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C-3624/2018

C-3624/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Die am (...) 1995 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) beantragte nach dem Tod ihres Vaters ([...] 2011, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7, S. 2, act. 10), einem zuletzt in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, welcher zwischen 2004 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte (Gesamtversicherungszeit: 4 Jahre und 7 Monate, act. 15, S. 2; act. 17, S. 3, 5), über die Deutsche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente (act. 1). Das entsprechende Antragsformular E 203 DE und weitere Unterlagen wurden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 7. Oktober 2011 übermittelt (act. 2, S. 4; act. 2-4). Nach weiteren Abklärungen sprach die SAK der Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 eine ordentliche Waisenrente der AHV von monatlich Fr. 99.- mit Wirkung ab 1. April 2011 zu (act. 17). B. B.a Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Anspruch auf Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes erlösche, weshalb die Rentenüberweisung ab 30. April 2013 unterbrochen werde. Eine Weiterzahlung der Rente sei jedoch möglich, falls sich das Kind noch in Ausbildung befinde. Diesfalls ende der Rentenanspruch erst mit Ende der Ausbildung oder spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (act. 19). B.b Nachdem die Versicherte Ausbildungsbelege eingereicht hatte, gemäss welchen sie vom 3. September 2012 bis 12. Juli 2013 (Schulabbruch) die Schule B._______ in (...) besucht (act. 20, S. 2; 32, S. 2) und ab dem 1. September 2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte (act. 29; act. 32, S. 1), teilte die SAK der Versicherten am 1. Oktober 2013 mit, dass die Zahlung der Waisenrente wiederaufgenommen werde und die ausstehenden Renten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 zusammen mit der Rente November 2013 ausbezahlt würden (act. 33). B.c Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2014, einen Ausbildungsnachweis und den beiliegenden Zusatzfragebogen ausgefüllt, datiert und unterzeichnet einzureichen zur Überprüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (act. 35), erstattete die Versicherte den Zusatzfragebogen, auf welchem die C._______ mbH bestätigt hatte, dass die Versicherte sich im Ausbildungsverhältnis befinde bis 31. August 2016 (act. 36). Die Waisenrente wurde der Versicherten weiterhin ausbezahlt (vgl. act. 38). B.d Am 1. Juli 2015 bat die SAK wieder um Einreichung von Ausbildungsbelegen und des Zusatzfragebogens (act. 42), woraufhin die Versicherte eine Ausbildungsbestätigung der D._______ GmbH (nachfolgend: D._______) einreichte, gemäss welcher sie sich vom 24. August 2015 bis voraussichtlich 23. August 2018 in Ausbildung zur Ergotherapeutin befinde (act. 43). In der Folge richtete die SAK die Waisenrente weiterhin aus (act. 44). B.e Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2016 um Zusendung eines Ausbildungsnachweises und des Zusatzfragebogens (act. 46), reichte die Versicherte den Zusatzfragebogen ein, in welchem sie angab, nebst der Ausbildung von wöchentlich 40 Stunden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 4-6 Stunden pro Woche nachzugehen und dabei ca. Euro 150.- zu verdienen (act. 47, S. 1). Dazu legte sie eine "Entgeltabrechnung" für den Monat April 2016 über Euro 167.96 bei (act. 47, S. 2). Auf zweimalige Aufforderung der SAK, zusätzlich einen Ausbildungsnachweis einzureichen (act. 48, 51), sendete die Versicherte der SAK am 19. Oktober 2016 einen Ausbildungsvertrag mit der D._______ vom 2./3. August 2016 zu, wonach sie seit dem 1. September 2016 die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin mit Einstieg ins zweite Ausbildungsjahr (wieder) aufgenommen hatte (act. 53, S. 3). Daraufhin wurde der Versicherten die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (act. 54). B.f Am 27. Februar 2017 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angefangen, und bat um Prüfung, ob sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente habe (act. 57). Die SAK ersuchte die Versicherte am 18. April 2017, die Höhe des monatlichen Bruttolohnes mittzuteilen, damit geprüft werden könne, ob der Anspruch auf Waisenrente weiterhin bestehe (act. 59). Die Versicherte reichte daraufhin eine Lohnabrechnung für April 2017 über einen Bruttolohn von Euro 1'170.- ein (act. 61). Am 22. Mai 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Rentenanspruch weiterhin bestehe, da der erzielte Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente von Fr. 2'350.- nicht überschreite (act. 62). B.g Auf Ersuchen der SAK vom 3. Juli 2017, einen Ausbildungsnachweis und den Zusatzfragebogen einzureichen (act. 63), gab die Versicherte am 21. August 2017 an, sie habe bereits Anfang des Jahres mitgeteilt, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung (30h/Woche) ausübe. Eine Ausbildung werde sie aus gesundheitlichen Gründen frühestens im Herbst 2018 beginnen (act. 64). Am 27. September 2017 forderte die SAK die Versicherte auf, mitzuteilen, wann (exaktes Datum) sie die Ausbildung unterbrochen habe (act. 66). Die Versicherte erklärte am 8. Oktober 2017, sie sei um Mitteilung ihres Bruttolohnes gebeten worden und habe seit Einreichung der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2017 keine Information erhalten, ob ihr die Waisenrente noch zustehe. Sie habe monatliche Zahlungen bis August 2017 erhalten (act. 67). Auf erneute Aufforderung der SAK, das Datum des Ausbildungsunterbruchs mitzuteilen (act. 68), reichte die Versicherte am 5./7. November 2017 eine Kündigungsbestätigung der D._______ vom 25. November 2016 ein, worin die Beendigung des Ausbildungsvertrags der Versicherten mit der D._______ zum 30. November 2016 bestätigt wurde (act. 71). B.h Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass mit der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung am 30. November 2016 die Waisenrente für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 in Höhe von Fr. 909.- (9 Renten à Fr. 101.-) zu Unrecht ausbezahlt worden sei und unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Nach einer Frist von 30 Tagen für allfällige Bemerkungen bezüglich der Rückerstattung werde eine anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlassen (act. 72). B.i Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die SAK die Waisenrente rückwirkend per 30. November 2016 ein (act. 73). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 10./15. Januar 2018 (act. 74, 75) wurde von der SAK mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 abgewiesen (act. 77). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 16. Juni 2018 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei von der SAK im März 2017 aufgefordert worden, Lohnausweise einzureichen, um ihren Anspruch auf Halbwaisenrente prüfen zu können. Nachdem sie die Lohnabrechnungen eingereicht habe, habe ihr die SAK mitgeteilt, dass ihr Rentenanspruch weiterhin bestehe, da ihr erzielter Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente nicht überschreite. Die Halbwaisenrente sei ihr weiterhin bezahlt worden, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass ihre Angaben geprüft worden seien und somit ein rechtmässiger Bezug der Halbwaisenrente vorgelegen habe. Zudem habe sie die Waisenrente bereits für ihren Lebensunterhalt verbraucht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausbildungsunterbruch per Ende November 2016 erst knapp 9 Monate später mitgeteilt, obwohl sie jedes Jahr seit Erreichen des 18. Altersjahres ausdrücklich auf ihre unverzügliche Meldepflicht bei Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung aufmerksam gemacht worden sei. Die Meldepflicht sowie der Umstand, dass der Abbruch der Ausbildung Auswirkungen auf die Waisenrente haben könne, habe der Beschwerdeführerin demnach bekannt sein müssen. Wenn sie nicht erkannt habe, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden müsse, so liege darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die schriftliche Bestätigung der SAK, wonach der Erwerbslohn ihrer Teilzeitarbeit tief genug sei für die Weiterzahlung der Waisenrente, (sinngemäss) auf den Vertrauensschutz berufe, werde bestritten, dass sie die Unrichtigkeit der Auskunft der SAK nicht ohne Weiteres habe erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 um Ausbildungsbestätigungen gebeten worden und die Waisenrente sei nur nach deren Erhalt weiterbezahlt worden. Obwohl sie am 1. Juli 2016 darüber informiert worden sei, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden müsse, habe sie den Unterbruch ihrer Ausbildung erst nach einer weiteren, im Juli 2017 erfolgten Information über die Meldepflicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe erkennen können, dass nicht nur die Höhe des Teilzeiterwerbstätigenlohnes, sondern auch der Besuch einer Ausbildung Kriterium gewesen sei, um eine Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu erhalten. Die rückwirkende Renteneinstellung per 30. November 2016 sei zu Recht erfolgt. Ob bzw. in welchem Umfang eine Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erfolge, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Rückforderungs- und Erlassverfahrens (BVGer-act. 4). E. Mit Replik vom 13. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinn-gemäss an ihrem Rechtsbegehren fest und führte hauptsächlich aus, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, denn sie habe entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz ihre Lohnabrechnungen eingereicht. Weitere Rückfragen oder Hinweise seitens der Vorinstanz seien nicht erfolgt. Sie habe daraufhin ein Schreiben der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 erhalten, mit welchem ihr die Rechtmässigkeit des Rentenbezugs bestätigt worden sei. Sie habe keinen Grund gehabt, diese Aussage anzuzweifeln und habe sich darauf verlassen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht kennen müssen. Bis 2016 habe sich ihre Mutter um die Angelegenheit gekümmert. Nachdem sie die Sache vollständig selbst übernommen habe, habe sie aufgrund ihrer Unsicherheit am 27. Februar 2017 die Vorinstanz um Prüfung ihres Anspruchs gebeten. Es hätte eine umfassende Prüfung seitens der Vorinstanz erfolgen können bzw. müssen. Die Vorinstanz habe jedoch lediglich um Einreichung der Lohnabrechnungen gebeten (BVGer-act. 7). F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie sehe von der Einreichung einer Duplik ab und halte an der Vernehmlassung vom 23. August 2018 fest (BVGer-act. 9). G. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit diese entscheidwesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV, einschliesslich des Anspruchs auf Waisenrente, nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

E. 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, SR 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.

E. 3.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).

E. 3.2 Gemäss Artikel 49bis Abs. 1 AHVV handelt es sich um ein in Ausbildung befindliches Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).

E. 3.3 Nach Artikel 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da-nach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. Gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3). In Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen AHV und IV gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018; [nachfolgend: RWL]) wird ergänzend festgehalten, dass wenn die Ausbildung abgebrochen wird, sie ebenfalls als beendet gilt. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses.

E. 3.4 Art. 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welcher der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 Rz. 22).

E. 3.5 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3), ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 9).

E. 4 Vorliegend geht es um die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Bezug der Waisenrente durch die Beschwerdeführerin ab Dezember 2016 zu Recht als unrechtmässig erachtet und demzufolge zu Recht die Leistung rückwirkend per Ende November 2016 eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage der Rückerstattung der für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 bezahlten Waisenrente in Höhe von insgesamt Fr. 909.-, da darüber im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2018 noch keine anfechtbare Verfügung von der Vorinstanz erlassen worden war (act. 77, S. 1; act. 72). Folglich kann auch ein allfälliger Erlass der noch zu verfügenden Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Waisenrente für ihre Lebensführung und zur Deckung krankheitsbedingter Kosten aufgebraucht (vgl. BVGer-act. 1, 7), kann daher nicht eingegangen werden.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Unrechtmässigkeit der in den Monaten Dezember 2016 bis August 2017 bezogenen Waisenrente damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung vorzeitig per 30. November 2016 abgebrochen und den Abbruch nicht gemeldet habe.

E. 5.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. September 2016 (wieder) aufgenommene Ausbildung zur Altenpflegerin (act. 53, S. 3) per 30. November 2016 vorzeitig abgebrochen hat (act. 71). Unbestritten ist auch, dass sie danach und bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2018 keine Ausbildung mehr angetreten hat. Demzufolge galt die Ausbildung per 30. November 2016 als beendet (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV; Rz. 3368.2 RWL). Hätte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsabbruch unverzüglich gemeldet, wäre die Leistung per 30. November 2016 revisionsweise eingestellt worden (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Im Ergebnis erlosch somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Waisenrente mit dem Abbruch der Ausbildung per 30. November 2016, so dass die in der Folge ab 1. Dezember 2016 bezogenen Leistungen grundsätzlich als unrechtmässig bezogene Leistungen zu betrachten sind und - unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 139 V 6 E. 3; Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 16).

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf die Bestätigung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 davon ausgehen dürfen, dass der Bezug der Waisenrente rechtmässig erfolge. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

E. 6.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.).

E. 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 mitgeteilt hatte, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angenommen, und gleichzeitig um Prüfung gebeten hatte, ob sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente habe (act. 57), ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. April 2017 um Mitteilung der Höhe des monatlichen Bruttolohnes für die Prüfung, ob der Waisenrentenanspruch weiterhin bestehe (act. 59). Nach Eingang der Lohnabrechnung für April 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Folgendes mit: "Ihr Rentenanspruch besteht weiter, da der von Ihnen erzielte Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente von zurzeit Fr. 2'350.- nicht überschreitet." (act. 62). Diese Auskunft ist insofern falsch, als impliziert wird, der Rentenanspruch hänge allein von der Lohnhöhe der Teilzeiterwerbstätigkeit ab. Es wird nicht erwähnt, dass zusätzlich eine laufende Ausbildung Voraussetzung für den Waisenrentenanspruch ist. Die Vorinstanz bringt dazu vor, es habe keinen Grund gegeben anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin sich in Ausbildung befinde, nachdem diese am 19. Oktober 2016 als Ausbildungsnachweis einen Vertrag über eine am 1. September 2016 begonnene dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin eingereicht habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 3).

E. 6.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte (Voraussetzung c, vgl. E. 6.1).

E. 6.3.1 In ihrem Vertrauen geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 155 ff. Rz. 684).

E. 6.3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubig zu betrachten ist, ist vorliegend mit der Frage verknüpft, ob ihr eine Meldepflichtverletzung anzulasten ist, indem sie der Vorinstanz den Abbruch ihrer Ausbildung per 30. November 2016 nicht unverzüglich gemeldet hat. Bejahendenfalls hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Besuch einer Ausbildung ein notwendiges Kriterium für den Waisenrentenanspruch ist, und sie hätte demzufolge auch ohne Weiteres die Unrichtigkeit der Auskunft der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 erkennen können bzw. müssen.

E. 6.3.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist, wobei auf deren Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen ist. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BGE 112 V 97 E. 3a mit Hinweis). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme, aber jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (zum Ganzen Ueli KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 12-14, 17-18 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.3.4 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit 2013 im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Waisenrente auf ihre Meldepflicht in Bezug auf den Abbruch und Unterbruch der Ausbildung unzweideutig hingewiesen. So heisst es in den jeweiligen Schreiben: "Leistungsberechtigte Personen haben der Schweizerischen Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche Einfluss auf die Höhe oder die Art der Leistung haben, unverzüglich zu melden." Präzisierend wird festgehalten, dass eine Meldung insbesondere erforderlich ist, bei "Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen ausgerichtet werden" (act. 19, 35, 42, 46, 63, jeweils S. 2 des Schreibens). Weiter findet sich der Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht bei Unterbruch der Ausbildung auch auf dem Zusatzfragebogen und bereits aus dessen Titel ergibt sich das Erfordernis einer laufenden Ausbildung als Leistungsvoraussetzung ("Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung"). Die ausgefüllten Zusatzfragebogen von 2014, 2015 und 2016 wurden von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (act. 36, 43, 47), so dass sich ihr Vorbringen, sie habe keine Kenntnis über die Voraussetzungen für den Waisenrentenanspruch gehabt, weil sich bis 2016 ihre Mutter um diese Angelegenheit gekümmert habe (BVGer-act. 7), als aktenwidrig erweist und nicht gehört werden kann. Anhaltspunkte, dass die seit dem 22. April 2013 volljährige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen wäre, die wiederholten und deutlich wahrnehmbaren Hinweise auf die Meldepflicht bei Abbruch der Ausbildung zu verstehen, gibt es keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner musste die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz die Waisenrente jeweils nur nach Eingang eines Ausbildungsnachweises weiterbezahlte bzw. rückwirkend nachbezahlte, erkannt haben, dass der Abbruch der Ausbildung leistungsrelevant und daher meldepflichtig war. Dass die Beschwerdeführerin den Abbruch ihrer Ausbildung per 30. November 2016 nicht unverzüglich, sondern erst neun Monate später am 21. August 2017 der Vorinstanz (indirekt) mitteilte, stellt nach dem Gesagten ein schuldhaftes Fehlverhalten dar. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht in fahrlässiger Weise verletzt.

E. 6.3.5 Durch das Vorliegen einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Auskunft sich einzig und allein auf die gemeldete Tatsachenänderung - Teilzeitbeschäftigung - bezieht und insofern falsch bzw. unvollständig ist, als der Waisenrentenanspruch nicht nur von der Lohnhöhe der Teilzeiterwerbstätigkeit abhängt, sondern eine laufende Ausbildung notwendiges Kriterium für den Anspruch ist. Die Beschwerdeführerin muss sich entsprechend vorwerfen lassen, dass sie die Vorinstanz nicht bereits damals gleichzeitig mit der Mitteilung über die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auch über den Ausbildungsabbruch informiert hat. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fällt somit ausser Betracht und es besteht folglich keine rechtliche Grundlage dafür, die von Dezember 2016 bis August 2017 bezogenen Leistungen abweichend vom materiellen Recht als rechtmässig zu betrachten.

E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2018, wonach die Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu Recht per 30. November 2016 rückwirkend eingestellt wurde, zu bestätigen.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 03.03.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_164/2020) Abteilung III C-3624/2018 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einstellung Waisenrente (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018). Sachverhalt: A. Die am (...) 1995 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) beantragte nach dem Tod ihres Vaters ([...] 2011, vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 7, S. 2, act. 10), einem zuletzt in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, welcher zwischen 2004 bis 2008 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte (Gesamtversicherungszeit: 4 Jahre und 7 Monate, act. 15, S. 2; act. 17, S. 3, 5), über die Deutsche Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente (act. 1). Das entsprechende Antragsformular E 203 DE und weitere Unterlagen wurden der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 7. Oktober 2011 übermittelt (act. 2, S. 4; act. 2-4). Nach weiteren Abklärungen sprach die SAK der Versicherten mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 eine ordentliche Waisenrente der AHV von monatlich Fr. 99.- mit Wirkung ab 1. April 2011 zu (act. 17). B. B.a Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Anspruch auf Waisenrente mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes erlösche, weshalb die Rentenüberweisung ab 30. April 2013 unterbrochen werde. Eine Weiterzahlung der Rente sei jedoch möglich, falls sich das Kind noch in Ausbildung befinde. Diesfalls ende der Rentenanspruch erst mit Ende der Ausbildung oder spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (act. 19). B.b Nachdem die Versicherte Ausbildungsbelege eingereicht hatte, gemäss welchen sie vom 3. September 2012 bis 12. Juli 2013 (Schulabbruch) die Schule B._______ in (...) besucht (act. 20, S. 2; 32, S. 2) und ab dem 1. September 2013 eine dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen hatte (act. 29; act. 32, S. 1), teilte die SAK der Versicherten am 1. Oktober 2013 mit, dass die Zahlung der Waisenrente wiederaufgenommen werde und die ausstehenden Renten für die Monate Juni 2013 bis Oktober 2013 zusammen mit der Rente November 2013 ausbezahlt würden (act. 33). B.c Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2014, einen Ausbildungsnachweis und den beiliegenden Zusatzfragebogen ausgefüllt, datiert und unterzeichnet einzureichen zur Überprüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind (act. 35), erstattete die Versicherte den Zusatzfragebogen, auf welchem die C._______ mbH bestätigt hatte, dass die Versicherte sich im Ausbildungsverhältnis befinde bis 31. August 2016 (act. 36). Die Waisenrente wurde der Versicherten weiterhin ausbezahlt (vgl. act. 38). B.d Am 1. Juli 2015 bat die SAK wieder um Einreichung von Ausbildungsbelegen und des Zusatzfragebogens (act. 42), woraufhin die Versicherte eine Ausbildungsbestätigung der D._______ GmbH (nachfolgend: D._______) einreichte, gemäss welcher sie sich vom 24. August 2015 bis voraussichtlich 23. August 2018 in Ausbildung zur Ergotherapeutin befinde (act. 43). In der Folge richtete die SAK die Waisenrente weiterhin aus (act. 44). B.e Auf Ersuchen der SAK vom 1. Juli 2016 um Zusendung eines Ausbildungsnachweises und des Zusatzfragebogens (act. 46), reichte die Versicherte den Zusatzfragebogen ein, in welchem sie angab, nebst der Ausbildung von wöchentlich 40 Stunden einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 4-6 Stunden pro Woche nachzugehen und dabei ca. Euro 150.- zu verdienen (act. 47, S. 1). Dazu legte sie eine "Entgeltabrechnung" für den Monat April 2016 über Euro 167.96 bei (act. 47, S. 2). Auf zweimalige Aufforderung der SAK, zusätzlich einen Ausbildungsnachweis einzureichen (act. 48, 51), sendete die Versicherte der SAK am 19. Oktober 2016 einen Ausbildungsvertrag mit der D._______ vom 2./3. August 2016 zu, wonach sie seit dem 1. September 2016 die dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin mit Einstieg ins zweite Ausbildungsjahr (wieder) aufgenommen hatte (act. 53, S. 3). Daraufhin wurde der Versicherten die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (act. 54). B.f Am 27. Februar 2017 teilte die Versicherte der SAK mit, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angefangen, und bat um Prüfung, ob sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente habe (act. 57). Die SAK ersuchte die Versicherte am 18. April 2017, die Höhe des monatlichen Bruttolohnes mittzuteilen, damit geprüft werden könne, ob der Anspruch auf Waisenrente weiterhin bestehe (act. 59). Die Versicherte reichte daraufhin eine Lohnabrechnung für April 2017 über einen Bruttolohn von Euro 1'170.- ein (act. 61). Am 22. Mai 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass der Rentenanspruch weiterhin bestehe, da der erzielte Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente von Fr. 2'350.- nicht überschreite (act. 62). B.g Auf Ersuchen der SAK vom 3. Juli 2017, einen Ausbildungsnachweis und den Zusatzfragebogen einzureichen (act. 63), gab die Versicherte am 21. August 2017 an, sie habe bereits Anfang des Jahres mitgeteilt, dass sie eine Teilzeitbeschäftigung (30h/Woche) ausübe. Eine Ausbildung werde sie aus gesundheitlichen Gründen frühestens im Herbst 2018 beginnen (act. 64). Am 27. September 2017 forderte die SAK die Versicherte auf, mitzuteilen, wann (exaktes Datum) sie die Ausbildung unterbrochen habe (act. 66). Die Versicherte erklärte am 8. Oktober 2017, sie sei um Mitteilung ihres Bruttolohnes gebeten worden und habe seit Einreichung der Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2017 keine Information erhalten, ob ihr die Waisenrente noch zustehe. Sie habe monatliche Zahlungen bis August 2017 erhalten (act. 67). Auf erneute Aufforderung der SAK, das Datum des Ausbildungsunterbruchs mitzuteilen (act. 68), reichte die Versicherte am 5./7. November 2017 eine Kündigungsbestätigung der D._______ vom 25. November 2016 ein, worin die Beendigung des Ausbildungsvertrags der Versicherten mit der D._______ zum 30. November 2016 bestätigt wurde (act. 71). B.h Mit Schreiben vom 28. November 2017 teilte die SAK der Versicherten mit, dass mit der vorzeitigen Beendigung der Ausbildung am 30. November 2016 die Waisenrente für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 in Höhe von Fr. 909.- (9 Renten à Fr. 101.-) zu Unrecht ausbezahlt worden sei und unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten seien. Nach einer Frist von 30 Tagen für allfällige Bemerkungen bezüglich der Rückerstattung werde eine anfechtbare Rückerstattungsverfügung erlassen (act. 72). B.i Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 stellte die SAK die Waisenrente rückwirkend per 30. November 2016 ein (act. 73). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 10./15. Januar 2018 (act. 74, 75) wurde von der SAK mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 abgewiesen (act. 77). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 16. Juni 2018 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, sie sei von der SAK im März 2017 aufgefordert worden, Lohnausweise einzureichen, um ihren Anspruch auf Halbwaisenrente prüfen zu können. Nachdem sie die Lohnabrechnungen eingereicht habe, habe ihr die SAK mitgeteilt, dass ihr Rentenanspruch weiterhin bestehe, da ihr erzielter Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente nicht überschreite. Die Halbwaisenrente sei ihr weiterhin bezahlt worden, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass ihre Angaben geprüft worden seien und somit ein rechtmässiger Bezug der Halbwaisenrente vorgelegen habe. Zudem habe sie die Waisenrente bereits für ihren Lebensunterhalt verbraucht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018 zu bestätigen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe den Ausbildungsunterbruch per Ende November 2016 erst knapp 9 Monate später mitgeteilt, obwohl sie jedes Jahr seit Erreichen des 18. Altersjahres ausdrücklich auf ihre unverzügliche Meldepflicht bei Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung aufmerksam gemacht worden sei. Die Meldepflicht sowie der Umstand, dass der Abbruch der Ausbildung Auswirkungen auf die Waisenrente haben könne, habe der Beschwerdeführerin demnach bekannt sein müssen. Wenn sie nicht erkannt habe, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden müsse, so liege darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit. Soweit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die schriftliche Bestätigung der SAK, wonach der Erwerbslohn ihrer Teilzeitarbeit tief genug sei für die Weiterzahlung der Waisenrente, (sinngemäss) auf den Vertrauensschutz berufe, werde bestritten, dass sie die Unrichtigkeit der Auskunft der SAK nicht ohne Weiteres habe erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei seit 2013 um Ausbildungsbestätigungen gebeten worden und die Waisenrente sei nur nach deren Erhalt weiterbezahlt worden. Obwohl sie am 1. Juli 2016 darüber informiert worden sei, dass ein Ausbildungsunterbruch gemeldet werden müsse, habe sie den Unterbruch ihrer Ausbildung erst nach einer weiteren, im Juli 2017 erfolgten Information über die Meldepflicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin habe erkennen können, dass nicht nur die Höhe des Teilzeiterwerbstätigenlohnes, sondern auch der Besuch einer Ausbildung Kriterium gewesen sei, um eine Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu erhalten. Die rückwirkende Renteneinstellung per 30. November 2016 sei zu Recht erfolgt. Ob bzw. in welchem Umfang eine Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erfolge, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern eines allfälligen Rückforderungs- und Erlassverfahrens (BVGer-act. 4). E. Mit Replik vom 13. September 2018 hielt die Beschwerdeführerin sinn-gemäss an ihrem Rechtsbegehren fest und führte hauptsächlich aus, dass keine Meldepflichtverletzung vorliege, denn sie habe entsprechend der Aufforderung der Vorinstanz ihre Lohnabrechnungen eingereicht. Weitere Rückfragen oder Hinweise seitens der Vorinstanz seien nicht erfolgt. Sie habe daraufhin ein Schreiben der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 erhalten, mit welchem ihr die Rechtmässigkeit des Rentenbezugs bestätigt worden sei. Sie habe keinen Grund gehabt, diese Aussage anzuzweifeln und habe sich darauf verlassen dürfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht kennen müssen. Bis 2016 habe sich ihre Mutter um die Angelegenheit gekümmert. Nachdem sie die Sache vollständig selbst übernommen habe, habe sie aufgrund ihrer Unsicherheit am 27. Februar 2017 die Vorinstanz um Prüfung ihres Anspruchs gebeten. Es hätte eine umfassende Prüfung seitens der Vorinstanz erfolgen können bzw. müssen. Die Vorinstanz habe jedoch lediglich um Einreichung der Lohnabrechnungen gebeten (BVGer-act. 7). F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 teilte die Vorinstanz mit, sie sehe von der Einreichung einer Duplik ab und halte an der Vernehmlassung vom 23. August 2018 fest (BVGer-act. 9). G. Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit diese entscheidwesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.3 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533 E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, erfolgt mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der AHV, einschliesslich des Anspruchs auf Waisenrente, nach schweizerischem Recht (BGE 141 V 246 E. 2.2; BGE 130 V 51; vgl. Urteil des BVGer C-2706/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). 2.4 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 17. Mai 2018) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830) und dessen Verordnung (ATSV, SR 830.11) anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 3. 3.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 3.2 Gemäss Artikel 49bis Abs. 1 AHVV handelt es sich um ein in Ausbildung befindliches Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). 3.3 Nach Artikel 49ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da-nach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. Gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (Abs. 3). In Rz. 3368.2 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen AHV und IV gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2018; [nachfolgend: RWL]) wird ergänzend festgehalten, dass wenn die Ausbildung abgebrochen wird, sie ebenfalls als beendet gilt. Bis zu einer allfälligen Wiederaufnahme der Ausbildung befindet sich das Kind nicht mehr in Ausbildung. Dies gilt auch für die Zeit zwischen einem Lehrabbruch und Beginn eines neuen Lehrverhältnisses. 3.4 Art. 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden ist. Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leistungsanpassung erfolgt wäre, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welcher der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 31 Rz. 22). 3.5 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist (1) über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich (2) der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist (3), ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 9).

4. Vorliegend geht es um die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung. Es ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz den Bezug der Waisenrente durch die Beschwerdeführerin ab Dezember 2016 zu Recht als unrechtmässig erachtet und demzufolge zu Recht die Leistung rückwirkend per Ende November 2016 eingestellt hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage der Rückerstattung der für die Monate Dezember 2016 bis August 2017 bezahlten Waisenrente in Höhe von insgesamt Fr. 909.-, da darüber im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2018 noch keine anfechtbare Verfügung von der Vorinstanz erlassen worden war (act. 77, S. 1; act. 72). Folglich kann auch ein allfälliger Erlass der noch zu verfügenden Rückforderung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Waisenrente für ihre Lebensführung und zur Deckung krankheitsbedingter Kosten aufgebraucht (vgl. BVGer-act. 1, 7), kann daher nicht eingegangen werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Unrechtmässigkeit der in den Monaten Dezember 2016 bis August 2017 bezogenen Waisenrente damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung vorzeitig per 30. November 2016 abgebrochen und den Abbruch nicht gemeldet habe. 5.2 Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre am 1. September 2016 (wieder) aufgenommene Ausbildung zur Altenpflegerin (act. 53, S. 3) per 30. November 2016 vorzeitig abgebrochen hat (act. 71). Unbestritten ist auch, dass sie danach und bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2018 keine Ausbildung mehr angetreten hat. Demzufolge galt die Ausbildung per 30. November 2016 als beendet (vgl. Art. 49ter Abs. 2 AHVV; Rz. 3368.2 RWL). Hätte die Beschwerdeführerin den Ausbildungsabbruch unverzüglich gemeldet, wäre die Leistung per 30. November 2016 revisionsweise eingestellt worden (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Im Ergebnis erlosch somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Waisenrente mit dem Abbruch der Ausbildung per 30. November 2016, so dass die in der Folge ab 1. Dezember 2016 bezogenen Leistungen grundsätzlich als unrechtmässig bezogene Leistungen zu betrachten sind und - unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung - grundsätzlich zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 139 V 6 E. 3; Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 16).

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gestützt auf die Bestätigung der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 davon ausgehen dürfen, dass der Bezug der Waisenrente rechtmässig erfolge. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. 6.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u. a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten (kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Konkret sind falsche behördliche Auskünfte bindend a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; d) wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5; 127 I 31 E. 3a; zu Art. 4 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a mit Hinweisen; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 667 ff.). 6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2017 mitgeteilt hatte, sie habe im Februar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung angenommen, und gleichzeitig um Prüfung gebeten hatte, ob sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente habe (act. 57), ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. April 2017 um Mitteilung der Höhe des monatlichen Bruttolohnes für die Prüfung, ob der Waisenrentenanspruch weiterhin bestehe (act. 59). Nach Eingang der Lohnabrechnung für April 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2017 Folgendes mit: "Ihr Rentenanspruch besteht weiter, da der von Ihnen erzielte Bruttolohn den Betrag der maximalen schweizerischen Altersrente von zurzeit Fr. 2'350.- nicht überschreitet." (act. 62). Diese Auskunft ist insofern falsch, als impliziert wird, der Rentenanspruch hänge allein von der Lohnhöhe der Teilzeiterwerbstätigkeit ab. Es wird nicht erwähnt, dass zusätzlich eine laufende Ausbildung Voraussetzung für den Waisenrentenanspruch ist. Die Vorinstanz bringt dazu vor, es habe keinen Grund gegeben anzuzweifeln, dass die Beschwerdeführerin sich in Ausbildung befinde, nachdem diese am 19. Oktober 2016 als Ausbildungsnachweis einen Vertrag über eine am 1. September 2016 begonnene dreijährige Ausbildung zur Altenpflegerin eingereicht habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 3). 6.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft ohne Weiteres erkennen konnte (Voraussetzung c, vgl. E. 6.1). 6.3.1 In ihrem Vertrauen geschützt werden nur gutgläubige Private. Wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft kannte oder hätte kennen sollen, kann sich nicht auf sein Vertrauen berufen. An die aufzuwendende Sorgfalt darf allerdings kein allzu strenger Massstab gelegt werden. Das Vertrauen des Adressaten ist erst dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn er deren Unrichtigkeit ohne Weiteres hat erkennen können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 155 ff. Rz. 684). 6.3.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin als gutgläubig zu betrachten ist, ist vorliegend mit der Frage verknüpft, ob ihr eine Meldepflichtverletzung anzulasten ist, indem sie der Vorinstanz den Abbruch ihrer Ausbildung per 30. November 2016 nicht unverzüglich gemeldet hat. Bejahendenfalls hätte ihr bekannt sein müssen, dass der Besuch einer Ausbildung ein notwendiges Kriterium für den Waisenrentenanspruch ist, und sie hätte demzufolge auch ohne Weiteres die Unrichtigkeit der Auskunft der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 erkennen können bzw. müssen. 6.3.3 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist, wobei auf deren Fähigkeiten und den Bildungsstand abzustellen ist. Von Bedeutung ist insoweit, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wird. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (vgl. BGE 112 V 97 E. 3a mit Hinweis). Die Meldung der Änderung hat grundsätzlich bei entsprechender Kenntnisnahme, aber jedenfalls unmittelbar nach Eintritt derselben zu erfolgen. Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (zum Ganzen Ueli KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 12-14, 17-18 mit weiteren Hinweisen). 6.3.4 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin seit 2013 im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Waisenrente auf ihre Meldepflicht in Bezug auf den Abbruch und Unterbruch der Ausbildung unzweideutig hingewiesen. So heisst es in den jeweiligen Schreiben: "Leistungsberechtigte Personen haben der Schweizerischen Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche Einfluss auf die Höhe oder die Art der Leistung haben, unverzüglich zu melden." Präzisierend wird festgehalten, dass eine Meldung insbesondere erforderlich ist, bei "Unterbrechung oder Beendigung der Ausbildung von Kindern, für die nach dem 18. Altersjahr noch Leistungen ausgerichtet werden" (act. 19, 35, 42, 46, 63, jeweils S. 2 des Schreibens). Weiter findet sich der Hinweis auf die unverzügliche Meldepflicht bei Unterbruch der Ausbildung auch auf dem Zusatzfragebogen und bereits aus dessen Titel ergibt sich das Erfordernis einer laufenden Ausbildung als Leistungsvoraussetzung ("Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung für Kinder zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung"). Die ausgefüllten Zusatzfragebogen von 2014, 2015 und 2016 wurden von der Beschwerdeführerin unterzeichnet (act. 36, 43, 47), so dass sich ihr Vorbringen, sie habe keine Kenntnis über die Voraussetzungen für den Waisenrentenanspruch gehabt, weil sich bis 2016 ihre Mutter um diese Angelegenheit gekümmert habe (BVGer-act. 7), als aktenwidrig erweist und nicht gehört werden kann. Anhaltspunkte, dass die seit dem 22. April 2013 volljährige Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fähigkeiten und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen wäre, die wiederholten und deutlich wahrnehmbaren Hinweise auf die Meldepflicht bei Abbruch der Ausbildung zu verstehen, gibt es keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner musste die Beschwerdeführerin auch aufgrund des Umstandes, dass die Vorinstanz die Waisenrente jeweils nur nach Eingang eines Ausbildungsnachweises weiterbezahlte bzw. rückwirkend nachbezahlte, erkannt haben, dass der Abbruch der Ausbildung leistungsrelevant und daher meldepflichtig war. Dass die Beschwerdeführerin den Abbruch ihrer Ausbildung per 30. November 2016 nicht unverzüglich, sondern erst neun Monate später am 21. August 2017 der Vorinstanz (indirekt) mitteilte, stellt nach dem Gesagten ein schuldhaftes Fehlverhalten dar. Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht in fahrlässiger Weise verletzt. 6.3.5 Durch das Vorliegen einer fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Auskunft der Vorinstanz vom 22. Mai 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen, dass die Auskunft sich einzig und allein auf die gemeldete Tatsachenänderung - Teilzeitbeschäftigung - bezieht und insofern falsch bzw. unvollständig ist, als der Waisenrentenanspruch nicht nur von der Lohnhöhe der Teilzeiterwerbstätigkeit abhängt, sondern eine laufende Ausbildung notwendiges Kriterium für den Anspruch ist. Die Beschwerdeführerin muss sich entsprechend vorwerfen lassen, dass sie die Vorinstanz nicht bereits damals gleichzeitig mit der Mitteilung über die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung auch über den Ausbildungsabbruch informiert hat. Die Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes fällt somit ausser Betracht und es besteht folglich keine rechtliche Grundlage dafür, die von Dezember 2016 bis August 2017 bezogenen Leistungen abweichend vom materiellen Recht als rechtmässig zu betrachten.

7. Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen und der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2018, wonach die Waisenrente für Kinder in Ausbildung zu Recht per 30. November 2016 rückwirkend eingestellt wurde, zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Regelements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: