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C-3542/2023

C-3542/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-24 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 lehnte die Schweizerische Aus- gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) in Bestätigung der Ver- fügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch des serbischen Staatsangehöri- gen A._______, geboren am (…) 1973, vom 30. November 2022 um Aus- richtung einer Hinterlassenenrente (Waisenrente) der schweizerischen Ausgleichskasse ab. B. Dagegen liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Tatjana Radenovic, Advokatin in C._______ (Serbien), am 5. Mai 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz erheben, welche diese am 19. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 1 und 2). Er lässt die Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sowie die Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz be- antragen. Gerügt wird im Wesentlichen eine unvollständige Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer aufforderungs- gemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz mitteilen. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 18. August 2023 auf Ab- weisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen

C-3542/2023 Seite 3 Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. April 2023, mit welchem die Vorinstanz die am

11. Januar 2023 verfügte Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Waisenrente) bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2023 abgewiesen hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.

E. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe- standes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Mutter des Beschwerdeführers war Bezügerin einer ordentlichen Alters- rente; sie verstarb am (…) 2021. Massgebend sind daher die Rechtsnor- men, welche im (…) 2021 in Kraft standen (vgl. Urteil des BVGer C-3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der

C-3542/2023 Seite 4 Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über sozi- ale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab- kommen), welches das bisherige Abkommen ablöst (vgl. Art. 38 Sozialver- sicherungsabkommen) anwendbar.

E. 3.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechts- vorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen bezie- hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen dieses Ver- tragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nicht anderes be- stimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und ihre Hinterlas- senen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Man- gels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des An- spruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Hinterlassenenrente dem- nach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101). Gemäss der Übergangs- und Schlussbe- stimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versiche- rungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes- senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungs- prozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen). Mitwirkungs- pflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2).

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E. 4.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen anneh- men, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).

E. 4.4 Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermit- teln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.).

E. 5.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters- jahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Aus- bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längs- tens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festle- gen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5)

E. 5.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, geboren am (…) November 1951, im Juli 2010 nach Serbien zurückgekehrt ist und ab Dezember 2013 bis zu ihrem Tod eine Altersrente der Schwei- zerischen Ausgleichskasse bezogen hat (vgl. SAK-act. 6 S. 1). Ebenso un- bestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, am (…) 2021, bereits 47 Jahre alt war (vgl. SAK-act. 4 S. 1). Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente konnte daher vorlie- gend nicht entstehen, denn gemäss dargestellter Rechtslage besteht für Kinder verstorbener Versicherter ein solcher Anspruch nur bis zum Errei- chen des Alters von 18 Jahren bzw. maximal 25 Jahren, sofern die Kinder

C-3542/2023 Seite 6 in Ausbildung sind. Die Vorinstanz hat verschiedentlich auf diese geltende und anwendbare Rechtslage hingewiesen und im Einspracheentscheid die gesetzlichen Anspruchsnormen, welche vorliegend nicht erfüllt sind, na- mentlich genannt, so Art. 23 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 29bis Abs. 1 sowie insbesondere Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG. Der Vorwurf des Beschwerde- führers, die Vorinstanz habe mit einem pauschalen Hinweis auf das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG) eine falsche Anwendung des anwendbaren Rechts vorgenommen, trifft daher offensichtlich ins Leere.

E. 5.3 Ebenso unzutreffend ist die Rüge, der angefochtene Einspracheent- scheid sei in Missachtung der gesetzlichen Begründungspflicht ergangen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begrün- dung der Ablehnung des Gesuchs hauptsächlich insbesondere festgehal- ten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter das 25. Altersjahr überschritten gehabt, was unbestritten zutrifft. Auch hat sie sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, er habe aufgrund sei- ner gesundheitlichen Situation Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, hin- reichend auseinandergesetzt. So hat sie im Einspracheentscheid zutref- fend darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers mit Blick auf das anwendbare Recht keinen Anspruchsgrund für eine Hinterlassenenrente darstellt. Der Beschwerdeführer lässt nichts vorbrin- gen, was daran etwas ändern könnte. Schliesslich vermag der Beschwer- deführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er in seiner Be- schwerde zutreffend verbringen lässt, die Vorinstanz habe in der Begrün- dung des angefochtenen Einspracheentscheids keine Bestimmung aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien genannt. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen enthalte eine über das AHVG hinausgehende Anspruchsnorm auf eine schweizerische Hinterlassenenrente. Dass die Vorinstanz das Abkommen im Begründungsteil des Einspracheentscheids nicht erwähnt hat, ändert nichts daran, dass vorliegend das AHVG anwend- bar ist. Die Begründungspflicht verlangt, dass behördliche Anordnungen derart einlässlich begründet werden, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken und muss auf Vorbringen, die nicht entscheidre- levant sind, nicht eingehen. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht gefolgt ist (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz.

C-3542/2023 Seite 7 629 ff.; BGE 134 I 83 E. 4.1 m. H.). Wie dargestellt, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte in Kenntnis der entscheiderheblichen Ablehnungsgründe und der massgeblichen Rechtslage den Einsprache- entscheid sachgerecht anfechten.

E. 6 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. April 2023 vollumfänglich zu bestäti- gen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

E. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-3542/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3542/2023 Urteil vom 24. April 2024 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic. Parteien A._______, (Serbien), Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch Tatjana Radenovic, Advokatin, (Serbien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente (Einspracheentescheid vom 3. April 2023). Sachverhalt: A. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2023 das Gesuch des serbischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) 1973, vom 30. November 2022 um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Waisenrente) der schweizerischen Ausgleichskasse ab. B. Dagegen liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Tatjana Radenovic, Advokatin in C._______ (Serbien), am 5. Mai 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz erheben, welche diese am 19. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 1 und 2). Er lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung zu neuem Entscheid an die Vorinstanz beantragen. Gerügt wird im Wesentlichen eine unvollständige Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. C. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz mitteilen. D. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 18. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde. E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. April 2023, mit welchem die Vorinstanz die am 11. Januar 2023 verfügte Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente (Waisenrente) bestätigt und die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2023 abgewiesen hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher, ob die Abweisung des Gesuchs durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. 3. 3.1 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Die Mutter des Beschwerdeführers war Bezügerin einer ordentlichen Altersrente; sie verstarb am (...) 2021. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im (...) 2021 in Kraft standen (vgl. Urteil des BVGer C-3231/2019 vom 8. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Somit ist das am 11. Oktober 2010 abgeschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen), welches das bisherige Abkommen ablöst (vgl. Art. 38 Sozialversicherungsabkommen) anwendbar. 3.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen und Hinterlassenen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit dieses Abkommen nicht anderes bestimmt. Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens haben Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen von Serbien unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorbehältlich der Absätze 2 bis 5. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine AHV-Hinterlassenenrente demnach grundsätzlich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem AHVG und dem AHVV (SR 831.101). Gemäss der Übergangs- und Schlussbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 4.2 Das Sozialversicherungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 E. 1a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen). Mitwirkungspflichten gelten insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit einem unvernünftig hohen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; 137 II 313 E. 3.5.2). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 4.4 Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5) 5.2 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers, geboren am (...) November 1951, im Juli 2010 nach Serbien zurückgekehrt ist und ab Dezember 2013 bis zu ihrem Tod eine Altersrente der Schweizerischen Ausgleichskasse bezogen hat (vgl. SAK-act. 6 S. 1). Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, am (...) 2021, bereits 47 Jahre alt war (vgl. SAK-act. 4 S. 1). Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente konnte daher vorliegend nicht entstehen, denn gemäss dargestellter Rechtslage besteht für Kinder verstorbener Versicherter ein solcher Anspruch nur bis zum Erreichen des Alters von 18 Jahren bzw. maximal 25 Jahren, sofern die Kinder in Ausbildung sind. Die Vorinstanz hat verschiedentlich auf diese geltende und anwendbare Rechtslage hingewiesen und im Einspracheentscheid die gesetzlichen Anspruchsnormen, welche vorliegend nicht erfüllt sind, namentlich genannt, so Art. 23 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 29bis Abs. 1 sowie insbesondere Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe mit einem pauschalen Hinweis auf das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz (AHVG) eine falsche Anwendung des anwendbaren Rechts vorgenommen, trifft daher offensichtlich ins Leere. 5.3 Ebenso unzutreffend ist die Rüge, der angefochtene Einspracheentscheid sei in Missachtung der gesetzlichen Begründungspflicht ergangen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs hauptsächlich insbesondere festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter das 25. Altersjahr überschritten gehabt, was unbestritten zutrifft. Auch hat sie sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Situation Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, hinreichend auseinandergesetzt. So hat sie im Einspracheentscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Gesuchstellers mit Blick auf das anwendbare Recht keinen Anspruchsgrund für eine Hinterlassenenrente darstellt. Der Beschwerdeführer lässt nichts vorbringen, was daran etwas ändern könnte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er in seiner Beschwerde zutreffend verbringen lässt, die Vorinstanz habe in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids keine Bestimmung aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien genannt. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen enthalte eine über das AHVG hinausgehende Anspruchsnorm auf eine schweizerische Hinterlassenenrente. Dass die Vorinstanz das Abkommen im Begründungsteil des Einspracheentscheids nicht erwähnt hat, ändert nichts daran, dass vorliegend das AHVG anwendbar ist. Die Begründungspflicht verlangt, dass behördliche Anordnungen derart einlässlich begründet werden, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss auf Vorbringen, die nicht entscheidrelevant sind, nicht eingehen. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht gefolgt ist (vgl. zum Ganzen Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.; BGE 134 I 83 E. 4.1 m. H.). Wie dargestellt, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs in casu nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte in Kenntnis der entscheiderheblichen Ablehnungsgründe und der massgeblichen Rechtslage den Einspracheentscheid sachgerecht anfechten.

6. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 3. April 2023 vollumfänglich zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: