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C-3649/2023

C-3649/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-30 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 August 2023 ein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BVGer-act. 9), dass bei Beschwerdeerhebung am 5. Mai 2023 betreffend den Beschwer- deführer kein Anfechtungsobjekt vorlag, dass daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde vom 5. Mai 2023, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, im einzelrichterlichen Ver- fahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit dem ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 10. August 2023 nicht einverstanden sein sollte, explizit darauf hinzuweisen ist, dass er gemäss Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 Beschwerde erheben müsste, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-3649/2023 Seite 5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3649/2023 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______ (Serbien) c/o C._______ (Schweiz), vertreten durch Tatjana Radenovic, Advokatin, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen(Einspracheentscheid vom 3. April 2023). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) - in Abweisung der Einsprache vom 6. Februar 2023 - mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 die Verfügung vom 11. Januar 2023 bestätigt hat, mit welcher der Anspruch auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente verneint wurde (vgl. vorinstanzliche Akten [nachfolgend: SAK-act.] 7 S. 5 f. und 8), dass B._______ und A._______, beide vertreten durch Rechtsanwältin Tatjana Radenovic, Obrenovac, gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 mit gemeinsamer Beschwerde vom 5. Mai 2023 an die Vorinstanz gelangten, welche diese Eingabe zuständigkeitshalber mit Begleitschreiben vom 19. Juni 2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. Mai 2023, soweit sie B._______ betrifft, unter der Verfahrensnummer C-3542/2023 registriert hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 5. Mai 2023, soweit sie A._______ betrifft, unter der vorliegenden Verfahrensnummer C-3649/2023 registriert hat, dass nach Einholung eines Zustelldomizils in der Schweiz die Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2023 aufgefordert wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt den Einspracheentscheid betreffend A._______ sowie die vorinstanzlichen Akten vorzulegen (BVGer-act. 6), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. August 2023 mitteilte, nach Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass der Einspracheentscheid vom 3. April 2023 ausschliesslich an B._______ adressiert sei, dass sie weiter mitteilte, in Bezug auf A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei nun am 10. August 2023 - nachdem ihm eine eigene AHV-Nummer zugewiesen worden sei - ein Einspracheentscheid eröffnet worden, welchen sie der Eingabe vom 14. August 2023 in Kopie beilegte (BVGer-act. 9 mit Beilage), und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK prüft, dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen - auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt - erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, dass die Verfügung insoweit den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt und es umgekehrt an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1), dass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2023 - anders als die Verfügung vom 11. Januar 2023 - offensichtlich den im Einspracheentscheid einzig genannten B._______ betrifft, nicht hingegen den Beschwerdeführer, dass es betreffend den Beschwerdeführer an einem Anfechtungsobjekt mangelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] H 219/04 vom 5. Juli 2005 E. 4.2) und es damit gleichzeitig an einer Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fehlt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 29 Rz. 2.6; zum Ganzen vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 mithin nicht beschwert ist und kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, dass bei fehlender Beschwerdelegitimation im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 7 mit Hinweisen u.a. auf BGE 127 II 32 E. 2h, 134 II 45 E. 2.2.3), dass vorliegend feststeht, dass betreffend den Beschwerdeführer erst am 10. August 2023 ein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BVGer-act. 9), dass bei Beschwerdeerhebung am 5. Mai 2023 betreffend den Beschwerdeführer kein Anfechtungsobjekt vorlag, dass daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde vom 5. Mai 2023, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er mit dem ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 10. August 2023 nicht einverstanden sein sollte, explizit darauf hinzuweisen ist, dass er gemäss Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 10. August 2023 Beschwerde erheben müsste, dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: