opencaselaw.ch

C-3605/2023

C-3605/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-11 · Deutsch CH

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten

Sachverhalt

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Baugeschäftes für Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel mit Baumaschinen. Die Firma kann Grundstücke erwerben und belasten, Darlehen aufnehmen, Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmungen beteiligen und sich mit solchen Unternehmungen zusammenschliessen ([...], zuletzt abgerufen am 2.2.2026). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

B.

B.a Die Vorinstanz zeigte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 ihre Zuständigkeit bei der Beaufsichtigung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit an (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 21. September 2022 [nachfolgend: Suva-act.] 2). In den Jahren 2004 bis 2012 führte die SUVA mehrere Sicherheitskontrollen auf verschiedenen Baustellen der Arbeitgeberin durch (vgl. Suva-act. 3-32).

B.b Bei mehreren Sicherheitskontrollen, einer Systemkontrolle und einer Produktekontrolle im Zeitraum von 2012 bis 2022 stellte die SUVA auf mehreren Baustellen der Arbeitgeberin Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Gesundheit mit (erhöhter) Gefährdung der Arbeitnehmenden fest (vgl. Auflistung der einzelnen Kontrollen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4849/2022 vom 29. September 2025 Sachverhalt B.b.).

B.c Nach den meisten Kontrollen ordnete die SUVA in schriftlichen Bestätigungen jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine entsprechende Rückmeldung an. Nachfolgend ist auf diejenigen Kontrollen näher einzugehen, die in den letzten zehn Jahren zu einer Ermahnung geführt haben:

B.c.a Auf der Baustelle in B._______ hielt ein SUVA-Mitarbeiter bei der Kontrolle vom 6. März 2012 fest, das Fassadengerüst am Haus 3 fehle komplett, bei einer möglichen Absturzhöhe von 8m (Art. 18 aBauAV vom 29. Juni 2005; in Kraft bis 31. Dezember 2021; heute: Art. 26 BauAV). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die SUVA infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung die Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss bis zur Umsetzung der Massnahme (Erstellung eines Fassadengerüsts) ein (Suva-act. 37). Mit Ermahnung vom 9. März 2012 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an. Sie machte die Arbeitgeberin zudem darauf aufmerksam, dass diese bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (Suva-act. 38); Nach einer Erinnerung erfolgte die Rückmeldung der Massnahmenumsetzung am 14. Mai 2012 (Suva-act. 40).

B.c.b Bei einer Baustellenkontrolle am 21. November 2013 in C._______ dokumentierte ein SUVA-Mitarbeiter folgende Feststellungen: 1. Fehlender Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei einer möglichen Absturzhöhe von 5.5m (aArt. 15 f. BauAV; heute: Art. 23 BauAV), 2. Der Drehbereich des Gegenballastes des Unterdrehkrans ist nicht vollständig abgesperrt und wird als Materialdepot benutzt (Art. 4 KranVo), 3. Hervorstehende Armierungseisen ohne Endhaken sind nicht abgedeckt (Art. 8 Abs. 2f aBauAV; heute Art. 10 BauAV), 4. Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind zum Teil mangelhaft oder gar nicht abgedeckt [Art. 17 aBauAV; heute: Art. 25 BauAV). Mit Ermahnung vom 26. November 2013 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an und drohte bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung eine Prämienerhöhung an (Suva-act. 47). Die dagegen mit Einsprache vom 27. September 2013 erhobenen Einwände (Suva-act. 48 f) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Suva-act. 50, 52).

B.c.c Auf der Baustelle bei einem Mehrfamilienhaus in D._______ ordnete die SUVA bei einer Kontrolle am 5. August 2014 eine Arbeitseinstellung an, da offenbar ein Fassadengerüst teilweise fehlte (Verfügung Arbeitseinstellung vom 5. August 2014; nicht in den Akten). Die SUVA stellte mit Brief vom 9. Oktober 2014 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, da diese für die Baustelle nicht zuständig war (Suva-act. 55, 57).

B.c.d Aufgrund eines Berufsunfalls erfolgte am 26. Oktober 2015 bei der E._______ eine Baustellenkontrolle. Dabei überragte das Gerüst die Baute nur ungenügend bei Absturzhöhe von über 9m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV; Feststellung 1), der Seitenschutz war nicht regelkonform (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 2), das Fassadengerüst fehlte teilweise bei einer Absturzhöhe von über 3m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV, Feststellung 3), die Arbeiten wurden nicht so geplant, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Mit Ermahnung Stufe 3 vom 6. November 2015 verlangte die SUVA die Umsetzung mehrerer Sofort-Massnahmen und Massnahmen, verbunden mit der Androhung einer höheren Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres (Suva-act. 68). Mit Rückmeldung vom 16. November 2025 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 69).

B.c.e Auf der Baustelle in F._______ waren am 7. Juni 2017 die Bauarbeiten nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 1). Die Arbeitsplätze mit mehr als 2m Absturzhöhe waren nicht mit einem Seitenschutz versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 BauAV; Feststellung 2). Dort wo ein Seitenschutz angebracht war, entsprach er teilweise nicht den geltenden Regeln (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 3). Die Arbeitsplätze konnten nicht über sichere Zugänge erreicht werden (Art. 8 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 9 Abs. 1 BauAV; Feststellung 4). Die Verkehrswege im Bereich von Böschungen waren nicht mit einem Geländerholm versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 Abs. 2 BauAV; Feststellung 5). Ein Teil der Mitarbeitenden verletzte die Schutzhelmtragepflicht (Art. 5 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 6 Abs. 1 BauAV; Feststellung 6). Schliesslich kannte das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nicht. Mit Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017 drohte die SUVA erneut eine höhere Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 87). Den dagegen erhobenen Einwand vom 14. Juni 2017 (Suva-act. 89) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 ab (Suva-act. 91) und hielt auch nach dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017 (Suva-act. 92) daran fest (Suva-act. 94). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.c.f Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (...) in D._______ verfügte die SUVA eine Arbeitseinstellung sämtlicher Arbeiten auf dem Dach (Verfügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020; Suva-act. 113) wegen unmittelbarer schwerer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch fehlende Sicherheitsmassnahmen am Dachrand, bei einer Absturzhöhe von ca. 4.50m (Art. 28 und 29 aBauAV; heute: Art. 41 BauAV; Feststellung 1). Sie stellte mit Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 weiter fest, die Anstellleiter werde nicht korrekt verwendet (Art. 32a VUV, Art. 14 aBauAV; heute: Art. 20 f. BauAV; Feststellung 2), keiner der Mitarbeitenden trage den Schutzhelm (Art. 5 aBauAV; heute: Art. 6 BauAV; Feststellung 3), die Arbeiten seien nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein sei und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden könnten (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Die auf der Baustelle gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» trotz Instruktion und insbesondere die Regel Nr. 2 (Wir sichern die Absturzkanten am Dachrand ab 3m Höhe) der «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» nicht ausreichend kenne (Feststellungen 5 und 6). Erneut drohte die SUVA der Arbeitgeberin einen höheren Prämientarif bei Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 114). Mit Rückmeldung vom 19. März 2020 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 119).

B.c.g Bei einer Kontrolle am 15. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ stellte die SUVA fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt waren und die Sicherheitsmängel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unmittelbar schwere Gefährdung darstellten. Feststellung 1: Die Hochbauarbeiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überragt die oberste Absturzkante nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Die SUVA verfügte gleichentags bis zur Umsetzung der Massnahmen eine Arbeitseinstellung der Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss (Suva-act. 142). Zudem sprach die SUVA am 20. Juli 2022 gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung Stufe 3 aus, da beim Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurden und die Arbeitgeberin aufgefordert werden musste, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen. Weil die Arbeitgeberin erneut Sicherheitsvorschriften verletzt habe, drohte die SUVA ihr an, sie erhalte ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte sie innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen (Suva-act. 143).

B.d Gleichentags (am 20. Juli 2022) verfügte die SUVA erneut eine Arbeitseinstellung, da sie bei einer weiteren Kontrolle am 19. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ eine schwere Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter feststellte. Feststellung 1: Die Hochbauarbeiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 5m (Art. 26 BauAV). Das Gerüst überragt die oberste Absturzkante teilweise nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 5m (Art. 26 BauAV). Feststellung 2: Der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade ist über 30cm. Zusätzliche Massnahmen, die Abstürze verhindern können, wurden nicht getroffen (Art. 57 Abs. 3 BauAV).

B.e Die Einsprache vom 22. Juli 2022 (Suva-act. 146) beziehungsweise die ergänzende Einsprache vom 12. September 2022 (Suva-act. 154f.) gegen die Ermahnung Stufe 3 (vgl. oben B.c.g) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025 ab. Das Urteil - und damit auch die Ermahnung Stufe 3 - erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.f Im Schreiben vom 2. August 2022 gewährte die SUVA die Arbeitgeberin das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Prämienerhöhung. Sollte die SUVA erneut feststellen, dass der Betrieb den Unfallverhütungsvorschriften nicht die nötige Beachtung schenke, werde eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung angeordnet. Zudem werde die Einreichung einer Strafanzeige wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 112 UVG) und wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) erwogen (Suva-act. 148).

B.g Mit Einwand vom 10. August 2022 nahm die Arbeitgeberin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung (Suva-act. 151).

B.h Gleichentags bestätigte die Arbeitgeberin, dass sie die im Schreiben vom 2. August 2022 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen habe (Suva-act. 153).

B.i Am 9. September 2022 fand ein Gespräch zwischen zwei SUVA-Mitarbeitern und der Arbeitgeberin statt (Suva-act. 154).

B.j Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hielt die SUVA im Wesentlichen fest, dass der Betrieb die Feststellungen und Massnahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2022 nicht bestreite. Die SUVA habe den Betrieb bereits mehrmals auf ähnliche Mängel hingewiesen (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2017, 11. März 2020 und 20. Juli 2022) und zur Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen aufgefordert. Da die Arbeitgeberin die Vorschriften der Arbeitssicherheit mehrfach missachtet habe, sei die SUVA gezwungen, eine Prämienerhöhung anzuordnen. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung werde rückwirkend auf den 1. Januar 2022 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 109 (Prämiensatz 3.89%) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) der Klasse 41A erhöht. Sofern erneut eine ungenügende Beachtung der Vorschriften festgestellt werde, werde eine weitere Prämienordnung angeordnet und allenfalls Strafanzeige eingereicht (Suva-act. 164).

B.k Mit Einsprache vom 27. Januar 2023 liess die Arbeitgeberin durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Ender beantragen, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Prämie für die Berufsunfallversicherung für das Jahr 2022 auf der Stufe 109 (Prämiensatz 3.89%) zu belassen (Ziff. 1); Eventualiter sei die Prämienerhöhung angemessen zu reduzieren (Ziff. 2). (Suva-act. 169).

B.l Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 wies die Suva die Einsprache vom 27. Januar 2023 ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer-act.] 1 Beilage 2).

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender und Rechtsanwältin Claudia Schnüriger, Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 betreffend Prämienerhöhung sei aufzuheben und sie sei von der Prämienerhöhung zu befreien (Ziff. 1); Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 betreffend Prämienerhöhung aufzuheben und die Prämienerhöhung angemessen herabzusetzen; Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sistieren (BVGer-act. 1). Als Beweismittel bot sie eine Parteibefragung von H._______, sämtliche Werkverträge betreffend Baustelle G._______, Zeugenbefragungen von I. (Bauführer der Beschwerdeführerin), J._______ (Polier der Beschwerdeführerin), K._______ (Verwaltungsratspräsident der L._______ AG), M._______ GmbH und N._______ (O._______ AG) an (Beschwerde S. 6 f.). Unter anderem reichte sie zudem einen Lieferschein einer Helmlieferung vom 25. April 2023, eine Übersicht von Helmbestellungen bei der P._______ AG vom Mai 2010 bis April 2023 sowie eine E-Mail vom 15. Juli 2022 ein.

D. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2-4).

E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 äusserte sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit folgenden Rechtsbegehren: Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2023 sei nicht einzutreten (Ziff. 1), eventualiter sei die Beschwerde vom 26. Juni 2023 abzuweisen (Ziff. 2), der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 sei abzuweisen (Ziff. 3), alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 4; BVGer-act. 8). Sie legte den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 ins Recht (BVGer-act. 8, Beilage 2).

F. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Als Beilage reichte sie erneut eine Bestätigung der P._______ AG über die Helmlieferungen ein, dieses Mal für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2023 (BVGer-act. 10).

G. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 hielt auch die Vorinstanz unverändert an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 12).

H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zur Duplik auf ihre Beschwerde und Replik verweisen, unter Bestreitung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik, soweit sie nicht in den Rechtsschriften anerkannt wurden (BVGer-act. 14).

I. Am 8. Mai 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 16).

J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 hiess der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch gut und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 (BVGer-act. 17).

K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Beschwerdeverfahren C-4849/2022 am 29. September 2025 das Urteil den Parteien am 3. Oktober 2025 eröffnet worden ist. Er lud die Beschwerdeführerin ein mitzuteilen, ob die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben werden kann (BVGer-act. 21).

L. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2025 wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2025 die Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgehoben (BVGer-act. 23 und 24).

M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), Art. 109 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vorliegend strittigen Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. b und c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung beziehungsweise - wie hier - durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 1.3.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) i.V.m. Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) ausgesprochen. Mit der Feststellung eines Verstosses hat die Vorinstanz auch eine Höhereinreihung im Prämientarif verfügt, so dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist.

E. 1.3.2 Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. Urteil des BVGer C-5801/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.1.1 m.H.a. BGE 111 1b 56 E. 2a). Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, da diese die definitive Prämienrechnung für das Jahr 2022 bezahlt habe. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde aus formellen Gründen gar nicht erst einzutreten. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Rechtsschutzinteresse gehe durch die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin durch die im Einspracheentscheid verfügte Prämienerhöhung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_506/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2 ff.). Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 111 UVG) und diese wurde im angefochtenen Einspracheentscheid weder ersucht noch erteilt. Aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts war der Entscheid bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur so lange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (vgl. BGE 111 1b 56 E. 2b, Urteil des BGer 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003 E. 4.1). Dasselbe gilt auch für eine aufschiebende Wirkung, die von Gesetzes wegen vorliegt, beziehungsweise nicht vorliegt. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hätte somit - unabhängig von der vorläufigen gesetzlichen Regelung bezüglich der aufschiebenden Wirkung - zur Folge, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Prämienerhöhung entfallen und der hier strittige Betrag bei der Beschwerdeführerin belassen beziehungsweise ihr von der Vorinstanz zurückerstattet würde. Aufgrund der hängigen Beschwerde war bei der Zahlung nicht von einer vorbehaltlosen Anerkennung einer Rechtspflicht auszugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsverfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht am 26. Juni 2023 eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2023. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2023 gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG, Art. 66 VUV i.V.m. Art. 113 Abs. 2 UVV verfügte Höhereinreihung im Prämientarif ab, die aufgrund der Verletzung von Pflichten nach Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 4, 6 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 9 und 10 VUV sowie Art. 26, 57 Abs. 3 und 61 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) ausgesprochen wurde.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.).

E. 3.3 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, a.a.O., S. 103 Rz. 2.154 m.H.).

E. 4 Nachfolgend werden zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, deren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren aufgeführt:

E. 4.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beachtung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).

E. 4.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).

E. 4.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand - wie vorliegend - nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10).

E. 5 Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV.

E. 5.2 Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant:

E. 5.2.1 Gemäss Art. 4 VUV muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet ist, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde.

E. 5.2.2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass-nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV).

E. 5.2.3 Die Übertragung von bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).

E. 5.2.4 Gemäss Art. 9 VUV haben alle Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen, sofern an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Abs. 1). Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst. b) oder Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten (Bst. c; Abs. 2).

E. 5.2.5 Art. 10 VUV zufolge hat der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

E. 5.2.6 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassadengerüsts hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm zu überragen (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV).

E. 5.2.7 Nach 57 Abs. 3 BauAV darf der Abstand des Belages von der Fassade in keiner Bauphase 30cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

E. 5.2.8 Nach 61 Abs. 1 BauAV hat der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen oder für die das Arbeitsgerüst als Absturzsicherung dient, dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterzogen wird. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

E. 6 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin räumt in ihren Eingaben ein, dass im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 einer ihrer Mitarbeiter vor Ort gewesen sei. Das bedeute jedoch nicht, dass dieser Hochbauarbeiten ausgeführt und das Gerüst benutzt habe. Dieser Mitarbeitende sei mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten im Untergeschoss beschäftigt gewesen. Aus der Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle könne noch keine Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften abgeleitet werden. Sie sei lediglich gezwungen gewesen, die Arbeiten im Gefahrenbereich, das heisst die Hochbauarbeiten, bis zur Instandstellung des Fassadengerüsts einzustellen. Es lägen keine Fotos vor, die Arbeiten oberhalb der Oberkante der gemauerten Fassade, mithin im ungeschützten Bereich, belegten. Eine angebliche Verletzung von Art. 26 BauAV bleibe unbewiesen. Es treffe nicht zu, dass ihr Kranführer im Kontrollzeitpunkt auf der Decke am Arbeiten gewesen sei. Diese angebliche Anwesenheit sei erst im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 Thema gewesen. Beim von der Vorinstanz angeblich angetroffenen Arbeiter mit rotem Helm könne es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handeln. Diese hätten keine roten Schutzhelme. Ihre Angestellten trügen je nach Funktion einen gelben (Arbeiter) oder weissen (Bauführer und Polier) Schutzhelm. Der zuständige Polier habe im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 Ferien gehabt. Demzufolge sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keiner ihrer Angestellten an ungesicherten Stellen am Arbeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Subunternehmerin und Nebenunternehmen schriftlich zur Arbeitseinstellung aufgefordert. Sämtliche Temporärangestellten, Praktikanten, Schnupperlehrlinge sowie andere im Auftrag der Beschwerdeführerin arbeitenden Personen trügen keine roten Schutzhelme. Sie würden mit Firmenkleidern, Helmen und Sicherheitsausrüstungen ausgestattet. Demzufolge habe es sich beim Arbeitnehmer mit rotem Schutzhelm nicht um einen Arbeiter der Beschwerdeführerin handeln können. Mit dem Vorwurf, bei sämtlichen Bauarbeitern mit weissen beziehungsweise gelben Helmen handle es sich um Mitarbeitende der Beschwerdeführerin, sei diese in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 zum ersten Mal konfrontiert worden. Dies treffe nicht zu. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre das rechtliche Gehör verletzt, da sie zu diesem Vorwurf nicht habe Stellung nehmen können. Als Beweis reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Helmlieferungen der letzten zehn Jahre ein.

E. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu in ihrer Vernehmlassung und Duplik, mindestens einer der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2022 auf der Decke am Arbeiten gewesen. Dies sei im Fotodossier des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2022 erkennbar. Die Instruktion respektive Information über die Arbeitseinstellung und Massnahmen der Arbeitssicherheit genügten eben gerade nicht, da die Arbeitgeberin auch dafür zu sorgen habe, dass ihre Arbeitnehmenden inklusive Temporärmitarbeitenden die Vorschriften auch einhielten. Der betreffende Mitarbeitende - er habe sich als Kranführer und Temporärmitarbeitender der Beschwerdeführerin vorgestellt - habe sich einem konkreten Absturzrisiko ausgesetzt. Auch ein Mitarbeiter, der im Untergeschoss arbeite, sei gefährdet. Es seien gemäss den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin drei Baufacharbeiter, davon zwei Temporärmitarbeitende, auf der betreffenden Baustelle am Arbeiten gewesen. Im Schreiben vom 12. September 2022 und in der Einsprache vom 27. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin sodann festgehalten, dass es sich bei den zwei anderen Mitarbeitenden nicht um Temporärmitarbeitende, sondern um Angestellte eines Subunternehmers gehandelt habe. Ein weiterer vor Ort anwesender Arbeiter sei ihr Mitarbeiter gewesen. In der Beschwerde bestreite die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal, dass auch der Kranführer nicht für sie gearbeitet haben solle. Dies erscheine unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache nun bestreite und sogar ausführe, seine Anwesenheit sei erst im Einspracheentscheid Thema «geworden». Den Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 19. Juli 2022 sowie den ersten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 und vom 10. August 2022 sei mehr Gewicht zuzumessen als den nun anlässlich der Beschwerde und Replik vorgebrachten Behauptungen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Temporärmitarbeitende oft ihre eigene persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere den Schutzhelm und Schutzschuhe, auf die Baustelle mitnehmen und tragen würden. Ihr Mitarbeitender sei auf dem Fotodossier erkennbar. Zudem seien im Fotodossier mehrere weisse Helme und mindestens ein gelber Helm sichtbar. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin erstens die Arbeiten nicht eingestellt habe, zweitens zugelassen habe, dass ihre Mitarbeitenden auf der Decke Arbeiten ohne regelkonformes Fassadengerüst verrichteten, drittens insbesondere ihren Kranführer auf der Decke arbeiten lassen und viertens diesen einem konkreten Absturzrisiko ausgesetzt habe.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die Feststellungen der Vorinstanz anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 inhaltlich bestritten hat und auch aus den Akten ergibt sich hierzu nichts anderes (vgl. unten E. 7.1 ff.). Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der Information und Anleitung über die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit die Pflicht der Beschwerdeführerin noch nicht getan ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Arbeitgeberin darüber hinaus ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Dass sie diese Kontrollaufgaben (insbesondere tägliche Sichtkontrolle nach Art. 61 Abs. 1 BauAV) wahrgenommen hätte, behauptet sie zu keinem Zeitpunkt. Denn auch wenn sie von einer gewissen Regelmässigkeit spricht, geht daraus nicht hervor, dass ihre Sichtkontrollen in täglicher Kadenz ausgeführt wurden. Insbesondere aus den Einwänden zum rechtlichen Gehör vom 10. August 2022 sowie der Einsprache vom 27. Januar 2023 ist weiter ersichtlich, dass anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 drei Baufacharbeiter vor Ort waren. Zwei davon waren gemäss den ersten Angaben der Beschwerdeführerin temporäre beziehungsweise im Unterakkord-Verhältnis angestellte Arbeitnehmer. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezeichnete sie diese als Mitarbeitende einer Subunternehmerin oder Nebenunternehmen. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der dritte Baufacharbeiter der Kranführer war, den die Vorinstanz gemäss Einspracheentscheid kontrolliert hatte. Fest steht, dass die Vorinstanz bereits in der Verfügung festhielt, die Beschwerdeführerin habe mindestens einen ihrer Mitarbeitenden am 19. Juli 2022 auf der Baustelle mit mangelhaftem und teilweise sogar fehlendem Gerüst weiterarbeiten lassen (SUVA-act. 164 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin gibt zu, dass ein Mitarbeitender anlässlich der Kontrolle vom 19. Juli 2022 vor Ort gewesen sei. Im Übrigen erweist sich die Diskussion, ob die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nur mit weissen und gelben Helmen ausgestattet würden (wie im Übrigen auch übereinstimmend in der Fotodokumentation des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist; vgl. UV-act. 148), oder auch mit roten (wie die Vorinstanz erstmals im Einspracheentscheid vorbrachte; vgl. BVGer-act. 8 Beilage 2, S. 10), als müssig, zumal weiterhin unbestritten ist, dass zumindest ein Mitarbeitender der Beschwerdeführerin vor Ort gewesen war und ferner aufgrund der Fotodokumentation der Vorinstanz feststeht, dass sich Mitarbeitende anlässlich der Baukontrolle im Bereich des OG befanden. Dass der Mitarbeitende der Beschwerdeführerin lediglich mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten im Untergeschoss beschäftigt gewesen sein soll, erscheint angesichts des festgestellten offensichtlichen Baufortschritts als reine Schutzbehauptung. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erscheint des Weiteren widersprüchlich, soweit sie vorgibt, sie habe die Sommerferien vorgezogen und alle Arbeiten umgehend eingestellt, und zugleich zugibt, dass ein Mitarbeitender vor Ort mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war auch der Mitarbeitende der Beschwerdeführerin trotz verfügter Arbeitseinstellung mit Arbeiten im OG beschäftigt. Er hatte sich beim Suva-Mitarbeitenden als Kranführer und Temporärmitarbeiter der Beschwerdeführerin vorgestellt. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). In Bezug auf die beiden weiteren Baufacharbeiter ist aufgrund der gesamten Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie bei Subunternehmern angestellt gewesen waren.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt wie eine Parteibefragung von H._______ oder Zeugenbefragungen von I._______ (Bauführer der Beschwerdeführerin), J._______ (Polier der Beschwerdeführerin), K._______ (Verwaltungsratspräsident der L._______ AG), M._______ GmbH sowie N._______ (O._______ AG) die von der Beschwerdeführerin als Beweis offeriert wurden. Auch aus sämtlichen Werkverträgen betreffend Baustelle G._______ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da sie nicht die hier ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle wiederzugeben vermögen. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 19. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuständig für die Baustelle in G._______.

E. 7 Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf den von ihr erhobenen Sachverhalt (vgl. oben E. 6) zu Recht eine Prämienerhöhung verfügt hat. Hierzu stellt sich zunächst die Frage, ob die festgestellten Verstösse von Arbeitssicherheitsvorschriften der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

E. 7.1 Die Vorinstanz dokumentierte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ folgende Feststellungen: Die Hochbauarbeiten seien teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m - vorliegend 5m - betragen habe (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überrage die oberste Absturzkante bei einer Absturzhöhe von 5m nur ungenügend (Art. 26 BauAV; Feststellung 1). Der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade sei über 30cm. Zusätzliche Massnahmen, die Abstürze verhindern könnten, seien nicht getroffen worden (Art. 57 Abs. 3 BauAV; Feststellung 2).

E. 7.2 Bereits anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2022 hatte die SUVA auf derselben Baustelle mehrere sicherheitswidrige Zustände in Form von Zuwiderhandlungen gegen Art. 26 BauAV festgestellt. Aufgrund dieser Mängel hatte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen, die mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 und schliesslich mit Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025 rechtskräftig bestätigt wurden.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, für das weisungswidrige Verhalten der Arbeitnehmer der Subunternehmerin und Nebenunternehmen könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden. Die Koordination der Baustelle und die damit zusammenhängende Weisungsbefugnis obliege der Bauleitung. Der Wortlaut gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV verlange lediglich eine Information und Instruktion ihrer eigenen Arbeitnehmer. Sie sei ihren Pflichten genügend nachgekommen, da die Subunternehmerin ihren Arbeitnehmern hätte Weisungen erteilen müssen. Sie habe alle Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und die jeweiligen Sicherheitsregeln ihrer Branche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV. Die Mitarbeitenden auf der Baustelle seien instruiert gewesen, dass sie die Arbeiten der Deckenschalung des OG erst nach der Montage des Fassadengerüsts starten und keine Arbeiten im ungeschützten Bereich ausführen dürften. Gegenüber ihren eigenen Mitarbeitenden, der Subunternehmerin und Nebenunternehmern habe sie die Einstellung der Hochbauarbeiten angeordnet. Sie habe die angeordnete Arbeitseinstellung gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern durchgesetzt. Den zu grossen Fassadenabstand des Gerüsts habe sie bereits vor der Baukontrolle durch die SUVA gerügt und den Mangel mündlich der Bauleitung, dem Bauherrn und dem Gerüstbauer gemeldet. Sie habe die Arbeiten umgehend eingestellt und die Sommerferien vorgezogen. Der Gerüstbauer sei erst am Montag, 18. Juli 2022 gekommen und habe die Nachbesserungen begonnen. Der Bauführer vor Ort habe die Mitarbeiter stets angewiesen, keine Arbeiten in den ungesicherten Bereichen vorzunehmen.

E. 7.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in ihrer Vernehmlassung und Duplik hält die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass das Gerüst mangelhaft gewesen sei, habe die Arbeitgeberin nicht bestritten. Den zu grossen Fassadenabstand des Gerüsts habe sie in ihrer Einsprache ausdrücklich anerkannt. Da somit die Feststellungen im Grundsatz nicht bestritten seien, gälten diese als anerkannt. Bei der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 habe sich ein Arbeitnehmer auf dem besagten Gerüst befunden. Damit habe vorliegend eine konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden bestanden. Ein sehr wichtiger Unterschied betreffend das Fassadengerüst zwischen der Verfügung Arbeitseinstellung vom 20. Juli 2020 und der Feststellung 1 der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 sei die Absturzhöhe. Weiter sei in Feststellung 2 auch der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade über 30cm festgehalten worden. Die Rüge des zu grossen Abstands des Gerüsts sei zwar erfreulich, doch hätte die Arbeitgeberin konsequenterweise das Gerüst nicht mehr benutzen dürfen. Wenn die Arbeitgeberin die Arbeiten nach Feststellung des zu grossen Fassadenabstands des Gerüsts tatsächlich eingestellt hätte, wären zum Kontrollzeitpunkt keine Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin auf der Baustelle und insbesondere auf der Decke angetroffen worden. Sie selbst führe jedoch aus, dass mindestens ein Mitarbeiter vor Ort gewesen sei und aus dem Fotodossier sei zudem erkennbar, dass es sich dabei um den Kranführer der Arbeitgeberin handle. Sie habe nicht nur für die Information, sondern auch für die tatsächliche Einhaltung der Massnahmen der Arbeitssicherheit bei ihren eigenen und auch anwesenden Arbeitnehmenden von Drittbetrieben zu sorgen. Die Arbeitgeberin treffe die permanente, persönliche Pflicht für die tatsächliche Einhaltung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeitenden. Daher könne sie ihre Verantwortung und Weisungsbefugnis nicht an einen externen Bauleiter delegieren und sich damit entlasten. Die Grundsätze der Haftung des Geschäftsherrn beziehungsweise der Haftungsbefreiung nach Art. 55 OR könnten sie als Arbeitgeberin im Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit nicht entlasten. Eine sorgfältige Auswahl der Subunternehmerin sei in diesem Verfahren nicht ausschlaggebend. Die festgestellten Sicherheitsmängel seien rechtsgenüglich festgehalten und belegt worden. Die Arbeitseinstellung bereits vor der Kontrolle sowie die Behauptung, es seien Ferien vorgezogen worden und die Wiederaufnahme der Arbeiten sei am 8. August 2022 geplant gewesen, schienen nicht glaubhaft. Mindestens ein Mitarbeiter sei vor der vorliegend relevanten Baustellenkontrolle rund drei Wochen vorher, am 19. Juli 2022, vor Ort am Arbeiten gewesen. Es würden klarerweise Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorliegen und diese seien so gravierend gewesen, dass die Arbeiten eingestellt werden mussten. Dies habe entsprechend sanktioniert werden müssen.

E. 7.5 Aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz zutreffen, die sie nach der Kontrolle am 19. Juli 2022 auf der Baustelle G._______ gemacht hat. Vorliegend ist erstellt, dass es trotz verfügter Arbeitseinstellung einen Arbeitsfortschritt bei den Schalungsarbeiten an der Decke zwischen der ersten Kontrolle vom Freitag, 15. Juli 2022 und der (hier strittigen) zweiten Kontrolle vom Dienstag, 19. Juli 2022 gab. Die Absturzhöhe erhöhte sich während dieser Zeit unbestrittenermassen von 4m auf 5m. Dabei war die Beschwerdeführerin auf der fraglichen Baustelle für die Schalungsarbeiten an der Decke des OG zuständig. Es ist zudem unbestritten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst einen zu grossen Abstand des Gerüstbelags zur Fassade (über 30cm) festgestellt hatte. Art. 82 UVG nimmt vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Art. 6 Abs. 3 VUV schreibt zudem vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Art. 7 Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbindet. Die Beschwerdeführerin vermag sich ihrer Verantwortlichkeit nicht damit zu entziehen, dass sie die Verantwortung auf die Bauleitung und die Subunternehmerin abwälzt. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Nicht einmal ihre Behauptung, dass sie die angeordnete Arbeitseinstellung gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern durchgesetzt hat, trifft zu, da einer ihrer Mitarbeiter bei der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 vor Ort angetroffen wurde und dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Deckenschalung im OG beschäftigt war. Art. 9 VUV verlangt hinsichtlich Arbeitnehmer eines Subunternehmers zwar lediglich Absprachen zwischen den verschiedenen Arbeitgebern sowie eine Informationspflicht, die die Beschwerdeführerin erfüllt zu haben scheint. Doch bestünde für die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Arbeitnehmende von Subunternehmern die Pflicht, unter anderem Absturzsicherungen vorzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 6 BauAV). Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt (Art. 3 Abs. 7 BauAV).

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Kontrolle vom 19. Juli 2022 auf der Baustelle G._______ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 aufgeführten Arbeitssicherheitsvorschriften - das heisst gegen Art. 82 UVG; Art. 4, Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 10 VUV; Art. 26, 57 Abs. 3 und 61 Abs. 1 BauAV - verstossen hat. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 VUV ist hingegen nicht festzustellen. Die Vorinstanz hat - insbesondere aufgrund der ungesicherten Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten, die rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden gelten (die Hochbauarbeiten wurden teilweise ohne Fassadengerüst erstellt und das vorhandene Fassadengerüst überragte die oberste Absturzkante nur ungenügend, obwohl die Absturzhöhe fünf Meter betrug; Feststellung 1), aber auch den zu grossen Fassadenabstand (Feststellung 2) - grundsätzlich zu Recht eine Prämienerhöhung verfügt. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vier Tage davor auf derselben Baustelle gegen Arbeitssicherheitsvorschriften (Art. 82 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV; Art. 4, 25 und 26 BauAV) verstossen, und dies zu Recht zu einer Ermahnung Stufe 3 geführt hat.

E. 8 Es bleibt noch zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen, insbesondere der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.

E. 8.1 Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 für die Dauer von einem Jahr gestützt auf den BUV-Prämientarif 2022 von der Tarifstufe 109 (Prämiensatz 3.89%) um vier Stufen auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) der Klasse 41A und damit um 21.34% erhöht.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Die Verstösse gegen Art. 26 und Art. 57 BauAV rechtfertigten noch lange keine Prämienerhöhung um 21.34%. Eine identische Prämienerhöhung wie im vorliegenden Fall sei vom Bundesverwaltungsgericht bei einem Verstoss gegen zahlreiche Bestimmungen der BauAV geschützt worden (Urteil des BVGer C-3410/2009 vom 22. Oktober 2012 E. 4.4, Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung REKU UV 556/03 vom 17. Juni 2004). In einem anderen Fall sei die Dauer der Prämienerhöhung auf sechs Monate reduziert worden (Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund sei die verfügte Prämienerhöhung unverhältnismässig und dementsprechend in Höhe und Dauer angemessen herabzusetzen. Die SUVA verfüge zudem eine Prämienerhöhung von 21.34% unabhängig von der Anzahl der Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsschutzvorschriften. Damit unterlasse sie rechtliche Unterscheidungen, obwohl solche aufgrund der ungleichen Ausgangslage notwendig wären.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz erwidert, das «Können» hinsichtlich der Versetzung in eine höhere Gefahrenstufe beziehe sich auf «jederzeit und auch rückwirkend». Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei durch das Stufenmodell im EKAS-Leitfaden eingehalten, da die Schwere der Gefährdung durch einen Mangel berücksichtigt werde. Es seien zwei Feststellungen (und nicht eine) gemacht worden, die beide unmittelbare, schwere Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden darstellten (Art. 26 und Art. 57 BauAV). Eine Ermahnung Stufe 4 respektive das rechtliche Gehör in Hinblick auf eine Prämienerhöhung sei angemessen, gesetzeskonform und verhältnismässig gewesen. Für eine andere Behandlung gebe es weder eine gesetzliche Grundlage, noch entspreche dies dem Gleichbehandlungsgebot. Von fehlender Beratung durch die SUVA könne nicht die Rede sein. Die fristgerechte Umsetzung der angeordneten Massnahmen nach der Kontrolle lasse das Aussprechen der Ermahnung nicht dahinfallen. Die ausgesprochene Prämienerhöhung sei die gesetzlich vorgesehene Folge, da bereits wegen auf früheren Baustellen festgestellter Sicherheitsmängel diese Ermahnung korrekterweise auf der Stufe 4 beziehungsweise rechtliches Gehör angeordnet worden sei. Hinsichtlich Höhe sei festzuhalten, dass der betreffende Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werde. Die Erhöhung von Stufe 109 auf Stufe 113 der Klasse 41A sei korrekt gewählt worden, da bei einer Erhöhung auf die tiefere Stufe (112) der Prämiensatz nicht um mindestens 20% erhöht worden wäre. Wie viel die Prämienerhöhung effektiv betrage, hänge von der Lohnsumme des Betriebs ab.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV setzt das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV fest und ordnet diese unter Angabe von Beginn und Dauer an. Sie muss vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsichtigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Betriebs unter die SUVA, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig.

E. 8.3.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H.a. BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 6/2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.).

E. 8.3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG würde die gesetzliche Grundlage bereits bei einem einzelnen Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen. Gestützt darauf sieht auch Art. 66 Abs. 1 VUV vor, dass der Betrieb eines Arbeitgebers in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann (Prämienerhöhung), sofern ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht, muss eine solche Sanktion verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er beansprucht insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung und setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern kein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.3, C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2 und C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.2).

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Baustellenkontrolle in G._______ bei der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2022 unter Berücksichtigung aller innert der letzten zehn Jahre verfügten Ermahnungen zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen und ihr Ermessen dabei insbesondere mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz korrekt ausgeübt hatte (vgl. E. 7.3.2 f. des genannten Urteils). Zudem hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne vorherige Mitteilung eine höhere Prämienstufe angedroht, sollte sie sich innerhalb eines Jahres eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuschulden kommen lassen (vgl. oben Bst. B.e. und Suva-act. 143).

E. 8.4.2 Die hier strittige Kontrolle wurde an derselben Baustelle nur vier Tage später - am 19. Juli 2022 - durchgeführt und der Beschwerdeführerin wegen der dabei festgestellten Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit anschliessend im Schreiben vom 2. August 2022 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Prämienerhöhung gewährt (vgl. oben Bst. B.h. und Suva-act. 148). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete die Vorinstanz die angedrohte Prämienerhöhung an (vgl. oben Bst. B.l. und Suva-act. 164). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, gilt das ungesicherte Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Absturzkanten (Feststellungen 1 und 2) als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit. Bereits gestützt auf diese Verfehlung hätte die Vorinstanz eine Prämienerhöhung anordnen können (vgl. oben E. 4.3). Bei der Beschwerdeführerin kommt allerdings hinzu, dass die Vorinstanz bereits mehrfache Ermahnungen - mit Schreiben vom 12. Juni 1017, 11. März 2020 und 20. Juli 2022 - ausgesprochen hat. Wie im EKAS-Leitfaden vorgesehen und in der Rechtsprechung als verhältnismässig erachtet (vgl. oben E. 8.3.3), erscheint die Verfügung einer Prämienerhöhung bei der vierten Ermahnung als im Rahmen der Verhältnismässigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegend.

E. 8.4.3 Unbehelflich sind hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Gleichbehandlungsgebots die von der Beschwerdeführerin als Vergleich herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen Rekurskommission, zumal einerseits auch bei den bisherigen Ermahnungen der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Bestimmungen der BauAV verstossen wurde und andererseits die Möglichkeit einer Strafversetzung im Prämientarif unabhängig vom Schweregrad der Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit ist (vgl. von der Beschwerdeführerin erwähntes Urteil der REKU UV 556/03 E. 5).

E. 8.4.4 Hinsichtlich des Umfangs der Prämienerhöhung ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Höhereinreihung den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV entspricht. Jede Zuwiderhandlung zieht die minimale Erhöhung von 20% nach sich (vgl. REKU UV 556/03 E. 5b.aa m.H.a. BGE 116 V 255 E. 4b). Eine Erhöhung um 21.34% von der Tarifstufe 109 (Prämiensatz 3.89%) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) liegt daher im unteren Spektrum und ist nachvollziehbar.

E. 8.4.5 In Bezug auf die Befristung der Prämienerhöhung auf die Dauer von einem Jahr ist festzuhalten, dass es sich hierbei um den Regelfall handelt und das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung in den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz eingreift (vgl. Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 7.2). Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil hatte die Vorinstanz selbst bei einer früheren Ermahnung die ursprünglich für ein Jahr angeordnete Prämienerhöhung nachträglich auf sechs Monate reduziert, verbunden mit der Auflage der Umsetzung eines Sicherheitskonzepts (vgl. Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.5).

E. 8.4.6 Zusammenfassend ist die angeordnete Erhöhung des Prämiensatzes um 21.34% für die befristete Dauer von einem Jahr sowohl in Bezug auf die Prämienhöhe wie auch in Bezug auf die zeitliche Dauer als zulässig zu betrachten. Damit ist die Beschwerde vom 26. Juni 2023 abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 zu bestätigen.

E. 9 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Della Batliner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

C-3605/2023

Urteil vom 11. März 2026

Besetzung

Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),

Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni,

Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______ AG,

vertreten durch Dr. Thomas Ender, Rechtsanwalt,

und MLaw Claudia Schnüriger, Rechtsanwältin,

Baur Hürlimann AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung, Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz, Prämienerhöhung(Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023).

Sachverhalt:

A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Baugeschäftes für Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie den Handel mit Baumaschinen. Die Firma kann Grundstücke erwerben und belasten, Darlehen aufnehmen, Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmungen beteiligen und sich mit solchen Unternehmungen zusammenschliessen ([...], zuletzt abgerufen am 2.2.2026). Die Arbeitgeberin ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.

B.

B.a Die Vorinstanz zeigte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 ihre Zuständigkeit bei der Beaufsichtigung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit an (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 21. September 2022 [nachfolgend: Suva-act.] 2). In den Jahren 2004 bis 2012 führte die SUVA mehrere Sicherheitskontrollen auf verschiedenen Baustellen der Arbeitgeberin durch (vgl. Suva-act. 3-32).

B.b Bei mehreren Sicherheitskontrollen, einer Systemkontrolle und einer Produktekontrolle im Zeitraum von 2012 bis 2022 stellte die SUVA auf mehreren Baustellen der Arbeitgeberin Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Gesundheit mit (erhöhter) Gefährdung der Arbeitnehmenden fest (vgl. Auflistung der einzelnen Kontrollen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4849/2022 vom 29. September 2025 Sachverhalt B.b.).

B.c Nach den meisten Kontrollen ordnete die SUVA in schriftlichen Bestätigungen jeweils die Beseitigung der Mängel innert Frist und eine entsprechende Rückmeldung an. Nachfolgend ist auf diejenigen Kontrollen näher einzugehen, die in den letzten zehn Jahren zu einer Ermahnung geführt haben:

B.c.a Auf der Baustelle in B._______ hielt ein SUVA-Mitarbeiter bei der Kontrolle vom 6. März 2012 fest, das Fassadengerüst am Haus 3 fehle komplett, bei einer möglichen Absturzhöhe von 8m (Art. 18 aBauAV vom 29. Juni 2005; in Kraft bis 31. Dezember 2021; heute: Art. 26 BauAV). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die SUVA infolge unmittelbarer schwerer Gefährdung die Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss bis zur Umsetzung der Massnahme (Erstellung eines Fassadengerüsts) ein (Suva-act. 37). Mit Ermahnung vom 9. März 2012 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an. Sie machte die Arbeitgeberin zudem darauf aufmerksam, dass diese bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werde (Suva-act. 38); Nach einer Erinnerung erfolgte die Rückmeldung der Massnahmenumsetzung am 14. Mai 2012 (Suva-act. 40).

B.c.b Bei einer Baustellenkontrolle am 21. November 2013 in C._______ dokumentierte ein SUVA-Mitarbeiter folgende Feststellungen: 1. Fehlender Seitenschutz bei freien Deckenkanten bei einer möglichen Absturzhöhe von 5.5m (aArt. 15 f. BauAV; heute: Art. 23 BauAV), 2. Der Drehbereich des Gegenballastes des Unterdrehkrans ist nicht vollständig abgesperrt und wird als Materialdepot benutzt (Art. 4 KranVo), 3. Hervorstehende Armierungseisen ohne Endhaken sind nicht abgedeckt (Art. 8 Abs. 2f aBauAV; heute Art. 10 BauAV), 4. Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind zum Teil mangelhaft oder gar nicht abgedeckt [Art. 17 aBauAV; heute: Art. 25 BauAV). Mit Ermahnung vom 26. November 2013 ordnete die SUVA mehrere Sofort- und Systemmassnahmen an und drohte bei einer erneuten Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit innerhalb von einem Jahr ohne vorherige Mitteilung eine Prämienerhöhung an (Suva-act. 47). Die dagegen mit Einsprache vom 27. September 2013 erhobenen Einwände (Suva-act. 48 f) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Suva-act. 50, 52).

B.c.c Auf der Baustelle bei einem Mehrfamilienhaus in D._______ ordnete die SUVA bei einer Kontrolle am 5. August 2014 eine Arbeitseinstellung an, da offenbar ein Fassadengerüst teilweise fehlte (Verfügung Arbeitseinstellung vom 5. August 2014; nicht in den Akten). Die SUVA stellte mit Brief vom 9. Oktober 2014 das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein, da diese für die Baustelle nicht zuständig war (Suva-act. 55, 57).

B.c.d Aufgrund eines Berufsunfalls erfolgte am 26. Oktober 2015 bei der E._______ eine Baustellenkontrolle. Dabei überragte das Gerüst die Baute nur ungenügend bei Absturzhöhe von über 9m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV; Feststellung 1), der Seitenschutz war nicht regelkonform (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 2), das Fassadengerüst fehlte teilweise bei einer Absturzhöhe von über 3m (Art. 18 aBauAV; heute: Art. 26 BauAV, Feststellung 3), die Arbeiten wurden nicht so geplant, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Mit Ermahnung Stufe 3 vom 6. November 2015 verlangte die SUVA die Umsetzung mehrerer Sofort-Massnahmen und Massnahmen, verbunden mit der Androhung einer höheren Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres (Suva-act. 68). Mit Rückmeldung vom 16. November 2025 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 69).

B.c.e Auf der Baustelle in F._______ waren am 7. Juni 2017 die Bauarbeiten nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 1). Die Arbeitsplätze mit mehr als 2m Absturzhöhe waren nicht mit einem Seitenschutz versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 BauAV; Feststellung 2). Dort wo ein Seitenschutz angebracht war, entsprach er teilweise nicht den geltenden Regeln (Art. 16 aBauAV; heute: Art. 22 BauAV; Feststellung 3). Die Arbeitsplätze konnten nicht über sichere Zugänge erreicht werden (Art. 8 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 9 Abs. 1 BauAV; Feststellung 4). Die Verkehrswege im Bereich von Böschungen waren nicht mit einem Geländerholm versehen (Art. 15 aBauAV; heute: Art. 23 Abs. 2 BauAV; Feststellung 5). Ein Teil der Mitarbeitenden verletzte die Schutzhelmtragepflicht (Art. 5 Abs. 1 aBauAV; heute: Art. 6 Abs. 1 BauAV; Feststellung 6). Schliesslich kannte das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» nicht. Mit Ermahnung Stufe 3 vom 12. Juni 2017 drohte die SUVA erneut eine höhere Prämienstufe bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 87). Den dagegen erhobenen Einwand vom 14. Juni 2017 (Suva-act. 89) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2017 ab (Suva-act. 91) und hielt auch nach dem Wiedererwägungsgesuch vom 7. Juli 2017 (Suva-act. 92) daran fest (Suva-act. 94). Der Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.c.f Anlässlich der Baustellenkontrolle vom 10. März 2020 an der (...) in D._______ verfügte die SUVA eine Arbeitseinstellung sämtlicher Arbeiten auf dem Dach (Verfügung Arbeitseinstellung vom 10. März 2020; Suva-act. 113) wegen unmittelbarer schwerer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch fehlende Sicherheitsmassnahmen am Dachrand, bei einer Absturzhöhe von ca. 4.50m (Art. 28 und 29 aBauAV; heute: Art. 41 BauAV; Feststellung 1). Sie stellte mit Ermahnung Stufe 3 vom 11. März 2020 weiter fest, die Anstellleiter werde nicht korrekt verwendet (Art. 32a VUV, Art. 14 aBauAV; heute: Art. 20 f. BauAV; Feststellung 2), keiner der Mitarbeitenden trage den Schutzhelm (Art. 5 aBauAV; heute: Art. 6 BauAV; Feststellung 3), die Arbeiten seien nicht so geplant worden, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein sei und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden könnten (Art. 3 Abs. 1 [a]BauAV; Feststellung 4). Die auf der Baustelle gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass das Baustellenpersonal die «Acht lebenswichtigen Regeln für den Hochbau» trotz Instruktion und insbesondere die Regel Nr. 2 (Wir sichern die Absturzkanten am Dachrand ab 3m Höhe) der «Neun lebenswichtigen Regeln für das Arbeiten auf Dächern und an Fassaden» nicht ausreichend kenne (Feststellungen 5 und 6). Erneut drohte die SUVA der Arbeitgeberin einen höheren Prämientarif bei Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften innerhalb eines Jahres an (Suva-act. 114). Mit Rückmeldung vom 19. März 2020 bestätigte die Arbeitgeberin die Umsetzung der angeordneten Massnahmen (Suva-act. 119).

B.c.g Bei einer Kontrolle am 15. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ stellte die SUVA fest, dass nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt waren und die Sicherheitsmängel für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine unmittelbar schwere Gefährdung darstellten. Feststellung 1: Die Hochbauarbeiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überragt die oberste Absturzkante nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 4m (Art. 26 BauAV). Die SUVA verfügte gleichentags bis zur Umsetzung der Massnahmen eine Arbeitseinstellung der Arbeiten ab Decke über dem Erdgeschoss (Suva-act. 142). Zudem sprach die SUVA am 20. Juli 2022 gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung Stufe 3 aus, da beim Betrieb bereits mehrmals Verstösse gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften festgestellt wurden und die Arbeitgeberin aufgefordert werden musste, für sicherheitsgerechte Zustände zu sorgen. Weil die Arbeitgeberin erneut Sicherheitsvorschriften verletzt habe, drohte die SUVA ihr an, sie erhalte ohne vorherige Mitteilung einen höheren Prämientarif, sollte sie innerhalb eines Jahres erneut gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit verstossen (Suva-act. 143).

B.d Gleichentags (am 20. Juli 2022) verfügte die SUVA erneut eine Arbeitseinstellung, da sie bei einer weiteren Kontrolle am 19. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ eine schwere Gefährdung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter feststellte. Feststellung 1: Die Hochbauarbeiten sind teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m beträgt. Die Absturzhöhe beträgt 5m (Art. 26 BauAV). Das Gerüst überragt die oberste Absturzkante teilweise nur ungenügend. Die Absturzhöhe beträgt 5m (Art. 26 BauAV). Feststellung 2: Der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade ist über 30cm. Zusätzliche Massnahmen, die Abstürze verhindern können, wurden nicht getroffen (Art. 57 Abs. 3 BauAV).

B.e Die Einsprache vom 22. Juli 2022 (Suva-act. 146) beziehungsweise die ergänzende Einsprache vom 12. September 2022 (Suva-act. 154f.) gegen die Ermahnung Stufe 3 (vgl. oben B.c.g) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025 ab. Das Urteil - und damit auch die Ermahnung Stufe 3 - erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.f Im Schreiben vom 2. August 2022 gewährte die SUVA die Arbeitgeberin das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Prämienerhöhung. Sollte die SUVA erneut feststellen, dass der Betrieb den Unfallverhütungsvorschriften nicht die nötige Beachtung schenke, werde eine zusätzliche (kumulative) Prämienerhöhung angeordnet. Zudem werde die Einreichung einer Strafanzeige wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 112 UVG) und wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) erwogen (Suva-act. 148).

B.g Mit Einwand vom 10. August 2022 nahm die Arbeitgeberin im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung (Suva-act. 151).

B.h Gleichentags bestätigte die Arbeitgeberin, dass sie die im Schreiben vom 2. August 2022 festgehaltenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes getroffen habe (Suva-act. 153).

B.i Am 9. September 2022 fand ein Gespräch zwischen zwei SUVA-Mitarbeitern und der Arbeitgeberin statt (Suva-act. 154).

B.j Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 hielt die SUVA im Wesentlichen fest, dass der Betrieb die Feststellungen und Massnahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2022 nicht bestreite. Die SUVA habe den Betrieb bereits mehrmals auf ähnliche Mängel hingewiesen (vgl. Schreiben vom 12. Juni 2017, 11. März 2020 und 20. Juli 2022) und zur Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen aufgefordert. Da die Arbeitgeberin die Vorschriften der Arbeitssicherheit mehrfach missachtet habe, sei die SUVA gezwungen, eine Prämienerhöhung anzuordnen. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung werde rückwirkend auf den 1. Januar 2022 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 109 (Prämiensatz 3.89%) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) der Klasse 41A erhöht. Sofern erneut eine ungenügende Beachtung der Vorschriften festgestellt werde, werde eine weitere Prämienordnung angeordnet und allenfalls Strafanzeige eingereicht (Suva-act. 164).

B.k Mit Einsprache vom 27. Januar 2023 liess die Arbeitgeberin durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Ender beantragen, die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Prämie für die Berufsunfallversicherung für das Jahr 2022 auf der Stufe 109 (Prämiensatz 3.89%) zu belassen (Ziff. 1); Eventualiter sei die Prämienerhöhung angemessen zu reduzieren (Ziff. 2). (Suva-act. 169).

B.l Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 wies die Suva die Einsprache vom 27. Januar 2023 ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer-act.] 1 Beilage 2).

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 liess die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ender und Rechtsanwältin Claudia Schnüriger, Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 betreffend Prämienerhöhung sei aufzuheben und sie sei von der Prämienerhöhung zu befreien (Ziff. 1); Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 betreffend Prämienerhöhung aufzuheben und die Prämienerhöhung angemessen herabzusetzen; Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MwSt zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie zudem beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sistieren (BVGer-act. 1). Als Beweismittel bot sie eine Parteibefragung von H._______, sämtliche Werkverträge betreffend Baustelle G._______, Zeugenbefragungen von I. (Bauführer der Beschwerdeführerin), J._______ (Polier der Beschwerdeführerin), K._______ (Verwaltungsratspräsident der L._______ AG), M._______ GmbH und N._______ (O._______ AG) an (Beschwerde S. 6 f.). Unter anderem reichte sie zudem einen Lieferschein einer Helmlieferung vom 25. April 2023, eine Übersicht von Helmbestellungen bei der P._______ AG vom Mai 2010 bis April 2023 sowie eine E-Mail vom 15. Juli 2022 ein.

D. Der mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 2-4).

E. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 äusserte sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit folgenden Rechtsbegehren: Auf die Beschwerde vom 26. Juni 2023 sei nicht einzutreten (Ziff. 1), eventualiter sei die Beschwerde vom 26. Juni 2023 abzuweisen (Ziff. 2), der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 sei abzuweisen (Ziff. 3), alles unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 4; BVGer-act. 8). Sie legte den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 ins Recht (BVGer-act. 8, Beilage 2).

F. Mit Replik vom 4. Dezember 2023 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Als Beilage reichte sie erneut eine Bestätigung der P._______ AG über die Helmlieferungen ein, dieses Mal für den Zeitraum von März 2012 bis Juli 2023 (BVGer-act. 10).

G. Mit Duplik vom 29. Januar 2024 hielt auch die Vorinstanz unverändert an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 12).

H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 liess die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zur Duplik auf ihre Beschwerde und Replik verweisen, unter Bestreitung sämtlicher Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik, soweit sie nicht in den Rechtsschriften anerkannt wurden (BVGer-act. 14).

I. Am 8. Mai 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand (BVGer-act. 16).

J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2025 hiess der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch gut und sistierte das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-4849/2022 (BVGer-act. 17).

K. Mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass im Beschwerdeverfahren C-4849/2022 am 29. September 2025 das Urteil den Parteien am 3. Oktober 2025 eröffnet worden ist. Er lud die Beschwerdeführerin ein mitzuteilen, ob die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgehoben werden kann (BVGer-act. 21).

L. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2025 wurde mit Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2025 die Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgehoben (BVGer-act. 23 und 24).

M. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), Art. 109 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]). Bei der vorliegend strittigen Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. b und c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VGG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) [vgl. auch Art. 37 VGG]). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung für Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Die Bestimmungen des ATSG sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG keine ausdrückliche Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).

1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung beziehungsweise - wie hier - durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

1.3.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) i.V.m. Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) ausgesprochen. Mit der Feststellung eines Verstosses hat die Vorinstanz auch eine Höhereinreihung im Prämientarif verfügt, so dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist.

1.3.2 Das schutzwürdige Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.1). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die zuständige Behörde oder das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. Urteil des BVGer C-5801/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.1.1 m.H.a. BGE 111 1b 56 E. 2a). Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat, da diese die definitive Prämienrechnung für das Jahr 2022 bezahlt habe. Deshalb sei auf die vorliegende Beschwerde aus formellen Gründen gar nicht erst einzutreten. Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Rechtsschutzinteresse gehe durch die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführerin durch die im Einspracheentscheid verfügte Prämienerhöhung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_506/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2 ff.). Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 111 UVG) und diese wurde im angefochtenen Einspracheentscheid weder ersucht noch erteilt. Aufgrund des fehlenden Suspensiveffekts war der Entscheid bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar. Die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat als prozessleitende Verfügung nur so lange Bestand, als die angerufene Instanz in der Hauptsache noch nicht entschieden hat. Mit dem instanzabschliessenden Urteil fällt sie dahin (vgl. BGE 111 1b 56 E. 2b, Urteil des BGer 1P.263/2003 vom 24. Juni 2003 E. 4.1). Dasselbe gilt auch für eine aufschiebende Wirkung, die von Gesetzes wegen vorliegt, beziehungsweise nicht vorliegt. Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hätte somit - unabhängig von der vorläufigen gesetzlichen Regelung bezüglich der aufschiebenden Wirkung - zur Folge, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Prämienerhöhung entfallen und der hier strittige Betrag bei der Beschwerdeführerin belassen beziehungsweise ihr von der Vorinstanz zurückerstattet würde. Aufgrund der hängigen Beschwerde war bei der Zahlung nicht von einer vorbehaltlosen Anerkennung einer Rechtspflicht auszugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse ist daher gegeben.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Durchführungsverfahren teilgenommen und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.5 Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht am 26. Juni 2023 eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. c ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).

2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2023. Darin wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2023 gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG, Art. 66 VUV i.V.m. Art. 113 Abs. 2 UVV verfügte Höhereinreihung im Prämientarif ab, die aufgrund der Verletzung von Pflichten nach Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 4, 6 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 9 und 10 VUV sowie Art. 26, 57 Abs. 3 und 61 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311.141) ausgesprochen wurde.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 53 und 59 ff.). Ausserdem gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Kennzeichnung massgebend (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 61 ff.; BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Das Sozialversicherungsgericht hat somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Frage gestatten (BGE 122 V 157 E. 1c; 125 V 351 E. 3a). Der Sachverhalt ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von der Behörde soweit zu ermitteln, dass über die infrage stehende Tatsache zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 20 m.H.). Beweislosigkeit wird angenommen, wenn der Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden kann (KIESER, a.a.O., Art. 43 N. 68 ff. m.H.).

3.3 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. auch Moser / Beusch / Kneubühler / Kayser, a.a.O., S. 103 Rz. 2.154 m.H.).

4. Nachfolgend werden zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, deren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren aufgeführt:

4.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der SUVA. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. März 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beachtung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).

4.2 Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV nach den Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend erhöht. Laut Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Die Prämienerhöhung wird unter Angabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).

4.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand - wie vorliegend - nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10).

5. Bei der Überprüfung einer Verfügung gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.

5.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV auch weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich die BauAV.

5.2 Vorliegend sind insbesondere die folgenden Bestimmungen relevant:

5.2.1 Gemäss Art. 4 VUV muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten oder Betriebseinrichtungen bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen lassen, wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet ist, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde.

5.2.2 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass-nahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV).

5.2.3 Die Übertragung von bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit an einen Arbeitnehmer entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit (Art. 7 Abs. 2 VUV).

5.2.4 Gemäss Art. 9 VUV haben alle Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen, sofern an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Abs. 1). Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst. b) oder Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten (Bst. c; Abs. 2).

5.2.5 Art. 10 VUV zufolge hat der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

5.2.6 Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Fassadengerüsts hat während der ganzen Dauer der Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80cm oder, wenn der Seitenschutz des Gerüstes näher als 60cm zur Absturzkante liegt, um mindestens 100cm zu überragen (Art. 26 Abs. 1 und 2 BauAV).

5.2.7 Nach 57 Abs. 3 BauAV darf der Abstand des Belages von der Fassade in keiner Bauphase 30cm übersteigen. Lässt sich dies nicht einhalten, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern.

5.2.8 Nach 61 Abs. 1 BauAV hat der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten auf dem Arbeitsgerüst ausführen oder für die das Arbeitsgerüst als Absturzsicherung dient, dafür zu sorgen, dass das Arbeitsgerüst täglich einer Sichtkontrolle unterzogen wird. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.

6. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat.

6.1 Die Beschwerdeführerin räumt in ihren Eingaben ein, dass im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 einer ihrer Mitarbeiter vor Ort gewesen sei. Das bedeute jedoch nicht, dass dieser Hochbauarbeiten ausgeführt und das Gerüst benutzt habe. Dieser Mitarbeitende sei mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten im Untergeschoss beschäftigt gewesen. Aus der Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle könne noch keine Verletzung der Arbeitssicherheitsvorschriften abgeleitet werden. Sie sei lediglich gezwungen gewesen, die Arbeiten im Gefahrenbereich, das heisst die Hochbauarbeiten, bis zur Instandstellung des Fassadengerüsts einzustellen. Es lägen keine Fotos vor, die Arbeiten oberhalb der Oberkante der gemauerten Fassade, mithin im ungeschützten Bereich, belegten. Eine angebliche Verletzung von Art. 26 BauAV bleibe unbewiesen. Es treffe nicht zu, dass ihr Kranführer im Kontrollzeitpunkt auf der Decke am Arbeiten gewesen sei. Diese angebliche Anwesenheit sei erst im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 Thema gewesen. Beim von der Vorinstanz angeblich angetroffenen Arbeiter mit rotem Helm könne es sich nicht um einen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handeln. Diese hätten keine roten Schutzhelme. Ihre Angestellten trügen je nach Funktion einen gelben (Arbeiter) oder weissen (Bauführer und Polier) Schutzhelm. Der zuständige Polier habe im Zeitpunkt der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 Ferien gehabt. Demzufolge sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keiner ihrer Angestellten an ungesicherten Stellen am Arbeiten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Subunternehmerin und Nebenunternehmen schriftlich zur Arbeitseinstellung aufgefordert. Sämtliche Temporärangestellten, Praktikanten, Schnupperlehrlinge sowie andere im Auftrag der Beschwerdeführerin arbeitenden Personen trügen keine roten Schutzhelme. Sie würden mit Firmenkleidern, Helmen und Sicherheitsausrüstungen ausgestattet. Demzufolge habe es sich beim Arbeitnehmer mit rotem Schutzhelm nicht um einen Arbeiter der Beschwerdeführerin handeln können. Mit dem Vorwurf, bei sämtlichen Bauarbeitern mit weissen beziehungsweise gelben Helmen handle es sich um Mitarbeitende der Beschwerdeführerin, sei diese in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 zum ersten Mal konfrontiert worden. Dies treffe nicht zu. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre das rechtliche Gehör verletzt, da sie zu diesem Vorwurf nicht habe Stellung nehmen können. Als Beweis reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Helmlieferungen der letzten zehn Jahre ein.

6.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu in ihrer Vernehmlassung und Duplik, mindestens einer der Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin sei am 19. Juli 2022 auf der Decke am Arbeiten gewesen. Dies sei im Fotodossier des rechtlichen Gehörs vom 2. August 2022 erkennbar. Die Instruktion respektive Information über die Arbeitseinstellung und Massnahmen der Arbeitssicherheit genügten eben gerade nicht, da die Arbeitgeberin auch dafür zu sorgen habe, dass ihre Arbeitnehmenden inklusive Temporärmitarbeitenden die Vorschriften auch einhielten. Der betreffende Mitarbeitende - er habe sich als Kranführer und Temporärmitarbeitender der Beschwerdeführerin vorgestellt - habe sich einem konkreten Absturzrisiko ausgesetzt. Auch ein Mitarbeiter, der im Untergeschoss arbeite, sei gefährdet. Es seien gemäss den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin drei Baufacharbeiter, davon zwei Temporärmitarbeitende, auf der betreffenden Baustelle am Arbeiten gewesen. Im Schreiben vom 12. September 2022 und in der Einsprache vom 27. Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin sodann festgehalten, dass es sich bei den zwei anderen Mitarbeitenden nicht um Temporärmitarbeitende, sondern um Angestellte eines Subunternehmers gehandelt habe. Ein weiterer vor Ort anwesender Arbeiter sei ihr Mitarbeiter gewesen. In der Beschwerde bestreite die Beschwerdeführerin nun zum ersten Mal, dass auch der Kranführer nicht für sie gearbeitet haben solle. Dies erscheine unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache nun bestreite und sogar ausführe, seine Anwesenheit sei erst im Einspracheentscheid Thema «geworden». Den Aussagen anlässlich der Kontrolle vom 19. Juli 2022 sowie den ersten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2022 und vom 10. August 2022 sei mehr Gewicht zuzumessen als den nun anlässlich der Beschwerde und Replik vorgebrachten Behauptungen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Temporärmitarbeitende oft ihre eigene persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere den Schutzhelm und Schutzschuhe, auf die Baustelle mitnehmen und tragen würden. Ihr Mitarbeitender sei auf dem Fotodossier erkennbar. Zudem seien im Fotodossier mehrere weisse Helme und mindestens ein gelber Helm sichtbar. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin erstens die Arbeiten nicht eingestellt habe, zweitens zugelassen habe, dass ihre Mitarbeitenden auf der Decke Arbeiten ohne regelkonformes Fassadengerüst verrichteten, drittens insbesondere ihren Kranführer auf der Decke arbeiten lassen und viertens diesen einem konkreten Absturzrisiko ausgesetzt habe.

6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die Feststellungen der Vorinstanz anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 inhaltlich bestritten hat und auch aus den Akten ergibt sich hierzu nichts anderes (vgl. unten E. 7.1 ff.). Diesbezüglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt somit vollständig und richtig festgestellt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass mit der Information und Anleitung über die bei den Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit die Pflicht der Beschwerdeführerin noch nicht getan ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Rolle als Arbeitgeberin darüber hinaus ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). Dass sie diese Kontrollaufgaben (insbesondere tägliche Sichtkontrolle nach Art. 61 Abs. 1 BauAV) wahrgenommen hätte, behauptet sie zu keinem Zeitpunkt. Denn auch wenn sie von einer gewissen Regelmässigkeit spricht, geht daraus nicht hervor, dass ihre Sichtkontrollen in täglicher Kadenz ausgeführt wurden. Insbesondere aus den Einwänden zum rechtlichen Gehör vom 10. August 2022 sowie der Einsprache vom 27. Januar 2023 ist weiter ersichtlich, dass anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 drei Baufacharbeiter vor Ort waren. Zwei davon waren gemäss den ersten Angaben der Beschwerdeführerin temporäre beziehungsweise im Unterakkord-Verhältnis angestellte Arbeitnehmer. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bezeichnete sie diese als Mitarbeitende einer Subunternehmerin oder Nebenunternehmen. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der dritte Baufacharbeiter der Kranführer war, den die Vorinstanz gemäss Einspracheentscheid kontrolliert hatte. Fest steht, dass die Vorinstanz bereits in der Verfügung festhielt, die Beschwerdeführerin habe mindestens einen ihrer Mitarbeitenden am 19. Juli 2022 auf der Baustelle mit mangelhaftem und teilweise sogar fehlendem Gerüst weiterarbeiten lassen (SUVA-act. 164 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin gibt zu, dass ein Mitarbeitender anlässlich der Kontrolle vom 19. Juli 2022 vor Ort gewesen sei. Im Übrigen erweist sich die Diskussion, ob die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin nur mit weissen und gelben Helmen ausgestattet würden (wie im Übrigen auch übereinstimmend in der Fotodokumentation des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist; vgl. UV-act. 148), oder auch mit roten (wie die Vorinstanz erstmals im Einspracheentscheid vorbrachte; vgl. BVGer-act. 8 Beilage 2, S. 10), als müssig, zumal weiterhin unbestritten ist, dass zumindest ein Mitarbeitender der Beschwerdeführerin vor Ort gewesen war und ferner aufgrund der Fotodokumentation der Vorinstanz feststeht, dass sich Mitarbeitende anlässlich der Baukontrolle im Bereich des OG befanden. Dass der Mitarbeitende der Beschwerdeführerin lediglich mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten im Untergeschoss beschäftigt gewesen sein soll, erscheint angesichts des festgestellten offensichtlichen Baufortschritts als reine Schutzbehauptung. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin erscheint des Weiteren widersprüchlich, soweit sie vorgibt, sie habe die Sommerferien vorgezogen und alle Arbeiten umgehend eingestellt, und zugleich zugibt, dass ein Mitarbeitender vor Ort mit Reinigungs- und Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit war auch der Mitarbeitende der Beschwerdeführerin trotz verfügter Arbeitseinstellung mit Arbeiten im OG beschäftigt. Er hatte sich beim Suva-Mitarbeitenden als Kranführer und Temporärmitarbeiter der Beschwerdeführerin vorgestellt. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich der Arbeitssicherheit gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern (Art. 10 VUV). In Bezug auf die beiden weiteren Baufacharbeiter ist aufgrund der gesamten Umstände zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie bei Subunternehmern angestellt gewesen waren.

6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zum Sachverhalt wie eine Parteibefragung von H._______ oder Zeugenbefragungen von I._______ (Bauführer der Beschwerdeführerin), J._______ (Polier der Beschwerdeführerin), K._______ (Verwaltungsratspräsident der L._______ AG), M._______ GmbH sowie N._______ (O._______ AG) die von der Beschwerdeführerin als Beweis offeriert wurden. Auch aus sämtlichen Werkverträgen betreffend Baustelle G._______ sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da sie nicht die hier ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle wiederzugeben vermögen. Davon ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.2; 136 I 229 E. 5.3). Zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 19. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuständig für die Baustelle in G._______.

7. Es ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf den von ihr erhobenen Sachverhalt (vgl. oben E. 6) zu Recht eine Prämienerhöhung verfügt hat. Hierzu stellt sich zunächst die Frage, ob die festgestellten Verstösse von Arbeitssicherheitsvorschriften der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zuzurechnen sind.

7.1 Die Vorinstanz dokumentierte anlässlich der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 auf der Baustelle in G._______ folgende Feststellungen: Die Hochbauarbeiten seien teilweise ohne Fassadengerüst erstellt worden, obwohl die Absturzhöhe mehr als 3m - vorliegend 5m - betragen habe (Art. 26 BauAV). Das vorhandene Fassadengerüst überrage die oberste Absturzkante bei einer Absturzhöhe von 5m nur ungenügend (Art. 26 BauAV; Feststellung 1). Der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade sei über 30cm. Zusätzliche Massnahmen, die Abstürze verhindern könnten, seien nicht getroffen worden (Art. 57 Abs. 3 BauAV; Feststellung 2).

7.2 Bereits anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2022 hatte die SUVA auf derselben Baustelle mehrere sicherheitswidrige Zustände in Form von Zuwiderhandlungen gegen Art. 26 BauAV festgestellt. Aufgrund dieser Mängel hatte die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen, die mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 und schliesslich mit Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025 rechtskräftig bestätigt wurden.

7.3 Die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, für das weisungswidrige Verhalten der Arbeitnehmer der Subunternehmerin und Nebenunternehmen könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden. Die Koordination der Baustelle und die damit zusammenhängende Weisungsbefugnis obliege der Bauleitung. Der Wortlaut gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV verlange lediglich eine Information und Instruktion ihrer eigenen Arbeitnehmer. Sie sei ihren Pflichten genügend nachgekommen, da die Subunternehmerin ihren Arbeitnehmern hätte Weisungen erteilen müssen. Sie habe alle Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebs, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Mass-nahmen der Arbeitssicherheit und die jeweiligen Sicherheitsregeln ihrer Branche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VUV. Die Mitarbeitenden auf der Baustelle seien instruiert gewesen, dass sie die Arbeiten der Deckenschalung des OG erst nach der Montage des Fassadengerüsts starten und keine Arbeiten im ungeschützten Bereich ausführen dürften. Gegenüber ihren eigenen Mitarbeitenden, der Subunternehmerin und Nebenunternehmern habe sie die Einstellung der Hochbauarbeiten angeordnet. Sie habe die angeordnete Arbeitseinstellung gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern durchgesetzt. Den zu grossen Fassadenabstand des Gerüsts habe sie bereits vor der Baukontrolle durch die SUVA gerügt und den Mangel mündlich der Bauleitung, dem Bauherrn und dem Gerüstbauer gemeldet. Sie habe die Arbeiten umgehend eingestellt und die Sommerferien vorgezogen. Der Gerüstbauer sei erst am Montag, 18. Juli 2022 gekommen und habe die Nachbesserungen begonnen. Der Bauführer vor Ort habe die Mitarbeiter stets angewiesen, keine Arbeiten in den ungesicherten Bereichen vorzunehmen.

7.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in ihrer Vernehmlassung und Duplik hält die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass das Gerüst mangelhaft gewesen sei, habe die Arbeitgeberin nicht bestritten. Den zu grossen Fassadenabstand des Gerüsts habe sie in ihrer Einsprache ausdrücklich anerkannt. Da somit die Feststellungen im Grundsatz nicht bestritten seien, gälten diese als anerkannt. Bei der Baustellenkontrolle vom 19. Juli 2022 habe sich ein Arbeitnehmer auf dem besagten Gerüst befunden. Damit habe vorliegend eine konkrete Gefährdung der Mitarbeitenden bestanden. Ein sehr wichtiger Unterschied betreffend das Fassadengerüst zwischen der Verfügung Arbeitseinstellung vom 20. Juli 2020 und der Feststellung 1 der Ermahnung Stufe 3 vom 20. Juli 2022 sei die Absturzhöhe. Weiter sei in Feststellung 2 auch der Abstand des Gerüstbelags zur Fassade über 30cm festgehalten worden. Die Rüge des zu grossen Abstands des Gerüsts sei zwar erfreulich, doch hätte die Arbeitgeberin konsequenterweise das Gerüst nicht mehr benutzen dürfen. Wenn die Arbeitgeberin die Arbeiten nach Feststellung des zu grossen Fassadenabstands des Gerüsts tatsächlich eingestellt hätte, wären zum Kontrollzeitpunkt keine Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin auf der Baustelle und insbesondere auf der Decke angetroffen worden. Sie selbst führe jedoch aus, dass mindestens ein Mitarbeiter vor Ort gewesen sei und aus dem Fotodossier sei zudem erkennbar, dass es sich dabei um den Kranführer der Arbeitgeberin handle. Sie habe nicht nur für die Information, sondern auch für die tatsächliche Einhaltung der Massnahmen der Arbeitssicherheit bei ihren eigenen und auch anwesenden Arbeitnehmenden von Drittbetrieben zu sorgen. Die Arbeitgeberin treffe die permanente, persönliche Pflicht für die tatsächliche Einhaltung der Arbeitssicherheit ihrer Mitarbeitenden. Daher könne sie ihre Verantwortung und Weisungsbefugnis nicht an einen externen Bauleiter delegieren und sich damit entlasten. Die Grundsätze der Haftung des Geschäftsherrn beziehungsweise der Haftungsbefreiung nach Art. 55 OR könnten sie als Arbeitgeberin im Durchführungsverfahren der Arbeitssicherheit nicht entlasten. Eine sorgfältige Auswahl der Subunternehmerin sei in diesem Verfahren nicht ausschlaggebend. Die festgestellten Sicherheitsmängel seien rechtsgenüglich festgehalten und belegt worden. Die Arbeitseinstellung bereits vor der Kontrolle sowie die Behauptung, es seien Ferien vorgezogen worden und die Wiederaufnahme der Arbeiten sei am 8. August 2022 geplant gewesen, schienen nicht glaubhaft. Mindestens ein Mitarbeiter sei vor der vorliegend relevanten Baustellenkontrolle rund drei Wochen vorher, am 19. Juli 2022, vor Ort am Arbeiten gewesen. Es würden klarerweise Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vorliegen und diese seien so gravierend gewesen, dass die Arbeiten eingestellt werden mussten. Dies habe entsprechend sanktioniert werden müssen.

7.5 Aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Feststellungen der Vorinstanz zutreffen, die sie nach der Kontrolle am 19. Juli 2022 auf der Baustelle G._______ gemacht hat. Vorliegend ist erstellt, dass es trotz verfügter Arbeitseinstellung einen Arbeitsfortschritt bei den Schalungsarbeiten an der Decke zwischen der ersten Kontrolle vom Freitag, 15. Juli 2022 und der (hier strittigen) zweiten Kontrolle vom Dienstag, 19. Juli 2022 gab. Die Absturzhöhe erhöhte sich während dieser Zeit unbestrittenermassen von 4m auf 5m. Dabei war die Beschwerdeführerin auf der fraglichen Baustelle für die Schalungsarbeiten an der Decke des OG zuständig. Es ist zudem unbestritten, dass auch die Beschwerdeführerin selbst einen zu grossen Abstand des Gerüstbelags zur Fassade (über 30cm) festgestellt hatte. Art. 82 UVG nimmt vorweg den Arbeitgeber in die Pflicht, alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Art. 6 Abs. 3 VUV schreibt zudem vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Art. 7 Abs. 2 VUV wiederum hält fest, dass die Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbindet. Die Beschwerdeführerin vermag sich ihrer Verantwortlichkeit nicht damit zu entziehen, dass sie die Verantwortung auf die Bauleitung und die Subunternehmerin abwälzt. Letztlich ist immer der Arbeitgeber für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Nicht einmal ihre Behauptung, dass sie die angeordnete Arbeitseinstellung gegenüber ihren eigenen Mitarbeitern durchgesetzt hat, trifft zu, da einer ihrer Mitarbeiter bei der Baukontrolle vom 19. Juli 2022 vor Ort angetroffen wurde und dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit der Deckenschalung im OG beschäftigt war. Art. 9 VUV verlangt hinsichtlich Arbeitnehmer eines Subunternehmers zwar lediglich Absprachen zwischen den verschiedenen Arbeitgebern sowie eine Informationspflicht, die die Beschwerdeführerin erfüllt zu haben scheint. Doch bestünde für die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf Arbeitnehmende von Subunternehmern die Pflicht, unter anderem Absturzsicherungen vorzunehmen (vgl. Art. 3 Abs. 6 BauAV). Überträgt der Arbeitgeber die Umsetzung des Werkvertrags einem anderen Arbeitgeber, so muss er sicherstellen, dass dieser die im Werkvertrag enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen umsetzt (Art. 3 Abs. 7 BauAV).

7.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäss Kontrolle vom 19. Juli 2022 auf der Baustelle G._______ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegen die im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 aufgeführten Arbeitssicherheitsvorschriften - das heisst gegen Art. 82 UVG; Art. 4, Art. 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 und 10 VUV; Art. 26, 57 Abs. 3 und 61 Abs. 1 BauAV - verstossen hat. Ein Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 VUV ist hingegen nicht festzustellen. Die Vorinstanz hat - insbesondere aufgrund der ungesicherten Arbeiten in der Nähe von Absturzkanten, die rein für sich betrachtet als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden gelten (die Hochbauarbeiten wurden teilweise ohne Fassadengerüst erstellt und das vorhandene Fassadengerüst überragte die oberste Absturzkante nur ungenügend, obwohl die Absturzhöhe fünf Meter betrug; Feststellung 1), aber auch den zu grossen Fassadenabstand (Feststellung 2) - grundsätzlich zu Recht eine Prämienerhöhung verfügt. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits vier Tage davor auf derselben Baustelle gegen Arbeitssicherheitsvorschriften (Art. 82 UVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 3 VUV; Art. 4, 25 und 26 BauAV) verstossen, und dies zu Recht zu einer Ermahnung Stufe 3 geführt hat.

8. Es bleibt noch zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der massgeblichen Rechtsnormen, insbesondere der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde.

8.1 Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den 1. Januar 2022 für die Dauer von einem Jahr gestützt auf den BUV-Prämientarif 2022 von der Tarifstufe 109 (Prämiensatz 3.89%) um vier Stufen auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) der Klasse 41A und damit um 21.34% erhöht.

8.2

8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 2 BV sowie eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Die Verstösse gegen Art. 26 und Art. 57 BauAV rechtfertigten noch lange keine Prämienerhöhung um 21.34%. Eine identische Prämienerhöhung wie im vorliegenden Fall sei vom Bundesverwaltungsgericht bei einem Verstoss gegen zahlreiche Bestimmungen der BauAV geschützt worden (Urteil des BVGer C-3410/2009 vom 22. Oktober 2012 E. 4.4, Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung REKU UV 556/03 vom 17. Juni 2004). In einem anderen Fall sei die Dauer der Prämienerhöhung auf sechs Monate reduziert worden (Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund sei die verfügte Prämienerhöhung unverhältnismässig und dementsprechend in Höhe und Dauer angemessen herabzusetzen. Die SUVA verfüge zudem eine Prämienerhöhung von 21.34% unabhängig von der Anzahl der Zuwiderhandlungen gegen die Arbeitsschutzvorschriften. Damit unterlasse sie rechtliche Unterscheidungen, obwohl solche aufgrund der ungleichen Ausgangslage notwendig wären.

8.2.2 Die Vorinstanz erwidert, das «Können» hinsichtlich der Versetzung in eine höhere Gefahrenstufe beziehe sich auf «jederzeit und auch rückwirkend». Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei durch das Stufenmodell im EKAS-Leitfaden eingehalten, da die Schwere der Gefährdung durch einen Mangel berücksichtigt werde. Es seien zwei Feststellungen (und nicht eine) gemacht worden, die beide unmittelbare, schwere Gefährdungen von Leben und Gesundheit der Mitarbeitenden darstellten (Art. 26 und Art. 57 BauAV). Eine Ermahnung Stufe 4 respektive das rechtliche Gehör in Hinblick auf eine Prämienerhöhung sei angemessen, gesetzeskonform und verhältnismässig gewesen. Für eine andere Behandlung gebe es weder eine gesetzliche Grundlage, noch entspreche dies dem Gleichbehandlungsgebot. Von fehlender Beratung durch die SUVA könne nicht die Rede sein. Die fristgerechte Umsetzung der angeordneten Massnahmen nach der Kontrolle lasse das Aussprechen der Ermahnung nicht dahinfallen. Die ausgesprochene Prämienerhöhung sei die gesetzlich vorgesehene Folge, da bereits wegen auf früheren Baustellen festgestellter Sicherheitsmängel diese Ermahnung korrekterweise auf der Stufe 4 beziehungsweise rechtliches Gehör angeordnet worden sei. Hinsichtlich Höhe sei festzuhalten, dass der betreffende Betrieb in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werde. Die Erhöhung von Stufe 109 auf Stufe 113 der Klasse 41A sei korrekt gewählt worden, da bei einer Erhöhung auf die tiefere Stufe (112) der Prämiensatz nicht um mindestens 20% erhöht worden wäre. Wie viel die Prämienerhöhung effektiv betrage, hänge von der Lohnsumme des Betriebs ab.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV setzt das zuständige Durchführungsorgan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV fest und ordnet diese unter Angabe von Beginn und Dauer an. Sie muss vom zuständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen beaufsichtigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die Suva vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungsrechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Betriebs unter die SUVA, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG i.V.m. Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig.

8.3.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 m.H.a. BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 6/2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 m.H.).

8.3.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 92 Abs. 3 UVG würde die gesetzliche Grundlage bereits bei einem einzelnen Verstoss gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten eine (rückwirkende) Prämienerhöhung rechtfertigen. Gestützt darauf sieht auch Art. 66 Abs. 1 VUV vor, dass der Betrieb eines Arbeitgebers in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden kann (Prämienerhöhung), sofern ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwiderhandelt. Wie aus der Kann-Vorschrift hervorgeht, muss eine solche Sanktion verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar. Er beansprucht insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung und setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern kein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall geführt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (vgl. Urteile des BVGer C-2054/2022 vom 3. April 2023 E. 8.3, C-1545/2018 vom 1. Oktober 2020 E. 6.4.2 und C-3063/2020 vom 12. April 2022 E. 6.4.1.2).

8.4

8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-4849/2022 vom 29. September 2025, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Baustellenkontrolle in G._______ bei der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2022 unter Berücksichtigung aller innert der letzten zehn Jahre verfügten Ermahnungen zu Recht eine Ermahnung Stufe 3 ausgesprochen und ihr Ermessen dabei insbesondere mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz korrekt ausgeübt hatte (vgl. E. 7.3.2 f. des genannten Urteils). Zudem hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne vorherige Mitteilung eine höhere Prämienstufe angedroht, sollte sie sich innerhalb eines Jahres eine erneute Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuschulden kommen lassen (vgl. oben Bst. B.e. und Suva-act. 143).

8.4.2 Die hier strittige Kontrolle wurde an derselben Baustelle nur vier Tage später - am 19. Juli 2022 - durchgeführt und der Beschwerdeführerin wegen der dabei festgestellten Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit anschliessend im Schreiben vom 2. August 2022 das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Prämienerhöhung gewährt (vgl. oben Bst. B.h. und Suva-act. 148). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 ordnete die Vorinstanz die angedrohte Prämienerhöhung an (vgl. oben Bst. B.l. und Suva-act. 164). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, gilt das ungesicherte Arbeiten in unmittelbarer Nähe von Absturzkanten (Feststellungen 1 und 2) als unmittelbare, schwere Gefährdung von Leben und Gesundheit. Bereits gestützt auf diese Verfehlung hätte die Vorinstanz eine Prämienerhöhung anordnen können (vgl. oben E. 4.3). Bei der Beschwerdeführerin kommt allerdings hinzu, dass die Vorinstanz bereits mehrfache Ermahnungen - mit Schreiben vom 12. Juni 1017, 11. März 2020 und 20. Juli 2022 - ausgesprochen hat. Wie im EKAS-Leitfaden vorgesehen und in der Rechtsprechung als verhältnismässig erachtet (vgl. oben E. 8.3.3), erscheint die Verfügung einer Prämienerhöhung bei der vierten Ermahnung als im Rahmen der Verhältnismässigkeit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegend.

8.4.3 Unbehelflich sind hinsichtlich des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sowie des Gleichbehandlungsgebots die von der Beschwerdeführerin als Vergleich herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemaligen Rekurskommission, zumal einerseits auch bei den bisherigen Ermahnungen der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Bestimmungen der BauAV verstossen wurde und andererseits die Möglichkeit einer Strafversetzung im Prämientarif unabhängig vom Schweregrad der Verstösse gegen die Vorschriften der Arbeitssicherheit ist (vgl. von der Beschwerdeführerin erwähntes Urteil der REKU UV 556/03 E. 5).

8.4.4 Hinsichtlich des Umfangs der Prämienerhöhung ist festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Höhereinreihung den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV entspricht. Jede Zuwiderhandlung zieht die minimale Erhöhung von 20% nach sich (vgl. REKU UV 556/03 E. 5b.aa m.H.a. BGE 116 V 255 E. 4b). Eine Erhöhung um 21.34% von der Tarifstufe 109 (Prämiensatz 3.89%) auf Stufe 113 (Prämiensatz 4.72%) liegt daher im unteren Spektrum und ist nachvollziehbar.

8.4.5 In Bezug auf die Befristung der Prämienerhöhung auf die Dauer von einem Jahr ist festzuhalten, dass es sich hierbei um den Regelfall handelt und das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung in den weiten Ermessensspielraum der Vorinstanz eingreift (vgl. Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 7.2). Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil hatte die Vorinstanz selbst bei einer früheren Ermahnung die ursprünglich für ein Jahr angeordnete Prämienerhöhung nachträglich auf sechs Monate reduziert, verbunden mit der Auflage der Umsetzung eines Sicherheitskonzepts (vgl. Urteil des BVGer C-7273/2013 vom 8. Mai 2015 E. 6.5).

8.4.6 Zusammenfassend ist die angeordnete Erhöhung des Prämiensatzes um 21.34% für die befristete Dauer von einem Jahr sowohl in Bezug auf die Prämienhöhe wie auch in Bezug auf die zeitliche Dauer als zulässig zu betrachten. Damit ist die Beschwerde vom 26. Juni 2023 abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2023 zu bestätigen.

9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 3'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer

Della Batliner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: