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C-3654/2010

C-3654/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-21 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 9-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). B. Unmittelbar zuvor, am 10. und 16. Februar 2010, war der Gastgeber mit zwei Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin erstmals im Ja­nuar 2010 während zweier Wochen in Thailand persönlich getroffen. In die­ser Zeit hätten sie sich ineinander verliebt. An einem Besuchsaufent­halt seiner Freundin bei ihm in der Schweiz liege ihm viel, da er sie mit sei­ner Familie und seinen Freunden bekannt machen und ihr seine Lebens­art und seine Berufstätigkeit näher bringen möchte. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, das Visum in eige­ner Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vorinstanz weiter. D. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz wei­ter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. April 2010 ab, das be­antragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge­suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig und habe noch keine Kinder. Sie stehe auch nicht in einem festen Anstellungsverhältnis. Bei ihr seien da­her weder familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten noch berufli­che Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhält­nisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Es be­stehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus be­sonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen. E. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundes­verwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei auf­zu­heben und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er­teilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus­gegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be­suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe durch­aus berufliche und familiäre Verpflichtungen. Sie verfüge über einen Univer­sitätsabschluss und sei im Zeitpunkt des Visumsantrags nur vorüber­ge­hend arbeitslos gewesen. Seit dem 1. März 2010 sei sie wieder erwerbstätig und würde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz an ih­rem Arbeitsplatz zurück erwartet. Die Gesuchstellerin habe seit Jahren in Bangkok eine Wohnung angemietet, die sie selbst bewohne und in der sie auch ihre jüngere Schwester untergebracht habe. Für deren Lebens- und Studienkosten komme sie auf. Aber auch zu ihren in Nong Khai, im Nordosten Thailands lebenden Eltern habe sie starke Bindungen. Sie besu­che ihre Eltern regelmässig und kümmere sich intensiv um ihre schwer an Krebs erkrankte Mutter. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeitgeberbestätigung - die Gesuchstellerin betreffend - zu den Akten gereicht. F. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 6. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 3. September 2010 an sei­nem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Be­richte - die Mutter der Gesuchstellerin betreffend - zu den Akten. H. Auf die eingereichten Beweismittel und den übrigen Akteninhalt wird, so­weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visum für einen 9-tägigen Aufent­halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für di Erteilung eines Visums präsentieren sich im An­wendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Per­son und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prü­fung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdefüh­rers - durchaus recht- und auch zweckmässig. Die unter­schiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt.

E. 5.3.1 In Thailand sind - insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin ursprünglich stammt - breite Be­völkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im Juli 2011).

E. 5.3.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sor­gen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftli­cher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entspre­chend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckda­ten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus­senwirt­schaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thai­land, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: Januar 2011, besucht im Juli 2011).

E. 5.3.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Die Gesuchstellerin ist 28-jährig, ledig und hat noch keine eigenen Kin­der. Sie lebt zusammen mit einer jüngeren Schwester in einer Mietwoh­nung in Bangkok. In der Hauptstadt hält sich noch ein weiteres Ge­schwister der Gesuchstellerin auf, so aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zü­rich zu schliessen. Die Eltern sind in Nong Khai in der gleichnamigen Nord­ostprovinz wohnhaft. Als Besonderheiten in den familiären Verhältnis­sen der Gesuchstellerin hebt der Beschwerdeführer hervor, die Gesuchstellerin kümmere sich intensiv um ihre ernsthaft kranke Mutter. Zu­dem finanziere sie das Studium ihrer jüngeren Schwester und gewähre ihr auch Unterkunft. Die solchermassen geltend gemachten Verpflichtun­gen gilt es insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin in relativ gros­ser räumlicher Distanz zu ihren Eltern lebt und arbeitet. Es dürfte ihr des­halb schon heute nicht möglich sein, die Eltern häufig zu besuchen und ihnen vor Ort regelmässig substantielle Hilfe zu leisten. Was die jüngere Schwes­ter betrifft, so ist deren Abhängigkeit von der Gesuchstellerin offenbar in erster Linie finanziel­ler Natur. Unterstützung dieser Art könnte die Gesuchstellerin ih­rer Schwester aber problemlos auch aus dem Ausland zukommen lassen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zum weiteren, eben­falls in der Stadt Bangkok lebenden Geschwister, und es ist nicht aus­zuschliessen, dass dieses Geschwister die Rolle der Gesuchstellerin für kürzere oder gar längere Zeit übernehmen könnte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen hat die Gesuch­stellerin zwar in ihrer Heimat nahe Verwandte, zu denen sie in­takte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen Angehöri­gen gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu erkennen.

E. 6.2 Im Zeitpunkt des Visumantrags war die Gesuchstellerin offenbar ar­beitslos. Das bestätigte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellung­nahme vom 24. März 2010 an die Adresse des kantonalen Migrationsam­tes. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2010 machte er demgegen­über geltend, die Gesuchstellerin sei "nach einer kurzen Arbeitslo­sigkeit seit dem 1. März 2010 probehalber und seit dem 1. April 2010 wie­der in einem festen Anstellungsverhältnis". Letzteres wird mit dem Attest ei­ner Firma in Bangkok bestätigt. Demnach verdient sie dort als Buchhalterin monatlich 12'000 Baht (umgerechnet rund 333 CHF). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, die Stelle sei tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt angetreten worden und der Beschwerdefüh­rer darüber einfach nicht von Anfang an informiert gewesen, so gilt doch zu bedenken, dass noch nicht von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis und entsprechend nur von einer geringen beruflichen Verankerung ausge­gangen werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ge­suchstellerin zuvor schon andere Arbeitsstellen gehabt haben soll. Solchermassen sind auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Ver­hältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten erkennbar, wel­che die Gefahr einer raschen Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen.

E. 6.3 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zum Schluss gelangte, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ohne an den guten Absichten des Beschwerdeführers zweifeln zu wollen, ist schliesslich mit in Betracht zu ziehen, dass er die Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er ist erstmals Ende 2009 per Internet mit ihr in Kontakt getreten und hat sie anschliessend im Januar 2010 in Thai­land besucht. Ob es seither zu weiteren Besuchen gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Vorbehalte sind unter den gegebenen Umständen am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Daran ändert grund­sätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, die thailändische Kultur und Lebensart aufgrund seiner inzwischen gescheiterten Ehe mit einer Thailänderin bereits gut zu kennen.

E. 6.4 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge­macht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3654/2010 Urteil vom 21. Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die 1983 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 19. Februar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen 9-tägigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). B. Unmittelbar zuvor, am 10. und 16. Februar 2010, war der Gastgeber mit zwei Einladungsschreiben an die Schweizer Vertretung gelangt. Darin führte er unter anderem aus, er habe die Gesuchstellerin erstmals im Ja­nuar 2010 während zweier Wochen in Thailand persönlich getroffen. In die­ser Zeit hätten sie sich ineinander verliebt. An einem Besuchsaufent­halt seiner Freundin bei ihm in der Schweiz liege ihm viel, da er sie mit sei­ner Familie und seinen Freunden bekannt machen und ihr seine Lebens­art und seine Berufstätigkeit näher bringen möchte. C. Die Schweizer Vertretung weigerte sich in der Folge, das Visum in eige­ner Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Ent­scheid an die Vorinstanz weiter. D. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz wei­ter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 26. April 2010 ab, das be­antragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Ge­suchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin selbst sei jung, ledig und habe noch keine Kinder. Sie stehe auch nicht in einem festen Anstellungsverhältnis. Bei ihr seien da­her weder familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten noch berufli­che Verpflichtungen erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhält­nisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Es be­stehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus be­sonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen. E. Mit Beschwerde vom 20. Mai 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundes­verwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei auf­zu­heben und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er­teilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus­gegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be­suchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe durch­aus berufliche und familiäre Verpflichtungen. Sie verfüge über einen Univer­sitätsabschluss und sei im Zeitpunkt des Visumsantrags nur vorüber­ge­hend arbeitslos gewesen. Seit dem 1. März 2010 sei sie wieder erwerbstätig und würde nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz an ih­rem Arbeitsplatz zurück erwartet. Die Gesuchstellerin habe seit Jahren in Bangkok eine Wohnung angemietet, die sie selbst bewohne und in der sie auch ihre jüngere Schwester untergebracht habe. Für deren Lebens- und Studienkosten komme sie auf. Aber auch zu ihren in Nong Khai, im Nordosten Thailands lebenden Eltern habe sie starke Bindungen. Sie besu­che ihre Eltern regelmässig und kümmere sich intensiv um ihre schwer an Krebs erkrankte Mutter. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Arbeitgeberbestätigung - die Gesuchstellerin betreffend - zu den Akten gereicht. F. Die Vorinstanz schliesst in einer Vernehmlassung vom 6. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 3. September 2010 an sei­nem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Be­richte - die Mutter der Gesuchstellerin betreffend - zu den Akten. H. Auf die eingereichten Beweismittel und den übrigen Akteninhalt wird, so­weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs­zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundes­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesge­richts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visum für einen 9-tägigen Aufent­halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

4. Die Voraussetzungen für di Erteilung eines Visums präsentieren sich im An­wendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. Das Abstützen auf die Herkunft einer gesuchstellenden Per­son und die Inanspruchnahme bestimmter allgemeiner Kriterien bei der Prü­fung eines Gesuchs sind - entgegen der Meinung des Beschwerdefüh­rers - durchaus recht- und auch zweckmässig. Die unter­schiedliche Behandlung je nach Herkunftsland ist schon in der Regelung der Visumspflicht bzw. Visumsbefreiung angelegt. 5.3. 5.3.1. In Thailand sind - insbesondere in den ländlichen Gebieten des Nord­ostens, aus denen die Gesuchstellerin ursprünglich stammt - breite Be­völkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landes­weiten Vergleich als ärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiweb-sites.com > Economy and Politics in Thailand > Thailand GDP Graphs and Analysis; besucht im Juli 2011). 5.3.2. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind in Thailand häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Ge­meinden sor­gen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten an­gespannter wirtschaftli­cher Verhältnisse - je nach Sektor - besonders gefährdet sind. Entspre­chend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft - Heraus­forderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckda­ten allgemein vgl. Staats­sekretariat für Wirtschaft > Themen > Aus­senwirt­schaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thai­land,, Stand: Januar 2011, besucht im Juli 2011). 5.3.3. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungs­gemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. An­gesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, in­dem versucht wird, den Aufenthalt - einmal eingereist - auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu ent­ziehen. Solche Umstände und Er­fahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu be­rücksichtigen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Die Gesuchstellerin ist 28-jährig, ledig und hat noch keine eigenen Kin­der. Sie lebt zusammen mit einer jüngeren Schwester in einer Mietwoh­nung in Bangkok. In der Hauptstadt hält sich noch ein weiteres Ge­schwister der Gesuchstellerin auf, so aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zü­rich zu schliessen. Die Eltern sind in Nong Khai in der gleichnamigen Nord­ostprovinz wohnhaft. Als Besonderheiten in den familiären Verhältnis­sen der Gesuchstellerin hebt der Beschwerdeführer hervor, die Gesuchstellerin kümmere sich intensiv um ihre ernsthaft kranke Mutter. Zu­dem finanziere sie das Studium ihrer jüngeren Schwester und gewähre ihr auch Unterkunft. Die solchermassen geltend gemachten Verpflichtun­gen gilt es insofern zu relativieren, als die Gesuchstellerin in relativ gros­ser räumlicher Distanz zu ihren Eltern lebt und arbeitet. Es dürfte ihr des­halb schon heute nicht möglich sein, die Eltern häufig zu besuchen und ihnen vor Ort regelmässig substantielle Hilfe zu leisten. Was die jüngere Schwes­ter betrifft, so ist deren Abhängigkeit von der Gesuchstellerin offenbar in erster Linie finanziel­ler Natur. Unterstützung dieser Art könnte die Gesuchstellerin ih­rer Schwester aber problemlos auch aus dem Ausland zukommen lassen. Im Übrigen äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zum weiteren, eben­falls in der Stadt Bangkok lebenden Geschwister, und es ist nicht aus­zuschliessen, dass dieses Geschwister die Rolle der Gesuchstellerin für kürzere oder gar längere Zeit übernehmen könnte. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zu schliessen hat die Gesuch­stellerin zwar in ihrer Heimat nahe Verwandte, zu denen sie in­takte Beziehungen pflegt. Eigentliche Verpflichtungen diesen Angehöri­gen gegenüber, die die Prognose für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise begünstigen könnten, sind jedoch nicht zu erkennen. 6.2. Im Zeitpunkt des Visumantrags war die Gesuchstellerin offenbar ar­beitslos. Das bestätigte der Beschwerdeführer noch in seiner Stellung­nahme vom 24. März 2010 an die Adresse des kantonalen Migrationsam­tes. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2010 machte er demgegen­über geltend, die Gesuchstellerin sei "nach einer kurzen Arbeitslo­sigkeit seit dem 1. März 2010 probehalber und seit dem 1. April 2010 wie­der in einem festen Anstellungsverhältnis". Letzteres wird mit dem Attest ei­ner Firma in Bangkok bestätigt. Demnach verdient sie dort als Buchhalterin monatlich 12'000 Baht (umgerechnet rund 333 CHF). Selbst wenn davon ausgegangen werden kann, die Stelle sei tatsächlich zum behaupteten Zeitpunkt angetreten worden und der Beschwerdefüh­rer darüber einfach nicht von Anfang an informiert gewesen, so gilt doch zu bedenken, dass noch nicht von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis und entsprechend nur von einer geringen beruflichen Verankerung ausge­gangen werden kann. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ge­suchstellerin zuvor schon andere Arbeitsstellen gehabt haben soll. Solchermassen sind auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Ver­hältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten erkennbar, wel­che die Gefahr einer raschen Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liessen. 6.3. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zum Schluss gelangte, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. An dieser Risikobeurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Ohne an den guten Absichten des Beschwerdeführers zweifeln zu wollen, ist schliesslich mit in Betracht zu ziehen, dass er die Gesuchstellerin noch nicht besonders lange kennt. Er ist erstmals Ende 2009 per Internet mit ihr in Kontakt getreten und hat sie anschliessend im Januar 2010 in Thai­land besucht. Ob es seither zu weiteren Besuchen gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Vorbehalte sind unter den gegebenen Umständen am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Entwicklungen in den Vorstellungen seiner Freundin über eine kurz- oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Daran ändert grund­sätzlich nichts, dass der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, die thailändische Kultur und Lebensart aufgrund seiner inzwischen gescheiterten Ehe mit einer Thailänderin bereits gut zu kennen. 6.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend ge­macht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. Zemis [...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: