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C-361/2023

C-361/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Der am (…) 1955 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Über die Deutsche Rentenversicherung stellte er am 25. Mai 2021 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (vgl. SAK-act. 4 ff.). A.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (SAK-act. 27) sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 33.- zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 1 Jahr und 4 Monaten (Rentenskala 1) und ein mass-ge- bendes durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 25'812.-. A.c Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2022 erhob A._______ mit Eingabe vom 5. August 2022 (SAK-act. 33) Einsprache bei der Vorinstanz. Er be- antragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beitragszeiten seien nicht korrekt festgestellt worden, und als Beleg reichte er ein Arbeitszeugnis für den strittigen Zeitraum ein. A.d Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2022 (SAK-act. 42) wies die SAK die Einsprache mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Eintrag im individuellen Konto (IK) falsch sei, weshalb die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Dezem- ber 2022 sinngemäss Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe zu- ständigkeitshalber mit Schreiben vom 19. Januar 2023 an das Bundesver- waltungsgericht weiterleitete (BVGer-act.1 f.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Deutsche Rentenversicherung gebeten, die entsprechenden Unterlagen in Kopie weiterzuleiten, damit die Rentenbe- rechnung noch einmal überprüft werden könne. B.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 (BVGer-act. 3) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu

C-361/2023 Seite 3 verbessern, namentlich Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begrün- den. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (BVGer-act. 6) kam der Beschwer- deführer dieser Aufforderung nach und beantragte die Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten von Dezember 1974 bis Mai 1975. B.c Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe trotz zahlreicher Abklärungen keine offenkundige Unrichtigkeit des IK feststellen können, sodass die Rentenberechnung zu bestätigen sei. Überdies hätte die Berücksichtigung von weiteren Beitragsmonaten keinen günstigen Einfluss auf die Rentenhöhe, da dem Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten nur 1 Jahr und 10 Monate Beitragszeit angerechnet werden könnte und somit die Rente immer noch nach der Rentenskala 1 zu berechnen wäre. Ausserdem würde sich das durchschnittliche Jahreseinkommen verringern, wenn das- selbe Einkommen (ohne zusätzliche Beiträge) auf eine längere Beitrags- zeit verteilt würde, was für den Beschwerdeführer ebenfalls nachteilig wäre. B.d Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizeri- schen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des

C-361/2023 Seite 4 ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben- den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent- wickelten Grundsätze darzulegen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig- keitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sach- bereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbeson- dere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vor- sieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab- kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungs- verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.

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E. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Rückforderungsverfügung korrekt erlassen wurde, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung geltenden Bestimmungen.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Ent- scheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat.

E. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person ins- gesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags- zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.

E. 3.1.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entspre- chenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto- lohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt- liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbe- stände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn sei- nes Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Netto- lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

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E. 3.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein- tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versi- cherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d).

E. 3.1.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be- weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart über- zeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Dezember 1974 bis Mai 1975 im B._______ in (…) gearbeitet, weshalb ihm auch für diese Zeit entsprechende Beitragszeiten respektive Einkommen anzurechnen seien. Als Beleg reicht der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis vom

1. Mai 1975 ein.

E. 3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nach- forschungen bei diversen Ausgleichskassen und bei der Einwohnerkon- trolle keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten, als diejenigen, die bereits im IK erfasst waren, in Erfahrung bringen konnte. Das Zeugnis des B._______ sei zwar geeignet, die geltend gemachte Beitragszeit nachzu- weisen, indes fehle jedoch ein Beleg für die Höhe des Einkommens res- pektive der geleisteten Beiträge.

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E. 3.2.3 Dem IK ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von November 1973 bis Mai 1974 und dann von Juni bis August 1975 und wieder von Mai bis Oktober 1978 Beiträge geleistet hat. Es sind somit 16 anrechenbare Beitragsmonate belegt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise für weitere Beitragszeiten (Dezember 1974 bis Mai 1975, gemäss Zeugnis B._______ [SAK-act. 5]), aber es bleibt unklar, in welcher Höhe allfällige Beiträge anzurechnen wären, da weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen vorhanden sind, aus denen der ausbezahlte Lohn ersichtlich wäre. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Ein- trag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nach- gefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer für die fragliche Zeit keine weiteren Beitragszahlungen festgestellt werden. Der SAK ist nicht vorzu- werfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse sowie beim Einwohneramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2022 (SAK-act. 35) aufgefordert, für die strittigen Bei- tragszeiten im Zeitraum vom 1. Dezember 1974 bis zum 1. Mai 1975 wei- tere Belege, namentlich Lohnausweise, -abrechnungen oder Arbeitsver- träge einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten respektive die Bei- träge nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststel- lungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Die Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten ohne entsprechende Einkom- men wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zum Nachteil des Beschwerdeführers, da dies zu einer Verminderung des anrechenbaren durchschnittlichen Einkommens führen würde. Dem Beschwerdeführer sind somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz 1 Jahr und 4 Monate Beitragszeit anzurechnen. Die angerechneten und aufgewerteten Einkommen und die anwendbare Rentenskala wurden ebenso korrekt festgestellt, sodass die zugesprochene Rente nicht zu be- anstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen,

C-361/2023 Seite 8 und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fas- sung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-361/2023 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 23. November 2022. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1955 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Über die Deutsche Rentenversicherung stellte er am 25. Mai 2021 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (vgl. SAK-act. 4 ff.). A.b Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 (SAK-act. 27) sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Januar 2021 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 33.- zu. Die SAK berücksichtigte dabei eine anrechenbare Beitragszeit von 1 Jahr und 4 Monaten (Rentenskala 1) und ein mass-gebendes durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 25'812.-. A.c Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2022 erhob A._______ mit Eingabe vom 5. August 2022 (SAK-act. 33) Einsprache bei der Vorinstanz. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beitragszeiten seien nicht korrekt festgestellt worden, und als Beleg reichte er ein Arbeitszeugnis für den strittigen Zeitraum ein. A.d Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2022 (SAK-act. 42) wies die SAK die Einsprache mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, dass der Eintrag im individuellen Konto (IK) falsch sei, weshalb die von ihm geltend gemachten zusätzlichen Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen seien. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2022 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 sinngemäss Beschwerde bei der SAK, welche die Eingabe zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 19. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act.1 f.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe die Deutsche Rentenversicherung gebeten, die entsprechenden Unterlagen in Kopie weiterzuleiten, damit die Rentenberechnung noch einmal überprüft werden könne. B.b Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2023 (BVGer-act. 3) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu verbessern, namentlich Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (BVGer-act. 6) kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und beantragte die Erhöhung der Rente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten von Dezember 1974 bis Mai 1975. B.c Mit Vernehmlassung vom 2. März 2023 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, sie habe trotz zahlreicher Abklärungen keine offenkundige Unrichtigkeit des IK feststellen können, sodass die Rentenberechnung zu bestätigen sei. Überdies hätte die Berücksichtigung von weiteren Beitragsmonaten keinen günstigen Einfluss auf die Rentenhöhe, da dem Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten nur 1 Jahr und 10 Monate Beitragszeit angerechnet werden könnte und somit die Rente immer noch nach der Rentenskala 1 zu berechnen wäre. Ausserdem würde sich das durchschnittliche Jahreseinkommen verringern, wenn dasselbe Einkommen (ohne zusätzliche Beiträge) auf eine längere Beitragszeit verteilt würde, was für den Beschwerdeführer ebenfalls nachteilig wäre. B.d Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die Rückforderungsverfügung korrekt erlassen wurde, beurteilt sich nach den im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung geltenden Bestimmungen. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. 3.1.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.1.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Dezember 1974 bis Mai 1975 im B._______ in (...) gearbeitet, weshalb ihm auch für diese Zeit entsprechende Beitragszeiten respektive Einkommen anzurechnen seien. Als Beleg reicht der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis vom 1. Mai 1975 ein. 3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nachforschungen bei diversen Ausgleichskassen und bei der Einwohnerkontrolle keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten, als diejenigen, die bereits im IK erfasst waren, in Erfahrung bringen konnte. Das Zeugnis des B._______ sei zwar geeignet, die geltend gemachte Beitragszeit nachzuweisen, indes fehle jedoch ein Beleg für die Höhe des Einkommens respektive der geleisteten Beiträge. 3.2.3 Dem IK ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von November 1973 bis Mai 1974 und dann von Juni bis August 1975 und wieder von Mai bis Oktober 1978 Beiträge geleistet hat. Es sind somit 16 anrechenbare Beitragsmonate belegt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich zwar Hinweise für weitere Beitragszeiten (Dezember 1974 bis Mai 1975, gemäss Zeugnis B._______ [SAK-act. 5]), aber es bleibt unklar, in welcher Höhe allfällige Beiträge anzurechnen wären, da weder ein Arbeitsvertrag noch Lohnabrechnungen vorhanden sind, aus denen der ausbezahlte Lohn ersichtlich wäre. Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nachgefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer für die fragliche Zeit keine weiteren Beitragszahlungen festgestellt werden. Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse sowie beim Einwohneramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Ausserdem hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. September 2022 (SAK-act. 35) aufgefordert, für die strittigen Beitragszeiten im Zeitraum vom 1. Dezember 1974 bis zum 1. Mai 1975 weitere Belege, namentlich Lohnausweise, -abrechnungen oder Arbeitsverträge einzureichen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten respektive die Beiträge nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Die Anrechnung von weiteren Beitragsmonaten ohne entsprechende Einkommen wäre, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, zum Nachteil des Beschwerdeführers, da dies zu einer Verminderung des anrechenbaren durchschnittlichen Einkommens führen würde. Dem Beschwerdeführer sind somit in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Vorinstanz 1 Jahr und 4 Monate Beitragszeit anzurechnen. Die angerechneten und aufgewerteten Einkommen und die anwendbare Rentenskala wurden ebenso korrekt festgestellt, sodass die zugesprochene Rente nicht zu beanstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: