind nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei auch, dass in Bezug auf die Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Ansichten des Gastgebers - abgesehen davon, dass er mit der beabsichtigten Heirat wohl einen dauernden Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz anstrebt - sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5488/2007 vom 19. August 2008 E. 5.3 und C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3).
E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich auch erübrigt, die Angelegenheit dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.
E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3684/2007 {T 0/2} Urteil vom 25. November 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien B._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______. Sachverhalt: A. Die aus der Dominikanischen Republik stammende M._______ (geb. 1965, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 21. Februar 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund B._______ (Beschwerdeführer) in Spreitenbach (AG). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Beschwerdeführer ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 24. April 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie der persönlichen Situation könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten. Eventualiter sei die Einreisebewilligung mit Auflagen zu versehen, die die ordnungsgemässe Wiederausreise der Gesuchstellerin zusätzlich absicherten. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dabei bringt er hauptsächlich vor, die angefochtene Verfügung enthalte zum grossen Teil allgemeine Erwägungen, die nicht auf den konkreten Fall gemünzt seien. Erst in seiner Gesamtwürdigung gehe das BFM auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ein, wobei die Vorinstanz in Widerspruch zu den allgemeinen Erwägungen gerate. Tatsache sei, dass die Gesuchstellerin in ihrer Heimat ein geregeltes Einkommen habe. Sie führe zusammen mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon. Beide hätten zudem eine angestellte Coiffeuse, was bedeute, dass die Gesuchstellerin einerseits genügend Motivation habe, die Schweiz nach dem ordentlichen Aufenthalt wieder zu verlassen. Andererseits habe sie auch die Möglichkeit, das Geschäft für einige Wochen zu verlassen. Auch sei ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit ihren familiären Verpflichtungen vereinbar. Sie habe einen Sohn, der über 14 Jahre alt sei und während ihrer Abwesenheit von ihrer Mutter betreut werde, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne. Ferner wäre der Beschwerdeführer bereit, zusätzliche Auflagen (Kaution, Abgabe einer Wiederausreisegarantie, Hinterlegung eines Rückreisetickets) zu befolgen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass kein Anlass bestehe, die Integrität des Gastgebers (Beschwerdeführer) in Frage zu stellen. Er bringe aber keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung der negativen Verfügung veranlassen könnten. Zwar gehe die Gesuchstellerin einer Erwerbstätigkeit als Coiffeuse nach, was sie im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland jedoch nicht davon abhalten könne, ins Ausland zu emigrieren. Der beliebige Zeitpunkt der Einreise, die beabsichtigte Aufenthaltsdauer von drei Monaten sowie der Umstand, dass sie ihr Kind während dieser langen Zeit im Heimatland zurücklasse, zeige auf, dass in persönlicher, familiärer und beruflicher Hinsicht keine engeren Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Nachdem der Gastgeber zudem bei der kantonalen Migrationsbehörde am 15. März 2007 ausgeführt habe, dass mit der Einreise der Gesuchstellerin eine Heirat vorgesehen sei, sei das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums als relativ hoch zu gewichten. E. In seiner Replik vom 3. September 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und fügt im Wesentlichen hinzu, dass eine beabsichtigte Heirat nichts Illegales sei und es dem BFM nicht zustehe zu beurteilen, ob eine gefestigte Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und dem Beschwerdeführer vorliege. Es stehe dem BFM auch nicht zu, eine allfällige Heirat zu verhindern. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 21. Februar 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften (Art. 25 ANAG), insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24; BGE 133 I 185 E. 2.3). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Das Visum ist aber beispielsweise auch dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel am (deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c zweiter Halbsatz VEA). 3.4 Die Zuständigkeit des Bundesamts für Migration für die Visumerteilung richtet sich nach Art. 18 VEA. 4. 4.1 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008). Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist nach wie vor ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 5. In Anbetracht dieser schwierigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, 43-jährige Frau, welche gemäss ihren eigenen Angaben zusammen mit ihrer Schwester einen Coiffeursalon mit einer angestellten Coiffeuse betreibt, was ihr auch die Möglichkeit gebe, das Geschäft für einige Wochen zu verlassen. Obwohl nicht bezweifelt wird, dass sie ihren Lebensunterhalt in der Heimat mit dem Coiffeursalon bestreiten kann (nähere Angaben zu Erwerbseinkünften bzw. Vermögensverhältnissen sind keine gemacht worden), befindet sie sich anscheinend nicht in derart günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche das Risiko einer fristgerechten Wiederausreise aus beruflichen Gründen merklich vermindern könnten. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse guter Verdienst nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. An dieser Einschätzung vermag auch die Absichtserklärung der Gesuchstellerin, nach ihrem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ihren Coiffeursalon weiterbetreiben zu wollen, nichts zu ändern. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist ferner auf eine enge familiäre Beziehung zu ihrem inzwischen über 15-jährigen Kind in der Dominikanischen Republik, was die Gesuchstellerin motiviere, in die Heimat zurückzukehren. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar. Aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass der Gesuchstellerin im Heimatland besondere familiäre Verpflichtungen obliegen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, ihr in der Heimat lebendes Kind aus dem Ausland wirtschaftlich zu unterstützen und allenfalls später gar nachziehen zu können. 5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde verlauten liess, er beabsichtige, die Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts zu heiraten (vgl. die entsprechende Antwort des Beschwerdeführers vom 15. März 2007 auf dem Auskunftsbogen des Migrationsamts Kanton Aargau). Insofern bestehen begründete Zweifel am angegeben Aufenthaltszweck (Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine VEA). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht es in diesem Zusammenhang nicht darum, eine Heirat durch Einreisebestimmungen zu verhindern. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - ein Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der Besuch dann für eine Heirat benutzt würde, dann liegt es auf der Hand, dass eigentlich ein Daueraufenthalt in der Schweiz angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisgesuche zwecks Eheabschluss richten sich nach eigenen Verfahren mit besonderen Zuständigkeiten (vgl. Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz VEA bzw. neu Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz VEV). 5.4 Der Beschwerdeführer hat sich bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthalts aufzukommen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEA umfasst die entsprechende Garantieerklärung auch allfällige Kosten für Unfall und Krankheit während des Besuchsaufenthalts sowie die Rückreisekosten, wobei die Garantiesumme Fr. 20'000.- beträgt (Art. 7 Abs. 3 VEA). Weitere Auflagen (z.B. Kaution und die Abgabe einer speziellen Garantie bezüglich der fristgerechten Wiederausreise) sind nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei auch, dass in Bezug auf die Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Ansichten des Gastgebers - abgesehen davon, dass er mit der beabsichtigten Heirat wohl einen dauernden Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz anstrebt - sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5488/2007 vom 19. August 2008 E. 5.3 und C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG), weshalb es sich auch erübrigt, die Angelegenheit dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Juni 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) das Migrationsamt Kanton Aargau (ad AG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: