Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3638/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. September 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer (geb. 17. März 1989), ein serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, im Jahr 1990 zusammen mit Mutter und Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangte, wo sein Vater mit einer Aufenthaltsbewilligung lebte, dass der Vater im Jahr 1993 wegen Drogenhandels zu einer 4½-jährigen Zuchthausstrafe verurteilt und nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 28. Juni 1998 aus der Schweiz ausgewiesen wurde, dass die Ehe der Eltern im Jahr 1997 geschieden wurde, dass es das Ausländeramt des Kantons Thurgau am 19. Januar 2005 ablehnte, die Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter zu verlängern, dass die Massnahme mit dem Verhalten des Beschwerdeführers (fortgesetzte und erhebliche Delinquenz) und seiner Mutter (fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit) begründet wurde, an dem sich trotz diverser Verwarnungen nichts geändert habe, dass der dagegen beim Departement für Justiz und Sicherheit erhobene Rekurs ebenso erfolglos blieb (Entscheid vom 27. Oktober 2005) wie die anschliessende Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht und das Bundesgericht (Urteile vom 14. Juni 2006 und 10. Januar 2007), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2007 die vom Kanton gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter ausgesprochene Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 25. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht rekurrierte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM betr. Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass dieses Vorgehen das Einverständnis des Drittkantons mit dem Aufenthalt des Ausländers während eines hängigen Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 4 und C-595/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.2), dass im Falle des Beschwerdeführers, der seinen Aufenthaltstitel im Kanton Thurgau verlor, die genannte Voraussetzung für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen Wegweisung nicht gegeben ist, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung mithin zu bestätigen ist, dass unabhängig von der Bestätigung der Ausdehnungsverfügung zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme zu verfügen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Mutter könne auf Grund ihres kürzlich erfolgten Eheschlusses mit einem (21 Jahre jüngeren) Schweizer Bürger mit der fremdenpolizeilichen Regelung im Kanton Zürich rechnen, weshalb er allein in sein Heimatland zurückkehren müsste, dass unter den gegebenen Umständen eine Trennung der Familie bewirkt würde, die schon unter dem Gesichtspunkt der Garantie von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht zulässig wäre, dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er sei erst seit kurzem volljährig und hätte derzeit keinerlei Perspektiven und Halt, müsste er ohne seine Mutter in sein Heimatland zurückkehren, dass im schweizerischen Ausländerrecht der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf Daueraufenthalt gerichtet, durch Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Bewilligungsverfahren verwirklicht wird (Nicolas Wisard, Les renvois et leur exécution en droit des étrangers et en droit d'asile, Basel / Frankfurt a.M. 1997, S. 430 f.), dass der Beschwerdeführer deshalb mit seiner Berufung auf Art. 8 EMRK kein Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG geltend macht, das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gehört werden könnte, dass die übrigen Vorbringen zu den Perspektiven und zum Halt, die ihm angeblich in seinem Heimatland fehlten, in ihrer Allgemeinheit und fehlenden Substanz nicht geeignet sind, die Vollziehbarkeit der Ausdehnungsverfügung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a ANAG in Frage zu stellen, dass andere Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers deshalb ausgeschlossen ist, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, SR 173.110). Dispositiv S. 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: