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C-3632/2010

C-3632/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-05 · Deutsch CH

Rentenrevision

Sachverhalt

A. Am 28. März 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Vorbescheid vom 9. November 2007 sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu. B. Mit Schreiben vom 9. November 2007 (IV-act. 65) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 28. März 2008 bestätigte die IVSTA ihren Entscheid vom 9. November 2007 (IV-act. 73). Die Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 26. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision der Invalidenrente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe (IV-act. 81). Die IVSTA ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2009, Kopien aller Berichte, Laboruntersuchungen, EKG, etc. seit der Verschlechterung zuzustellen (IV-act. 82). Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2009 vorab per E-Mail diverse Arztberichte (IV-act. 85 ff.) ein. D. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2010 (IV-act. 96) teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass voraussichtlich auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne, da keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands glaubhaft gemacht worden sei. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (IV-act. 100) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Januar 2010. Mit Verfügung vom 25. März 2010 (IV-act. 101) entschied die IVSTA, dass sie nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu prüfen. F. Gegen die Verfügung vom 25. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Poststempel) "Einsprache" (recte: Beschwerde) und machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Sie ersuchte ferner um eine Belehrung, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht sei. Die Eingabe sei zugleich als neuerliches Revisionsgesuch zu behandeln, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und sie reichte ein Beweismittel zu den Akten. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz überwies die Beschwerde am 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, unter Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" innert Frist ausgefüllt einzureichen, ansonsten über das Gesuch anhand der Akten entschieden werde. Am 14. Juli 2010 (Poststempel) reichte sie das Formular mit Beilagen beim Gericht ein und am 15. Juli 2010 teilte sie per E-Mail ihre Zustelladresse in der Schweiz mit. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. September 2010 reichte die Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstreckung ein, welche ihr mit Verfügung vom 21. September 2010 gewährt wurde. Die Vernehmlassung ging am 18. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Vernehmlassung zur Replik an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Replik ging am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz am 18. Januar 2011 zur Duplik zugestellt. Die Duplik vom 20. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 25. März 2010 damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Den anlässlich des Revisionsgesuches eingereichten medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sich ihre schweren Depressionen seit dem Selbstmord ihres Sohnes im Jahre 2008 deutlich verschlechtert hätten und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bestehe.

E. 4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Eingang eines Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Voraussetzung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine Änderung des Anspruchs zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche Prüfungspflicht dem Gericht (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).

E. 4.2 Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die IVSTA ablehnt, das Revisionsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Ärzte bei der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Rentenfestsetzung eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischen Symptomen (IDD 10 F 33.11) diagnostiziert hatten (z.B. IV-act. 49 S. 4; vgl. auch IV-act. 14, 15 S. 2, 48 S. 1 und 50 S. 7). Gestützt auf die anlässlich des Revisionsverfahrens eingereichten Berichte lässt sich jedoch nicht sagen, dass seit der Rentenfestsetzung eine wesentliche Verschlechterung der Symptome aufgetreten ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm sich eigenen Angaben zufolge - entgegen dem Arztbericht, der im Revisionsverfahren eingereicht wurde (IV-act. 88), und der Beilage zur Beschwerde - bereits im Jahre 2007 das Leben (IV-act. 49 S. 5). Die Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des traumatischen Erlebnisses war mithin bereits anlässlich der Rentenfestsetzung vorhanden und wurde in den medizinischen Gutachten thematisiert. Weitere Hinweise, die auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes hindeuten würden, enthalten die Arztberichte nicht.

E. 4.4 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung ist auf das Datum der angefochtenen Verfügung beschränkt. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 11. Mai 2010 ist deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bericht im Rahmen der Vernehmlassung ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet hat. Dieser kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung mit zusätzlicher Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestehe.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands bis zum 25. März 2010 glaubhaft gemacht worden ist. Die IVSTA ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Zustellung über Schweizerische Botschaft in Bangkok) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3632/2010 Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher, Parteien X_______, Thailand, Zustelladresse: c/o Embassy of Switzerland, Herr A_______, 35 North Wireless Road, TH-8607 Aathal-Seegräben, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Revision, Verfügung vom 25. März 2010. Sachverhalt: A. Am 28. März 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Invalidenrente an. Mit Vorbescheid vom 9. November 2007 sprach ihr die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine halbe Rente zu. B. Mit Schreiben vom 9. November 2007 (IV-act. 65) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid. Mit Verfügung vom 28. März 2008 bestätigte die IVSTA ihren Entscheid vom 9. November 2007 (IV-act. 73). Die Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 26. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Revision der Invalidenrente, da sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe (IV-act. 81). Die IVSTA ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. August 2009, Kopien aller Berichte, Laboruntersuchungen, EKG, etc. seit der Verschlechterung zuzustellen (IV-act. 82). Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2009 vorab per E-Mail diverse Arztberichte (IV-act. 85 ff.) ein. D. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2010 (IV-act. 96) teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass voraussichtlich auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden könne, da keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands glaubhaft gemacht worden sei. E. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 (IV-act. 100) erhob die Beschwerdeführerin Einwand gegen den Vorbescheid vom 6. Januar 2010. Mit Verfügung vom 25. März 2010 (IV-act. 101) entschied die IVSTA, dass sie nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu prüfen. F. Gegen die Verfügung vom 25. März 2010 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2010 (Poststempel) "Einsprache" (recte: Beschwerde) und machte sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. Sie ersuchte ferner um eine Belehrung, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht sei. Die Eingabe sei zugleich als neuerliches Revisionsgesuch zu behandeln, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, und sie reichte ein Beweismittel zu den Akten. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Vorinstanz überwies die Beschwerde am 18. Mai 2010 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, unter Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" innert Frist ausgefüllt einzureichen, ansonsten über das Gesuch anhand der Akten entschieden werde. Am 14. Juli 2010 (Poststempel) reichte sie das Formular mit Beilagen beim Gericht ein und am 15. Juli 2010 teilte sie per E-Mail ihre Zustelladresse in der Schweiz mit. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 15. September 2010 reichte die Vorinstanz ein Gesuch um Fristerstreckung ein, welche ihr mit Verfügung vom 21. September 2010 gewährt wurde. Die Vernehmlassung ging am 18. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Vernehmlassung zur Replik an die Beschwerdeführerin zugestellt. Die Replik ging am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Vorinstanz am 18. Januar 2011 zur Duplik zugestellt. Die Duplik vom 20. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. 1.2 Gestützt auf den Vorbehalt in Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG). Da die Akten für die Übermittlung der angefochtenen Verfügung keinen Zustellnachweis enthalten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Auf die formgenügend eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Eingabe zugleich als "neues Revisionsgesuch" behandelt wissen will, fehlt es an der Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die erstinstanzliche Behandlung von Revisionsgesuchen nicht zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Gleiches gilt, soweit sie um eine Belehrung ersucht, ob eine Dienstaufsichtsbeschwerde angebracht sei. Darauf ist nicht einzutreten. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin mit Wohnsitz in Thailand. Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Anwendbar sind vorliegend ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschriften. 2.3 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem Erlass der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2010) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Die Sache beurteilt sich nach denjenigen Rechtsnormen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2010 in Kraft standen. Massgebend sind namentlich die Vorschriften in der seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), des ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung findet das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 25. März 2010 damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert. Den anlässlich des Revisionsgesuches eingereichten medizinischen Berichten sei zu entnehmen, dass sich ihre schweren Depressionen seit dem Selbstmord ihres Sohnes im Jahre 2008 deutlich verschlechtert hätten und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit von 100% bestehe. 4. 4.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ist in einem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung nicht nur bei einer Neuanmeldung, sondern auch beim Eingang eines Revisionsgesuchs zur Prüfung der Frage verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft erscheinen; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (vgl. BGE 109 V 262 E. 3). Demnach stellt die Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eine Voraussetzung für das Eintreten auf das Revisionsgesuch dar. Tritt die Verwaltung auf das Gesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, so weist sie das Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine Änderung des Anspruchs zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche Prüfungspflicht dem Gericht (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 4.2 Die Vorinstanz ist auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die IVSTA ablehnt, das Revisionsgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 87 Abs. 3 IVV), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. 4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Ärzte bei der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Rentenfestsetzung eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischen Symptomen (IDD 10 F 33.11) diagnostiziert hatten (z.B. IV-act. 49 S. 4; vgl. auch IV-act. 14, 15 S. 2, 48 S. 1 und 50 S. 7). Gestützt auf die anlässlich des Revisionsverfahrens eingereichten Berichte lässt sich jedoch nicht sagen, dass seit der Rentenfestsetzung eine wesentliche Verschlechterung der Symptome aufgetreten ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin nahm sich eigenen Angaben zufolge - entgegen dem Arztbericht, der im Revisionsverfahren eingereicht wurde (IV-act. 88), und der Beilage zur Beschwerde - bereits im Jahre 2007 das Leben (IV-act. 49 S. 5). Die Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund des traumatischen Erlebnisses war mithin bereits anlässlich der Rentenfestsetzung vorhanden und wurde in den medizinischen Gutachten thematisiert. Weitere Hinweise, die auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes hindeuten würden, enthalten die Arztberichte nicht. 4.4 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfung ist auf das Datum der angefochtenen Verfügung beschränkt. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 11. Mai 2010 ist deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Bericht im Rahmen der Vernehmlassung ihrem ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet hat. Dieser kam zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung mit zusätzlicher Limitierung der Arbeitsfähigkeit bestehe. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den eingereichten ärztlichen Berichten keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands bis zum 25. März 2010 glaubhaft gemacht worden ist. Die IVSTA ist daher zu Recht auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par-teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Zustellung über Schweizerische Botschaft in Bangkok)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: